OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 23/19.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0204.11L23.19A.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Sofern man im Rahmen der Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG bei leseunkundigen Personen eine zusätzliche mündliche Belehrung grundsätzlich für erforderlich erachtet (hier offengelassen), so trifft den Ausländer die Obliegenheit, mit der erforderlichen Klarheit auf seine Leseunkundigkeit hinzuweisen. Jedenfalls bei Verletzung dieser Obliegenheit ist eine zusätzliche mündliche Belehrung entbehrlich.

2. Zum Begriff des Bevollmächtigten i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

3. Dem Eingreifen der Fiktionswirkung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG steht nicht entgegen, dass der Postbedienstete im Falle der Unmöglichkeit der Zustellung einen unwirksamen Versuch einer Ersatzzustellung durch Niederlegung gem. § 181 Abs. 1 ZPO unternimmt anstatt das Scheitern der Zustellung auf der Postzustellungsurkunde zu vermerken.

4. Dem Eingreifen der Fiktionswirkung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Zustellversuch unter einer Anschrift erfolgt ist, die der zustellenden Stelle durch eine öffentliche Stelle i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG mitgeteilt worden ist und die im Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die öffentliche Stelle bereits wieder inaktuell war, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG verletzt hat und die Mitteilung der falschen Adresse daher nicht kausal für das Scheitern der Zustellung geworden ist.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.      , I1.         , für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern man im Rahmen der Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG bei leseunkundigen Personen eine zusätzliche mündliche Belehrung grundsätzlich für erforderlich erachtet (hier offengelassen), so trifft den Ausländer die Obliegenheit, mit der erforderlichen Klarheit auf seine Leseunkundigkeit hinzuweisen. Jedenfalls bei Verletzung dieser Obliegenheit ist eine zusätzliche mündliche Belehrung entbehrlich. 2. Zum Begriff des Bevollmächtigten i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG. 3. Dem Eingreifen der Fiktionswirkung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG steht nicht entgegen, dass der Postbedienstete im Falle der Unmöglichkeit der Zustellung einen unwirksamen Versuch einer Ersatzzustellung durch Niederlegung gem. § 181 Abs. 1 ZPO unternimmt anstatt das Scheitern der Zustellung auf der Postzustellungsurkunde zu vermerken. 4. Dem Eingreifen der Fiktionswirkung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Zustellversuch unter einer Anschrift erfolgt ist, die der zustellenden Stelle durch eine öffentliche Stelle i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG mitgeteilt worden ist und die im Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die öffentliche Stelle bereits wieder inaktuell war, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG verletzt hat und die Mitteilung der falschen Adresse daher nicht kausal für das Scheitern der Zustellung geworden ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. , I1. , für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e I. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. , I1. , für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu bewilligen, hat keinen Erfolg, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen dieses Beschlusses nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der weitere sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 8. Januar 2019 - 11 K 45/19.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung ist wegen der Versäumung der Antragsfrist unzulässig. Gem. § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach deren Bekanntgabe zu stellen. Die Bekanntgabe einer Abschiebungsandrohung erfolgt durch Zustellung des Bescheids, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht gewahrt (hierzu 1.). Ihr ist wegen der Versäumung der Antragsfrist auch keine Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (hierzu 2.). 1. Die Antragstellerin hat die Frist von einer Woche zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO nicht gewahrt. Die einwöchige Frist für die Antragstellung begann nämlich spätestens am 21. Dezember 2018 zu laufen und endete somit gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 28. Dezember 2018. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch erst am 8. Januar 2019 und damit nach Ablauf der Frist gestellt. Dass die einwöchige Frist für die Antragstellung spätestens am 21. Dezember 2018 zu laufen begonnen hat, folgt aus der in § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG normierten und auch für das Zweitantragsverfahren geltenden Zustellungsfiktion. Vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 10 AsylG beim Zweitantragsverfahren trotz der fehlenden Verweisung in § 71 a Abs. 2 AsylG nur Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 116. Ergänzungslieferung Juni 2018, § 10 AsylG, Rn. 17. Diese Vorschrift ist hier anwendbar (hierzu a.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind erfüllt; der Zustellfiktion stehen weder die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Ersatzzustellung noch die fehlerhafte Adressmitteilung durch den Kreis T. entgegen (hierzu b.). a. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist vorliegend anwendbar. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt zum einen voraus, dass der Ausländer seinen aus § 10 Abs. 1 AsylG resultierenden Mitwirkungspflichten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist (hierzu aa.). Zum anderen muss der Ausländer in der in § 10 Abs. 7 AsylG vorgesehenen Weise auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen worden sein (hierzu bb.). Beide Voraussetzungen sind erfüllt. aa. Die Antragstellerin ist ihren Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht hinreichend nachgekommen. Nach dieser Vorschrift hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Dazu hat er insbesondere jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie hat den Umstand, dass sie seit dem 23. Mai 2018 unter der Anschrift C.------allee 00, 00000 O. wohnhaft ist, der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. bb. Die Antragsgegnerin ist ihrerseits auch den Informations- und Belehrungspflichten aus § 10 Abs. 7 AsylG in hinreichendem Umfang nachgekommen. Nach dieser Vorschrift, deren Einhaltung Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG ist, ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hinzuweisen. Dies hat die Antragsgegnerin getan. Sie hat der Antragstellerin im Rahmen der Asylantragstellung am 14. März 2018 ein Merkblatt in tigrinischer und in deutscher Sprache ausgehändigt, auf dem unter anderem auf die Verpflichtungen des § 10 AsylG und die Folgen bei deren Nichtbeachtung hingewiesen wurde. Die Antragstellerin hat den Erhalt dieser Belehrung schriftlich bestätigt (vgl. Blatt 50 ff. der Verwaltungsakte). Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nunmehr vorträgt, sie sei Analphabetin und habe den Sinngehalt der Belehrung daher nicht verstehen können, so ist zunächst festzustellen, dass dieser Umstand lediglich behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht worden ist. Selbst wenn man diesen Vortrag als zutreffend unterstellt, so folgt hieraus aber nicht, dass die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Belehrung unzureichend war. Zwar wird mitunter vertreten, dass bei der Belehrung eines Asylantragstellers, der des Lesens und Schreibens unkundig ist, über den Wortlaut des § 10 Abs. 7 AsylG hinaus zusätzlich eine mündliche Belehrung erforderlich sei. Vgl. Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. November 2018, § 10 AsylG, Rn. 47; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 10 AsylG, Rn. 26. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob eine solche zusätzliche mündliche Belehrung tatsächlich erforderlich ist. Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 10 Abs. 7 AsylG liefert hierfür jedenfalls keine Anhaltspunkte. Auch aus dem Wortlaut der zugrunde liegenden Asylverfahrensrichtlinie ergibt sich nicht, dass bei leseunkundigen Personen eine mündliche Belehrung zu erfolgen hat. So schreibt Art. 12 Abs. 1 a) Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU lediglich vor, dass die Antragsteller „in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen“ zu belehren sind. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in Art. 10 Abs. 1 a) Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG, die die Vorgängerversion der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie darstellt. Auch für die Unterrichtung über das Ergebnis der Entscheidung gelten keine anderen Anforderungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 f der Richtlinie 2013/32/EU). Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Wortlauts erscheint es auch aus sonstigen Gründen zur Wahrung der Rechte des leseunkundigen Ausländers nicht zwingend erforderlich, ihn zusätzlich in mündlicher Weise zu belehren, zumal dies unstreitig bei der Unterrichtung über das Ergebnis der Entscheidung nicht nötig ist. Für die Entbehrlichkeit einer zusätzlichen mündlichen Belehrung spricht, dass der Ausländer durch Aushändigung der schriftlichen Belehrung ein offizielles Dokument erhalten hat, von dem im Regelfall auszugehen ist, dass er es sich von einer Person seines Vertrauens vorlesen lassen kann. Es ist von einem sorgfältig agierenden Asylantragsteller zu erwarten, dass er sich von dem Inhalt eines offiziellen Dokuments, dessen Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, Kenntnis verschafft. Die Frage der richtigen Belehrungsform bei leseunkundigen Personen kann jedoch im vorliegenden Fall letztlich offen bleiben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei leseunkundigen Personen grundsätzlich eine zusätzliche mündliche Belehrung zu erfolgen hat, so ist die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Belehrung in der vorliegenden Konstellation ausreichend. Den Asylantragsteller trifft nämlich in jedem Fall eine verfahrensrechtliche Obliegenheit, das Bundesamt auf seine Leseunkundigkeit und sein Unvermögen, einen schriftlichen Hinweis zu verstehen, hinzuweisen. Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. März 2017 - 15 B 961/17 -, juris, Rn. 13; Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. November 2018, § 10 AsylG, Rn. 47. Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin vorliegend nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Als der Mitarbeiter der Antragsgegnerin die entsprechende Belehrung der Antragstellerin am 14. März 2018 ausgehändigt hat, konnte er keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die Antragstellerin des Lesens unkundig sein könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt ausschließlich eine schriftliche Übersetzung der Belehrung in tigrinischer Sprache ausgehändigt worden ist (vgl. hierzu Blatt 55 der Verwaltungsakte). Die Antragstellerin hat erst im Rahmen der ebenfalls am 14. März 2018 im direkten Anschluss an die Antragstellung stattfindenden persönlichen Anhörung beiläufig erwähnt, dass sie weder lesen noch schreiben könne. Der anwesende Mitarbeiter der Antragsgegnerin war aufgrund dieser beiläufigen Information jedoch nicht verpflichtet, nunmehr eine mündliche Belehrung über den Inhalt und die Rechtsfolgen des § 10 AsylG nachzuholen. Die Antragstellerin hat nämlich nicht deutlich gemacht, dass sie aufgrund ihres behaupteten Analphabetismus nicht in der Lage ist, den Inhalt der Belehrung zur Kenntnis zu nehmen. Im Gegenteil: Sie hat die zu Beginn der informatorischen Anhörung von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin ausdrücklich gestellte Frage, ob sie die „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller“ erhalten und verstanden habe, bejaht. Auch bei der anschließenden Rückübersetzung der Niederschrift über die persönliche Anhörung hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben. Unabhängig hiervon ist sie am Schluss der Anhörung auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, jede Adressenänderung dem Bundesamt unter Angabe ihres Aktenzeichens sofort mitzuteilen. Auch hat sie bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab (vgl. hierzu insgesamt Blatt 88 ff. der Verwaltungsakte). Bei dieser Sachlage war der anwesende Mitarbeiter nicht verpflichtet, die Antragstellerin ein weiteres Mal zu fragen, ob sie die überreichte Mitteilung wirklich verstanden habe. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin am 14. März 2018 ausweislich des Protokolls über die Niederschrift über die persönliche Anhörung nicht alleine, sondern in Begleitung eines Mitglieds des Vereins „B. Asyl e.V.“ erschienen ist. Eine solche Begleitung durch eine auf dem Gebiet des Asylverfahrens sachkundige Person erfolgt regelmäßig gerade zu dem Zweck, die Rechte des Asylantragstellers zu wahren und ihn auf wichtige Aspekte hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund hatte der anwesende Mitarbeiter der Antragsgegnerin durchaus berechtigten Grund zu der Annahme, dass die Antragstellerin trotz ihres behaupteten Analphabetismus den Inhalt der Belehrung zur Kenntnis nehmen konnte. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Antragstellerin, sie habe die Belehrung verstanden, mussten sich ihm nicht aufdrängen. Vielmehr wäre es bei dieser Sachlage die Aufgabe der Antragstellerin gewesen, auf die diesbezügliche ausdrückliche Nachfrage des Mitarbeiters klarzustellen, dass sie die Belehrung nicht verstanden habe. b. Aus der Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG folgt, dass die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids als spätestens am 21. Dezember 2018 bewirkt gilt. Nach dieser Vorschrift gilt eine Sendung, die dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Voraussetzung für das Eingreifen der Fiktionswirkung ist, dass eine Zustellung unter der letzten bekannten Adresse nicht möglich ist. Dafür ist erforderlich, dass an dieser Adresse ein tatsächlicher Zustellungsversuch real unternommen wird. Zudem setzt das Eingreifen der Fiktionswirkung voraus, dass der Ausländer weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HS 2 AsylG. Diese Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG liegen vor, sodass die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids als spätestens am 21. Dezember 2018 bewirkt gilt. Die Antragstellerin hat weder einen Bevollmächtigten, der zur Entgegennahme von Briefen berechtigt ist, noch einen sonstigen Empfangsberechtigten benannt (hierzu aa). Die Antragsgegnerin hat unter der letzten ihr bekannten Adresse der Antragstellerin einen realen Zustellungsversuch erfolglos durchführen lassen (hierzu bb.). Das Eingreifen der Fiktionswirkung scheitert dabei weder daran, dass der Zustellversuch nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (hierzu cc.), noch daran, dass die Zustelladresse der Antragsgegnerin durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt wurde und im Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die öffentliche Stelle bereits inaktuell war (hierzu dd.). Der Bescheid gilt daher spätestens am 21. Dezember 2018 als zugestellt (hierzu ee.). aa. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG kann hinsichtlich des am 21. Dezember 2018 erfolgten Zustellungsversuchs zur Anwendung gelangen, da die Antragstellerin weder einen Empfangsberechtigten noch einen Bevollmächtigten i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG benannt hat, an den eine Zustellung vorrangig zu richten gewesen wäre. Insbesondere ist in der als Vollmacht bezeichneten Erklärung vom 5. März 2018 (vgl. Blatt 109 der Verwaltungsakte) keine Bevollmächtigung i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu sehen. Aus der Systematik der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt, dass der Begriff des Bevollmächtigten im Kontext des § 10 AsylG enger auszulegen ist als im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Während es nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für das Vorliegen einer Bevollmächtigung ausreicht, wenn sich die Vollmacht auf (irgendwelche) Teilbereiche beschränkt, so ist es im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG erforderlich, dass die Vollmacht jedenfalls auch zur Empfangnahme von Zustellungen berechtigt. Aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift ergibt sich nämlich, dass die strengen Zustellungsvorschriften des § 10 Abs. 2 AsylG nur dann ausnahmsweise nicht zur Anwendung gelangen sollen, wenn eine Zustellung an den Bevollmächtigten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Denn wenn die strengen Vorschriften bereits bei einem Scheitern der Zustellung beim Bevollmächtigten aus tatsächlichen Gründen eingreifen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 a.E. AsylG), so setzt dies zwingend voraus, dass die Bevollmächtigung rechtlich überhaupt zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt. Gemessen an diesen Maßstäben stellt die Vollmachtserteilung vom 5. März 2018 keine Bevollmächtigung i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG dar, da sie nicht die Berechtigung zur Entgegennahme von Zustellungen umfasst. Mit dem Schreiben vom 5. März 2018 erteilt die Antragstellerin den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Vereins B. Asyl e.V. C1. , „insbesondere“ Frau B1. G. und Frau Q. N. , die Vollmacht, sich über ihre „asylrechtlichen, aufenthaltsrechtlichen und diese[n] (Anm.: Anpassung durch das Gericht) Rechtsbereich betreffenden Angelegenheiten bei Gerichten und Behörden oder Dritten zu informieren, Akteneinsicht zu nehmen und Anträge zu stellen, insbesondere auch außerprozessuale Verfahren in allen Bereichen zu führen“. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht in der gebotenen Klarheit, dass der Verein zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt sein soll. Im Falle der vorliegend gewählten enumerativen Auflistung einzelner Bereiche, auf die sich die Vollmacht erstrecken soll, muss aus Gründen der Rechtssicherheit erwartetet werden, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen – sofern sie gewünscht ist – eindeutig benannt wird, wie dies z. B. bei anwaltlichen Vollmachten regelmäßig erfolgt. Das ist vorliegend nicht geschehen. Auch der Umstand, dass auf dem Schreiben vom 5. März 2018 keine Adresse des Vereins benannt ist, an die Zustellungen bewirkt werden könnten, indiziert, dass die Antragstellerin den Verein nicht als Zustellungsbevollmächtigten benennen wollte. Schließlich spricht für diese Sichtweise auch die Art und Weise der Einführung der Vollmacht in das Verwaltungsverfahren. So wurde die Vollmacht von der Antragstellerin – obgleich sie zu diesem Zeitpunkt bereits unterzeichnet war – nicht etwa bereits bei der Asylantragstellung vorgelegt, sondern lediglich am 11. April 2018 durch eine der Mitarbeiterinnen des Vereins als Anhang einer Sachstandsmitteilung übersandt. Dies spricht gegen die Annahme, dass die Antragstellerin mit der Ausstellung der Vollmacht die Absicht verfolgte, den Verein zur Empfangnahme von Zustellungen zu bevollmächtigen. bb. Die Antragsgegnerin hat unter der letzten ihr bekannten Adresse am 21. Dezember 2018 einen realen Zustellungsversuch erfolglos durchführen lassen. Die zustellende Behörde kann von der letzten Adresse entweder durch eine Mitteilung des Asylantragstellers selbst (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG) oder durch eine Mitteilung einer öffentlichen Stelle (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG) Kenntnis erlangt haben. Letzteres ist trotz des insofern nicht ganz eindeutigen Wortlauts des Art. 13 Abs. 2 c) der Richtlinie 2013/32/EU mit dem Unionsrecht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 11 A 1017/16.A -, juris, Rn. 18 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 4. August 2016 - 5 K 524/16.A -, juris, Rn. 33 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 116. Ergänzungslieferung Stand Juni 2018, § 10 AsylG, Rn. 266. Vorliegend wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 21. Dezember 2018 an dem Tag ein Zustellversuch unter der Adresse T1. 00, 00000 O. vorgenommen. Von dieser Adresse der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin durch eine vom 28. Mai 2018 datierende Mitteilung des Kreises T. Kenntnis erlangt. Bei dem Kreis T. handelt es sich um eine öffentliche Stelle i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Spätere Mitteilungen über eine erneute Adressänderung lagen der Antragsgegnerin nicht vor. Hinsichtlich des Umstands, dass ein solcher Zustellversuch unter der angegebenen Adresse tatsächlich erfolgt ist, entfaltet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO den vollen Beweis. Dem ist die Antragstellerin auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da die Antragstellerin bereits seit dem 23. Mai 2018 unter der Adresse C.‑‑‑‑allee 00, 00000 O. wohnhaft ist, konnte ihr der Bescheid bei dem Zustellversuch am 21. Dezember 2018 unter der Adresse T1. 00, 00000 O. nicht zugestellt werden. Dass der Postbedienstete gleichwohl auf der Postzustellungsurkunde die Vornahme einer – in Wahrheit unwirksamen – Ersatzzustellung durch Niederlegung gem. § 181 ZPO i.V.m. § 3 LZG NRW vermerkt hat, steht dem objektiv gegebenen Scheitern der Zustellung nicht entgegen und hindert zudem auch nicht das Eingreifen der Fiktionswirkung aus § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (hierzu sogleich unter cc.). cc. Dem Eingreifen der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG steht nicht entgegen, dass der Postbedienstete auf der Postzustellungsurkunde die Vornahme einer Ersatzzustellung durch Niederlegung gem. § 181 