Urteil
9 K 880/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:0522.9K880.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2021/2022 im Studiengang Bachelor of Laws und im rechtswissenschaftlichen Studiengang mit dem Abschluss „Erste Juristische Prüfung“ an der Beklagten. Bei dem Kläger ist Morbus Crohn (chronisch-entzündliche Darmerkrankung) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine chronische Migräne diagnostiziert worden. Seit dem Wintersemester 2011/2012 war der Kläger im Studienfach Rechtswissenschaft der Universität L. eingeschrieben. Ab dem Sommersemester 2013 bis zu seiner Exmatrikulation am 31. März 2016 war der Kläger von seinem Studium beurlaubt. Am 16. April 2021 bestand Kläger die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt bei der Rechtsanwaltskammer. Am 5. August 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Hierzu führte er aus, dass ihm zur Kompensation seiner multiplen Einschränkungen aufgrund verschiedener chronischer Erkrankungen eine Schreibzeitverlängerung für schriftliche Prüfungsleistungen um 50 %, die Nutzung eines Computers und die Verlängerung der Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen um 50 % zu gewähren sei. Hinsichtlich des Inhalts der zum Nachweis seiner Erkrankungen vorgelegten Atteste und sonstigen Unterlagen wird auf Blatt 51 bis 58 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 gewährte das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten dem Kläger für die Modulabschlussklausuren im Studiengang Bachelor of Laws und im rechtswissenschaftlichen Studiengang mit dem Abschluss „Erste Juristische Prüfung“ im folgenden Umfang einen Nachteilsausgleich: - wohnortnahe Klausurablegung im Regionalzentrum (E-Klausuren ausgenommen), - Schreibzeitverlängerung im Umfang von 50 %, - Nutzung eines Computers/Laptops mit Zugriff auf ein einfaches Textverarbeitungsprogramm. Im Übrigen lehnte es den Antrag des Klägers in Bezug auf den beantragten Nachteilsausgleich in Form einer verlängerten Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen sowie einer Verlängerung der Bearbeitungszeit für Einsenderaufgaben und Hausarbeiten sowie für die Bachelorarbeit ab. Am 24. Oktober 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Nachteilsausgleich in Form der Ersetzung der Durchführung von Präsenzklausuren durch E-Klausuren. Zur Begründung führte er aus: Respiratorische (Virus-)Erkrankungen ließen sich am effektivsten und nachhaltigsten durch die absolute Vermeidung von Kontakten zu anderen Menschen erreichen. Präsenzklausuren stellten daher eine Gefahr für alle am Prüfungsbetrieb beteiligten Personen dar. Sowohl die Impfung als auch sämtliche Corona-Schutzmaßnahmen würden die Gefahr einer Übertragung lediglich reduzieren, nicht aber ausschließen. Die Durchführung von Onlineklausuren führe dagegen zu einem vollständigen Schutz aller beteiligten Personen. Aufgrund seiner multiplen chronischen Erkrankungen sei sein Immunsystem in nicht nur unbedeutendem Maße belastet, sodass eine Ansteckung u.a. mit dem Corona-Virus lebensbedrohlich sein könne. Als Risikopatient reduziere er den Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum. Die Durchführung von Onlineklausuren habe im Übrigen den Vorteil, dass keine Gefahr der Ansteckung der Aufsichtspersonen bestehe und ein Computer/Laptop sowie ein Prüfungsraum nicht vorgehalten werden müssten. Mit E-Mail vom 27. November 2021 trug der Kläger zur Begründung seines Antrags vom 24. Oktober 2021 ergänzend vor: Die aktuelle Corona-Lage mache eine deutliche Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes erforderlich, u.a. im Wege weitreichender Kontaktbeschränkungen und Home-Office-Pflicht für Angestellte mit Kundenkontakt. Durch Änderung des Deutschen Richtergesetzes könnten nach dessen § 5d Abs. 6 Satz 2 künftig u.a. schriftliche Examensprüfungsleistungen auch in elektronischer Form erbracht werden. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 lehnte das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2021 ab. Zur Begründung gab es an: Die Prüfungsmodalitäten seien für alle Prüfungsteilnehmer gleich, sodass ein Wechsel der Prüfungsform grundsätzlich nicht zulässig sei. Zudem seien die Hochschulen nicht gehalten, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Prüfungen dadurch auf Null zu reduzieren, dass sie nur noch Onlineprüfungen durchführten. Präsenzprüfungen würden unter Einhaltung der gegebenenfalls erforderlichen Abstands- und Hygienevorschriften stattfinden. Eine besondere Gesundheitsgefährdung sei damit ausgeschlossen. Das Risiko einer Corona-Infektion sei bei Patienten mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung nicht generell erhöht. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung führte das Prüfungsamt u.a. aus, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne. Unter dem 17. Januar 2022 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2021 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Aus den aktuellen fachärztlichen Attesten sowie dem aktuellen amtsärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2022 gehe hervor, dass er sich bei Teilnahme an einer Präsenzprüfung aufgrund des Infektionsrisikos einer nicht mehr hinnehmbaren erhöhten Gefährdung aussetzen würde. Alternativ könne er auch eine dauerhafte Ersetzung von Präsenzklausuren mit Kurzhausarbeiten statt Onlineklausuren akzeptieren. Mit Bescheid vom 23. Februar 2022, dem Kläger zugestellt am 25. Februar 2022, wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass sich der Prüfungsausschuss mit dem Widerspruch befasst habe und sich der Begründung von Frau C. vom Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät anschließe. Darin wird ausgeführt, dass die Bestimmung von Form und Dauer der Prüfungsleistung nicht zur Disposition eines Prüflings, eines Prüfers oder der Fakultät stehe. Maßgebend sei die jeweilige Prüfungsordnung. Die Hochschulen seien angesichts der Corona-Pandemie ermächtigt, auch Onlineprüfungen durchführen zu können. Im Bereich der Schwerpunktbereichsklausuren könnten Onlineprüfungen nur im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erfolgen. Im Hinblick auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er aufgrund seiner Erkrankung seine Wohnung nicht verlassen könne und jeglichen Kontakt mit anderen Menschen meiden müsse. Dem Kläger sei bereits im Wege des Nachteilsausgleichs die Möglichkeit eingeräumt, Präsenzklausuren in einem Regionalzentrum abzulegen. Dort könnten auch weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Zudem dürfe der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn durch die Kompensation nicht die durch die eigentliche Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit betroffen werde. Bei einer Präsenzklausur bestehe die geforderte Prüfungsleistung darin, unter Aufsicht in beschränkter Zeit unter Zuhilfenahme nur zugelassener Hilfsmittel eine Klausuraufgabe zu lösen. Diese geforderte Prüfungsleistung werde durch eine (Kurz-)Hausarbeit oder durch eine E-Klausur mangels vergleichbarer Prüfungssituation nicht erbracht. Mit Schreiben vom 27. Februar 2022 nahm der Kläger zum Widerspruchsbescheid der Beklagten Stellung: Aufgrund seiner multiplen chronischen Erkrankungen seien weitere Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Infektion mit dem Corona- oder Influenzavirus nicht zumutbar, da bei ihm ernsthafte Komplikationen zu befürchten seien. Soweit er über einen sog. Euro-WC-Schlüssel verfüge, sei er in der Lage, jederzeit zeit- und ortsnah eine speziell eingerichtete Behindertentoilette aufsuchen zu können. Dadurch könne jeglicher Kontakt zu anderen Menschen vermieden werden. Sowohl bei Onlineklausuren als auch bei (Kurz-)Hausarbeiten bestehe kein physischer Kontakt zu anderen Menschen. Jedenfalls Onlineklausuren erfüllten umfänglich die geforderten Prüfungsleistungen im Hinblick auf Aufsicht, beschränkte Prüfungszeit und Verwendung nur zulässiger Hilfsmittel. Im Gegensatz zu einem Präsenzstudium ermögliche das Fernstudium eine absolute Kontaktvermeidung und einen Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Schwerwiegende Erkrankungen müsse er soweit wie nur irgend möglich vermeiden. Sein Anspruch auf dauerhafte Ersetzung von Präsenzklausuren zu E-Klausuren ergebe sich in seinem konkreten Härtefall direkt aus § 11 bzw. § 10 der jeweiligen Prüfungsordnung. Die unbestimmten Rechtsnormen seien der Auslegung zugänglich und nach ihrem Wortlaut nicht abschließend. Durch die fachärztlichen Atteste und das amtsärztliche Zeugnis, die nicht bindende Empfehlungen für die Art und den Umfang einer Kompensation enthielten, habe er die Art der Beeinträchtigung nachgewiesen. In diesem Zusammenhang sei auf § 62b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes verwiesen. Ergänzend trug der Kläger mit E-Mail vom 2. März 2022 vor, dass er sich aufgrund seiner multiplen chronischen Erkrankungen ab dem Sommersemester 2013 vom Studium an der Universität L. habe beurlauben müssen. Dies werde durch das fachärztliche Attest vom 7. Januar 2022 bestätigt. Jeder weitere krankheitsbedingte Ausfall habe für ihn erhebliche finanzielle Konsequenzen. Neben seinen chronischen Erkrankungen habe er zudem eine schwerwiegende chronische Augenerkrankung, die sich tendenziell auch noch verschlechtere. Jede weitere (Grippe-)Erkrankung sei zu vermeiden. Am 9. März 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er habe durch fachärztliche sowie amtsärztliche Atteste glaubhaft gemacht, dass er sich bei einer Teilnahme an einer Präsenzprüfung im Vergleich zu dem allgemein bestehenden Infektionsrisiko einer, in nicht mehr hinnehmbaren Maße erhöhten Gefährdung aussetzen würde. Aufgrund seiner chronischen Erkrankungen sei sein Immunsystem erheblich belastet. Eine Ansteckung u.a. mit dem Corona-Virus könne lebensbedrohlich sein. Als Risikopatient reduziere er jeden menschlichen Kontakt auf ein absolutes Minimum. Dadurch lasse sich entsprechend der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts eine Ansteckung am effektivsten und nachhaltigsten vermeiden. Bei Präsenzklausuren sei er einer höchsten Gefährdung ausgesetzt. Eine Impfung sowie sämtliche Corona-Schutzmaßnahmen könnten lediglich die Gefahr einer Übertragung reduzieren, nicht aber ausschließen. Im amtsärztlichen Attest vom 10. Januar 2022 werde festgestellt, dass