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Beschluss

9 L 442

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0430.9L442.00
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Tenor

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 1356/18 festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin am 6. Mai 2018 mit Ausnahme desjenigen Bereichs, der in der Anlage zur ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 22. Februar 2018 (Amtsblatt Nr. 6/2018, S. 53) als nördlichster Bereich der Ladenöffnung gekennzeichnet ist (Innenstadtzentrum), nicht auf Grund der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 17. April 2018 geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. am 2. Mai 2018 ortsüblich bekannt zu machen und ihn des Weiteren am selben Tag dem Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland, H.               schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 1356/18 festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin am 6. Mai 2018 mit Ausnahme desjenigen Bereichs, der in der Anlage zur ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 22. Februar 2018 (Amtsblatt Nr. 6/2018, S. 53) als nördlichster Bereich der Ladenöffnung gekennzeichnet ist (Innenstadtzentrum), nicht auf Grund der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 17. April 2018 geöffnet sein dürfen. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. am 2. Mai 2018 ortsüblich bekannt zu machen und ihn des Weiteren am selben Tag dem Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland, H. schriftlich zur Kenntnis zu bringen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin – gerichtet auf eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem im Schriftsatz vom 27. April 2018 klargestellten Inhalt – hat Erfolg. Er ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris Rn. 10 ff. und vom 15. August 2016 – 4 B 887/16 –, juris Rn. 5 ff. Insbesondere ist die Antragstellerin nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen antragsbefugt. Siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2016 – 4 B 887/16 –, juris Rn. 8-20. Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren, die nach ihrem Prüfungsmaßstab weitgreifend der angenähert ist, die im Falle eines Eilrechtsschutzgesuchs gemäß § 47 Abs. 6 VwGO stattzufinden hat, führt zu dem Ergebnis, dass – bei Anlegung dieses besonders strengen Beurteilungsrahmens – die für die begehrte einstweilige Anordnung sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass ihr Erlass unabweisbar erscheint. Denn die in Rede stehende untergesetzliche Norm erweist sich – in dem Umfang, in dem sie hier streitgegenständlich ist – schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam und ihre Umsetzung beeinträchtigt die Antragstellerin so konkret, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werden-den Sachgrundes. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, juris Rn. 152, 157; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1/16 –, juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, juris Rn. 157. Auch ist nicht jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag bereits deshalb gerechtfertigt, weil für sie überhaupt ein über das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das Erwerbsinteresse der Kunden hinausgehendes öffentliches Interesse spricht. Vielmehr sind die konkrete Ladenöffnung und der konkrete Sachgrund in ein Verhältnis zu setzen. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1/16 –, juris Rn. 16. Mit der Neuregelung des § 6 LÖG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), die auf die hier streitgegenständliche Verordnung vom 17. April 2018 nach § 13 Abs. 3 LÖG NRW anwendbar ist, beabsichtigt der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, einen Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV einerseits und dem Schutz höherer, gleichwertiger und sonst gewichtiger Rechtsgüter, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG andererseits zu schaffen. So auch VG Arnsberg, Beschluss vom 24. April 2018 – 1 L 724/18 –, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks unter Bezugnahme auf Landtags-Drucksache 17/1046, S. 101 f. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt nach Satz 2 des § 6 Abs. 1 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt (Nr. 1), dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient (Nr. 2), dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr. 3), der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5). Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW wird dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Auch mit der Neuregelung des § 6 LÖG NRW obliegt es aber weiterhin den zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, in die die jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgüter einzubeziehen sind. Auch die gesetzliche Verankerung neuer Sachgründe für eine Ausnahme zum Sonn- und Feiertagsschutz, wie hier geschehen, entbindet die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden nicht von ihrem Recht und ihrer Pflicht, das Vorliegen eines Sachgrundes im Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Bei der Vorbereitung der Rechtsverordnung hat die örtliche Ordnungsbehörde zum einen Art und Ausmaß der konkret vorgesehenen Ladenöffnung sowie zum anderen die konkret verfolgten Gemeinwohlinteressen und deren Bestimmung und Gewichtung zu beachten. Danach bemisst sich, in welchem Umfang die aufgeführten potentiellen Sachgründe die verfassungsrechtliche Regel der sonn- und feiertäglichen Arbeitsruhe zurückzudrängen in der Lage sind. Vgl. Landtags-Drucksache 17/1046, S. 104. Dabei kommt dem Verordnungsgeber – abgesehen von Prognosen künftiger Ereignisse – weder bei der Gewichtung des Sachgrundes und der Prägung der Ladenöffnung noch bei der Abwägung zwischen Sachgrund und dem durch die Ladenöffnung betroffenen Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1/16 –, juris Rn. 17. Nach diesen Maßstäben ist festzustellen, dass der hier streitgegenständliche Teil der Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 17. April 2018 offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig ist. Die Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Öffnung der Verkaufsstellen im gesamten Gebiet von Coesfeld (mit Ausnahme des Ortsteils Lette) am 6. Mai 2018 sei aus Sachgründen gerechtfertigt, die dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht würden, hält einer gerichtlichen Prüfung – im Umfang des hiesigen Streitgegenstandes – erkennbar nicht Stand. Sachgründe im beschriebenen Sinne sind gerade nicht ersichtlich (dazu 1. bis 5.). Dabei ist mit Blick auf die Bestimmung und Gewichtung von Sachgründen für eine sonntägliche Ladenöffnung zu berücksichtigen, dass – wie nunmehr nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW – durch die maximale Ausweitung der werktäglichen Öffnungszeiten auf 24 Stunden („shop-around-the-clock“), die, wenn von ihnen Gebrauch gemacht wird, mit entsprechendem Personaleinsatz verbunden ist, die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen noch mehr an Bedeutung und Gewicht gewinnt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, juris Rn. 168. Zudem kommt dem Regel-Ausnahme-Gebot umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gründe ist, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verhältnis gesetzt wird und – wie hier – je weitergreifend die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in Bezug auf das betroffene Gebiet sowie die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ausgestaltet ist. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, juris Rn. 158. 1. Die Sonntagsladenöffnung am 6. Mai 2018 ist im hier streitgegenständlichen Umfang offensichtlich nicht aufgrund der Veranstaltung „Coesfelder Automeile“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW ausnahmsweise zulässig. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags im Zusammenhang mit einer Veranstaltung (örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen) muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2/14 –, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 1538/17 –, juris Rn. 8 f. Die Ladenöffnung im gesamten Gebiet von Coesfeld (mit Ausnahme des Ortsteils Lette) weist gerade in räumlicher Hinsicht offenkundig keinen hinreichenden Bezug zur „Coesfelder Automeile“ auf, die am 6. Mai 2018 im Innenstadtzentrum der Antragsgegnerin stattfindet. Die geplante Aufstellung von Fahrzeugen ist auf den Markt und folgende Straßen der Innenstadt beschränkt: Letter Straße, Kupferstraße (bis zum künftigen Berkelhaus), Süringstraße (laut aktueller Ankündigung der Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite wohl doch nicht nutzbar) und Schüppenstraße. Auch das übrige Rahmenprogramm zur „Coesfelder Automeile“ findet im Wesentlichen im Innenstadtzentrum von Coesfeld statt (vgl. Beschlussvorlage 022/2018, S. 4). Mit Blick auf die fehlende prägende Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung in dem Bereich außerhalb des Innenstadtzentrums kann insoweit auf die wesentlichen