Urteil
5 K 912/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0917.5K912.17.00
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Leitsätze
Zur Erstattungspflicht ersparter Aufwendungen bei dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erstattungspflicht ersparter Aufwendungen bei dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Auf Grund ihrer Bewerbung vom 00.00.0000 und der abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 00.00.0000 wurde die Klägerin mit Verfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 00.00.0000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes zum 00.00.0000in die Bundeswehr eingestellt. Mit Urkunde des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 00.00.0000 wurde sie in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Ihre Dienstzeit wurde auf Grundlage ihrer Verpflichtungserklärung vom 00.00.0000 über eine Verpflichtungszeit von siebzehn Jahren zunächst auf vier Jahre und am 00.00.0000 schließlich auf die volle Verpflichtungszeit von siebzehn Jahren mit Dienstzeitende 00.00.0000 festgesetzt. Im Verlauf ihrer militärischen Ausbildung wurde die Klägerin unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 für ihr Studium der Medizin an der X. X1. -Universität N. beurlaubt. Während dieser Zeit wurde ihr Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 134.107,36 Euro gezahlt. Am 00.00.0000 wurde ihr von der Bezirksregierung B. die Approbation als Ärztin erteilt. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wurde sie im Bundeswehrkrankenhaus X2. zur Anästhesie-Assistentin weitergebildet. In diesem Zeitraum erhielt sie Reisekostenerstattung in Höhe von 650 Euro und Trennungsgeld in Höhe von 4.430,58 Euro. Auf Grund ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 00.00.0000 wurde die Klägerin mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 00.00.0000 mit Ablauf des 00.00.0000 aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung von Studienkosten angehört. Die Klägerin teilte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 mit, dass sie den Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrags und die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übersenden werde. Mit Leistungsbescheid vom 00.00.0000 forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Klägerin auf, den anlässlich ihres Studiums der Humanmedizin an der X. X1. Universität N. verbliebenen geldwerten Vorteil sowie die weiterhin im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag wurde auf 57.156,10 Euro festgesetzt. Der Erstattungsbetrag solle unverzüglich überwiesen werden. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Weiterbildungsmaßnahme im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 stelle eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG dar. Die von der Klägerin absolvierte Fachausbildung sei zivilberuflich nutzbar; die Klägerin sei inzwischen Fachärztin für Anästhesiologie. Nach der als Anlage beigefügten Kostenzusammenstellung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vom 00.00.0000 seien anlässlich der Fachausbildung Kosten in Höhe von 5.080,58 Euro entstanden. Bei diesen Kosten handele es sich ausschließlich um mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten (hierunter fielen u.a. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld). Unmittelbare Ausbildungskosten seien nicht angefallen. Auf die Erstattung dieser Kosten könne nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Die zurückverlangten Kosten müssten angemessen und verhältnismäßig sein. Es sei hiernach ein Vorteilsausgleich anzustellen, der die Situation wiederherstelle, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestanden habe, bevor die Klägerin ihr Studium absolviert habe. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil aus dem Studium sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Abzustellen sei also auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich. Der kostenlose Erwerb von Fähigkeiten stelle dann einen Vorteil dar, welcher durch die Erstattung eines Geldbetrages abzuschöpfen sei, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr von messbarem Nutzen seien. Da die Klägerin in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Humanmedizin an der X. X1. -Universität N. studiert habe und die dadurch erworbene Approbation aktuell als Assistenzärztin im Universitätsklinikum N. nutze, sei das Studium für die Klägerin vollumfänglich zivilberuflich nutzbar. Es könne somit der Betrag von ihr zurückverlangt werden, den sie selbst hätte aufbringen müssen, um ihr Studium zu finanzieren. Als Grundlage der hiernach vorzunehmenden Berechnung habe sie, die Beklagte, die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" herangezogen. Der Ansatz, die für die Klägerin fiktiv aufgewendeten, von ihr aber auch ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der bei einer Förderung des Studiums in einer bundeswehrfremden Bildungseinrichtung entstanden wäre, stelle eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der Kosten dar. Es sei sachgerecht, diese Berechnungsmethode auch für die im Fall der Klägerin zu ermittelnden ersparten Aufwendungen heranzuziehen, da die tatsächlich ersparten Aufwendungen heute nicht mehr ermittelt werden könnten. Im Rahmen einer Berechnung der (fiktiven) Kosten könnten demnach monatliche Beiträge für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschuss für Studienzeiten ab dem 00.00.0000 über 612,00 Euro mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % angesetzt werden. Für den von der Klägerin absolvierten Studienzeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 seien demnach folgende Sätze maßgeblich: Jahr Monate Betrag/Monat (Euro) Summe (Euro) 2004 9 648,01 5.832,09 2005 12 666,80 8.001,60 2006 12 686,14 8.233,68 2007 12 706,04 8.472,48 2008 12 726,52 8.718,24 2009 12 747,59 8.971,07 2010 5 769,27 3.846,35 Summe: 52.075,52 Das der Klägerin von der Bundeswehr finanzierte Studium vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 habe ihr demnach Aufwendungen in Form eines nunmehr von ihr zu erstattenden wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von 52.075,52 Euro erspart. Nach ihrer Approbation habe die Klägerin in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 eine klinische