Urteil
3 K 4425/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0527.3K4425.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. -M. -Straße in T1. (Gemarkung C. , Flur , Flurstück ). Das Grundstück liegt südlich der H. -M. -Straße. Die H. -M. -Straße verläuft im Abrechnungsgebiet in West-Ost-Richtung zwischen der Straße W. im Westen und den Straßen N. und K.---weg im Osten. Etwa 100 Meter westlich nach der Kreuzung mit der Straße W. zweigt die etwa 70 Meter lange Sackgasse L. von der H. -M. -Straße in nördliche Richtung ab. Östlich des Abrechnungsgebietes verläuft die H. - M. -Straße für ca. 70 m weiter in West-Ost-Richtung, knickt dann nach Süden ab und mündet auf die M1. Straße. 3 Die heutige H. -M. -Straße war – soweit sie heute in West-Ost-Richtung verläuft – schon im 19. Jahrhundert als T2. -Stege vorhanden. Bis zum Jahr 1909 gab es im heutigen Abrechungsgebiet keine Bebauung. Östlich des Abrechnungsgebiets verlief die die T2. -Stege weiter in West-Ost-Richtung, überquerte die Bahnlinie Münster-Enschede und verlief weiter in Richtung des Ortskerns von C. . Im Jahre 1909 siedelte sich südlich der T2. -Stege innerhalb des Abrechnungsgebiets die Firma U. an. Im Jahre 1921 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt C. (Rechtsvorgänger der Beklagten) den Bau von fünf Doppelhäusern nördlich der T2. -Stege auf eigene Kosten. Vier Doppelhäuser wurden in dem Bereich zwischen den heutigen Straßen L. sowie N. und K.---weg errichtet. Ein Doppelhaus entstand an der heutigen Straßen L. . An der Nordseite der T2. -Stege errichtete die Stadt C. einen Entwässerungskanal. Darüber wurde ein Gehweg gebaut, der zur Straßen mit Kantensteinen abgegrenzt wurde. Noch in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts war der Gehweg nicht gepflastert. An der Südseite der T2. -Stege wurde damals kein Gehweg gebaut. In diesem Bereich verlief auch keine Entwässerungsrinne. Zwischen 1925 und 1927 entstanden weitere Doppelhäuser an der T2. -Stege. Im Jahre 1929 wurde die T2. -Stege in H. -M. -Straße umbenannt. 4 Im Jahre 1984 schlossen die Beklagte und die Kreis- und Stadtsparkasse T1. (Sparkasse) einen Erschließungsvertrag. Danach übernahm die Sparkasse die Erschließung des östlich des Abrechnungsgebiets gelegenen Teils der H. -M. -Straße sowie des südlich des Abrechnungsgebiets gelegenen K1. . Zudem versah die Sparkasse entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Erschließungsvertrag die H. -M. -Straße im heutigen Abrechnungsgebiet mit einem neuen Deckenüberzug, um den Verkehrsbelastungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Bautätigkeit gewachsen zu sein. 5 Im Jahre 2015 beschloss der Rat der Beklagten den Endausbau der H. -M. -Straße zwischen W. und N. sowie den Endausbau der Straße L. . 6 Nach Beginn der Bauarbeiten zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20. September 2016 zu einer Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für das Grundstück H. -M. -Straße 40 in Höhe von 4.092,40 Euro heran. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB könne eine Vorausleistung auf den künftig entstehenden Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden sei. Nach pflichtgemäßer Ausübung des vom Gesetzgeber zugewiesenen Ermessens könne von der Erhebung einer Vorausleistung aufgrund der Haushaltssituation der Stadt nicht verzichtet werden. 7 Am 18. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die H. -M. -Straße sei schon 1921 vollständig erschlossen gewesen bzw. müsse im Sinne der heutigen Rechtslage als solche behandelt werden. Als die Beklagte 1921 fünf Doppelhäuser errichtet habe, habe sie gleichzeitig die dazu erforderlichen Erschließungen getätigt. Die Beklagte habe die Herstellungskosten niemandem in Rechnung gestellt, denn sie war selber alleinige Eigentümerin der angrenzenden Bebauungsfläche. Sie habe aber ihre Herstellungskosten einschließlich Bürgersteig, Straße und Kanal in ihre Mietkalkulation aufgenommen und sich auf diese Weise für ihren Erschließungseigenaufwand schadlos gehalten. Die Beklagte – als Stadt C. – habe dann sowohl vor als auch nach 1921 vielfach ihre eigene Auffassung bestätigt, dass die H. -M. -Straße von ihr als voll erschlossen angesehen werde. So habe sie 1936 dem Reichsamt für