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Beschluss

9 Nc 38/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0313.9NC38.17.00
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Leitsätze

Die Zahl der an der WWU Münster zum Wintersemester 2017/2018 tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist kapazitätserschöpfend.

Bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) ist es beanstandungsfrei, auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums in dem Kalenderjahr abzustellen, das dem kapazitätsrechtlichen Berechnungsstichtag (§ 5 KapVO) vorausging.

Es unterliegt bei summarischer Prüfung weiterhin keinen Bedenken, dass bei der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten die Privatpatienten von liquidationsberechtigten Klinikleitern „alten Rechts“ nicht als der Ausbildung der Studiereden am Krankenbett dienend einbezogen werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahl der an der WWU Münster zum Wintersemester 2017/2018 tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist kapazitätserschöpfend. Bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) ist es beanstandungsfrei, auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums in dem Kalenderjahr abzustellen, das dem kapazitätsrechtlichen Berechnungsstichtag (§ 5 KapVO) vorausging. Es unterliegt bei summarischer Prüfung weiterhin keinen Bedenken, dass bei der Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten die Privatpatienten von liquidationsberechtigten Klinikleitern „alten Rechts“ nicht als der Ausbildung der Studiereden am Krankenbett dienend einbezogen werden. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018“ vom 6. September 2017 (GV. NRW. 2017, 716, 753) - im Folgenden als ZZahlenVO höh. Fs. bezeichnet - die Zahl der zum WS 2017/2018 von der WWU Münster in den klinischen Fachsemestern aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt: 1. klin. Fs.: 115, 2. klin. Fs.: 114, 3. klin. Fs.: 115, 4. klin. Fs.: 114 5. und 6. klin. Fs.: insg. 229. (Soll-Summe über alle klin. Fs.: 687) Diesen Sollzahlen, die bislang nicht geändert worden sind (vgl. ÄnderungsVO vom 23. Januar 2018, GV. NRW.2018, 107, 139), stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht ihres Studierendensekretariats vom 9. Oktober 2017 zum Stand 9. Oktober 2017 = Vorlesungsbeginn) die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen gegenüber: 1. klin. Fs.: 133, 2. klin. Fs.: 118, 3. klin. Fs.: 139, 4. klin. Fs.: 125 5. klin. Fs.: 143 und 6. klin. Fs.: 102. (Ist-Summe über alle klin. Fs.: 760) Die Antragsgegnerin, bei der gem. § 3 ZZahlenVO höh. Fs. zugunsten der bei ihr im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschrieben gewesenen Studierenden nach Bestehen des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung eine Fortführungsgarantie zum Studium im dortigen klinischen Teil besteht, hat dabei darauf hingewiesen, dass für das 6. klinische Fachsemester von der Saldierungsmöglichkeit des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW Gebrauch gemacht wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und der weiteren gleichgerichtet anhängig gemachten Eilverfahren einschließlich der von der Antragsgegnerin im vormaligen gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 32/17 vorgelegten und erläuterten Kapazitätsunterlagen des Studienjahres 2017/2018 für den Studiengang Medizin verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum WS 2017/2018 die klinischen Studienplätze des Studiengangs Medizin entsprechend den von der Antragsgegnerin zum Stand 9. Oktober 2017 (= Vorlesungsbeginn) mitgeteilten Besetzungszahlen vergeben worden sind. Durch diese Besetzungszahlen, aus denen eine Zahl von insgesamt 760 tatsächlich in Anspruch genommenen klinischen Studienplätzen des Studiengangs Medizin folgt und die ihren Grund in der zugunsten der hohen Zahl von im vorklinischen Teil des Studiengangs dort Studierenden bestehenden Studienfortführungsgarantie finden, wird die für das 1. klinische Fachsemester bislang normativ festgesetzte Zulassungszahl von 115 mit 133 Einschreibungen