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 3 LZG NRW zwar vermerkt, eine solche in der Sache aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung wurde deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil die Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung bei der Gemeindeverwaltung O. nicht den eindeutigen Vorgaben des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO entspricht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 30. März 2017 - 5 K 2282/16.A - , juris, Rn. 4 ff.; VG Minden, Beschluss vom 20. März 2015 - 10 L 117/15.A -, juris, Rn. 19 ff. Bei der angetroffenen Sachlage hätte der Postbedienstete vielmehr von der Vornahme einer Ersatzzustellung absehen und auf der Postzustellungsurkunde vermerken müssen, dass eine Zustellung unter der angegebenen Adresse nicht möglich ist. Ein Fehler bei der Zustellung schließt den Eintritt der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG jedoch nur dann aus, wenn er ursächlich dafür ist, dass die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann. Durch den Fehler des Bediensteten darf die Antragstellerin nämlich nicht besser gestellt werden. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 116. Ergänzungslieferung Stand Juni 2018, § 10 AsylG, Rn. 258 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, 64. Aktualisierung Juni 2009, § 10 AsylG, Rn. 43. Der Fehler des Postbediensteten ist jedoch hier für das Scheitern der Zustellung nicht ursächlich geworden. Hätte der Bedienstete die Unzustellbarkeit auf der Urkunde vermerkt, hätte die Fiktionswirkung ohne weiteres eingegriffen. Dass auch der Gesetzgeber offenbar davon ausgeht, dass es unerkannt unwirksame Zustellungen geben kann, bei denen die Sendung trotz der Unwirksamkeit der Zustellung nicht als unzustellbar zurückkommt, ergibt sich aus der Existenz des § 10 Abs. 2 Satz 4 HS 2 AsylG („selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt“). dd. Dem Eingreifen der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG steht schließlich weiterhin nicht entgegen, dass der Kreis T. der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 28. Mai 2018 eine zu diesem Zeitpunkt unrichtige Adresse der Antragstellerin mitgeteilt hat und der Zustellversuch unter dieser Adresse erfolgt ist. Zwar hatte die Antragstellerin vom 9. Mai 2018 bis zum 23. Mai 2018 unter der im Schreiben vom 28. Mai 2018 mitgeteilten Adresse (T1. 00, 00000 O. ) gewohnt. Allerdings wohnte sie seit dem 23. Mai 2018 bereits unter der Adresse C-----allee 00, 00000 O. , sodass die Mitteilung des Kreises T. am 28. Mai 2018 inhaltlich unzutreffend war. Dieser Umstand führt jedoch in der vorliegenden Konstellation letztlich aus den nachfolgenden Erwägungen nicht zu einem Ausschluss der Fiktionswirkung. Es ist zwar im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass weder die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG noch die des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG Anwendung finden kann, wenn der Ausländer seine Mitteilungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG vollumfänglich erfüllt und eine öffentliche Stelle in dieser Situation eine falsche Adresse mitteilt. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 116. Ergänzungslieferung Stand Juni 2018, § 10 AsylG, Rn. 266.1; Hailbronner, Ausländerrecht, 64. Aktualisierung Juni 2009, § 10 AsylG, Rn. 38. Anders ist es jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine öffentliche Stelle zwar eine nicht mehr aktuelle Adresse mitteilt, der Ausländer jedoch vor dieser Mitteilung seinerseits erneut umgezogen ist, ohne diese Adressänderung mitzuteilen, und es in dieser Konstellation im weiteren Verlauf zu einem Zustellversuch an der von der öffentlichen Stelle mitgeteilten Adresse kommt. In diesem Fall ist der Ausländer aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht schutzbedürftig. Die behördliche Fehlinformation ist (auch) in diesem Fall nicht ursächlich für das Fehlschlagen der Zustellung, da die aktuelle Anschrift des Ausländers auch ohne die Fehlinformation nicht bekannt wäre. Vielmehr wäre es unbillig, bei einem Ausländer, der unter Missachtung seiner Pflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG umzieht, die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG davon abhängig zu machen, ob zufällig parallel hierzu eine falsche Adresse seitens einer öffentlichen