Statistik die H. - M. -Straße als eine voll erschlossene Straße gemeldet. Auch habe sie beim Verkauf des Hauses Nr. das Grundstück an der H. -M. -Straße als erschlossen angesehen. Im Erschließungsvertrag habe die Beklagte der Sparkasse die Erschließung des Gebiets östlich und südlich des heutigen Abrechnungsgebiets auferlegt. Das heutige Abrechnungsgebiet sei nicht einbezogen worden, obwohl die Sparkasse auch sechs weitere, auf der südlichen Seite der H. -M. -Straße gelegene Parzellen veräußert habe, auch an die Klägerin. Dies ergebe nur Sinn, wenn die Beklagte damals davon ausgegangen sei, dass die H. -M. -Straße erschlossen sei. Im gleichen Vertrag habe die Beklagte der Sparkasse gestattet, die vorhandene Straße mit einer Teerdecke zu überziehen. Diese Teerdecke sei so haltbar gewesen, dass sie von den Grundstückseigentümern südlich der H. -M. -Straße als die von der Sparkasse geschuldete Erschließung angesehen worden sei. Zwar sei sowohl die Reparatur des Kanals als auch die Ersetzung des Bürgersteigs auf der nördlichen Seite dringend erforderlich gewesen. Die Beklagte habe aber die Anwohner seit 95 Jahren sich selbst überlassen. Dies könne nicht dazu führen, dass die Klägerin Aufwand mitbezahlen müsse, der entweder in dieser Form überflüssig sei oder zu Lasten des Abwasserhaushalts der Beklagten schon längst hätte getätigt werden müssen. Darüber hinaus dürfe die Straße L. nicht mit der H. -M. -Straße zu einer Gesamtmaßnahme verbunden werden, um sie nach den gleichen Regeln abzurechnen. Des Weiteren seien zahlreiche Positionen nicht umlagefähig. Auf der südlichen Seite der Straße befinde sich ein völlig intakter Bürgersteig, den die Sparkasse 1994 auf Betreiben der Grundstückseigentümer angelegt habe. Es sei nicht angemessen, diesen Bürgersteig nun zu entfernen und durch einen gleichartigen zu ersetzen. Durch die Ersetzung der beiden maroden Abwasserkanäle rechts und links unter den Gehwegen durch einen Kanal straßenmittig müssten die Hausanschlüsse verlängert werden. Dies erfordere die Aufnahme des darüber liegenden Teils der Straße und des Gehwegs. Da die Stadt zugestanden habe, die Anschließungskosten tragen zu müssen, soweit die Kanäle bis zu den bisherigen Anschlüssen in Ordnung seien, dürfe sie auch nicht die Kosten der über den Anschlussverlängerungen liegenden Teile der Straße bzw. Gehwege umlegen. Umgelegt würden auch die Kosten für die Ermittlung und Beseitigung von schadstoffbelasteten Teilen des Abraums. Dies sei rechtswidrig. Alle Positionen, die mit der Schadstoffbeseitigung im Zusammenhang stünden, seien nicht umlagefähig. Die Grundstücke südlich der Straße, wie auch das Grundstück der Klägerin, seien nicht an den Abwasserkanal der H. -M. -Straße angeschlossen, sondern an den Abwasserkanal des K2.---weges . Deshalb dürften die Kosten der Errichtung des Abwasserkanals in der Mitte der H. -M. -Straße nicht auf diese Grundstückseigentümer umgelegt werden. Habe ein Anlieger keinen Zugriff auf die Erschließungsanlage, selbst wenn sein Grundstück an die Anlage angrenze, könne er nicht mit Herstellungskosten belastet werden. Die Beklagte habe einem Teil der Anlieger (bis N. ) eine Verpflichtung der Sparkasse spendiert, eine Erschließungsanlage zu errichten. Dies sei auch Inhalt der Grundstückskaufverträge gewesen. Dem anderen Teil der Anlieger habe sie diese Wohltat nicht erwiesen, obwohl sie wusste, dass diese dafür bezahlt hätten. Es wäre die Pflicht der Beklagten gewesen, dafür zu sorgen, dass entweder die gleichberechtigte Erschließung stattfinde, indem sie die Sparkasse zur Anlage von Straße, Bürgersteig und Beleuchtung verpflichtet hätte, wie sie dies auch für die Käufer der Grundstücke bis zum N. getan habe, oder dafür zu sorgen, dass die Sparkasse nicht für Arbeiten kassiere, die sie nicht ausgeführt habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte der Sparkasse die Errichtung einer Baustraße gestattet habe. Alle Beteiligten hätten die Baustraße für die von der Sparkasse geschuldete und von den Käufern bezahlte Erschließung gehalten. Erstmals 2014 habe die Beklagte die objektiv richtige Auffassung geäußert, es sei nur eine Baustraße und keine Erschließungsstraße. Zu dieser Information wäre die Beklagte schon Ende der 80er Jahre gegenüber den Käufern verpflichtet gewesen. Sie habe sich daher an der Erweckung und Unterhaltung eines relevanten Irrtums aktiv beteiligt und habe nun den Schaden der Anlieger südlich der Straße zu tragen, der in den gesamten Erschließungskosten bestehe. Die Anlieger südlich der Straße hätten an die Sparkasse für nichts bezahlt und sollen nun die kollusiven Techniken der Beklagten und der Sparkasse ausbaden. Des Weiteren habe die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Erhebung einer Vorausleistung nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Mitteilung, dass die Beklagte kein Geld habe, reiche nicht aus, um die Maßnahme vorzufinanzieren. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 20. September 2016 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt sie vor: Die abgerechnete H. -M. -Straße ist keine vorhandene Straße im Sinne des § 242 BauGB. Eine vorhandene Straße liege nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn sie vor dem ersten Ortsstatut im Sinne des § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei und tatsächlich gedient habe. Das Ortsstatut der Stadt C. datiere von Juni 1880. Zu diesem Zeitpunkt habe die H. -M. -Straße keine der Voraussetzungen für eine vorhandene Straße erfüllt. Es habe keine Straßenrandbebauung gegeben. Die Straße sei somit nicht in einer geschlossenen Ortslage verlaufen und habe keine Ortsstraße dargestellt. Auch bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes sei ein kunstmäßiger Ausbau der Straße nahezu nicht vorhanden. Die Teileinrichtung Gehwege, die teilweise von den Anliegern selbst befestigt worden seien, sei noch zu keinem Zeitpunkt endgültig hergestellt gewesen. Unmittelbar vor dem jetzigen Ausbaubeginn hätten sich beiderseitig großflächig nicht befestigte Situationen gezeigt. Auf der südlichen Straßenseite sei auf einer Teilstrecke überhaupt kein Gehweg vorhanden. Auch die Teileinrichtung Fahrbahn habe bis vor dem heutigen Ausbau noch nie den Status einer programmgemäßen Herstellung erreicht. Die vor dem jetzigen Ausbau vorhandene Oberfläche befestigte eine Baustraße. Die H. -M. -Straße östlich des heutigen Abrechnungsgebiets sei im Rahmen eines Erschließungsvertrages durch einen Erschließungsträger endgültig hergestellt worden. Im Rahmen dieses Vertrages habe sich der Erschließungsträger weiterhin verpflichtet, die Fahrbahn zwischen N. und W. und damit außerhalb seines Erschließungsvertragsgebietes mit einem ca. 8 cm starken Belag zu versehen. Diese Maßnahme sei ohne jegliche Straßenplanung und ingenieurmäßige Betreuung erfolgt, da sie ausschließlich dazu gedient habe, die Befahrbarkeit herzustellen, um das angrenzende Erschließungsvertragsgebiet mit Baufahrzeugen erreichen zu können. Auch die Teileinrichtung Straßenentwässerung sei zu keinem Zeitpunkt endgültig hergestellt gewesen. Zur Straßenentwässerung zählen nicht nur der Kanal, sondern auch die Elemente im Bereich des Straßenbaus. An der südlichen Straßenseite sei zu keinem Zeitpunkt eine Straßenentwässerungsrinne vorhanden gewesen. Kosten für die Hausanschlussleitungen seien gerade nicht in die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten eingeflossen. Kosten für den Aushub und die Beseitigung von belasteten Materialen stellten beitragsfähigen Aufwand dar. Kosten der Abwasserentsorgung seien nicht bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten berücksichtigt worden. Die Ausführungen der Klägerin zur Entwässerung beruhten auf einer fehlenden Differenzierung von Grundstücks- und Straßenentwässerung. Die Aussage, dass die Beklagte aktiv an der Erweckung und Unterhaltung eines relevanten Irrtums beteiligt gewesen sei und demzufolge den Schaden der Anlieger zu tragen hätte, sei befremdlich. Die privatrechtlichen Vertragsformulierungen in Grundstückskaufverträgen hätten die Vertragsparteien selbst, möglicherweise auch der Notar, zu verantworten, mit Sicherheit jedoch nicht die Beklagte. Dies gelte auch für die im Vertrag formulierte Beschreibung zum beitragsrechtlichen Status eines Grundstücks. Die Grundstücke südlich der Straße (Hausnummern) gehörten zum Vertragsgebiet des Erschließungsvertrages mit der Sparkasse. Eine Gehwegbefestigung habe es in diesem Bereich nicht gegeben. Eine Ausbauverpflichtung durch den Erschließungsträger habe nach dem Erschließungsvertrag nicht bestanden. Die Sparkasse habe die Befestigungsarbeiten vorgenommen. Im Zuge der endgültigen Herstellung der H. -M. -Straße sei diese Befestigung zu entnehmen gewesen, um auch den Unterbau einzubringen und die Straßenhöhe der endgültigen Herstellung zu erreichen. Kostenanteile für vorab privat finanzierte Teilflächenbefestigungen, die im Rahmen der erstmaligen Herstellung zu entfernen seien, wirkten sich nicht mindern aus. Die Abrechnung der Beleuchtungskosten sei nicht verjährt. Die Kosten für die Straßenbeleuchtungsanlage stellten im Rahmen einer erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung beitragsfähigen Aufwand da. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der im Verfahren 3 K 4426/16 eingereichten Unterlagen Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 20. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. 17 A. Die Beklagte wird die Anlage nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts der §§ 127 ff. BauGB abrechnen können, so dass die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB anwendbar ist. 18 I. Der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts steht nicht die Regelung des § 242 Abs. 1 BauGB entgegen. Danach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift zählen Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BBauG – BGBl. I S. 341-388) im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden sind. Dies sind einerseits die "vorhandenen Straßen" im Sinne des ehemaligen Preußischen Anliegerbeitragsrechts und andererseits die unter Geltung dieses früheren Rechts "programmgemäß fertig gestellten Straßen". 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 4 C 22.78 u. a. –, juris, Rdn. 20; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 – 3 A 2735/94 –, juris, Rdn. 1. 20 "Vorhanden" im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts war eine Straße, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. 21 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 1999– 3 A 2735/94 –, juris, Rdn. 3 und vom 9. März 2000– 3 A 3611/96 –, juris, Rdn. 4. 22 Bei der hier maßgeblichen Erschließungsanlage H. -M. -Straße/L. zwischen N. und W. handelt es sich weder um eine vorhandene Straße im Sinne des ehemaligen Preußischen Anliegerbeitragsrechts, noch um eine Straße, die unter Geltung des früheren Rechts programmmäßig fertig gestellt worden ist. 23 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ortsstatuts für die Stadt C. betreffend die Anlegung neuer Straßen und das Bauen an nicht regulierten Straßen (Ortsstatut) im Jahre 1880 war die T2. -Stege im hier fraglichen Bereich keine vorhandene Straße im Sinne des ehemaligen Preußischen Anliegerbeitragsrechts, denn an ihr bestand keine Bebauung, so dass sie dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr nicht zu dienen bestimmt war und auch nicht tatsächlich gedient hat. 24 Die Straße ist auch nicht zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 unter Geltung des Ortsstatuts programmmäßig fertiggestellt worden. Hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrstraße, Gehwege sowie Straßenentwässerung ist keine endgültige Herstellung nach den Regeln des Ortsstatuts erfolgt. 25 1. Die Fahrbahn der Straße im Abrechnungsgebiet ist bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht programmgemäß hergestellt worden. Nach § 4 a) des Ortsstatus umfasst die Instandsetzung der Straße die polizeimäßige Herstellung der Fahrstraße in der für den Anbau erforderlichen Höhe, wobei eine kunstmäßige Herstellung erforderlich ist (vgl. § 2 des Ortsstatuts). Entgegen der Argumentation der Klägerin steht nicht fest, dass die Fahrbahn der T2. -Stege im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnhäusern in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts instandgesetzt wurde (dazu a.). In jeden Fall erfüllte die bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Fahrbahn nicht die Anforderungen an eine kunstmäßig hergestellte Straße (dazu b.). 26 a) Im Zusammenhang mit der ersten Ansiedlung von Wohnhäusern an der T2. -Stege ist eine Erneuerung der Fahrbahn der Straße nicht belegt. Aus den von den Klägern im Verfahren 3 K 4426/16 eingereichten Unterlagen, die teilweise aus dem Stadtarchiv T1. stammen, kann eine Erneuerung der Fahrbahn nicht abgeleitet werden. In diesen Unterlagen ist zu den Straßenbaukosten aufgeführt: „An der Hauptstraße kommen Straßenbaukosten nicht infrage. In Ansatz zu bringen sind nur die Kosten für die Straße A.“ (Seite 16 der von den Klägern im Verfahren 3 K 4426/16 eingereichten Anlage I). Wie dem Lageplan auf Seite 11 der Anlage I zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Straße A um die heutige Straße L. . Dies spricht dafür, dass Straßenbaukosten lediglich für die Straße L. , nicht aber für die Straße T2. -Stege angefallen sind. Eine Instandsetzung der T2. -Stege kann auch nicht mit dem Schriftstück der Stadt C. aus dem Jahre 1909 belegt werden (Seite 3 der Anlage I). Darin heißt es: „In der Angelegenheit betreffend die Instandsetzung der T2. -Stege ersuche ich ergebenst, mir die dortige Entschließung möglichst bald zukommen zu lassen, da die übrigen Anlieger sich sämtlich zur Leistung eines Beitrages bereit erklärt haben und mit der Ausführung der Arbeit deshalb möglichst bald begonnen werden soll.“ Dem Schriftstück ist nicht zu entnehmen, welcher Teil der T2. -Stege gemeint ist. Dass das heutige Abrechnungsgebiet betroffen war, erscheint wenig wahrscheinlich, da zur damaligen Zeit (1909) an diesem Teil der Straße außer der Firma U. keine weiteren Gebäude vorhanden waren und in den folgenden zehn Jahren auch nicht errichtet worden sind. Somit ist nicht ersichtlich, welche Anwohner zu einem Beitrag herangezogen werden sollten. Der Vermerk könnte sich auf den weiter östlich Richtung Stadtkern verlaufenden Teil der T2. -Stege bezogen haben. Darüber hinaus ist dem Schriftstück nicht zu entnehmen, dass es überhaupt zu einer Instandsetzung der Straße gekommen ist. 27 Ebenso wenig ist belegt, dass die Firma U. verpflichtet war, die südliche Seite der T2. -Stege vollständig instand zu setzen, und dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Die von den Klägern im Verfahren 3 K 4426/16 eingereichten Kopien von notariellen Verträgen aus dem Jahre 1913 (Seite 4 bis 7 der Anlage I) sind im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnhäusern an der heutigen Straße „B. “ geschlossen worden. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die darin getroffenen Regelungen über die Zuwegung die heutige Erschließungsstraße betreffen. Die Firma U. mag die Erschließung zu ihrem südlich der T2. -Stege gelegenen Firmengrundstück hergestellt haben. Die von der Klägerin behauptete vollständige Erschließung des südlichen Teils der T2. -Stege ergibt sich daraus nicht. 28 b. In jedem Fall erfüllte die bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 vorhandene Fahrbahn der H. -M. -Straße innerhalb des Abrechnungsgebietes nicht die Anforderungen an eine kunstmäßig hergestellte Straße im Sinne des Ortsstatuts. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten geotechnischen Bericht des Ingenieurgeologischen Büros H1. & K3. GbR vom 3. November 2015. Danach wies die H. -M. -Straße eine 7 bis 18 cm dicke Schwarzdecke auf, die allerdings größtenteils erst in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts aufgebracht wurde, um der Verkehrsbelastung aufgrund der Bautätigkeit im benachbarten Baugebiet gewachsen zu sein. Darunter befand sich eine Tragschicht aus verschiedenen Materialien (Sand, Schotter, Bauschutt und Splitt). Ohne die nachträglich aufgebrachte Schwarzdecke hatte die H. -M. -Straße einen ähnlichen Belag wie die Straße L. , die teilweise überhaupt keine Befestigung und teilweise lediglich eine 2 cm dünne, brüchige Schwarzdecke aufwies. Ein solcher Straßenbelag war lediglich ein Provisorium. Eine auf Dauer angelegte, kunstmäßig hergestellte Fahrbahn war nicht vorhanden. 29 2. Der Gehweg ist in der maßgeblichen Zeit ebenfalls nicht nach den Regeln des Ortsstatuts kunstmäßig hergestellt worden, da er nicht gepflastert worden ist. Im Zuge der Errichtung von fünf Doppelhäusern nördlich der Erschließungsanlage ab dem Jahr 1921 wurden ein Entwässerungskanal nördlich der Straße sowie darüber ein Gehweg errichtet. Der Gehweg wurde bis in die 60er Jahre des 20. Jahrhunderts nicht gepflastert und erfüllte damit nicht die Herstellungsmerkmale des Ortsstatus. Nach § 4 b des Ortsstatuts umfasste die Instandsetzung einer Straße die Anlage ordentlicher mit Bord- oder Kantensteinen eingefassten Fußsteige. Aus § 2 des Ortsstatuts geht hervor, dass eine kunstmäßige Herstellung erforderlich war. Die Anforderungen an eine kunstmäßige Herstellung der Gehwege ergeben sich aus § 9 Satz 3 des Ortsstatuts. Diese Bestimmung regelt die nachträgliche Erstattungspflicht. Diese sollte eintreten, wenn die Stadtgemeinde die Kies- bzw. Schlackenfußsteige einer vor oder nach Erlass des Statuts von ihr eingerichteten Straße später in kunstmäßige Bürgersteige umwandelt. Daraus folgt, dass Kies- bzw. Schlackenfußsteige nicht als kunstmäßige Herstellung angesehen wurde. Vielmehr ist die Pflasterung der Gehwege erforderlich. 30 3. Auch hinsichtlich der Teileinrichtung Entwässerung ist vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes keine endgültige Herstellung erfolgt. Zwar ist an der Nordseite der heutigen Erschließungsstraße in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts ein Kanal verlegt worden und auch eine Entwässerungsrinne gebaut worden. Auf der Südseite der Straße wurde aber keine Entwässerungsrinne hergestellt. Diese war nicht deshalb entbehrlich, weil – wie die Klägerin vorträgt – die Straße nach Norden geneigt war. Eine ordnungsgemäße und abschließende Herstellung der Entwässerungsanlagen erfordert den Bau von Entwässerungsrinnen auf beiden Straßenseiten. 31 II. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straße unter Geltung früheren Rechts programmmäßig fertigstellt worden ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, ob die Herstellungsmerkmale des früheren Rechts erfüllt sind. Die Auffassung der Gemeinde ist dabei kein entscheidendes Kriterium. Angesichts der Nichterfüllung der Herstellungsmerkmale des Ortsstatuts kommt es somit nicht darauf an, ob die Stadt C. als Rechtsvorgängerin der Beklagten die H. -M. -Straße als endgültig hergestellt angesehen hat. 32 III. Die hier streitgegenständliche Erschließungsanlage wurde auch nicht aufgrund des mit der Sparkasse im Jahre 1984 geschlossenen Erschließungsvertrages hergestellt. In dem Vertrag wurde zwar die Sparkasse verpflichtet, die H. -M. -Straße im heutigen Abrechnungsgebiet mit einem neuen Deckenüberzug zu versehen, um den Verkehrsbelastungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Bautätigkeit gewachsen zu sein. Die Verpflichtung zur Herstellung der Erschließung erstreckte sich aber nur auf den östlich des Abrechnungsgebiets gelegenen Teil der H. -M. -Straße sowie auf den K.---weg . Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin bestand in keiner Weise eine Pflicht der Beklagten, das hier streitgegenständlichen Abrechnungsgebiets in den Erschließungsvertrag mit der Sparkasse einzubeziehen. 33 IV. Die Beklagte ist von einer zutreffend abgegrenzten Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausgegangen. Insbesondere war es erforderlich, die von der H. -M. -Straße abzweigende Straße L. in die Erschließungsanlage einzubeziehen. 34 Eine öffentliche, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare, bis zu 100 m lange und gerade verlaufende Sackgasse ist in der Regel mit der Folge als unselbständig zu qualifizieren, dass sie rechtlich Bestandteil der Verkehrsanlage ist, von der sich abzweigt, 35 vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 77.83 –, juris, Rdn. 19, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 33.84 –, juris, Rdn. 14. 36 Die Straße L. ist eine etwa 70 m lange, gerade verlaufende Sackgasse und somit erschließungsbeitragsrechtlich Bestandteil der H. -M. -Straße. 37 B. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Erhebung von Vorausleistungen war mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden. Zudem war die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten. 38 C. Die Vorausleistungserhebung durch die Beklagte ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung im Hinblick auf den beitragsfähigen Aufwand nach § 129 Abs. 1 BauGB bestehen nicht. Die Kosten sind auch in zutreffender Weise auf die durch die Anlage zu erschließenden Grundstücke verteilt worden. 39 1. Die Kosten für den Aushub und die Beseitigung der bisher bestehenden Straßendecke sind beitragsfähig, denn gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gehören zum Erschließungsaufwand die Kosten für die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen. Dazu gehören die Kosten für den erforderlichen Abbruch der bisherigen Teerdecke und ihre Entsorgung, 40 vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 13 Rdn. 54. 41 Dabei ist es unerheblich, dass in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts die H. -M. -Straße mit einer provisorischen Teerdecke überzogen worden ist, um den Verkehrsbelastungen im Zusammenhang mit der Bautätigkeit in der Umgebung gewachsen zu sein. Auch die Kosten für den Aushub und die Beseitigung von PAK-belasteten Materialien gehört zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. 42 2. Auch die Kosten für die Errichtung des Gehwegs auf der Südseite der Straße gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Dem steht nicht entgegen, dass die Sparkasse in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts auf der Südseite der Straße einen Gehweg hat herstellen lassen. Dieser Umstand hätte nur dann gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu einer Reduzierung der Kosten führen können, wenn der Gehweg bei der endgültigen Herstellung in die Anlage einbezogen worden wäre, 43 vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand: 1. Oktober 2018, § 129 Rdn. 12. 44 Der von der Sparkasse hergestellte Gehweg ist aber bei der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage nicht einbezogen worden, weil auch der Unterbau einzubringen war und die Straßenhöhe der endgültigen Herstellung erreicht werden musste. 45 3. Auch die kalkulierten Kosten für die Entwässerungsanlagen sind nicht zu beanstanden. Es spielt keine Rolle, dass die Grundstücke auf der Südseite der H. -M. -Straße nicht an den Mischkanal angeschlossen worden sind. Abgerechnet werden nur Kosten der Straßenentwässerung und nicht der Abwasserbeseitigung. 46 4. Ebenso abrechnungsfähig sind die Kosten für die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen. Insbesondere sind die Ansprüche nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. Gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW, §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist von vier Jahren mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist. Maßgeblich für das Entstehen der Beitragspflicht ist dabei der Zeitpunkt, in dem die von der Satzung festgelegten Herstellungsmerkmale und alle weiteren unmittelbar vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind. Bei Erlass des Vorausleistungsbescheides war die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen noch gar nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen hatte und der Anspruch erst recht nicht verjährt war. 47 D. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen über die Entscheidung zur Erhebung von Vorausleistungen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach pflichtgemäßer Ausübung des vom Gesetzgeber zugewiesenen Ermessens könne von der Erhebung einer Vorausleistung aufgrund der Haushaltssituation der Beklagten nicht abgesehen werden. Für die Entscheidung einer Gemeinde zugunsten einer Vorausleistungserhebung genügt grundsätzlich ein Vorfinanzierungsinteresse. Bei der Einschätzung des Vorfinanzierungsinteresses hat die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum, 48 vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 21 Rdn. 4. 49 E. Entgegen der Auffassung der Klägerin können der Verpflichtung zur Errichtung von Erschließungsbeiträgen nicht die Verträge entgegen gehalten werden, die einige Grundstückseigentümer südlich der H. -M. -Straße – auch die Klägerin – mit der Sparkasse in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts geschlossen haben. Soweit die Sparkasse in den Verträgen darauf hingewiesen hat, dass sie die Erschließung des Baugebietes auf eigene Rechnung übernehmen werde, kann die Klägerin daraus keine Ansprüche gegen die Beklagte ableiten. Die Beklagte ist nicht verantwortlich für den Inhalt von Grundstückskaufverträgen, an denen sie nicht beteiligt ist. Für den vom dem Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit der Sparkasse zum Nachteil der Klägerin fehlen jegliche Anhaltspunkte. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.