Urteil
5 K 47/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:1201.5K47.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für Arzneimittel, die auf der Grundlage traditioneller chinesischer Medizin (TCM) angefertigt wurden. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der beklagten Stadt und mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Nach den vorgelegten Verordnungen und Rechnungen geht es um Heilmittel für den Kläger und seine berücksichtigungsfähige Ehefrau . Die Ehefrau des Klägers (geb. am 00.00.0000) leidet nach den unbestrittenen Angaben des Klägers und ausweislich des ärztlichen Attestes von Dr. I. , Facharzt für Psychiatrie, Geriatrie, vom 00.00.0000 unter einer deutlich ausgeprägten organischen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer demenziellen Entwicklung, wahrscheinlich vom Alzheimertyp mit Verhaltensauffälligkeiten; hinzu kommen eigenständige Erkrankungen wie Grüner Star, Bluthochdruck, Stoffwechselstörungen, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Verkrampfungen, Verdauungs- und Gewichtsprobleme. Sie lebt in einem Pflegeheim und hat die Pflegestufe II. Unter dem 00.00.0000 (29,75 Euro), 00.00.0000 (72,40 Euro), 00.00.0000 (38,42 Euro), 0. und 00.00.0000 (jeweils 46,65 Euro) und 00.00.0000 (56,90 Euro) stellten die O. Apotheke, E. , bzw. die A. Apotheke, C. , Augentropfen sowie Heilkräutermischungen in Rechnung, die sie nach ärztlichen Verordnungen von Frau Dr. P. , Urologische Gemeinschaftspraxis in N. , selbst hergestellt hatten. Bei dem Arzneimittel Zhen Zhu Ming Mu Di Yan Ye (Bright eye drops) vom 17. März, 5. und 7. Oktober 2015 handelte es sich jeweils um Augentropfen, die anstelle bzw. neben Trusop S zur Senkung des Augeninnendrucks im Rahmen der Behandlung des Grünen Stars eingesetzt wurden. Bei den übrigen Mischungen handelt es sich um Arzneimittel, die begleitend zu der von Frau Dr. P. durchgeführten Akupunkturbehandlung eingesetzt wurden. Am 00.00.0000 beantragte der Kläger u. a. die Gewährung von Beihilfe für die aufgrund der oben genannten Rechnungen getätigten Aufwendungen (insgesamt 290,77 Euro, 70 % = 203,55 Euro). Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Aufwendungen seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO NRW) nicht beihilfefähig. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Kommunale Versorgungskasse (KVW), die für die Beklagte die Abrechnungen in Beihilfeangelegenheiten vornimmt, mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen schon deshalb zu, weil ihm diese Aufwendungen zuvor jahrelang bewilligt worden seien. Mit der Beihilfestelle habe er in früheren Jahren (z. B. 2013) vereinbart, dass diese sich den grundsätzlichen Entscheidungen der Allianz PKV anpasse. Die Beklagte habe ihre langjährige Verwaltungspraxis mit dem angegriffenen Bescheid erstmals geändert, dies zudem ohne vorherige Ankündigung und ohne seine Anhörung. Unabhängig von einer möglicherweise zwischenzeitlich geänderten Rechtslage oder Verwaltungspraxis habe er unter Fürsorgegesichtspunkten einen Anspruch, dass seiner Ehefrau zumindest im Wege der besonderen Härte die Fortführung der offensichtlich wirksamen Behandlung ermöglicht werde. Der Abbruch dieser Behandlung bei Frau Dr. P. sei seiner Ehefrau nicht zumutbar. Es gehe vorliegend entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht um Aufwendungen für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, sondern um eine Begleitmedikation für die Behandlung durch die vom Leistungsausschluss ausgenommene Akupunkturbehandlung. Im Übrigen sei die Behandlung seiner Ehefrau durch die klassische Schulmedizin fehlgeschlagen. Eine Stabilisierung oder gar Besserung des Gesundheitszustandes habe dadurch nicht erreicht werden können. Die Krankheitsgeschichte belege, dass statt Heilung oder Linderung ein Fortschreiten der Erkrankung mit wiederholten stationären Aufenthalten zu verzeichnen gewesen sei. Aus den verschiedenen vorgelegten ärztlichen Attesten ergebe sich, dass durch den Einsatz der traditionellen chinesischen Medizin in der Vergangenheit wiederholt notwendige stationäre Aufenthalte hätten vermieden werden können. Damit sei nicht nur eine tatsächliche Gesundheitsförderung bei der Patientin belegt, sondern auch dargelegt, dass die Gabe der TCM‑Präparate eine günstige wirtschaftliche Lösung darstelle. Der Nachweis der Wirksamkeit dieser „Außenseitertherapie“ im konkreten Einzelfall sei durch die übereinstimmende Erklärung der behandelnden Ärzte geführt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids der KVW-Beihilfekasse vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm weitere 203,55 Euro Beihilfe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu beruft sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Es bestehe keine Kongruenz zwischen den Leistungen der privaten Krankenversicherungen und ihren Leistungen, die sich ausschließlich nach den landesrechtlichen Vorschriften richte. Es sei auch unbeachtlich, ob, in welchem Ausmaß und in welchem Zeitraum sie dem Kläger zu Unrecht Beihilfen hinsichtlich der „Traditionellen Chinesischen Medizin“ in der Vergangenheit bewilligt habe. Es bestehe jedenfalls für die Zukunft kein Anspruch auf Fortgewährung rechtswidriger Leistungen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlich begehrte Beihilfegewährung nach §§ 3 bzw. 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO NRW). Die diesen Anspruch ablehnenden angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beihilfeanspruch ergibt sich nicht aus § 77 LBG NRW in der bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (2015) geltenden Fassung vom 10. Dezember 2014. Nach dieser Grundregel sind in Krankheitsfällen u. a. zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Diese Norm greift hier nicht. Denn dem geltend gemachten Anspruch steht § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW entgegen. Bei den hier in Rede stehenden Aufwendungen handelt es sich um Arzneimittel, deren Erstattungsfähigkeit sich entgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW beurteilt, sondern – wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - nach der spezielleren Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW. Die dem Kläger bzw. seiner Ehefrau verordneten Bestandteile der Kräutermischungen sind nicht verschreibungspflichtig, da diese in der Anlage zu § 1 Nr. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht verzeichnet sind und daher auch ihre Mischung nicht verschreibungspflichtig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Augentropfen, deren Zusammensetzung nicht in den Rechnungen aufgeführt ist, verschreibungspflichtige Inhaltsstoffe enthalten, sind weder dem Verwaltungsvorgang noch den Darlegungen des Klägers zu entnehmen. Die beanspruchte Beihilfe kann auch nicht auf der Grundlage bestehender Ausnahmen von diesem Beihilfeausschluss verlangt werden. Für das Vorliegen eines in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW geregelten Ausnahmetatbestandes ist nichts ersichtlich. Im Übrigen schließt § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW eine ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie; vgl. § 25 Abs. 7 Satz 4 AMG) aus, wozu die traditionelle chinesische Medizin zählt. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 7 BVO NRW. Zwar beinhaltet diese Norm eine Regelung, nach der in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 BVO NRW Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Arzneimittel vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden können. Diese Regelung bezieht sich jedoch systematisch auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW, wonach dem Finanzministerium über den bereits in Satz 2 geregelten Ausschluss hinaus eine weitere Ausschlussbefugnis unter den im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen (z. B. fehlender Nachweis des therapeutischen Nutzens) eingeräumt wird. Die Regelung erweitert somit die Ausschlussmöglichkeiten der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln. Sie hebt aber den in Satz 2 geregelten Ausschluss nicht auf. Eine solche Regelung enthält lediglich § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW. Eine andere Auslegung der Bestimmung würde zu dem vom Verordnungsgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Ergebnis führen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen z. B. nachgewiesen ist, von der Erstattung in jedem Fall ausgeschlossen sind, nicht verschreibungspflichtige, deren Wirksamkeit noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zu erstatten sein können. Dass dieses Ergebnis nicht gewollt ist, wird zum einen dadurch bestätigt, dass nach § 15 BVO NRW Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nicht einmal bei der aus Fürsorgegründen vorzunehmenden Belastungsgrenzenberechnung Berücksichtigung finden sollen, zum anderen durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 7 BVO NRW in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung, die ebenfalls regelt, dass Medikamente auf der Grundlage der traditionellen chinesischen Medizin auch in Ausnahmesituationen auf jeden Fall von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen sein sollen. Der grundsätzliche Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen ist nicht zu beanstanden. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, d. h. auch solche, deren Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist und deren Notwendigkeit in jedem Einzelfall daher unzweifelhaft feststeht, ist nach ständiger Rechtsprechung der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit zulässig. Entscheidend ist in diesen Fällen lediglich, dass der Beamte dadurch nicht mit erheblichen ‑ für ihn unausweichlichen ‑ finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht mehr in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Wenn schon der Ausschluss von wissenschaftlich anerkannten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist, gilt dies erst recht für den Ausschluss von Arzneimitteln, deren Wirksamkeit – wie hier – (noch) nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Allerdings ist der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der ihn treffenden Fürsorgepflicht ausnahmsweise zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungs methode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist und nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht; Letzteres setzt voraus, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 1 A 1419/16 –, juris, Rn. 8 m. w. N., insbesondere unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 ‑, juris, Rn. 20 f- Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, dass insbesondere bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen bzw. den wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen aus Art. 2 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf Versorgung mit einer Alternativbehandlung gegeben ist, wenn für die Behandlung der Krankheit eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie nicht zur Verfügung steht, die Alternativbehandlung jedoch eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 1 BvR 2045/12 -, juris, Rn. 11 ff., sowie Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 -, juris, Rn. 64 ff. Vorliegend geht es jedoch – wie eingangs erwähnt – nicht um die Frage, ob im Einzelfall eine nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung (= Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW als notwendig und mithin erstattungsfähig anzuerkennen ist, sondern um die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln. Für sie sieht die Beihilfeverordnung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BVO NRW – wie bereits oben erwähnt - eine spezielle Regelung vor, die nicht danach unterscheidet, ob das Arzneimittel in der Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist oder nicht. Dem Fürsorgegesichtspunkt ist bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Einhaltung einer zumutbaren Belastungsgrenze Rechnung zu tragen. Selbst wenn daher an dieser Stelle – ohne nähere Prüfung – unterstellt wird, dass die hier in Rede stehenden Kräutermischungen im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts trotz fehlender wissenschaftlicher Anerkennung zur Demenzbehandlung im Einzelfall als einzige Heilmittel ausnahmsweise notwendig sind, unterliegt ihr grundsätzlicher Ausschluss von der Erstattungsfähigkeit denselben rechtlichen Anforderungen wie der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger wissenschaftlich anerkannter und mithin unzweifelhaft für den Heilerfolg notwendiger Arzneimittel. Andererseits gilt aber für sie ebenso wie für Medikamente, deren Notwendigkeit von vornherein nicht in Frage steht, dass der Dienstherr aus Gründen der ihm obliegenden Fürsorge verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen hat, dass der Beamte – im Falle ihrer nach der vorgenannten Rechtsprechung im besonderen Einzelfall ausnahmsweise gegebenen Notwendigkeit – nicht mit Aufwendungen belastet bleibt, die ihm im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Es bedarf deshalb nach ständiger Rechtsprechung beim Ausschluss notwendiger nicht verschreibungspflichtiger Medikamente einer normativen, nach abstrakt-generellen Kriterien bestimmten Härtefallregelung, die die von der Beihilfe nicht getragenen notwendigen und angemessenen Kosten in ihrer Gesamtheit erfasst und der Höhe nach