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Beschluss

9 L 261/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0313.9L261.18.00
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Leitsätze

Zu den räumlichen Grenzen einer anlassgebenden Veranstaltung im Falle einer sonntäglichen Ladenöffnung

Tenor

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 812/18 festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin am 18. März 2018 in den drei ausweislich der Anlage zur nachstehenden Verordnung südlich gelegenen Bereichen der Ladenöffnung (Gebiete „Dülmener Straße“ und „Dreischkamp“) nicht auf Grund der „ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld“ vom 22. Februar 2018 geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. am 14. März 2018 ortsüblich bekannt zu machen und ihn des Weiteren am selben Tag dem Handelsverband NRW  X.         schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den räumlichen Grenzen einer anlassgebenden Veranstaltung im Falle einer sonntäglichen Ladenöffnung 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 812/18 festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin am 18. März 2018 in den drei ausweislich der Anlage zur nachstehenden Verordnung südlich gelegenen Bereichen der Ladenöffnung (Gebiete „Dülmener Straße“ und „Dreischkamp“) nicht auf Grund der „ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld“ vom 22. Februar 2018 geöffnet sein dürfen. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. am 14. März 2018 ortsüblich bekannt zu machen und ihn des Weiteren am selben Tag dem Handelsverband NRW X. schriftlich zur Kenntnis zu bringen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin – gerichtet auf eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem in der Antragsschrift umschriebenen Inhalt – hat Erfolg. Er ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris Rn. 10 ff. und vom 15. August 2016 – 4 B 887/16 –, juris Rn. 5 ff. Insbesondere ist die Antragstellerin nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen antragsbefugt. Siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2016 – 4 B 887/16 –, juris Rn. 8-20. Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren, die nach ihrem Prüfungsmaßstab weitgreifend der angenähert ist, die im Falle eines Eilrechtsschutzgesuchs gemäß § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden hat, führt zu dem Ergebnis, dass – bei Anlegung dieses besonders strengen Beurteilungsrahmens – die für die begehrte einstweilige Anordnung sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass ihr Erlass unabweisbar erscheint. Denn die in Rede stehende untergesetzliche Norm erweist sich – in dem Umfang, in dem sie hier streitgegenständlich ist – schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam und ihre Umsetzung beeinträchtigt die Antragstellerin so konkret, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag (vgl. § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW) eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden. Die konkrete Ladenöffnung und der konkrete Sachgrund sind in ein Verhältnis zu setzen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der dann stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass einer Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW (örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen) muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibt. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Die insoweit von der Gemeinde anzustellende Prognose unterliegt nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere darf das Gericht keine eigene Prognose vornehmen. Es hat jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar ist. Eine schematische Gegenüberstellung der jeweils ungefähr zu erwartenden absoluten Besucherzahlen kann hierbei unter Umständen zur Beurteilung der prägenden Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung einerseits oder der Ladenöffnung andererseits allein nicht hinreichend aussagekräftig sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2017 – 4 B 1218/17 –, juris Rn. 7 ff. mit weiteren Nachweisen sowie jüngst Beschluss vom 1. März 2018 – 4 B 257/18 –, n. v. Nach diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der hier streitgegenständliche Teil der Rechtsverordnung offensichtlich nichtig ist. Die Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Öffnung der Verkaufsstellen in den drei ausweislich der Anlage zur Verordnung südlich gelegenen Bereichen der Ladenöffnung (Gebiete „Dülmener Straße“ und „Dreischkamp“) trete jeweils gegenüber einer anlassgebenden Veranstaltung zurück, die damit eine prägende Wirkung entfalte, ist weder schlüssig noch vertretbar. Denn weder das Coesfelder Frühlingsfest im Innenstadtzentrum (dazu 1.) noch die in den genannten drei Bereichen selbst jeweils geplanten Aktionen bzw. Einrichtungen (dazu 2.) stellen insoweit eine anlassgebende Veranstaltung dar, die in ihrer öffentlichen Wirkung dort gegenüber der hier streitgegenständlichen Ladenöffnung im Vordergrund steht. 