Urteil
7 K 2714/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0719.7K2714.16.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. in F. mit der postalischen Anschrift N.----------platz 10, das sich an bzw. oberhalb des N1. /C. befindet. Im Bereich des Grundstücks der Klägerin fließt der N2. /C1. innerhalb seitlicher Ufermauern, die mit einer Gewölbedecke nach oben hin überbaut wurden. Teilweise befindet sich unmittelbar oberhalb der Gewölbedecke eine Überbauung. Die tunnelartige Bachführung ist ca. 150 Meter lang und hat Abmessungen von ca. 2,65 Meter x 1,70 Meter. Aufgrund festgestellter Schäden in dem Tunnel bat die Stadt F. den Beklagten um Feststellung der Unterhaltungspflicht. Am 13. Mai 2015 fand eine Begehung des Tunnels statt, bei welcher weitgehend Bruchsteinmauerwerk vorgefunden wurde. Eine einzelne Errichtung der Wandungen für die Grundstücke wurde nicht festgestellt. Unterbrechungen fanden sich an den Stellen, an denen Überfahrten errichtet wurden. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 stellte der Beklagte fest, dass die gesetzliche Unterhaltungspflicht für die Gewölbedecke auf ihrem Grundstück der Klägerin als Eigentümerin obliege und damit notwendige Maßnahmen von ihr durchzuführen seien, damit der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt werde. Entscheidend sei eine finale Betrachtungsweise dahingehend, ob für die Errichtung ein wasserwirtschaftlicher Zweck maßgebend gewesen sei. Es müsse zwischen den Ufermauern und der Gewölbedecke unterschieden werden. Die Decke könne schon wegen des fehlenden Wasserkontakts nicht zum Zweck der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses gebaut worden sein. Sie diene vielmehr der besseren Nutzbarkeit der oberhalb liegenden Grundstücke. Die Ufermauern hingegen dienten der Erhaltung und Führung des Gewässers und damit einem wasserwirtschaftlichen Zweck. Zwischen 1830 und 1869 habe keine Veränderung der Gewässertrasse stattgefunden, hinsichtlich der Überbauung seien aber Änderungen nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die Konstruktionen der Gewölbeabdeckung der jeweiligen baulichen Situation angepasst worden seien. Die Ausführung der Gewölbedecke sei unterschiedlich erfolgt, so z.B. als Rundbögen, Kappengewölbe oder Betondecke. Die Klägerin hat am 13. Juli 2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass es sich bei der in Rede stehenden Einrichtung, bestehend aus den seitlichen Mauern und der Decke, um eine einheitliche Maßnahme handele, die dem Hochwasserschutz diene. Der Beklagte trage außerdem die Darlegungs- und Beweislast. Eigentum und Besitz an der Gewölbedecke seien nicht unstreitig. Die Klägerin verweist im Übrigen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2014. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Klägerin als Eigentümerin und Besitzerin der Anlage unterhaltungspflichtig sei. Entscheidend sei mit Blick auf die Unterhaltungspflicht, ob das Objekt von Zweckbestimmung und Nutzen betrachtet im Einzelfall einem wasserwirtschaftlichen Zweck diene. Die Gewölbedecke habe keinerlei wasserwirtschaftliche Funktion. Die Ufermauern seien homogen errichtet worden, die nachträglich erfolgte Überbauung sei hingegen abschnittsweise erfolgt. Die Gewölbedecke weise unterschiedliche Bauweisen auf. Im Jahr 1784 habe der Gutsherr von Haus W. dem Wirtschafter die Erlaubnis zur Überbauung des Bachs erteilt, während die Verpflichtung aufgenommen worden sei, dass die Errichtung des Gewölbes auf eigene Kosten des Wirtschafters zu erfolgen habe. Auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts könnte sich die Klägerin nicht berufen, da diesem ein Beschluss des Bezirksausschusses zugrunde gelegen habe, der die Enteignung zum Gegenstand gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), da die Beteiligen sich im Erörterungstermin am 9. Mai 2017 hiermit einverstanden erklärt haben. B) Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Der angefochtene Bescheid kann sich schon nicht auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage stützen. Die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG (i.V.m. § 94 LWG NRW a.F.) ist nicht taugliche Ermächtigungsgrundlage für die abstrakte Feststellung der Unterhaltungspflicht. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG kann die zuständige Behörde die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Abs. 1 bis 3 WHG näher festlegen. Die Vorschrift nimmt damit konkrete Unterhaltungsmaßnahmen und Pflichten im Rahmen einer dem Grunde nach feststehenden Unterhaltungspflicht in Bezug. Die abstrakte Feststellung der Unterhaltungspflicht ist auch nicht als Minus in dieser Festlegung enthalten, da sie geeignet ist, sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht deutlich weitergehende Rechtsfolgen zu begründen. Auf § 98 LWG NRW a.F. kann eine derartige abstrakte Feststellung ebenfalls nicht gestützt werden, da die Vorschrift mit Inkrafttreten des WHG zum 1. März 2010 unwirksam geworden ist. Vgl. Queitsch in Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand August 2010, § 98 unter Bezugnahme auf die Anwendungshilfe des MUNLV NRW zum neuen WHG vom 25. Februar 2010. II. Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 94 LWG NRW a.F. taugliche Ermächtigungsgrundlage für die abstrakte Feststellung der Unterhaltungspflicht ist, handelt es sich bei den Ufermauern und der Gewölbedecke nicht um zwei Anlagen, sondern um eine einheitliche Anlage (dazu 1.), der insgesamt wasserwirtschaftliche Funktion zukommt (dazu 2.) und die deshalb keine Anlage im Sinne von § 94 LWG NRW a.F. ist. 1. Unter einer Anlage wird jede künstlich geschaffene Einrichtung verstanden, die geeignet ist, nachteilig auf den Wasserabfluss einzuwirken. Es muss sich also grundsätzlich um eine selbständige Anlage handeln, die eine eigene Funktion erfüllt. Vgl. Queitsch in Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand April 2014, § 94, Rn. 2. § 36 Satz 2 WHG nennt Beispiele, so unter anderem Unterführungen, Gebäude und Brücken. Es handelt sich bei diesen Beispielen um selbständige Einrichtungen, nicht aber um Teile von Einrichtungen. Das Gewölbe ist mit den Mauern untrennbar verbunden und kann ohne diese keinen Bestand haben. Es kann auch für sich gesehen nicht nachteilig auf den Wasserabfluss einwirken. An den Voraussetzungen des § 94 LWG NRW a.F. zu messen ist demnach die Gesamtheit von Mauern und Gewölbe als einheitliche Anlage. Dies folgt auch daraus, dass eine Aufspaltung der Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Ufermauern einerseits und der Überdachungen andererseits im Interesse einer einheitlichen Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen weder sachgerecht noch sinnvoll ist. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LC 2/06 –, Juris, Rn. 35. 2. Anlagen im Sinne von § 94 LWG NRW a.F. sind Einrichtungen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 – 20 A 293/11 –, Juris, Rn. 51 f. Von einem derartigen wasserwirtschaftlichen Ziel ist zum Beispiel auszugehen bei einer tunnelartigen Wasserführung zum Zweck des schadlosen Abflusses des Wassers sowie bei der Verhinderung einer Einwirkung auf das Gewässer. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 – 20 A 293/11 –, Juris, Rn. 55 ff. Der einheitlich zu beurteilenden Anlage kommt gemessen an diesen Vorgaben insgesamt wasserwirtschaftliche Funktion zu. Die Ufermauern als wesentlicher Teil dieser Anlage wurden errichtet, um ein Mäandern des Baches zu verhindern, also um eine ordnungsgemäße Wasserabführung zu erreichen. Etwaige zusätzliche Zielsetzungen nicht wasserwirtschaftlicher Art – insbesondere die private Zielsetzung der besseren Nutzbarkeit der Grundstücke mit Blick auf die Überwölbung – sind nicht entscheidend. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Anlage im Sinne von § 94 LWG NRW a.F. gegeben sein kann, wenn die Anlage neben anderen auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dient, ist die Eigenschaft als Anlage im Sinne von § 94 LWG NRW a.F. jedenfalls davon abhängig, dass die nicht wasserwirtschaftlichen Ziele prägend sind für die Funktion und ihnen eindeutig das Übergewicht zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 – 20 A 293/11 –, Juris, Rn. 76 ff. m.w.N. Gemessen an diesem Maßstab kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass den nicht wasserwirtschaftlichen Zielen hinsichtlich der Gesamtanlage eindeutig das Übergewicht zukommt. Bei den vom Beklagten diesbezüglich angeführten Umständen – wie z.B. der unterschiedlichen Bauweise – handelt es sich lediglich um Indizien, die auch nur einen Teil der Anlage, nämlich die Überwölbung, betreffen. Mit Blick auf die zunächst erfolgte Errichtung der Ufermauern als Teil der Anlage ist vielmehr von einem Übergewicht der wasserwirtschaftlichen Funktion in Form der Führung des Wassers auszugehen. Auf die Frage, in wessen Eigentum die Anlage steht, kommt es demnach nicht mehr an. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.