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Urteil

7 K 98/21

VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2022:1017.7K98.21.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren zur Vergabe der Bauplätze im Baugebiet "H..." der Beklagten aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 26.05.2020 bzw. 30.06.2020 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 1/4, die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Verfahren zur Vergabe der Bauplätze im Baugebiet "H..." der Beklagten aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 26.05.2020 bzw. 30.06.2020 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 1/4, die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nur zum Teil vertreten waren, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (1.). Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unzulässig (2.). Der Hilfsantrag (3.) ist zulässig und begründet. 1. Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch die Kläger selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 - , juris). Hier ist das Vergabeverfahren der Beklagten als öffentlich-rechtlich geprägt anzusehen, denn es geht der Beklagten bei der Vergabe der Bauplätze nicht bloß um die Abwicklung eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zwischen der Beklagten als Verkäuferin und den Kaufinteressenten als Käufer. Vielmehr ist der Verkauf dieser Bauplätze durch die Beklagte öffentlich-rechtlich überlagert. Denn die Beklagte verfolgt mit dem Verkauf der Grundstücke öffentliche Interessen. Diese haben nach ihren Angaben zu der Bauplatzvergaberichtlinie in dieser (vgl. die Präambel) auch ihren Niederschlag gefunden: Es geht der Beklagten um den Erhalt einer gewachsenen Bevölkerungsstruktur und der Versorgung des in der Bauplatzvergaberichtlinie durch die Vergabekriterien definierten Personenkreises mit Grundstücken zur Wohnbebauung (vgl. zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2020 - 3 K 3574/19 - juris Rn. 28 ff., und Beschluss der Kammer vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 - juris Rn. 20 bis 22). 2. Der Feststellungsantrag im Hauptantrag und der Antrag auf Neubescheidung der Kläger im Hauptantrag ist unzulässig geworden, weil der Gemeinderat der Beklagten das Vergabeverfahren für die Bauplätze der Beklagten im Baugebiet „H...“ nach der Erhebung der vorliegenden Klage in der Gemeinderatssitzung vom 02.02.2020 wirksam aufgehoben und die Verwaltung wirksam mit der Durchführung eines neuen Verfahrens für die Vergabe dieser Bauplätze beauftragt hat. Dadurch haben sich beide Teile des Hauptantrags erledigt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „H..." der Beklagten aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 26.05.2020 bzw. 30.06.2020 ist nicht mehr möglich, da es dieses Verfahren nach dem Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 02.02.2020 nicht mehr gibt. Da dieses Vergabeverfahren aufgehoben wurde, ist es auch nicht möglich, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger im Rahmen dieses Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. zur Erledigung eines „Bescheidungsantrags“ durch Aufhebung von Bauplatzvergaberichtlinien: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2022 - 3 K 3574/19 - juris Rn. 60). 2.1 Die Aufhebung des Vergabeverfahrens aus dem Jahr 2020 durch den Gemeinderat der Beklagten ist wirksam. Die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten, die im Vorfeld des entsprechenden Beschlusses am 21.01.2021 durchgeführt wurde, und die Sitzung, in der am 02.02.2021 der Aufhebungsbeschluss gefasst wurde, sind formell nicht zu beanstanden. 2.1.1 Die Sitzungen des Gemeinderats vom 21.01.2021 (Donnerstag) und 02.02.2021 (Dienstag) wurden formell korrekt einberufen und durchgeführt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. 2.1.1.1 Der Sitzungstag vom 21.01.2021 wurde bereits in dem zum Jahresende 2020 veröffentlichten Sitzungskalender festgelegt. Die schriftliche Einladung der Gemeinderäte erfolgte durch Schreiben des Bürgermeisters vom 13.01.2021 (Mittwoch) und wurde den Mitgliedern des Gemeinderats am gleichen Tag zugestellt. Damit ist die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO festgelegte Mindestfrist eingehalten. Beratungsunterlagen, die hätten übersandt werden können, gab es nach der Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht. Dies ist auch nachvollziehbar, weil der vollständige Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dessen Tenor am 21.12.2020 übermittelt wurde, dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am Tag davor (20.01.2021) zugestellt wurde. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO wäre zudem auch nur beachtlich, wenn er von einem Mitglied des Gemeinderats gerügt worden wäre (vgl.: Kunze, Bronner, Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblattsammlung, § 34 Rn. 4b, Stand Februar 2022). Eine entsprechende Rüge liegt nicht vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Einladung vom Bürgermeister, der bei der Behandlung der Tagesordnungspunkte 2 und 3 „Bauplatzvergaberichtlinien Gemeinde xxxxxxx - Bericht über das Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen“ und „Bauplatzvergabe Baugebiet H... - Beratung und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen“ wegen dessen eigener Bewerbung um einen Bauplatz befangen war (§ 52 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO), unterschrieben wurde. Wer wegen Befangenheit ausgeschlossen, darf nach § 18 Abs. 5 GemO an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen. Die entsprechende Anwendung des § 18 GemO nach § 52 GemO für Bürgermeister bedeutet, dass sich der Bürgermeister auch im Vorfeld einer Gemeinderatssitzung von einer Einflussnahme auf den Beratungsgegenstand zu enthalten hat. Insoweit kann er die ihm nach § 43 Abs. 1 GemO obliegende Aufgabe, die Sitzungen des Gemeinderats vorzubereiten, nicht wahrnehmen. Das Unterschreiben der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats gehört aber dazu noch nicht, zumal da die Tagesordnung des Gemeinderats vom 21.01.2021 auch noch weitere Tagesordnungspunkte aufwies, bei denen keine Befangenheit des Bürgermeisters bestand. Eine inhaltliche Einflussnahme auf Beratung und Beschlussfassung kann allein in diesem formalen Akt nicht erblickt werden. Andere Anhaltspunkte für eine solche hat die Kammer auch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung nicht. Die Öffentlichkeit wurde jeweils ordnungsgemäß, insbesondere auch rechtzeitig über die Gemeinderatssitzungen informiert. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO bezieht sich auf Information der Mitglieder des Gemeinderats. Die Information der Öffentlichkeit ist in § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO und § 41b GemO geregelt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO sind Zeit, Ort und Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt zu gegeben. Die Information der Öffentlichkeit über Gemeinderatssitzungen erfolgt bei der Beklagten ortsüblich jeweils durch die Bekanntgabe der Tagesordnung in ihrem Mitteilungsblatt. Das Mitteilungsblatt erscheint jeweils freitags und wird auch freitags zugestellt. Die Aufnahme der Tagesordnung erfolgt jeweils in der Woche vor den Gemeinderatssitzungen, die am Dienstag oder am Donnerstag stattfinden. Für Rechtzeitigkeit der Information der Öffentlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO reicht die Einhaltung einer Frist von 3 Tagen aus. Dies folgt daraus, dass früher auch für die Einberufung des Gemeinderats eine Frist von 3 Tagen als ausreichend angesehen wurde (vgl.: Kunze, Bronner, Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblattsammlung, § 34 Rn. 4, Stand Februar 2022). Zwar wurde die Ladungsfrist für den Gemeinderat durch Gesetz vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) für den Regelfall auf 7 Tage festgesetzt. Eine entsprechende Festlegung der Frist für die Information der Öffentlichkeit wurde nicht festgelegt. Die Veröffentlichung der Tagesordnung für die Sitzung am Donnerstag, den 21.01.2021, erfolgte im Mitteilungsblatt vom 15.01.2021. Sie erfolgte somit rechtzeitig. Nach § 41b GemO besteht auch die Pflicht, die Informationen über die Gemeinderatssitzungen auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen. Der Frage, ob dies geschehen ist, ist aber nicht nachzugehen. Denn die Beachtung der elektronischen Veröffentlichungspflichten ist nach § 41a Abs. 6 GemO nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und Leitung der Sitzung und damit für die Rechtmäßigkeit der Beratung und Beschlussfassung. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung vom 21.01.2021 liegt nicht vor. Nach § 35 Abs. 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Ein Verstoß dagegen kann vorliegen, wenn über Angelegenheiten, die öffentlich zu verhandeln sind, eine Festlegung des Gemeinderats in einer nicht öffentlichen Zusammenkunft erfolgt ist und dann keine echte Beratung mehr in der öffentlichen Sitzung stattfindet (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2020 - 3 K 3574/19 - juris Rn. 45). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Es ist zwar ungewöhnlich, wenn sich mehr oder weniger der gesamte Gemeinderat (aber jedenfalls ohne den Bürgermeister) spontan vor der Sitzung, die in der Gemeindehalle stattfindet, im Rathaus versammelt und sich vom damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten über Tatsachen zu einzelnen Tagesordnungspunkten der anschließend öffentlich stattfindenden Gemeinderatssitzung informieren lässt. Diese Besonderheit ist aber hier dem Umstand geschuldet, dass der Beschluss der Kammer im Eilverfahren dem früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Tag vor der Gemeinderatssitzung zugestellt worden war. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden stellvertretenden Bürgermeister der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat aber nichts ergeben, was den Schluss rechtfertigen könnte, mit der Zusammenkunft vor der Gemeinderatssitzung sei gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen worden. Es erfolgte nur eine Vorabinformation der anwesenden Gemeinderäte über die Begründung des Beschlusses der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dieses Vorgehen kann hier noch wie eine Vorabinformation des Gemeinderats durch die Übersendung von Sitzungsunterlagen gewertet werden, die hier zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 nicht erfolgen konnte (s.o.). Zudem wurde in der Sitzung vom 21.01.2021 auch keine Sachentscheidung zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 getroffen. Die Angelegenheit wurde vielmehr auf eine spätere Sitzung vertagt. Eventuelle formelle Fehler wären durch die erst in der Sitzung am 02.02.2021 erfolgte Beschlussfassung geheilt worden. 2.1.1.2 Die Einladung für die Sitzung des Gemeinderats vom 02.02.2021 erfolgte durch das von einem der stellvertretenden Bürgermeister unterschiebene Einladungsschreiben vom 22.01.2021 (Freitag), das durch die Amtsbotin den Mitgliedern des Gemeinderats am gleichen Tag zugestellt wurde. Die Frist des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO ist damit gewahrt. Eine Beschlussvorlage lag vor. Auch liegt keine entsprechende Rüge einer Verletzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO aus der Mitte des Gemeinderats vor. Die Veröffentlichung über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung vom 02.02.2021 (Dienstag) erfolgte wie ortsüblich im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 29.01.2021 (Freitag). Sie erfolgte damit rechtzeitig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO (siehe oben). Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Sitzung (§ 35 GemO) liegt nicht vor. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass es vor dieser Sitzung keine Zusammenkunft des Gemeinderats gegeben hat. Eine öffentliche Diskussion hat nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 02.02.2021 stattgefunden. 2.2 Die Beklagte war befugt, das Vergabeverfahren nach dem Ergehen des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren abzubrechen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2021 - 4 S 1341/21 - juris, zum Abbruch eines Bewerberverfahrens im Beamtenrecht). Eine Heilung der Fehler im Vergabeverfahren wäre im laufenden Verfahren wegen der Art der Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens auch nicht möglich gewesen. Diese ließen sich nicht innerhalb des Verfahrens beheben, sondern erfordern ein neues Verfahren, da Fehler festzustellen sind, die potentielle Bewerber davon abhalten konnten, sich überhaupt am Verfahren zu beteiligen. 3. Der Hilfsantrag ist zulässig (3.1) und begründet (3.2). 3.1 3.1.1 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag kann den Klägern nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Punkteabzug von 500 Punkten wegen ihres bestehenden Grundeigentums schließe es aus, dass die Kläger gegenüber Bewerbern ohne Grundeigentum bei der Zuteilung der 24 Grundstücke im Baugebiet „H...“ zum Zuge kommen könnten. Diese Überlegung könnte nur dann tragen, wenn die Verletzung des Vergabeverfahrensanspruchs (siehe dazu unten) nur zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen würde und das übrige Verfahren noch eine Grundlage für die Vergabeentscheidung bilden könnte und dabei der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesprochene Punkteabzug bestehen bliebe. Dies ist aber nicht der Fall. Ist der Vergabeverfahrensanspruch verletzt, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens insgesamt. Einem Beteiligten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Hier können sich die Kläger aber durch eine Klärung von Rechtsfragen eine Chance bewahren, in einem neuen Verfahren mit neuen Vergabekriterien bei der Zuteilung von Grundstücken zum Zuge zu kommen. 3.1.2 Den Klägern kann auch eine Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Hierzu reicht es in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO aus, dass die Verletzung ihres Vergabeverfahrensanspruchs möglich und nicht nach jeder denkbaren Sichtweise ausgeschlossen ist. 3.1.3 Die Klage ist mir ihrem Hilfsantrag als Feststellungsklage zulässig. Sie ist statthaft, denn ihr liegt ein konkretes feststellungsfähiges, auf die Vergangenheit bezogenes Rechtsverhältnis zu Grunde. Des Weiteren haben die Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben mitgeteilt, dass sie auch weiterhin ein Interesse am Erwerb eines Grundstücks im Baugebiet „H...“ hätten. Sie wollten ihren Betrieb an ihre Nachfolger übergeben und in das Baugebiet „H...“ umziehen. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nicht an deren Subsidiarität gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn die Kläger hätten ihre Rechte nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage verfolgen können. Eine entsprechende Leistungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung zur Neubescheidung der Bewerbung der Kläger auf einen Bauplatz, ist aufgrund der Aufhebung der Bauplatzvergaberichtlinie in der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Beklagten am 02.02.2020 erledigt und mithin unzulässig (siehe oben 2.). Es besteht weiterhin ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Für ein entsprechendes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es liegt hier ein bestimmter Sachverhalt - die Bauplatzvergaberichtlinie der Beklagten -, vor, aus dem sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen bestimmte Beziehungen zwischen den Klägern als Normadressaten und der Beklagten als Normanwender ergeben. Der vorliegende Streit betrifft die sich aus den Bestimmungen der Bauplatzvergaberichtlinie ergebenden Rechtsbeziehungen. Während die Beklagte deren Rechtswirksamkeit behauptet hat, bestreiten die Kläger diese. Damit haben sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, weil die Anwendung bestimmter Normen des öffentlichen Rechts auf einen überschaubaren Sachverhalt streitig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, juris). Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass die Beklagte die Bauplatzvergaberichtlinie in der Sitzung vom 02.02.2020 und damit nach Erhebung der Feststellungsklage am 18.01.2020 aufgehoben hat. Mit einer Feststellungsklage kann nämlich auch ein vergangenes Rechtsverhältnis zur Klärung gestellt werden (vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2022 - 3 K 3574/19 - juris Rn. 39 unter Verweis auf nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -, juris). Die Kläger haben darüber hinaus auch ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Ist - wie hier - das ursprüngliche Rechtsverhältnis wegen einer grundlegenden Änderung der Rechtslage nach Erhebung der Feststellungklage beendet, kann diese Klage im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse unter Beachtung der zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Grundsätze fortgeführt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, juris). Die Sachlage ist insoweit mit dem Übergang von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage vergleichbar. Ein berechtigtes Interesse ist unter anderem dann anzuerkennen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Zunächst einmal ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. Wesentlich für die Beurteilung eines Feststellungsinteresses ist, ob die angestrebte Klärung als Richtschnur für künftiges Verhalten von Bedeutung ist. Abzulehnen ist es, wenn die Verhältnisse sich geändert haben und deshalb mit einer Wiederholung nicht zu rechnen ist, oder wenn die anstehende neue Entscheidung von wesentlich anderen Voraussetzungen abhängt. Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier unschwer zu bejahen. Die Gemeinde beabsichtigt, nach Aufhebung der Bauplatzvergaberichtlinie künftig für das gleiche Baugebiet eine neue Bauplatzvergaberichtlinie zu erlassen. Zwar hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 02.02.2020 die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines neuen Vergabeverfahrens für das Baugebiet H... unter Einbeziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2021 (7 K 3840/20) beauftragt. Den Äußerungen der Beklagten im vorliegenden Klageverfahren, insbesondere im Erörterungstermin vom 14.03.2022 und in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2022, kann aber entnommen werden, dass man das von der Kammer im Beschluss vom 21.12.2021 beanstandete Vergabeverfahren bei der Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „H...“ möglichst weitgehend unter denselben Voraussetzungen und unter Anwendung derselben Kriterien (erneut) durchführen will. 3.2 3.2.1 Das aufgehobene Vergabeverfahren für die Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „H...