Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Kumulation einer geplanten Tierhal-tungsanlage i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit bereits bestehenden Tierhaltungsan-lagen auf einer unmittelbar benachbart liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach § 11 und § 10 Abs. 4 UVPG. 2. Die Frage, ob eine Tierhaltungsanlage i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB UVP-pflichtig ist, bestimmt sich nach dem UVPG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt gel-tenden Fassung. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt hinsichtlich der Anknüpfung an eine etwaige UVP-rechtliche (Vor-)Prüfungspflicht nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine dynamische Verweisung dar. 3. Bauliche Einrichtungen i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG sind solche baulichen An-lagen, die für den technischen Betrieb der Vorhaben keine unmittelbare Auswirkun-gen, aber gleichwohl eine betriebliche Bedeutung haben. 4. Die Einordnung als bauliche Einrichtung i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG setzt nicht voraus, dass die bauliche Anlage zum Betrieb der kumulierenden Vorhaben erforder-lich ist. Vielmehr kommt der baulichen Anlage eine hinreichende betriebliche Bedeu-tung bereits dann zu, wenn sie sich für beide Vorhaben als nützlich erweist. 5. Eine vom Bauantragsteller bewohnte, rechtlich selbstständige Landarbeiterwoh-nung im Betriebsleiterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Betriebes stellt eine ge-meinsame bauliche Einrichtung dieses landwirtschaftlichen Betriebes und der in un-mittelbarer Nachbarschaft vom Bauantragsteller geplanten Tierhaltungsanlage i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles mit 1.488 Mastplätzen, sechs Futtermittelsilos sowie eines Güllehochbehälters im Außenbereich der Beklagten. Er ist staatlich geprüfter Landwirt. Seine Eltern sind die einzigen Gesellschafter der U. landwirtschaftliche Q. - und I1. H. (fortan: U. H. ). Der Vater – ebenfalls Landwirt – ist zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Gegenstand des 0000 gegründeten Unternehmens mit Sitz unter der Anschrift V. N2. 0 in J. ist laut Handelsregisterauszug vom 6. November 2017 die Aufzucht und Mast von Tieren sowie der An- und Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Die Mutter des Klägers ist Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs U1. , als dessen Betriebsleiter in der Vergangenheit (auch) der Vater des Klägers aufgetreten ist. Auf der zu diesem Betrieb gehörenden Hofstelle U1. (Gemarkung J. , Flur 0, Flurstücke 00, 000 und 000, postalisch: V. N2. 0, J. ) befinden sich mehrere Schweinemastställe mit insgesamt 1.498 Mastplätzen, von denen jedenfalls 269 erst durch Bauscheine vom 12. April 2006 genehmigt wurden. Zugleich unterhält der landwirtschaftliche Betrieb U1. auf dem in nord-östlicher Richtung etwa 600 m entfernt gelegenen Grundstück Gemarkung J. , Flur 0, Flurstück 00 (postalisch: V1. F. , J. ) einen immissionsschutzrechtlich genehmigten Schweinemaststall mit 4.216 Mastplätzen, acht Futtermittelsilos und einem Güllehochbehälter. Neben der Schweinemast werden im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs U1. Feldfrüchte als Futterpflanzen bzw. zur Herstellung von Futtermitteln angebaut. Auf dem Grundstück der Hofstelle U1. befindet sich das Wohnhaus der Eltern, in dem auch der Kläger mit seiner Familie in der nachträglich ausgebauten Dachgeschosswohnung wohnt. Die Dachgeschosswohnung wurde mit Baugenehmigung vom 1. April 2009 im Hinblick auf den Arbeitskräftebedarf des landwirtschaftlichen Betriebes U1. als Landarbeiterwohnung genehmigt. Unter dem 22. April 2013 beantragte die U. H. die Genehmigung zur Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles mit 1.498 Mastplätzen, zweier Futtermittelsilos sowie eines Güllehochbehälters auf einem in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle U1. gelegenen südlichen Teilstück des im Eigentum der Mutter des Klägers stehenden Grundstücks Gemarkung J. , Flur 0, Flurstück 000 (postalisch: V. N0. , J. ). Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 zeigte der Kläger einen Bauherrenwechsel an. „Aufgrund seines Familienstandes und der damit erforderlichen Existenzsicherung“ und weil seine Ausbildung und beruflichen Erfahrungen im Bereich Schweinehaltung ihn mittlerweile zum Betriebsleiter des Vorhabens qualifizierten, wolle nunmehr er als Bauantragsteller auftreten. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich trotz des wohl allein den Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 u.a. – geschuldeten Bauherrenwechsels nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei. Denn nach den vom OVG NRW in diesem Urteil dargelegten Grundsätzen kumuliere das Vorhaben auch nach dem Bauherrenwechsel mit den auf der Hofstelle U1. bereits vorhandenen Schweinemastställen und unterliege deshalb einer (Vor-)Prüfungspflicht nach dem UVPG. Es sei auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil es die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse und deshalb öffentliche Belange beeinträchtige. Die dagegen beim erkennenden Gericht am 12. Februar 2015 erhobene und ohne Begründung gebliebene Klage (2 K 302/15) nahm der Kläger am 28. April 2016 zurück. Noch vor der Klagerücknahme beantragte der Kläger mit Bauantrag vom 8. April 2015 die Genehmigung für das hier streitgegenständliche Vorhaben, die „Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles (1.488 Mastplätze) mit Güllegruben, 3 Futtermittelsilos, sowie Errichtung eines Güllehochbehälters“ auf einem nördlichen Teilstück des im Eigentum der Mutter des Klägers stehenden Grundstücks Gemarkung J. , Flur 0, Flurstück 000 (postalisch: V. N0. , J. ). Dieses Grundstück liegt im Außenbereich der Beklagten, der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Entfernung des Vorhabens beträgt sowohl zur Hofstelle U1. als auch zum Schweinemaststall „V1. F. “ etwa 260 m (gemessen in TIM-online). In der Baubeschreibung heißt es, der beantragte Schweinemaststall solle als autarker Stall ohne eigene Futterflächen errichtet und vom Kläger allein betrieben werden. Nach der Betriebsbeschreibung ist für die Betriebsführung die Arbeitskraft des Klägers allein ausreichend, werden keine Maschinen benötigt und soll der Stall mit einem DLG-zertifizierten einstufigen biologischen Abluftwäscher der Firma E1. versehen werden, so dass – außer irrelevanten Platzgerüchen beim Verladen der Tiere o.