Stelle mitgeteilt worden ist. Eine andere Sichtweise dürfte letztlich auch dazu führen, dass öffentliche Stellen künftig vermehrt von den – für den Ausländer im Normalfall vorteilhaften – Adressmitteilungen absehen, um zu vermeiden, dass im Falle einer versehentlichen Fehlinformation die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG für die weitere Dauer des Asylverfahrens ausgeschlossen ist, obwohl der Ausländer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dies gilt umso mehr, als den öffentlichen Stellen durch die Mitteilung der Adressänderung selbst keine Vorteile erwachsen. Zudem ging auch der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien davon aus, dass auch nach der Einfügung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Verpflichtungen des Ausländers aus § 10 Abs. 1 AsylG „unberührt“ bleiben. Vgl. BT-Drs. 12/4450, S.16. Es entspricht daher offenbar auch der gesetzgeberischen Intention, dass die Mitwirkungspflichten des Ausländers aus § 10 Abs. 1 AsylG trotz etwaiger Auskünfte einer öffentlichen Stelle – seien sie richtig oder falsch – bestehen bleiben und bei Nichtbeachtung auch entsprechend sanktioniert werden können. Die Anwendung dieser Grundsätze ist auch im vorliegenden Fall nicht unbillig. Wäre die – in der Sache an sich zutreffende, angesichts des kurzfristigen weiteren Umzugs lediglich einige Tage zu spät erfolgte – Mitteilung des Kreises T. gänzlich unterblieben, so wäre der Zustellversuch an der von der Antragstellerin im Asylantrag angegebenen Adresse in I. erfolgt. Da die Antragstellerin dort seit dem 9. Mai 2018 nicht mehr wohnt, wäre die Zustellung fehlgeschlagen und die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG hätte eingegriffen. Es ist nicht ersichtlich, warum bei dieser Sachlage die versehentlich zu spät erfolgte Mitteilung des Kreises T. zu einem Ausschluss der Fiktionswirkung führen sollte. ee. In Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung der Sendung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt. Das genaue Datum der Aufgabe der Sendung zur Post lässt sich im vorliegenden Fall den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Im spätestens denkbaren Fall muss die Sendung aber am 21. Dezember 2018 zur Post gegeben worden sein, da an diesem Tag jedenfalls der Zustellversuch erfolgte. Diese Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG liegen vor, sodass die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids als spätestens am 21. Dezember 2018 bewirkt gilt. 2. Der Antragstellerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet in diesem Sinne ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen. Das Wiedereinsetzungsrecht gilt auch im Asylverfahren; die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 -, juris, Rn. 3, m. w. N.; s. auch Czybulka/Kluckert , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 VwGO, Rn. 118, m. w. N. Die Antragstellerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist keine hinreichenden Tatsachen für ein fehlendes Verschulden vorgetragen. Dem Vortrag aus der Antragsschrift vom 8. Januar 2019 lässt sich bereits nicht entnehmen, wann und wie sie den Bescheid tatsächlich erhalten hat, mithin auch nicht der etwaige Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses. Unabhängig hiervon vermag auch der außerhalb der zweiwöchigen Frist und daher nicht zu berücksichtigende Vortrag der Antragstellerin vom 24. Januar 2019, dass sie tatsächlich frühestens am 2. Januar 2019 von dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt habe, den Wiedereinsetzungsantrag nicht zu rechtfertigen. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG, dass es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs nicht mehr ankommt. Der Vortrag der Antragstellerin, sie sei Analphabetin und habe ihre Mitteilungspflichten daher nicht gekannt, war bereits von Gesetzes wegen im Rahmen der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG zu berücksichtigen. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags vermag dieser Vortrag nicht den Vorwurf des Verschuldens der Fristversäumung zu entkräften. Gerade wenn die Antragstellerin, wie sie vorträgt, intensive Unterstützung im Rahmen ihres Asylverfahrens erhalten hat, wäre sie verpflichtet gewesen, sich über den Inhalt der ihr erteilten Hinweise zu informieren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).