Erwägungen des gerichtlichen Beschlusses vom 18. März 2018 in dem ebenfalls zwischen den Beteiligten geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 L 261/18 Bezug genommen werden. Dies gilt, zumal die Beschlussvorlage 067/2018 (dort: S. 3, Abs. 3) zur streitgegenständlichen Verordnung hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen Veranstaltungen auf die Beschlussvorlage 022/2018 zur seinerzeit streitgegenständlichen Verordnung vom 22. Februar 2018 Bezug nimmt und insoweit ausdrücklich darauf hinweist, dass grundlegende Änderungen zur Ausgestaltung der Veranstaltungen nicht vorgesehen sind. Im Übrigen verweist die Beschlussvorlage 067/2018 lediglich pauschal darauf, dass die jeweilige Veranstaltung eine inhaltliche Klammer bilde (dort: S. 3, Abs. 4). Eine positive Feststellung zum Eingreifen der gesetzlichen Regelvermutung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wegen räumlicher Nähe wird gerade nicht getroffen (dort: S. 3, Abs. 5). Hiermit geht einher, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Hilfsüberlegungen zur teilweisen Wirksamkeit der Verordnung vom 17. April 2018 auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW von einem überwiegenden öffentlichen Interesse allein für den zentralen Innenstadtbereich ausgeht (Beschlussvorlage 067/2018/2, S. 1, Abs. 2), in dem die Sonntagsladenöffnung hier ohnehin nicht streitig ist. 2. Die streitgegenständliche Ladenöffnung ist offensichtlich auch nicht zum Erhalt, zur Stärkung oder zur Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon nicht im Einzelnen und konkret dargelegt, dass ein in diese Richtung gehender Sachgrund vorliegt, der nach seiner Ausprägung und seinem Gewicht dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht wird. Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der nunmehr nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW geltenden maximalen Ausweitung der werktäglichen Öffnungszeiten auf 24 Stunden sowie der am 6. Mai 2018 in Coesfeld geplanten weitgreifenden Ladenöffnung, die das gesamte Stadtgebiet (mit Ausnahme des Ortsteils Lette) sowie alle Handelssparten erfassen soll. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW definierten öffentlichen Interessen sind in ihrer Zielrichtung sehr weit gefasst, daher letztlich stets in allgemeiner Weise berührt und insoweit nicht geeignet, einen als solchen für die Öffentlichkeit erkennbaren Ausnahmecharakter der Ladenöffnung zu begründen. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen und vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regel-Ausnahme-Verhältnis gerecht zu werden, müssen die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten Ziele nach den konkreten Verhältnissen in der betreffenden Kommune in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich zumindest in besonderer Weise betroffen sein, um eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe gegebenenfalls rechtfertigen zu können. Jedenfalls muss es sich dabei um Belange handeln, die tatsächlich über das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer an einer Ladenöffnung hinausgehen. Die Öffnung muss zudem, um den genannten Zielen zu „dienen“ (Nr. 2 bis 4) bzw. ihre Verwirklichung zu „steigern“ (Nr. 5), zur Zielerreichung geeignet, d. h. dem jeweiligen Zweck jedenfalls förderlich sein. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 –, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks. Die Antragsgegnerin bezieht sich mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW namentlich darauf, dass der stationäre Einzelhandel im Mittelzentrum Coesfeld auf positive, unterstützende Effekte dringend angewiesen sei. Das gelte für die gesamten Einzelhandelsbereiche, die sich gegenüber den allzeit verfügbaren Online-Diensten mit besonderen Maßnahmen durchsetzen müssten. Gerade verkaufsoffene Sonntage böten die Möglichkeit, insgesamt in einer als Gesamt-Einkaufsstadt empfundenen Einheit auf die Vorteile des stationären Einzelhandels, nämlich den persönlichen Kontakt und die fachlich-individuelle Beratung hinzuweisen. Gerade die Läden vor Ort hätten mit schwierigen Rahmenbedingungen zu kämpfen und könnten bei zunehmendem Kostendruck in ihrer Existenz gefährdet sein (Beschlussvorlage 067/2018, S. 3, Abs. 8). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Annahme einer wettbewerbsverzerrenden Ungleichbehandlung des stationären Einzelhandels gegenüber dem Online-Handel („E-Commerce“) schon deshalb ausscheidet, weil sich dessen Rahmenbedingungen grundlegend anders darstellen. Eine Argumentation, die letztlich auf die Forderung des Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen zwischen dem stationären und dem Online-Handel hinausläuft, die durch unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungen entstehen, kann nicht durchdringen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, juris Rn. 171. Die allgemeine, für den stationären Einzelhandel einer jeden Kommune ganzjährig bestehende Konkurrenzsituation zum Online-Handel ist für sich genommen nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen. Insoweit geht es um das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 –, S. 9 des Entscheidungsabdrucks unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Landtags-Drucksache 17/1046, S. 106. Zudem hat die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen etwa beachtlichen Einbruch im Einzelhandel geliefert. Sie hat nicht im Einzelnen dargetan, dass der stationäre Einzelhandel in Coesfeld ohne verkaufsoffene Sonntage konkret gefährdet wäre oder es insoweit zu einer Verödung im Stadtbereich kommen könnte. Schon eine Stärkung des stationären Einzelhandels gegenüber dem Online-Handel durch verkaufsoffene Sonntage ist nicht näher belegt. Denn es kann mit der Sonntagsladenöffnung auch lediglich zu einer anderen Verteilung der Kundenströme und einer Optimierung und Streckung des Einsatzes der Arbeitnehmer kommen. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, juris Rn. 170. Soweit die Antragsgegnerin ihr Interesse daran hervorhebt, dass die Leistungsfähigkeit des örtlichen Einzelhandels über die Stadtgrenzen hinaus bekannt wird (Beschlussvorlage 067/2018, S. 4, Abs. 1), ist damit die Einzelhandelsattraktivität in Coesfeld angesprochen. In der Rechtsprechung ist insoweit allerdings geklärt, dass die Steigerung der Einzelhandelsattraktivität einer Gemeinde – auch im Wettbewerb mit benachbarten Kommunen – als verfassungsrechtlich hinreichender Sachgrund für die Sonntagsöffnung nicht in Betracht kommt. Sie verkörpert nämlich letztlich nichts anderes als das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1/16 –, juris Rn. 21 a. E. Ferner kommt eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz nicht deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin allgemein auf die (monatlichen bzw. 14-tägigen) Ladenöffnungen an Sonntagen in grenznahen niederländischen Städten Bezug nimmt (Beschlussvorlage 067/2018, S. 4, Abs. 3). Denn auch insoweit ist nicht erkennbar, dass der stationäre Einzelhandel in Coesfeld ohne verkaufsoffene Sonntage konkret gefährdet wäre bzw. es zu einer Verödung im Stadtbereich kommen könnte. Zudem besteht keine Vergleichbarkeit mit der Ausnahme vom Sonntagsschutz zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich im Bereich der Industrie. Zum einen ist im stationären Einzelhandel nämlich schon keine vergleichbare internationale Wettbewerbsstruktur ersichtlich, die eine Ausnahme vom Sonntagsschutz zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Konkurrenzfähigkeit – wie etwa von § 13 Abs. 5 ArbZG angesprochen – erforderlich macht. Zum anderen ist die Ladenöffnung – anders als die produzierende Industrie – gerade nicht der öffentlichen Wahrnehmung weitgehend entzogen. Die Ladenöffnung beeinträchtigt vielmehr den äußeren Ruherahmen der Sonntage und prägt sie in diesem Sinne. Vgl. zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich im Bereich der Industrie BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, juris Rn. 156. 3. Des Weiteren ist eine ausnahmsweise Ladenöffnung hier offensichtlich auch nicht zum Erhalt, zur Stärkung oder zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG NRW oder aufgrund vergleichbarer Erwägungen gerechtfertigt. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin nämlich schon nicht im Einzelnen und konkret dargelegt, dass ein Sachgrund vorliegt, der nach seiner Ausprägung und seinem Gewicht dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht wird. Die Antragsgegnerin hat sich diesbezüglich darauf beschränkt, in allgemeiner Form die Bedeutung des Fachmarktbereichs entlang der Dülmener Straße und an der Dülmener Straße auf der Höhe Hagebaumarkt/Radwelt bis zum Dreischkamp als „wichtige Säule für den Einkaufsstandort Coesfeld“ und in Konkurrenz zum Online-Handel hervorzuheben (Beschlussvorlage 067/2018, S. 4, Abs. 4 bis 6). Damit sind letztlich keine Belange angeführt, die tatsächlich über das Umsatzinteresse der dortigen Verkaufsstelleninhaber hinausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG NRW genannten oder gleichwertige Zielsetzungen in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich zumindest in besonderer Weise betroffen sind. Demnach fehlt es auch offenkundig an einem für die Öffentlichkeit erkennbaren Ausnahmecharakter der Ladenöffnung. 