Beschluss
9 Nc 9/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0601.9NC9.18.00
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Leitsätze
Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der WWU Münster in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin zum SS 2018.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der WWU Münster in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin zum SS 2018. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen - hilfsweise einem niedrigeren vorklinischen - Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2018 außerhalb der jeweils normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen MKW NRW) hat durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018“ vom 9. März 2018 (GV. NRW. 2018, 189, 192) die Zahl der zum SS 2018 von der WWU Münster in den klinischen Fachsemestern aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt: 1. klin. Fs.: 126, 2. klin. Fs.: 127, 3. klin. Fs.: 126, 4. klin. Fs.: 127, 5. und 6. klin. Fs.: 253. (Soll-Summe über alle klin. Fs.: 759 ) Diesen Soll-Zahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (zuletzt: Belegungsübersicht des Studierendensekretariats vom 2. Mai 2018) die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen in den klinischen Fs. (Stand: 25. April 2018 nach Vorliegen der „Physikumsergebnisse“) gegenüber: 1. klin. Fs.: 136, 2. klin. Fs.: 134, 3. klin. Fs.: 117, 4. klin. Fs.: 138, 5. klin. Fs.: 124 und 6. klin. Fs.: 144. (Ist-Summe über alle klin. Fs.: 793 ) Die Antragsgegnerin hat hierzu versichert, dass in den genannten Zahlen beurlaubte Studierende nicht erfasst seien und ferner erläutert, dass in Bezug auf das 3. und 5. klinische Fs. wegen Saldierung keine weitere Vergabe stattfinde. Die dem Gericht zuvor unter dem 9. April 2018 mitgeteilte tatsächliche Besetzung der klinischen Fs. im SS 2018 zu eben diesem Zeitpunkt (= Vorlesungsbeginn), zu dem allerdings das Einschreibungsverfahren wegen noch nicht vollständig vorliegender Ergebnisse des Physikums nicht beendet war, schloss bei einer Einschreibungszahl von 135 für das 1. klinische Fs. mit einer Gesamtbelegungszahl in den klinischen Fachsemestern von 792 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und der weiteren gleichgerichtet anhängig gemachten Eilverfahren des SS 2018 sowie auf die von der Antragsgegnerin in den abgeschlossenen Eilverfahren 9 Nc 32/17 und 9 Nc 38/17 vorgelegten und erläuterten - und hier einbezogenen - Kapazitätsunterlagen und sonstigen Vorgänge, betreffend den Studiengang Medizin für das Studienjahr 2017/2018, verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 1. klinische Fachsemester Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum SS 2018 die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster entsprechend den von der Antragsgegnerin bezogen auf den Stand 25. April 2018 (Ablauf der Einschreibungsfrist nach Beendigung der „Physikumsprüfungen“), zum Anspruch der an der WWU Münster im vorklinischen Teil des Studiums der Medizin eingeschriebenen Studierenden auf Fortsetzung ihres Studiums an dieser Hochschule nach Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vgl. § 3 ZZahlenVO höh. Fs. zum StJ 2017/2018, vom 6. September 2017, GV. NRW. 2017, 716, mitgeteilten Einschreibungs- bzw. Rückmeldungszahlen besetzt sind. Aus diesen Besetzungszahlen, in die nach der ausdrücklichen Versicherung der Antragsgegnerin wie bislang stets keine beurlaubten Studierenden einbezogen worden sind, vgl. zur kapazitätsdeckenden Wirkung auch von eingeschriebenen und beurlaubten Studierenden allerdings jüngst OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 u. a. -, nrwe, und an deren kapazitätsdeckenden Wirkung kein Zweifel veranlasst ist, folgt eine Zahl von insgesamt 793 tatsächlich in Anspruch genommener klinischer Studienplätze an der WWU Münster zum SS 2018. Damit überschreitet diese Ist-Zahl die Summe der normierten Zulassungszahlen aller klinischen Fachsemester (=759) um 34 (= gerundet 4,5 v. H.). Bezogen auf das 1. klinische Fachsemester sind 136 Studierende tatsächlich eingeschrieben. Auch hier überschreitet die Ist-Zahl dieses Fachsemesters die Sollzahl (126) um 10 (= gerundet 7,9 v. H.). Bei dieser Sachlage ist es, zumal die tatsächlichen Einschreibungszahlen in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin nach ständiger Rechtsprechung untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, saldierungsfähig