abgedeckt und sogar um die Zahl 18 (= 15,65 v. H.) überschritten . Mit der gegebenen tatsächlichen Besetzungszahl von insgesamt 760 Studierenden in den klinischen Fachsemestern wird zudem die Summe der normierten Sollzahlen aller klinischen Fachsemester von 687 um 73 (= 10,63 v. H.) überschritten. Dass die tatsächlichen Besetzungen in den klinischen Fachsemestern kapazitätsdeckende Wirkung haben, ist nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage ist es, zumal die tatsächlichen Zulassungszahlen der klinischen Fachsemester, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, vgl. zuletzt ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 13 C 15/15 -; vorgehend VG Münster, Beschluss vom 21. April 2015 - 9 Nc 5/15 -, jeweils nrwe, untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, gem. § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW saldierungsfähig sind, bereits im Ausgangspunkt wenig wahrscheinlich, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus für die klinischen Fachsemester, insbesondere für das hier streitbetroffene 1. klinische Fachsemester zum WS 2017/2018 noch weitere - verschwiegene - Studienplätze feststellbar wären, die unter Beteiligung des Antragstellers/der Antragstellerin durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnten. Die vom Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommene Überprüfung der auf das Studienjahr 2017/2018 und damit auf das WS 2017/2018 bezogenen Kapazitätsberechnungsunterlagen und der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durch entsprechende Ermittlungen zu Tage getretenen kapazitätsbeachtlichen Umstände hat unter Einschluss des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten hierzu ebenfalls keine beachtlichen Anhaltspunkte hervortreten lassen. Aus den vorgelegten und erläuterten Berechnungen der Hochschule zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2017, die sich das Ministerium mit der ZZahlenVO höh. FS vom 6. September 2017 (unverändert geblieben in der ÄndVO vom 23. Januar 2018) zu eigen gemacht hat, ergibt sich, dass die normative Kapazitätsfestsetzung als solche beanstandungsfrei nicht auf der Grundlage der personellen Ausstattung der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin an der WWU Münster, sondern anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren als Überprüfungstatbestand (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO) abgeleitet worden ist. Die nach diesen normativen Regeln maßgeblichen patientenbezogenen Einflussfaktoren sind sachgerecht und begegnen, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, keinen - auch keinen verfassungsrechtlichen - Bedenken. Die Ausbildung am Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildungsphase des Studiengangs Medizin dient gerade dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken am klinischen Patienten einzuüben. Nach dem auch in der KapVO zugrunde gelegten Leitbild der klinischen medizinischen Ausbildung kann diese Vermittlung und Einübung am Patienten nicht, wie einzelne Antragsteller erwogen haben, kapazitätsbeachtlich durch technische Anschauungsmöglichkeiten (angesprochen worden sind hier „Patientensimulatoren“ oder andere Hilfsmittel der Videoübertragung) ersetzt werden. Es ist deshalb, auch unter Einschluss des weiteren Vorbringens einzelner Antragsteller, das „Patientengut“ und die „Liegedauer“ habe sich in den letzten Jahrzehnten erheblich geändert, kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die nach der sog. patientenbezogenen Ausbildungskapazität mit den normierten Parametern errechnete Zahl an Studienplätzen in den klinischen Fachsemestern nur einen Teil der Ausbildungskapazität ausmacht, die sich aus der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO errechnen lässt. Eine Verpflichtung der Hochschule, die patientenbezogen errechnete Ausbildungskapazität an diejenige nach den personellen - im Wesentlichen stellenplanbezogenen - Parametern anzupassen, etwa durch Einbindung außeruniversitärer Krankenanstalten unter den - hier allerdings unter Einschluss der Stellungnahme der