Sicherheitsvorkehrungen nicht zumutbar seien, da bei ihm im Falle der Ansteckung ernsthafte Komplikationen zu befürchten seien. Personenkontakte seien ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Atteste soweit wie möglich zu vermeiden. Eine Präsenzpflicht sei ihm ausweislich der fach- und amtsärztlichen Atteste nicht zuzumuten und zu vermeiden. Dies gelte auch für die von der Beklagten vorgebrachte modifizierte Form der Teilnahme im Wege der Ablegung der Klausur in einem Extraraum mit entsprechender Belüftung und unter besonderen Hygienemaßnahmen. Zudem könne jedenfalls für den Stadtbereich E. von einer überschaubaren Infektionszahl nicht gesprochen werden. Zudem sei es widersprüchlich, einerseits Grundrechtseinschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu rechtfertigen, andererseits Prüfungsteilnehmer durch die Teilnahme an Präsenzprüfungen einer Gesundheitsgefahr auszusetzen. Die Stellungnahmen der Bundesregierung, des Bundesgesundheitsministers, des Bundeskanzlers und des Robert-Koch-Instituts (RKI) belegten die Gefahrenlage sowohl von sog. Hotspots als auch von zukünftig als realistisch einzuschätzenden Virusvarianten. Seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) komme ein hoher Stellenwert bei der Interessenabwägung zu. Die Beklagte verstoße gegen das Benachteiligungsverbot von behinderten Menschen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention, wenn sie ohne Begründung und ohne Nachweis behaupte, dass er den gewählten Studiengang Erste Juristische Prüfung nicht abschlussorientiert studieren könne, obwohl ihm die Teilnahme an Präsenzklausuren nicht zumutbar sei. Dass er berechtigt sei, mittels eines sog. Euro-WC-Schlüssels eine speziell eingerichtete Behindertentoilette benutzen zu können, biete den Vorteil, dass erforderliche Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten werden könnten, was bei frei zugänglichen öffentlichen Toiletten nicht möglich sei. Auch wenn die Corona-Schutzmaßnahmen nunmehr aufgehoben worden seien, sei er als chronisch kranke Person weiterhin einem schweren, möglicherweise sogar tödlichen Verlauf ausgesetzt. Für vulnerable Gruppen bestehe weiterhin eine Gefahr, da durch Kontaktaufnahmen eine Virusverbreitung erleichtert werde. Dies belege auch die signifikante Übersterblichkeit seit Aufhebung der Corona-Schutzmaßnahmen. Eine Ersetzung von Präsenzklausuren durch E-Klausuren berühre nicht die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit. Bei E-Klausuren könne die Aufsicht über eine Webcam erfolgen. Die Einhaltung der Bearbeitungszeit sei technisch ebenfalls möglich, wie sich aus den im Wintersemester 2021/2022 durchgeführten E-Klausuren ersehen lasse. Die Verwendung der zulässigen Hilfsmittel lasse sich ebenfalls per Webcam überprüfen. Soweit die Beklagte behaupte, dass eine Aufsicht bei Onlineprüfungen nicht gegeben sei, wäre die Durchführung von Onlineprüfungen generell keine zulässige Prüfungsform, was der bisherigen Durchführung von solchen Klausuren widerspreche. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte Hausarbeiten nicht als Klausuren im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes ansehe, diese Klausuren jedoch im Sommersemester 2022 nahezu vollständig durch Hausarbeiten ersetze. Eine bei der Durchführung von Onlineklausuren bestehende Gefahr der Täuschung bestehe in seiner Person auch unter Berücksichtigung seines Berufsziels Rechtsanwalt nicht. Etwaigen Täuschungsversuchen könne die Beklagte durch eigene personelle und technische Vorkehrungen im Rahmen der Aufsicht oder durch entsprechende Anpassung der Aufgabenstellung entgegenwirken. Auch soweit Prüfungsleistungen in mündlicher Form zu erbringen seien, sei dies im Wege elektronischer Kommunikation möglich. Insbesondere seien in den letzten Semestern solche Prüfungsleistungen ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie ausschließlich online erbracht worden. Auch seien die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung im Sommersemester 2022 weiterhin befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abzunehmen. Die Prüfung der in einer mündlichen Prüfungsleistung geforderten Fähigkeiten sei mittels elektronischer Kommunikation möglich. Die mit dem juristischen Studium angestrebte Berufsqualifikation werde nicht beeinträchtigt. Sein bisheriger Schul-, Hochschul- und Berufstätigkeitsverlauf, insbesondere die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Rechtsfachwirt belegten seine sozialen Fähigkeiten, seine Medienkompetenz und seine praxisorientierten Fachkenntnisse. Die Abschlussorientiertheit des Studiums habe sich an der damit erstrebten Haupttätigkeit zu orientieren und könne nicht von einer physischen Präsenzpflicht bei Klausuren abhängig gemacht werden. Er habe sich bewusst für die Aufnahme eines Fernstudiums bei der Beklagten entschieden, um dadurch eine absolute Kontaktvermeidung zu erreichen und sich vor einer Viruserkrankung zu schützen. Die Gewährung des begehrten Nachteilsausgleichs hänge nicht davon ab, dass er jeglichen Kontakt mit anderen Menschen meiden müsse oder dauerhaft seinen Wohnbereich nicht verlassen könne. Aufgrund seines Gesundheitszustandes