1. Die Ladenöffnung in den genannten drei Bereichen weist gerade in räumlicher Hinsicht keinen hinreichenden Bezug zu dem Coesfelder Frühlingsfest auf, das am 18. März 2018 im Innenstadtzentrum der Antragsgegnerin stattfindet. So handelt es sich schon bei einem ersten Blick auf die zeichnerische Darstellung in der Anlage zur streitgegenständlichen Verordnung um jeweils vereinzelt liegende Ladenöffnungszonen, die vom großflächigen Bereich der innenstädtischen Ladenöffnung im Norden deutlich abgesetzt sind. Die räumliche Distanz zu dem letztgenannten Bereich beträgt circa 550 m (Gebiet „Dülmener Straße“ nördlich), 1.700 m (Gebiet „Dülmener Straße“ südlich) bzw. 1.450 m (Gebiet „Dreischkamp“). Vgl. dazu die Geobasisdaten unter www.tim-online.nrw.de . Es ist auch kein verbindendes Element zwischen dem innerstädtischen Veranstaltungsbereich und den streitgegenständlichen drei Ladenöffnungszonen ersichtlich, das eine insoweit prägende Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung herstellen könnte. Die Beschlussvorlage Nr. 022/2018 zur Verordnung vom 22. Februar 2018 verweist insoweit verallgemeinernd darauf, dass Coesfeld eine fahrradfreundliche Stadt sei und viele Besucher die Veranstaltungen zum Anlass für einen Fahrradausflug nehmen würden und nacheinander die verschiedenen Veranstaltungsorte in der Innenstadt sowie an der Dülmener Straße und im Dreischkamp besuchten (dort: Seite 2). Ferner werde eine Verbindung dadurch geschaffen, dass durch die Stadt (Einkaufszone bis hin in die Dülmener Straße) Musiker zögen oder Einzelaktionen durchgeführt würden (dort: Seite 3). Diese qualitativ geringfügigen und im Übrigen nicht näher belegten wechselseitigen Bezüge rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, dass das Innenstadtzentrum von Coesfeld und die genannten drei Bereiche der Ladenöffnung – trotz der dargestellten räumlichen Distanzen – aufgrund der spezifischen örtlichen Verhältnisse sozusagen zu einer funktionalen Einheit verklammert sind. Vgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 4 B 520/17 –, juris Rn. 23. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die in den genannten drei Bereichen der Ladenöffnung vertretenen Handelssparten und Warengruppen näher in den Blick zu nehmen: Es handelt sich überwiegend um großflächige Betriebe, deren Schwerpunkt im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich liegt. So finden sich in dem Gebiet „Dülmener Straße“ nördlich, das nach ihrem auf der Internetseite der Antragsgegnerin abrufbaren Einzelhandelskonzept der „Fachmarktagglomeration Dülmener Straße“ zuzuordnen ist, namentlich folgende Betriebe: T. Küche (Küchencenter), I., N. , J. (Gartencenter), V. (Möbelgeschäft), Autohaus G. , E. sowie Radwelt D. . In den Gebieten „Dülmener Straße“ südlich und „Dreischkamp“ liegt jeweils ein großflächiges Möbelgeschäft (J1. ). Der größte Teil des Warenangebots generiert sich damit aus Gütern des mittelfristigen und langfristigen Bedarfs. Vgl. Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt D. , Endbericht vom 16. März 2011, S. 71 ff. und S. 137 ff.; www.google.de/maps . Angesichts dieser Betriebsstruktur in den drei südlichen Bereichen der Ladenöffnung ist die Annahme der Antragsgegnerin, es würden viele Besucher als Fahrradausflügler nacheinander die verschiedenen Veranstaltungsorte in der Innenstadt sowie an der Dülmener Straße und im Dreischkamp besuchen, nicht nur nicht belegt, sondern sogar fernliegend. Dies gilt auch deshalb, weil gerade das genannte Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin die gute Verkehrsanbindung der Fachmarktagglomeration Dülmener Straße für den Pkw-Verkehr hervorhebt und dabei die überörtliche und örtliche Verkehrsfunktion der umgebenden Straßen betont. Das Einzelhandelskonzept führt zudem ausdrücklich aus: Der im Süden des Innenstadtzentrums liegende integrierte Fachmarktstandort ist stark autokundenorientiert und bildet so aufgrund seiner Randlage und der ansässigen attraktiven Magnetbetriebe eine hohe Anziehungskraft für den Kunden. Eine Kopplung zwischen den Fußgängerzonenbereichen und dem Fachmarktstandort ist nicht zu ermitteln. Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt D. , Endbericht vom 16. März 2011, S. 58 und 137. Die in das Verfahren eingeführten Passantenfrequenzzählungen zeigen dies ebenfalls nicht auf. Im Übrigen befinden sich alle drei Ladenöffnungszonen in unmittelbarer Nähe zu den Bundesstraßen 525 und 474, die als Zubringer für die Autobahnen 31 und 43 fungieren. 2. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die in den hier streitgegenständlichen Bereichen der Ladenöffnung geplanten Aktionen bzw. Einrichtungen wie etwa Kochevents, Hüpfburg, Kinderschminken, Ballonkünstler, Würstchen-, Waffel- und Getränkestand, Frühlingsdekorationen und Glücksrad (Bereich „Dülmener Straße“) sowie Zaubershow, Kochevent, XXL-Dartboard, Bungee-Run und weitere Kinderaktionen (Gebiet „Dreischkamp“) bei einer Gesamtschau für den jeweiligen Bereich eine anlassgebende Veranstaltung bilden, die in ihrer öffentlichen Wirkung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Vielmehr handelt es sich angesichts der bereits dargestellten Betriebsstruktur in dem betroffenen Bereich bei objektiver Betrachtung lediglich um eine ergänzende Ausschmückung bzw. Untermalung, die – gerade für Familien – das Einkaufserlebnis abrundet und den Einkaufskomfort erhöht. Dass die genannten kleineren Aktionen bzw. Einrichtungen ausweislich der Beschlussvorlage Nr. 022/2018 (dort: S. 7) eine „Anlassfläche“ von 38.500 m² einnehmen sollen, die gegenüber der dortigen Verkaufsfläche von 36.600 m² zurücktritt, ist schon mit Blick auf den allgemeinen Verweis auf die Ermittlung „mittels grafischem Informationssystem“ und das fehlende zeichnerische Material nicht nachvollziehbar. Vermutlich wurde die genannte „Anlassfläche“ fälschlicherweise dadurch ermittelt, dass die Größen der Betriebsgrundstücke ohne den bebauten Bereich summiert wurde (vgl. Beiakte Heft 1, Seite 4). Fehlt es damit – im Umfang des hiesigen Streitgegenstandes – ersichtlich an den gesetzlichen Voraussetzungen für die beschlossene sonntägliche Ladenöffnung, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unerlässlich. Dies gilt konkret mit Blick auf die gewerkschaftliche Betätigung der Antragstellerin schon deshalb, weil in allen drei südlichen Bereichen der Ladenöffnung auch ihre Mitglieder beschäftigt sind und die räumliche Ausdehnung der Ladenöffnung auf diese Bereiche eine erhebliche negative Vorbildfunktion entfalten würde. Die Anordnung unter Ziffer 2 dieses Beschlusses sichert die effektive Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.