ä. – Gerüche nur im Umkreis von bis zu 200 m zu berücksichtigen seien. Die Versorgung mit Trinkwasser solle aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz erfolgen, Löschwasser werde über einen 400 m vom Vorhaben entfernt gelegenen Löschwasserteich bereitgestellt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 72 BauO NRW wurden von der Beklagten u.a. beim Kreis T. 0tellungnahmen zum Vorhaben des Klägers angefordert. Das Umwelt- und Planungsamt (Wasserwirtschaft) des Kreises T. sah in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2015 noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Sozialwässer, die in einer abflusslosen Sammelgrube aufzufangen und per „Kanalanschluss auf Rädern“ zu entsorgen und zu beseitigen seien. Auch die seitens der Beklagten im Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW hinzugezogenen Anlieger sowie die Bürgerinitiative „Tiermastanlagen und ihre Auswirkungen in V. “ (fortan: Bürgerinitiative) gaben Stellungnahmen zum streitgegenständlichen Vorhaben ab. Es bestünden zahlreiche betriebliche Zusammenhänge zwischen der Hofstelle U1. und dem Schweinemaststall „V1. F. “. Dass das genau in der N0. zwischen der Hofstelle U1. und dem Stall „V1. F. “ gelegene Vorhaben nicht in diese betrieblichen Zusammenhänge einbezogen werden solle, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Gegen die vom Kläger behauptete Autarkie des Vorhabens spreche überdies, dass die Bauvorlagen eine CCM-Aufnahme vorsähen. CCM-Futter werde vom Futtermittelhandel so gut wie nie geliefert, sondern in aller Regel vom Landwirt selbst, direkt nach der Ernte hergestellt und in Fahrsilos eingelagert. Die Planung einer CCM-Aufnahme lasse daher vermuten, dass der Kläger CCM-Futter vom elterlichen Betrieb beziehen wolle. Nach der Rechtsprechung des BVerwG seien die Tierplatzzahlen der Mastställe deshalb zu addieren und wachse das Vorhaben in die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinein, wodurch es seine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verliere. Diese entfalle darüber hinaus auch deshalb, weil das Vorhaben nicht i.S.d. Gesetzes im Außenbereich ausgeführt werden solle. Denn es könne nach Maßgabe der einschlägigen Bebauungspläne ohne weiteres in den Industrie- und Gewerbegebieten V. -Ost bzw. V. -West realisiert werden. Aufgrund eigener Prüfung und der Stellungnahmen der beteiligten Behörden sowie der Stellungnahmen der im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Anlieger und der Bürgerinitiative forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2015 und 19. Juni 2015, 14. August 2015 und 19. November 2015 sowie im Rahmen einer am 29. Februar 2016 durchgeführten Besprechung weitere Unterlagen und Stellungnahmen des Klägers an. Wegen des genauen Inhalts der Anforderungsschreiben der Beklagten und des Inhalts der Besprechung wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. In der Folge legte der Kläger ergänzende Bauvorlagen vor und erklärte sich in seinen Schriftsätzen vom 26. Juni 2015, 3. September 2015, 7. September 2015 und vom 4. März 2016 u.a. wie folgt:Weil er in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhaben wohne und die dortigen Sanitäreinrichtungen nutzen könne, sei er zunächst davon ausgegangen, dass in der Anlage keine Sozialwässer anfielen. Weil zu den Sozialwässern aber auch das Abwasser der im Vorhaben (nur) vorhandenen Handwaschbecken und Duschtassen rechne, habe er die Bauvorlagen um eine Sammelgrube mit einem Lagervolumen von 6 m 3 ergänzt.Das Bauvorhaben solle als autarke und somit völlig unabhängige Anlage betrieben und geführt werden. Außer der fest installierten Technik würden keine weiteren Maschinen benötigt. Die Strom- und Wasserversorgung erfolge eigenständig über das vorhandene öffentliche Netz. Futtermittel würden allein über den Landhandel bezogen und in den Futtermittelsilos gelagert. Um den Bedenken der Beklagten Rechnung zu tragen, sei die CCM-Anlieferung zwischenzeitlich weggefallen und es sollten drei weitere Futtermittelsilos aufgestellt werden. Die anfallende Gülle werde über Lohnunternehmen an die seitens der Güllebörse vermittelten abnehmenden Betriebe weitergegeben. Gemeinsame Gülleausbringflächen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb U1. bestünden nicht. Die Betriebsführung liege allein in den Händen des Klägers und erfolge steuerlich und im Hinblick auf Bilanzierung, Buchführung etc. ebenfalls eigenständig. Eine Grundstücksteilung zur Ausparzellierung des Betriebsgrundstücks sei zwar noch nicht erfolgt, er werde jedoch rechtzeitig alleiniger Eigentümer des neu zu bildenden Baugrundstücks sein. Weil sein bisheriger Pachtvertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb in I2. mit Ablauf des 30. September 2012 geendet habe, wolle er sich nun mit dem beantragten Vorhaben eine eigene berufliche Existenz aufbauen. Nur zur Überbrückung sei er – als einfacher Angestellter und nicht als Geschäftsführer – derzeit bei der U. H. beschäftigt. Dieses Anstellungsverhältnis solle jedoch mit Baubeginn des streitgegenständlichen Maststalles enden. Dass er nur als Strohmann handele, sei eine durch nichts belegte Behauptung, von der er sich nicht im Vorhinein exculpieren könne und müsse, weil deren Beweis der Beklagten obliege. Für die Annahme einer zum Wegfall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB führenden Kumulation der Tierplatzzahlen des streitgegenständlichen Vorhabens und der Hofstelle U1. bzw. des Stalles „V1. F. “ fehle es – den von der Bürgerinitiative behaupteten betrieblichen Zusammenhang als Ausdruck der Belegenheit auf einem Betriebs- oder Baugelände i.S.d. UVPG unterstellt – im Übrigen jedenfalls an der hierzu zwingend notwendigen