Leitsatz: Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) eine Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulässigkeit einer sonntäglichen Ladenöffnung unter Geltung des Ladenöffnungsgesetzes NRW i. d. F. des „Entfesselungspakets I“ vom 22. März 2018 in einem räumlich erweiterten Bereich des Stadtgebiets zu erlassen. 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass Verkaufsstätten im Stadtgebiet von Oelde am 8. April 2018 nicht außerhalb des in § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Oelde über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 27. Februar 2018 bezeichneten Bereichs geöffnet sein dürfen. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. bis zum 6. April 2018 dem Handelsverband Münster e. V., der Handwerkskammer Münster und der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Im Falle des Ergehens eines Dringlichkeitsbeschlusses mit öffentlicher Bekanntgabe ist der Beschlusstenor zu 1. ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin, die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft mit nach eigenen Angaben 25 in Oelde im Einzelhandel beschäftigten Mitgliedern, wendet sich im Wege eines Gesuchs um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Oelde über das Offenhalten von Verkaufsstellen für einen erweiterten Stadtbereich am Sonntag, 8. April 2018, deren Erlass die Antragsgegnerin im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung durch ihren Bürgermeister mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) angekündigt hat. Durch Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 27. Februar 2018 (Ratsbeschluss vom 26. Februar 2018) eröffnete die Antragsgegnerin aus Anlass des "Frühlings-Erlebnis-Tages" (FET) am Sonntag, 8. April 2018, den innerhalb namentlich bezeichneter Straßenbereiche in der Innenstadt von Oelde gelegenen Verkaufsstellen die Möglichkeit, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu sein. Die hierzu zuvor angehörte Antragstellerin hatte hiergegen ebenso wie u. a. der I. keine Einwände erhoben. In seiner Sitzung vom 21. März 2018 verabschiedete der Landtag NRW das "Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I", das in seinem Artikel 1 Änderungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16. November 2006 in der zuletzt geltenden Fassung bestimmt. Das Gesetz wurde nach Ausfertigung und Unterzeichnung vom 22. März 2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nr. 8, ausgegeben am 29. März 2018, veröffentlicht. Tagesgleich konnte es im Rechtsportal des Landes digital abgerufen werden. Es trat am 30. März 2018 in Kraft, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes. Mit E-Mail vom 23. März 2018 teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin u.a. der Antragstellerin unter Äußerungsgelegenheit bis zum 28. März 2018 mit, für eine deutlichere, überörtliche Sichtbarkeit der Stadt Oelde und zur Stärkung des Einzelhandels sollten mit einer zusätzlichen Ordnungsbehördlichen Verordnung die durch das am 21. März 2018 verabschiedete sog. Entfesselungspaket I neu geschaffenen Möglichkeiten genutzt und neben dem Innenstadtbereich weitere Bereiche für eine sonntägliche Ladenöffnung freigegeben werden. Für die Entscheidung über die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der sonntäglichen Öffnung sei aufgrund der Kurzfristigkeit eine reguläre Entscheidung durch den Rat oder den Hauptausschuss nicht möglich, da deren nächsten regulären Sitzungen am 16. April 2018 terminiert seien und aufgrund der schnellen Terminfolge (Beschluss des Landtages am 21. März 2018, In-Kraft-Treten des Gesetzes voraussichtlich am 4. April 2018, FET-Termin am 8. April 2018) sowie der Osterferien keine Ladung zu einer Sondersitzung mehr möglich sei. Insofern werde voraussichtlich die als "Planung" beigefügte Verordnung, die das Datum „5. April 2018“ benennt, im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW nach Inkrafttreten des neuen Ladenöffnungsgesetzes erlassen werden. Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 26. März 2018 inhaltliche Einwendungen und rügte zudem die beabsichtigte Dringlichkeitsentscheidung als verfahrensfehlerhaft. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 GO NRW lägen nicht vor. Zugleich bat sie um Mitteilung bis spätestens 29. März 2018, wie entschieden worden sei. Unter dem 29. März 2018 wies die Antragsgegnerin als Zwischenstand darauf hin, eine Entscheidung sei zwar noch nicht abschließend getroffen worden, allerdings habe ihre nach bisherigem Rechtsstand des Ladenöffnungsgesetzes getroffene Entscheidung, eine Sonntagsöffnung im Gewerbegebiet A2 zu beenden, zu massivem Druck des im Gewerbegebiet angesiedelten Möbel- und Textilhandels auf die Verwaltung geführt. Die Stadt sehe sich nunmehr nach den im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Kriterien in besonderem Maße der Erwartung des Handels ausgesetzt, die neu geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen. Tendenziell sei daher augenblicklich beabsichtigt, die Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Die Antragstellerin hat bereits am 28. März 2018 unter Vertiefung ihres Vorbringens im Anhörungsverfahren um eine gerichtliche einstweilige Anordnung