Weiterbildung im Fachgebiet Anästhesie am Bundeswehrkrankenhaus X2. absolviert. Ein geldwerter Vorteil sei gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Ausscheiden aus der Bundeswehr von messbarem Nutzen seien. Hierbei sei es nicht entscheidend, inwieweit die während der Dienstzeit erworbenen Qualifikationen nach der Entlassung aus der Bundeswehr noch tatsächlich genutzt würden, sondern es sei ebenfalls auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich abzustellen. Diese Voraussetzung liege im Fall der Klägerin aufgrund des während der Fachausbildungszeit erworbenen Wissens zweifelsfrei vor. Es seien mittelbare Fachausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten in Höhe von 5.080,58 Euro entstanden. Der Erstattungsbetrag sei grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällig. Diese Tatsache könne zum Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG führen, wenn die sofortige Fälligkeit des gesamten Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des Erstattungspflichtigen ernstlich gefährden würde. Da die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben zu ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation habe machen wollen, werde davon ausgegangen, dass sie den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe erstatten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch der Klägerin vom 00.00.0000 zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere liege kein Verfassungsverstoß darin, dass die Bestimmung dem Dienstherrn die Möglichkeit gebe, Ausbildungsgeld, das er Sanitätsoffizier-Anwärtern einzig und allein deshalb zahle, weil diese sich verpflichteten, der Bundeswehr nach Abschluss des Studiums mit ihrem Fachwissen für die eingegangene Verpflichtungszeit zur Verfügung zu stehen, zurückzuverlangen, wenn der betroffene Zeitsoldat dieser Verpflichtung in einer ihm zurechenbaren Weise nicht nachkomme. Durch die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung habe sich die Klägerin dazu verpflichtet, für siebzehn Jahre Dienst zu leisten. Die Tatsache, dass sie anerkannte Kriegsdienstverweigerin sei, lasse ihre Rückzahlungspflicht nicht entfallen. So richte sich die Rückzahlungspflicht nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben habe, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellten, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt habe. Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verankerte Alimentationspflicht des Dienstherrn sei nicht ersichtlich. Der Argumentation der Klägerin, der Dienstherr enthalte ihr mit dem auf das Ausbildungsgeld bezogenen Erstattungsbegehren rückwirkend eine ihr aufgrund von umfangreichen Dienstpflichten zustehende Alimentierung vor, könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin sei während des Studiums unter Fortfall von Geld- und Sachbezügen vom militärischen Dienst befreit gewesen. Soweit die Klägerin ausführe, dass Sanitätsoffizier-Anwärter trotz ihrer Beurlaubung umfangreichen Dienstpflichten unterlägen und daher bereits während des Studiums Leistungen erbrächten, die einen Alimentationsanspruch auslösten, sei dem nicht zu folgen. Denn einer Alimentationspflicht stünden Pflichten des Empfängers der Alimentation nicht in einer Weise gegenüber, in der sich Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenvertrag gegenüberstünden. Für die von der Klägerin aufgezeigten, die Freiheit zur Gestaltung des Studiums einschränkenden Dienstpflichten sei zudem größtenteils schon nicht erkennbar, dass durch deren Erfüllung eine Leistung gerade dem Dienstherrn gegenüber erbracht würde. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten ermögliche es dem Dienstherrn vielmehr, den Verlauf des Studiums zu überprüfen und bei Bedarf steuernd einzugreifen. Damit seien sie Ausdruck des Umstands, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter eine Vollfinanzierung ihres Studiums aus öffentlichen Mitteln erhielten, nämlich vermittels des Ausbildungsgeldes. Auch Umfang und Intensität der von der Klägerin benannten Dienstpflichten gäben nichts für die Annahme her, es liege eine einen Alimentationsanspruch auslösende Leistungserbringung vor. Übungen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der so genannten individuellen Grundfertigkeiten fänden grundsätzlich lediglich ein Mal pro Jahr statt. Auch die bloße Möglichkeit einer Abkommandierung während des Studiums führe nicht zur Annahme einer alimentationspflichtigen Leistungserbringung, weil in einem solchen Fall die Beurlaubung widerrufen würde. Die auf diesen Zeitraum entfallenden gewährten Dienstbezüge unterlägen im Übrigen nicht der Rückforderung. Es sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass Sanitätsoffizier-Anwärter das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten müssten. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes lägen vor. Richtig sei, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Die Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ermögliche so einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die mit erheblichen Kosten verbunden sei. Daraus folgernd könne ein durch die an der X. X1. -Universität N. genossene universitäre Ausbildung erlangter (geldwerter) Vorteil nicht in Abrede gestellt werden. Dieser sei im öffentlichen Interesse abzuschöpfen, da die von der öffentlichen Hand zu Ausbildungszwecken aufgewendeten Mittel ohne Nutzen für die Bundeswehr bzw. für die Allgemeinheit geblieben seien. Der zurückgeforderte Erstattungsbetrag bilde pauschalisierend die Kosten ab, die die Klägerin für das absolvierte Studium selbst hätte aufwenden müssen, was im Ergebnis dem geldwerten Vorteil entspreche, der zur Erstattung anstehe. Der Ansatz, für die Berechnung die fiktiv aufgewendeten, aber auch ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der bei einer Förderung des Studiums in einer bundeswehrfremden Bildungseinrichtung auf der Grundlage der fortgeschriebenen "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" (VMBI. 1961, S. 542) entstanden wäre, stelle sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung dar. Auch der Argumentation der Klägerin, dass die ersparten Lebenshaltungskosten rechtwidrig bestimmt worden seien, da mögliche finanzielle Ansprüche gegen die Eltern sowie auf BAföG-Leistungen nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht zu folgen. Vielmehr könnten hypothetische Leistungen Dritter keine Berücksichtigung finden. Durch solche hypothetischen Zuwendungen oder Leistungen hätten die für das Studium entstandenen Kosten möglicherweise zum Teil gedeckt werden können. Es verbleibe jedoch weiterhin bei der Tatsache, dass diese Kosten grundsätzlich entstanden seien. Ferner eigneten sich BAföG-Leistungen auch nicht für einen Vergleich bzw. Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Höhe der Lebenshaltungskosten eines Studierenden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts N. - 1 A 2278/11 – (Urteil vom 22. August 2013) betreffe eine gänzlich andere Fallgestaltung. Dort werde vertreten, dass wenn der Betroffene unmittelbar aus einem alternativen zivilen Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen wie z. B. eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte, die auf die Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten den Einnahmen aus dieser Ausbildung gegenüber stünden. Jedoch habe es auch das Oberverwaltungsgericht N. bei dem Grundsatz belassen, dass der ehemalige Soldat im Falle eines alternativen zivilen Studiums Lebenshaltungskosten erspart habe, wenn dieses selbst hätte finanziert werden müssen. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht - 2 C 40.13 - mit Urteil vom 28. Oktober 2015 klargestellt, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden im dualen Berufsbildungssystem saldiert werden dürften. Soweit die Klägerin einwende, dass der Rückforderungsbetrag zeitlich substantiell zu begrenzen sei, sei darauf hinzuweisen, dass ihr im Rahmen ihrer Anhörung vor Erstellung des Leistungsbescheides gem. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und diese entsprechend in dem „Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrages/Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse" darzulegen. Diese Möglichkeit habe die Klägerin jedoch nicht wahrgenommen. Letztlich seien somit keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände vorgetragen worden, die eine über das festgestellte Maß hinausgehende besondere Härte begründen würden. Die sog. Abdienquote könne nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. So würden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils jedoch keine Abdienzeiten in Abzug gebracht. Da es sich hierbei um eine fiktive Kostenermittlung handele, könnten demgemäß nur fiktive Lebenssachverhalte, nicht aber eine reale Abdienzeit einbezogen werden. Es handele sich hierbei um zwei voneinander differierende, unabhängige Berechnungsmethoden. Dem Einwand, es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei der von ihr, der Klägerin, absolvierten ärztlichen Weiterbildungsmaßnahme im Fachgebiet Anästhesie um eine Fachausbildung handele, sei entgegen zu halten, dass Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nach der Rechtsprechung jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich ausgestaltete Ausbildung sei, die zu der allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukomme und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führe. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es demnach, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhalte, vermittelte besondere Ausbildung handele, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben hätten und die den Soldaten befähigen sollten, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter habe oder ob sie zu einer Berechtigung führe, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen sei, habe hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung" keine Bedeutung. Die Fachausbildung könne aufgrund ihrer Besonderheiten in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen. Bei der klinischen Weiterbildung Anästhesie handele es sich um eine Fachausbildung. In Bezug auf die von der Klägerin bemängelten fehlenden Vergleichskosten einer zivilen Fachausbildung bleibe festzuhalten, dass vorliegend keine unmittelbaren Fachausbildungskosten angerechnet würden. So würden lediglich mittelbare Fachausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten (u. a. Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten) in Ansatz gebracht, so dass eine Vergleichsberechnung nicht in Frage komme. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Berechnung des geldwerten Vorteils die Ermessensausübung der Beklagten in diesem Zusammenhang insoweit zu beanstanden sei und den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigungsgrundlage überschreite, als die Beklagte für die Bemessung der Lebenshaltungskosten auf eine Erlasslage, nämlich den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 abstelle, in dessen Anlage 4 ein „Kostenansatz für die fiktiven Lebenshaltungskosten usw." enthalten sei. Der Nutzung dieses Kostenansatzes stünden zwei Gesichtspunkte entgegen. Zum einen gehe der Kostenansatz nicht von dem unumgänglich Notwendigen aus, sondern von dem, was an Studienbeihilfen für Nachwuchskräfte gewährt werde. Zum zweiten werde als Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ein Wert von 612 Euro für das Jahr 2002 angesetzt, der mit 2,9 % pro Jahr erhöht werde, wobei sich die Steigerung an der durchschnittlichen Besoldungserhöhung in den Jahren 1980 - 2002 orientiere. Derartige durchschnittliche Besoldungserhöhungen seien in den Jahren ab 2002 nicht mehr erzielt worden. So habe die Besoldungserhöhung vom 1. Januar 2002 2,2 % betragen, von denen 0,2 % für die Versorgungsrücklage in Abzug zu bringen seien. Zudem sei die Sonderzuwendung von 88,21 % auf 86,31 % abgesenkt worden. Im Jahr 2003 sei die Besoldung zum 1. April 2003 für die Besoldungsgruppe A 12 und höher erst ab dem 1. Juli 2003 um 2,4 % angehoben worden. Die Sonderzuwendung sei auf 84,29 % gefallen. Die nächste Besoldungserhöhung sei zum 1. April 2004 um 1,0 % erfolgt, zugleich sei die Sonderzuwendung in eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % umgewandelt und das Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro abgeschafft worden. Eine weitere Erhöhung der Besoldung sei zum 1. August 2004 um 1,0 % erfolgt. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 sei die Besoldung überhaupt nicht angehoben und die Sonderzahlung auf 30 % abgesenkt worden. Zum 1. Januar 2008 habe sich die Besoldung um 50 Euro zzgl. 3,1 % und zum 1. Januar 2009 um 2,8 % erhöht. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 seien die Besoldungstabellen zum 1. Juli 2009 von 12 Altersstufen auf 8 Erfahrungsstufen umgestellt worden. Damit sei eine leichte Besoldungserhöhung im Einzelfall um einige Euro verbunden gewesen. Die Sonderzahlung sei zugleich auf die Monate aufgeteilt worden. Im Jahr 2010 sei die Besoldung zum 1. Januar 2010 um 1,2 % erhöht worden. Im Durchschnitt der 9 Jahre von 2002 bis 2010 einschließlich liege die lineare Erhöhung pro Jahr damit bei 1,52 %. Dabei seien alle Kürzungen von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung noch außer Acht gelassen worden. Ein Satz von 2,9 % werde damit in diesem Zeitraum ungefähr zur Hälfte erreicht. Der Kostenansatz aus der Anlage 4 der Bemessungsgrundsätze bilde mithin die tatsächlichen Verhältnisse erkennbar nicht mehr realistisch ab und könne als Grundlage für eine Ermessensbetätigung auch selbst angesichts einer zulässigen Pauschalierung nicht mehr genutzt werden. Zudem bestehe ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Höhe der Lebenshaltungskosten für eine Studentin, nämlich der Höchstsatz der Leistungen nach dem BAföG. Das BAföG diene nach seinem § 1 dazu, die Mittel bereitzustellen, die für einen Auszubildenden für seinen Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlich seien. Nach § 11 BAföG werde die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. In den §§ 13, 13a BAföG würden der Bedarf für die Studierenden und für die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung im Einzelnen bestimmt. Soweit die Beklagte die Ansicht vertrete, dass das BAföG wegen seiner anderen Zielrichtung nicht herangezogen werden könne, übersehe sie, dass dieses Gesetz genau jenen Parameter, den Bedarf, abbilde, der die Höhe der Kosten bei einem zivilen Studium für den Studierenden betreffe. Bestehe aber eine gesetzliche Grundlage, könne ein Rückgriff auf eine abweichende Erlasslage nicht mehr in Betracht kommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln lasse, die das BAföG vorsehe (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2006 - 2 C 18.05 -). Die Beklagte habe ihrer Ermessensausübung einen unrichtigen, nicht tragfähigen Sachverhalt zugrunde gelegt, was zu einem Ermessensfehler führe, der den angefochtenen Leistungsbescheid rechtswidrig werden lasse. Hinsichtlich der sogenannten persönlichen Kosten sei festzuhalten, dass entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides an dieser Stelle sehr wohl reale Sachverhalte im Rahmen der Rückforderung des geldwerten Vorteils zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden seien. Wenn in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich der wirtschaftliche Vorteil bei ihr zurückgefordert werden solle, welcher bei ihr real und nachprüfbar verblieben sei, dann könne eine Rückforderung der tatsächlich gezahlten Kosten nicht erfolgen. Hinsichtlich der Reisekosten sei festzuhalten, dass diese anlässlich ihrer dienstlichen Versetzung an den Dienstort erfolgt sein dürften. Das Bundeswehrkrankenhaus X2. sei ihr Dienstort gewesen. Insofern ergebe sich aus dem Bescheid nebst Anlagen nicht, für welche Dienstreisen diese Reisekosten angefallen sein sollen. Diese Angabe sei für eine Beurteilung der Natur der Kosten unabdingbar, da nur so der geldwerte Vorteil ermittelt werden könne, welcher bei ihr anlässlich einer Ausbildung verblieben sei. Hinsichtlich des Trennungsgeldes stelle sich die Frage, inwieweit dieses seiner Natur nach zurückgefordert werden könne. Sie habe denjenigen geldwerten Vorteil zurückzuerstatten, welcher ihr real und nachprüfbar dadurch verbleibe, dass sie ihre Ausbildung nicht zivil, sondern bei der Beklagten absolviert habe. Im Vergleich zu einem zivilen Studierenden habe sie kein Trennungsgeld erspart. Denn eine Zahlung wie Trennungsgeld existiere für zivile Studierende nicht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 00.00.0000 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Vertiefung ihrer Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen der Beklagten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder mit einer Fachausbildung verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Dass auch Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich in den Kreis der Soldaten auf Zeit einbezogen werden, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden auf eigene Veranlassung zur Erstattung von Ausbildungskosten herangezogen werden, verstößt nicht gegen das in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Grundrecht, nicht gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst an der Waffe gezwungen zu werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris, Rn. 12, und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris, Rn. 13. § 56 Abs. 4 SG verstößt auch nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Alimentationsprinzip oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 -, juris, Rn. 18. 2. Der Erstattungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Klägerin vor seinem Erlass mit Schreiben vom 11. Mai 2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. 3. Der Erstattungsbescheid ist materiell rechtmäßig. a) Die Klägerin war bis zu ihrer Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis Soldatin auf Zeit. b) Ihre militärische Ausbildung war mit einem Studium und einer Fachausbildung verbunden. aaa) Sie hat während ihres Dienstverhältnisses an der X. X1. -Universität Medizin studiert. bbb) Die Ausbildung zur Anästhesie-Assistentin ist eine Fachausbildung. Eine „Fachausbildung“ i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG ist eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der „Fachausbildung“ keine Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 -, juris, Rn. 38. Die Klägerin hat eine Fachausbildung in diesem Sinne absolviert. Sie hat im Auftrag der Beklagten im Bundeswehrkrankenhaus X2. eine Ausbildung zur Anästhesie-Assistentin erhalten. An dieser Beurteilung ändert sich zunächst nicht dadurch etwas, dass die Klägerin dort – wie sie behauptet – nicht von der Bundeswehr ausgebildet worden sei und ihren militärischen Vorgesetzten nur beim Vorstellungsgespräch gesehen habe. Darauf kommt es nicht