Studiendekans der medizinischen Fakultät vom 25. August 2017 weiterhin nicht festzustellenden - Maßgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, vgl. insoweit ausführlich Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 - 9 Nc 17/17 -, nrwe und juris, besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u.a. - und vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, juris. Die Antragsgegnerin und das Ministerium sind ausweislich des dem Gericht vorgelegten Berichts der Hochschule vom 15. September 2017, der wie gerichtsbekannt auf der Auswertung des digitalen Patientenmanagementsystems der Klinik beruht, in dem auf die Bestimmung der Aufnahmekapazität des Studienjahres 2017/2018 nach § 17 Abs. 1 KapVO bezogen durchgeführten Verwaltungsverfahren von insgesamt 426.739 stationären Pflegetagen (Mitternachtsstatistik) in allen bettenführenden Abteilungen des Universitätsklinikums für das Jahr 2016 ausgegangen. Diese Zahl ist, dem allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums für das Studienjahr 2017/2018 in den medizinischen Studiengängen vom 18. Januar 2017 folgend, um die Zahl 64.724 (Pflegetage für Patienten mit Wahlarztabschlag/Privatpatienten) auf sodann 362.015 Pflegetage bereinigt worden. Hieraus folgte - gerechnet auf das Schaltjahr 2016 - die Zahl von (362.015 ./. 366 =) 989,11 tagesbelegten Betten (TBB). 15,5 v.H. dieser Zahl ergaben eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO i.H.v. 153 Studienplätzen. Diese Zahl wurde sodann gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (Aufschlag poliklinische Neuzugänge/PNZ) um 76 (max. 50 v.H. der Zahl nach Nr. 1) auf insgesamt 229 Studienplätze/Jahr erhöht. Bei einem Schwundausgleichsfaktor von 1,00, dessen Richtigkeit die Antragsgegnerin mit einem Tabellenwerk nach dem sog. Hamburger Modell belegt hat, ist diese Jahreskapazität sodann mit 115 Studienplätzen des 1. klinischen Fachsemesters für das WS 2017/2018 und 114 Plätzen für das SS 2018 aufgeteilt worden. Die ZZahlenVO höh. Fs. in der derzeit geltenden Fassung nimmt diese Berechnungsergebnisse auf. Das Gericht sieht auch in Würdigung des Vorbringens des Antragstellers/der Antragstellerin weiterhin, vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017, a.a.O., m.w.N., keinen Grund, die vorbezeichnete Kapazitätsberechnung deshalb zu beanstanden, weil die zugrunde gelegte Zahl der Pflegetage und damit die der tagesbelegten Betten in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums auf das vollständige Jahr 2016 als das Kalenderjahr bezogen worden ist, das vor den gem. § 5 KapVO für das Studienjahr 2017/2018 generell geltenden Berechnungsstichtagen (hier: 1. März 2017 und 15. September 2017 - Überprüfungsstichtag) vollumfänglich abgeschlossen war. Diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen seit jeher als normgerecht angesehene Handhabung, auf das abgeschlossene Kalenderjahr vor den generell maßgeblichen Berechnungsstichtagen abzustellen, vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 -, juris, wonach die dort zu prüfende Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten sogar beanstandungsfrei auf den in den letzten drei Jahren durchschnittlich gegebenen Bestand abstellen könne, fußt ersichtlich darauf, dass hiermit eine hinreichend zeitnahe Datenbasis fruchtbar gemacht wird, die dem Klinikum und damit der Hochschule bereits auf anderweitiger Grundlage zahlenförmig vorliegt. So ist auch der gesamte Bereich der Krankenhausplanung und -finanzierung datenförmig auf das Kalenderjahr ausgerichtet, wie etwa die auf dem Krankenhausfinanzierungsgesetz beruhende Regelung in § 5 der Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) zur dortigen Periodizität und zu dem Berichtszeitraum, gerade in Bezug auf die Pflegetage (s. § 3 Nr. 19 KHStatV), verdeutlicht. Das Gericht vermag keine Rechtsverletzung zu Lasten der um einen Studienplatz nachsuchenden Bewerber/innen erkennen, wenn diese Daten sodann in die im Folgejahr vorzunehmende Kapazitätsbestimmung eingestellt werden, zumal normative Vorgaben hierzu in der KapVO fehlen. Etwaige nachgehende Veränderungen