nachgesucht mit dem Antrag, vorläufig festzustellen, dass Verkaufsstätten im Stadtgebiet von Oelde am 8. April 2018 nicht außerhalb des in § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Oelde über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 27. Februar 2018 bezeichneten Bereichs geöffnet sein dürfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, die weiterhin beabsichtigte Dringlichkeitsentscheidung über den Erlass der im Entwurf vorliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung mit dem Inhalt, in weiteren Bereichen des "Oelder Stadtgebiets ohne Ortsteile über die Innenstadt hinaus" eine Sonntagsladenöffnung am 8. April 2018 zu eröffnen, sei unabhängig davon, ob die Antragstellerin dies rügen könne, in formeller und auch in materieller Hinsicht beanstandungsfrei. II. Der Antrag der Antragstellerin, gerichtet auf eine einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO mit dem in der Antragsschrift umschriebenen Inhalt, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Feststellungsanspruch zusteht und der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit entsprechendem Inhalt zur Sicherung ihrer korporativen Rechte notwendig ist. Nach dem im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden qualifizierten, an den Erfordernissen der Offenkundigkeit und Unabweisbarkeit orientierten und an die Erfordernisse des § 47 Abs. 6 VwGO angenäherten gerichtlichen Prüfungsmaßstab, der den Beteiligten bekannt ist, erweist sich der von der Antragsgegnerin angekündigte und auch im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts weiterhin konkret beabsichtigte Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung mit dem Ziel, eine Sonntagsladenöffnung am 8. April 2018 im Zusammenhang mit dem in der Innenstadt stattfindenden „Frühlings-Erlebnis-Tag“ (FET) über den Geltungsbereich der Verordnung vom 27. Februar 2018 hinaus zu erlassen, in der beabsichtigten Beschlussform, nämlich im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 GO NRW, als offensichtlich unwirksam. Gem. § 60 Abs. 1 GO NRW entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen - was bei dem Erlass Ordnungsbehördlicher Verordnungen der in Rede stehenden Art der Fall ist, vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO NRW -, der Hauptausschuss, falls eine Einberufung des Rates nicht möglich ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese gesetzlich zwingend bestimmten und gerichtlich vollständig überprüfbaren Erfordernisse für eine Dringlichkeitsentscheidung durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW liegen zur Überzeugung des Gerichts sowohl hinsichtlich der erforderlichen Zeitkomponente als auch hinsichtlich der weiter erforderlichen inhaltlichen Unaufschiebbarkeit wegen sonst zu besorgender erheblicher Nachteile oder Gefahren offenkundig nicht vor. Was die Frage der nicht rechtzeitig möglichen Einberufung des Rates der Antragsgegnerin bzw. jedenfalls ihres Hauptausschusses zur Beschlussfassung betrifft, ist auf die zeitlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten am 23. März 2018, einem Freitag, abzustellen. Wie aus den Anhörungsschreiben von diesem Tage an die gem. § 6 Abs. 4 letzter Satz LÖG NRW im Normsetzungsverfahren zu Beteiligenden folgt, hatte die Antragsgegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung getroffen, die im Entwurf den Anhörungsschreiben beigefügte und inhaltlich ausformulierte Verordnung, die dort das Entscheidungsdatum 5. April 2018 trägt, die nunmehr dem Gericht vorgelegte undatierte Verwaltungsvorlage mit Sachverhaltsdarstellung und auch verfahrensmäßiger Begründung nennt als Datum der Dringlichkeitsentscheidung den 6. April 2018, im Wege der Dringlichkeitsentscheidung zu beschließen. Bezogen auf den 23. März 2018 ist entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin keinesfalls die Situation gegeben, dass eine an diesem Tage versandte Einladung zu einer Ratssitzung oder jedenfalls zu einer Hauptausschuss-Sitzung als Sondersitzung etwa zum 5. oder jedenfalls zum 6. April 2018 unter Wahrung der in der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oelde bestimmten regelmäßigen Einladungsfrist von mindestens 7 vollen Tagen, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, auf die in der Geschäftsordnung zudem in deren § 2 Abs. 2 eröffneten Abkürzungsmöglichkeit der Einladungsfrist auf bis zu 3 volle Tage in besonders dringlichen Fällen kommt es dabei nicht einmal an, nicht möglich gewesen wäre, um eine entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung eines dieser Organe unter Geltung des geänderten Ladenöffnungsgesetzes noch rechtzeitig vor dem in Rede stehenden Veranstaltungssonntag, dem 8. April 2018, zu ermöglichen. Dass an den vorgenannten Sitzungstagen das - wie allseits bekannt gewesen ist - am 21. März 2018 durch den Landtag verabschiedete Entfesselungspaket I noch nicht ordnungsgemäß verkündet und in Geltung gesetzt worden wäre, hat die Antragsgegnerin, wie aus dem von ihr in dem den Anhörungsschreiben beigefügten Verordnungsentwurf eingefügten Datum „5. April 2018“ folgt, selbst als nicht realistisch angesehen. Diese damalige Einschätzung der Antragsgegnerin über den - spätesten - Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Ladenöffnungsgesetzes entsprach auch dem seinerzeit in der Anhörung selbst genannten voraussichtlichen Veröffentlichungszeitpunkt „03.04.2018“ mit dem daraus voraussichtlich folgenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am „04.04.2018“. Diese Abschätzung zu dem Veröffentlichungs- und In-Krafttretens-Zeitpunkt war auch lebensnah, da angesichts der hervorgehobenen politischen Bedeutung der Regelungen ohnehin mit einem schnellstmöglichen In-Geltung-Setzen zu rechnen war. Der tatsächliche Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Bekanntmachung am 29. März 2018 und dem Inkrafttreten am folgenden Tage belegt dies handgreiflich. Was die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Beurteilung der möglichen Zeitläufe anführt, verfängt offenkundig nicht. So ist nicht etwa von vornherein ein Sitzungstag des Rates oder seines Hauptausschusses in der Woche nach Ostern mit einer entsprechenden Ferienzeit unmöglich oder auch nur untunlich. Die Behauptung der Antragsgegnerin, in dieser Zeit nach Ostermontag bis zum Freitag, dem 6. April 2018, sei mit einer hohen Zahl urlaubbedingter Abwesenheiten der Rats- oder Hauptausschussmitglieder zu rechnen, so dass eine Beschlussfähigkeit dieser Organe nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung nicht zu erwarten gewesen wäre, ist eine ungeschützte und nicht konkret belegte Annahme. Für den nachgeschobenen Aspekt, dass wegen der Grippewelle eine hohe Zahl von Verhinderungen zu befürchten gewesen sei, gilt gleiches. Damit fehlt es bereits an dem gesetzlichen Erfordernis, dass eine Einberufung des Rates oder des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre. Hinzutritt, dass das Gericht nach Lage des Falles auch nicht feststellen kann, der Erlass der in Rede stehenden Verordnung stelle sich als eine wegen sonst drohender erheblicher Nachteile oder Gefahren unaufschiebbare Normsetzungsmaßnahme dar. Die Antragsgegnerin bezieht sich ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorlage und auch ausweislich des Wortlauts der Verordnung selbst (§ 1 OVO) auf die mit der erweiterten Ladenöffnungsmöglichkeit an diesem Sonntag verfolgte Zielsetzung, damit „den Erhalt, die Stärkung und die Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandels zu fördern“ sowie „eine Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der Stadt Oelde als attraktiven und lebenswerten Standort“ zu bewirken. Sie greift damit die nunmehr in § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 2 und 5 LÖG NRW n. F. beispielhaft benannten allgemeinen Zielrichtungen auf, die nach der gesetzlichen Wertung, wie sie etwa in der Entwurfsbegründung des Gesetzes beschrieben worden ist, einen gewichtigen Sachgrund und damit ein öffentliches Interesse für eine sonntägliche Ladenöffnung bedeuten können. Allein diese von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen - im Kern strukturpolitischen - Sachgründe rechtfertigen es jedoch nicht, in jeder ortsrechtlichen Normierung einer sonntäglichen Ladenöffnungsmöglichkeit zugleich eine dringliche Maßnahme zu sehen, die aus sich heraus zur Vermeidung sonst zu besorgender erheblicher Nachteile oder Gefahren im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW unaufschiebbar wäre. Die Verlautbarungen in der Verwaltungsvorlage zeigen solches konkretisiert für die Stadt Oelde und die hier in Rede stehenden zusätzlichen Bereiche für eine Ladenöffnung ebenfalls nicht auf. Dass sich die Verwaltung nach dem Inhalt ihrer Mitteilung an die Antragstellerin vom 29. März 2018 unter „massivem Druck“ einzelner außerhalb der Kernlage von Oelde gelegenen Betriebe des Möbel- und Textilhandels sieht, bedeutet gleichfalls keinen hier im Rahmen des § 60 Abs. 1 GO NRW relevanten Dringlichkeitsumstand. Dabei ist zu ergänzen, dass es hier nicht etwa darum geht, durch eine ortsrechtliche Normsetzung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung Umsatzerwartungen jener Unternehmen zu schützen, die ihnen bereits zuvor für diesen Sonntag nach bisherigem Ortsrecht offen gestanden hätten. Die in Rede stehende Verordnung würde vielmehr für diese Bereiche und Unternehmen erst die Möglichkeit eröffnen, an eben diesem Sonntag zusätzliche Umsätze und Gewinne, also neue finanzielle Vorteile, zu generieren. Darauf, ob die beabsichtigte Verordnung den verfahrensrechtlich oder materiell-rechtlich sonst an sie zu stellenden Anforderungen entspräche, bedarf nach alledem keiner Entscheidung, da sie bereits aus formellen Gründen, auf die sich die Antragstellerin auch berufen kann, unwirksam wäre. Was den Anordnungsgrund betrifft, ist das Gericht mit der Antragstellerin der Auffassung, dass nach Lage des Falles eine einstweilige Anordnung auch bereits zu einem Zeitpunkt erforderlich ist, zu dem die streitbetroffene Verordnung noch nicht erlassen worden ist, ihr Erlass jedoch unmittelbar und konkret ansteht. Ein Abwarten auf den weiterhin gewollten Dringlichkeitsbeschluss und das Inkrafttreten der Norm kann der Antragstellerin aus Gründen der Wahrung effektiven Rechtsschutzes ersichtlich nicht zugemutet werden. Die Anordnungen zu 2. dieses Beschlusses sichern die effektive Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.