an, sondern nur auf den – von ihr nicht in Abrede gestellten – Umstand, dass sie dort ausgebildet worden ist. Schließlich ändert sich an der Beurteilung nicht dadurch etwas, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung an das Bundeswehrkrankenhaus bereits einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt hatte. Es verbleibt auch in dieser Konstellation dabei, dass dienstliche Gründe den Anstoß für die weitere Ausbildung gesetzt haben, zumal die bloße Antragstellung nichts darüber aussagt, ob dem Antrag später auch stattgegeben wird. Keine andere Beurteilung ist auch unter dem Gesichtspunkt angezeigt, dass die Klägerin während ihrer Weiterbildung auch „normalen“ Dienst als Ärztin verrichtet hat. Dies ändert an der Einschätzung nichts, dass es sich um eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG gehandelt hat. c) Die Entlassung der Klägerin aus ihrem Dienstverhältnis gilt als solche auf eigenen Antrag im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG). Denn die - in einem solchen Fall vorgeschriebene - Entlassung der Klägerin erfolgte aufgrund ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. d) Der Leistungsbescheid trägt der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung (der Ausbildungskosten) ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte ist bei der Anwendung der Härtefallregelung auf die Klägerin als frühere Soldatin, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus der Bundeswehr entlassen wurde, von denjenigen Grundsätzen ausgegangen, welche das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang für die betroffene Fallgruppe aufgestellt hat. Sie hat diese Grundsätze unter Mitberücksichtigung ihr dabei zukommender Ermessensspielräume korrekt auf den Fall angewendet. Die Erstattungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten, welcher sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat nach der Gesetzeslage gegenübersieht, löst regelmäßig schon als solche einen Anwendungsfall des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus, welcher den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Die tatbestandlich erforderliche „besondere Härte“ ergibt sich aus einer Ausnahmesituation und Zwangslage, der sich der betroffene Soldat, der eine entsprechende Gewissensentscheidung getroffen hat, nicht entziehen kann. Die Härtefallregelung erfüllt hier deshalb eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektivfunktion mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Dienstherrn und des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris, Rn. 16, und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris, Rn. 16; hieran anschließend OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 253/16 -, juris, Rn. 24. Ausgehend hiervon ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung bei der Bundeswehr nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Dieser im Rahmen der Ermessensausübung des Dienstherrn nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu bestimmende Vorteil besteht in den Aufwendungen, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat oder - mit anderen Worten - dass er die Ausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris, Rn. 15, 17, und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris, Rn. 15 und 17 f. Durch diese Beschränkung wird sichergestellt, dass der Betroffene nicht von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abgeschreckt wird. Im Wege des solchermaßen gestalteten Vorteilsausgleichs, welcher nicht an die Aussicht auf künftige Einnahmen, sondern an die Ersparnis von Aufwendungen anknüpft, wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris, Rn. 17. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind neben den unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie ersparte Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung sowie Reisekosten und Trennungsgeld Bestandteil der ersparten Aufwendungen. Die mittelbaren Ausbildungskosten sind in den Vorteilsausgleich mit einzubeziehen, weil sie bei einem an einer Hochschule der Bundeswehr absolvierten Studium bzw. einer in der Bundeswehr erworbenen Fachausbildung vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer entsprechenden zivilen Ausbildung typischerweise von dem Studierenden bzw. Auszubildenden selbst getragen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris, Rn. 21 f., und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris, Rn. 19. Dies zugrunde gelegt, ist die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der von ihr ersparten Aufwendungen in Höhe von 52.075,52 Euro (aa) und der anlässlich ihres Studiums tatsächlich gewährten mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 5.080,58 Euro (bb) durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Kumulation ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft (cc). aa) Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der von ihr ersparten Aufwendungen in Höhe von 52.075,52 Euro ist nicht zu beanstanden. aaa) Die Beklagte hat den der Klägerin durch ihr Studium vermittelten Vorteil seiner Höhe nach in ermessensgerechter Weise bestimmt. Sie hat ihre Erwägungen uneingeschränkt an den Vorgaben der hier noch einschlägigen Bemessungsgrundsätze 2002, namentlich deren Anlage 4, d. h. unter Zuhilfenahme der fortgeschriebenen Sätze für die Gewährung von Studienbeihilfen für Nachwuchskräfte der Bundeswehr ausgerichtet. Entsprechend dieser Vorgaben hat sie die durch die Klägerin ersparten Aufwendungen auf einen nicht zu beanstandenden Betrag von 52.075,52 Euro festgelegt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die fiktiven Studienkosten nach Maßgabe der genannten Sätze pauschalierend und generalisierend zu ermitteln. Vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine sachgerechte und tragfähige Berechnungsgrundlage. Die darin berücksichtigten Positionen "Lebenshaltung", "Gebühren" und "Lernmittelzuschuss" stellen die Kosten dar, mit denen die insoweit ersparten Aufwendungen für ein ziviles Studium realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Vgl. für den Zeitraum 1997 bis 2001: OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 -, juris, Rn. 72; für den Zeitraum 2007 bis 2011 bzw. 2004 bis 2006: BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris, Rn. 14; für den Zeitraum 2002 bis 2006: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 11136/15 -, juris, Rn. 36; für den Zeitraum 2005 – 2008: SächsOVG, Urteil vom 27. März 2018 – 2 A 108/17 -, juris, Rn. 26 f.; s. a. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2018 – 6 ZB 18.1446 -, juris, Rn. 8. Das Gericht schließt sich den dortigen Auffassungen an und folgt insbesondere nicht der Begründung im Urteil des VG Halle vom 24. Juni 2016 – 5 A 26/14 -, juris. Auch die Einwendungen der Klägerin gegen die tatsächliche Gehaltsentwicklung im Beamtenbereich in den Jahren 2002 bis 2010 führen zu keinem beachtlichen Defizit der Ermessensentscheidung. Den Bemessungsgrundsätzen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 liegt eine im Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 nicht zu beanstandende Prognose der allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten zugrunde, auf deren Grundlage ein fiktiver Kostenansatz ermittelt worden ist. Es kann dahinstehen, ob es sachgerecht ist, bei der Ermittlung der fiktiven Lebenshaltungskosten auf die durchschnittliche Besoldungserhöhung abzustellen, da die Besoldungsanpassung zwar idealiter, aber nicht zwingend realistisch dieser Entwicklung folgt. Der eher aussagekräftige Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Tabellen_/VerbraucherpreiseKategorien.html?cms_gtp=145112_list%253D2%2526145110_slot%253D2, abgerufen am 6. September 2018) ergibt folgendes Bild: In den hier interessierenden Jahren 2004 bis 2010 ergeben sich jährliche Erhöhungen des Verbraucherpreisindex zwischen 0,3 und 2,6. Die Veränderung liegt insgesamt bei 9 Prozent (2004: 91,0, 2010: 100,0), durchschnittlich bei 1,5 Prozent. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Darunter fallen zum Beispiel Nahrungsmittel, Bekleidung und Kraftfahrzeuge ebenso wie Mieten, Reinigungsdienstleistungen oder Reparaturen. Nach dem Inlandskonzept werden alle Ausgaben berücksichtigt, die in Deutschland getätigt werden, das heißt neben den Ausgaben von beispielsweise Single-Haushalten, Ehepaaren, Familien oder Rentnerehepaaren auch die Ausgaben ausländischer Touristinnen und Touristen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat beziehungsweise zum Vorjahr wird umgangssprachlich auch als Inflationsrate bezeichnet. Der Verbraucherpreisindex ist der zentrale Indikator zur Beurteilung der Geldwertentwicklung in Deutschland und wird als Orientierungsmaßstab etwa bei Lohnverhandlungen oder in vertraglichen Vereinbarungen über die Höhe von wiederkehrenden Zahlungen (sogenannte Wertsicherungsklauseln) verwendet. Er dient weiterhin zur Deflationierung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, beispielsweise bei der Berechnung des realen Wirtschaftswachstums. Aufbauend auf dem VPI wird durch methodische Anpassungen ein international vergleichbarer Harmonisierter Verbraucherpreisindex berechnet. Er dient insbesondere der Europäischen Zentralbank zur Beurteilung der Inflation. Vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Methoden/verbraucherpreisindex.html, abgerufen am 6. September 2018. Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls auch anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 -, juris, Rn. 25. Der Index beim Bedarfssatz für Studierende hat sich im Zeitraum 2004 bis 2010 um 14 Prozentpunkte entwickelt (vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 19/275, S. 48), was einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung von 2,3 Prozentpunkten entspricht, und liegt in absoluten Zahlen zwischen 530 und 597 Euro für Studierende. Hinzu kommt jeweils der Krankenversicherungs- und Pflegezuschlag nach § 13a BAföG in Höhe zwischen 47 Euro im Jahr 2004 (insgesamt 577 Euro) und 54 Euro im Jahr 2010 (insgesamt 651 Euro). Dass die Beklagte mithin für das Jahr 2004 einen Betrag von 648,01 Euro und für 2010 einen solchen von 769,27 Euro zugrunde gelegt hat, bewegt sich mithin im Rahmen des noch Vertretbaren. Denn erforderlich ist nur eine generalisierende und pauschalisierende Bestimmung der ersparten Aufwendungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 -, juris, Rn. 20 und 25; VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2018 – W 1 K 17.524 -, juris, Rn. 17 f. Schließlich ergibt sich auch unter Heranziehung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“, die für die Bedarfsermittlung eines Studierenden verwendet wird, vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung, Zwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2, BT-Drs. 18/460 vom 4. Februar 2014, S. 50, nichts für die Klägerin Günstiges; auf die Ausführungen auf S. 9 des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2017 wird Bezug genommen. bbb) Die Beklagte war nicht gehalten, etwaige Ansprüche gegen Dritte, welche die Klägerin im Falle der privaten Finanzierung eines Studiums der Medizin ggf. gehabt hätte - wie etwa Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern oder Ansprüche auf staatliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG - in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen. Es handelt sich dabei um mit der Erstattung fehlgeschlagener Ausbildungskosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG schon im Ansatz nicht saldierbare Positionen. Diese rühren aus anderweitigen, also nicht gegenüber dem Dienstherrn bestehenden (fiktiven) Rechtsverhältnissen her. Ihnen liegt vor allem auch eine ganz andere Zielsetzung als eine Vorteilsabschöpfung der hier in Rede stehenden Art zugrunde. Sie haben strukturell mit der Förderung von Ausbildungen bei der Bundeswehr nichts oder jedenfalls wenig gemein. Außerdem hängen sie, was Grund und Höhe des Anspruchs betrifft, von verschiedenen, einer Beweisführung zumindest schwer zugänglichen hypothetischen Umständen ab; Letzteres betrifft namentlich auch eine konkrete Bestimmung des hypothetischen Zeitpunkts, in dem in einem solchen Falle Schuldenfreiheit erreicht bzw. erreichbar wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 -, juris, Rn. 76, und vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris, Rn. 58 ff. bb) Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der anlässlich ihres Studiums tatsächlich gewährten mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 5.080,58 Euro ist nicht zu