sind, vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. März 2018 - 9 Nc 38/17 -, nrwe und juris, rk. (Medizin. klin. Fs., WS 2017/2018) m.w.N., schon im Ausgangspunkt fernliegend, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus für die klinischen Fachsemester, insbesondere auch für das hier streitbetroffene 1. klinische Fachsemester, zum SS 2018 noch weitere „verschwiegene“ Studienplätze gerichtlich feststellbar wären, die unter Beteiligung der Antragstellerin durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnten. Dies setzte nämlich voraus, dass nach gerichtlicher Überprüfung der auf das SS 2018 entfallende - regelmäßig hälftige - Teil der Jahresaufnahmekapazität 2017/2018 der Lehreinheit „Klinisch-praktische Medizin“ an der WWU Münster zumindest bei (126 [normiertes Soll] + 34 [Saldierungssumme] + 1 [bislang nicht vergeben] =) 161 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester läge. Dies ist nach der hier patientenbezogen zu berechnenden Aufnahmekapazität (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 Abs. 1 KapVO) keinesfalls erkennbar und deshalb nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die patientenbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit „klinisch-praktische Medizin“ an der WWU Münster für das Studienjahr 2017/2018 in den das WS 2017/2018 betreffenden Eilverfahren überprüft und hat dort bezogen auf eben dieses WS 2017/2018 keine zusätzlichen, über die tatsächlich vergebenen Plätze hinausgehenden Studienplätze für die klinischen Fachsemester feststellen können. Vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. März 2018 - 9 Nc 38/17 u.a. -, nrwe und Juris, rk., den Beteiligten bekannt. Die Verfahren hatten die seinerzeit geltende ZulassungszahlenVO höhere FS. in ihrer Ursprungsfassung vom 6. September 2017 zum Gegenstand gehabt. Die seinerzeit durchgeführte gerichtliche Prüfung hat allerdings bereits im Rahmen einer Kontrollberechnung das kapazitätsbestimmende Zahlenwerk einbezogen, das die Antragsgegnerin mit Blick auf gerichtliche Entscheidungen zur Frage der kapazitären Relevanz von Privatpatienten und gleichgestellten Patienten (Wahlarztpatienten pp.), differenziert nach solchen, die von Klinikdirektoren/Direktorinnen nach altem bzw. neuem Nebentätigkeitsrecht - mit oder ohne „klassische“ Privatliquidation - bei der Bestimmung der Pflegetage und damit bei der Berechnung der tagesbelegten Betten und poliklinischen Neuzugänge dem Ministerium zur Neuberechnung der klinischen Ausbildungskapazität zum Studienjahr 2017/2018 unterbreitet hatte. Diese Neuberechnung, der u.a. eine Übersicht der Kliniken mit namentlich benannten „Altvertraglern“ und eine Mitternachtsstatistik sämtlicher Fachabteilungen des Klinikums (unter Einschluss der Klinik für Spezielle Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) beigefügt gewesen ist, hat bezogen auf das gesamte Jahr 2016 eine Zahl von 64.724 Pflegetagen für Wahlarztpatienten insgesamt und davon 26.969 Pflegetage für Wahlarztpatienten bei „Altvertraglern“ ausgewiesen. Bei der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin wurde wegen des Ausscheidens des Klinikdirektors B. zum 30. September 2016 der bis zu diesem Zeitpunkt gegebene Anteil als „Altvertragssumme“ kenntlich gemacht. Die Hochschule hat sodann die in der Ursprungsberechnung zum Stichtag 15. September 2017 bereits eingestellten Pflegetage (vollständig ohne Privatpatienten) i.H.v. 362.015 um die Zahl der Pflegetage bei „Neuvertraglern“ (64.724 - 26.969 =) 37.755 erhöht ( 362.015 + 37.755 = 399.770). Hieraus ist sodann die Zahl der tagesbelegten Betten (TBB) des Jahres 2016 durch Division (366 Tage wegen des Schaltjahres) mit 1.092,27 errechnet worden. Hiervon wurden gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H. als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität eingestellt (= 169 Studienplätze). Wegen des Ansatzes der poliklinischen Neuzugänge gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO wurde dieses Teilergebnis um den dortigen Maximalansatz (186.393 : 1000, max. 50 v.H. der Zahl nach Nr. 1) von 84 Studienplätzen erhöht. Hieraus hat sich eine Gesamtstudienplatzzahl von (169 + 84 =) 253 errechnet, die zugleich wegen eines Schwundausgleichsfaktors von 1,0 die Jahreskapazität für das Studienjahr 2017/2018 ausmacht. Hiervon sind 127 Studienplätze (1. klinisches Fs.) auf das WS und 126 auf das SS entfallen. Unter Berücksichtigung des Kohortenverlaufs haben sich hieraus für das hier