Beschluss
1 L 1154/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0828.1L1154.17.00
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Leitsätze
Zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz eines Schülers der Sekundarstufe I, der an Legasthenie leidet.
Zu der Obliegenheit eines Prüflings, vor einer Rüge der unzureichenden Bemessung der ihm bereits gewährten Nachteilsausgleichsmaßnahmen, diese zunächst zweckgerecht voll zu nutzen
Der Einsatz eines Notebooks mit einem Spracherkennungsprogramm ist keine Maßnahme des Nachteilsausgleichs, sondern eine des Notenschutzes.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz eines Schülers der Sekundarstufe I, der an Legasthenie leidet. Zu der Obliegenheit eines Prüflings, vor einer Rüge der unzureichenden Bemessung der ihm bereits gewährten Nachteilsausgleichsmaßnahmen, diese zunächst zweckgerecht voll zu nutzen Der Einsatz eines Notebooks mit einem Spracherkennungsprogramm ist keine Maßnahme des Nachteilsausgleichs, sondern eine des Notenschutzes. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller dringt weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsbegehren durch. I. Das Hauptbegehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 1. ihm zu gestatten, Klassenarbeiten sowie schriftliche Leistungsüberprüfungen bis zur angestrebten Erlangung des Realschulabschlusses unter Zuhilfenahme eines Notebooks mit der Maßgabe zu bearbeiten, dass die Lösung mittels eines Spracherkennungsprogrammes von ihm diktiert und nach Ende der Bearbeitungszeit ausgedruckt wird, wobei er nachträgliche Streichungen und Einschübe jeweils durch Verwendung eines anderen Schriftbildes kenntlich machen muss und eine etwaige automatische Zeichensetzung in der Spracherkennungssoftware deaktiviert wird, 2. ihm zu gestatten, dass eine Integrationskraft ihm den Aufgabentext und den bereits diktierten und durch die Spracherkennungssoftware in eine Textdatei umgewandelten Text vorliest und diesen Vorgang nach seinen Wünschen während der Bearbeitungszeit jeweils teilweise oder vollständig wiederholt, 3. ihm eine im Vergleich zu der den übrigen Schülerinnen und Schülern eingeräumten Bearbeitungszeit um jeweils 20 % verlängerte Bearbeitungszeit für die Erstellung seiner Lösung einzuräumen, hat keinen Erfolg. 1. Der als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Sachantrag zu 1. ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, Klassenarbeiten sowie schriftliche Leistungsüberprüfungen bis zur angestrebten Erlangung des Realschulabschlusses unter Zuhilfenahme eines Notebooks unter Einsatz eines Spracherkennungsprogrammes zu bearbeiten. Ein Anspruch steht dem Antragsteller weder unter dem Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs – a) – noch dem des Notenschutzes – b) – zu. a) Der Antragsteller kann den begehrten Einsatz eines Notebooks unter Anwendung von Spracherkennungssoftware nicht als eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs verlangen. (aa) Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe I richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach § 6 Abs. 9 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (im Folgenden: APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375), sowie Nr. 4 des Runderlasses des früheren Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 über die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS-Erlass), BASS 14-01, Nr. 1, i. V. m. dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1. Nach § 6 Abs. 9 APO-S I kann der Schulleiter als Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen, soweit eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens es bei einem Schüler erfordert. Auch der Lehrer kann für Schüler der Klassen 7 bis 10, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, in besonders begründeten Einzelfällen bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch oder in den Fremdsprachen im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder Vokabelkenntnisse in den Fremdsprachen durch mündliche Leistungsnachweise erbringen lassen (Nr. 4.1 Sätze 1 und 2 des LRS-Erlasses). Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entspringt dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 ggf. i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall verfassungsunmittelbar zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 15 f. Bei der Legasthenie handelt es sich um eine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können. Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt; die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten ist nicht beeinträchtigt. Jedoch ist die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert, so dass Legastheniker überdurchschnittlich viel Zeit benötigen, um schriftliche Texte aufzunehmen, zu verarbeiten und ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche; die Rechtschreibung von Legasthenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 18 m. w. N. Dementsprechend können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Damit kann die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 19 m. w. N. (bb) Gemessen an diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Nachteilsausgleich für den Antragsteller grundsätzlich in Betracht. Ein Anspruch auf die von ihm konkret begehrte Maßnahme besteht gleichwohl nicht. (aaa) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt die Gewährung von Nachteilsausgleich bei der Bearbeitung von Klassenarbeiten sowie schriftlichen Leistungsüberprüfungen für den Antragsteller grundsätzlich in Betracht. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten nach der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung davon aus, dass bei dem Antragsteller eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens im Sinne des § 6 Abs. 9 APO-S I vorliegt, die seine Fähigkeit, sein vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls in dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren legt es zu Grunde, dass der Antragsteller unter einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) im Sinne von ICD-10: F.81 leidet. Hinreichende Anhaltspunkte für diese Annahme ergeben sich – ohne dass der Antragsteller eine diese Diagnose ausdrücklich treffende (fach-)ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat – hier aus einer Gesamtschau der in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumente. So gibt etwa K. H. , Spielraum Lernen, Münster, bei der der Antragsteller seit Jahren eine Lerntherapie durchführt, in ihrer Stellungnahme zu dessen Lernstand vom 29. November 2016 an, es liege eine „diagnostiziert[e] Legasthenie“ bzw. eine „gravierend[e] Lese-Rechtschreib-Störung“ vor. Dem entsprechen auch die dem übrigen Akteninhalt zu entnehmenden weiteren Beschreibungen der Beeinträchtigungen des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund wertet das Gericht die Feststellungen in dem Schulärztlichen Gutachten vom 17. September 2008 von Dr. T. E. , Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Gesundheitsamt der Stadt N, sowie in dem Schulpsychologischen Befundbericht vom 13. März 2014 von M. T1. (Dipl.-Psychologin, Schulpsychologin, Psych. Psychotherapeutin), Stadt N, dass der Antragsteller an einer erheblichen „Lese-Rechtschreibschwäche“ leide, lediglich als terminologische Ungenauigkeiten. (bbb) Der Antragsteller kann die von ihm begehrte Maßnahme, Klassenarbeiten sowie schriftliche Leistungsüberprüfungen unter Zuhilfenahme eines Notebooks unter Einsatz eines Spracherkennungsprogrammes zu bearbeiten, gleichwohl nicht verlangen. Er hat nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass der Antragsgegner den ihm möglicherweise zustehenden Anspruch auf Nachteilsausgleich mit den ergriffenen Maßnahmen bereits vollständig erfüllt hat – (1) –. Unabhängig davon hat er nicht glaubhaft gemacht, dass die Gewährung der von ihm konkret in den Blick genommenen Maßnahmen erforderlich ist – (2) –. Schließlich handelt es sich bei den beantragten Maßnahmen nicht um solche des Nachteilsausgleichs – (3) –. (1) Der Antragsteller hat nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass der Antragsgegner den grundsätzlich in Betracht kommenden Anspruch auf Nachteilsausgleich bereits