beanstanden. Dieser Betrag setzt sich ausweislich des Schreibens des Bundesamtes vom 14. März 2014 aus Reisekosten in Höhe von 650 Euro und Trennungsgeld in Höhe von 4.430,58 Euro im Zeitraum zwischen dem 21. August 2010 und dem 31. Dezember 2011 zusammen. Durch die Berücksichtigung der gewährten mittelbaren Kosten in tatsächlicher Höhe kommt es insbesondere nicht zu einem "Systembruch" bei der im Ermessenswege erfolgenden Bestimmung der Höhe der ersparten Aufwendungen. Zwar kann diese Bestimmung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den verschiedenen in Betracht kommenden Kostenmassen mangels Kenntnis der Höhe der konkret ersparten (fiktiven) Aufwendungen mitunter nur in generalisierender und typisierender Form, also durch die Heranziehung von Durchschnittswerten, erfolgen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Ausgangspunkt für die Bemessung ersparter Aufwendungen stets die Frage nach der tatsächlichen Höhe des durch die Ausbildung konkret vermittelten Vorteils ist. Der Rückgriff auf eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise ist dementsprechend erst dann angezeigt, wenn die ersparten Aufwendungen sich - wie etwa die ersparten Lebenshaltungskosten - nicht beziffern lassen. Die Reisekosten lassen sich jedoch beziffern, so dass die Beklagte diesbezüglich zu Recht von einer pauschalierenden Ermittlung des abschöpfungsfähigen Vorteils abgesehen und diesen stattdessen in Höhe des der Klägerin tatsächlich gewährten Reisekostenbetrages und Trennungsgeldes festgesetzt hat. Eine derartige Vorgehensweise ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem betroffenen Soldaten eine konkrete Vergleichsbetrachtung im Zusammenhang mit ersparten Lebenshaltungskosten und etwaigen zu seinen Gunsten wirkenden Umständen (z. B. Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern, Erzielung einer Ausbildungsvergütung, Kindergeld etc.) verwehrt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 253/16 -, juris, Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 -, juris, Rn. 29, und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris, Rn. 21 und 25 (fehlende Saldierbarkeit einer fiktiven Ausbildungsvergütung); OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris, Rn. 58 ff. (fehlende Saldierbarkeit etwaiger Ansprüche gegen Dritte im Falle eines fiktiven zivilen Studiums). Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass Gleiches auch bezüglich der gewährten Reisekosten zu gelten hat. Denn die für den Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit der zugunsten des betroffenen Soldaten wirkenden Umstände maßgeblichen Gesichtspunkte der fehlenden strukturellen Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Positionen und der einer Beweisführung nicht zugänglichen Entwicklung hypothetischer Abläufe gelten hier nicht. Bei den in Rede stehenden Reisekosten handelt es sich vielmehr um mittelbare Ausbildungskosten, die mit den übrigen Ausbildungskosten nicht nur strukturell vergleichbar, sondern aufgrund ihrer tatsächlich erfolgten Gewährung in konkret bezifferbarer Höhe auch einer Beweisführung ohne Weiteres zugänglich sind. Schließlich führt die Bemessung des abschöpfungsfähigen Vorteils anhand der tatsächlich gewährten Reisekosten auch nicht zu einer unzulässigen doppelten Erstattung bezüglich ein und derselben Kostenposition. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass im Rahmen der pauschalierenden Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten für ein fiktives Studium neben sonstigen Positionen auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten anteilig von Relevanz sind. Denn die der Klägerin gewährten Reisekosten und das Trennungsgeld unterfallen nicht dieser im Zusammenhang mit dem Studium stehenden allgemeinen mobilitätsbezogenen Kostenposition, sondern stellen eine hiervon zu unterscheidende anlassbezogene Kompensation für konkrete Mehraufwendungen dar, die den Betroffenen gerade - jedenfalls in gewissem Umfang - von der Kostentragung aus eigenen Mitteln freistellen will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 253/16 -, juris, Rn. 37 ff. Aus den Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der konkreten Umstände der Bewilligung von Reisekosten ergibt sich nichts Abweichendes. Die Reisekosten sind anlässlich ihrer Versetzung vom 00.00.0000 von N1. nach X2. angefallen. Ebenso wie die trennungsbedingten Aufwendungen hat sich die Klägerin diese Kosten – fiktiv – erspart; hätte sie das Studium privat finanziert, hätte sie diese selbst aufbringen müssen. Die mittelbaren Fachausbildungskosten sind nicht nach den Grundsätzen zur sog. Abdienquote zu reduzieren. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 -, juris, Rn. 51 ff. Diese Grundsätze lassen sich auf die Härtefallregelung für anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht übertragen, da der Ansatz der mittelbaren Kosten für die Fachausbildung lediglich einen Ansatz darstellt, die ersparten Aufwendungen des Soldaten zu beziffern. Hieran ändert sich nichts durch ein etwaiges späteres Abdienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 -, juris, Rn. 78. cc) Die Beklagte durfte die Klägerin kumulativ zur Erstattung sowohl der Ausbildungskosten ihres Studiums als auch der Kosten ihrer Fachausbildung heranziehen. Namentlich kann den Bestimmungen, nach denen "die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung" zu erstatten sind, nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der Kostenarten beziehen. Ein solches Ausschließlichkeitsverhältnis hätte der Gesetzgeber, wäre es denn gewollt gewesen, unschwer mit einer entsprechenden Formulierung ausdrücken können, etwa durch die Wendung "entweder... oder"; dies hat er aber nicht getan. Er hat mit der Verknüpfung der beiden Kostenarten durch die schlichte nebenordnende Konjunktion "oder" - wie schon bei der Formulierung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung ("dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war") - vielmehr nur sichergestellt, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind. Nur dieses Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG entspricht auch dem Zweck des § 56 Abs. 4 SG insgesamt. Dieser liegt - neben dem hier infolge der Inanspruchnahme der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin zurücktretenden Sanktionsmoment - in der Schaffung eines wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs. Diesem sowohl die Interessen des Dienstherren als auch die des früheren Soldaten in den Blick nehmenden Zweck widerspräche es, wenn die Erstattungsverpflichtung von vornherein - und insoweit einseitig begünstigend bzw. belastend - nur auf einen Teil der für die Ausbildung insgesamt aufgewendeten Kosten beschränkt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 -, juris, Rn. 47. dd) Auch im Übrigen ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. aaa) Insbesondere liegt ein Ermessensfehlgebrauch nicht darin, dass die Beklagte keine Ratenzahlung von Amts wegen festgesetzt hat. Die Beklagte ist nämlich insoweit von einem nicht zu beanstandenden Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin hat trotz Aufforderung mit Schreiben vom 00.00.0000 die Abgabe einer Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert. Hiernach ist mangels weiterer Anhaltspunkte der Schluss gerechtfertigt, dass die Klägerin einer Ratenzahlung nicht bedürftig ist, sei es, dass sie über entsprechendes Vermögen verfügt, sei es, dass sie sich dieses anderweitig verschafft. Es kann dahinstehen, ob das dem Anhörungsschreiben beigefügte Formular bei der Klägerin – wie sie behauptet – den Eindruck erweckt habe, sie müsse sich bei Inanspruchnahme einer Ratenzahlung zur Tragung von Zinsen verpflichten. Vgl. zur Üblichkeit der Erhebung von Zinsen bis zur Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 -, juris. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der Beklagten weder durch die Rücksendung dieses Formulars noch auf andere Weise bekannt geworden ist, wie sich die finanziellen Verhältnisse der Klägerin darstellen. Es hätte der Klägerin freigestanden, die Beklagte vor Erlass des Rückforderungsbescheids über ihre finanziellen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. bbb) Aus diesem Grunde liegt auch im Übrigen im konkreten Fall keine „besondere Härte“ im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt des möglichen Eintritts einer zu vermeidenden Existenzgefährdung vor. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den früheren Soldaten in Anwendung der Härteklausel nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät. Dabei muss u. a. eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung, wie sie insbesondere bei einer sehr hohen Erstattungspflicht und einem (bei eingeräumter Ratenzahlung) entsprechend sehr langen Erstattungszeitraum eintreten kann, unterbleiben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass sich dann, wenn die Beklagte Ratenzahlungen gewährt, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Die danach erforderliche zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums (Zeitraums der Ratenzahlungspflicht) in Richtung auf nur einen Teilzeitraum des gesamten Berufslebens muss auch bereits in dem Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) selbst erfolgen; dort sind die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen. Das ist keine Besonderheit, sondern entspricht auch im Übrigen der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Der Anforderung der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums kann die Beklagte regelmäßig in der Weise ermessensgerecht entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt. Denn hierdurch ist auch unter Berücksichtigung etwa zusätzlich zu zahlender Stundungszinsen in aller Regel ausreichend gewährleistet, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Anwendung der Härteklausel die Zahlungspflicht nicht während des gesamten (weiteren) Berufslebens andauert, sondern deutlich vor dem 67. Lebensjahr endet. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der im Leistungsbescheid festgesetzte Erstattungsbetrag am Ende nicht vollständig getilgt werden muss. Das gilt selbst dann, wenn ausgehend von der im Bescheid bestimmten Höhe der Rate eine vollständige Tilgung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt rechnerisch nicht möglich ist. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Leistungsbescheide regelmäßig eine (Neben-)Regelung enthalten, derzufolge eine jährliche Überprüfung der Ratenhöhe anhand der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten zu erfolgen hat. Das kann es ermöglichen, die Raten vorübergehend oder ggf. auch dauerhaft höher festzusetzen. In einem solchen Fall kann ggf. erreicht werden, dass der gesamte Erstattungsbetrag schon vor Ablauf des vorgenannten Zweidrittelzeitraums getilgt ist. Es ist mit anderen Worten Aufgabe der Behörde, diese begleitende Kontrolle auch tatsächlich effektiv wahrzunehmen. Wegen dieser möglichen Veränderungen der Tilgungshöhe, ist es sogar erforderlich, die Zeitdauer der Zahlungspflicht in dem Leistungsbescheid nicht nur dann begrenzend zu regeln, wenn ausgehend von der Höhe der dort festgesetzten Raten eine Tilgung innerhalb des Zweidrittelzeitraums nicht gelingen kann. Vielmehr ist solches auch dann geboten, wenn ausgehend von jenen u. U. recht hohen Raten eine rechtzeitige Tilgung gelingen könnte. Denn ob es dann auch wirklich gelingen wird, ist angesichts der künftigen Veränderbarkeit der Höhe der Rate im Zeitpunkt des Ergehens des Leistungsbescheides keineswegs sicher. Gerade mit Blick darauf bedarf es aber schon in diesem Bescheid einer begrenzenden Regelung genereller Natur, die etwa an das Erreichen eines bestimmten Lebens- oder Kalenderjahres (bzw. Datums) anknüpft. Ist die für die Erstattung in zeitlicher Hinsicht bestehende Grenze erreicht, ohne dass der Gesamtbetrag getilgt werden konnte, dürfte die Beklagte im Übrigen verpflichtet sein, die Restsumme zu erlassen. Denn die Stundung unberührt zu lassen und weiterhin Stundungszinsen zu fordern, würde (in Abhängigkeit von der Zinshöhe einerseits und der Höhe des noch nicht getilgten Betrages andererseits) die wirtschaftliche Belastung jedenfalls zum Teil fortbestehen lassen und damit zu einer Belastung bis zum Ende der Berufstätigkeit oder sogar noch darüber hinaus führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 -, juris, Rn. 107 ff. Eine solche Belastung ist mangels – gerechtfertigter – Nichtgewährung von Ratenzahlung (s. hierzu oben) nicht erkennbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.