bei den jeweiligen Pflegetagen (hier etwa zwischen dem Ende des Jahres 2016 und den Berechnungsstichtagen des Jahres 2017) fließen jedenfalls in die dann nachfolgende Kapazitätsberechnung (hier: für das Studienjahr 2018/2019) ein. Im Übrigen ist auch der KapVO selbst, wie § 10 KapVO belegt, die Einbeziehung kapazitätsbestimmender Parameter aus einer Zeitphase, die vor den Berechnungsstichtagen liegt, nicht fremd. Was die zugrunde gelegte sog. Mitternachtszählung und den Ansatz von 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO betrifft, sieht das Gericht weiterhin, auch in Würdigung der hierauf bezogenen Angriffe des Antragstellers/der Antragstellerin, bei im Wesentlichen gleich gebliebener Argumentationslage keinen Anlass zu Beanstandungen. Vgl. aus jüngerer Zeit auch etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 CE 17.10240 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 15 Nc 91/17 u.a. -, teilw. n. rk., jeweils juris., Was die Frage betrifft, ob die seit Jahren von der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. April 2008 - 13 C 70/08 -, vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u.a. -, zuletzt Beschluss vom 18. Juli 2017 - 13 C 40/16 -, sämtlich juris, unbeanstandet gebliebene Handhabung, bei der Berechnung der stationären Pflegetage und damit der tagesbelegten Betten sämtliche „Pflegetage mit Wahlarztabschlag“, dies sind die angefallenen Pflegetage von Patienten des Universitätsklinikums, die als Privatversicherte, als Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung oder als Selbstzahler vertraglich die Erbringung wahlärztlicher Leistungen (sog. Chefarztbehandlung, s. § 17 KHEntgG) in Anspruch genommen haben, herauszurechnen, nunmehr mit Blick auf das zum Jahre 2015 in NRW neugeregelte Dienst- und Nebentätigkeitsrecht der als Abteilungsleiter/innen (Chefärzte) der Universitätskliniken tätigen Hochschullehrer/innen kapazitätsrechtlich - jedenfalls teilweise - neu zu beurteilen ist, bedarf dies in den vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner umfassenden Beantwortung mehr. Die Antragsgegnerin hat nämlich auf Anfrage des Gerichts durch anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Februar 2018 unter Beischluss einer Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7. Februar 2018 mit einem entsprechenden Zahlenwerk und einer an das Ministerium weitergeleiteten Neuberechnung der Aufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern für das Studienjahr 2017/2018 ausgeführt: Es habe in dem für die Belegungserfassung maßgeblichen Jahr 2016 noch 10- namentlich benannte - Klinikdirektoren mit sog. „Altverträgen“ gegeben, bei denen die Behandlung von Privatpatienten in Nebentätigkeit in klassischer Privatliquidation erfolgt sei. In Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium sei entschieden worden, die patientenbezogene Berechnung zu korrigieren und die Belegtage (Mitternachtsstatistik) mit Wahlarzt in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit die Patienten in Kliniken/Einrichtungen behandelt worden seien, deren Direktoren bereits über neue Verträge verfügten. Privatpatienten aus Kliniken, deren Direktoren noch Altverträge hätten, würden - wie bisher - nicht mit einbezogen. Universität und Ministerium seien sich darüber einig, dass dieses Modell (das auch in Bayern mit Bestätigung des dortigen VGH - Ergänzung des Gerichts: gemeint: Beschluss vom 27. September 2017 - 7 ZB 17.20000 -, juris - und zuletzt auch durch das VG Düsseldorf - gemeint: Beschluss vom 3. Januar 2018, a.a.O.) - befürwortet wurde) einen sachgerechten - fließenden - kapazitätsrechtlichen Übergang ermögliche. … Die Universität habe eine Korrekturberechnung erstellt und zum Ministerium eingereicht. Das Ministerium werde kurzfristig auf dieser Basis die Zulassungszahlen für das Studienjahr 2017/2018 neu durch Verordnung festsetzen. In die dem Gericht vorgelegte Neuberechnung für das Ministerium, die wegen der Anzahl der „Belegungstage mit Wahlarzt“ und der darauf entfallenden Belegungstage für Kliniken mit „Altvertraglern“ die im Schreiben des Studiendekans aufgelisteten Zahlen umsetzt, sind sodann folgende Eingabewerte eingestellt worden: Pflegetage 2016 insgesamt: 426.739 Pflegetage 2016 Privatpatienten in Kliniken mit „Altvertraglern“ ./. 