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Beschluss

9 Nc 25/18

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein individueller Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zu einem klinischen Studienplatz ist nicht gegeben, wenn die tatsächlichen Einschreibungszahlen die normierten Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der Saldierung bereits überschreiten. • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sind die in § 17 KapVO geregelten Faktoren (tagesbelegte Betten, PNZ-Zuschlag, Einbindung außeruniversitärer Krankenanstalten) maßgeblich anzusetzen. • Die Behörde kann auf Grundlage der vorgelegten Kapazitätsberechnung nachprüfbar darlegen, dass keine zusätzliche Aufnahmekapazität über die vergebenen Plätze hinaus besteht. • Ein Begehren auf vorläufige Zulassung zu einem niedrigeren vorklinischen Fachsemester ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und somit nicht mehr tatsächlich in einem vorklinischen Semester studieren will.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zu einem medizinischen klinischen Fachsemester bei ausgefüllter Aufnahmekapazität • Ein individueller Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zu einem klinischen Studienplatz ist nicht gegeben, wenn die tatsächlichen Einschreibungszahlen die normierten Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der Saldierung bereits überschreiten. • Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sind die in § 17 KapVO geregelten Faktoren (tagesbelegte Betten, PNZ-Zuschlag, Einbindung außeruniversitärer Krankenanstalten) maßgeblich anzusetzen. • Die Behörde kann auf Grundlage der vorgelegten Kapazitätsberechnung nachprüfbar darlegen, dass keine zusätzliche Aufnahmekapazität über die vergebenen Plätze hinaus besteht. • Ein Begehren auf vorläufige Zulassung zu einem niedrigeren vorklinischen Fachsemester ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und somit nicht mehr tatsächlich in einem vorklinischen Semester studieren will. Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der WWU Münster zum 1. klinischen Fachsemester (hilfsweise zu einem niedrigeren vorklinischen Fachsemester) für das WS 2018/2019 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das MKW NRW hatte per Verordnung Soll-Zahlen von je 126 Plätzen pro klinischem Fachsemester (insgesamt 756) festgesetzt. Die Bewerbungs- und Einschreibungsmitteilungen der Hochschule ergaben zum Vorlesungsbeginn Ist-Zahlen von insgesamt 783 in den klinischen Fachsemestern; im 1. klinischen Semester waren 133 Studierende eingeschrieben. Die Hochschule legte detaillierte Kapazitätsunterlagen vor, insbesondere Pflegetagsdaten, mit denen sie eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen für den klinisch-praktischen Abschnitt (je 126 pro Semester) begründete. Der Antragsteller ist zudem bereits Inhaber des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, weshalb ein Studium in einem vorklinischen Semester tatsächlich nicht erstrebt werde. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Entscheidend ist die Aufnahmekapazität nach KapVO, insbesondere § 17 KapVO für patientenbezogene Einflussfaktoren, sowie die Zulassungszahlenverordnung; Anordnungsanspruch und -grund sind nach § 123 VwGO zu prüfen. • Tatsächliche Belegung und Saldierung: Die Hochschule wies zum Stichtag tatsächliche Einschreibungszahlen von insgesamt 783 Studierenden in den klinischen Fachsemestern nach; diese Ist-Zahl übersteigt die normierte Soll-Summe von 756 um 27. Nach ständiger Rechtsprechung sind die klinischen Fachsemester saldierungsfähig, sodass eine isolierte Betrachtung des 1. klinischen Fachsemesters nicht zu einer zusätzlichen Kapazität führt. • Kapazitätsberechnung der Hochschule: Die patientenbezogene Aufnahmekapazität wurde aus 394.577 Pflegetagen (ohne bestimmte Privatpatienten der sogenannten Altvertragler) errechnet, was 1.081,03 tagesbelegte Betten und damit 15,5 % hiervon = 167,56 (gerundet 168) Studienplätze ergab. Mit dem PNZ-Zuschlag von bis zu 50 % wurde die Kapazität auf 252 jährlich erhöht, verteilt auf je 126 Plätze pro klinischem Semester, somit 6×126 = 756 Gesamt-Sollzahl. • Nachprüfung und Beweisanforderung: Das Gericht prüfte die vorgelegten Unterlagen, inklusive der Angaben zu Altvertraglern und den Berechnungsparametern (Mitternachtszählung, Berechnungszeitraum) und sah keine Anhaltspunkte für Fehler oder Unrichtigkeiten; eine zusätzliche, gerichtlich feststellbare Aufnahmekapazität über die vergebenen Plätze hinaus wurde nicht glaubhaft gemacht. • Vorklinische Semester: Hinsichtlich eines Hilfsantrags auf Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und daher nicht tatsächlich in einem vorklinischen Semester studieren möchte. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf einen vorläufigen Studienplatz hat. Die tatsächlichen Einschreibungszahlen und die nach § 17 KapVO nachvollziehbar berechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität zeigen, dass die vorhandenen Studienplätze bereits beansprucht sind und keine zusätzliche Kapazität gerichtlich festgestellt werden kann. Eine isolierte Zuerkennung eines Studienplatzes im 1. klinischen Fachsemester ist ausgeschlossen, da Saldierung zwischen den klinischen Fachsemestern zu berücksichtigen ist und die Hochschule die Kapazität vollständig darlegte. Der Hilfsantrag auf Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester war unbegründet, weil der Antragsteller bereits den ersten Prüfungsabschnitt bestanden hat und nicht tatsächlich in einem vorklinischen Semester studieren will. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.