begrenzt. Vgl. VG E. , Urteil vom 29. November 2016 – 26 K 6158/15 -, juris, Rn. 29 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 -, juris sowie die ständige Rechtsprechung des BVerwG. Die Beihilfenverordnung enthält ‑ auch für den streitgegenständlichen Zeitraum – eine solche Belastungsgrenzenregelung in § 15. Diese schließt zwar ausdrücklich die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen aus. Dieser ausnahmslose Ausschluss sowie die fehlende Festlegung einer absoluten Obergrenze für alle denkbaren Aufwendungen (Kostendämpfung, Selbstbehalte im Rahmen stationärer Behandlungen, zahntechnische Leistungen sowie medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Medikamente) und auch die fehlende Begünstigung bei der Belastungsgrenze für chronisch Kranke gegenüber nicht chronisch Kranken werfen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Härtefallregelung zur Abwehr finanzieller Überforderungen auf. Vgl. VG E. , Urteil vom 29. November 2016 - 26 K 6158/15 -, juris Rz. 37, in der die Belastungsgrenzenregelung für das Jahr 2014 unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen des OVG NRW als rechtswidrig angesehen wird. Die Frage der Wirksamkeit der Belastungsgrenzenregelung kann jedoch an dieser Stelle offen bleiben. Nach Auffassung des Gerichts hat die Unwirksamkeit der in § 15 BVO NRW vorgesehen Belastungsgrenzenregelung nicht die Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Folge. Die Ausschlussregelung betrifft eine Vielzahl von Fällen, die in der ganz überwiegenden Zahl keine Situation auslösen, in der es sich aufdrängt, die Beihilfefähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn anzuerkennen. In aller Regel handelt es sich bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten um Arzneimittel, die sich in einem niedrigen Preisspektrum bewegen, so dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für das jeweils nicht verschreibungspflichtige Medikament im Einzelfall für den Beamten nicht unzumutbar ist. Die Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit des einzelnen Arzneimittels stellt ein Massengeschäft dar, das eine generalisierende Entscheidungsgrundlage rechtfertigt. Situationen, in denen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eingreifen könnte, werden sich in den allermeisten Fällen erst ergeben, wenn der Beamte im Laufe des Kalenderjahres eine Vielzahl von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln benötigt und die Aufwendungen dadurch in einen für ihn finanziell unzumutbaren Bereich kommen können. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber ein gesondertes Verwaltungsverfahren vorgesehen, in dem zu prüfen ist, ob die individuelle Belastungsgrenze im konkreten Fall überschritten ist. Sofern in diesem Teil der Regelung der Fürsorgegrundsatz vom Verordnungsgeber nicht in jeder Hinsicht hinreichend beachtet worden und die Regelung mithin unwirksam ist, gibt es keinen zwingenden sachlichen Grund, die Regelung zum Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel insgesamt für unwirksam zu halten. Maßgebend dabei ist die Überlegung, dass dem Beamten dadurch kein Nachteil entsteht, weil dann der Erstattungsanspruch im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens zumindest für eine Übergangszeit unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden kann. Vgl. dazu VG N. , Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 K 1046/16 -, juris, Rn. 24, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 -, juris, Rn. 34, wobei die Frage der rechtlichen Konsequenz einer fehlenden Härtefallregelung offen gelassen werden konnte; möglicherweise a. A. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 - 1 A 334/11 -, juris, in dem es allerdings um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Bundesbeihilferecht ging und dort keine Härtefallregelung vorgesehen war. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer weiteren Beihilfe wegen Überschreitung der individuell zumutbaren Belastungsgrenze hier gegeben sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr bedarf es dazu eines gesonderten Verfahrens, in dem zu klären ist, ob die finanzielle Belastungsgrenze des Klägers für das Kalenderjahr 2015 durch die verordneten Kräutermischungen und Augentropfen überhaupt überschritten wurde. Für diese Berechnung kommt es darauf an, ob die auf der Grundlage der traditionellen chinesischen Medizin verordneten Kräutermischungen nach der oben zitierten Rechtsprechung ausnahmsweise als notwendig anzusehen sind. Denn Letzteres ist Voraussetzung dafür, dass die Arzneimittel trotz der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung bei der Berechnung der Belastungsgrenze überhaupt zu berücksichtigen sind. Ungeachtet der Tatsache, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die hier in Rede stehenden Mittel allein die Belastungsgrenze für 2015 für den Kläger bereits überschritten ist. Im Vorgriff auf ein eventuelles weiteres Verfahren sei – ungeachtet anderer Rechtsfragen – bemerkt, dass sich nach den bisherigen Darlegungen des Klägers auch nicht hinreichend beurteilen lässt, ob die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit der wissenschaftlich nicht anerkannten Medikamente erfüllt sind. Soweit es um Arzneimittel des Klägers geht, ist ‑ auch unter Berücksichtigung der dem Gericht bekannten schweren operativen Eingriffe ‑ nichts dafür ersichtlich, dass die besonderen Voraussetzungen für eine nach der Rechtsprechung ausnahmsweise mögliche Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der beihilferechtlichen Erstattung vorliegen. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Arzneimittel für die Ehefrau des Klägers. Auch wenn sich die behandelnden Ärzte in Bezug auf die demenzielle Erkrankung der Ehefrau zu der kombinierten Behandlungsmethode (Aripiprazol in Kombination mit chinesischen Heilkräutern) durchgehend positiv geäußert und erklärt haben, dass in der Vergangenheit keine stationären Aufenthalte der Ehefrau des Klägers in einer psychiatrischen Einrichtung notwendig waren, ist diese Beschreibung der Behandlung zu allgemein, um daraus Rückschlüsse auf die – zumindest individuell – (bessere) Wirksamkeit der Alternativmedizin gegenüber der Schulmedizin zuzulassen. Es lässt sich nicht einmal feststellen, dass die Ehefrau des Klägers mit Arzneimitteln auf der Grundlage der Schulmedizin als „austherapiert“ anzusehen ist. Zur Beurteilung des Anspruchs ist erforderlich, den Therapieverlauf in einer durch ärztliche Bescheinigungen im Einzelnen nachvollziehbaren und belegten Form darzulegen (Wann war die Ehefrau stationär eingewiesen? Welche schulmedizinischen Möglichkeiten gibt es und inwieweit wurden sie ausgeschöpft? Wann wurde mit welchen TCM-Präparaten begonnen?). Soweit es um die vom Kläger begehrten Leistungen zu den seiner Ehefrau von Frau Dr. P. verordneten Augentropfen geht, spricht im Übrigen alles gegen ihre Berücksichtigungsfähigkeit bei der Berechnung der Belastungsgrenze, weil die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen aus der Fürsorgepflicht bzw. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot abzuleitenden Leistungsanspruch nicht erfüllt sein dürften. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Ehefrau des Klägers insofern nicht mehr schulmedizinisch behandelt werden konnte, denn es gab (wieder) die Augentropfen Trusopt, die nach seinen eigenen Ausführungen bis zu ihrer vorübergehenden Unerhältlichkeit auf dem Markt als ausreichend wirksam angesehen worden waren. Auch dürfte es sich bei dem Grünen Star nicht um eine einer lebensbedrohlichen Krankheit vergleichbare Erkrankung handeln. Der Kläger kann schließlich die Beihilfegewährung auch nicht erfolgreich damit begründen, dass ihm die chinesischen Kräuter seit Jahren erstattet wurden und diese Praxis nicht ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn und ohne Anhörung des Klägers habe geändert werden dürfen. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass jeder Beihilfeantrag ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Die frühere Gewährung von Beihilfe zu einem bestimmten Präparat stellt keine Zusage dar, in Zukunft weiterhin so zu verfahren. Jeder Antrag ist nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen gilt. Eine Selbstbindung der Verwaltung, auch künftig ohne rechtliche Grundlage Beihilfe zu den Aufwendungen für die chinesischen Kräutermischungen zu bewilligen, besteht nicht. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass er die Kräutermischungen nur im Vertrauen auf deren Erstattungsfähigkeit gekauft hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diese auch unabhängig davon angeschafft hätte, weil es nach seinen eigenen Ausführungen unzumutbar ist, die begonnene Therapie abzubrechen. Die Beklagte war – ohne dass es eines vorherigen Hinweises bedurft hätte – dazu berechtigt und verpflichtet, über den Antrag entsprechend der Rechtslage zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.