Verbindung durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen.Das Vorhaben könne – wie § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB es verlange – trotz des geplanten Abluftwäschers nur im Außenbereich realisiert werden. Tierhaltungsanlagen erwiesen sich per se als funktionsunvereinbar mit einem Gewerbe- oder Industriegebiet. Eine zum Vorhaben der U. H. eingeholte fachgutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I3. vom 19. Dezember 2013 sowie eine Probeberechnung aus dem Jahr 2016 hätten im Übrigen ergeben, dass bei Errichtung des Vorhabens in einem Gewerbegebiet trotz der Abluftwäsche auch in einer Entfernung von 100 m vom Vorhaben noch gegenüber benachbarter Bebauung rücksichtslose Geruchsimmissionswerte zu erwarten seien. Am geplanten Standort im Außenbereich gingen von dem Vorhaben hingegen keine gegenüber der betroffenen Nachbarschaft rücksichtslose Geruchsimmissionen aus. Selbst wenn die Geruchsimmissionswerte in der E2. V. bereits das Maß des Zulässigen überstiegen, werde das Vorhaben die Situation nicht weiter belasten. Das Vorhaben sei mit einem DLG-zertifizierten Abluftwäscher versehen und halte einen Abstand von 200 m zur nächsten Wohnbebauung ein. Deshalb könne es nach den fachlichen Vorgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Rahmen einer Immissionsprognose unberücksichtigt bleiben. Dies jedenfalls dann, wenn auch die Abluft aus dem Güllehochbehälter gefiltert werde. Diesbezüglich geänderte Bauvorlagen würden kurzfristig nachgereicht. Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Das Außenbereichsvorhaben habe sich am Maßstab des § 35 BauGB als bauplanungsrechtlich unzulässig erwiesen. Es erfülle nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als einzig in Betracht kommendem Privilegierungstatbestand. Zwar unterliege es für sich genommen keiner die Privilegierung ausschließenden (Vor-)Prüfungspflicht nach dem UVPG. Das Vorhaben sei aber analog § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zusammen mit der Hofstelle U1. und dem Schweinemaststall „V1. F. “ zu bewerten (kumulierende Vorhaben) und in der Folge UVP-pflichtig. Die drei Tierhaltungsanlagen lägen auf demselben Betriebsgelände, weil ihre Umwelteinwirkungen sich überschnitten und zwischen ihnen bestehe ein räumlich-funktionaler Zusammenhang. Bei einer Entfernung von etwa 250 m zu den nicht mit einem Abluftwäscher versehenen Ställen der Hofstelle U1. sowie von etwa 280 m zu dem ebenfalls ohne Abluftwäscher errichteten Maststall „V1. F. “ komme es trotz des Abluftwäschers des streitgegenständlichen Vorhabens zu einer wesentlichen Überschneidung der Umwelteinwirkungen aller drei Ställe jedenfalls in Form von Gerüchen. Die Feststellung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs stütze sich zunächst darauf, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück um eine im Eigentum der Mutter des Klägers stehende und derzeit für deren Betrieb bewirtschaftete Fläche handele. Auf dem gleichen Flurstück fänden sich noch betriebliche Einrichtungen der Hofstelle U1. in Form eines Fahrsilos. Daneben sei die Entwicklung der Bauabsichten des Klägers zu berücksichtigen. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens habe daher nach § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen müssen und das Vorhaben sich als bauplanungsrechtlich unzulässig erwiesen. Es beeinträchtige öffentliche Belange, weil der Flächennutzungsplan der Beklagten die Fläche, auf der das Vorhaben – ein gewerblicher Tierhaltungsbetrieb – errichtet werden solle, als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Am 20. Mai 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das streitgegenständliche Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Es unterliege keiner (Vor-)Prüfungspflicht nach dem UVPG. Die zu einer (Vor-)Prüfungspflicht nach dem UVPG führende Kumulation des Vorhabens mit der Hofstelle U1. bzw. dem Maststall „V1. F. “ analog § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG scheide schon deshalb aus, weil diese drei Vorhaben nicht auf einem gemeinsamen Betriebs- oder Baugelände lägen. Ferne fehle es an einer Überschneidung der vom geplanten und den vorhandenen Ställen ausgehenden Umweltauswirkungen. Jedenfalls fehle es an der Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Es sei nicht vorgesehen, irgendwelche baulichen oder betrieblichen Einrichtungen – gleich welcher Art – gemeinsam zu nutzen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 17. Mai 2016 erschöpften sich in Vermutungen und dem Vorwurf, die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert. Wie aber eine negative Tatsache substantiiert werden solle, bleibe unklar. Es sei vielmehr Aufgabe der Beklagten gewesen, den Nachweis einer gemeinsamen baulichen oder betrieblichen Einrichtung zu führen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Sofern die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerwG vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 – davon ausgehe, dass eine Verbindung durch das auf der Hofstelle aufstehende Wohnhaus der Familie als gemeinsame Unterkunft für alle Betriebsleiter hergestellt werde, übersehe sie, dass das BVerwG diese Frage in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offengelassen habe. Gegen eine Verklammerung durch ein gemeinsam genutztes Betriebsleiterwohnhaus spreche, dass das Vorhandensein eines solchen für den Betrieb einer Intensivtierhaltungsanlage keine Rolle spiele und ein entsprechender Bauantrag deshalb regelmäßig nicht genehmigungsfähig sei. Darin unterscheide sich ein Betriebsleiterwohnhaus auch grundlegend von den baulichen oder betrieblichen Einrichtungen, die von der Rechtsprechung bislang als ausreichend zur Herstellung einer Verklammerung im UVP-rechtlichen Sinne angenommen worden seien. Im Übrigen handele es sich bei dem Wohngebäude, in dem sowohl seine Eltern als auch er selbst mit seiner Familie lebe, nicht um ein ungeteiltes Betriebsleiterwohnhaus mit einer Wohneinheit, sondern um ein Wohngebäude mit mehreren genehmigten Wohneinheiten. Obwohl der Kläger mit seinen Eltern unter einem Dach wohne, bewohne er mit dem Dachgeschoss ausweislich des diesbezüglichen Bauscheins vom 1. April 2009 eine eigenständige Wohneinheit. Ein einheitliches, von den Angehörigen verschiedener Betriebe gemeinsam bewohntes Betriebsleiterwohnhaus – von dem die Beklagte ausgehe – liege deshalb schon gar nicht vor. Am 17. März 2017 hat der Berichterstatter einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Im Erörterungstermin hat der Kläger hinsichtlich des geplanten Güllehochbehälters geänderte Bauvorlagen übergeben, die er in das laufende Verfahren einbezogen wissen wollte und die eine Filterung der Verdrängungsluft des Güllehochbehälters vorsehen. Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tage verwiesen. Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Kläger am 27. April 2017 eine Bauvorlage eingereicht, die den Wegfall der CCM-Annahme im Erdgeschoss auch im Untergeschoss des Vorhabens nachvollzieht. Unter dem 31. Mai 2017 hat er außerdem eine fachgutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I3. zu den zu erwartenden Restemissionen des zum Vorhaben gehörenden abgedeckten Güllehochbehälters bei Reinigung der Verdrängungsluft über einen Wäscher, Biofilter oder Aktivkohlefilter übersandt. Die Stellungnahme geht davon aus, dass ab einem Abstand von über 100 m keine sich aus der sonstigen Umgebungsluft abhebenden Gerüche mehr wahrnehmbar sein werden. Auch im Nahbereich sei die Geruchszusatzbelastung irrelevant. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen: Jedenfalls dann, wenn kein gemeinschaftlich genutztes einheitliches, sondern ein in mehrere selbstständige, voneinander unabhängige Wohneinheiten unterteiltes Betriebsleiterwohnhaus vorliege, könne dies nicht zur UVP-rechtlichen Verknüpfung gewerblich betriebener Intensivtierhaltungsanlagen führen. Ansonsten hinge die Frage der UVP-rechtlichen Kumulation und – in der Folge – der bauplanungsrechtlichen Privilegierung gewerblich betriebener Tierhaltungsanlagen im Außenbereich weithin von Zufällen ab. Käme es – wegen des Wohnens der Betriebsinhaber in getrennten Wohneinheiten unter einem Dach – im vorliegenden Fall zur Kumulation der Vorhaben, wäre dies beim Wohnen unter getrennten Dächern – etwa bei getrenntem Wohnen in einem Altenteilerwohnhaus und einem Betriebsleiterwohnhaus – möglicherweise anders zu bewerten. Eine solche Auslegung führe überdies dazu, dass junge Landwirte dazu bewegt würden, sich einen Wohnsitz innerhalb der Ortslage und abseits einer möglichen elterlichen Hofstelle zu wählen, was für die Frage der Kumulation jedoch keinen Unterschied bedeuten könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2016 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles (1.488 Mastplätze) mit Güllegruben, 6 Futtermittelsilos, sowie Errichtung eines Güllehochbehälters auf einem noch auszuparzelierenden Teilgrundstück des Grundstücks Gemarkung J. , Flur 0, Flurstück 000 (postalisch: V. N0. , J. ) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Vertiefend führt sie aus: Selbst für den Fall, dass eine gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtung nicht anzunehmen sei, kumuliere das Vorhaben des Klägers mit der Hofstelle U1. und dem Maststall „V1. F. “. Ein technisch-betrieblicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben sei gar nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, dass bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände gewichtige Anhaltspunkte dafür sprächen, dass von einem betrieblichen Zusammenhang auszugehen sei. Dies sei hier schon deshalb anzunehmen, weil sich das Vorhaben als „Familienprojekt“ darstelle. Es spreche alles dafür, dass die in den Betrieben anfallenden Probleme im Familienkreis besprochen und die notwendigen Entscheidungen gemeinsam getroffen würden. Es erscheine auch mehr als lebensfremd anzunehmen, der Kläger werde Betriebsmittel wie Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte oder Futtermittel für „seinen“ Maststall und die vorhandenen Ställe strikt getrennt anschaffen, vorhalten und einsetzen. Schon aus betrieblichen Effizienzgründen spreche alles für den gemeinsamen Mitteleinsatz und Betriebsablauf. Auch nach Prüfung der im Erörterungstermin und im Nachgang dazu vorgelegten Bauvorlagen und damit auch bei Filterung der Abluft des Güllehochbehälters geht die Beklagte davon aus, dass das Vorhaben des Klägers – abseits des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verbesserungsgenehmigung – auch außerhalb eines Radius von 200 m schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen hervorrufe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ein Betriebsleiterwohnhaus auch dann als gemeinsame bauliche und betriebliche Einrichtung i.S.d. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zu werten, wenn die Betriebsleiter jeweils in abgeschlossenen Wohneinheiten wohnten. Die Frage der UVP-rechtlichen Verknüpfung von Vorhaben könne nicht davon abhängen, ob die Wohneinheiten in einem Betriebsleiterwohnhaus in sich abgeschlossen seien oder nicht. Andersfalls hätten es die betroffenen Betriebsleiter in der Hand, durch entsprechende Bauanträge eine künstliche Trennung in abgeschlossene Wohneinheiten herzustellen, die in der Lebenswirklichkeit nie gelebt werde. Da der Kläger mit seinem Vorhaben vorliegend ein „Familienprojekt“ betreibe, sei ein enger Zusammenhang i.S.d. § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG im Übrigen auch dann nicht ernstlich zweifelhaft, wenn es an gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen fehle. Das deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben würde öffentliche Belange beeinträchtigen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) und des Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) widerspreche und höchstwahrscheinlich unwirtschaftliche Aufwendungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB erforderlich mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben des Klägers stehen jedoch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es erweist sich nach dem aufgrund seiner Lage im Außenbereich der Beklagten einschlägigen Maßstab des § 35 BauGB als planungsrechtlich unzulässig, weil es nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gehört (dazu 1.) und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt (dazu 2.). 1. Da das Vorhaben unstreitig gewerbliche Tierhaltung ohne eigene Futtergrundlage betrifft, scheidet eine Privilegierung als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von vornherein aus und kommt nur eine solche nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben des Klägers nicht. Denn es unterfällt – wie oben ausgeführt – nicht dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, betrifft offensichtlich eine bauliche Anlage zur Tierhaltung und unterliegt nach dem UVPG n.F. (dazu a)) mindestens einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG (dazu b)). a) Im Rahmen der hier zu entscheidenden Verpflichtungsklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 06. Februar 2013 – 4 B 39/12 –, juris Rn 12 m.w.N.-, und damit innerhalb der Prüfung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf das UVPG in der (aktuellen) Fassung abzustellen, die es durch Art. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (EU/1143/2014-DG) vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) gefunden hat. Denn § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt hinsichtlich der Anknüpfung an eine etwaige UVP-rechtliche (Vor-)Prüfungspflicht eine dynamische Verweisung dar. Dies legt bereits der Wortlaut der Regelung nahe, der allgemein an das Bestehen einer (Vor-)Prüfungspflicht und weder an eine bestimmte Fassung noch eine bestimmte Regelung des UVPG ausdrücklich anknüpft. Die Annahme einer dynamischen Verweisung korrespondiert auch mit dem Zweck der Regelung, die Privilegierung gewerblicher Tierhaltungsbetriebe in Anknüpfung an die (Vor-)Prüfungspflicht nach dem UVPG zu begrenzen. Vgl. BT-Drs. 17/11468, S. 14. Durch die Verknüpfung mit dem UVPG wird die Privilegierung im Ergebnis davon abhängig gemacht, ob ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG erwarten lässt. Die dynamische Verweisung auf das UVPG führt dazu, dass im UVPG umgesetzte neue Erkenntnisse hinsichtlich der Erheblichkeit von Vorhabenauswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes zugleich auch bauplanungsrechtlich wirksam und einschlägige Vorhaben – ganz im Sinne des Gesetzgebers – im Hinblick darauf weitergehend begrenzt werden. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine ausdrückliche Definition des „engen Zusammenhangs“ enthält. Dieser letztlich den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F. bzw. des § 10 Abs. 4 UVPG n.F. wiederholenden Definition kommt nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers keine regelnde, sondern lediglich eine klarstellende Funktion zu, die darin liegt, gewerbliche Tierhaltungsanlagen als technische oder sonstige Anlage i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVPG a.F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG n.F. zu deklarieren. Vgl. BT-Drs. 17/11468, S. 15; Söfker, in: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar, 124. ErgLief. – Stand: Februar 2017, § 35 Rn 57d. Die Anwendung des UVPG in der aktuellen Fassung wirkt sich für den Kläger vorliegend nicht ungünstig aus, weil die Neufassung der Vorschriften jedenfalls hinsichtlich der hier einschlägigen Regelungen – soweit ersichtlich – keine inhaltlichen Änderungen mit sich gebracht hat. Vielmehr ist es v.a. zu redaktionellen Änderungen, begrifflichen Klarstellungen und einer Einarbeitung der auch bei der Anwendung des UVPG a.F. zu beachtenden Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG in das Gesetz gekommen. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 1 im Allgemeinen und S. 82 ff. zu den hier besonders interessierenden Vorschriften über die (nachträgliche) Kumulation von Vorhaben. b) Das streitgegenständliche Vorhaben unterliegt für sich genommen keiner (Vor-)Prüfungspflicht nach dem UVPG, weil es mit 1.488 Mastplätzen die nach Ziffer 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG dazu notwendige Tierplatzzahl von 1.500 nicht erreicht. Es handelt sich jedoch um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben i.S.v. § 11 Abs. 1 UVPG n.F.: Das streitgegenständliche Vorhaben des Klägers (hinzutretendes Vorhaben) kumuliert hier jedenfalls mit den Schweinemastställen auf der Hofstelle U1. (früheres Vorhaben) (dazu aa)). Dies löst nach § 11 Abs. 3 Nr.3 UVPG n.F. i.V.m. Ziffer 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung aus, weil die nachträglich kumulierenden Vorhaben gemeinsam die insoweit maßgebliche Tierplatzzahl von 1.500 überschreiten (dazu bb)). aa) Nach § 10 Abs. 4 UVPG kumulieren Vorhaben, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden (dazu (1)) und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet (dazu (2)) und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (dazu (3)). Technische und sonstige Anlagen – worunter mit Blick auf die Klarstellung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 a.E. BauGB die hier streitgegenständlichen Tierhaltungsanlagen fallen – müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein (dazu (4)). (1) Das Vorhaben des Klägers und die Schweinemastställe des landwirtschaftlichen Betriebes U1. auf der Hofstelle U1. sind ersichtlich Vorhaben derselben Art, denn es handelt sich jeweils um Schweinemastställe. Ob sie von dem gleichen oder verschiedenen Trägern verwirklicht werden, ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG n.F. unerheblich. Es kann daher an dieser Stelle offen bleiben, ob – wie die Bürgerinitiative im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hat – ein anderer als der Kläger faktisch Betreiber der betroffenen Ställe ist. (2) Die Einwirkungsbereiche jedenfalls dieser Vorhaben überschneiden sich auch. Dies ist der Fall, wenn die von den Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen sich überlagern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 –, juris Leitsatz 2 und Rn 22. Das BVerwG hat die jetzt eigenständigen Tatbestandsmerkmale „überschneidende Einwirkungsbereiche“ und „funktionaler und wirtschaftlicher Bezug der Vorhaben aufeinander“ im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG a.F. bereits aus dem (missverständlichen und weggefallenen) Tatbestandsmerkmal der Belegenheit der Vorhaben auf demselben Betriebsgelände herausgearbeitet. Dieser Rechtsprechung trägt der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 4 UVPG n.F. Rechnung (BT-Drs. 18/11499, S. 83), so dass die diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG auch bei der Anwendung der neuen Fassung der Norm Beachtung beanspruchen können. Die Schweinemastställe liegen etwa 260 m voneinander entfernt. Das Vorhaben des Klägers liegt nord-östlich der nicht mit einem Abluftwäscher ausgestatteten Schweinemastställe auf der Hofstelle U1. . Im Jahresmittel herrscht am Standort der Vorhaben eine südwestliche und westliche Windrichtung vor, d.h. die höchsten Geruchshäufigkeiten sind von der Quelle aus betrachtet in nordöstlichen Richtungen zu erwarten. Vgl. vom Kreis T. beauftragte Immissionsprognose (landwirtschaftliche Gerüche) für J. , Ortsteil V. , der Landwirtschaftskammer NRW vom 29. Mai 2012 und Geruchtsgutachten für die Errichtung des Betriebes U. H. in J. des Ingenieurbüros S. & I3. vom 23. September 2013. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die ungefilterte Abluft der Schweineställe auf der Hofstelle U1. jedenfalls so nah an das in der Hauptwindrichtung gelegene Vorhaben des Klägers herangeweht wird, dass es trotz des im Vorhaben des Klägers vorgesehenen Abluftwäschers zu Überschneidungen mit der Geruchsfahne des klägerischen Vorhabens kommt. Nach den Vorgaben des LANUV kann sogar bei Einsatz eines Biofilters erst ab einem Abstand von 100 m gemessen ab dem Rand des Biofilters davon ausgegangen werden, dass Gerüche nicht mehr nachweisbar sind - vgl. LANUV, Biofiltergerüche und ihre Reichweite – eine Abstandsregelung für die Genehmigungspraxis, abrufbar unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/ gerueche/biofilter-abstandsregelung/ sowie Both/Schilling (LANUV), Skript Biofiltergerüche und ihre Reichweite, Mai 1997, Seite 9, abrufbar unter https://www.lanuv.nrw.de/ umwelt/luft/gerueche/veroeffentlichungen/ -, so dass hinsichtlich der ungefilterten Abluft aus den Schweineställen auf der Hofstelle U1. von einer deutlich darüber hinausgehenden Reichweite der Abluftfahne ausgegangen werden kann, die ohne weiteres in einen Umkreis von 100 m um das klägerische Vorhaben hineinreicht. (3) Zwischen dem Vorhaben des Klägers und den Ställen auf der Hofstelle U1. besteht auch ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug. Dieses Tatbestandsmerkmal knüpft an den Gesetzeszweck an, die Umgehung der UVP-Pflicht durch eine Aufsplitterung von Vorhaben zu verhindern. Ein Ensemble mehrerer benachbarter kleinerer Vorhaben, das sich bei wertender Betrachtung als Einheit darstellt, soll damit einem UVP-pflichtigen Einzelvorhaben gleicher Größe gleichgestellt werden. Deshalb setzt ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Als ausreichend angesehen wird insoweit, dass bei der Realisierung mehrerer Tierhaltungsanlagen durch unterschiedliche Rechtsträger im Endeffekt von einem „Familienprojekt“ ausgegangen werden kann. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 83; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 -, juris Rn 18 f.; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2016 – 8 A 1577/15 und 8 A 1576/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. September 2015 – 11 S 22/15 -, juris Rn 42 ff.; Arnold, NVwZ 2017, 497, 499; Arnold/Weghake, BauR 2016, 190, 197; Külpmann, jurisPR-BVerwG 8/2016 Anm. 5. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht zufällig, sondern als Ausdruck des planerischen Willens des Klägers und seiner Eltern an dem geplanten Standort als Familienprojekt realisiert werden soll. Diese Standortentscheidung mag zwar (auch) eine Reaktion darauf sein, dass sich das zunächst von der U. H. und – nach einem Bauherrenwechsel – vom Kläger beantragte Vorgängervorhaben am dafür vorgesehenen Standort auf der südlichen Seite des Flurstücks als nicht genehmigungsfähig erwiesen hat. Dass die Ablehnung des Vorgängervorhabens durch die Beklagte für die nunmehrige Standortentscheidung mitursächlich war, lässt den planerischen Willen des Klägers und seiner Eltern jedoch nicht entfallen, sondern war nur (äußerer) Anlass für seine Betätigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1576/14 -, juris Rn 76 a.E. Dass die Standortentscheidung planvoll und als „Familienprojekt“ unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Betriebsteile – der Ställe auf der Hofstelle U1. und des Maststalles „V1. F. “ – getroffen wurde, schließt die Kammer aus einer wertenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles: Bereits vor Beginn der Planungen zum hier streitgegenständlichen Vorhaben haben der Kläger und seine Eltern die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsteile faktisch gemeinsam betrieben. Obwohl diese Betriebsteile formal der Mutter des Klägers als Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes U1. und zugleich Bauherrin zugeordnet wurden, waren sie Betätigungsfeld für alle Familienmitglieder. Das betraf zunächst schwerpunktmäßig den Vater des Klägers. Er firmiert – etwa in der Betriebsbeschreibung des Stalles „V1. F. “ – als Betriebsleiter bzw. trat im Außenverhältnis wie etwa bei Ortsterminen und Abnahmeprüfungen sowie gegenüber den Anliegern des Ortsteils V. als Betriebsleiter auf. Zum Teil wurde er auch selbst als Bauherr für Vorhaben betreffend die Hofstelle U1. tätig, etwa hinsichtlich des Umbaus einer Scheune und eines Kälberstalles zum Schweinemaststall sowie des Umbaus eines Bullenstalles zum Schweinmaststall (Bauanträge vom 29. Dezember 2006, Az. 01470-06-04 und 01471-06-04 der Beklagten) und des Neubaus einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle (Bauantrag vom 24. Juli 2003, Az. 00000-00-00 der Beklagten). Im geringeren Maße war auch der Kläger selbst in der Vergangenheit zugunsten des elterlichen Betriebes tätig. So ist er gegenüber dem Kreis T. bei zwei Abnahmeprüfungen am 28. August 2015 und am 22. September 2015 gemeinsam mit seinen Eltern als Betreiber des Stalls „V1. F. “ aufgetreten. Im Rahmen des immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde er darüber hinaus als auf der Hofstelle U1. arbeitende Person angegeben. Dass er davon nichts gewusst haben will – wie er im Erörterungstermin behauptet hat –, ist angesichts seiner sonstigen Einbindung in den Betrieb unerheblich. Diese Einbindung vergrößerte sich mit der Übernahme des Bauantrags der U. H. – einer Gesellschaft der Eltern des Klägers – durch den Kläger. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Übernahme des Bauantrags durch den Kläger am 15. September 2014 eine Reaktion auf das kurz zuvor ergangene Urteil des OVG NRW vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 war. In dieser Entscheidung hat das OVG NRW eine Verklammerung von Vorhaben mit der Folge ihrer UVP-Pflichtigkeit auch durch Betreiberidentität für möglich gehalten und letztere in einer Konstellation bejaht, in der der Betriebsleiter der Hofstelle – wie der Vater des Klägers – zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der zunächst bauantragstellenden Gesellschaft war. Die vom Kläger diesbezüglich vorgetragene Begründung, er habe sich aufgrund seines Familienstandes und der damit erforderlichen Existenzsicherung dafür entschieden, den Bauantrag zu übernehmen, erscheint vor diesem Hintergrund vorgeschoben. Daneben hat der Kläger zum streitgegenständlichen Bauantrag angegeben, sich aufgrund des Endes eines Pachtvertrages am 30. September 2012 mit dem Vorhaben eine eigene berufliche Existenz aufbauen zu wollen. Bei diesem Sachverhalt stellt sich aber die Frage, warum der Kläger das ursprünglich von der U. H. am 22. April 2013 beantragte Vorhaben nicht gleich selbst beantragt, sondern den Bauantrag erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem oben zitierten Urteil des OVG NRW und unter Angabe einer anderslautenden Begründung übernommen hat.Das Gericht geht nach den Gesamtumständen davon aus, dass auch das streitgegenständliche Vorhaben letztlich von der Familie U1. insgesamt betrieben und sein Standort daher mit Blick auf die übrigen landwirtschaftlichen Betriebsteile und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen insgesamt geplant worden ist. Das streitgegenständliche Vorhaben ist letztlich nur Ersatz für das ursprünglich von der U. H. und vom Kläger an anderer Stelle des gleichen Flurstücks geplante Bauvorhaben. Darüber hinaus muss das Vorhabengrundstück aus einem im Eigentum der Mutter stehenden und derzeit zugunsten der Hofstelle bewirtschafteten Grundstück herausgemessen werden, das der Kläger nach seinen Angaben im Erörterungstermin voraussichtlich unentgeltlich „als eine Art vorweggenommenes Erbteil“ erhalten wird. Auch der Umstand, dass der Kläger in einer als dem landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienend genehmigten Landarbeiterwohnung im Wohnhaus der Eltern lebt, zeigt, dass die Familienmitglieder zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben nicht unterscheiden, sondern einen aus allen Betriebsteilen bestehenden faktischen Familienbetrieb gemeinsam führen. (4) Schließlich werden das streitgegenständliche Vorhaben und die Schweinemastställe auf der Hofstelle U1. auch durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden (§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG n.F.), weil der Kläger als Betriebsleiter des Vorhabens mit seiner Familie in einer als Landarbeiterwohnung zugunsten der Hofstelle U1. genehmigten Wohnung in dem auf der Hofstelle aufstehenden und auch von seinen Eltern bewohnten Betriebsleiterwohnhaus lebt. Betriebliche Einrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige für den technischen Betrieb der Vorhaben bedeutsame Vorkehrungen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 –, juris Rn 74; Arnold/Weghake, BauR 2016, 190, 198 m.w.N. Der Begriff der baulichen Einrichtungen erfasst solche baulichen Anlagen, die für den technischen Betrieb der Vorhaben keine unmittelbaren Auswirkungen, aber gleichwohl eine betriebliche Bedeutung haben. Vgl. Arnold, NVwZ 2017, 497, 499 unter Verweis auf gerichtliche Entscheidungen, die eine gemeinsame Trinkwasserversorgung, eine gemeinsame Eigenbedarfstankstelle oder eine gemeinsam genutzte Löschwasserzisterne für eine bauliche Verquickung der zu betrachtenden Vorhaben haben ausreichen lassen. Den zu betrachtenden Vorhaben „gemeinsam“ und sie deshalb „verbindend“ sind im Falle nachträglicher Kumulation solche betrieblichen oder baulichen Einrichtungen, die entweder beim früheren Vorhaben schon bestanden und vom hinzutretenden kumulierenden Vorhaben (nachträglich mit-)genutzt werden - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 -, juris Rn 22: Nutzung einer zum früheren Vorhaben gehörenden Betriebstankstelle durch das hinzutretende Vorhaben; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1576/14 –, juris Rn 51: Nutzung einer bereits zum früheren Vorhaben gehörenden Löschwasserzisterne -, oder die (auch: nachträglich) baulich selbstständig von den Vorhaben errichtet und von beiden genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1576/14 –, juris Rn 51: Das frühere und das hinzutretende Vorhaben nutzen denselben Stromverteilkasten, der sich in einem dritten Gebäude befindet. Die vom Kläger und seiner Familie genutzte (Landarbeiter-)Wohnung auf der Hofstelle U1. stellt eine gemeinsame bauliche Einrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes U1. und des streitgegenständlichen Vorhabens dar. Es handelt sich um eine bauliche Anlage und ihr kommt eine betriebliche Bedeutung sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb als auch für das streitgegenständliche Vorhaben zu. Für den landwirtschaftlichen Betrieb U1. folgt dies bereits aus dem Umstand, dass ihr nachträglicher Ausbau mit Bauschein vom 1. April 2009 als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen wurde, weil die Zurverfügungstellung von Wohnraum es dem Betrieb erleichtern sollte, seinen wachsenden Arbeitskräftebedarf zu decken. Die betriebliche Bedeutung für das streitgegenständliche Vorhaben ergibt sich daraus, dass der Kläger in seiner Funktion als Betriebsleiter dort – in fast unmittelbarer Nähe zu dem geplanten Vorhaben – wohnt. Dass die Wohnung – worauf der Kläger zutreffend hinweist – sich im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben nicht als Betriebsleiterwohnung darstellt, weil eine solche für gewerbliche Tierhaltungsanlagen regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 18. Juli 2013 – 2 K 2107/12 -, juris, ist irrelevant. Denn auf die Erforderlichkeit der gemeinsamen baulichen Einrichtung für das hinzutretende Vorhaben kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 -, juris Rn 22. Die vom Gesetzgeber an das Tatbestandsmerkmal „gemeinsame bauliche Einrichtung“ geknüpfte Indizwirkung für die Annahme einer Kumulation i.S.v. § 10 Abs. 4 UPVG n.F. geht vielmehr von jeder – wie auch immer gearteten – im Einvernehmen mit dem früheren Vorhaben stattfindenden Nutzung der baulichen Einrichtung zugunsten des hinzutretenden Vorhabens aus. Denn in diesem Fall besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Nutzung der baulichen Einrichtung für das hinzutretende Vorhaben nützlich ist und zugleich die Bereitschaft besteht, mit der Nutzung durch das hinzutretende Vorhaben einhergehende Nutzungseinschränkungen zu Lasten des früheren Vorhabens hinzunehmen. Dies erlaubt den Schluss auf eine innere Beziehung der Vorhaben zueinander, die geeignet ist, die nach dem Gesetzeszweck mit der Rechtsfolge der Kumulation verbundene Gleichstellung der kumulierenden „kleineren“ Vorhaben mit einem Einzelvorhaben gleicher Größe zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Kläger in der Ortslage V. wohnen könnte, denn er tut es nicht. Und auch, dass die Dachgeschosswohnung nicht gleichzeitig durch das frühere und das hinzutretende Vorhaben genutzt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder verlangt der gesetzliche Wortlaut „gemeinsam“ nach einer gleichzeitigen Nutzung der baulichen Einrichtung noch verbietet sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Schluss auf eine innere Verbindung der Vorhaben, wenn die Nutzung zeitversetzt, abwechselnd oder sogar nur – wie im Fall einer Löschwasserzisterne – potentiell erfolgt, also letztlich in einer Nutzungsmöglichkeit besteht. Etwas anderes kann nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall gelten, dass das frühere Vorhaben endgültig zugunsten des hinzutretenden Vorhabens auf die ursprünglich allein bei ihm liegende Nutzungsmöglichkeit verzichtet.Vor dem Hintergrund, dass die vom Kläger bewohnte Dachgeschosswohnung schon für sich betrachtet eine bauliche Einrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes U1. darstellt, kann die im Rahmen des Erörterungstermins aufgeworfene Frage, ob ein gemeinsam bewohntes (Betriebsleiter-)wohnhaus jedenfalls dann keine verbindende Wirkung i.S.v. § 10 Abs. 4 UVPG n.F. hat, wenn in getrennten Wohneinheiten gelebt wird, offen bleiben. Die vom Kläger bei einer solchen Auslegung befürchteten Zufälle – sofern man bei Vorliegen auch aller übrigen Tatbestandsmerkmale noch von Zufällen sprechen kann – sind jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation ausgeschlossen. Dies umso mehr, als dass der vom Kläger bewohnten Dachgeschosswohnung auch aus seiner Sicht ein unmittelbarer Vorhabenbezug zukommt. Im Hinblick auf das Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhaben ist der Kläger bei seinen Planungen z.B. davon ausgegangen, die Sanitäranlagen seiner Wohnung nutzen zu können und deshalb solche im Vorhaben nicht vorhalten zu müssen. bb) Liegen danach kumulierende Vorhaben vor, bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UVPG n.F., dass, wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Die auf dem Grundstück der Hofstelle U1. vorhandenen Schweinemastställe sind alle nach den Vorschriften der BauO NRW genehmigt worden, so dass für alle eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG n.F. bereits getroffen worden ist, ohne dass zuvor eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. Der für das Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung maßgebende Größen- oder Leistungswert ergibt sich hier aus Nr. 7.7.3. der Anlage 1 zum UVPG. Danach unterliegen Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung bei 1.500 bis weniger als 2.000 Plätzen. Dabei hat jedoch nach § 11 Abs. 6 UVPG n.F. der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt zu bleiben. Nach diesen Maßgaben überschreitet die Summe der Tierplatzzahlen des streitgegenständlichen hinzutretenden und des früheren Vorhabens jedenfalls die Grenze von 1.500 Plätzen. Denn zu den 1.488 Mastplätzen des hinzutretenden Vorhabens sind jedenfalls die erst durch Bauscheine vom 12. April 2006 – und damit nach Ablauf der Umsetzungsfristen der Richtlinien 85/337/EWG am 3. Juli 1988 (Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie) und 97/11/EG am 14. März 1999 (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) – auf der Hofstelle U1. neu genehmigten 269 Plätze hinzuzuzählen, so dass die Vorhaben zusammen jedenfalls über 1.757 Plätze verfügen. 2. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers als gewerblicher Tierhaltungsbetrieb jedenfalls deshalb öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ob das Vorhaben daneben auch – wie die Beklagte meint – die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5 BauGB beeinträchtigt, kann deshalb offenbleiben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Berufung hat die Kammer gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein (Betriebsleiter-)Wohnhaus bzw. eine selbstständige Wohneinheit als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 3 UPVG n.F. einzuordnen ist und deshalb zur UVP-rechtlichen Verklammerung von Vorhaben führen kann, ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden. Sie wurde vom BVerwG in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 u.a. – vielmehr ausdrücklich offengelassen.