müsse er jede weitere schwerwiegende Erkrankung, soweit nur irgendwie möglich, vermeiden. Auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vermeide er den unmittelbaren Kontakt zu Menschen, in dem er seine Tätigkeit als Dozent in der Erwachsenenbildung online ausübe. Nach § 11 Abs. 1 bzw. § 10 Nr. 1 der Prüfungsordnungen sei ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, wenn ein Studierender aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder mutterschutzrechtlicher Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung in der von der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sei. Zudem sei explizit vorgegeben, dass die Prüfung an einem anderen Ort, mit einer anderen Dauer oder mit anderen Hilfsmitteln abgelegt werden könne. Damit könne im Wege des Nachteilsausgleichs eine von der Prüfungsordnung abweichende Regelung getroffen werden. Hinsichtlich der Art eines geeigneten und angemessene Nachteilsausgleichs sei normativ keine abschließende Aufzählung gegeben. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Verordnungen erklärten es nicht für unzulässig, Ausnahmen in Form der Durchführung von Onlineprüfungen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Insbesondere liege darin kein Verstoß gegen § 6 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung, da er die Möglichkeit einer zulässigen Ausnahmeregelung geltend mache. Auch eine Ungleichbehandlung sei damit nicht verbunden, da in seinem konkreten Einzelfall ein sachlicher Grund hierfür bestehe. Mit der Durchführung von Onlineprüfungen sei neben der Reduzierung von Ansteckungen mit dem Corona-Virus auch eine Reduzierung des Gasverbrauchs verbunden, was von der Politik im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Home-Office befürwortet werde. Zudem sprächen auch erhebliche Umweltschutzgründe gegen die Abhaltung von Präsenzklausuren. Dies betreffe die Reduzierung von Verkehr und Immissionen, die Einsparung von Energie und Ressourcen, die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und die Nachhaltigkeit als Prinzip der Hochschulbildung. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2022 zu verpflichten, ihm im Studiengang Bachelor of Laws sowie im rechtswissenschaftlichen Studiengang mit dem Abschluss „Erste Juristische Prüfung“ die Ablegung von Prüfungsleistungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2022. Ergänzend trägt sie vor: Die Befreiung von den regulären Pflichtpräsenzen sei grundsätzlich nicht zulässig. Nach § 6 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung seien Hochschulprüfungen grundsätzlich in physischer Präsenz durchzuführen, Onlineprüfungen seien dagegen die Ausnahme. Auch § 28 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes verlange eine bestimmte Anzahl an Aufsichtsarbeiten. Eine entsprechende Aufsicht sei bei Onlineprüfungen nicht gegeben. Ohne Gewährleistung einer hinreichenden Aufsicht liege keine Aufsichtsarbeit, sondern eine hiervon in ihren Leistungsanforderungen zu unterscheidende Hausarbeit vor. Bei den bisher durchgeführten Onlineklausuren habe sich herausgestellt, dass die Aufsicht defizitär sei und es zu vermehrten Täuschungsversuchen gekommen sei. Bei den weiterhin online durchgeführten Prüfungen werde eine adäquate Aufsicht über die Art der Aufgabenstellung hergestellt. Onlineprüfungen seien keine Klausuren im prüfungsrechtlichen Sinne. Sie - die Beklagte - sei nicht gehalten, dass Risiko eine Ansteckung mit dem Corona-Virus bei Prüfungen generell auf Null zu reduzieren, indem sie nur noch Onlineprüfungen abhalte. Das Seminar, ein Moot Court, eine Summer School etc. könnten nicht durch andere Prüfungsformen ersetzt werden. Die mündliche Teilnahme an Präsenzveranstaltungen sei die zu bewertende und geforderte Prüfungsleistung. Dem Kläger sei bereits mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 ein Nachteilsausgleich gewährt worden. Danach sei ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Klausur in einem Regionalzentrum der Beklagten zu schreiben. Dies könne gegebenenfalls auch in einem Extraraum mit entsprechender Belüftung und unter besonderen Hygienemaßnahmen stattfinden. Sofern auch diese modifizierte Form der Teilnahme an Präsenzklausuren für den Kläger nicht zumutbar sei, könne er den Studiengang Erste Juristische Staatsprüfung nicht abschlussorientiert studieren, da dieser Abschluss zwingend Präsenzprüfungen voraussetze. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Der Kläger hat sein dahingehendes Einverständnis mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger hinsichtlich des ablehnenden Bescheides vom 14. Dezember 2021 die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Nach dieser Vorschrift ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zu erheben, wenn - wie hier - nach § 68 VwGO ein Vorverfahren nicht erforderlich war. Jedoch lief diese Frist nicht, da die dem Notenbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fälschlich den Widerspruch statt die Klage als statthaften Rechtsbehelf benannte. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 des Justizgesetzes Nordrhein- Westfalen (JustG NRW) bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren dann, wenn dem Verwaltungsakt die inhaltliche Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Das ist bei der Entscheidung über die Gestattung eines Nachteilsausgleichs oder eines geltend gemachten Anspruchs auf Ersetzung einer Prüfungsform nicht der Fall. Vgl. allgemein zum Ausschluss eines Vorverfahrens bei fehlender inhaltlicher Bewertung einer Prüfungsleistung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 2017 - 14 A 1776/16 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 14 A 2534/15 -, n.V., Seite 2 ff.; eingehend: Urteil vom 24. Juli 2013 - 14 A 880/11 -, juris, Rn. 26 f. Da hiervon ausgehend die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruches gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2021 nicht bestand, lief gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist seit Bekanntgabe des Bescheides, binnen der die vorliegende Klage am 9. März 2022 erhoben worden ist. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm im Studiengang Bachelor of Laws sowie im rechtswissenschaftlichen Studiengang mit dem Abschluss „Erste Juristische Prüfung“ die Ablegung von Prüfungsleistungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation zu gestatten ist. Der Bescheid vom 14. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht weder nach den Grundsätzen des prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs noch nach sonstigem Recht. Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist im vorliegenden Fall § 11 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der H. vom 20. September 2022 (im Folgenden: PO-BoL) bzw. § 10 Nr. 1 der Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium an der H. mit dem Ziel des Abschlusses „Erste Prüfung“ vom 10. Dezember 2014 in der Fassung der zweiten Änderungsordnung vom 21. Juni 2022 (im Folgenden: PO-EJP). Gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) müssen Hochschulprüfungsordnungen insbesondere nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, enthalten. Nach der vorstehend in Bezug genommenen Norm des § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG ist zu regeln der Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module. Weiter sieht § 64 Abs. 2a Satz 2 HG vor, dass die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen können; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Diese Anforderungen werden durch die hier maßgebliche Anspruchsgrundlage umgesetzt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PO-BoL wird Studierenden, die aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung in der von der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Gemäß § 10 Nr. 1 PO-EJP wird bei der Gestaltung des Studienablaufs einschließlich der Lehr- und Lernformen sowie bei der Ablegung von Prüfungen den spezifischen Belangen von Studierenden, die aufgrund besonderer Umstände in den Möglichkeiten ihrer Studienorganisation eingeschränkt sind (z.B. Studierende mit Behinderung oder chronisch kranke Studierende) nach Prüfung des konkreten Einzelfalles individuell Rechnung getragen. Mithin handelt es sich bei der Anspruchsnorm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PO-BoL bzw. des § 10 Nr. 1 PO-EJP um eine Ermessensnorm, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auf der Rechtsfolgeseite Ermessen eröffnet. Dieses Ermessen bezieht sich, wenn die Voraussetzungen eines Dauerleidens vorliegen, das die Fähigkeit zur Darstellung des Wissens in der Prüfung betrifft, nur auf die Auswahl der Maßnahme des Nachteilsausgleichs (Auswahlermessen). Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds OVG), Beschluss vom 21. September 2018 - 2 LA 1750/17 -, juris, Rn. 13. In Anwendung dieser Vorschrift hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 bereits einen Nachteilsausgleich dergestalt gewährt, dass der Kläger Klausuren wohnortnah im Regionalzentrum ablegen kann (E-Klausuren ausgenommen), eine Schreibzeitverlängerung im Umfang von 50 % erhält und einen Computer/Laptop mit Zugriff auf ein einfaches Textverarbeitungsprogramm nutzen darf. Nach der Bekundung der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist von der Möglichkeit, Prüfungsleistungen in einem Regionalzentrum abzulegen, ebenfalls umfasst, dies ggf. in einem Extraraum mit entsprechender Belüftung und unter besonderen Hygienemaßnahmen zu gewährleisten. Darüber hinaus steht dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Gewährung weiterer Formen von Nachteilsausgleich weder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PO-BoL noch nach § 10 Nr. 1 PO-EJP zu. Wird dem Prüfling ein Nachteilsausgleich gewährt, so ist dieser gehalten, die ihm gewährten Erleichterungen zweckgerecht voll zu nutzen, bevor er rügt, sie seien unzureichend bemessen worden. Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301h, m.w.N.; Verwaltungsgericht (VG) Münster, Beschluss vom 28. August 2017 - 1 L 1154/17 -, juris, Rn. 28. Die Anwendung nachteilausgleichender Regelungen muss sich am Grundrecht der Berufsfreiheit der Prüflinge nach Art. 12 Abs. 1 GG und vor allem, wie es bereits in den Regelungen selbst zum Ausdruck kommt, an dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 1735/09 -, juris, Rn. 35. Die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, sollen für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Insofern müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten und die tatsächlichen Verhältnisse der Prüfung müssen gleichartig sein. Ist die Fähigkeit von Prüflingen, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt, steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 -, juris, Rn. 6, und vom 19. Oktober 2016 - 14 B 1070/16 -, juris, Rn. 5. Ein krankheitsbedingter Nachteil kann allerdings dann nicht ausgeglichen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Bei einem derartigen „Dauerleiden“ handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt. Dauerleiden sind inhaltlich prüfungsrelevant, wenn sie eine in der Person des Prüflings auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellen. Dadurch wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft und generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 29. April 2016 - 9 S 582/16 -, juris, Rn. 8, mit Bezug auf zum Rücktritt von einer Prüfung berechtigende Erkrankungen, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Der gewährte Nachteilsausgleich darf allerdings nicht zu einer Überkompensation von Prüfungsbehinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer führen. Vielmehr muss grundsätzlich jeder Prüfling die gleichen Leistungen erbringen und sich den gleichen Bewertungsmaßstäben unterziehen. Deshalb muss sich ein zu gewährender Nachteilsausgleich darauf beschränken, dem behinderten Prüfungsteilnehmer eine Leistungserbringung unter Bedingungen zu ermöglichen, die denen der Mitprüflinge möglichst nahekommen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 28. Juni 2012 - 7 CE 12.1324 -, juris, Rn. 18. Die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Präsenzprüfungen dienen dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten der Prüflinge. Ihr Ergebnis ist insbesondere von deren geistiger Leistungsfähigkeit bestimmt. Der Prüfling steht dabei im Wettbewerb mit anderen Prüflingen. Das Prüfungsverfahren muss danach gewährleisten, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen kann. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich eine Beeinträchtigung, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können, vorliegt, für die ein Ausgleich geschaffen werden kann, wie etwa eine Behinderung der mechanischen Darstellungsfähigkeit, nicht aber wenn, und sei es auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bereits die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender Einschränkungen dem Grunde nach vermindert ist. Der Nachteilsausgleich dient insoweit lediglich dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder behinderungsbedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 12. November 2012 - 14 B 1246/12 -, n.v, Seite 3 des Beschlussabdrucks, m.w.N.; Jeremias, Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2019, Seite 839, 840 f. Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat der Kläger eine dauerhafte Erkrankung bzw. Behinderung in Form von Morbus Crohn (chronisch-entzündliche Darmerkrankung) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer chronischen Migräne dargelegt und glaubhaft gemacht, die die Beklagte zum Anlass genommen hat, ihm mit Bescheid vom 15. Oktober 2021 einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Soweit der Kläger auf der Grundlage der vorstehend genannten Erkrankung bzw. Behinderung einen weitergehenden Nachteilsausgleich im Wege der Ersetzung der Prüfungsform begehrt, liegt bereits keine tatbestandliche nachteilausgleichsfähige Erkrankung bzw. Behinderung vor. Denn aus der benannten Erkrankung bzw. Behinderung folgt keine ausgleichsbedürftige Schwierigkeit des Klägers, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung einer Präsenzprüfung darzustellen. Weder ist aus den vom Kläger vorgelegten Attesten ersichtlich noch trägt der Kläger dahingehend vor, dass er aufgrund seiner Erkrankung bzw. Behinderung im Falle von Präsenzprüfungen in seiner Fähigkeit, sein vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Damit korrespondierend fehlt es auch an der Darlegung und Ersichtlichkeit, dass und warum durch die Ablegung von Prüfungsleistungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation eine bestehende Einschränkung in der Umsetzung des vorhandenen Leistungsvermögens kompensiert würde. Dahingehendes wird auch nicht durch das wesentliche Vorbringen des Klägers begründet, dass er sich im Rahmen der Teilnahme an Präsenzprüfungen der Gefahr einer Ansteckung mit einem Influenza-Virus, insbesondere mit dem Corona-Virus aussetze. Dieser Umstand betrifft bereits im Ansatz keine für einen Nachteilsausgleich erforderliche Umsetzungsschwierigkeit, die ihre Grundlage in der bei dem Kläger bestehenden Erkrankung bzw. Behinderung hat. Die geltend gemachte Gefahr der Ansteckung durch Kontakt mit anderen Menschen im Rahmen einer Präsenzprüfung betrifft gerade nicht eine bei dem Kläger bestehende gesundheitliche Einschränkung, durch die allein die technische oder