4. Auch mit Blick auf die Zielsetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LÖG NRW (Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen) ergibt sich nach den Erwägungen des Verordnungsgebers sowie den konkreten Verhältnissen in Coesfeld offensichtlich kein die hier streitige Ladenöffnung rechtfertigender Sachgrund. Das Regelbeispiel eines öffentlichen Interesses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LÖG NRW kann nicht allein mit der Anziehungskraft begründet werden, die eine Verkaufsstellenöffnung als solche stets auf Gemeindeeinwohner und auswärtige Besucher ausübt. Hierin kommt letztlich nichts anderes als das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer zum Ausdruck. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 –, S. 9 des Entscheidungsabdrucks. Dies zugrunde gelegt, können die Erwägungen der Antragsgegnerin hier ersichtlich nicht zugunsten einer Ladenöffnung greifen. Denn die im Rahmen der Beschlussvorlage 067/2018 (dort: S. 5, Abs. 2) hervorgehobene Bedeutung konzertierter Aktionen als Einkaufsstadt, eines attraktiven Einzelhandelsangebots sowie der überörtlichen Einzelhandelswerbung bildet entsprechend den vorangegangenen Ausführungen letztlich nichts anderes als das genannte Umsatz- bzw. Erwerbsinteresse ab. Gleiches gilt für den in der Vorlage gesondert erwähnten (dort: S. 5, Abs. 3) großflächigen Einzelhandel am Rand der Stadt, wobei dieser Einzelhandelszweig zudem den Tag in besonderer Weise im Sinne einer werktäglichen Geschäftigkeit prägt. Im Übrigen gilt hinsichtlich der am 6. Mai 2018 stattfindenden Veranstaltung „Coesfelder Automeile“ für die sachliche Rechtfertigung der streitgegenständlichen Ladenöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LÖG NRW nichts anderes als nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW. Es fehlt insoweit offenkundig an dem räumlichen Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Ladenöffnung und dem für sie angeführten Sachgrund. Eines solchen räumlichen Zusammenhangs bedarf es nicht nur für das Regelbeispiel nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW, sondern auch für die Regelbeispiele nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW. Denn die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten Ziele müssen gerade in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich in besonderer Weise betroffen sein, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnis gerecht zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 –, S. 10 des Entscheidungsabdrucks. 5. Schließlich folgt eine Rechtfertigung der angegriffenen Ladenöffnung offenkundig auch nicht aus einer Kumulation der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Erwägungen. Siehe zur Kumulation von Sachgründen Landtags-Drucksache 17/1046, S. 105. Die genannten Erwägungen der Antragsgegnerin sind nämlich schon nach ihrer qualitativen Ausprägung – wie festgestellt – von derart geringer Tragfähigkeit, dass auch eine quantitative Gesamtbetrachtung „in der Summe“ ersichtlich nicht zu einer ausnahmsweisen gemeindeumgreifenden Ladenöffnung führen kann, die dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht wird. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Verordnung vom 17. April 2018 auf insgesamt vier Verkaufssonntage beschränkt hat (siehe dort: § 1 Nr. 1 lit. a) bis d)) und damit die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW zulässige Höchstzahl von acht Verkaufssonntagen im Jahr nicht ausschöpft. Denn die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind für jeden einzelnen Sonntag gesondert zu betrachten und einzuhalten. Erweist sich die umstrittene Verordnung – im Umfang des hiesigen Streitgegenstandes – mithin schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam, beeinträchtigt auch ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Denn eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre für die Antragstellerin nicht rechtzeitig zu erlangen. Zudem sind 74 Mitglieder der Antragstellerin in Coesfeld im Handel beschäftigt und die räumliche Ausdehnung der Ladenöffnung auf das gesamte Stadtgebiet (mit Ausnahme des Ortsteils Lette) würde eine erhebliche negative Vorbildfunktion entfalten. Die Anordnung unter Ziffer 2 dieses Beschlusses sichert die effektive Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.