zu betrachtende SS 2018 die Zulassungszahlen 126 (1. klin. Fs.), 127 (2. klin. Fs.), 126 (3. klin. Fs.), 127 (4. klin. Fs.), 126 (5. klin. Fs.) und 127 (6. klin. Fs.) errechnet. Diese sind sodann mit der Zweiten ÄnderungsVO vom 9. März 2018 entsprechend normativ durch das Ministerium festgesetzt worden. Das OVG NRW hat in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -,nrwe, an seiner bisher ständigen Beurteilung festgehalten, dass bei der patientenbezogenen Kapazitätsermittlung gem. § 17 KapVO eine Berücksichtigung der Privatpatienten (und gleichgestellten Patienten), die in Privatbetten von Chefärzten bzw. Klinikdirektoren mit Verträgen alten Rechts unter Einschluss des Rechts zur Behandlung von Privatpatienten im Rahmen einer generell erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung stationär behandelt werden, nicht geboten und normativ nicht gefordert ist. Auf die dortigen Ausführungen, die der Rechtsbeurteilung des beschließenden Gerichts entsprechen, wird in Kenntnis der widerstreitenden Argumentationen der Beteiligten verwiesen. Soweit die Antragstellerin auf verschiedene Gesichtspunkte hat hinweisen lassen, die generell bzw. bezogen gerade auf das Klinikum der Antragsgegnerin und deren Direktoren eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten sollen, so bedarf es eines näheren Eingehens hierauf nicht. Selbst wenn man nämlich die in der ministeriellen Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Zahl an Pflegetagen des Jahres 2016 (an dem Berechnungszeitraum und der sog. Mitternachtszählung ist auch mit dem OVG NRW, a.a.O. festzuhalten) korrigieren würde und die auf „Altvertragler“ entfallenen Pflegetage von Privatpatienten - als rechtlich geboten unterstellt - rechnerisch einbeziehen würde, so folgte hieraus nicht zugunsten der Antragstellerin. Bei einer sich nach diesem unterstellten Ansatz ergebenden Zahl von insgesamt (362.015 + 64.724 =) 426.739 Pflegetagen errechneten sich nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 1.165,95 TBB und damit (15,5 v.H.) 180,72 (gerundet 181) Studienplätze. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO (PNZ-Aufschlag) wären 90 Studienplätze hinzuzusetzen (= 271 Studienplätze im Studienjahr, auch nach Schwund). Hiervon entfielen 135 Studienplätze auf das 1. klinische Fachsemester im SS 2018. Auch diese Anzahl an Studienplätzen ist, sogar ohne Berücksichtigung der Saldierungsmöglichkeiten, kapazitätsdeckend ausgebracht worden. Würde man äußerst zulassungsfreundlich die nach dieser Berechnung auf das WS 2017/2018 (1. klinisches Fs.) entfallende Studienplatzzahl von 136 insoweit auf das SS 2018 übertragen, als diese 136 Studienplätze in dem WS nicht ausgebracht worden sind (es sind dort ohne Saldierungsansätze 133 Studienplätze vergeben worden), so wäre die sich dann ergebende Zulassungszahl für das 1. klinische Fs. (136 + 3 = 139) jedenfalls im Wege der Saldierung mit den Überlasten in den höheren klinischen Fachsemestern mehr als ausgeglichen. Um bei der Zahl von 793 Studierenden in den klinischen Fachsemestern zum SS 2018 zu einer Zulassungszahl von 161 für das 1. klinische Fachsemester zu kommen, müsste, wie ergänzend anzumerken ist, eine Summe von 508.740 Pflegetagen im Referenzjahr gegeben sei, um nach den Regeln des § 17 Abs. 1 KapVO zu einer Jahreskapazität von 322 klinischen Studienplätzen und damit zu einer Zulassungszahl von 161 für das streitige 1. klinische Fachsemester zu gelangen. Hierfür besteht auch unter Einschluss des Vortrags der Antragstellerin zu einem etwa phasenverschobenen Referenzzeitraum keinerlei Anhalt. 2. niedrigere vorklinische Fachsemester Soweit die Antragstellerin hilfsweise eine Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester begehrt, fehlt ihr - unabhängig davon, ob sie sich hierfür fristgerecht innerkapazitär beworben hat (§ 29 Abs. 1 VergabeVO NRW) - das Rechtsschutzbedürfnis, da sie bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und deshalb tatsächlich nicht mehr in einem vorklinischen Fachsemester studieren will. Allein das Ziel, in dem Folgesemester in das 1. klinische Fachsemester an der WWU Münster aufrücken zu wollen, reicht insoweit nicht. Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass in den vorklinischen Fachsemestern zum SS 2018 keine vergabefähigen Studienplätze mehr vorhanden sind. Vgl. Beschluss vom 20. April 2018 - 9 Nc 10/18 -, den Beteiligten bekannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung.