Urteil
1 L 365/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0412.1L365.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die „Alte Sparkasse“ am 30. April 2019 für die Durchführung seiner Maiveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Der zulässige Antrag des Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm die „Alte Sparkasse“ für seine Maiveranstaltung am 30. April 2019 zur Verfügung zu stellen, 4 ist begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung dabei nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, 3691 = juris Rn. 18. 7 Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch (1.) und -grund (2.) glaubhaft gemacht. Auch die in der begehrten einstweiligen Anordnung liegende Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt. 8 1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 2 und 4 GO NRW einen Anspruch darauf, dass diese ihm den Veranstaltungsort „Alte Sparkasse“ am 30. April 2019 für die Durchführung seiner Maiveranstaltung zur Verfügung stellt. 9 Nach § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Nach Abs. 4 der Vorschrift gilt dies entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen. 10 a) Diese Voraussetzungen liegen vor: Als nicht-eingetragener Verein mit Sitz in Dülmen hat der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch aus § 8 Abs. 2 und 4 GO NRW auf Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin. Bei dem Veranstaltungsort „Alte Sparkasse“ handelt es sich nach jedenfalls konkludenter Widmung durch die in der Vergangenheit geübte Zulassungspraxis – die in den letzten 30 Jahren u.a. die Nutzung der „Alten Sparkasse“ für Maiveranstaltungen des Antragstellers einschloss – um eine solche öffentliche Einrichtung. Ohne Belang ist insoweit, ob der Veranstaltungsraum möglicherweise nicht groß genug ist, um die angesichts des medialen Echos des Streits zwischen den Beteiligten zu erwartende Besucheranzahl aufzunehmen. Dieser Aspekt betrifft schon nicht die hier allein streitgegenständliche Frage des „Ob“ der Zulassung. Die Entscheidung, wie mit dieser Situation umzugehen ist, obliegt nach seiner Zulassung vielmehr allein dem Antragsteller. 11 b) Dem Anspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Ratsbeschluss vom 6. Juli 2017 die Widmung ihrer öffentlichen Einrichtungen beschränkt hat. Denn die vom Antragsteller geplante Maifeier wird von der Widmungsbeschränkung nicht erfasst. 12 Nach dem Ratsbeschluss vom 6. Juli 2017 sind Veranstaltungen, Besuche und Besichtigungen städtischer Gebäude und Einrichtungen für alle Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und -bewerber in den letzten sechs Wochen vor einer Wahl ausgeschlossen. 13 aa) Die in dem Ratsbeschluss für Vorwahlzeiten liegende Beschränkung der Widmung durch Einschränkung des nutzungsberechtigten Personenkreises knüpft nach seinem Wortlaut zunächst allein an die Zugehörigkeit des Nutzers zu einer der aufgezählten Personengruppen an. Zu diesem abschließend aufgezählten Kreis von Nutzern zählt der Antragsteller jedoch unstreitig nicht. 14 bb) Auch wenn der Ratsbeschluss darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritte von der Nutzung der öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin ausschließt [dazu (1)], liegen diese Voraussetzungen jedenfalls bei dem Antragsteller und der von ihm geplanten Maiveranstaltung nicht vor [dazu (2)]. 15 (1) Absatz 2 der Beschlussbegründung zeigt, dass grundsätzlich auch Veranstaltungen Dritter von der Widmungsbeschränkung erfasst werden können, wenn er ausdrücklich bestimmte Veranstaltungen von Schulen, an denen politische Parteien bzw. ihre Kandidatinnen und Kandidaten teilnehmen, von dem Nutzungsausschluss ausnimmt. Dies wäre nicht nötig, wenn diese Veranstaltungen nach Auffassung des Rates ansonsten von seinem Beschluss nicht erfasst würden. 16 Welche Voraussetzungen dafür im Einzelnen vorliegen müssen, gibt der Ratsbeschluss nicht ausdrücklich wieder. In Anknüpfung an die Beschlussbegründung ist aber jedenfalls erforderlich, dass die Zurverfügungstellung der öffentlichen Einrichtung für die Veranstaltung des Dritten in Konflikt mit dem für die Antragsgegnerin geltenden Neutralitätsgebot zu kommen droht. Denn solche Konflikte zu verhindern, ist das vorrangige Ziel des Ratsbeschlusses vom 6. Juli 2017. Überdies legt die bewusste Entscheidung des Rates, den Nutzungsausschluss aufgrund einer typisierenden Betrachtung rein formal an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis zu knüpfen, es nahe, den Nutzungsausschluss nur auf solche Veranstaltungen Dritter zu erstrecken, die sich im Ergebnis zumindest auch als (Wahlkampf-)Veranstaltung der im Ratsbeschluss ausdrücklich aufgeführten Nutzer – Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und -bewerber – darstellen bzw. – im Duktus der Antragserwiderung – als Veranstaltung „für Parteien“ anzusehen sind. Zugleich verbietet sich danach ein Anknüpfen an den inhaltlichen Charakter einer Veranstaltung und insbesondere die dort vertretenen Positionen und deren Bezug zur Wahl. Denn die rein formale Vorgehensweise hat der Rat nach der Beschlussbegründung gerade deshalb gewählt, weil er die mit einer inhaltlichen Bewertung einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten und Diskussionen vermeiden wollte. 17 (2) Nach diesen Maßgaben ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller von der Nutzung der „Alten Sparkasse“ in der sechswöchigen Vorwahlzeit durch den Ratsbeschluss vom 6. Juli 2017 ausgeschlossen sein sollte. 18 Durch die Zulassung der Veranstaltung des Antragstellers ist schon kein Konflikt mit dem für die Antragsgegnerin geltenden Neutralitätsgebot zu besorgen. Denn das Neutralitätsgebot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und sichert allein das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Dieses Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird aber nur verletzt, wenn Staatsorgane wie die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. 19 Vgl. VG Münster, Urteil vom 08. Februar 2019 – 1 K 3306/17 –, juris Rn. 41 f. m.w.N. 20 Beim Antragsteller handelt es sich jedoch weder um eine politische Partei i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG noch um einen sonstigen Wahlbewerber. Seine Zulassung greift deshalb nicht zulasten einer politischen Partei in deren Recht, gleichberechtigt mit anderen Parteien am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, ein. Unter diesem Aspekt ist deshalb kein Grund ersichtlich, den Antragsteller von der Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Antragsgegnerin auszuschließen. 21 Es spricht auch nichts dafür, dass die vom Antragsteller geplante Veranstaltung sich im Ergebnis wie die Veranstaltung einer der bei der Europawahl am 26. Mai 2019 zur Wahl stehenden Parteien darstellt. Dies erscheint etwa denkbar, wenn ein Dritter nur als Veranstalter vorgeschoben wird, um eine Nutzungsbeschränkung zu umgehen. Auch wenn – wie bei den in der Beschlussbegründung aufgeführten schulischen Veranstaltungen – den anwesenden Parteien ein Forum zur werbenden Darstellung ihres Programms gegeben wird, kann sich eine Veranstaltung jedenfalls auch als eine solche der teilnehmenden Parteien darstellen. Die Veranstaltung eines Dritten wird aber nicht schon dadurch (auch) zur (Wahlkampf-)Veranstaltung einer Partei, dass man sich dort – wie bei der geplanten Maiveranstaltung des Antragstellers – inhaltlich mit für die eigenen Mitglieder relevanten aktuellen politischen Fragen auseinandersetzt oder politische Forderungen an die zur Wahl stehenden Parteien formuliert. Dies dient vielmehr der internen Willensbildung und der Selbstvergewisserung der veranstaltenden Vereinigung und ihrer Mitglieder. Die Parteien sind überdies nur Adressat der geäußerten Forderungen und erscheinen deshalb gerade nicht als Veranstalter. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Parteimitglieder im Publikum bloß anwesend sind, ohne dass der Veranstalter ihnen eine zentrale Rolle zuweist. Dies gilt erst recht, wenn die Anwesenheit – wie hier –auf einer Einladung beruht, die nicht an die Parteimitgliedschaft als solche, sondern an ein demokratisch erworbenes Rats- bzw. Kreistagsmandat anknüpft und parteiübergreifend allen Rats- und Kreistagsmitgliedern gilt. In allen diesen Fällen ist der Bezug zwischen Veranstalter und Partei nur so mittelbar und im Übrigen durch eigene Interessen des Veranstalters motiviert, dass es auf Basis der Begründung des Ratsbeschlusses vom 6. Juli 2017 an einer inneren Rechtfertigung dafür fehlt, auf dieser tatsächlichen Grundlage den dritten Veranstalter von der Nutzung der öffentlichen Einrichtung auszuschließen. Wenn die Antragsgegnerin dies – u.a. gestützt darauf, dass der Antragsteller konkrete politische Forderungen an die Parteien richtet – anders sieht, ist dem auch deshalb nicht zu folgen, weil das darin liegende Anknüpfen an den inhaltlichen Charakter der Veranstaltung des Antragstellers nach dem Vorgesagten unzulässig ist. 22 cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Auffassung der Antragsgegnerin, in der geplanten Teilnahme von Parteimitgliedern an der Maiveranstaltung des Antragstellers liege ein durch den Ratsbeschluss vom 6. Juli 2017 in Vorwahlzeiten ebenfalls ausgeschlossener Besuch einer städtischen Einrichtung durch eine Partei. Eine solche Gleichsetzung von Parteimitgliedern und Partei verbietet sich bereits nach dem natürlichen Wortsinn und mit Blick auf das zur Abgrenzung von Veranstaltungen Dritter zu denen von Parteien Vorgesagtem ohne weiteres. Im Übrigen würde die Rechtsfolge des Ratsbeschlusses – der Ausschluss vom Besuch – bei dieser Auslegung nicht den Antragsteller als Veranstalter, sondern die besuchende Partei bzw. ihre Mitglieder treffen. 23 c) Schließlich liegt in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. April 2019 auch keine weitere, über den Ratsbeschluss vom 6. Juli 2017 hinausgehende Beschränkung der Widmung der öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin. Unabhängig von der Frage, ob hier eine Änderung der Widmung nach Stellung des Zulassungsantrags ohne weiteres möglich wäre und ob die für die Antragsgegnerin handelnde Bürgermeisterin überhaupt über die hierzu erforderliche Organkompetenz verfügte 24 - vgl. Helbich, Rechtsfragen der Widmung öffentlicher Einrichtungen, JuS 2017, 507, 509 und 511; Wellmann, in: Rehn u.a. (Hrsg.), Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8 I 4 a.E. m.w.N. -, 25 hat sie ihre Entscheidung jedenfalls auf dem Boden des Ratsbeschlusses vom 6. Juli 2017 rechtfertigen und gerade nicht eine eigene, weitergehende Beschränkung der Widmung regeln wollen. 26 2. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller Rechtschutz in der Hauptsache vor Beginn seiner für den 30. April 2019 geplanten Maiveranstaltung nicht erlangen kann. Die Veranstaltung ist zudem im Hinblick auf den Maifeiertag als Tag der Gewerkschaftsbewegung konzipiert. Eine Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt ist daher ausgeschlossen. Der Antragsteller muss sich schließlich auch nicht auf einen anderen Veranstaltungsraum verweisen lassen, da er die „Alte Sparkasse“ in Fortführung der Tradition seiner Maiveranstaltungen nutzen will, deren Nutzung also zum jahrzehntelangen Profil seiner Maikundgebungen in Dülmen gehört. Angesichts dieser für den Antragsteller schlechthin unzumutbaren Folgen rechtfertigen die von Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Effektivität des Rechtsschutzes sowie der Umstand, dass nach den Ausführungen unter 1. eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller auch ein Erfolg in der Hauptsache beschieden sein wird, dass die von der Kammer ausgesprochene einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einer Vorwegnahme derselben führt. 27 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens.