Grundurteil
7 K 2852/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0126.7K2852.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Am N.---------- in F. fließt der N1. /C. innerhalb seitlicher Ufermauern, die mit einer Gewölbedecke nach oben hin überbaut wurden. Für den N1. /C. ist unstreitig der Kläger der für die Gewässerunterhaltung zuständige Wasser- und Bodenverband. Die tunnelartige Bachführung ist ca. 150 Meter lang und hat Abmessungen von ca. 2,65 Meter x 1,70 Meter. Das Gewölbe selbst befindet sich auf acht verschiedenen Grundstücken mit jeweils unterschiedlichen Eigentümern. Diese Grundstücke sind größtenteils mit sehr alten Gebäuden unmittelbar oberhalb der Gewölbedecke bebaut, teilweise werden sie auch als Verkehrsraum (Wege und Plätze) genutzt. Aufgrund festgestellter Schäden in dem Tunnel bat die Stadt F. den Beklagten um Feststellung der Unterhaltungspflicht. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 stellte der Beklagte fest, dass die gesetzliche Unterhaltungspflicht für die Gewölbedecke den jeweiligen Grundstückseigentümern obliege und damit notwendige Maßnahmen von ihnen durchzuführen seien, damit der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt werde. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke haben am 13. Juli 2016 Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben, u.a. unter dem Az. 7 K 2714/16. Mit Urteilen des Gerichts vom 19. Juli 2017 wurden diese Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle schon an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für die abstrakte Feststellung der Unterhaltungspflicht. Aber selbst wenn man von einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für die abstrakte Feststellung der Unterhaltungspflicht ausgehe, seien die Bescheide rechtswidrig, da es sich bei den Ufermauern und der Gewölbedecke nicht um zwei Anlagen handle, sondern um eine einheitliche Anlage, der insgesamt wasserwirtschaftliche Funktion zukomme und die deshalb keine Anlage im Sinne von § 94 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) a.F. (vgl. jetzt § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)) sei. Dies folge daraus, dass die Ufermauern als wesentlicher Teil dieser Anlage errichtet worden seien, um ein Mäandern des Baches zu verhindern. Die gegen diese Urteile vom Beklagten eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung wurden mit Beschlüssen des OVG NRW vom 23. August 2019 abgelehnt (vgl. etwa Az. 20 A 2095/17). Dabei stützt sich die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass jedenfalls hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlag kein Zulassungsgrund vorliege. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Mauern und dem Gewölbe um eine einheitliche Anlage handle, die wasserwirtschaftlichen Zwecken diene. Für diese Betrachtungsweise spreche jedoch, dass eine getrennte Zuordnung der Unterhaltungspflicht nicht erforderlich und sonst meist dem Zufall überlassen sei. Auch sei sie der sinnvollen Durchführung notwendiger Maßnahmen häufig abträglich. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 17. November 2020 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Begutachtung der Standsicherheit des Gewölbes durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu beauftragen und die Auftragsbestätigung bis zum 18. Dezember 2020 sowie den Standsicherheitsnachweis im Anschluss vorzulegen. Der Beklagte stützt seine Verfügung auf § 100 Abs. 1 S. 2 WHG i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf das Ergebnis der am 03. Juni 2020 stattgefunden jährlichen Sichtkontrolle durch den Kläger, die teils massive Schäden an der Anlage ergeben habe. Zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Kläger hat am 17. Dezember 2020 Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Der Kläger ist der Ansicht, die Eigentümer der Grundstücke seien unterhaltspflichtig, da es sich bei dem Gewölbe um eine eigenständige Anlage i.S.v. § 36 WHG handle. Dieses sei teilweise über 200 Jahre alt und diene ausschließlich dem Zweck, die darüber gelegenen Grundstücke besser nutzen zu können. Dies bestätigten auch die unterschiedlichen Ausführungen der Gewölbe. Unabhängig davon sei der Grund für die Errichtung der Ufermauern unklar, jedenfalls dürften sie seit Jahrzehnten keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken mehr dienen. Soweit sie möglicherweise Maßnahmen zum Hochwasserschutz dienten, sei er – der Kläger – ausweislich seiner Satzungen hierfür nicht zuständig, sondern die Stadt F. . Selbst wenn eine Zuständigkeit für die Mauern festzustellen sei, beträfe diese jedenfalls nicht auch das Gewölbe. Das OVG NRW habe die Frage, ob die Ufermauern und das Gewölbe eine einheitliche Anlage darstellten, in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. Die allgemeinen Ausführungen in der Entscheidung dazu, dass eine Aufspaltung der Unterhaltungspflicht in der Praxis aus Praktikabilitätsgründen oft wenig sinnvoll sei, seien auf den konkreten Einzelfall jedoch nicht anwendbar. In der mündlichen Verhandlung führt der Kläger zudem aus, dass die Rechtsauffassung des Gericht zur Einheitlichkeit der Anlage dazu führen würde, dass man auch das Gewölbe und die darüber stehende Gebäude, für welche das Gewölbe überwiegend tragend sei, als einheitliche Anlage sehen müsse. Diese Betrachtungsweise würde wiederum eine Verpflichtung des Wasser- und Bodenverbandes zur Instandhaltung sämtlicher über dem Gewölbe liegender Gebäude begründen. Ein so weites Verständnis der Gewässerunterhaltungspflicht könne jedoch nicht gewollt sein. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Gerichts im Eilverfahren. Der Eilantrag wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 03. Februar 2021 abgelehnt (Az. 7 L 1069/20). Zur Begründung wurde insbesondere auf das Urteil des Gerichts im Parallelverfahren vom 19. Juli 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Taugliche Ermächtigungsgrunde für die Anordnungen ist §§ 100 Abs. 1 i.V.m. 42 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach Satz 1 ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Gem. § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG kann die Behörde die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Abs. 1 bis 3 näher festlegen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die geforderte Beauftragung und anschließende Vorlage eines Gutachtens zur Standsicherheit des Gewölbes über dem N1. / C. stellt eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG dar, für welche der Kläger als Wasser- und Bodenverband zuständig ist. Danach gehört zur Gewässerunterhaltung u.a. die Erhaltung des Gewässerbettes, insbesondere auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Abzugrenzen ist diese Gewässerunterhaltung von der Unterhaltung von Anlagen an und in Gewässern im Sinne von § 36 WHG, für welche die jeweiligen Anlieger, d.h. die Grundstückseigentümer, zuständig sind. Nach der neueren Rechtsprechung erfolgt die Abgrenzung dieser beiden Unterhaltungspflichten nach finalen Gesichtspunkten. Demnach wird nicht mehr alleine auf die Qualifikation als Bestandteil abgestellt, sondern vielmehr darauf, ob das Objekt von Zweckbestimmung und Nutzen her betrachtet im Einzelfall einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient und diente. Vgl. Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 39 Gewässerunterhaltung Rn. 80. Nach diesen Kriterien haben Ufer- bzw. Stützmauern regelmäßig zumindest auch einen wasserwirtschaftlichen Zweck, da sie - wie in Einzelfällen auch Überbauungen - der Gewässerführung dienen, d.h. der ordnungsgemäßen Wasserabführung. Alleine wegen des Umstandes, dass eine Ufermauer auch den Interessen der Anlieger dient, indem sie die bessere Ausnutzung der Anliegergrundstücke ermöglicht, ist eine Anlagenunterhaltungspflicht des Eigentümers nicht zu bejahen. Für die Frage, welchem Zweck eine Ufermauer dient, kommt es dabei nicht auf die aktuelle Bewertung an, sondern auf die Zielsetzung hinsichtlich der Funktion der Mauer zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Auch wenn der heutige Ausbauzustand von Gewässern vielfach auf nicht mehr zeitgemäße Zielvorstellungen hinsichtlich der Gestaltung des Gewässerbetts zurückgeht, lässt dennoch der bloße Meinungswechsel hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit eines durch eine Mauer befestigten Ufers deren ursprüngliche Funktion mit Wirkung für die Eigenschaft als Anlage im Sinne von § 36 WHG nicht entfallen. Dies hat zur Folge, dass stets nach dem zum Errichtungszeitpunkt bestehenden Zweck der Ufermauer geforscht werden muss. Vgl. Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 39 Gewässerunterhaltung Rn. 83 m.w.N. Dies zugrunde gelegt, kann aufgrund der Indizien davon ausgegangen werden, dass die Ufermauern jedenfalls bei ihrer Errichtung wasserwirtschaftlichen Zwecken dienten. Der Flusslauf war ursprünglich geschwungen und hat durch die Ufermauern eine Begradigung erfahren. Diese Maßnahme wurde – wie die einheitliche Ausführungsart nahelegt – auch einheitlich durchgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass sie nicht von den Anliegern sondern von der Gemeinde initiiert wurde. Diese Ufermauern waren somit mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür errichtet worden, um das im Gewässerbett fließende Wasser einzufangen und gezielt abzuleiten. Diese Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses stellt, wie oben bereits festgestellt, einen wasserwirtschaftlichen Zweck dar. Die Gewölbedecke, die auf den Ufermauern gegründet ist und ohne diese keinen Bestand haben könnte, ist als unselbstständiger Teil der Ufermauern zu bewerten. Zwar dient die Gewölbedecke selbst keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie keinen Kontakt zum Wasser hat. Außerdem lässt die unterschiedliche Bauweise des Gewölbes zu unterschiedlichen Zeiten darauf schließen, dass es schon bei seiner Errichtung ausschließlich der Überbaubarkeit der Grundstücke diente. Jedoch erfolgt insoweit keine Aufspaltung der Unterhaltungspflicht etwa in zu unterhaltende Ufermauern einerseits und nicht zu unterhaltende Überdachungen andererseits, da dies im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen weder sachgerecht noch sinnvoll erscheint. Vgl. Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 36 Rn. 17 mit Verweis auf OVG Niedersachsen, Urteil 10. Dezember 2008 – 13 LC 2/06 – ; so im Ergebnis auch OVG NRW im Parallelverfahren, Entscheidung vom 23. August 2019 – 20 A 2095/17 –. Durchgreifende Argumente, die für eine Aufspaltung der Unterhaltungspflicht sprechen, hat der Kläger dagegen nicht vorgetragen. Insbesondere dem Argument, das Gewölbe stelle wiederum eine einheitliche Anlage mit den darüber befindlichen Gebäuden dar, sodass sich die Unterhaltungspflicht des Wasser- und Bodenverbandes folgerichtig auch auf diese beziehen müsse, kann nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt schon der Nachweis dafür, dass das Gewölbe für die darüber erbauten Gebäude tatsächlich auch heute noch tragend ist. Zum anderen sind die Eigentumsverhältnisse und damit auch die Unterhaltungspflichten für die über dem Gewölbe errichteten Gebäude eindeutig zivilrechtlich geklärt, sodass hier eine Bestimmung der Unterhaltungspflicht durch das WHG nicht geboten ist. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Nutzen der Anlieger an den Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dadurch Rechnung getragen werden kann, indem diese zur anteiligen Kostenübernahme hergezogen werden können. Der Kläger ist auch richtiger Adressat der Verfügung. Er ist gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WHG i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LWG NRW i.V.m. § 1 seiner Verbandssatzung für die Gewässerunterhaltung im Gebiet X. , zu dem auch der Abschnitt über dem N1. / C. mit dem streitigen Gewölbe gehört, zuständig. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.