“ im Jahr 2020 war rechtswidrig, weil es aufgrund einer rechtswidrigen Bauplatzvergaberichtlinie durchgeführt worden war. Es ist unerheblich, ob die Bauplatzvergaberichtlinie gerade aus solchen Gründen rechtswidrig ist, welche gerade die Kläger selbst belasten. Es reicht aus, wenn die rechtswidrigen Umstände zwar unmittelbar nur andere Bewerber betreffen, diese Umstände aber gleichwohl zur Gesamtunwirksamkeit der Bauplatzvergaberichtlinie führen (vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22 - juris, Rn. 50). Der Hilfsantrag der Kläger hat schon dann Erfolg, wenn die Bauplatzvergaberichtlinie an einem einzigen Fehler leidet, der zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede Regelung der Bauplatzvergaberichtlinie auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Da eine neues Verfahren zur Vergabe der streitigen Bauplätze geplant ist, soll die Prüfung durch die Kammer zwar umfassender, aber auch nicht vollständig erfolgen. Punkte, die im Folgenden nicht ausdrücklich aufgegriffen werden, sind schlicht nicht vom Prüfungsumfang im vorliegenden Verfahren erfasst. Daraus darf nicht darauf geschlossen werden, dass sie von der Kammer als rechtmäßig oder rechtswidrig beurteilt werden. Das durchgeführte Bauplatzvergabeverfahren war rechtswidrig. Es verstieß gegen höherrangiges Recht und verletzte den Vergabeverfahrensanspruch der Kläger, dem nur aufgrund rechtmäßiger Bauplatzvergaberichtlinie rechtmäßig entsprochen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22 - juris Rn. 43 (siehe auch: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 22.04.2022 - 4 K 4006/21 - juris Rn. 80 ff.) vermittelt der „in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde sog. Vergabeverfahrensanspruch … den Bewerbern einen Anspruch auf eine ermessens-, insbesondere materiell gleichheitsrechtsfehlerfreie Vergabeentscheidung. Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden (vgl. zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135, m.w.N.). Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden. Ohne eine in diesem Sinne transparente, d.h. hinreichend bestimmte Ausgestaltung und Formulierung der Vergaberichtlinien ist es in der Regel nicht möglich, die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten und fehlt es daher an einer verfahrensmäßigen Grundlage, auf der eine gleichheitskonforme Auswahl getroffen werden kann (vgl. zu diesem sog. Transparenzgebot speziell in kommunalrechtlichen Bauplatzvergabeverfah- ren VG Sigmaringen, Beschl. v. 03.03.2022 - 14 K 4018/21 - juris, und v. 21.12.2020 - 7 K 3840/20 - juris; VG Weimar, Beschl. v. 30.07.2018 - 8 E 841/16 We [„allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Vergabewesens“]; zu strukturierten Bieterverfahren zur Veräußerung von Vermögensgegenständen durch die öffentliche Hand Brbg. OLG, Urt. v. 24.04.2012 - 6 W 149/11 - ZfBR 2012, 508; LG Stuttgart, Urt. v. 24.03.2011 - 17 O 115/11 - juris; zum Vergabe- - Seite 11 von 14 - recht i.e.S. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2017 - VII-Verg 16/17 - NZBau 2018, 248; zu „Einheimischenmodellen“ bei der Vergabe von Liegenschaften im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts EuGH, Urt. v. 08.05.2013 - C-197/11 u.a. - DVBl 2013, 1041; zum ggf. auch aus dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit folgenden Transparenzgebot für Vergabeentscheidungen EuGH, Urt. v. 13.10.2005 - C-458/03 - Slg. 2005, I-8585; zu Marktzulassungsentscheidungen auf der Grundlage von § 70 Abs. 3 GewO BayVGH, Beschl. v. 12.08.2013 - 22 CE 13.970 - NVwZ-RR 2013, 933; zur Ausschreibung von öffentlichen Ämtern BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.2020 - 4 S 2582/20 - VBlBW 2021, 208; jeweils m.w.N.)“. Daneben hält die Kammer an ihren Ausführungen zum Transparenzgebot in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 - juris Rn. 66) fest: „Das bei Vergabeentscheidungen zu beachtende Transparenzgebot verlangt in inhaltlicher Hinsicht, dass die aufgestellten Vergabekriterien so klar, eindeutig und formuliert sind, dass jeder verständige und durchschnittliche Bewerber sie gleichermaßen verstehen und seine Chancen hierauf abschätzen kann (vgl. zum Vergaberecht etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2017 – VII-Verg 16/17 –, juris, Rn. 24; zu Marktzulassungsentscheidungen siehe etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2009 – 7 ME 116/09 –, juris, Rn. 7; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 2013 – 3 B 494/13 –, juris, Rn. 9). Das gleichheitsrechtliche Transparenzgebot bei Auswahlentscheidungen ist weitergehend als das allgemeine Bestimmtheitsgebot, welches aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsgebot hergeleitet werden kann und verlangt, dass staatliche Normen – je nach Intensität des Eingriffs in Freiheitsrechte und der Bedeutung des geregelten Sachverhalts für das Gemeinwesen – jedenfalls im Wege der Auslegung durch Gerichte bestimmbar sein müssen (zum Ganzen: Grzeszick, in: Maunz/Dürig, 91. EL April 2020, Art. 20 Rn. 58-60; speziell zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften siehe BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 − 1 C 21.10 –, NVwZ-RR 2012, 292, 293 f.). Vielmehr müssen die Auswahlkriterien aus sich selbst verständlich sein und zweifelsfrei die wesentlichen Gesichtspunkte erkennen lassen, welche für die Vergabeentscheidung maßgeblich sind“. Bei den Bauplatzvergaberichtlinien der Beklagten handelte es sich um eine Verwaltungsvorschrift, nicht um Satzungsrecht. Verwaltungsvorschriften können über Art. 3 Abs. 1 GG durch die Anwendung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis auch Ansprüche des Einzelnen begründen. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung zwar weniger auf die schriftlich festgelegten Kriterien als vielmehr auf die ständige Verwaltungspraxis an. Das Transparenzgebot, das hier im Rahmen des Vergabeverfahrensanspruchs zu beachten ist, lässt sich nur durch veröffentlichte Vergaberichtlinien gewährleisten, an die man sich auch hält. Denn transparent ist nur, was einem potentiellen Bewerber auch bekannt sein kann. Zudem konnte sich vorliegend auch noch keine abweichende Verwaltungspraxis bilden, da das aufgehobene Vergabeverfahren das erste Vergabeverfahren war, bei die aufgehobene Bauplatzvergaberichtlinie zur Anwendung kommen sollte. Der Vergabeverfahrensanspruch ist verletzt, wenn die Bauplatzvergaberichtlinie, auf der die Vergabeentscheidung beruht, selbst gegen höherrangiges Recht verstößt. 3.2.2 Die Bauplatzvergaberichtlinie ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. 3.2.2.1 Die Kammer hat diesen Punkt in ihrem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ausführlich geprüft mit der Ausnahme der Frage der ordnungsgemäßen Einberufung der Gemeinderatssetzungen. Letztere Prüfung war im Eilverfahren nicht möglich, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegen hatten. Soweit die Prüfung durchgeführt werden konnte, hält die Kammer an ihren im Konjunktiv formulierten Ausführungen im Beschluss im Eilverfahren fest und ist auch als Ergebnis der mündlichen Verhandlung, nach der eine endgültige Festlegung getroffen werden konnte, von ihnen überzeugt. Die Kammer hat zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Bauplatzvergaberichtlinie im Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 -, juris, Rn. 37 bis 54 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Folgende ausgeführt: „[38] b. Die streitgegenständliche Bauplatzvergaberichtlinie der Antragsgegnerin dürfte voraussichtlich formell rechtmäßig sein. [39] aa. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin dürfte die Bauvergaberichtlinien als zuständiges Organ beschlossen haben. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 GemO legt der Gemeinderat die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Zu den erwähnten Grundsätzen der Verwaltung gehört insbesondere die Entscheidung über allgemeine Vergaberichtlinien mit rechtlich und wirtschaftlich erheblicher Bedeutung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01. Oktober 2009 – 6 S 99/09 –, juris, Rn. 20; Urteil vom 16. April 2010 – 9 S 1500/09 –, juris, Rn. 25). Hierzu dürfte ohne Weiteres die Entscheidung einer Gemeinde über das Verfahren und die Kriterien einer Vergabe von Baugrundstücken zählen. [40] Die Bedenken der Antragsteller, dass der Gemeinderat seine Kompetenz nicht ausgeübt habe bzw. die Entscheidung über die Richtlinien in unzulässiger Weise auf die Verwaltung übertragen habe, weil die Vergabekriterien maßgeblich von der Verwaltung ausgearbeitet worden sind, überzeugen die Kammer nicht. Aus dem Protokoll über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.05.2020 zur Beratung des Tagesordnungspunktes 5 (Vergabe von Bauplätzen – Beratung über das Punktesystem der Bauplatzvergaberichtlinien) ergibt sich, dass die Gemeindeverwaltung bereits konkrete und detaillierte Vorschläge zu den möglichen Vergabekriterien gemacht hat. Im Protokoll ist sodann vermerkt, dass der Gemeinderat ausführlich über das vorgesehene Punktesystem diskutiert hat und insbesondere auf Verfahrensfragen sowie einzelne Kriterien eingegangen ist. Aus diesem Umstand wird deutlich, dass eine ausreichende und eigenverantwortliche Befassung des Gemeinderats stattgefunden hat. Der pauschale Hinweis der Antragsteller darauf, dass das Protokoll an dieser Stelle eine vertiefte Diskussion nicht widerspiegele, vermag die durch das Sitzungsprotokoll als öffentliche Urkunde begründete Beweiskraft (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Oktober 1989 - 1 S 5/88, NJW 1990, 1808) nicht nachhaltig zu erschüttern, zumal die Sitzung ausweislich des Vermerks zu Beginn des Protokolls mehr als drei Stunden angedauert hat und folglich auf eine vertiefte Befassung des Gemeinderats hindeutet. Dass die Verwaltung im hiesigen Fall bereits konkrete Vorschläge ausgearbeitet hat, erscheint insoweit unbedenklich, als eine solche rein informative und vorbereitende Tätigkeit bereits gesetzlich in § 34 Abs. 1 S. 1 2. Hs. GemO vorgesehen und nach den Umständen des Falles sogar notwendig ist, um die Gemeinderäte überhaupt in die Lage versetzen zu können, sich eine fundierte Meinung zur Sache bilden zu können. Entsprechend können die vorstehenden Ausführungen auch auf die Beschlussfassung über die Bauplatzvergaberichtlinie in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 30.06.2020 übertragen werden, in welcher laut Sitzungsprotokoll ebenfalls eine kurze Diskussion zwischen den Gemeinderäten stattgefunden hat. [41] bb. Ob die Antragsgegnerin die maßgeblichen Sitzungen vom 26.05.2020 und vom 30.06.2020 ordnungsgemäß einberufen hat, indem die Sitzungen zuvor ortsüblich bekannt gemacht worden sind, ist nach Aktenlage zweifelhaft…[siehe dazu unten] [43] cc. Ein von den Antragstellern gerügter Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 GemO) dürfte nicht vorliegen. Ausweislich der vorliegenden Gemeinderatsprotokolle wurden die maßgeblichen Gemeinderatsbeschlüsse in den öffentlichen Sitzungen vom 26.05.2020 und 30.06.2020 beraten und getroffen. Der pauschale Hinweis der Antragsteller, dass sie sich in Beweisnot befänden, ob die Gemeinde möglicherweise innerhalb von nichtöffentlichen Klausurtagungen maßgebliche Grundlagen der Bauplatzvergaberichtlinie festgelegt hat, vermag den durch diese Protokolle begründeten Beweisinhalt nicht ernsthaft zu erschüttern. [44] dd. Der Beschluss der Antragsgegnerin vom 30.06.2020 dürfte nicht wegen Befangenheit eines der beschließenden Mitglieder unwirksam sein, § 18 Abs. 6 S. 1 GemO. 45 (1) Ein solcher Umstand kann nicht beim Bürgermeister Y. erkannt werden. Dieser hat sich auf einen Bauplatz im fraglichen Baugebiet beworben bzw. eine solche Bewerbung angekündigt und war somit offensichtlich befangen (§ 18 Abs. 1 GemO). Er hat jedoch ordnungsgemäß in sämtlichen Sitzungen auf diesen Umstand hingewiesen und sich von der Beratung entfernt (§ 18 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 GemO). Der pauschale Vortrag der Antragsteller, dass der Bürgermeister die Beschlussvorlagen an die Gemeinderäte versendet haben soll (§ 34 Abs. 1 S. 1 GemO), führt auch nicht zu einem die Befangenheit begründenden Umstand, denn für eine solche Vorgehensweise der Gemeindeverwaltung fehlen jegliche Anhaltspunkte, zumal die Beschlussvorlagen jeweils unter der Spalte „Sachbearbeitung“ mit dem Namen der Angestellten R. versehen sind, was gegen eine persönliche Befassung des Bürgermeisters spricht. [46] (2) Die Kammer teilt ferner nicht die Ansicht der Antragsteller, dass die Betätigung des stellvertretenden Bürgermeisters X. als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. H. GmbH ein individuelles Sonderinteresse begründen könnte. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bauplatzvergaberichtlinie konnte schon denklogisch nicht feststehen, welche Bewerber letzten Endes Erfolg haben und welche Bauunternehmen diese für die Errichtung ihrer Anwesen beauftragen würden. Die vage Aussicht, dass ausgewählte Bewerber aus der Gemeinde genau dieses Unternehmen mit etwaigen Bautätigkeiten beauftragen könnten, dürfte nicht ausreichen, den erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der Beschlussfassung über die Bauplatzvergaberichtlinie und dem damit möglicherweise verbundenen wirtschaftlichen Vorteil in einem Sinn zu begründen, dass sich genau dieser Geschehensablauf zuspitzt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2004 – 5 S 382/03 –, juris, Rn. 34). Auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Werbung für das Unternehmen oder eine besondere Bindung der ortsansässigen Bewerber hieran ersichtlich, sodass eine Befangenheit begründende Umstände nicht vorliegen dürften. [47] (3) Problematisch, aber im Ergebnis wohl nicht durchgreifend dürfte es sein, dass der Gemeinderat ein Vergabekriterium beschlossen hat, welches eine Tätigkeit im Gemeinderat begünstigt (siehe Nr. 1.3.2 der Anlage 1 zur Bauplatzvergaberichtlinie). Da sich kein Mitglied des beschließenden Gemeinderats für einen Bauplatz beworben hat, dürfte sich ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil in der Vergabeentscheidung für diese konkreten Mitglieder nicht zugespitzt, sondern lediglich Gruppeninteressen ohne einen konkreten Fallbezug betroffen haben (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.März 2014 – 5 C 27/12 –, juris, Rn. 40 – 41; Fleckenstein, in: BeckOK KommunalR BW, 11. Ed. 01.10.2020, § 18 GemO Rn. 56). [48] ee. Soweit die Antragsgegnerin den Beschluss über die Bauvergaberichtlinien im örtlichen Mitteilungsblatt abgedruckt und auf der eigenen Internetseite eingestellt hat, dürfte sie hierdurch ihrer Pflicht, die Vergabekriterien vorab zu veröffentlichen, hinreichend Genüge getan haben. [49] (1) Aus der Gemeindeordnung ergibt sich keine unmittelbare Verpflichtung der Gemeinde, ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie die hier in Rede stehende Bauvergaberichtlinie öffentlich bekanntzumachen (vgl. § 1 DVO GemO). Eine gesetzliche Verpflichtung herzu sieht § 4 Abs. 3 S. 1 GemO allenfalls für Satzungen vor. Eine analoge Anwendung der Bekanntmachungsvorschriften auf Verwaltungsvorschriften, denen über die tatsächliche Vergabepraxis eine mittelbare Außenwirkung zukommt, dürfte mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht kommen. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 GemO eine Anwendbarkeit von Teilen der Vorschrift ausdrücklich für Flächennutzungspläne angeordnet, denen grundsätzlich keine Rechtsnormqualität zukommt (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 5 Rn. 45). Damit hat der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen gegeben, dass er eine öffentliche Bekanntmachung nur für bestimmte abstrakt-generelle Regelungen einer Gemeinde vorsieht. Auch sonst gibt es keine zwingenden Rechtsvorschriften, die generell die Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 – I C 52.75 –, BVerwGE 61, 15-24, Rn. 20; Urteil vom 18. Oktober 1984 – 7 C 10.81 –, Rn. 13, juris). [50] (2) Vielmehr ergibt sich für die hier interessierenden Fallkonstellationen eine – im Verhältnis zu den förmlichen Vorgaben der öffentlichen Bekanntmachung eingeschränkte – Pflicht zur (bloßen) Veröffentlichung von Vergabekriterien für Baugrundstücke aus dem verfahrensrechtlichen Gehalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie den korrespondierenden unionsrechtlichen Gleichheitsgeboten. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, woraus folgt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Abweichungen von diesem Grundsatz sind möglich, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die in Bezug zum Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 –, BVerfGE 137, 1-29, Rn. 47 m. w. N.). Bei Teilhabeansprüchen des Bürgers gegen den Staat muss einem Bewerber die realistische Chance eingeräumt werden, nach Maßgabe der spezifischen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, BVerfGE 116, 135-163, Rn. 65). Dies setzt bei staatlichen Auswahlentscheidungen regelmäßig voraus, dass dem Bewerber das Verfahren und die Kriterien zuvor in einer Weise zugänglich gemacht werden müssen, sodass er zumutbare Kenntnis hiervon erlangen kann, um seine Chancen für eine Bewerbung abschätzen zu können (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 2037, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2009 – 7 ME 116/09 –, juris, Rn. 7; vgl. auch Pielow, in: BeckOK GewO, 52. Ed. 01.03.2020, § 70 Rn. 47). [51] Auch in unionsrechtlicher Hinsicht bedarf die Vergabe von Grundstücken eines Systems an vorab bekannten Kriterien, um der Ermessensausübung durch die entscheidenden Stellen hinreichende Grenzen zu setzen (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2013 – C-197/11 und C-203/11 –, juris, Rn. 57). Nichts anderes folgt aus der – nicht rechtsverbindlichen – zwischen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und der Bayerischen Staatsregierung im Verhandlungswege erzielten Einigung über Kautelen, bei deren Anwendung die Europäische Kommission in Aussicht stellt, keine Einwände mehr gegen die in Bayern praktizierten Einheimischenmodelle zu erheben (im Folgenden: Leitlinienkompromiss, aufrufbar unter https:// www.stmb.bayern.de/assets/stmi/med/aktuell/leitlinien.pdf, Stand: 15.01.2020). Die dort niedergelegten, auch für Vergabeentscheidungen für gemeindeeigene Grundstücke herangezogenen Kriterien (ausführlich hierzu: Simon/Gleich, Bayerischer Gemeindetag 2017, 258 ff.) sehen in Ziff. 2.4 Punkt 3 vor, dass die Auswahlkriterien und der jeweilige Bewertungsmaßstab vorab von der Gemeinde zu konkretisieren und bekannt zu machen sind. [52] (3) Gemessen an diesen Maßstäben dürfte die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Bauvergaberichtlinien in ausreichender Art und Weise veröffentlicht haben. Sie hat den vollständigen Richtlinientext mitsamt den Vergabekriterien im örtlichen Mitteilungsblatt Nr. 28 vom 10.07.2020 veröffentlicht und sich damit für den gemeindeintern vorgeschriebenen Weg der (förmlichen) öffentlichen Bekanntmachung entschieden, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 DVO GemO i. V. m. § 1 lit. a) der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde xxxxxxxx vom 15.03.1970 (https://www.xxxxxxxxx.de/fileadmin/Dateien/Bilder/Ortsrecht/Satzung_ueber_die_Form_der_oeffentlichen_Bekanntmachungen.pdf, Stand:15.01.2021). Die förmliche Bekanntmachung genügt den insoweit einfacheren Voraussetzungen einer bloßen Veröffentlichung ohne Weiteres, denn hierdurch konnten potentielle Bauplatzbewerber hinreichend in einer für sie zumutbaren Art und Weise Kenntnis über das von der Antragsgegnerin vorgesehene Verfahren und die maßgeblichen Kriterien nehmen. Soweit die Antragsgegnerin die Vergaberichtlinien zusätzlich auch auf Internetseiten zur Verfügung gestellt hat (Gemeindeinterne Seite: https://www.xxxxxxxxx.de/bauen-wirtschaft-gewerbe/bauplaetze; Plattform xxxxxxxx: https://www.xxxxxxxx.com/xxxxxxxxx/baugebiet-H...; jeweiliger Stand: 15.01.2021), kam sie mindestens gleichwertig ihrer Pflicht zur Veröffentlichung nach. [53] (4) Soweit die Antragsteller rügen, dass die Veröffentlichung der Vergaberichtlinien deshalb fehlerhaft erfolgt sei, weil Lage, Anzahl und Preise der zu vergebenden Grundstücke nicht gleichzeitig veröffentlicht worden seien, folgt die Kammer dem nicht. Mit dem Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass es sich um Grundstücke im Baugebiet „H...