26.969 Hieraus resultierend: Pflegetage 2016 einschl. der von Patienten,die wahlärztlich die sog. Chefarztbehandlung in Kliniken mit „Neu-vertraglern“ in Anspruch genommen haben: 399.770 Hieraus abgeleitet: 399.770 Pt ./. 366 = 1.092,27 TBB 15,5 v.H. gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO = 169, 3 gerundet 169 Zuschlag PNZ gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO von max. 50 v.H 84 Summe: 253 Studienplätze/Jahr Schwundausgleichsfaktor 1,00 unverändert 253 StP/Jahr Aufteilung: zum WS 2017/2018 = 127 Studienplätze des 1. klinischen Fs., (zum SS 2018 = 126 Studienplätze des 1. klinischen Fs.). Das Gericht legt diese Berechnung ohne nähere Ausführungen zur Frage, ob die Einbeziehung von Privatpatienten in Kliniken mit Direktoren nach „neuem Recht“ kapazitätsrechtlich geboten ist, als kapazitätsgünstig zugrunde. Dabei hat die gerichtliche Überprüfung nichts dazu feststellen können, dass die Antragsgegnerin in diese Berechnung teilweise Privatpatienten unzutreffend als Patienten von Direktoren alten Rechts eingestellt hat. Die Antragsgegnerin ist der Mutmaßung einer Antragstellerin, im Jahre 2016 seien zumindest zwei weitere im gerichtlichen Verfahren als „Altvertragler“ aufgeführte Klinikdirektoren ausgeschieden, detailliert und nachvollziehbar unter Datenangaben entgegengetreten (Stellungnahme des Studiendekans vom 26. Februar 2018). Der Vorhalt ist sodann auch nicht weiterverfolgt worden. Was das Ausscheiden des Direktors der „Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin“ zum 30. September 2016 betrifft, ist dies bereits in die Berechnung des Studiendekans vom 7. Februar 2018 einbezogen worden. Dass in die Neuberechnung 565 Pflegetage für Privatpatienten der „Klinik für spezielle Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - ZMK-Chirurgie“ als relevant eingestellt worden sind, obwohl es sich dabei um eine Klinik handelt, die kapazitätsrechtlich der Zahnmedizin zugeordnet ist, vgl. bereits Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 - 9 Nc 17/17 -, a.a.O., ist als kapazitätsgünstig nicht weiter zu vertiefen. Damit folgt aus der Neuberechnung, die das Gericht als kapazitätsfreundlich und damit als hier beachtlich behandelt, obwohl eine entsprechende Änderung der KapVO höh. Fs. bislang noch nicht erfolgt ist, eine Studienplatzzahl für das hier verfahrensbetroffene 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Medizin zum WS 2017/2018 von 127 . Auch diese Zahl wird von der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (133) abgedeckt und sogar deutlich überschritten. Was die kapazitäre Behandlung der Privatpatienten des Klinikums im Jahre 2016 betrifft, die von Klinikdirektoren „alten Rechts“ behandelt wurden, verbleibt das Gericht auch in Würdigung des wechselseitigen Vorbringens und der dabei in Bezug genommenen Rechtsprechung und Literatur im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung namentlich des OVG NRW, s. auch BayVGH, Beschluss vom 27. September 2017 - 7 ZB 17.20000 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 15 C 91/17 u.a. -, jew. a.a.O. bei seiner Beurteilung, dass diese unverändert nicht der Ausbildung der Studierenden am Krankenbett dienen und ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität auch nicht normativ gefordert wird. Dass die Einbeziehung von Privatpatienten auf Basis des § 17 KapVO angesichts festzustellender tatsächlicher Entwicklungen nunmehr „notwendigerweise“ einheitlich zu erfolgen habe, so OVG Lüneburg, Urteil vom 7. April 2017 - 2 LB 289/15 -, juris, und damit eine Differenzierung zwischen Chefarztverträgen alten und neuen Rechts nicht in Betracht komme, sieht das Gericht nach summarischer Prüfung nicht. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die übrigen zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs erforderlichen Anforderungen erfüllt hat, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.