körperliche Umsetzung oder Darstellung des vorhandenen Wissens beeinträchtigt ist. Insoweit zielt das Begehren nicht auf eine Kompensation einer körperlich bedingten Umsetzungsschwierigkeit, sondern auf einen davon völlig unabhängigen Vorteil, der ihm aber aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG nicht im Wege des Nachteilsausgleichs gewährt werden kann. Der Kläger hat auch aus sonstigem Recht keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ablegung von Präsenzklausuren im Wege der Onlineprüfung ermöglicht wird. Die Entscheidung, in welcher Form eine Prüfungsleistung im Rahmen eines Hochschulstudiums zu absolvieren ist, obliegt innerhalb der bestehenden rechtlichen Vorgaben ausschließlich dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Normgebers bzw. des Prüfers. Vgl. Nds OVG, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 ME 349/20 -, juris, Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2021 - 12 L 237/21 -, juris, Rn. 9; Dieterich, Von Risiken und Nebenwirkungen - Ein Jahr (online-) Prüfungen in der Corona-Pandemie, NVwZ 2021, Seite 511, 512. Nach § 77b Abs. 1 und 2 HG bedient sich die Beklagte zwar insbesondere Online-Lehrangeboten in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente und ergreift auch Maßnahmen, sich im Bereich der Lehre, des Studiums und der Weiterbildung zu einer online basierten Universität weiterzuentwickeln. Eine rechtlich gebundene Vorgabe, Präsenzklausur als Onlineprüfungen durchzuführen, enthält die Vorschrift nicht. Wie aus § 77b Abs. 4 HG ersichtlich, verbleibt es in der Regelungskompetenz der Beklagten, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich Näheres zu den Vorgaben nach § 77b Abs. 1 bis 3 HG in ihren Ordnungen zu regeln. Nach § 82a HG besteht im Falle einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite oder im Falle einer Rechtsverordnung des Landes nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Möglichkeit des Ministeriums durch Rechtsverordnung u.a. zu regeln, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgenommen werden dürfen. Eine verpflichtende Vorgabe, dass Hochschulprüfungen zwingend in der benannten Form zu erfolgen haben, ist damit nicht erfasst. Dagegen sieht § 6 Satz 1 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vor, dass im Sommersemester 2023 Hochschulprüfungen, vorbehaltlich anderer Regelungen in den Prüfungsordnungen, in der Regel mit physischer Präsenz der an ihnen Teilnehmenden durchgeführt werden sollen. Anderweitige Regelungen in den Prüfungsordnungen sind vorliegend nicht einschlägig. So sieht § 14 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2 (Prüfungszulassungsvoraussetzungen/Prüfungsleistungen) PO-BoL sowohl die Ablegung schriftlicher Präsenzklausuren als auch netzgestützter Prüfungsleistungen vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PO-EJP sind Modulabschlussprüfungen durch eine Modulabschlussklausur oder durch eine häusliche oder netzgestützte Arbeit nachzuweisen. Näheres bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 PO-EJP nach der Anlage Leistungsnachweise/Modulabschlussprüfungen. Eine zwingende Festlegung auf die ausschließliche Durchführung von Online-Prüfungen erfolgt durch die Vorschriften der Prüfungsordnungen ausdrücklich nicht. Im Übrigen ergibt sich nichts anderes aus dem vom Kläger zitierten § 5d Abs. 6 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Nach dieser Norm kann das Landesrecht bestimmen, dass in staatlichen Prüfungen schriftliche Leistung elektronisch erbracht werden dürfen. Diese Norm gibt für den Kläger nichts her, da sie ausschließlich den Bereich der staatlichen Prüfungen (vgl. §§ 3 bis 27a JAG NRW), nicht jedoch den Bereich der universitären Prüfungen (vgl. §§ 28 bis 29 JAG NRW) betrifft. Im Übrigen belässt es § 28 Abs. 4 Nr. 7 JAG NRW der Regelungskompetenz der Universitäten im Hinblick auf die Ablegung der Zwischenprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung in ihren Prüfungsordnungen die Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen zu regeln. Eine Verpflichtung der Universitäten zur Durchführung von Onlineprüfungen findet sich auch dort nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schutz- und Fürsorgepflicht staatlicher Behörden aus dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden hochschulischen Rechtsverhältnis herleiten. Staatlichen Stellen kommt bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten grundsätzlich ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung einer solchen Schutzpflicht kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2021 - 12 L 19/21 -, juris, Rn. 24. Eine dahingehende, sich zu einem durchsetzbaren Anspruch verdichtende Verpflichtung der Prüfungsbehörde könnte nur angenommen werden, wenn es einem Prüfling unzumutbar ist, an Präsenzklausuren teilzunehmen. Dafür, dass es für Teilnehmer an einer Präsenzprüfung eine unzumutbare Gefährdung bedeuten würde, liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte vor. Angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen überschaubaren Infektionsgeschehens im gesamten Bundesgebiet geht von dem Corona-Virus mittlerweile keine andere Gefahr aus als von anderen Influenzaviren. Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI vom 2. Februar 2023 (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html?nn=2386228) wird die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als moderat eingeschätzt. Übertragung, Krankheitsschübe und Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens durch Covid-19 gehen zurück. Ursache hierfür ist u.a. eine geringere Krankheitsschwere der aktuell durch die vorherrschende Virusvariante verursachten Infektionen. Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit besonderen Risiken aufgrund chronischer Erkrankungen sind nach wie vor am stärksten durch schwere COVID-19-Erkrankungen gefährdet; in jüngeren Altersgruppen dominieren andere Erreger. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens ggf. die Verpflichtung obliegt, im Rahmen der Durchführung von Präsenzprüfungen entsprechende Schutzvorkehrungen, insbesondere Abstands- und Hygienevorschriften vorzusehen. Zudem hat die Beklagte im vorliegenden Klageverfahren bekundet, dass die dem Kläger bereits eingeräumte Möglichkeit, eine Klausur in einem Regionalzentrum der Beklagten zu schreiben, ggf. auch in einem Extraraum mit entsprechender Belüftung und unter besonderen Hygienemaßnahmen stattfinden kann, sodass der Kläger also nicht mit einer Vielzahl von Prüflingen in einem Hörsaal sitzen müsste. Jedenfalls aber das gegenwärtige Risiko begründet nicht die Annahme, dass die Durchführung von Präsenzklausuren durch die Beklagte mit einem für den Kläger nicht mehr hinnehmbaren Risiko verbunden ist. Unbesehen der Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten Attesten ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Teilnahme an Präsenzklausuren einem durchgreifend erhöhten und nicht mehr hinnehmbaren Risiko unterliegt, welches sich von seinem generellen Risiko unterscheidet. Hierbei ist besonders in den Blick zu nehmen, dass sich die Anzahl der nach dem Studienverlaufsplan vorgesehenen Prüfungen auf in der Regel drei bis maximal vier Prüfungen je Semester beschränkt. Dass sich der Kläger im Umfang der vorstehend beschriebenen Art einem Risiko aussetzt, welches sich von dem Risiko des Klägers in seinem alltäglichen Leben signifikant unterscheidet und auch durch etwaige zumutbare Schutzvorkehrungen nicht bzw. nicht auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann, ist nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung der Beklagten nach geltendem Recht, das Risiko einer Ansteckung mit einem Corona- oder Influenza-Virus gänzlich auf Null zu reduzieren, besteht nicht. Vgl. allgemein: Nds OVG, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 ME 349/20 -, juris, Rn. 7; VG Berlin, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 12 L 19/21 -, juris, Rn. 24, und vom 10. September 2021 - 12 L 237/21 -, juris, Rn. 9, VG Bremen, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 1 V 2653/20 -, juris, Rn. 25; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 28f. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Ersetzung der Prüfungsform ergibt sich auch nicht aus Art. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Bestimmungen in Art. 24 und Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung bzw. Arbeit anerkennen, erfüllen bereits nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit, da es ihnen an der hierfür erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Es handelt sich insoweit um Programmsätze, wobei die Art und Weise sowie die Geschwindigkeit der Umsetzung den Vertragsstaaten überlassen bleiben. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch des Klägers. Denn das verfassungsrechtliche Verbot, jemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen, ist nicht verletzt, wenn ein Nachteilsausgleich abzulehnen ist, weil er eine Übervorteilung des Behinderten und eine Verletzung der Chancengleichheit aller Prüflinge zur Folge hätte. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2021 - 12 L 19/21 -, juris, Rn. 25; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301i. Schließlich folgt ein Anspruch des Klägers für sein Begehren auch nicht aus seinen umfänglichen Ausführungen zu umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang der Durchführung von Onlineprüfungen. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage, nach der die Beklagte zur Durchführung von Onlineprüfungen aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Umweltschutzgesichtspunkte verpflichtet wäre und der Kläger zugleich ein darauf bezogenes durchsetzbares subjektives Recht hätte. Eine solche Rechtsgrundlage besteht ersichtlich nicht. Insbesondere folgt eine solche nicht unmittelbar aus Art. 20a GG, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tier im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt. Unbesehen des damit begründeten Schutzauftrags des Staates enthält die Norm keine subjektiven Rechte, auf die sich der Einzelne berufen könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, u.a. -, juris, Rn. 112 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs.1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T. J. D.