OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 Nc 25/19

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0103.9NC25.19.00
3mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Universität Münster für das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Medizin (Wintersemester 2019/2020).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Universität Münster für das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Medizin (Wintersemester 2019/2020). Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen - ggf. hilfsweise zu einem niedrigeren vorklinischen - Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2019/2020 außerhalb der jeweils festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020“ vom 2. September 2019 (GV. NRW. 2019, 545, 584) - im Folgenden: ZZahlenVO höh. Fs. - die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2019/2020 in den klinischen Fachsemestern aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt: 1. bis 4. klin. Fs.: jeweils 125 , 5. und 6. klin. Fs.: insg . 250 (Soll-Summe über alle klin. Fs.: 750 ) Diesen Soll-Zahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 19/19 (Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Hochschule vom 23. Oktober 2019 zu eben diesem Zeitpunkt und nach dem Vorliegen sämtlicher „Physikumsergebnisse“) die folgenden tatsächlichen Einschreibungszahlen gegenüber: 1. klin. Fs.: 142 , 2. klin. Fs.: 132 , 3. klin. Fs.: 131 , 4. klin. Fs.: 134 , 5. klin. Fs.: 134 und 6. klin. Fs.: 116 . (Ist-Summe über alle klin. Fs.: 789 ) Die Antragsgegnerin hat erläuternd darauf hingewiesen, dass im 6. klinischen Fachsemester wegen Saldierung keine weitere Studienplatzvergabe erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und der weiteren gleichgerichtet anhängig gemachten Eilverfahren des WS 2019/2020 sowie die von der Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 19/19 vorgelegten und erläuterten Kapazitätsunterlagen und sonstigen Vorgänge, betreffend den Studiengang Medizin (vorklinischer und klinischer Abschnitt) für das Studienjahr 2019/2020 verwiesen. II . Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Klinische Fachsemester Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass zum WS 2019/2020 die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster entsprechend den von der Antragsgegnerin bezogen auf den Stand 23. Oktober 2019 (= Zeitpunkt deutlich nach dem Vorlesungsbeginn und nach Beendigung der „Physikumsprüfungen“), zum Anspruch der an der WWU Münster im vorklinischen Teil des Studiums der Medizin eingeschriebenen Studierenden auf Fortsetzung ihres Studiums an dieser Hochschule nach Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vgl. § 3 der ZZahlenVO höh. Fs. zum Studienjahr 2019/ 2020 vom 2. September 2019, a.a.O., mitgeteilten Einschreibungs- bzw. Rückmeldungszahlen besetzt sind. Aus diesen Besetzungszahlen, in die nach der ständigen, dem Gericht bekannten Handhabung der Antragsgegnerin keine beurlaubten Studierenden einbezogen worden sind, vgl. zur kapazitätsdeckenden Wirkung auch von eingeschriebenen und beurlaubten Studierenden allerdings OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 u. a. -, nrwe, und an deren kapazitätsdeckenden Wirkung kein Zweifel veranlasst ist, folgt eine Zahl von insgesamt 789 tatsächlich in Anspruch genommenen klinischen Studienplätzen an der WWU Münster zum WS 2019/2020. Damit überschreitet diese Ist-Zahl die Summe der normierten Zulassungszahlen aller klinischen Fachsemester (= 750) um 39 (= 5,2 v. H.). Bezogen auf das 1. klinische Fachsemester in isolierter Sicht sind 142 Studierende (nahezu vollständig Studierende, die von der Fortführungsgarantie Gebrauch gemacht haben; ein Studienplatztausch) tatsächlich eingeschrieben. Hier überschreitet die Ist-Zahl dieses Fachsemesters die Sollzahl (125) um 7 (= 5,6 v. H.). Bei dieser Sachlage ist es, zumal die tatsächlichen Einschreibungszahlen in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin nach ständiger Rechtsprechung untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, saldierungsfähig sind, vgl. zuletzt Beschluss des Gerichts vom 15. Januar 2019 - 9 Nc 2518 - (Medizin, klin. Fs., WS 2018/2019) m.w.N., nrwe und juris, und die gleichgerichtete Rechtsprechung des OVG NRW, etwa Beschluss vom 26. Mai 2015 - 13 C 15/15 -, schon im Ausgangspunkt fernliegend, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus für die klinischen Fachsemester, insbesondere auch für das hier streitbetroffene 1. klinische Fachsemester, zum WS 2019/2020 noch weitere „verschwiegene“ Studienplätze feststellbar wären, die durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnten. Das Gericht hat im Übrigen die Aufnahmekapazität der Lehreinheit „Klinisch-Praktische Medizin“ an der WWU Münster für das Studienjahr 2019/2020 und damit für das WS 2019/2020 überprüft und keine zusätzliche, über die tatsächlich vergebenen Plätze hinausgehende Aufnahmekapazität für die klinischen Fachsemester feststellen können. Hierzu gilt Folgendes: Maßgeblich für die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin sind hier die als Überprüfungstatbestand zu der Berechnung der Aufnahmekapazität nach der personellen Ausstattung ausgebildeten Regelungen des § 17 KapVO zu den sog. patientenbezogenen Einflußfaktoren. Dabei sind zunächst gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums der betreffenden Hochschule anzusetzen. Gem. Nr. 2 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO erhöht sich sodann die nach Nr. 1 errechnete Zahl je 1000 poliklinische Neuzugänge (PNZ) im Jahr um die Zahl 1, falls – wie hier – die Zahl nach Nr. 1 niedriger liegt als das Berechnungsergebnis des 2. Abschnitts der KapVO. Die Zahl nach Nr. 1 wird dabei jedoch höchstens um 50 v. H. erhöht. Schließlich kann sich die patientenbezogene Ausbildungskapazität nach Nr. 3 des § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO durch Einbindung von außeruniversitären Krankenanstalten bei den auf den klinischen Teil des Studiums bezogenen Lehrveranstaltungen der Hochschule erhöhen. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen aus dem Kapazitätsberechnungsverfahren durch das Ministerium und der hierzu ergänzend im gerichtlichen Verfahren auf Anforderung nachgebrachten Unterlagen, basierend auf der Auswertung des sog. digitalen Patientenmanagementsystems der Hochschule, sind von der Antragsgegnerin, ihr folgend vom Ministerium, insgesamt 392.129 Pflegetage in sämtlichen dem Klinikum als zugehörend anzusehenden Fachabteilungen (Kliniken und Zentren) einschließlich des bettenführenden Bereichs der Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt worden. Dabei ist durch ein entsprechendes Zahlenwerk belegt worden, dass hiermit - auch dem allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums vom 13. Februar 2019 folgend - die Belegung aller bettenführenden Abteilungen des Universitätsklinikums Münster nach der sog. Mitternachtszählung in dem dem letzten Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2019/2020 (= 15. September 2019) vorausgehenden vollständigen Kalenderjahr 2018 berücksichtigt worden ist, und zwar ohne Ansatz der insgesamt 16.336 Pflegetage, die auf diejenigen Privatpatienten/Selbstzahler entfallen, die im Referenzzeitraum 2018 wahlärztliche Leistungen von Klinikdirektoren „alten Nebentätigkeitsrechts“ (sog. Altvertragler) in Anspruch genommen haben. Die Zahl dieser auf sog. Altvertragler entfallenden Pflegetage ist im gerichtlichen Verfahren unter Beischluss entsprechender Erläuterungen und tabellarischer Übersichten der medizinischen Fakultät im Einzelnen nach Pflegetagen mit Namensnennung und Angabe des jeweiligen Beschäftigungsendes einzelner Klinikdirektoren detailliert offengelegt worden, Anlage B6c des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 5. November 2019 im Verfahren 9 Nc 19/19. Das Beschäftigungsende der namentlich benannten Klinikdirektoren, die im Verlauf des Jahres 2018 ausgeschieden sind, ist mit Datum und Anteilsberechnung eingemerkt worden. Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin aufgeführten „Altvertragler“ des Jahres 2018 mit den angegebenen Zeitpunkten ihres Beschäftigungsendes ergänzend durch entsprechende Recherchen in der in das Internet eingestellten Presseberichterstattung über den Wechsel in der Klinikleitung überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne „Altvertragler“ bereits zu einem früheren als dem von der Hochschule angegebenen Zeitpunkt ihr Dienstverhältnis als Klinikdirektoren beendet hätten, sind dabei nicht hervorgetreten. Die weiter angeführten Direktoren alten Rechts sind nach den im Internet abrufbaren Verlautbarungen der Hochschule und der jeweiligen Klinik auch zur Zeit im Dienst, damit erst recht im Jahre 2018. Aus dieser Zahl von 392.129 Pflegetagen im Jahre 2018 ohne Privatpatienten von „Altvertraglern“ ergibt sich nach Division durch 365 die Zahl von 1074,33 tagesbelegte Betten (TBB). 15,5 v. H. dieser Zahl an TBB ergibt sodann eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 166,52, gerundet 167 Studienplätzen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO. Diese Aufnahmekapazität von 167 ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (PNZ-Zuschlag) um max. 50 v. H., mithin hier um 83 erhöht worden, was eine jährliche Aufnahmekapazität von 250 Studierenden für den klinisch-praktischen Teil des Studiengangs Medizin an der WWU Münster ergibt. Diese Zahl ist - wie für die vorausgegangenen Berechnungszeiträume gleichgerichtet bereits festgestellt -, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 13. September 2017 - 9 Nc 17/17 -, vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 - und vom 15. Januar 2019 - 9 Nc 25/18 -, jeweils juris und nrwe, nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage mit einer Stellungnahme des Studiendekans (Anlage B10 des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8. November 2019) ausdrücklich dienstlich versichert, dass weiterhin keine für das Studium der Medizin in diesem Abschnitt relevanten Lehrveranstaltungen durch außeruniversitäre Krankenanstalten (Klinken und Lehrkrankenhäuser) im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt wurden. Wegen des schließlich anzusetzenden Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin entsprechend dem sog. Hamburger Modell zahlenförmig mit 1,0 beziffert und konkret abgeleitet hat, ist es bei dieser jährlichen Aufnahmekapazität von 250 Studienplätzen verblieben. Sie ist sodann gleichmäßig mit jeweils 125 Studienplätzen des 1. klinischen Fachsemesters auf das WS 2019/2020 und das SS 2020 verteilt worden. Für den gesamten klinisch-praktischen Studienabschnitt ergibt sich damit für das WS 2019/2020 eine Aufnahmekapazität von (6 X 125 =) 750 als Gesamt-Sollzahl. Die Zulassungszahlenverordnung hat dies entsprechend normativ bestimmt. Das Gericht hält die vorstehend dargestellte Kapazitätsberechnung mit sämtlichen dort eingestellten kapazitätsbestimmenden Parametern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris, weiterhin für tatsächlich und rechtlich beanstandungsfrei. Die von einzelnen Antragstellern/Antragstellerinnen angebrachte Kritik, etwa zu dem maßgeblichen Berechnungszeitraum für die Pflegetage, zur Mitternachtszählung, zum normativ bestimmten Prozentsatz i. H. v. 15,5 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und zur Frage der kapazitären Relevanz von Pflegetagen, die im Referenzzeitraum auf Wahlarztpatienten von Klinikdirektoren mit für diese noch maßgeblichem „altem“ Nebentätigkeitsrecht entfielen, gibt dem Gericht nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von seinen bisherigen Beurteilungen abzuweichen. Insbesondere folgt das Gericht nicht der Meinung einzelner Antragsteller/ Antragstellerinnen, es dürften jedenfalls die tagesbelegten Betten nicht herausgerechnet werden, die zwar im Referenzzeitraum 2018 mit Privatpatienten von „Altvertraglern“ belegt gewesen seien, aber wegen vorhersehbaren Erreichens des Pensionsalters der Klinikdirektoren vor Beginn des Berechnungszeitraums (hier: vor dem 1. Oktober 2019) sodann ab diesem Zeitpunkt mit regulären Patienten des Klinikums belegt werden. Die auf Referenzzeiträume bezogene Regelung des § 17 KapVO lässt nach Auffassung des Gerichts eine solche Sicht nicht zu. Damit ist auch eine Berücksichtigung zeitlich nachgehender - wenn auch ggf. absehbarere – Entwicklungen innerhalb dieses abschließend geregelten Überprüfungstatbestandes nicht angängig, insbesondere nicht über eine etwa zu erwägende sinngemäße Anwendung des dem Ersten Abschnitt der KapVO zugehörenden § 5 Abs. 2 KapVO. 2. niedrigere vorklinische Fachsemester Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin hilfsweise eine vorläufige Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester begehrt, fehlt ihm/ihr - unabhängig davon, ob hierauf bezogen eine fristgerechte innerkapazitäre Bewerbung erfolgt ist (§ 29 Abs. 1 VergabeVO NRW) - das Rechtsschutzbedürfnis, da er/sie bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und deshalb tatsächlich nicht mehr in einem vorklinischen Fachsemester studieren will. Allein das möglicherweise verfolgte Ziel, in dem Folgesemester aufgrund der Fortführungsgarantie in das 1. klinische Fachsemester an der WWU Münster aufrücken zu wollen, reicht insoweit nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entspricht der ständigen gerichtlichen Handhabung.