durch die gewährten Ausgleichsmaßnahmen vollständig erfüllt hat. Der Antragsteller erhält ausweislich des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. Mai 2017 bislang Nachteilsausgleich in Form der Einräumung einer Verlängerung der Vorbereitungs- und Arbeitszeit um 30 %, der Möglichkeit, Klassenarbeiten in ruhiger, reizarmer Umgebung in einem gesonderten Raum zu schreiben, der Verwendung eines Lesegerätes, das durch Anzeige einer begrenzten Menge an Text, die in einer Zeile erscheint, einer visuellen Überfüllung der Seite vorbeugen soll, sowie der Unterstützung durch eine Integrationshilfe, die ihn 24 Stunden pro Woche bei der Bewältigung des schulischen Alltages unterstützt. Darüber hinaus werden dem Antragsteller nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Aufgabentexte der Klassenarbeiten vorgelesen (vgl. den vorgerichtlichen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. Mai 2017 an die Bezirksregierung N. [Bl. 102 des Verwaltungsvorgangs] sowie die am 20. Juli 2017 im hiesigen Verfahren bei Gericht eingegangene Antragserwiderung des Beklagten). Wird dem Prüfling ein Nachteilsausgleich gewährt, so ist dieser gehalten, die ihm gewährten Erleichterungen zweckgerecht voll zu nutzen, bevor er rügt, sie seien unzureichend bemessen worden. Vgl. Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 259 m. w. N. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat die bisherigen Angebote des Nachteilsausgleichs nicht bzw. jedenfalls nicht zweckgerecht voll angenommen. So macht der Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners bislang von der ihm gewährten Verlängerung der Vorbereitungs- und Arbeitszeit keinen Gebrauch und ist er in der Verwendung des Lesegerätes völlig ungeübt. Der Antragsteller hat auch weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass eine vorherige Inanspruchnahme des bislang gewährten Nachteilsausgleichs zur Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs auf weitergehende Maßnahmen hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, weil etwa die gewährten Erleichterungen offensichtlich unzureichend waren. Der Antragsteller bringt vor, eine bloße Schreibzeitverlängerung reiche nicht aus, um seine Benachteiligungen auszugleichen, weil er nicht einen längeren Zeitraum für die Texterfassung benötige, sondern hierzu (gar) nicht in der Lage sei. Dieses Vorbringen verfängt nicht, weil die angebotenen Nachteilsausgleichsmaßnahmen über eine Verlängerung der Vorbereitungs- und Arbeitszeit hinausgehen und zusätzlich unter anderem die Verwendung eines Lesegerätes sowie – nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten – auch das Vorlesen der Aufgabentexte der Klassenarbeiten vorsehen. Der mit der Antragsschrift vorgelegten Stellungnahme zum Lernstand des Antragstellers von J. H. , Spielraum Lernen, N, vom 29. November 2016 lässt sich im Ergebnis nichts Weiterführendes entnehmen. Dabei mag auf sich beruhen, ob es – was naheliegt – zur Substantiierung des Vorbringens der Vorlage einer (fach-)ärztlichen Bescheinigung bedurft hätte. Jedenfalls trägt die Stellungnahme nicht den Schluss, der bislang gewährte Nachteilsausgleich sei unter Berücksichtigung des angebotenen Vorlesens der Aufgabentexte der Klassenarbeiten offensichtlich unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, dass sich den dort erwähnten graphomotorischen Schwierigkeiten des Antragstellers sowie seiner als gering angesehenen Konzentrationsspanne nicht durch die bereits gewährte Verlängerung der Vorbereitungs- und Arbeitszeit, ggf. unter Einlegung von kurzen Pausen, begegnen lässt. Hinsichtlich der weiter erwähnten Beeinträchtigung des Antragstellers, sich Sätze oder Satzteile nicht lange genug merken zu können, um sie niederzuschreiben, fehlt es an der Darlegung eines Zusammenhangs mit der hier angenommenen Lese- und Rechtschreibstörung im Sinne von ICD-10: F.81 oder alternativ der Geltendmachung einer sonstigen Beeinträchtigung, die ihrerseits die Gewährung von Nachteilsausgleich gebietet. Dies gilt umso mehr, als der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff des als nicht ausreichend beschriebenen „auditive[n] Gedächtnis[ses]“ des Antragstellers nicht in unmittelbar erkennbarem Zusammenhang mit einer Lese- und Rechtschreibstörung steht, sondern auf eine mögliche Einschränkung der Gedächtnisleistung verweist. Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Bericht über die funktionale Überprüfung des Sehens des Antragstellers von Prof. Dr. X. /D. . G, Q. , Technische Universität E., vom 6. April 2017. Die auf die funktionale Überprüfung des Sehens beschränkte Untersuchung förderte keine Hinweise darauf zutage, dass die Leseschwierigkeiten des Antragstellers visuell bedingt sein könnten. Vor dem Hintergrund des beschränkten Untersuchungsumfangs kommt den in dem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen bereits kein hier eigenständig zur Substantiierung des Vorbringens hinreichendes Gewicht zu. Unabhängig davon lässt sich nicht erkennen, ob die mit „Empfehlungen“ überschriebenen Maßnahmen nach Einschätzung der Ersteller zum Ausgleich der beim Antragsteller bestehenden Beeinträchtigungen tatsächlich erforderlich sind. Dies gilt in besonderem Maße für die Empfehlung, für Schreibaufgaben zur Entlastung von visueller Kontrolle der graphomotorischen Leistungen einen Computer zu benutzen, sowie derjenigen zur Unterstützung bei visuellen Leseaufgaben („kann“). Der weiteren Empfehlung, Entlastung durch auditive Informationsquellen zu schaffen, trägt der Antragsgegner ohnehin schon im Rahmen des Nachteilsausgleichs durch das angebotene Vorlesen der Aufgabentexte der Klassenarbeiten Rechnung. In das vorstehende Bild fügt sich ein, dass der Antragsteller nach dem aktuellen Entwicklungsbericht seiner Integrationshelferin vom 22. Mai 2017 bei Klassenarbeiten und Tests Hilfe im Erfassen des Inhalts durch das Vorlesen sowie im Hinblick auf das Schreiben benötige, diese Hilfe aber zurzeit bekomme. (2) Unabhängig vom Vorstehenden hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass zum Ausgleich der bei ihm bestehenden Beeinträchtigungen konkret der Einsatz eines Notebooks mit einem Spracherkennungsprogramm erforderlich ist. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen eine Differenzierung des zu gewährenden Nachteilsausgleichs nach den jeweils zu prüfenden Fächern vorzunehmen und dieser regelmäßig etwa bei den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern nicht geboten ist. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 -, NVwZ-RR 2015, 574 = juris, Rn. 14, und vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 -, NVwZ-RR 2009, 68 = juris, Rn. 13 ff. Denn es lässt sich weder dem Vorbringen des Antragstellers noch den von ihm vorgelegten oder im Verwaltungsvorgang enthaltenen Unterlagen entnehmen, dass eine angemessene Ausgleichsmaßnahme bei der Bearbeitung von Klassenarbeiten sowie schriftlichen Leistungsüberprüfungen allein in dem Einsatz eines Notebooks mit einem Spracherkennungsprogramm bestehen könnte. (Fach-)ärztliche Bescheinigungen, die diesen Schluss tragen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. J. H. , Spielraum Lernen, hält es in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2016 (lediglich) pauschal „für absolut gegeben“, dass dem Antragsteller bei den Klassenarbeiten eine Person zur Seite gestellt werde, „die ihn beim Lesen und Schreiben unterstützt“, und befürwortet im Unterricht den Einsatz beispielsweise eines Laptops mit Leseprogramm. Prof. Dr. X. /D. . Freitag, Q. , Technische Universität E., empfehlen in ihrem Bericht über die funktionale Überprüfung des Sehens des Antragstellers vom 6. April 2017 unverbindlich („Empfehlung“, „kann“) allein den Einsatz eines Computers für Schreibaufgaben, das heißt ohne Spracherkennungsprogramm; die weitere Empfehlung der „Informationssicherung durch entsprechende Diktiergeräte oder Apps“ hat die hier – angesichts des bestehenden Angebots des Antragsgegners, die Aufgabentexte der Klassenarbeiten vorlesen zu lassen – nicht maßgebliche Entlastung des Antragstellers über auditive Informationsquellen zum Ziel und nicht dessen Unterstützung beim Schreiben. (3) Der vom Antragsteller begehrte Einsatz eines Notebooks mit