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Urteil

1 K 4629/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0713.1K4629.16.00
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Leitsätze

Zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Es stellt eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition dar, wenn auf dem eigenen Grundstück mit einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis auf eine Taube geschossen wird.

Das Waffengesetz bindet das Schießen mit einer Schusswaffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 außerhalb von Schießstätten grundsätzlich an die vorher zu erteilende Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Das Schießen mit einer Schusswaffe auf eine verwilderte Haustaube auf dem eigenen Grundstück innerhalb eines befriedeten Bezirks im Sinne von § 6 BJagdG und § 4 Abs. 1 LJG-NRW ist auch für einen Jäger nicht erlaubnisfrei zulässig.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. Es stellt eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition dar, wenn auf dem eigenen Grundstück mit einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis auf eine Taube geschossen wird. Das Waffengesetz bindet das Schießen mit einer Schusswaffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 außerhalb von Schießstätten grundsätzlich an die vorher zu erteilende Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Das Schießen mit einer Schusswaffe auf eine verwilderte Haustaube auf dem eigenen Grundstück innerhalb eines befriedeten Bezirks im Sinne von § 6 BJagdG und § 4 Abs. 1 LJG-NRW ist auch für einen Jäger nicht erlaubnisfrei zulässig. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Beklagte erteilte dem Kläger im Zeitraum von 1979 bis 2010 insgesamt drei waffenrechtliche Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. 0, 0, 0), in die zuletzt noch zusammen 13 Schusswaffen und ein Wechsellauf eingetragen waren. Der Kläger, der seit mehr als 40 Jahren Inhaber eines zuletzt bis zum 31. März 2018 gültigen Jagdscheins (Nr. 0) war, verfügt weder über eine (gesondert erteilte) Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe noch über eine Genehmigung zur beschränkten Ausübung der Jagd bzw. zur Jagd mit Schusswaffen innerhalb eines befriedeten Bezirks im Sinne von § 6 BJagdG und § 4 Abs. 1 LJG-NRW. Am 14. September 2016 schoss der Kläger mit einer Repetierbüchse, Kaliber .22Hornet, Walther, Nr. 0, auf seinem in einem Wohngebiet belegenen Grundstück auf eine verwilderte Haustaube, die unmittelbar darauf von dem Dach eines Nachbarn fiel und tot in dessen Einfahrt liegen blieb. Während der Nachbar E. . T. gegenüber den von ihm benachrichtigten Polizisten sinngemäß angab, der Kläger habe die Taube direkt vom Dach geschossen, behauptete der Kläger: Er habe in seinem Garten auf die Taube geschossen, weil die Tauben seinen Gartenteich verschmutzten. Da er die Taube nicht richtig getroffen habe, sei diese noch auf das Dach des Nachbarn geflogen und dort verendet. Er habe hinter seinem Gartenteich einen Kugelfang eingerichtet. Das in der Folge dieses Geschehens gegen den Kläger wegen eines Vergehens nach § 17 Nr. 1 TierschG eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 16. Juni 2017 - 112 Cs-540 Js 1938/16-46/17 - nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig ein, nachdem der Kläger die ihm erteilte Auflage erfüllt hatte, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 Euro zugunsten einer näher benannten gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Mit im Rahmen einer zuvor durch das Amtsgericht Münster angeordneten Durchsuchung der Wohn- und Kellerräume des Klägers am 28. September 2016 zugestelltem Bescheid vom 28. September 2016 wiederrief das Polizeipräsidium Münster ohne vorherige Anhörung die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. 0, 0, 0) des Klägers (Ziffer I.) und ordnete die sofortige Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen (einschl. Wechselläufe) und Munition sowie der Erlaubnisdokumente nach Ziffer I. an (Ziffer II.). Zur Begründung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig. Es bestehe die Annahme, dieser werde zukünftig Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden und mit ihnen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Der Kläger habe mit dem Schießen von Tauben im Garten ein in hohem Maße waffenrechtlich bedenkliches Verhalten mit hohem Gefährdungspotential für die Umgebung an den Tag gelegt. Ein auf dem Grundstück abgegebenes Geschoss könne ohne Weiteres (Querschläger, Fehlschuss) das Grundstück verlassen und einen Dritten verletzen oder töten. Der Kläger verfüge über keine Erlaubnis zum Schießen mit der Waffe auf dem Grundstück. Diesem sei als langjährigem Jäger bewusst, dass das Schießen von Tauben auf dem Grundstück den waffenrechtlichen Bestimmungen widerspreche und die Grenzen des Jagdausübungsrechtes überschreite. Von einer vorherigen Anhörung des Klägers sei abgesehen worden, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Sicherstellung nach Ziffer II. der Verfügung berief er – der Beklagte – sich auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Bei der am 28. September 2016 erfolgten Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen (einschl. Wechselläufe), Munition sowie entsprechenden Erlaubnisdokumente des Klägers stellte der Beklagte fest, dass die in die Waffenbesitzkarte Nr. 0 eingetragene Repetierbüchse Anschütz, Kaliber .22WinMag, Nr. 0, nicht auffindbar sei. Zum Verbleib der Waffe machte der Kläger keine Angaben. Im weiteren Verlauf wurden zwei der sichergestellten Waffen des Klägers (Bockdoppelflinte, Kaliber 12/70, FEG, Nr. 0, und Repetierbüchse, Kaliber .22lr, Walther, Nr. 0) mit dessen Einwilligung durch das Landesamt für Zentrale Polizeidienste des Landes NRW verwertet. Die übrigen Waffen wurden im Einverständnis mit dem Kläger dessen Sohn, Herrn K., überlassen. Der Kläger hat am 27. Oktober 2016 Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Münster vom 28. September 2016 erhoben. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Er habe bei seinem Schuss auf die an seinem Schwimmteich sitzende verwilderte Haustaube weder unvorsichtig gehandelt noch eine Gefährdung für Leib oder Leben Dritter ausgelöst, weil ausgeschlossen gewesen sei, dass das Projektil das Grundstück verlässt. Er habe den Schuss in Richtung Boden ausgeführt. Es sei genügend Erdreich vorhanden gewesen, um bei einem Fehlschuss das Projektil aufzunehmen. In Schussrichtung hinter der Taube habe sich ein Verschlag befunden, dahinter eine zwei Meter hohe Steinwand sowie dahinter ein von ihm übernommener weiterer Grundstücksstreifen, der nochmals mit einer zwei Meter hohen Mauer begrenzt sei. Das Grundstück sei für Dritte nicht zugänglich. Er habe sich an die Vorgaben des Tierschutzgesetzes gehalten, weil er die Taube im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen getötet habe. Bei Tauben, die auch als „Ratten der Lüfte“ bekannt seien, handele es sich um Schädlinge im Sinne des Tierschutzgesetzes. Die Taube habe seinen Schwimmteich eingekotet. Zur Tötung sei der Einsatz des Kleinkalibergewehrs geboten gewesen, weil mit einem Luftgewehr keine tierschutzgerechte Tötung möglich sei. Eine verwilderte Haustaube unterliege nicht dem Jagdrecht. Er habe allenfalls ordnungswidrig gehandelt. Er sei sachkundig und verhalte sich seit Jahrzehnten beanstandungsfrei. Er sei entgegen § 28 VwVfG nicht angehört worden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Anordnung der Sicherstellung der Bockdoppelflinte, Kaliber 12/70, FEG, Nr. 0, und der Repetierbüchse, Kaliber .22lr, Walther, Nr. 0, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Der Kläger habe zusätzlich gegen das Waffengesetz verstoßen, weil er nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass ihm Waffen oder Munition abhandenkommen. Im Jahr 2010 sei bei ihm der Verlust eines Flobertgewehrs sowie anlässlich der Sicherstellung am 28. September 2016 das Fehlen der Repetierbüchse Anschütz, Kaliber .22WinMag, Nr. 0, festgestellt worden; eine Anzeige nach § 37 WaffG sei erst nach entsprechender Aufforderung erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Münster (Az. 540 Js 1938/16) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen. B. Die aufrechterhaltene, als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Münster vom 28. September 2016 ist im sinngemäß noch angegriffenen übrigen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der mit Ziffer I. des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. 0, 0, 0) des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist insoweit § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. 1. Der Widerruf ist formell nicht zu beanstanden. Es mag dahinstehen, ob der Beklagte nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwVfG NRW von der Anhörung absehen durfte. Jedenfalls ist die etwaige Verletzung einer Verfahrensvorschrift in Form der unterbliebenen Anhörung des Klägers nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei dem hier vom Kläger – im Übrigen bereits gegenüber den Polizisten unmittelbar vor Ort – selbst eingeräumten Sachverhalt wäre – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – eine andere als die vom Beklagten getroffene Entscheidung rechtlich nicht zulässig gewesen. 2. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Es sind nachträglich, das heißt nach Erteilung der Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die dem Kläger erteilten Erlaubnisse nach dem Waffengesetz (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) ist unter anderem, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Kläger hat die erforderliche Zuverlässigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 = juris, Rn. 35 m.w.N., nicht mehr besessen. a) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich zunächst aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. (aa) Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 ‑ 6 B 4.08 -, juris, Rn. 5, und vom 12. Oktober 1998 ‑ 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr 83 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 28. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab dem zweiten Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 , juris, Rn. 7. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 ‑ 6 B 4.08 -, juris, Rn. 5, und vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, DVBl 1995, 356 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 32 f. m.w.N. (bb) Hiernach ist die an Tatsachen anknüpfende Prognose des Beklagten, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht zu beanstanden. (1) Der Kläger hat bereits in der Vergangenheit Waffen oder Munition missbräuchlich oder zumindest leichtfertig verwendet. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, i.d.R. wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe ein Gebrauch gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird. Leichtfertigkeit erfordert i.d.R. einen hohen, zumindest aber einen gesteigerten Grad von – meist bewusster – Fahrlässigkeit, der darin zu erblicken ist, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt. Vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 9 f. m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es bedarf insoweit keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger – wofür nach Aktenlage Erhebliches spricht – die Taube von dem Dach seines Nachbarn geschossen hat. Denn auch allein auf der Grundlage des von ihm eingeräumten Hergangs hat der Kläger hat am 14. September 2016 einen vom Recht nicht gedeckten Gebrauch von einer Schusswaffe gemacht, indem er ohne die erforderliche Erlaubnis auf eine Taube auf seinem eigenen Grundstück geschossen hat. Das Gesetz bindet das Schießen mit einer – hier unstreitig vorliegenden – Schusswaffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 außerhalb von Schießstätten grundsätzlich an die vorher zu erteilende Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 5 WaffG). Vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 10 WaffG Rn. 15. Über eine entsprechende Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nach § 10 Abs. 5 WaffG verfügte der Kläger unstreitig nicht. Ebenso wenig lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung vor, die das Erfordernis einer Schießerlaubnis entfallen lässt. Die Benutzung eines Gewehrs im Kaliber .22Hornet mit einer Geschossenergie von mindestens 640 Joule wird nicht von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a) WaffG erfasst, weil dieser (unter weiteren Voraussetzungen) nur das Schießen mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, zulässt. Auch lag kein Fall des § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG vor. Hiernach darf ein Jäger Jagdwaffen unter anderem zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier oder zum Jagdschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Diese Voraussetzungen lagen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger entgegen den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3, § 4, § 6 BJagdG) innerhalb eines befriedeten Bezirks im Sinne von § 6 BJagdG und § 4 Abs. 1 LJG-NRW geschossen hat, ohne über eine hierfür erforderliche Genehmigung zur beschränkten Ausübung der Jagd bzw. zur Jagd mit Schusswaffen (vgl. § 6 Satz 2 BJagdG, § 4 Abs. 3 und 4 LJG-NRW) zu verfügen. Unabhängig davon handelte es sich hier nicht um ein Schießen im Rahmen der befugten Jagdausübung, weil die vom Kläger erschossene verwilderte Haustaube, wie er selbst einräumt, nicht dem Jagdrecht unterliegt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BJagdG, § 2 Nr. 2 LJG-NRW). Etwas Anderes ergibt sich hier insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Berechtigung und Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 BJagdG) bzw. aus der Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten zum Jagdschutz (§ 23 BJagdG, § 25 ff. LJG-NRW). Der Kläger verfolgte nämlich nicht den Schutz des jagdbaren Wildes und den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, sondern nach eigenem Bekunden ausschließlich das – jagdfremde – Ziel, seinen Garten bzw. Gartenteich von Taubenkot freizuhalten. Sonstige Ausnahmevorschriften kommen ersichtlich nicht in Betracht; zu diesen gehören namentlich nicht die vom Kläger herangezogenen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, weil sie keine eigenständige Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe vermitteln. Schließlich hat die zuständige Behörde zu Gunsten des Klägers auch nicht nach § 12 Abs. 5 WaffG eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis einer Schießerlaubnis zugelassen. Vgl. zum Ganzen auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2005 - 18 K 5694/04 -, NWVBl 2006, 33 = juris, Rn. 17. Angesichts des aufgezeigten rechtlichen Maßstabs geht das Vorbringen des Klägers, er habe weder unvorsichtig gehandelt noch Dritte gefährdet, ins Leere. Unabhängig davon hat der Kläger mit seinem Verhalten offensichtlich Gefahren für Dritte eröffnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem Widerrufsbescheid (dort: S. 3 Abs. 2 bis 4, S. 4 letzter Abs. bis S. 5 Abs. 1) sowie in der Klageerwiderung vom 1. Februar 2017 (dort: S. 4 Abs. 2 bis S. 5 einschließlich, S. 7 Abs. 2) Bezug genommen, denen der Kläger nicht durchgreifend entgegengetreten ist. Der Kläger hat auch offenkundig schuldhaft, zumindest aus besonderer Gleichgültigkeit gehandelt. Er hat mit seinem Verhalten die Überschreitung der Grenzen des vom Recht gedeckten Einsatzes einer Schusswaffe zumindest billigend in Kauf genommen, jedenfalls aber eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zum Schusswaffeneinsatz und der mit einem unbefugten Gebrauch verbundenen Gefahren für Dritte offenbart. Die zur waffen- bzw. jagdrechtlichen Beurteilung seines Handelns erforderlichen Kenntnisse besaß der Kläger als langjähriger Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse zweifellos. Jedenfalls aber hätte der Kläger über die entsprechenden Kenntnisse verfügen müssen, weil es sich um eine Grundfrage des Waffen- bzw. Jagdrechts handelt, unter welchen Umständen von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf, und es sich selbst einem waffen- bzw. jagdrechtlichen Laien geradezu aufdrängt, dass ein Schusswaffeneinsatz im eigenen Garten aufgrund der ersichtlich damit verbundenen Gefahren für Dritte von der Rechtsordnung jedenfalls grundsätzlich missbilligt wird. (2) Angesichts der Schwere der waffenrechtlichen Verfehlung des Klägers und – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt – der den Schriftsätzen sowie Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bis zuletzt zu entnehmenden Uneinsichtigkeit des Klägers im Hinblick auf sein Fehlverhalten war der Schluss des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren, zwingend und rechtlich alternativlos. b) Unabhängig vom Vorstehenden ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch aus weiteren Vorschriften des Waffengesetzes. Unter den hier gegebenen Umständen folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, weil die auf Tatsachen gestützte Prognose des Beklagten, der Kläger werde in Zukunft mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, angesichts des in Rede stehenden Verhaltens des Klägers zwingend und rechtlich alternativlos ist. Darüber hinaus hat der Kläger nach dem Vorstehenden nach eigenständiger Prüfung des erkennenden Gerichts unzweifelhaft im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Vgl. zum Maßstab näher BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24 = juris, Rn. 24 f.; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris, Rn. 29 ff. m.w.N. Umstände, die im Fall des Klägers eine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG „in der Regel“ vermuteten Unzuverlässigkeit begründen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. c) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in diesem Verfahren zusätzlich bzw. eigenständig darauf stützen lässt, dass die in die Waffenbesitzkarte Nr. 0 eingetragene Repetierbüchse Anschütz, Kaliber .22WinMag, Nr. 0, im Rahmen der am 28. September 2016 erfolgten Sicherstellung u.a. der Waffen des Klägers nicht auffindbar war (und bis heute ist) und der Kläger zum Verbleib der Waffe keine Angaben machen konnte oder wollte. II. Die mit Ziffer II. des Bescheids angeordnete sofortige Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen (einschl. Wechselläufe) und Munition sowie der Erlaubnisdokumente nach Ziffer I. ist nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. WaffG zu beurteilen und verletzt nach dem Vorstehenden den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils entspricht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, weil der Kläger nach dem Vorstehenden auch insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.000 Euro festgesetzt. Das Gericht setzt dabei im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 20 E 852/09 -) entsprechend Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die erste eingetragene Waffe den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich 750 Euro für jede weitere (hier: 12) Waffe an.