Beschluss
15 B 961/17
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs.1 AsylG kann im Wege von § 80 Abs.5 VwGO geprüft werden; die Interessenabwägung ist entscheidend.
• Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs.2 AsylG gilt, wenn der Ausländer keinen Empfangsberechtigten benannt hat und die Sendung an die letzte mitgeteilte Adresse nicht zugestellt werden kann.
• Wird ein Asylverfahren wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs.1, Abs.2 AsylG eingestellt, spricht dies gegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG und damit gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht tragfähig erscheint.
Entscheidungsgründe
Ablehnung aufschiebender Wirkung und PKH bei vorzeitig eingestelltem Asylverfahren • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs.1 AsylG kann im Wege von § 80 Abs.5 VwGO geprüft werden; die Interessenabwägung ist entscheidend. • Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs.2 AsylG gilt, wenn der Ausländer keinen Empfangsberechtigten benannt hat und die Sendung an die letzte mitgeteilte Adresse nicht zugestellt werden kann. • Wird ein Asylverfahren wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs.1, Abs.2 AsylG eingestellt, spricht dies gegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG und damit gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht tragfähig erscheint. Die Antragsteller sind Asylsuchende; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte das Asylverfahren nach § 32, § 33 AsylG wegen Nichtbetreibens ein und erließ am 30.01.2017 eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Antragsteller hatten eine Anhörung am 16.01.2017 versäumt und behaupteten, die Ladung vom 27.12.2016 nicht erhalten zu haben. Das Bundesamt führt aus, die Ladung sei an die zuletzt mitgeteilte Adresse versandt worden und als unzustellbar zurückgekommen; die Zustellungsfiktion des § 10 Abs.2 AsylG greife. Die Antragsteller rügten fehlende sprachliche Belehrung und Analphabetismus der Antragstellerin; das Gericht hielt die Behauptungen für nicht substantiiert. Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; das Gericht prüfte insbesondere die Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft und es besteht Rechtsschutzbedürfnis; eine aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO jedenfalls grundsätzlich nicht, weil das Bundesamt das Verfahren eingestellt hat. • Rechtsgrundlage der Interessenabwägung sind die allgemeinen Grundsätze des § 80 Abs.5 VwGO; dabei sind das individuelle Verfahrensinteresse der Antragsteller und das öffentliche Vollziehungsinteresse gegeneinander abzuwägen; Erfolgsaussichten der Klage sind einzubeziehen. • Sachliche Bewertung: Nach Aktenlage sind weder Asyl, Flüchtlings- noch subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG ersichtlich; die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs.1 AsylG, 59 AufenthG und ist derzeit rechtmäßig. • Zustellung: Gemäß § 10 Abs.2 AsylG gilt Zustellung an die letzte mitgeteilte Adresse als bewirkt, wenn kein Empfangsberechtigter benannt ist; das Bundesamt durfte die Fiktion anwenden, weil die Ladung per Postzustellungsurkunde unzustellbar war. • Sprachbelehrung und Analphabetismus: Ein Merkblatt in deutscher und arabischer Sprache wurde ausgehändigt; die pauschale Behauptung der Analphabetität war nicht glaubhaft; die Antragsteller hätten ein Verständnismanko rechtzeitig anzeigen müssen, damit eine geeignete Belehrung erfolgen kann. • Vermutungsregel des § 33 Abs.2 AsylG: Durch die gesetzliche Vermutung, dass das Verfahren nicht betrieben wird, wenn der Ausländer einer Anhörung nicht nachkommt, war die Einstellung des Verfahrens durch das Bundesamt gerechtfertigt; frühere Entscheidungen zu älterer Rechtslage sind nicht übertragbar. • Wiederaufnahme: Den Antragstellern steht der Rechtsweg der Wiederaufnahme nach § 33 Abs.5 AsylG offen; dies wurde gerichtsseits als realistischer weiterer Verfahrensweg aufgezeigt. • Prozesskostenhilfe: Nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO ist PKH zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat; dies war hier der Fall. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt. Begründend führt das Gericht aus, dass das Asylverfahren rechtmäßig wegen Nichtbetreibens eingestellt wurde und die Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs.1 AsylG, 59 AufenthG derzeit Bestand hat. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs.2 AsylG greift, weil die Ladung an die zuletzt mitgeteilte Adresse unzustellbar zurückkam und kein Empfangsberechtigter benannt war; entgegenstehende Behauptungen zu fehlender Verständigung oder Analphabetismus sind nicht substantiiert. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt nach der Interessenabwägung gemäß § 80 Abs.5 VwGO; deshalb ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Den Antragstellern bleibt der Weg einer Wiederaufnahme nach § 33 Abs.5 AsylG offen; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind von ihnen zu tragen.