einem Spracherkennungsprogramm geht im Hinblick auf die Klassenarbeiten sowie schriftlichen Leistungsüberprüfungen bis zu der von ihm angestrebten Erlangung des Realschulabschlusses über eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs hinaus und stellt einen von der Anspruchsgrundlage nicht gedeckten Notenschutz dar. Als Notenschutz werden in Abgrenzung zum Nachteilsausgleich alle Maßnahmen angesehen, die nicht lediglich die Prüfungsbedingungen verändern, sondern zu Gunsten der Prüflinge auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung verzichten. Entweder werden die von den Prüflingen subjektiv nicht zu erfüllenden Leistungsanforderungen nicht gestellt oder die Nichterfüllung wird nicht bewertet, sodass die Prüflinge insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen. Auch kann der Nichterfüllung bestimmter Anforderungen bei der Leistungsbewertung ein geringeres Gewicht beigemessen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 22; siehe auch BayVGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 -, BayVBl 2015, 272 = juris, Rn. 16 m. w. N. Der angestrebte Einsatz eines Notebooks mit Spracherkennungssoftware stellt hier nicht nur eine die (äußeren) Prüfungsbedingungen betreffende Ausgleichsmaßnahme in Form der Inanspruchnahme eines technischen Hilfsmittels zur Bewältigung beispielsweise graphomotorischer Schwierigkeiten dar. Vgl. zum Einsatz eines PC als technisches Hilfsmittel, teilweise einschließlich eines Rechtschreibprogramms: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 3 M 358/13 -, NVwZ-RR 2014, 560 = juris, Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 767 = juris, Rn. 46; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 -, NVwZ-RR 2009, 68 = juris, Rn. 11 (soweit dort Leseprogramme bzw. Spracherkennungs- und Diktierprogramme angesprochen werden, betrifft dies lediglich die Kompensationsmöglichkeit der Behinderung im späteren Berufsleben); VG Hannover, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 6 B 5596/10 -, NVwZ-RR 2011, 323 = juris, Rn. 28; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 A 208/08 -, juris, Rn. 26, 46; Bedenken gegen den Einsatz eines Laptops unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Überkompensation bei Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 260 m. w. N. Vielmehr berührt der Notebook-Einsatz die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung. Es würden im Ergebnis Leistungsanforderungen an den Antragsteller nicht gestellt werden (können), die nach den allgemeinen Bestimmungen bei den Klassenarbeiten und schriftlichen Leistungsüberprüfungen in die Bewertung einfließen. Der Einsatz eines Spracherkennungsprogramms in sämtlichen Klassenarbeiten würde die gesetzlich vorgegebene Grundlage der Leistungsbewertung verändern und damit zugleich die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung berühren. Nach § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) sind Grundlage der Leistungsbewertung alle von den Schülern im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen (Satz 2), wobei beide Beurteilungsbereiche bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt werden (Satz 3). § 6 Abs. 8 APO-S I gibt vor, dass eine – zum Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ gehörende – Klassenarbeit nur ausnahmsweise durch nicht schriftliche bzw. mündliche Leistungsüberprüfungen ersetzt werden kann. Die hierin zum Ausdruck kommende grundlegende Unterscheidung zwischen schriftlichen und mündlichen Leistungen würde für den Antragsteller aufgehoben und der Überprüfung der allgemeinen Befähigung zur Darlegung schriftlicher Äußerungen die Grundlage entzogen, wenn durch den Einsatz eines Notebooks mit Spracherkennungsprogramm die nach den allgemeinen Vorgaben grundsätzlich schriftlich abverlangten Leistungen letztlich durchweg mündlich erbracht würden. Darüber hinaus zählen hinreichende Kenntnisse im Lesen und Schreiben zu den grundlegenden Prüfungsanforderungen. Das Lesen und Schreiben zu lehren gehört bereits zu den wesentlichen Aufgaben der Grundschule; in den Schulen der Sekundarstufe I sollen die grundlegende Fähigkeit, Texte zu lesen und lesend zu verstehen, sowie die Rechtschreibsicherheit kontinuierlich weiterentwickelt werden (vgl. Nr. 1.1 des LRS-Erlasses). § 6 Abs. 6 Satz 2 APO-S I sieht insoweit vor, dass häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden müssen. Dabei sind nach § 6 Abs. 6 Satz 3 APO-S I insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schüler zu beachten. Die hiernach nach den allgemeinen Vorgaben bei den übrigen Prüfungsteilnehmern in die Bewertung der Klassenarbeiten und schriftlichen Leistungsüberprüfungen einfließenden Kenntnisse der Rechtschreibung würden nach dem Antragsbegehren bei dem Antragsteller jedenfalls faktisch einer Bewertung entzogen. Die in der Prüfung originär zu leistende Umprägung von Sprache in Schrift würde von dem Spracherkennungsprogramm übernommen und beruhte damit – selbst dann, wenn er nach dem Ausdruck der diktierten Lösung noch eine eigenständige Rechtschreibkontrolle vornähme – nicht auf einer eigenen, ihm im Rahmen einer Leistungsbewertung zurechenbaren Leistung des Antragstellers. Eine Bewertung der sprachlichen Richtigkeit der Arbeit des Antragstellers wäre faktisch ausgeschlossen, weil die korrekte oder aber fehlerhafte Rechtschreibung jedenfalls maßgeblich auf der Funktionsfähigkeit des Spracherkennungsprogramms basierte. Anderer Auffassung möglicherweise Holtappels/Wolfering, APO-S I, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 9.3, nach denen unter Umständen gestattet werden kann, eine Abschlussarbeit mit Hilfe eines Diktiersystems zu absolvieren. Dass möglicherweise § 9 Abs. 1 APO-S I i. V. m. Nr. 4.1 des LRS-Erlasses im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rechtschreibleistungen Ausnahmen von der einheitlichen Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung zulässt, berührt nicht die nach den allgemeinen Bestimmungen bestehenden Leistungsanforderungen, sondern mag allenfalls einen Anspruch auf Maßnahmen des Notenschutzes begründen. b) Auf Notenschutz in Form der begehrten Maßnahme hat der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch. (aa) Das nordrhein-westfälische Landesrecht vermittelt dem Antragsteller keinen entsprechenden Anspruch. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den LRS-Erlass berufen, der in Bezug auf die betroffenen Schüler eine sachverständige schulfachliche Konkretisierung des Anspruchs auf individuelle Förderung in der Schule (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 19 B 1293/08 -, NWVBl 2009, 152 = juris, Rn. 9 f., und vom 11. Januar 2008 - 19 E 726/07 -, NWVBl 2008, 310 = juris, Rn. 10. Nach Nr. 4 des LRS-Erlasses gelten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, für Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung. In besonders begründeten Einzelfällen kann für Schüler der Klassen 7 bis 10, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, der Lehrer bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch oder in den Fremdsprachen im Einzelfall von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt; die Rechtschreibleistungen der genannten Schüler werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen (Nr. 4.1 Sätze 1 und 4 des LRS-Erlasses). Es kann offen bleiben, ob die genannten besonderen, von den §§ 48 und 50 SchulG NRW abweichenden Bewertungsmaßstäbe des LRS-Erlasses für Nordrhein-Westfalen Allgemeingültigkeit beanspruchen können, insbesondere, ob eine Regelung zumindest in einer Rechtsverordnung geboten ist, ebenfalls offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 19 B 1055/14 -, juris, Rn. 11; zum Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen siehe BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 41 ff.; BayVGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 -, BayVBl 2015, 272 = juris, Rn. 18, und ob insoweit möglicherweise die Regelung des § 9 Abs. 1 APO-S I i. V. m. dem LRS-Erlass ausreicht. Jedenfalls hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist nach summarischer Prüfung sonst ersichtlich, dass hier ein besonders begründeter Einzelfall im Sinne von Nr. 4 des LRS-Erlasses vorliegt. Unabhängig davon sieht Nr. 4.1 des LRS-Erlasses die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge nicht vor, zumal er ohnehin – wie bereits oben zum Nachteilsausgleich ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Einsatz eines Notebooks mit einem Spracherkennungsprogramm zum Ausgleich der bei ihm bestehenden Beeinträchtigungen erforderlich ist. (bb) Ein Anspruch auf Notenschutz ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 ggf. i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Es dient der Wahrung der Chancengleichheit, an alle Prüfungsleistungen einen einheitlichen Maßstab anzulegen, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden, um aufgrund von Bewertungsrelationen zwischen den Leistungen die für die Notenbildung unverzichtbaren Mindest- und Durchschnittsanforderungen zu bestimmen. Davon macht der Notenschutz Ausnahmen: Er trägt dem Umstand Rechnung, dass es Prüflingen subjektiv unmöglich ist, bestimmten Leistungsanforderungen zu genügen. Zu ihren Gunsten wird auf die einheitliche Anwendung des allgemeinen Maßstabs der Leistungsbewertung verzichtet. Demnach stellt Notenschutz unter dem Aspekt der Chancengleichheit stets eine Bevorzugung derjenigen Prüflinge dar, denen er gewährt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 20 ff. m. w. N. Ein Anspruch auf Notenschutz ergibt sich auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Dieses begründet generell keine verfassungsunmittelbaren Ansprüche, sondern eröffnet dem Normgeber Handlungsmöglichkeiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 24 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2015 - 2 ME 7/15 -, NVwZ-RR 2015, 574 = juris, Rn. 25 f.; jeweils m. w. N. Dass hier ein etwaiger von diesem Grundsatz abweichender Ausnahmefall vorliegt, vgl. zu den möglichen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330 = juris, Rn. 27, hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. 2. Die mit dem Sachantrag zu 1. verknüpft gestellten Sachanträge zu 2. und 3. sind unbegründet, weil der Sachantrag zu 1. unbegründet ist. Misst man den Sachanträgen zu 2. und 3. im Verhältnis zum Sachantrag zu 1. eigenständigen Charakter zu, bleiben sie gleichwohl ohne Erfolg. Der Sachantrag zu 2. ist dann teilweise unzulässig und zudem bzw. ansonsten unbegründet. Im Hinblick auf das begehrte Vorlesen des Aufgabentextes durch eine Integrationskraft ist der Antragsteller nicht antragsbefugt bzw. hat er kein Rechtsschutzbedürfnis und hat er weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihm die Aufgabentexte der Klassenarbeiten bereits vorgelesen werden (s.o.). Hinsichtlich des beanspruchten Vorlesens des zuvor mittels Spracherkennungssoftware in eine Textdatei umgewandelten diktierten Textes steht dem Antragsteller nach den obigen Ausführungen jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Sachantrag zu 3. ist unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt bzw. hat kein Rechtsschutzbedürfnis und hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihm ausweislich des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. Mai 2017 bereits Nachteilsausgleich in Form der Einräumung einer Verlängerung der Vorbereitungs- und Arbeitszeit um 30 % gewährt wird. II. Das Hilfsbegehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm zu gestatten, Klassenarbeiten sowie schriftliche Leistungsüberprüfungen bis zur Erlangung des angestrebten Realschulabschlusses mit Hilfe einer Integrationskraft dergestalt zu bearbeiten, dass diese ihm den Aufgabentext vorliest und diesen Vorgang nach seinen Wünschen während der Bearbeitungszeit jeweils teilweise oder vollständig wiederholt sowie nach seinem Diktat seine Lösung schriftlich festhält, bleibt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Hinsichtlich des Schreibens nach Diktat wird auf die Ausführungen unter I. 1. a), die hier sinngemäß gelten, und hinsichtlich des Vorlesens des Aufgabentextes auf die Ausführungen unter I. 2. verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Auffangwert von 5.000 Euro ist wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens zu halbieren.