“ handelt, dürfte eine ausreichende Bestimmbarkeit der Vergabeobjekte erfolgt sein. Weitergehende Bedenken können dadurch ausgeräumt werden, dass den Bewerbern im Zweifelsfall ohne Weiteres einfachere Nachforschungen zumutbar sein dürften, zumal die Antragsgegnerin den dem Baugebiet zugrunde liegenden Bebauungsplan vollständig auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat (https://www.xxxxxxxxx.de/bauen-wirtschaft-gewerbe/bebauungsplaene, Stand: 15.01.2021) und somit nach den Umständen des konkreten Falles etwaige Zweifel über die zu vergebenden Grundstücke nicht zu besorgen waren. Im Übrigen haben die potentiellen Bewerber durch die Veröffentlichung der Vergaberichtlinien im örtlichen Mitteilungsblatt und im Internet alle notwendigen Informationen bekommen, um erfolgreich am Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Zu diesem Zweck erschien es nach den Umständen des Falles nicht erforderlich, im gleichen Zuge die von den Antragstellern für notwendig gehaltenen, weitergehenden Informationen bekommen zu müssen. [54] (5) Den von den Antragstellern geltend gemachten Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht, weil die Antragsgegnerin entgegen § 92 GemO nicht zeitgleich mit der Bekanntmachung der Vergaberichtlinien den Beschluss über die Festsetzung der Grundstückspreise veröffentlicht hat, hält die Kammer für fernliegend. Die Antragsgegnerin hat den vorgenannten Beschluss in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.04.2020 getroffen (siehe das von der Antragsgegnerin nachgereichte Gemeinderatsprotokoll, Bl. 633 f. der Gerichtsakte). Hat die Antragsgegnerin diesen Beschluss getroffen und dessen ordnungsgemäße Veröffentlichung nachgewiesen, kann die Kammer darüber hinaus keinerlei Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und derjenigen über das hiervon getrennte Vergabeverfahren erkennen, welcher eine zwingende Veröffentlichung beider Beschlüsse in einem Akt erforderlich erscheinen lässt. Wie bereits dargelegt haben die potentiellen Bewerber mit der Information über die Regeln des Vergabeverfahrens und die dabei berücksichtigten Kriterien alle notwendigen Informationen erhalten, um einen berücksichtigungsfähigen Antrag bei der Antragsgegnerin stellen zu können“. 3.2.2.2 Die im Beschluss der Kammer im Eilverfahren offen gelassene Frage, ob die Gemeinderatssitzungen vom 25.05.2020 und 30.06.2020 ordnungsgemäß einberufen worden waren, kann jetzt in dem Sinne beantwortet werden, dass dies der Fall gewesen ist. Die Einladung des Gemeinderats unter Mitteilung der Tagesordnung und der Beratungsvorlagen (§ 4 Vergabe von Bauplätzen - Nutzung der Online-Plattform xxxxxxxx, § 5 Vergabe von Bauplätzen - Beratung über das Punktesystem der Bauplatzvergaberichtlinien), erfolgte für die Sitzung vom 26.05.2022 (Dienstag) mit Schreiben vom 18.05.2020 (Montag). Der Öffentlichkeit wurde die im Mitteilungsblatt vom 22.05.2020 (Freitag) bekannt gegeben. Für die Sitzung vom 30.06.2020 (Dienstag) erfolgte die Einladung des Gemeinderats mit Schreiben vom 22.06.2020 (Montag) unter Mitteilung der Tagesordnung (§ 2 Beschlussfassung der Bauplatzvergaberichtlinien für das Baugebiet „H...“ - Beratung und Beschluss mit Anlage). Die Öffentlichkeit wurde durch das Mitteilungsblatt der Beklagten vom 26.06.2020 (Freitag) über die Gemeinderatssitzung informiert. Die Ladungen zu den Gemeinderatssitzungen erfolgten somit sowohl gegenüber dem Gemeinderat wie auch gegenüber der Öffentlichkeit ordnungsgemäß (vgl. zu diesen Voraussetzungen die Ausführungen oben 2.1). Zudem liegen Rügen der Gemeinderäte wegen eventueller Fehler bei der Ladung nicht vor. 3.2.3 Die materielle Prüfung der Bauplatzvergaberichtlinie der Beklagten beginnt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des von der Beklagten gewählten Einheimischenmodells, an dem die Beklagte für die zukünftige Zuteilung von gemeindlichen Bauplätzen so weit wie möglich festhalten will. Für die Kläger ist der Punkteabzug wegen des Eigentums an einem Wohngrundstücks im Gemeindegebiet von besonderer Bedeutung. Alle anderen Punkte, welche die Kammer in ihrem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet hat und an deren Beanstandung die Kammer in ihrer jetzigen Besetzung weitgehend festhält, scheinen aus der Sicht der Kammer für die Beklagte mit Ausnahme der ausschließlichen Durchführung des Bewerbungsverfahrens über die Plattform eines privaten Dienstleisters eher weniger bedeutsame Randerscheinungen zu sein, für die sich Lösungen bei der Neuaufstellung der Bauplatzvergaberichtlinie finden lassen dürften. Dabei sollte es nicht das Ziel sein, auszutesten, was vielleicht gerade noch rechtlich zulässig sein könnte, sondern eine Beschränkung auf die für die Verwirklichung des Ziels der Beklagten erforderlichen Kernpunkte. 3.2.4. Das von der Beklagten in der Bauplatzvergaberichtlinie praktizierte Modell zur Bevorzugung von Personen mit Ortsbezug zu der Beklagten (Einheimischenmodell) verstieß in seiner konkreten Ausgestaltung gegen europäische Grundfreiheiten und war deshalb rechtswidrig. Das Einheimischenmodell der Beklagten wird dadurch charakterisiert, dass der Verkauf der gemeindlichen Bauplätze zum „vollen Wert“ und ohne die Aufstellung von Einkommens- oder Vermögensobergrenzen für die Bewerber erfolgt und bei den ortsbezogenen Vergabekriterien nicht nur der aktuelle Hauptwohnsitz des Bewerbers, sondern auch ein ehemaliger Hauptwohnsitz in der Gemeinde innerhalb der letzten 20 Jahre berücksichtigt werden soll. Daneben werden als ortsbezogene Kriterien der Arbeitsplatz und die Ausübung eines Ehrenamts im Gemeindegebiet berücksichtigt. Ortsfremde Bewerber können nur durch die Erfüllung sozialbezogener Kriterien punkten, die aber auch die Bewerber mit Ortsbezug erfüllen können. Die Europäische Kommission leitete im Jahr 2006 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (4271/2006) wegen von verschiedenen Gemeinden praktizierter Einheimischenmodelle unter anderem wegen Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit ein. Auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.05.2013 - C-197/11, der einen Fall aus Belgien betraf, wurde später zwischen der Europäischen Kommission, der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern ein „Leitlinienkompromiss“1https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/med/aktuell/leitlinien.pdfhttps://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/med/aktuell/leitlinien.pdf erarbeitet, der letztendlich zur Einstellung des Vertragsverletzungsverfahren führte (vgl. dazu: Simon und Gleich, Baulandvergabe in der Hochpreislage - Der Leitlinienkompromiss zum Einheimischenmodell und seine praktische Umsetzung vor Ort, Bayerischer Gemeindetag 6/2017). Kernpunkt des Leitlinienkompromisses (auch EU-Kautelen genannt) ist die Begünstigung wirtschaftlich eingeschränkt leistungsfähiger Grundstücksbewerber durch den Verkauf der Grundstücke unter dem Marktwert und die Einführung einer Vermögensobergrenze und einer Einkommensobergrenze für die Grundstücksbewerber. Dieses wohl rechtlich abgesicherte Einheimischenmodell (vgl. Muster des Gemeindetags für kommunale Blauplatzvergaberichtlinien zur Umsetzung der EU-Kautelen, Gemeindetag Baden-Württemberg, Stand 29.10.2019; Heck und Pauge, Heimvorteil bei der Bauplatzvergabe? Ein Überblick zur aktuellen Rechtslage, Gestaltungsmöglichkeiten und rechtliche Risiken bei Einheimischenmodellen, BWGZ 2019, 689)) wird aber von der Beklagten ausdrücklich nicht angewendet. Denn der Verkauf der Grundstücke soll nicht zu einem reduzierten Preis, sondern zum Marktpreis erfolgen. Die Zulassung als Bewerber im Vergabeverfahren der Beklagten wird auch nicht von der Einhaltung von Einkommens- oder Vermögensobergrenzen der Bewerber abhängig gemacht In der mündlichen Verhandlung wurde dazu von der Beklagten mitgeteilt, es gebe genug Interessenten, welche die Marktpreise bezahlen könnten. Das Einheimischenmodell der Beklagten entspricht somit nicht dem Leitlinienkompromiss. Damit steht aber noch nicht fest, dass es europarechtswidrig ist. Denn Prüfungsmaßstab ist nicht der Leitlinienkompromiss, sondern die von der Bauplatzvergaberichtlinie der Beklagten berührten europäischen Grundfreiheiten. Prüfungsmaßstab sind die Grundfreiheiten aus Art 21 AEUV (Freizügigkeit der Unionsbürger), Art 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit), Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit), Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) und Art. 63 AEUV (freier Kapital- und Zahlungsverkehr) sowie die Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Rechte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 08.05.2013 - C-197/11 - juris) betroffen, wenn der Erwerb von Grundstücken in einer Gemeinde vom Bestehen einer ausreichenden Bindung des potenziellen Bewerbers an diese Gemeinde abhängig gemacht wird. Die Bauplatzvergaberichtlinie der Beklagten hat angesichts des angespannten Grundstücksmarkts und der Vielzahl der Bewerber aus der Gemeinde der Beklagten selbst eine vergleichbare Wirkung, wie das vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil beanstandete Modell. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage betrifft auch nicht nur einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, auf den das Recht der Europäischen Union nicht anwendbar wäre. Der Gerichtshof der Europäischen Union führte dazu in seinem Urteil vom 08.05.2013 - C-197/11 - juris, Rn. 34 und 35, aus, es stehe zwar fest, dass die Kläger des dortigen Verfahrens zwar alle die Staatsangehörigkeit eines Staates besäßen und sich sämtliche Elemente der Ausgangsrechtsstreitigkeit innerhalb diese Mitgliedstaates lägen. Allerdings sei keineswegs auszuschließen, dass in anderen Mitgliedstaaten als dem betroffenen Mitgliedstaat ansässige Privatpersonen oder Unternehmen die Absicht hätten, Liegenschaften in den Zielgemeinden zu erwerben und diese dann von dem in dem Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen berührt würden. Zudem sei die streitige Bestimmung nicht auf Staatsangehörige des betroffenen Mitgliedstaates beschränkt, sondern würde auch für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelten. Der Gerichtshof der Europäischen Union führt in seinem Urteil vom 08.05.2013 - C197/11 - juris, Rn. 49 weiter das Folgende aus: „Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, allerdings zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Woningstichting Sint Servatius, Randnr. 25, und Kommission/Ungarn, Randnr. 69)“. Der Gerichtshof der Europäischen Union sah in der raumplanerischen Absicht, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache Personen oder andere benachteiligte Gruppen der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen, eine mögliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten (vgl.: Rn. 51 des Urteils). Er führte weiter aus, dass solche Erfordernisse im Zusammenhang mit der Sozialwohnungspolitik eines Mitgliedstaates zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen und damit Beschränkungen wie den im Fall des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Prüfung stehenden Dekret rechtfertigen (vgl. Rn. 52 des Urteils). Für unvereinbar mit den europäischen Grundfreiheiten wurde das Dekret aber deshalb angesehen, weil die Bedingungen, die für den Erwerb von Grundstücken aufgestellt wurden und die die am wenigsten begüterte einheimische Bevölkerung auf dem Immobilienmarkt schützen sollten, nicht nur von dieser am wenigsten begüterten Bevölkerung erfüllt werden konnten, sondern auch von anderen Personen, die über ausreichende Mittel verfügten und folglich über keinen besonderen Bedarf an sozialem Schutz auf dem Immobilienmarkt hätten (vgl. Rn. 55 des Urteils). Es ist festzuhalten, dass das Urteil Gerichtshofs der Europäischen Union in dem belgischen Fall ausschließlich die Frage betraf, ob zum Schutz der vorhandenen sozial schwachen Bevölkerung, eine Erschwerung des Erwerbs von Grundstücken durch die Forderung einer ausreichenden Bindung des potenziellen Bewerbers an die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, gerechtfertigt werden kann. Es ging in diesem Fall nicht darum zu entscheiden, ob im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken für die Bebauung mit Wohngebäuden eine Günstigerstellung von potenziellen Erwerbern mit Ortsbezug auch zur Erreichung anderer Zwecke vorgenommen werden darf oder nicht. In zwei weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.09.2020 - C-724/18 Cali Appartements SCI/C-727/18 HX gegen die Stadt Paris und vom 01.06.1999 - C-302/97 Kohnle gegen die Republik Österreich wurde ebenfalls zu der Frage Stellung genommen unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen von Grundfreiheiten zum Schutz des Wohnungsmarkts bzw. Grundstücksmarkts vorgenommen werden dürfen. Im Verfahren Cali Appartements und HX führte der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zum Schutz des Wohnungsmarkts gerechtfertigt sein kann. Im konkreten Fall ging es um die Beschränkung der Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen. Geschützt werden sollte das Angebot an langfristig mietbaren Wohnungen. Im Verfahren Kohnle ging es um die Rechtfertigung von Maßnahmen, um in Tourismusorten eine dauerhaft ansässige Bevölkerung zu gewinnen und um eine vom Tourismus unabhängige Wirtschaftstätigkeit zu fördern. Ziel war die Beschränkung von Zweitwohnungen und die Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücksmarkt. Die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union machen deutlich, dass es zulässig sein kann, die europäischen Grundfreiheiten zu beschränken, um den Wohnungs- und Grundstücksmarkt positiv zu beeinflussen. Dazu ist es aber erforderlich, dass dieses Vorhaben durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, dass es in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig ist und dass der angestrebte Zweck nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (vgl. Entscheidungssatz Nummer 3 des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren Cali Appartements und HX). Die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihres Einheimischenmodells angeführte Begründung kann die Bevorzugung von Bewerbern mit Ortsbezug vor Bewerbern, die diesen Ortsbezug nicht aufweisen, auch unter der Berücksichtigung, dass sie unionsrechtliche Grundfreiheiten einschränken, rechtfertigen. Zu berücksichtigen sind dabei nur die Gründe, die vom Beschluss des Gemeinderats der Beklagten getragen sind. Nachgeschobene Gründe, für die kein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, können schon deshalb keine Berücksichtigung finden. Denn der Anspruch des potentiellen Bewerbers auf ermessensfehlerfrei Entscheidung und Berücksichtigung im Auswahlverfahren, setzt ermessensfehlerfrei Bauplatzvergaberichtlinien voraus. Dieses Ermessen kann vom Gemeinderat nur in der Form von Beschlüssen ausgeübt werden. Die positiven Gestaltungsabsichten der Beklagten sind in der Präambel ihrer Bauplatzvergaberichtlinie zum Ausdruck gekommen. Danach verfolgt die Beklagte das städtebauliche Ziel, „den ländlichen Raum unter besonderer Wahrung seiner Eigenart und gewachsenen Strukturen als gleichwertigen Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln“. Daneben soll durch „einen bestimmten Anteil von potentiellen Käufern mit Ortsbezug“ „die Schaffung stabiler Quartiere zur Integration neu hinzukommender Bürger/innen“ erreicht werden. Die Kammer hat in ihrem Beschluss im Eilverfahren (Original Seite 26 bzw. juris Rn. 56) ausgeführt, dass gegen die Rechtsmäßigkeit des von der Beklagten mit ihrem Einheimischenmodell verfolgten Zieles keine durchgreifenden Bedenken bestünden (siehe auch Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 03.03.2022 - 14 K 4018/21 - juris Rn. 31 und 32). Daran hält die Kammer fest. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse zum Ausdruck gebracht, Personen, die schon einen Bezug zu der Gemeinde haben, einen Erwerb von Baugrundstücken und dadurch ihren Verbleib in der örtlichen Gemeinschaft ihrer Gemeinde zu erleichtern. Dieses Ziel geht in die Richtung, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung „Kohnle“ - Erhaltung einer beständigen Bevölkerung in ländlichen Gebieten - als Rechtfertigung für die Einschränkung von Grundfreiheiten gebilligt hat. Zwar ging es in der Entscheidung „Kohnle“ um die Verhinderung der Errichtung von Zweitwohnungen, deren Bewohner sich im Laufe eines Jahres nur für kurze Zeit in der Gemeinde aufhalten. Es ging aber auch darum eine dauerhafte Bevölkerung zu gewinnen. Dies ist dem Bestreben der Beklagten vergleichbar, eine dauerhafte Bevölkerung durch die Begünstigung von Bewerbern, die bereits einen Ortsbezug zu der Beklagten haben, zu erhalten. Liegt, wie hier, eine Rechtfertigung für die Einschränkung europäischer Grundfreiheiten vor, muss die Maßnahme im Hinblick auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig sein. Nicht zulässig ist es, das Einheimischenmodell so zu gestalten, dass Bewerber ohne Ortsbezug schon von vornherein von der Bewerbung ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung war in der aufgehobenen Bauplatzvergaberichtlinie der Beklagten nicht enthalten. Eine Bauplatzvergaberichtlinie darf aber auch nicht so ausgestaltet werden, dass sie einem Ausschluss auswärtiger Bewerber mehr oder weniger – faktisch – gleichkommt. Die Beklagte trifft die Auswahl unter den Bewerbungen im Wesentlichen durch die Nummern 1 und 2 der Anlage 1 BPlVgRL aufgrund von ortsbezogenen und sozialbezogenen Kriterien. Insgesamt können aufgrund dieser Kriterien 1850 Punkte erzielt werden: 900 Punkte aufgrund ortsbezogener Kriterien und 950 Punkte aufgrund sozialbezogener Kriterien. Den Zuschlag erhalten dann die Bewerbungen, die bei der Erfüllung weiterer Voraussetzungen aus der Bauplatzvergaberichtlinie, die höchsten Punktzahlen erreicht haben. Die Beklagte lehnt sich damit, zumindest im Ergebnis, an die Systematik des oben erwähnten Leitlinienkompromisses an. Dieser sieht für die Vergabe der Punkte auch Kriterien der Ortgebundenheit und soziale Kriterien vor, wobei die sozialen Kriterien mit mindestens 50% der Gesamtpunkte zu gewichten sind. Die Bepunktung der einzelnen Unterkriterien zu den ortsbezogenen und sozialbezogenen Kriterien steht in einem weiten Ermessen der Beklagten. Gegen das ortsbezogene Kriterium „Aktueller Hauptwohnsitz“ in der Nummer 1.1.1 Anlage 1 BPlVgRL hat die Kammer keine Bedenken. Soweit in dieser Nummer auch das Bürgerrecht berücksichtigt wird, wird auf die Ausführungen unter der Nummer 3.2.5.8 verwiesen. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung des Arbeitsplatzes (Nummer 1.2) und des Ehrenamts (Nummer 1.3). Soweit gegen Formulierungen im Detail Bedenken bestehen, wird auf die unten folgenden Ausführungen unter den Nummern 3.2.4.9 bis11 verwiesen. Die Regelung in der Nummer 1.1.2 Anlage 1 BPlVgRL („Ehemaliger Hauptwohnsitz“) ist rechtswidrig. Ziel der Beklagten und Rechtfertigung für die Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten ist die Wahrung der Eigenart und gewachsenen Struktur im ländlichen Raum. Damit lässt sich die Berücksichtigung eines ehemaligen Hauptwohnsitzes im Gemeindegebiet der Beklagten von bis zu 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre nicht vereinbaren. Die Beklagte gibt in ihrer Präambel das Ziel vor, stabile Quartiere zur Integration neu hinzukommender Bürger/innen durch einen bestimmten Anteil von potentiellen Käufern mit Ortsbezug schaffen zu wollen. Bei der Berücksichtigung so weit zurückliegender Hauptwohnsitze im Gebiet der Beklagten ist aber der Ortsbezug weitgehend gelöst und kann dieser die Einschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht mehr rechtfertigen. Die Beklagte mag daran ein Interesse haben, auch Bewerber mit einem ehemaligen Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu begünstigen. Das Gewicht eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses kann diesen Wunschvorstellungen der Beklagten aber nicht zukommen. Die Kammer hält es allenfalls für denkbar, einen ehemaligen Hauptwohnsitz für einen Zeitraum zu berücksichtigen, der dem in der Nummer 1.1.1 Anlage 1 BPlVgRL für einen aktuellen Hauptwohnsitz berücksichtigten Zeitraum entspricht. 3.2.5 Prüfung weiterer Regelungen der Bauplatzvergaberichtlinie in der Reihenfolge der Bauplatzvergaberichtlinie 3.2.5.1 Die Kammer hält an der im Beschluss im Eilverfahren (Original Seite 27 ff. bzw. juris Rn. 58 ff.) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die ausschließliche technische Abwicklung des Bewerbungsverfahrens über eine gemeindefremde Internetseite zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führt. Die ausschließliche technische Abwicklung über einen privaten Dienstleister kann interessierte Grundstücksbewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren abhalten, die sich bei einer anderen Ausgestaltung des Verfahrens um ein Grundstück beworben hätten. Allerdings geht die Kammer nicht mehr davon aus, dass die Teilnahme am Vergabeverfahren ernsthaft an einem fehlenden Internetzugang oder an dem Fehlen der Sachkunde scheitern könnte. Wer sich zutraut, ein Grundstück zu erwerben und zu bebauen, was vielfältige Anforderungen mit sich bringt, von dem kann im heutigen Computerzeitalter erwartet werden, dass er mit einem Vergabeverfahren zurechtkommt, dass nur über das Internet abgewickelt wird und sich dadurch nicht von der Teilnahme am Verfahren abhalten lässt. Im Zweifel kann er sich von einer Vertrauensperson unterstützen lassen. Die Kammer hält weiter nicht an den von ihr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten Bedenken fest, dass das Bewerbungsverfahren über den Dienstleister problematisch sei, weil die Bauplatzvergaberichtlinie keine Regelung vorsehe, die beim Dienstleister einen Datenverlust oder einen unbefugten Zugriff auf Daten verhindere. Es reicht aus, wenn zwischen der Beklagten und dem Dienstleister ein entsprechender Vertrag geschlossen wird, der die Erfordernisse des Datenschutzes berücksichtigt. Die Kammer hält aber daran fest, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich potentielle Grundstücksbewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren abhalten lassen, weil sie in diesem öffentlich-rechtlichen Verfahren höchst sensible private Daten (zum Beispiel Schwangerschaft oder Behinderung) dem privatrechtlichen Dienstleister der Beklagten offenbaren müssen und das in einem Verfahrensstadium, in dem noch völlig ungewiss ist, ob sie auch bei der Vergabe der Grundstücke berücksichtigt werden. Damit sind die vom Prozessbevollmächtigen der Beklagten in der Klageerwiderung angeführten Vergabeverfahren nicht vergleichbar. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass der Verweis der Beklagten auf eine fakultative schriftliche Bewerbungsmöglichkeit direkt über das Rathaus, weder das von ihr vorgesehene elektronische Bewerbungskonzept über ihren Dienstleister obsolet machen dürfte, noch, dass damit ein erheblicher Mehraufwand für die Verwaltung bei künftigen Vergabeentscheidungen verbunden sein wird. 3.2.5.2 § 3 Nummer 3 BPlVgRL (Ehepaare) ist nicht ausreichend klar formuliert und deshalb wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot rechtswidrig (vgl. Beschluss im Eilverfahren: Original Seite 33 bzw. juris Rn. 71). Die Regelung kann so verstanden werden, dass sie Personen, die miteinander verheiratet sind, gegenüber Zweierbeziehungen, die nicht miteinander verheiratet sind, unter Verstoß gegen Art. 6 Grundgesetz benachteiligt. Für Personen, die miteinander verheiratet sind, stellt § 3 Nummer 3 Satz 2 Halbsatz 2 BPlVgRL klar, dass sich ein Ehepaar nur mit einem Antrag um ein einzelnes Baugrundstück bewerben kann. Daraus kann geschlossen werden, dass in sonstigen Zweierbeziehungen jedes Mitglied dieser Beziehung einen eigenen Antrag stellen kann. 3.2.5.3 § 3 Nummer 4 BPlVgRL ist, soweit die Beklagte in § 3 Nummer 4 Satz 1 BPlVgRL juristische Personen vom Bewerbungsverfahren ausschließt, nicht zu beanstanden. Juristische Personen haben anders als natürliche Personen keinen Wohnbedarf (Beschluss im Eilverfahren: Original Seite 40 ff. bzw. juris Rn. 84 ff.) Dagegen hält die Kammer an der im Beschluss im Eilverfahren niedergelegten Rechtssauffassung (Original Seite 30 ff., bzw. juris Rn. 68 ff.) zur mangelnden Bestimmtheit dieser Regelung fest. Jede Regelung muss aus sich heraus verständlich sein. Der Ausschluss von „Bauträgern und Firmen, die Gebäude für Dritte erstellen, sowie von Maklern und dergleichen“ lässt eine Auslegung zu, dass der Ausschluss alleine an die Zugehörigkeit zu einer bestimmt Berufsgruppe anknüpft und es keinen Unterschied macht, ob der Berufsausübende das Grundstück für eigene Wohnzwecke erwerben will oder nicht. Unbestimmt ist auch die Bestimmung „und dergleichen“. Auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss im Eilverfahren (Original Seite 31. ff. bzw. juris, Rn. 68 und 69) wird verwiesen. 3.2.5.4 Nach § 3 Nummer 6 BPlVgRL können Antragsteller im Insolvenzverfahren von der Verwaltung aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss im Eilverfahren (Original Seite 33 bzw. juris Rn. 70) ausgeführt, dass der Verwaltung durch diese Bestimmung Ermessen eingeräumt werde, dass aber einem Bewerber nicht klar werde, in welchen Fällen die Gemeinde von ihrer Ermächtigung Gebrauch machen dürfe und nach welchen Kriterien das Ermessen auszuüben sei. An dieser Beurteilung aus dem Eilverfahren hält die Kammer fest. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zwar in der Klageerwiderung angedeutet, wie damit umgegangen werden könnte. Dies ändert aber an dem Befund der Kammer im Eilverfahren nichts. Will man in der neu zu erarbeitenden Bauplatzvergaberichtlinie an diesem Gesichtspunkt festhalten, sind die Grenzen des Ermessen in der Bauplatzvergaberichtlinie selbst zu regeln. Der Bewerber im Insolvenzverfahren muss erkennen können, welche Angaben erwartet werden, um eine aus seiner Sicht positive Ermessenentscheidung erhalten zu können. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil er innerhalb der kurzen Antragsfrist vollständige Angaben machen muss, wenn er berücksichtigt werden will (vgl. § 2 Nummer 3, § 7 Nr. 1 BPlVgRL). Das Vergabeverfahren der Beklagten ist auf eine zügige Prüfung und Entscheidung angelegt. Außerhalb des Prüfungsumfangs der vorliegenden Klage, stellt sich die Frage weshalb die Beklagte das Verfahren mit ihrer konkreten Regelung zum Bewerber im Insolvenzverfahren belastet. Die Regelung in der § 6 BPlVgRL am Ende (Finanzierungsbestätigung) ist nicht zu beanstanden, auch nicht im Zusammenhang mit Regelung in § 3 Nummer 6 BPlVgRL. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, Grundstücke nur an solche Bewerber zu vergeben, bei denen auch erwartet werden kann, dass sie finanziell in der Lage sein werden, das Grundstück auch zum vorgesehene Zweck zu bebauen. Dieses Kriterium ist aus sich heraus verständlich. 3.2.5.5 § 6 Satz 1 BPlVgRL weist auf einen „gemeindlichen Muster(kauf)vertrag“ hin. Dieser Hinweis auf „gemeindliche Musterverträge“ für den Abschluss der Grundstückskaufverträge erfüllt das zu beachtende Transparenzgebot nicht. Darauf hat die Kammer in ihrem Beschluss im Eilverfahren bereits hingewiesen (Original Seite 34 bzw. juris Rn. 73). Die Kenntnis des genauen Inhalts eines Kaufvertrages mit den gegenseitigen Verpflichtungen von Verkäufer und Käufer ist nicht erst in der Phase des Abschlusses des Kaufvertrags für den potentiellen Käufer ein wesentliches Entscheidungskriterium. Diese Kenntnis ist für einen potentiellen Bewerber auch schon von erheblicher Bedeutung, wenn er über seine Teilnahme an dem Bauplatzvergabeverfahren zu entscheiden hat. Er sollte, bevor er bei einer Teilnahme an diesem Verfahren gezwungen ist, höchst sensible private Daten mitzuteilen, abschätzen können, ob er die Verkaufsbedingungen überhaupt erfüllen will oder kann. Da es nach dem Hinweis in § 6 Satz 1 BPlVgRL gemeindliche Musterverträge gibt, sollte deren Veröffentlichung bei der Beklagten auch keinen erheblichen Aufwand verursachen. Es reicht aus, wenn die Verträge, die voraussichtlich Verwendung finden, im Zeitpunkt des Beginns des jeweiligen Vergabeverfahrens eingesehen werden können und in der Bauplatzvergaberichtlinie und im Zusammenhang mit der Eröffnung des Verfahrens darauf und auf den Ort, wo sie eingesehen werden können, hingewiesen wird. 3.2.5.6 Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung im Beschluss im Eilverfahren (Original Seite 25 bzw. juris Rn. 53) fest, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Veröffentlichung der Bauplatzvergaberichtlinien nicht gleichzeitig mit der Lage, Anzahl und Preise der zu vergebenden Grundstücke veröffentlicht worden sei. Die Bauplatzvergaberichtlinien sollten nicht nur der Vergabe von Baugrundstücken im Baugebiet „H...“, sondern auch für die Vergabe weiterer Bauplätze dienen. Es reicht aus, wenn Lage, Anzahl und Preise der zu vergebenden Grundstücke spätestens zusammen mit der Eröffnung des Vergabeverfahrens mitgeteilt werden. Im Zeitpunkt des Beginns des Vergabeverfahrens muss dies geschehen sein, weil die potentiellen Bewerber dann auch ihre teilweisen höchst persönlichen Daten preisgeben müssen. 3.2.5.7 Zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren durch § 7 Absatz 1 Satz 2 BPlVgRL führte die Kammer im Beschluss im Eilverfahren (Original Seite 34 bzw. juris Rn. 72) das Folgende aus: „dd. Erheblichen Bedenken ist auch der Verfahrensausschluss in § 7 Ziff. 1 S. 2 der Bauplatzvergaberichtlinie ausgesetzt, welcher vorsieht, dass Bauplatzbewerber, deren Bewerbung falsche oder unvollständige Angaben enthält, sofort vom Zuschlag ausgeschlossen werden. Während die erste Tatbestandsalternative durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann und ohne Weiteres im Einklang mit allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen stehen dürfte (vgl. VG Münster, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 9 L 1114/17 –, juris, Rn. 17), erscheint die letztgenannte Tatbestandsalternative jedenfalls insoweit bedenklich, als dadurch ein Spannungsverhältnis zu der Regelung in § 2 Ziff. 3 S. 3 der Bauplatzvergaberichtlinie entsteht. Nach dieser Vorschrift kann eine entsprechende Frage/Kriterium/Rubrik nicht bewertet werden, wenn die erforderlichen Nachweise nicht bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorliegen. Während nach dieser Regelung lediglich die materielle Beweislast auf den Bewerber fällt, der für ein bestimmtes Kriterium keine Nachweise erbringt, soll nach § 7 Ziff. 1 S. 2 der Bauplatzvergaberichtlinie der Anspruch vollständig ausgeschlossen sein, wenn unvollständige Angaben gemacht werden. Ersichtlich treffen beide Vorschriften zu dem gleichen Sachverhalt unterschiedliche Regelungen, ohne dass erkennbar wird, welche Regelung im Einzelfall vorgeht oder wie und nach welchen Kriterien die Antragsgegnerin in solchen Fällen entscheidet. Ein verständiger Bewerber dürfte aus diesem Regelungszusammenhang nicht erkennen können, welche Rechtsfolge eintritt, wenn er – auch nur versehentlich – unvollständige Angaben macht. Diese Problematik spitzt sich deshalb zu, weil die Antragsgegnerin im konkreten Vergabeverfahren bei vereinzelten Bewerbern Nachforschungen angestellt hat. Einem Außenstehenden dürfte sich nicht erschließen, ob die Gemeinde in solchen Fällen Nachfragen stellt, um einen unklaren Sachverhalt aufzuklären oder um zu prüfen, ob der Bewerber vom Verfahren ausgeschlossen werden muss. Eine derart verworrene und widersprüchliche Regelungssystematik dürfte mit den Vorgaben eines transparenten und sachgerechten Auswahlverfahrens erkennbar nicht vereinbar sein“. Die Kammer hält an diesen Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Klageerwiderung fest. Unproblematisch bleibt der Ausschluss von Bewerbern, die falsche Angaben machen und damit ihrer abgegebenen Versicherung, richtige Angaben gemacht zu haben (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BPlVgRL), zuwiderhandeln. Hinsichtlich unvollständiger Angaben räumt die Bauplatzvergaberichtlinie anders als dies in der Klageerwiderung ausgeführt wird, kein Ermessen ein: „werden sofort vom Zuschlag ausgeschlossen“. Die Regelung schließt es damit auch aus, von Seiten der Beklagten Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Nicht nachzuvollziehen sind die Ausführungen in der Klageerwiderung, dass sich § 7 Abs. 1 Satz 2 BPlVgRL auf eine erste Prüfungsstufe beziehe, in der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen seien. Die Formulierung „Ausschluss vom Zuschlag“ und nicht „Ausschluss vom Verfahren“ spricht vielmehr für eine Entscheidung am Ende des Vergabeverfahrens, das mit dem Zuschlag seinen vorläufigen Abschluss findet, bevor es dann noch mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags endgültig abgeschlossen wird. Eine Aufteilung der Bauplatzvergaberichtlinien in Zulässigkeitsvoraussetzungen und andere Voraussetzungen findet sich dort nicht. Es bleibt die Diskrepanz, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BPlVgRL unvollständige Angaben zum Verfahrensausschluss führen, auch wenn das dort so nicht formuliert wird, und nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BPlVgRL unvollständige Angaben in Form vom fehlenden Nachweisen nur zur Nichtbewertung des betroffenen Kriteriums und damit nur zu einem Punkteverlust aber nicht zum Verfahrensausschluss führen. Nicht vorhersehbar und nicht nachvollziehbar ist auch, was mit dem Hinweis in § 2 Abs. 4 Satz 4 BPlVgRL gemeint sein soll: „Dies kann in bestimmten Fällen zum kompletten Ausschluss aus der Bewerbung führen“. Welche Fälle sind damit gemeint und wer bestimmt darüber, in welchen „bestimmten Fällen“ der Ausschluss aus dem Verfahren erfolgt? Die Sanktion des Ausschlusses aus dem Verfahren muss für einen Bewerber vorhersehbar sein. 3.2.5.8 Die Nummer 1.1.1 Anlage 1 BPlVgRL berücksichtigt neben dem aktuellen Hauptwohnsitz auch ein bestehendes Bürgerrecht nach § 12 Abs. 1 Gemeindeordnung. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss im Eilverfahren (Original Seite 35 f. bzw. juris Rn. 76 und 77) das Folgende ausgeführt: „[76] Problematisch ist es jedoch, dass die Antragsgegnerin als weitere Tatbestandsalternative auf das Bürgerrecht nach § 12 Abs. 1 GemO verwiesen hat. Durch diese Verweisung werden auch solche Personen begünstigt, die Deutsche im Sinne von Art. 116 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen (§ 12 Abs. 1 S. 1 GemO), die das Bürgerrecht in der Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen (§ 12 Abs. 1 S. 2 GemO) sowie Bürgermeister und Beigeordnete mit ihrem Amtsantritt (§ 12 Abs. 1 S. 3 GemO). Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis auf den bisweilen komplizierten Tatbestand des § 12 GemO bereits ein für sich gesehen schwierig zu handhabendes Kriterium aufgestellt hat, welches mit den Vorgaben eines nachvollziehbaren und verständlichen Verfahrens schwer in Einklang zu bringen ist, hat die Regelung auf den ersten Blick auch keinen sachlichen Mehrwert, denn sowohl die explizit vorgesehene Tatbestandsalternative des „Hauptwohnsitzes“ in Nr. 1.1.1 der Anlage 1 der Bauplatzvergaberichtlinie als auch das Bürgerrecht gemäß § 12 Abs. 1 GemO stellen im Wesentlichen auf einen in der Gemeinde begründeten Wohnsitz ab. [77] Der wesentliche – und hier sehr auffällige – Unterschied zwischen den Tatbestandsalternativen besteht indes darin, dass der Verweis auf das Bürgerrecht auch das Amt des Bürgermeisters erfasst. … diese Regelung [führt] dazu, dass ein Bürgermeister allein aufgrund seiner Amtstätigkeit bei der Vergabeentscheidung berücksichtigt und begünstigt wird, ohne dass er – wie es die Vergaberichtlinie bei allen anderen vergleichbaren Bewerbern vorsieht – in der Gemeinde wohnen müsste. Nach der konkreten Vergabepraxis kann es dabei ausgeschlossen werden, dass der vollständige Verweis auf alle Sätze des § 12 Abs. 1 GemO auf einem Redaktionsversehen der Antragsgegnerin beruht. Denn die Antragsgegnerin hat bei der Bewerbung des nicht in xxxxxxxx wohnhaften Bürgermeisters Y. die erwähnte Kategorie ausdrücklich mit 400 Punkten bewertet, weil er seit Amtsantritt fünf Jahre im Amt gewesen ist (vgl. die Verfahrensunterlagen zu Bewerberin B., Ranglistenplatz 3). Vergleichbare Regelungen finden sich in den bei umliegenden Gemeinden verwendeten Bauvergaberichtlinien nicht, weshalb sich der Kammer durchaus die Frage stellt, warum ausgerechnet die Antragsgegnerin von einer derartig komplizierten Regelung Gebrauch machen wollte. Auch wenn es hierzu keine greifbaren Hinweise in den Verfahrensunterlagen gibt, liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um eine an das konkrete Verfahren angepasste Regelung handelt, um den sich um einen Bauplatz bewerbenden Bürgermeister bei der Vergabe zu begünstigen. Eine solche versteckte Begünstigung einer einzigen in Betracht kommenden Person ist weder transparent noch sachlich rechtfertigbar. Die Tätigkeit als Bürgermeister als solche legt zwar eine enge Beziehung zu einer auch ortsfremden Gemeinde nahe (vgl. Fleckenstein, in: BeckOK KommunalR BW, 11. Ed. 01.10.2020, § 12 GemO Rn. 11), allerdings ist kein Grund erkennbar, warum der Vergleich mit den sonstigen ortsansässigen Bewerbern zwingend notwendig und gerechtfertigt sein soll. Denn ausweislich der Verfahrensunterlagen soll die Tätigkeit des Bürgermeisters zudem noch als „Arbeitsplatz in der Gemeinde“ im Sinne der Nr. 1.2.1 der Anlage 1 zur Bauplatzvergaberichtlinie gewertet werden. Diese doppelte Berücksichtigung eines einzigen Lebenssachverhalts bei den Vergabekriterien ist eine eklatante Besserstellung gegenüber allen anderen Bewerbern, die auf offenkundig sachfremden Gründen beruhen dürfte und deshalb keinen Bestand haben kann“. Die Kammer hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die Berücksichtigung des Bürgerrechts als Vergabekriterium begünstigt im Ergebnis ausschließlich die in § 12 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung erfassten Bürgermeister und Beigeordnete, die in der Gemeinde, in der sie dieses Amt innehaben, nicht wohnen. Alle anderen Personen mit Bürgerrecht müssen auch ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und werden dadurch schon durch die Variante 1 in der Nummer 1.1.1 Anlage 1 BPlVgRL erfasst. Die Rückkehrer (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung) werden auch nur berücksichtigt, wenn sie wieder ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde nehmen. Ihre Besserstellung tritt nur in der Form ein, dass ihnen das Bürgerrecht nicht erst nach drei Monaten, sondern sofort mit der Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes zusteht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Klageerwiderung vorträgt, dass jede Gemeinde ein starkes Interesse daran habe, dass Bürgermeister und Beigeordnete im Gemeindegebiet wohnen, trifft dies sicherlich zu. Es trifft auch zu, dass eine Gemeinde ein Interesse an der Ansiedelung von Ärzten haben kann, um die Versorgung der Bevölkerung mit ärztlichen Dienstleistungen sicherzustellen. Aber schon der Vergleich mit den Ärzten zeigt, dass sich das Interesse an der Ansiedlung von Personen, an denen eine Gemeinde ein besonderes Interesse haben kann, schon nicht über die Berücksichtigung des Bürgerrechts lösen lässt. Ob ein solches offengelegtes Interesse als eigenes Bewertungskriterium in eine Bauplatzvergaberichtlinie aufgenommen werden könnte, ist von der Kammer nicht zu entscheiden. 3.2.4.9 Die Nummer 1.2.1 Anlage 1 BPlVgRL steht unter der Überschrift „Angestelltenverhältnis“. Bei einer Neuregelung der Bauplatzvergaberichtlinie sollte zur Klarstellung daran gedacht werden, einen Begriff zu finden, der alle abhängig Beschäftigten erfasst und nicht den Eindruck erwecken, als würde er durch die Verwendung des überholten Begriffes des Angestellten, den Arbeitsplatz von Arbeitern und Beamten im Gemeindegebiet ausnehmen. 3.2.5.10 In der Nummer 1.2.2 BPlVgRL Anlage 1 wird die Berücksichtigung einer selbständigen Tätigkeit geregelt. In dieser Regelung fehlt ein Kriterium, das entsprechend dem in der Nummer 1.2.1 der Anlage 1 BPlVgRL geforderten Arbeitsplatz in der Gemeinde, einen ausreichend sicheren örtlichen Bezug der selbstständig tätigen Person zur Beklagten sicherstellt und ausreichend verständlich ist (vgl. die Ausführungen der Kammer im Eilverfahren: Original Seite 40 bzw. juris Rn. 83). 3.2.5.11 Die Kammer hält an den Bedenken, die sie im Beschluss im Eilverfahren (Original Seite 40 bzw. juris Rn. 83) zur der Variante 3 der Nummer 1.3.1 der Anlage 1 BPlVgRL „arbeitsintensives Engagement für die Allgemeinheit in xxxxxxxx“ geäußert hat, nicht fest. Die Bedenken wurden damit begründet, dass bei einer Bewerbung die Tätigkeit im Kreistag berücksichtigt worden sei, obwohl die Mitglieder des Kreistags nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Landkreisordnung die Vertreter der Einwohner des Landkreises und somit nicht nur die Vertreter der Einwohner ihrer Gemeinde seien. Dieser Umstand lässt den nach der Variante 3 der Nummer 1.3.1 der Anlage 1 BPlVgRL erforderlichen Ortsbezug entfallen. Die fälschliche Anwendung dieses Kriteriums in diesem Fall führt aber nicht zur seiner Rechtswidrigkeit. 3.2.5.12 Nach der Bestimmung in der Nummer 3.1 Anlage 1 BPlVgRL wird das Eigentum an einer Wohnimmobilie, das nicht innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags veräußert wird, mit einem Punktabzug von 500 Punkten „sanktioniert“. Dabei ist nach der Auffassung der Kammer durch den Begriff Wohnimmobilie das Wohneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht erfasst. Das Kriterium in der Anlage 1 Nummer 3.1 ist rechtmäßig, soweit damit Wohneigentum im Gemeindegebiet erfasst wird. Zweck der Bauplatzvergaberichtlinie der Beklagten ist es, insbesondere Personen, die einen Bezug zur Gemeinde haben, aber auch anderen Personen, welche die Vergabekriterien erfüllen, ein dauerhaftes Wohnen im Gemeindegebiet im eigenen Haus zu ermöglichen. Es bestehen daher keine Bedenken, Personen, die schon eine Wohnimmobilie im Gemeindegebiet ihr Eigen nennen können und diese auch behalten wollen, durch den Punkteabzug mehr oder weniger von der Zuteilung eines Grundstücks auszunehmen. Auch wenn dieses Grundstück nicht vom Bewerber bewohnt wird, kann er dort grundsätzlich seinen Wohnbedarf selbst decken. Wenn es dafür nicht ausreichen sollte, steht die Möglichkeit offen, das Grundstück zu veräußern. Soweit die Beklagte mit der Anlage 1 Nummer 3.1 auch Wohnimmobilien außerhalb ihres Gemeindegebiets erfassen will, ist die Regelung rechtswidrig. Mit dieser Regelung überschreitet die Beklagte ihre Zuständigkeit, die auf den örtlichen Wirkungskreis (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung Baden-Württemberg) ihres Gemeindegebiets beschränkt ist. Sie kann nur regeln, dass Personen, deren Wohnbedürfnis im Gemeindegebiet schon durch das Eigentum an einer Wohnimmobilie gedeckt ist, der Erwerb eines Wohnbaugrundstücks in der Gemeinde durch diese Regelung mehr oder weniger unmöglich gemacht wird und dadurch eine Überversorgung dieses Personenkreises ausgeschlossen wird. Es fehlt aber eine Rechtfertigung für die Berücksichtigung des Eigentums an Wohnimmobilien außerhalb des Gemeindegebiets, wobei sich eine saubere Abgrenzung nur erzielen lässt, wenn man die Grenze an der Gemarkung der Gemeinde zieht. Nach der Präambel der Bauplatzvergaberichtlinie geht es der Beklagten um die Bewahrung einer gewachsenen Einwohnerstruktur. Dieses Ziel wird auch dadurch gefördert, dass das zu bebauende Grundstück selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen ist. Die Frage, wie ihre Einwohner ihr Kapital anlegen, ist eine Angelegenheit, die die Beklagte nicht zu interessieren hat. Für die Vergabe von gemeindlichen Wohnbaugrundstücken ist es unerheblich, ob jemand sein Geld auf dem Kapitalmarkt oder in einer Wohnimmobilie anlegt. 3.2.5.13 Der Begriff des „bebaubaren Grundstücks“ in der Nummern 3.2. Anlage 1 BPlVgRL bezeichnet nicht eindeutig, dass damit nach der Intension der Beklagten wohl nur solche Grundstücke gemeint sein sollen, die mit einem Wohnhaus bebaut werden können (vgl. Beschluss im Eilverfahren: Original Seite 40 ff., bzw. juris Rn. 84 ff.). Dieses Verständnis ist zwar naheliegend, aber nicht zwingend. Der Transparenzgrundsatz, den die Bauplatzvergaberichtlinie zu beachten hat, erfordert aber eine eindeutige Formulierung, die auch leicht zu finden ist. Auch der Vergleich in der Regelung in der Nummer 3.1 der Anlage 1 erschwert das Verständnis der Nummern 3.2. In der Nummer 3.1 wird ausdrücklich der Begriff „Wohnimmobilie“ verwendet. In den Nummern 3.2. wird dagegen nur vom „bebaubaren Grundstück“ gesprochen. Ein Grundstück lässt sich aber bekanntermaßen grundsätzlich mit vielfältigen Bauwerken bebauen. Gerade der Vergleich dieser Regelungen kann den Eigentümer eines „bebaubaren Grundstücks“ davon abhalten, am Bewerbungsverfahren teilzunehmen, zumal da der Abzug von 10.000 Punkten schon die Wirkung eines Ausschlusses vom Bewerbungsverfahren hat. Wäre die Regelung in der Nummer 3.2 der Anlage 1 der Bauplatzvergaberichtlinie ausreichend in dem Sinne bestimmt, dass damit nur Grundstücke gemeint sein können, die zu Wohnzwecken bebaut werden können, würde das Gleiche gelten, wie unter 3.2.4.12 ausgeführt. Ein Ausschluss wegen des Eigentums an Wohnbaugrundstücken außerhalb des Gemeindegebiets der Beklagten wäre unzulässig. 3.2.5.14 Wäre in der Bauplatzvergaberichtlinie in der Nummer 3.2 Anlage 1 BPlVgRL ausschließlich die Eindeutigkeit oder Mehrdeutig des Begriffes des Baugrundstücks das Problem, würde allein dieses Problem nicht zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens geführt haben. Das Baugrundstück ist hier näher dadurch definiert, dass es von der Beklagten erworben wurde, dass es bebaut wurde und dass es vom Teilnehmer am Bewerbungsverfahren aktuell bewohnt wird. Dies dürfte es ausreichend deutlich machen, dass damit nur ein Grundstück gemeint sein, auf dem zumindest auch zulässigerweise ein Wohnbauvorhaben verwirklicht werden kann. Falls die Beklagte bei der Erstellung einer neuen Bauplatzvergaberichtlinie an dem Kriterium festhalten will, sollte dieser Punkt genauer definiert werden, um das Verständnis für außenstehende Bewerber zu erleichtern. 3.2.6 Für das weitere Prozedere soll darauf hingewiesen, dass sich aus dem Bewerberverfahrensanspruch auch Folgen für die Gewährung von Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Vergabeverfahren ergeben. Bewerbungen, die bei der Vergabe von Grundstücken nicht zum Zug kommen, müssen auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit haben, die Entscheidungen des Gemeinderats überprüfen zu lassen, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden. Das setzt voraus, dass die Bewerbungen, die nach dem Beschluss bei der Vergabe eines Grundstücks nicht berücksichtigt werden, gleichzeitig mit den erfolgreichen Bewerbungen über das Ergebnis des Bauplatzvergabeverfahrens zu benachrichtigen sind. Den unterlegenen Bewerbungen oder auch den erfolgreichen Bewerbungen, die zum Beispiel an der konkreten Punktevergabe rechtliche Bedenken haben, ist dann eine Überlegungsfrist einzuräumen. Diese soll den Bewerbern, die darüber nachdenken, gegen die Entscheidung des Gemeinderats Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Zeit verschaffen, sich über die Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes klar zu werden und sich gegebenenfalls fachkundig beraten zu lassen. Bei beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensansprüchen ist eine Wartefrist von 2 Wochen nach der Unterrichtung der unterlegenen Bewerber üblich geworden, bevor die Ernennung des erfolgreichen Bewerbers vollzogen wird (vgl. zum Beispiel: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris). Eine Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes liegt damit aber nicht vor. Die Frage, ob einer der Verfahrensschritte gegenüber den Bewerbern die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt, ist für die Entscheidung der vorliegenden Klage nicht erheblich und wird von der Kammer ausdrücklich offen gelassen. 4.1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Soweit die Kläger unterlegen sind, sind außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig, da es nicht der Billigkeit entspricht, diese den Klägern teilweise aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung wäre vorauszusetzen gewesen, dass die Beigeladen Anträge gestellt und dadurch das Risiko eingegangen wären, selbst mit Kosten des Verfahrens belastet zu werden. 4.2 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, welchen Anforderungen Einheimischenmodelle bei der Vergabe gemeindlicher Grundstücke genügen müssen, und auch wegen weiteren Regelungen in den Vergaberichtlinien grundsätzliche Bedeutung. Die Vergabe gemeindlicher Grundstücke für die Wohnbebauung aufgrund von Vergaberichtlinien ist ein häufig praktiziertes Verfahren. Die damit in Zusammenhang stehenden Fragen, die sich auch in Verfahren anderer Gemeinden in vergleichbarer Weise wie im hier entschiedenen Verfahren wieder stellen können, sind von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vollständig geklärt. An ihrer Klärung besteht ein erhebliches Interesse, damit die Gemeinden für die potentiellen Bewerber rechtssichere Verfahren aufstellen und anwenden können. Die Kläger begehren Rechtschutz in einem Verfahren über die Vergabe gemeindlicher Blauplätze. Die Beklagte ist Eigentümerin von 24 Bauplätzen im Baugebiet „H...“ in ihrem Gemeindegebiet, die sie an Interessenten verkaufen will. Am 28.04.2020 beschloss der Gemeinderat der Beklagten in öffentlicher Sitzung, die unter Mitwirkung ihres Bürgermeisters stattfand, die Bauplätze im Baugebiet „H...“ zu Preisen von 165,00 EUR/m², 180 EUR/m² bzw. 220,00 EUR/m² jeweils zuzüglich Nebenkosten zu verkaufen. Die Preise für die einzelnen Grundstücke konnten einem als Anlage zum Beschluss beigefügten Plan entnommen werden. In der öffentlichen Sitzung vom 26.05.2020 fasste der Gemeinderat der Beklagten unter TOP 4 die folgenden Beschlüsse: 1) Die Gemeinde ... nutzt künftig für die Vergabe von Wohnbauplätzen die Online-Plattform ... der Firma ... GmbH aus x.... 2) Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Firma ... GmbH einen entsprechenden Nutzungsvertrag abzuschließen. In der öffentlichen Sitzung vom 26.05.2020 beriet (TOP 5) und in der öffentlichen Sitzung vom 30.06.2020 (TOP 2) beriet und beschloss der Gemeinderat der Beklagten die von der Gemeindeverwaltung mit der Firma ... GmbH abgestimmte Bauplatzvergaberichtlinie (BPlVgRL) für das Baugebiet „H...“. Die Bauplatzvergaberichtlinie samt Anhang wurde im Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 28 vom 10.07.2020, auf der Internetseite der Beklagten und auf der Internetseite der Firma ... GmbH bekanntgemacht. Sie hat den folgenden Wortlaut: „Bauplatzvergaberichtlinie der Gemeinde ... für das Baugebiet H... Der Gemeinderat hat in der vergangenen Sitzung am 30.06.2020 die Bauplatzvergaberichtlinien für das Baugebiet H... einstimmig beschlossen. Die Richtlinie legt das Vergabeverfahren, den konkreten Bewerberprozess und die Bestimmungen des Kaufvertrags, welcher mit einer Bauverpflichtung und Eigennutzungsverpflichtung versehen wird, fest. Die Vergabe der Bauplätze erfolgt über das Programm ... der Firma ... GmbH. Die Bewerberphase für das Baugebiet H... soll im Herbst 2020 durch Gemeinderatsbeschluss starten. I. Präambel Bei der Veräußerung von Bauplätzen bzw. Grundstücken ohne Subventionierung (d. h. zum vollen Wert, § 92 GemO) handelt die Gemeinde privatrechtlich. Hier herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei der Vergabe von Bauplätzen ist das geltende Recht, insbesondere der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie die europäischen Grundfreiheiten der Freizügigkeit, Art. 21, 45 und der Niederlassungsfreiheit, Art. 15 zu beachten. In Ausübung des ihres in Art. 28 Abs. 2 GG grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechtes darf eine Kommune städtebaulichen Zielen entsprechende und damit sachliche Gründe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG aufweisende Vorzugsleistungen für Ortsansässige erbringen. Jedoch darf bei der Vergabe von Baugrundstücken die Ortsansässigkeit nicht zur Bedingung gemacht werden. D.h. jede Bevorzugung Einheimischer muss den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Rechtfertigen lässt sich eine solche Bevorzugung Einheimischer nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohlinteresses. Das städtebauliche Ziel ist es den ländlichen Raum unter besonderer Wahrung seiner Eigenart und gewachsenen Strukturen als gleichwertigen Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln. Ebenso stellt die Schaffung stabiler Quartiere zur Integration neu hinzukommender Bürger/innen durch einen bestimmten Anteil von potenziellen Käufern mit Ortsbezug (§ 1 Abs. 5 und 6 Baugesetzbuch) einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. Weiter soll die Möglichkeit für junge Familien eröffnet werden, Eigentum zu Wohnzwecken erstmalig zu erwerben. Um die Vergabe von Bauplätzen in einer angespannten Marktlage transparent, nachvollziehbar und rechtssicher zu gestalten, empfiehlt sich die Anwendung von gemeindespezifischen, objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Bauplatzvergaberichtlinien. § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Ziele Diese Bauplatzvergaberichtlinie regelt das Verfahren und die inhaltliche Ausgestaltung bezüglich der Vergabe kommunaler Baugrundstücke für private Bauvorhaben als selbstgenutzte Eigenheime ab dem 01.07.2020. Erstmalig soll diese Richtlinie bei der Vermarktung der Bauplätze des Baugebiets H... angewendet werden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet der Gemeinderat jeweils gebietsbezogen über die Vergabe der im jeweiligen Baugebiet liegenden Baugrundstücke. Die Vergabe von Baugrundstücken im Baugebiet H... in der Gemeinde ... haben den Erhalt eines örtlich gewachsenen Gemeinschaftslebens mit einer sozial stabilen Bewohnerstruktur entsprechend § 1 Abs. 5 und 6 BauGB zum Ziel. § 2 Vergabeverfahren 1. Nach der öffentlichen Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats am 26.05.2020 bzw. 30.06.2020 über die Bauplatzvergabekriterien werden künftige Bauplätze über die Plattform www.....com, auf der Homepage der Gemeinde ... und im örtlichen Mitteilungsblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss folgende Angaben enthalten: • Die Lage und Anzahl der zu vergebenden Baugrundstücke • Die Bewerbungsfrist und die Vorlage von Nachweisen • Die Bezeichnung der elektronischen Plattform, auf der die Bauplatzvergabekriterien und die allgemein gültigen Verkaufsbedingungen eingesehen werden können. 2. Alle bis zum Ausschreibungsbeginn eingetragenen Personen auf der Interessentenliste werden per Email über den Beginn der Vermarktung informiert. 3. Bewerbungen sind ausschließlich über die Plattform www.....com möglich. Der Eingang der Bewerbung wird per email bestätigt. Innerhalb der festgelegten Bewerbungsfrist müssen die erforderlichen Nachweise erbracht werden. Sollten die erforderlichen Nachweise nicht bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorliegen, kann die entsprechende Frage/Kriterium/Rubrik nicht bewertet werden. Dies kann in bestimmten Fällen zum kompletten Ausschluss der Bewerbung führen. 4. Die Interessenten willigen mit ihrer Bewerbung ein, dass neben der Verwaltung auch der Gemeinderat über die Daten der Bewerbungen Kenntnis erlangt (Datenschutzgrundverordnung). § 3 Bewerberfragebogen 1. Ein oder zwei volljährige Personen können Antragsteller sein. Bei zwei Antragstellern müssen beide Vertragspartner/Käufer sein. 2. Bei zwei Antragstellern wird bei den einzelnen Fragen diejenige Antwortmöglichkeit herangezogen, welche von den Antragstellern die weitergehende Ausprägung erzielt. 3. Eine Person darf - auch zusammen mit einer anderen Person - nur einen Antrag stellen und auch nur einen Bauplatz erwerben. Bei verheirateten Antragstellern kann der Antrag gemeinsam oder von einer Person gestellt werden, je Ehepaar darf jedoch nur ein Antrag gestellt werden. 4. Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt. Ebenso sind Bauträger und Firmen, die Gebäude für Dritte erstellen, Makler und dergleichen von der Vergabe ausgeschlossen. 5. Als maßgeblicher Zeitpunkt/Stichtag für die gesamte Bewerbung gelten die Verhältnisse zum Beginn der Bewerberfrist. Der Bewerberbogen ist in der Anlage 1 beigefügt. 6. Antragssteller, welche sich im Insolvenzverfahren befinden, können von der Verwaltung ausgeschlossen werden. § 4 Bewerberprozess Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erstellt die Verwaltung eine Bewerberliste. Hierbei ermittelt die Verwaltung anhand der Angaben im Bewerberfragebogen die Punkte der einzelnen Bewerber. Derjenige mit den meisten Punkten erhält das Erstauswahlrecht. Haben mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl, so entscheidet - zunächst die höhere Punktzahl bei den Kindern - die höhere Punktzahl bei Wohnsitz - das Los. Die Bauplatzpriorisierung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Information verbindlich vorzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Bewerbung als zurückgenommen und die Gemeinde kann einen Bauplatz an andere nachrückende Bewerber vergeben und veräußern. Der Gemeinderat berät über die von der Verwaltung aufgestellte Bewerberliste und beschließt nach Beratung die Zuteilung. Den Bewerbern wird ihre Platzziffer und der für die Zuteilung geplante Sitzungstermin des Gemeinderates vorab mitgeteilt. Zum Schutz von persönlich bezogenen Daten und Informationen kann diese Beschlussfassung auch nicht öffentlich erfolgen. Anschließend nimmt die Verwaltung den Verkauf der einzelnen Baugrundstücke nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergabeverfahrens allgemein gültigen Verkaufsbedingungen vor. § 5 Nachrückverfahren Fällt nach dem Zuteilungsbeschluss ein Bewerber aus, rücken die im Rang nachfolgenden Bewerber in der Bewerberliste auf und werden entsprechend der neuen Platzziffer auf der Bewerberliste bei der Zuteilung berücksichtigt. Können auch nach Abwicklung des Nachrückverfahrens Baugrundstücke nicht zugeteilt werden, erfolgt eine weitere Ausschreibung. § 6 Sonstige Voraussetzungen Der Inhalt des Grundstückskaufvertrags richtet sich nach den gemeindlichen Musterverträgen. Die Gemeinde behält sich vor, die Verträge an eine neue Sachlage, neue Erkenntnisse oder eine veränderte Rechtsprechung anzupassen. Maßgeblich ist der im jeweiligen Einzelfallvereinbarte und notariell beurkundete Vertrag. Mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichten sich alle Käufer gegenüber der Gemeinde zur Übernahme weiterer Verpflichtungen: • Bauverpflichtung: Baubeginn innerhalb von drei Jahren nach Kauf des Grundstücks und Baufertigstellung innerhalb von fünf Jahren. Der Käufer verpflichtet sich, das Grundstück vor Bezugsfertigstellung nicht weiterzuveräußern bzw. sich hierzu zu verpflichten. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung zur Bebauung oder vertragswidriger Weiterveräußerung ist die Gemeinde zum Vertragsrücktritt berechtigt. • Eigennutzungsverpflichtung: Der Käufer hat die Hauptwohnung des zu errichtenden Wohngebäudes nach Fertigstellung zu beziehen und auf die Dauer von mindestens fünf Jahren ab Einzug selbst zu nutzen. Innerhalb der Frist darf das Grundstück bzw. Gebäude nicht veräußert werden. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach, so wird eine Nachzahlung auf den Kaufpreis fällig. Diese beträgt 50% des Gesamt-Grundstücksverkaufspreises. Sie reduziert sich pro komplettem Jahr der Eigennutzung um 10%. Eine Nachzahlung ist in besonderen Härtefällen ausgeschlossen, wenn ein Verkauf des Grundstücks aus finanziellen, familiären oder beruflichen Gründen unumgänglich ist. Über das Vorliegen besonderer Härtefälle entscheidet der Gemeinderat. • Finanzierungsbestätigung: Mit der Bewerbung um einen Bauplatz ist vom Bewerber eine unverbindliche Finanzierungsbestätigung über 400.000 Euro vorzulegen. Werden die für eine Finanzierung benötigten Unterlagen nicht vorgelegt, kann der Bewerber im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden und fällt aus dem Verfahren raus. § 7 Informationspflichten und Richtigkeit der Angaben 1. Der oder die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (evtl. in Form einer eidesstattlichen Versicherung). Bauplatzbewerber, deren Bewerbung falsche oder unvollständige Angaben enthalten, werden sofort vom Zuschlag ausgeschlossen. Ein ggf. bereits geschlossener Grundstückskaufvertrag wird rückabgewickelt, sofern mit dem Bau noch nicht begonnen wurde. 2. Sofern mit dem Bau bereits begonnen wurde gilt folgendes: Der oder die Bewerber mit einer Bepunktung in Punkt 2.2 (dauerhaft im Haus lebende Eltern) und/oder 2.4 (Pflege- und Behinderungsgrade) verpflichten sich, Änderungen bei den diesbezüglichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Im Falle unwahrer Angaben im Bewerberbogen wird eine Nachzahlung von 50% des Gesamt-Grundstücksverkaufspreises erhoben. Eine Nachzahlung bzw. Grundstücksrückgabe nach Nr. 1 ist in besonderen Härtefällen ausgeschlossen. Über das Vorliegen besonderer Härtefälle entscheidet der Gemeinderat. 3. Gleiches gilt entsprechend, wenn die unter 3.1 und 3.2 geforderten Nachweise nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt werden bzw. falsche Angaben gemacht wurden. xxxxxxx, den 01.07.2020 xxxxxxx xxxxx Erster stellvertretender Bürgermeister Anlage 1: Bewerberbogen mit Vergabekriterien Ortsbezogene Kriterien Nr. Kriterium Antwortmöglichkeit Punktzahl Kommentare/Erläuterungen/Nachweise 1.1 Wohnsitz Max. 400 1.1.1 Aktueller Hauptwohnsitz Seit wie vielen Jahren bis zum Stichtag haben Sie bzw. Ihr Mitbewerber unterbrechungsfrei Ihren aktuellen Hauptwohnsitz oder das Bürgerrecht nach § 12 Absatz 1 GemO in der Gemeinde ... (es werden nur volle Hauptwohnsitzjahre bis max. fünf Jahren gewertet). 0 Jahre/bzw. trifft nicht zu 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 0 80 160 240 320 400 1.1.2 Ehemaliger Hauptwohnsitz Seit wie vielen Jahren bis zum Stichtag hatten Sie bzw. Ihr Mitbewerber innerhalb der letzten 20 Jahre Ihren ehemaligen Hauptwohnsitz in der Gemeinde ... (es werden nur volle Jahre gewertet). 0 Jahre/bzw. trifft nicht zu 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre 8 Jahre 9 Jahre 10 Jahre und länger 0 40 80 120 160 200 240 280 320 360 400 Nr. Kriterium Antwortmöglichkeit Punktzahl Kommentare/Erläuterungen/Nachweise 1.2 Arbeitsplatz Max. 200 1.2.1 Angestelltenverhältnis Seit wie vielen Jahren haben Sie bzw. Ihr Mitbewerber bis zum Stichtag Ihren aktuellen Arbeitsplatz (mind. 75 % einer Vollzeitstelle) in der Gemeinde xxxxxxx (es werden max. fünf volle Jahre gewertet). 0 Jahre/bzw. trifft nicht zu 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 0 40 80 120 160 200 Nachweis erforderlich mit Angaben zum Beschäftigungsumfang und Dauer (Bescheinigung Arbeitgeber und/oder Lohn/Gehaltsabrechnungen). 1.2.2 Selbstständigkeit Seit wie vielen Jahren bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt aus selbstständiger Tätigkeit in der Gemeinde xxxxxxx (es werden max. fünf volle Jahre gewertet). (Als Selbstständig gilt, wer durch das Einkommen der Selbstständigkeit (Unternehmer, Freiberufler, heilender Beruf etc.) seinen Lebensunterhalt bestreitet 0 Jahre/bzw. trifft nicht zu 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 0 40 80 120 160 200 Nachweis erforderlich ggf. Bilanzen 1.3. Ehrenamt Max. 300 1.3.1 Gewähltes Amt oder arbeitsintensives Engagement Sind Sie oder Ihr Mitbewerber in den letzten 10 Jahren in einem 1. gewählten Vorstandsamt lt. Vereinssatzung in der Gemeinde xxxxxxx oder einem 2. arbeitsintensiven Engagement (z.B. Übungsleiter) innerhalb eines eingetragenen Vereins oder innerhalb einer gemeinnützigen Organisation in der Gemeinde xxxxxxx tätig oder einem 3. arbeitsintensiven Engagement ehrenamtlich für die Allgemeinheit in xxxxxxx tätig. Dieses Engagement ist von der Gemeindeverwaltung zu bestätigen. Mehrere Tätigkeiten eines Bewerbers in verschiedenen Vereinen oder Organisationen können addiert werden. Bei dem arbeitsintensiven Engagement wird ein Umfang von mind. 50 Stunden jährlich angesehen. Von jedem Mitglied zu leistende Arbeitseinsätze zählen nicht. Nein mind. 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre und mehr 0 60 120 180 240 300 Nachweis (Bescheinigung des Vereinsvorsitzenden über die Art und Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit) notwendig 1.3.2 Sind Sie oder Ihr Mitbewerber in den letzten 10 Jahren im Blaulichtbereich (Einsatzabteilung Feuerwehr (aktiver Dienst), DRK Ortsverein (aktiver Dienst)) oder als Mitglied des Nein Mind. 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre und mehr 0 60 120 180 240 300 Nachweis bei Mitgliedschaft DRK notwendig Nr. Kriterium Antwortmöglichkeit Punktzahl Kommentare/Erläuterungen/Nachweise Gemeinderates der Gemeinde xxxxxxx tätig? Ortsbezogene Kriterien Max. 900 Sozialbezogene Kriterien Kriterium Antwortmöglichkeit Punktzahl Kommentare/Erläuterungen/Nachweise 2.1 Familienstand Max. 100 Benennen Sie Ihre aktuelle familiäre Situation Eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine Lebensgemein- schaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet. Voraussetzung ist, dass seit mind. 2 Jahren ein gemeinsamer Wohnsitz besteht und der Antrag gemeinsam gestellt wird. Alleinstehend Eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Partner erziehend Alleinerziehend Verheiratet bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft 0 50 50 100 100 Nachweis Heiratsurkunde, bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft und auswärtigen Bewerbern Meldebescheinigung. 2.2 Im Haus lebende Eltern Max. 100 Werden Eltern der Bewerber dauerhaft das Haus mitbewohnen? Kein Elternteil Ein Elternteil Zwei/Mehrere Elternteile 0 50 100 2.3 Kinder Max. 400 Wie viele Kinder unter 10 Jahren leben dauerhaft in Ihrem Haushalt? Es werden ebenfalls von einem Arzt bescheinigte Schwangerschaften berücksichtigt. Wie viele Kinder über 10 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leben dauerhaft in Ihrem Haushalt? Nein, kein Kind unter 10 Jahren Ja, 1 Kind Ja, 2 Kinder Ja, 3 Kinder Ja, 4 Kinder und mehr Nein, kein Kind Ja, 1 Kind Ja, 2 Kinder Ja, 3 Kinder Ja, 4 Kinder und mehr 0 100 200 300 400 0 80 160 240 300 Nachweis Kindergeldbescheid bzw. bei nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung der Kinder, ärztliche Bescheinigung über Schwangerschaft. Kriterium Antwortmöglichkeit Punktzahl Kommentare/Erläuterungen/Nachweise Wohnen bei Ihnen Pflegekinder die dauerhaft im Haushalt leben bzw. pflegebedürftige Kinder, die das 18. Lebensjahr voll- endet haben und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten? Nein, kein Kind Ja, 1 Kind Ja, 2 Kinder Ja, 3 Kinder Ja, 4 Kinder und mehr 0 80 160 240 300 2.4 Pflege und Behinderungsgrade Max. 300 Liegt eine Schwerbehinderung des Bewerbers bzw. des Mitbewerbers bzw. eines im Haus lebenden Angehörigen ab einem Grad der Behinderung von 50 % bzw. Pflegegrad 1-3 vor Liegt eine Schwerbehinderung des Bewerbers bzw. des Mitbewerbers bzw. eines im Haus lebenden Angehörigen ab einem Grad der Behinderung von 80 % bzw. Pflegegrad 4-5 vor? Angehörige sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 3-8 AO Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder) Nein liegt nicht vor Ja, 1 Person Ja, 2 Personen und mehr Nein liegt nicht vor Ja, 1 Person Ja, 2 Personen und mehr 0 75 150 0 150 300 Nachweise Schwerbehindertenausweis bzw. Pflegegrad und Benennung Verwandtschaftsverhältnis. 2.5 Aktive soziale & gemeinnützige Tätigkeit Max. 50 Sind Sie oder Ihr Mitbewerber aktives Mitglied in einem eingetragenen Verein oder in einer gemeinnützigen Organisation oder üben Sie eine anderweitige bürgerschaftliche Aktivität aus? Nein 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre und mehr 0 10 20 30 40 50 Ein Nachweis ist erforderlich Sozialbezogene Kriterien Max. 950 Max. Gesamtpunktzahl 1.850 Korrekturfaktoren Eigentumsverhältnisse Nr. Kriterium Antwortmöglichkeit Punktzahl Kommentare/Erläuterungen/Nachweise 3.1 Wohneigentum Sind Sie und/oder ihr Mitbewerber/Partner bereits Eigentümer einer oder mehrerer Wohnimmobilien? Wenn ja, werden Sie diese veräußern? Es muss innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertrage ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Unter Partner sind Ehegatten, Lebenspartner oder Personen mit denen eine eheähnliche Lebenspartnerschaft (siehe 2.1) besteht, zu verstehen. Ja Nein Ja Nein -500 0 500 0 3.2 Bebaubares Grundstück Sind Sie und/oder ihr Mitbewerber/Partner bereits Eigentümer einer oder mehrerer bebaubarer Grundstücke? Sollten Sie bereits ein bebaubares Grundstück besitzen, werden Sie das Eigentum veräußern/mit der Kommune tauschen? Es muss innerhalb von 6 Monaten der Nachweis/Tausch erbracht werden (notarieller Vertrag). Es muss innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertrag ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Unter Partner sind Ehegatten, Lebenspartner oder Personen mit denen eine eheähnliche Lebenspartnerschaft (siehe 2.1) besteht, zu verstehen. Ja Nein Ja Nein -10.000 0 10.000 0 3.3 Bereits erworbenes Baugrundstück in xxxxxxx Haben Sie und/oder ihr Mitbewerber/Partner bereits von der Gemeinde xxxxxxx ein Baugrundstück in der Gemeinde xxxxxxx erworben, auf welche Sie gebaut haben und aktuell dort wohnen. Unter Partner sind Ehegatten, Lebenspartner oder Personen mit denen eine eheähnliche Lebenspartnerschaft (siehe 2.1) besteht, zu verstehen. Ja Nein -10.000 0 In der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2020 beschloss der Gemeinderat, dass das Vergabeverfahren für die Grundstücke im Baugebiet „H...“ über die Plattform „xxxxxxx“ gestartet werde und legte die Bewerbungsfrist für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020 fest. Diesen Beschluss machte die Beklagte in ihrem örtlichen Mitteilungsblatt Nr. 32/33/34 vom 07.08.2020 bekannt. Bei den Sitzungen vom 25.05.2020, 30.06.2020 und 28.07.2020 meldete sich der Bürgermeister der Beklagten, Y, als befangen und nahm im Zuschauerbereich Platz, weil er sich ebenfalls für einen Bauplatz bewerben wollte. Die Leitung der Sitzung übernahm jeweils der erste stellvertretende Bürgermeister xxxxx. Die Kläger bewarben sich am 21.09.2020 über die Internetplattform der Firma xxxxxxx GmbH für eines der zu vergebenden Grundstücke und reichten entsprechende Nachweise zu ihrem Antrag ein. Für die 24 Bauplätze im Baugebiet „H...“ gab es mehr Bewerbungen als Bauplätze. Teilweise wurden die Bewerbungen – auch nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens – wieder zurückgezogen. Nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen wurden anhand der Bauplatzvergaberichtlinie die 24 Bewerbungen ermittelt, die bei der Veräußerung der Bauplätze zum Zuge kommen sollten. Die Bewerbungen waren jeweils von einer einzelnen Person oder von 2 Personen abgegeben worden. Die Bewerbungen wurden nach der Zahl der zu vergebenden Bewertungspunkte und bei Punktgleichheit nach Hilfskriterien in eine Reihenfolge gebracht. Für den Fall des Entfalls von Bewerbungen wurden 11 weitere Bewerbungen nach der Bewerberrangliste zu Ersatzkandidaten bestimmt. Die 24 Bewerbungen wurden über ihre erfolgreiche Bewerbung informiert. Die Zuteilungswünsche sollten nach der Reihenfolge des Platzes der Bewerbung auf der Bewerbungsrangliste berücksichtigt werden. Die 24 Bewerbungen wurden aufgefordert, ihre Grundstückswahl mitzuteilen, bzw. eine Rangfolge von Grundstücken anzugeben, falls eine andere Bewerbung bei der Auswahl der Grundstücke aufgrund ihres Platzes auf der Bewerbungsrangliste vorrangig zum Zuge kommen würde. Für die ausgewählten 24 Bewerbungen wurde eine Punktzahl zwischen 1230 und 650 Punkten ermittelt. Die Nachrücker erzielten zwischen 650 und 400 Punkte. Die Bewerbung der Kläger erreichte 280 Punkte (Rangplatz 54). Die Punktzahl der Kläger kam dadurch zustande, dass von den nach orts- und sozialbezogenen Kriterien ermittelten 780 Punkte nach der der Nummer 3.1 der Korrekturkriterien wieder 500 Punkte abgezogen wurden. Ohne den Abzug wären sie bei der Vergabe zum Zuge gekommen. Am 28.10.2020 stellten die Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen den Antrag (7 K 3840/20), der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Bauplätze für das Baugebiet „H...“ zu vergeben und notarielle Kaufverträge abzuschließen, soweit dies auf einer Anwendung der „Bauplatzvergaberichtlinien“ der Beklagten für das Baugebiet „H...“ in der Fassung vom 01.07.2020 beruht. Die Beklagte sicherte dem Verwaltungsgericht Sigmaringen darauf zu, die Bauplätze im Baugebiet „H...“ bis zu der Entscheidung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu veräußern. In der Gemeinderatsitzung vom 17.11.2020 wurde die Öffentlichkeit über das Verfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen informiert. Mit Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 - (im Folgenden als Beschluss im Eilverfahren bezeichnet) erließ die Kammer die beantragte einstweilige Anordnung. Der Tenor der Entscheidung wurde noch an diesem Tag mitgeteilt. Die Zustellung der vollständigen Entscheidung erfolgte an die Kläger und die Beklagte am 20.01.2021. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beigeladenen erhielten den Beschluss der Kammer überwiegend am 22.01.2021. Die Kläger haben am 18.01.2021 im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des Tenors und der Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorliegende Klage erhoben. Nach Erhebung der Klage fanden am 21.01.2021 und am 02.02.2021 öffentliche Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten statt. Der Bürgermeister nahm an der Behandlung der Bauplatzvergabe in der Sitzung vom 21.01.2021 als befangen nicht teil, ebensowenig an der Sitzung vom 02.02.2021. In beiden öffentlichen Sitzungen informierte der damalige Rechtsanwalt der Beklagten über den Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vor der Sitzung am 21.01.2022 gab es noch eine Vorabinformation von Gemeinderatsmitgliedern im Rathaus. Die öffentlichen Sitzungen fanden in der Schulturnhalle statt. In der Sitzung vom 21.01.2021 wurden noch keine Beschlüsse hinsichtlich der Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „H...“ gefasst. In seiner Sitzung vom 02.02.2021 fasste der Gemeinderat der Beklagten einstimmig den folgenden Beschluss: 1. Die Beschlüsse des Gemeinderats bezüglich des Vergabeverfahrens und der Bauplatzvergaberichtlinien für das Baugebiet H... in ... werden aufgehoben. Dies geschieht auf Grund des Hinweises im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2020, zugestellt am 20.01.2021. Dies betrifft im Einzelnen: a) Beschluss vom 26.05.2020 ((Vergabe von Bauplätzen -Nutzung der Online-Plattform ... (TOP 4)). b) Beschluss vom 26.05.2020 (Vergabe von Bauplätzen - Beratung über das Punktesystem der Bauplatzvergaberichtlinien (TOP5)). c) Beschluss vom 30.06.2020 (Beschlussfassung der Bauplatzvergaberichtlinien für das Bauge-biet „H...“ - Beratung und Beschlussfassung (TOP 2)), Fassung vom 01.07.2020. d) Beschluss vom 28.07.2020 (Vergabe von Bauplätzen im Baugebiet H... - Beratung und Beschlussfassung über Eröffnung des Vergabeverfahrens (TOP 2)). 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines neuen Vergabeverfahrens für das Baugebiet H... unter Einbeziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 21.12.2020 (7 K 3840/20) zur Vorlage an den Gemeinderat, zur weiteren Beratung und erneuten Beschlussfassung. Weiter wird die Verwaltung ermächtigt hierzu juristische Beratung einzuholen“. Zur Begründung der Klage verweist der Prozessbevollmächtigte der Kläger zunächst auf seinen Schriftsatz vom 14.12.2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 K 3840/20 und auf den Beschluss der Kammer vom 21.12.2020. Der Vortrag in diesem Verfahren wurde im Beschluss der Kammer vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 - juris, Rn. 8 wie folgt wiedergegeben: Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie das Ziel verfolgten, mit der Gemeinde einen Kaufvertrag über ein sich im Baugebiet „H...“ befindliches Grundstück abzuschließen. Sie sähen sich in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Auswahl unter mehreren Interessenten verletzt, weil die von der Antragsgegnerin verwendete Vergaberichtlinie rechtswidrig sei. Ein Anordnungsgrund liege deshalb vor, weil die Gemeinde die Grundstücke zeitnah verkaufen wolle und hierdurch irreversible Tatsachen geschaffen werden könnten. Kinder im Alter über zehn Jahren seien in ungerechtfertigter Weise schlechter berücksichtigt worden. Es stelle eine rechtswidrige Schlechterstellung von Handwerksbetrieben dar, wenn nicht auf die spezifischen Bedürfnisse für Wohnraum von Arbeitnehmern Rücksicht genommen werde. Die Richtlinie sei deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss über die Festsetzung der Grundstückspreise nicht aktenkundig sei. Es fehle bezüglich der Sitzungen vom 26.05.2020 und 30.06.2020 ein Nachweis darüber, ob und wie über die Tagesordnungspunkte informiert worden sei. Es habe keine ausreichende inhaltliche Diskussion im Gemeinderat stattgefunden. Die Gemeindeverwaltung sei nicht ausdrücklich zu ihren Tätigkeiten beauftragt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Bürgermeister als Befangener an anderen, mit der Vergabe im Zusammenhang stehenden Beschlüssen und der Vorbereitung der Sitzungen mitgewirkt habe. Der Vertreter des Bürgermeisters sei ebenfalls befangen, weil er Mitgesellschafter und Geschäftsführer eines örtlichen Holzbauunternehmens sei. Die Bekanntmachung sei fehlerhaft erfolgt, weil Lage, Anzahl und Preise der vergebenden Grundstücke nicht veröffentlicht worden seien. Es sei fraglich, ob eine Auslagerung der Bewerbung auf eine von Privatpersonen betriebene Internetplattform zulässig sei. Die Vorgaben in § 3 der Bauvergaberichtlinie seien unklar formuliert und intransparent. Die Verpflichtung, dass Ehegatten zwingend nur einen Antrag stellen könnten, sei mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der Antragsausschluss sei sachlich nicht gerechtfertigt und unklar formuliert. Die gleichzeitige Verwendung der Begriffe „Bauplatzpriorisierung“ und „Erstauswahlrecht“ sei irreführend, auch weitere Vorschriften seien unklar formuliert. Problematisch sei, dass die Verwaltung die Bewertung der Unterlagen vornehme. Bedenken bestünden dahingehend, dass die Bauvergaberichtlinie auf Musterverträge verweise, ohne diese darzustellen. Die in Aussicht gestellten vertraglichen Verpflichtungen seien unrealistisch, unklar und verstießen gegen zivilrechtliche Bestimmungen. Die mögliche Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei im Hinblick auf § 27 LVwVfG unzulässig. Die von der Antragsgegnerin angedrohten Sanktionen im Fall von Falschangaben seien unklar formuliert. Der Punktabzug bei Bewerbern mit Wohnimmobilien sei im Hinblick auf dingliche Wohnrechte oder vergleichbare Eigentumspositionen nicht klar formuliert. Der Anspruchsausschluss sei ebenso intransparent, weil sich nicht ergebe, was ein bebaubares Grundstück sei. Dies könne nämlich auch ein Grundstück im Außenbereich sein. Die Abwendungsbefugnis laufe ins Leere, weil die Vergabe unverzüglich erfolge, ein Tausch oder Verkauf aber erst innerhalb späterer Zeitpunkte nachgewiesen werden müsse. Der Ausschluss sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil auch Eigentümer von Gewerbegrundstücken ausgeschlossen seien. Die ortsbezogenen seien deshalb rechtswidrig, weil im Rahmen des Kriteriums des Wohnortes auch auf das Bürgerrecht nach § 12 GemO abgestellt werde, sodass insbesondere der Bürgermeister eine nicht gerechtfertigte Besserstellung erhalte. Ortsansässige Personen seien durch das Kriterium des ehemaligen Hauptwohnsitzes ungerechtfertigt bessergestellt. Das Kriterium des Arbeitsplatzes sei kritisch, weil Beamte nicht hiervon erfasst seien. Der Bezug auf Selbstständigkeit sei unklar formuliert, weil nicht klar werde, ob der Sitz des Selbstständigen in x... liegen müsse oder nicht. Unklar sei, wie lang die Tätigkeit als gewähltes Vorstandsmitglied ausgeübt worden sein müsse. Die Berücksichtigung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften sei mit Grundrechten nicht vereinbar. Zur weiteren Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger im vorliegenden Verfahren vor, es sei der Frage nachzugehen, ob in Bezug auf die Sitzungen des Gemeinderats am 21.01.2021 und am 02.02.2021 der Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 35 GemO eingehalten worden sei. Die Durchführung von nichtöffentlichen Beratungen und Klausurtagungen könne zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Gemeinderats führen. Zeitlich vorgelagert zur Gemeinderatssitzung am 02.02.2021 hätten sich der gesamte Gemeinderat und die Verwaltungsspitze gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt z... (nicht öffentlich) im Rathaus getroffen und die Angelegenheit offenbar ausführlich (was die zeitliche Länge angehe) besprochen. Die Beteiligten seien dann gemeinsam vom Rathaus aufgebrochen, um dann an der Gemeinderatssitzung gemeinsam teilzunehmen. Wenn eine Besprechung aller Gemeinderäte mit dem Vorsitzenden des Gemeinderats und Herrn Rechtsanwalt xxx z...x im Rathaus stattfinde, habe dies keine andere Qualität, wie eine Klausurtagung oder eine nichtöffentliche Sitzung. Die Vorgaben des Gerichts in Bezug auf die Sitzungsöffentlichkeit könnten nicht dadurch umgangen werden, dass im Grunde eine Spontanversammlung (gar nicht spontan, da ja alle Bescheid wüssten und auch der Anwalt geladen werde), stattfinde. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass eine Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „H..." der Beklagten aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 26.05.2020 bzw. 30.06.2020 rechtswidrig ist und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass das Verfahren zur Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „H...“ der Beklagten aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 26.05.2020 bzw. 30.06.2020 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 19.07.2021 im Wesentlichen das Folgende vor: 1. Die Klage der Kläger sei schon unzulässig. Es bestehe für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis, denn auch eine erfolgreiche Klage könne die Rechtsposition der Kläger nicht verbessern. Der Punkteabzug von 500 Punkten wegen ihres bestehenden Grundeigentums schließe es aus, dass die Kläger gegenüber Bewerbern ohne Grundeigentum bei der Zuteilung der 24 Grundstücke im Baugebiet „H...“ zum Zuge kommen könnten. Die Kläger seien auch nicht klagebefugt. Anfechtbare Verwaltungsakte seien im Verfahren zur Zuteilung der Grundstücke im Baugebiet „H...“ nicht ergangen. Tatsachen, die es möglich erscheinen ließen, dass die Kläger bei dem streitgegenständlichen Zuteilungsverfahren von insgesamt 24 Baugrundstücken im Baugebiet „H...“ in ihren Rechten verletzt sein könnten, lägen nicht vor. Allein die Tatsache, dass andere Bewerber im Zuteilungsverfahren eine deutlich höhere Punktebewertung erhalten hätten als die Kläger, führe nicht zu einer Klagebefugnis. 2. Die Klage der Kläger sei auch unbegründet. Ein einklagbarer Anspruch darauf, schriftliche Anträge einreichen zu dürfen, bestehe nicht. Dies lasse sich auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem Transparenzgebot ableiten. Im Rahmen des zwischen der Beklagten und der Firma xxxxxxx GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrages habe sich die Firma xxxxxxx GmbH dazu verpflichtet, die erforderlichen Sicherheitsstandards bei dem elektronischen Versand der erforderlichen Daten einzuhalten. Hierauf dürfe die Beklagte vertrauen. a) Das von der Beklagten angewandte Einheimischenmodell sei rechtmäßig. Das von der Beklagten angewandte Vergabemodell dürfe nicht an den Regelungen des Vergaberechts gemessen werden. Die Veräußerung der kommunalen Grundstücke der Beklagten erfolge nicht aus rein fiskalischen Zwecken auf dem freien Markt, beispielsweise in einem Höchstpreis- oder Losverfahren, sondern mit der öffentlichen Zweckbindung der Veräußerung der Grundstücke zur Schaffung neuen Wohnraums. Ziel sei es, unter Berücksichtigung der strukturellen Besonderheiten der Beklagten als Bestandteil des ländlichen Raums und unter Wahrung seiner Eigenart und gewachsenen Strukturen den ländlichen Raum als gleichwertigen Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln. Stabile Quartiere zur Integration neu hinzukommender Bürger/innen, durch einen bestimmten Anteil von potentiellen Käufern mit Ortsbezug sollten geschaffen und es sollte jungen Familien die Möglichkeit eröffnet werden, Eigentum zu Wohnzwecken erstmalig zu erwerben. Sämtliche Verweise im Beschluss der Kammer vom 21.12.2020 auf vergaberechtliche Bestimmungen und die dadurch erfolgte Anwendung des Vergaberechts - auch bei bloßer analoger Anwendung - seien von vornherein unzulässig (wird ausgeführt). Die Bauplatzvergaberichtlinie der Beklagten sei ausschließlich am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG zu bewerten. Die Beklagte habe dabei eine umfassende Gestaltungsfreiheit, wie sie der öffentlichen Hand im Subventionsrecht eingeräumt werde. Zwar subventioniere die Beklagte die zu veräußernden Grundstücke nicht in preislicher, monetärer Hinsicht. Aufgrund der hohen Nachfrage an Grundstücken, die die örtlichen Kapazitäten mit insgesamt 24 Grundstücken bei der Beklagten bei weitem übersteige, dürfe sie bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber auf Grundlage des Sozialstaatsprinzips im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Bauplatzvergaberichtlinie lenkend einwirken, um die Auswahl mit öffentlicher Zweckbindung zu steuern. Letztlich sei bei einer Mangelsituation an vorhandenen Grundstücken eine Subvention in der Zuweisung bei der Auswahlentscheidung an denjenigen Bewerber beinhaltet, dem am Ende des Auswahlverfahrens tatsächlich ein Grundstück zugewiesen werde. Dies gelte auch dann, wenn monetär keine Subventionierung stattfinde. Die Beklagte verfolge als kommunale Gebietskörperschaft mit der Festlegung ihrer Auswahlentscheidung über die Definitionen von Adressatenkreis und Auswahlkriterien in ihrer Bauplatzvergaberichtlinie ausschließlich öffentliche Zwecke bei der Zuteilung der Grundstücke. Im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit und des ihr zustehenden Prognosespielraums habe die Beklagte zur Erhaltung ihrer sozialen Einwohnerstrukturen bei der Gewinnung neuer Einwohner über die Veräußerung von kommunalen Grundstücken Einheimische im Gesamtergebnis und in der Gesamtverteilung der Wertungskriterien stärker bepunkten und gewichten dürfen als Auswärtige. Vorliegend beabsichtige die Beklagte aufgrund der viel höheren Nachfrage an Grundstücken als im streitgegenständlichen Baugebiet „H...“ zur Verfügung stünden, einen sozialen und gesellschaftspolitischen Lenkungszweck umzusetzen, der die örtlichen Belange der gewachsenen Strukturen der Beklagten als Gebietskörperschaft berücksichtigen solle. Dies gehe eindeutig aus dem Text der Präambel und der Ausgestaltung der verschiedenen Kriterien zur Überlassung der Bauplätze unmittelbar hervor. Eine soziale Steuerung liege nicht nur dann vor, wenn Grundstücke zu einem subventionierten Preis überlassen würden, sondern auch dann, wenn sie aus anderweitigen sozial-gesellschaftlichen Gesichtspunkten, wie vorliegend den Bewerbern, zugeteilt werden sollten. Die Beklagte beabsichtige gerade nicht die streitgegenständlichen Grundstücke unter ihrem Wert und damit monetär-subventioniert zu veräußern. Im Gegenteil gehe es ihr in erster Linie um die Sicherstellung einer Bevölkerungsentwicklung, die zu den örtlichen Strukturen der Beklagten als Gebietskörperschaft im ländlichen Raum in Einklang stehe und die prägende Ortsbildentwicklung des ländlichen Raums nicht verändere und beeinträchtige. Werde die Veräußerung von kommunalen Grundstücken mit einem Lenkungszweck, wie vorliegend, verknüpft, unterfalle das Zuteilungsverfahren allein der Selbstverwaltungshoheit der Beklagten in Ausübung ihrer Allzuständigkeit in Gestalt der Freiwilligkeitsaufgaben. Die Veräußerung der kommunalen Grundstücke unterliege ausschließlich der Selbstverwaltungshoheit der Beklagten, die ihr gemäß Art. 28 GG i. V. m. Art. 71 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg (LV) zustehe. Die „Leitlinien für Gemeinden bei der vergünstigten Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des sogenannten Einheimischenmodells“ (als „EU-Kautelen“ bezeichnet), wie sie zwischen der EU-Kommission, der Staatsregierung Bayern und Bundesrepublik Deutschland mit Datum vom 22.02.2017 ausgehandelt worden seien (EU-Kautelen, Az. II B3-4611.10-003/20, Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 09.06.2017), seien, soweit sie die Beklagte ggf. einschränkten, nicht zu berücksichtigen und es komme diesen keinerlei Rechtsbindung gegenüber der Beklagten zu. Es handele sich bei diesen Leitlinien nicht um eine gesetzliche Regelung. Die dortigen Regelungen entfalteten keinerlei rechtliche Bindung gegenüber der Beklagten – selbst dann nicht, wenn diese in ihrer Bauplatzvergaberichtlinie auf die EU-Kautelen verweise. Die Zuteilung der Grundstücke sei entsprechend den Grundsätzen der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GemO) in einer Mangelsituation zu beurteilen. In diesem Fall sei nach sachlichen Gesichtspunkten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes über die Nutzungswünsche zu befinden (VGH BW, BWGZ 1988, 886). Infolge dessen stehe das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung den Nutzungsberechtigten nach gleichen Grundsätzen zu, wie dies § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO vorsehe. Dabei handele es sich um einen Verweis auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Nur daran sei folglich bei der Überlassung von Grundstücken zu bewerten, ob die Zuteilungspraxis der Beklagten auf Grundlage ihrer Bauplatzvergaberichtlinie rechtlich zulässig sei oder nicht. Das Gebot der Gleichbehandlung verpflichte eine Gemeinde gerade nicht zu formal gleichmäßiger Nutzungsgewährung (VGH BW, NVwZ 2015, 148, 149), sondern lediglich dazu, eine sachlich begründete Differenzierung vorzunehmen, da sie aufgrund der höheren Nachfrage an Grundstücken Interessenten absagen müsse. Insoweit habe die Beklagte über ihre Bauplatzvergaberichtlinie ausschließlich sachlich begründete Differenzierungen vorgenommen, die im Einzelnen jeweils rechtlich nicht zu beanstanden seien. Vollkommen unbestritten sei die Erreichung einer „sozialen Feinsteuerung“ zur Deckung des örtlichen Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumproblemen beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Bunzel, ZfBR 2015, 11). Ausdrücklich erwähne die gesetzliche Vorschrift die Möglichkeit, dass Gemeinden städtebauliche Verträge zum Erwerb angemessenen Wohnraums der örtlichen Bevölkerung abschließen könnten. Einheimischen- und Sozialmodelle seien daher schon lange in Rechtsprechung und Literatur unter den Begriff der „Einheimischenmodelle“ anerkannt. Selbst der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seiner vielzitierten Entscheidung in der Rechtssache „Liebert“ in einem belgischen Fall klargestellt, dass es für die Vereinbarkeit von Einheimischenmodellen mit EU-Recht auf die konkrete Ausgestaltung der Modalitäten der Förderung Ortsansässiger ankomme (EuGH, Rechtssache Liebert, EuZW 2013, 507). Ein generelles Verbot, Einheimische bzw. Ortsansässige bei der Ausgestaltung von Auswahlkriterien im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken zu begünstigen, könne der Entscheidung gerade nicht entnommen werden. Vielmehr seien Einheimischenmodelle rechtmäßig, wenn sie auf sachlich begründeten Kriterien beruhten, mit denen die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung in einer Region gesichert werden sollten (Spannowsky/Uechtritz, BauGB-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 23.5 zu § 11). Zu den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung gehörten nicht allein monetäre Erwägungen, die ohnehin vorliegend keine Rolle spielten, weil keine preislich verbilligte Überlassung von Grundstücken durch die Beklagte gewährt werde. Vielmehr komme es auf die räumlichen und örtlichen sozialen Bedürfnisse im Sinne des Erhalts der ländlichen Strukturen und des Zusammenlebens sowie die Integration in die bestehenden Orts- und Gesellschaftsstrukturen bei der Beklagten an. Die Erhaltung der örtlichen Gemeinschaft gelinge nur bei einer bestmöglichen Integration Auswärtiger in die vorhandenen Strukturen. Je höher die Anzahl Auswärtiger sei, umso höhere Anstrengungen seien erforderlich, um diese in die örtlichen Strukturen zu integrieren. Sehr wohl dürfe und müsse nicht nur die Aufenthaltsdauer der Bewerber in der Gemeinde vor Ort und damit als Bestandteil der örtlichen Gemeinschaft in die Auswahlentscheidung einfließen, sondern darüberhinausgehende Aspekte wie die Tätigkeit in am Gemeinwohl orientierten Einrichtungen, beispielsweise in den Kirchen, der Freiwilligen Feuerwehr und den Technischen Hilfsdiensten („Blaulichtorganisationen“), Sportvereinen u. ä. Zudem sei die stärkere Berücksichtigung und Gewichtung von Einheimischen bei der Zuteilung von kommunalen Grundstücken verfassungsrechtlich geboten. So verlange das nunmehr in der Landesverfassung verankerte Nachhaltigkeitsprinzip des Art. 3a den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch des Bodens für die künftigen Generationen. Der Nachhaltigkeitsbegriff könne dabei nicht nur rein auf die Naturbeschaffenheit bezogen werden, sondern vielmehr auf die Nachhaltigkeit sozialgesellschaftlicher Strukturen, wie sie in der örtlichen Gemeinschaft vor Ort wurzelten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 1. HS LV). Zudem habe die Landesverfassung ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 LV das Recht auf Heimat verankert: „Das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.“ Nichts anderes setze die Beklagte um, indem sie über die Ausgestaltung und die Berücksichtigung der Einheimischen in der Bauplatzvergaberichtlinie sowohl bei der Ausgestaltung der Kriterien als auch der Gewichtung der Kriterien untereinander diesem verfassungsrechtlichen Ziel nachkomme und den Erhalt der Heimat in ihrer örtlichen Struktur berücksichtige. Als „Ortsgesetzgeber“ komme der Beklagten ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffs „Heimat“ die richterliche Überprüfbarkeit einschränke (so für den Gesetzgeber gemäß BVerfGE 36, 1, Haug, a.a.O., Rn. 34 zu Art. 2 LV). Es müsse den Gemeinden möglich sein, im Rahmen der Zuteilung von Grundstücken in einem Einheimischenmodell auch denjenigen Bewerbern bevorzugt Punkte zuzuerkennen, die sich besonders stark für das Allgemeinwohl vor Ort einsetzten (ehrenamtliche Tätigkeit). Insofern sei es gerechtfertigt, denjenigen Bewerbern Punkte zuzuweisen, die gemäß Kriterium Nr. 1.3.1 Ziffer 3 der Bauplatzvergaberichtlinie ein arbeitsintensives und ehrenamtliches Engagement für die Allgemeinheit im Gemeindegebiet der Beklagten erbracht hätten. Die Bezugnahme auf das Gemeindegebiet („in x...“) sei gerechtfertigt unter der Annahme, dass genau diese ehrenamtliche und arbeitsintensive Aktivität der Erhaltung der örtlichen Gemeinschaft diene. Insofern handele es sich vorliegend um einen sachlichen Grund für die entsprechende Berücksichtigung in der Bauplatzvergaberichtlinie. Die Erörterungen zum Bestimmtheitsgrundsatz in Rn. 83 der Entscheidung der Kammer im einstweiligen Rechtsschutz seien unangemessen streng. b) Abwicklung des Verfahrens über die Firma ... GmbH Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Beklagte dazu entschieden habe, das Zuteilungs- und Auswahlverfahren vollständig elektronisch abzuwickeln. Die elektronische Organisation eines Bewerbungsverfahrens sei beispielsweise im Fördermittelrecht des Bundes die Regel. Insofern werde auf aktuelle Förderprogramme bei dem Kauf von Elektrofahrzeugen (Elektromobilität) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwiesen. So würden beispielsweise sämtliche Förderungen der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 21.10.2020 zum Stand 15.06.2021 ausschließlich elektronisch durchgeführt. Das Förderprogramm richte sich ausdrücklich an Privatpersonen. Gleiches gelte für das Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 20.05.2021, für Zuschüsse von Privatpersonen, wenn diese als Grundstückseigentümer einen Anschluss an ein öffentliches Nahwärmeversorgungsnetz begehrten und einen Zuschussantrag stellten. Auch hier werde den Privatpersonen, respektive Bürgerinnen und Bürgern zugemutet, über einen entsprechenden Internetanschluss zu verfügen, um elektronisch Anträge stellen zu können. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb es bedenklich sein solle, vollelektronische Verfahren zu verwenden. Dies stehe im Einklang mit der Entwicklung der Rechtsordnung an eine moderne Zeit, sodass diesbezüglich auch zahlreiche Änderungen der Gesetzeslage erfolgt seien, so beispielsweise § 126b BGB mit der Einführung und Anerkennung der Textform als verbindliche Willenserklärung. Die umfassende Kommunikation auf elektronischem Wege in den Bereichen des Vergabe- und Ausschreibungsrechtes sei der Regelfall. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität könne es den Kommunen nicht verwehrt sein, Zulassungsverfahren zum Verkauf kommunaler Grundstücke vollelektronisch abzuwickeln. Bei der Vielzahl an Bewerbungen, wie auch die vorliegende Streitigkeit zeige, müsse die Beklagte als Gebietskörperschaft im Hinblick auf die ihr zur Verfügung stehenden Verwaltungsmittel und Personalkapazität auf automatisierte Verfahren zurückgreifen, da sie ansonsten das Zuteilungsverfahren im Hinblick auf ihre Verwaltungskraft nicht leisten und umsetzen könne. Keinen Bedenken begegne es auch, dass in einem vollelektronischen Verfahren sensible Daten übermittelt würden. Auch dies treffe auf jedes Förderverfahren zu, das vollelektronisch abgewickelt werde. Da sich die Antragsteller in einem solchen einen Vorteil versprächen, akzeptierten sie auch die Tatsache, dass sensible, personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden müssten. Aufgrund der Datenschutzstandards sei gewährleistet, dass auch sensible Daten elektronisch übersandt werden könnten. Insofern seien die von der Kammer im Beschluss im Eilverfahren geäußerten Bedenken nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei, dass die Internetplattform für das Zuteilungsverfahren die Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten habe. c) Es sei rechtmäßig, den aktuellen Wohnsitz, wie dies in der Nummer 1.1.1 der Anlage 1 geschehen sei, zu berücksichtigen. Dabei sei es auch zulässig, das Bestehen eines Bürgerrechts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO zu berücksichtigen. Denn auch dieses diene dem Erhalt örtlicher Strukturen. Nichts anderes könne für den Bürgermeister und Beigeordnete gelten. Die örtlich-räumliche Bindung eines Bürgermeisters an seine Gemeinde entspringe aus der allgemeinen Erwartung der Bevölkerung einer Stadt oder Gemeinde, dass der gewählte Bürgermeister oder Beigeordnete als Amtsträger nicht nur sein Amt vor Ort ausübe, sondern sich auch zügig in der Gemeinde mit seinem Hauptwohnsitz niederlasse und dort dauerhaft wohne. Denn insbesondere bei neugewählten Bürgermeistern oder Beigeordneten sei es gerade der Unterschied zu sonstigen Bewerbern, dass dieser noch keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben könne, aber gemäß der allgemeinen Erwartungshaltung unverzüglich dort wohnen solle. Vorliegend habe das auch für den Bürgermeister der Beklagten gegolten, der seit geraumer Zeit gewählt gewesen sei, aber noch keinen Wohnsitz in der Gemeinde gehabt habe. Zurückgewiesen werden müsse der Hinweis im Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Rn. 77 der Entscheidung, wonach die Berücksichtigung des Bürgermeisters als Amtsträger bei der Bauplatzvergabe als intransparent und unsachlich bewertet werde. Zunächst sei dies in keinster Weise intransparent, da gemäß den Kriterien der Beklagten über den Verweis auf § 12 GemO ausdrücklich vorgesehen sei, dass ein Bürgermeister der Beklagten dieselbe Punktzahl von 400 erhalte wie Bürger mit Hauptwohnsitz, wenn er sich seit fünf Jahren im Amt befinde. Dies werde so explizit in der Bauplatzvergaberichtlinie erläutert. Warum darin eine intransparente, gar versteckte Begünstigung enthalten sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch der gerichtliche Vorhalt einer „eklatanten Besserstellung“ sei nicht in dem gewählten Duktus nachvollziehbar. Es gehe darum, dass der Leiter der Gemeindeverwaltung und Bürgermeister der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz in seiner Gemeinde begründen und sich dort niederlassen solle. Dies stelle alles andere als eine „offenkundig sachfremde“ Erwägung dar. Vom Bürgermeister werde gemeinhin erwartet, dass er „rund um die Uhr“ vor Ort präsent sei. d) Der Ausschluss gewerblich Tätiger, wie er in § 3 Nummer 4 Satz 2 BPlVgRL geregelt sei, sei rechtmäßig. Die Beklagte habe das Recht, nur natürliche Personen im Zuteilungsverfahren zu berücksichtigen. Es sei auch zulässig, gewerblich tätige Personen wie Maklerunternehmen und Bauträger auszunehmen. Damit wolle die Beklagte den „Ausverkauf“ ihrer Grundstücke an Dritte ohne Kontroll- und Leitungsfunktion verhindern. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen werde auch ausreichend deutlich, dass die genannten gewerblich tätigen Personen nicht ausgeschlossen seien, wenn sie ein Grundstück für eigene Wohnzwecke erwerben wollten. Ebenso unproblematisch sei der Verweis „und dergleichen“, der in Anlehnung an die vorherige Aufzählung bestimmter Berufsgruppen eindeutig sei. e) Der Anspruchsausschluss nach § 3 Nummer 6 der BPlVgRL, der Antragsteller im Insolvenzverfahren betreffe, verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Transparenzgebot. Im Gegenteil müsse im Hinblick auf § 92 Abs. 1 GemO die Beklagte darauf hinwirken, dass die in Frage kommenden Bewerber und künftigen Käufer wirtschaftlich leistungsfähig genug seien, um die Grundstücke auch tatsächlich erwerben und anschließend zur Eigennutzung bebauen zu können. Um zur Vermeidung von Härtefällen Vorsorge zu treffen, sei es der Beklagten ebenso wenig vorwerfbar, dass sie eine weitere Prüfungsebene in den Bauvergaberichtlinien einführe und sich den Ausschluss bei einem eröffneten Insolvenzverfahren lediglich vorbehalte. Hintergrund seien die insolvenzrechtlichen Bestimmungen bezüglich von Privatpersonen, die ebenso nicht zwingend zur vollständigen Liquidation führten. So sei es in einem Eröffnungsverfahren gerade nicht ausgeschlossen, dass trotz Eröffnung des Verfahrens gleichwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers erhalten bleibe. Maßgebliches Ausschlusskriterium sei zudem die Vorlage der unverbindlichen Finanzierungsbestätigung über 400.000,00 EUR gemäß § 6.3 BPlVgRL. Hierbei handele es sich um ein eindeutiges Abgrenzungsmerkmal. Sollte in der Tat ein Bewerber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sei, keine Finanzierungsbestätigung erhalten, sei der Bewerber bereits deshalb von vornherein eindeutig ausgeschlossen. Auf die Spekulation, inwiefern ein solcher Bewerber, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet sei, eine Bankfinanzierungsbestätigung erhalten oder nicht erhalten könne, komme es nicht an. f) In § 7 Nummer 1 Satz 2 BPlVgRL regele die Beklagte, dass Bauplatzbewerber, deren Bewerbung falsche oder unvollständige Angaben enthielten, sofort vom Zuschlag ausgeschlossen würden. Dies begegne keinen Bedenken. Aufgrund der Vielzahl an Anträgen im Zulassungsverfahren zur Veräußerung kommunaler Grundstücke sei mit sehr hohen Bewerberzahlen zu rechnen, wie dies vorliegend zutreffe. Allein aus dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität müsse die Beklagte über geeignete Bestimmungen in der Bauplatzvergaberichtlinie ein zügiges und ordnungsgemäßes Verfahren gewährleisten, bei dem eine erhebliche Anzahl von Anträgen bearbeitet werden müssten. Entspreche eine Bewerbung nicht den Zulassungsvoraussetzungen oder sei sie unvollständig, gebiete es der Grundsatz der Chancengleichheit sowie der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG, die fehlerhaften und unvollständigen Bewerbungen vom Verfahren auszuschließen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum derjenige Bewerber, der sich weniger Mühe gebe als ein Bewerber, welcher vollständige Anlagen einreiche, besser zu stellen sei, indem ihm die Möglichkeit der Nachbesserung gewährt werde. Insofern bestünden sachliche Gründe sowohl beim Ausschluss fehlerhafter und falscher Bewerbungen als auch solcher Bewerbungen mit unvollständigen Angaben. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagten das Ermessen eingeräumt sei, Bewerbungen auszuschließen, wenn diese unvollständig seien und deren Lücken nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand der Beklagten aufgeklärt bzw. ausgeräumt werden könnten. Die Vorschrift in § 7 Ziffer 1 Satz 2 BPlVgRL sei dahingehend zu verstehen, dass diejenigen Bewerbungen als unvollständig gelten, die die Angaben der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen der ersten Prüfungsstufe nicht erfüllten und insoweit unvollständige Angaben vorlägen. Habe ein Bewerber alle erforderlichen Angaben für die Zulassung zum Verfahren getätigt, gelange er mit seiner Bewerbung in den Verfahrensstand der Bewertung der einzelnen Bewerbungen im Hinblick auf die konkreten Auswahlkriterien. Auf die Bewertung der einzelnen Angebote nach den Auswahlkriterien gelte dann die Bestimmung in § 2 Ziffer 3 Satz 3 BPlVgRL, die ausschließlich den späteren Verfahrensstand bei der Einzelbewertung der Bewerbung betreffe. Die beiden Bestimmungen regelten daher unterschiedliche Gegenstände, nämlich einerseits die generelle Zulassung der Bewerbung im Rahmen der Prüfung der Ausschlusskriterien bei der grundsätzlichen Zulassung zum Zuteilungsverfahren (§ 7 Ziffer 1 Satz 2 BPlVgRL) und andererseits nach erfolgter Zulassung im Verfahren nach Abschluss der Eignungsprüfung der Verfahrensschritte der Wertung (§ 2 Ziffer 3 Satz 3 BPlVgRL). g) Die Auffassung, wonach bereits im Bewerbungsverfahren für die Zuteilung von Grundstücken ein vollständiger Musterkaufvertrag veröffentlicht bzw. bekannt gemacht werden müsse, überdehne die Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG sowie des Transparenzgebots. Es genüge, wenn die das Verfahren durchführende Gemeinde in der Bauplatzvergaberichtlinie die Bewerber darauf hinweise, dass übliche Grundstückskaufverträge nach Zuteilung der Grundstücke notariell beurkundet und mit der Gemeinde vereinbart würden. Insofern sei es im Hinblick auf das Transparenzgebot vollkommen ausreichend, wenn die Beklagte in ihrer Bauplatzvergaberichtlinie transparent darauf hinweise, dass der zu verwendende Grundstückskaufvertrag die üblichen Sanktionsmittel beinhalte, wie Wiederkaufsrechte zu Gunsten der Beklagten im Fall eines Verstoßes gegen übliche Baupflichten zur Bebauung des Grundstückes (§ 6.1 Abs. 2 BPlVgRL) oder Vertragsstrafenzahlungen (§ 6.2 Abs. 2 BPlVgRL). Einerseits unterlägen Grundstückskaufverträge, die Gemeinden für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen verwendeten, ohnehin der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff. BGB, andererseits handele es sich um gängige und übliche Sicherungsmittel, die in jedem Grundstückskaufvertrag einer Gemeinde bei der Veräußerung kommunaler Grundstücke Anwendung fänden (Burmeister, Praxishandbuch städtebauliche Verträge, 4. Aufl. 2018, E., S. 330 ff.). Denn im Zusammenhang mit dem Erlass eines Bebauungsplanes zur Schaffung von Wohnland sei die Gemeinde bereits aus städtebaulichen Gründen verpflichtet und durch den Bundesgesetzgeber angehalten, die Umsetzung der geordneten Bebauung zu gewährleisten, wie dies § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB den Gemeinden als Handlungsmittel zu Grunde gelegt sei. Denn die Gemeinden seien zur Deckung des erforderlichen Wohnbedarfs verpflichtet. 3. Vortrag der Beklagten zu den Gemeinderatssitzungen, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren stattgefunden haben, teilweise zur Beantwortung von Fragen der Kammer Die Gemeinderatssitzungen vom 26.05.2020, 30.06.2020, 21.01.2021 und 02.02.2021 seien ordnungsgemäß einberufen worden. Die Beratung beziehungsweise die Beschlussfassung seien jeweils in öffentlicher Sitzung erfolgt. Die Einladungen zur Gemeinderatssitzung einschließlich der Sitzungsunterlagen würden den Gemeinderäten immer eine Woche vor der Sitzung durch die Gemeindebotin zugestellt. Die ortsübliche Bekanntmachung für die Einberufung der Sitzung des Gemeinderats am 26.05.2020 sei im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 22.05.2020 erfolgt. Die Einladung zur Gemeinderatssitzung einschließlich der Sitzungsunterlagen sei am 18.05.2020 erfolgt. Für die Sitzung des Gemeinderats am 30.06.2020 sei die ortsübliche Bekanntmachung am 26.06.2020 erfolgt. Die Gemeinderäte seien am 22.06.2020 eingeladen worden. Der Sitzungskalender für das Jahr 2021 sei an die Mitglieder des Gemeinderats am 17.12.2020 versandt worden. Der Sitzungskalender sei mit Datum vom 25.01.2021 um die Sitzung vom 02.02.2021 aktualisiert und auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht worden. Die ortsübliche Bekanntmachung der Sitzung vom 02.02.2021 sei am 29.01.2021 über das Mitteilungsblatt der Beklagten erfolgt. Die Einladungen an die Gemeinderäte für die Sitzung vom 02.02.2021 seien spätestens am 25.01.2022 durch die Gemeindebotin zugestellt worden. Für die Sitzung am 21.01.2021 seien keine Beschlussvorlagen oder andere Unterlagen vorhanden gewesen. Das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung nach § 35 Abs. 1 GemO sei zu jedem Zeitpunkt gewahrt worden. Es habe keine nichtöffentliche Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats stattgefunden. Am 21.01.2021 habe Rechtsanwalt z...x den beiden stellvertretenden Bürgermeistern sowie einigen weiteren Gemeinderäten kurz vor der öffentlichen Sitzung lediglich mitgeteilt, dass er über den Stand des Verfahrens sowie die Begründung des Gerichts im Beschluss vom 20.12.2020 berichten und die Empfehlung aussprechen werde, den ursprünglich vorgesehenen Tagesordnungspunkt „Beratung … über das weitere Vorgehen“ auf eine weitere Sitzung im Februar zu verlegen. Vor der Sitzung vom 02.02.2021 habe keine vorgelagerte Besprechung des Gemeinderats stattgefunden. Die Beklagte gehe nicht von einer Erledigung der Streitigkeit im Hauptsacheverfahren aus. Die Vergabe der Bauplätze könne nach wie vor auf Grundlage des durchgeführten Verfahrens erfolgen. Der Gemeinderatsbeschluss vom 02.02.2021 habe ausschließlich der „Befriedigung aller Parteien und der Situation zum Zeitpunkt des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes“ gedient. Die Beklagte beabsichtige, die Bauplätze weiterhin nach Maßgabe der richterlichen Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren zuzuteilen. Insbesondere der Ausgestaltung der Ortsbezugskriterien komme dabei maßgebliche Bedeutung zu. Ein neues Vergabeverfahren werde erst eingeleitet werden, wenn die anhängige Klage rechtskräftig entschieden sei. Es würden lediglich Auswahlkriterien für den Fall bereits geprüft, dass die Kammer keine Entscheidung zur Sache treffen müsse. Die Vorstellung dieser Auswahlkriterien habe in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 23.09.2021 stattgefunden. Die Beigeladenen haben sich im Klageverfahren schriftsätzlich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2022 Beweis erhoben durch die Vernehmung der stellvertretenden Bürgermeister der Beklagten, xxxxx und x..., als Zeugen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17.10.2022 wird verwiesen. Der Kammer haben 3 Ordner mit Akten zum Vergabeverfahren vorgelegen, die im Verfahren 7 K 3840/20 übersandt und in das vorliegende Klageverfahren übernommen wurden. Weitere Akten der Beklagten wurden im vorliegenden Verfahren elektronisch übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf, sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren 7 K 3840/20 und die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Klageverfahren verwiesen.