Urteil
3 K 4426/16
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorausleistungsbescheid nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist rechtmäßig, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
• Eine Straße ist nur dann im Sinne des älteren Preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“, wenn sie vor Inkrafttreten des Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde dem innerörtlichen Verkehr dienen sollte und tatsächlich diente; die tatsächliche Auffassung der Gemeinde ist dabei nicht entscheidend, wenn die objektiven Herstellungsmerkmale fehlen.
• Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen unter anderem die Kosten für Aushub und Beseitigung der bisherigen Straßendecke, die Herstellung von Gehwegen und die Straßenentwässerung; auch nachträglich aufgebrachte provisorische Beläge schränken die Beitragspflicht nicht aus.
• Die Einbeziehung einer kurzen Sackgasse in die Erschließungsanlage kann geboten sein, weil sie regelmäßig unselbständiger Bestandteil der Verkehrsanlage ist, von der sie abzweigt.
• Die Gemeinde hat bei der Entscheidung über die Erhebung von Vorausleistungen einen weiten Ermessensspielraum; ein Vorfinanzierungsinteresse rechtfertigt die Vorausleistungserhebung.
Entscheidungsgründe
Vorausleistung nach §133 Abs.3 BauGB für Straßenausbau zulässig • Ein Vorausleistungsbescheid nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist rechtmäßig, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. • Eine Straße ist nur dann im Sinne des älteren Preußischen Anliegerbeitragsrechts „vorhanden“, wenn sie vor Inkrafttreten des Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde dem innerörtlichen Verkehr dienen sollte und tatsächlich diente; die tatsächliche Auffassung der Gemeinde ist dabei nicht entscheidend, wenn die objektiven Herstellungsmerkmale fehlen. • Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen unter anderem die Kosten für Aushub und Beseitigung der bisherigen Straßendecke, die Herstellung von Gehwegen und die Straßenentwässerung; auch nachträglich aufgebrachte provisorische Beläge schränken die Beitragspflicht nicht aus. • Die Einbeziehung einer kurzen Sackgasse in die Erschließungsanlage kann geboten sein, weil sie regelmäßig unselbständiger Bestandteil der Verkehrsanlage ist, von der sie abzweigt. • Die Gemeinde hat bei der Entscheidung über die Erhebung von Vorausleistungen einen weiten Ermessensspielraum; ein Vorfinanzierungsinteresse rechtfertigt die Vorausleistungserhebung. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks an der H.-M.-Straße; die Gemeinde (Beklagte) hat den Endausbau der H.-M.-Straße und der abzweigenden Sackgasse L. beschlossen. Während Teile der Straße historisch bereits in den 1920er Jahren ausgebaut wurden, wiesen Fahrbahn, Gehwege und Entwässerung im Abrechnungsgebiet bis zur heutigen Maßnahme keinen programmgemäßen, endgültigen Ausbau auf. Die Beklagte begann mit den Arbeiten und forderte die Kläger mit Bescheid vom 20.09.2016 zu einer Vorausleistung von 10.099,90 Euro auf. Die Kläger rügen, die Straße sei bereits 1921 vollständig erschlossen gewesen oder jedenfalls als vorhanden anzusehen; sie monieren die Einbeziehung von L. und bestimmte Kostenteile (u. a. Schadstoffbeseitigung, Kanal) sowie fehlerhafte Ermessensausübung. Die Beklagte hält die Straße für nicht vorhanden im Sinne des früheren Rechts, verteidigt die Kostenermittlung und die Ermessensentscheidung. • Zulässigkeit: Die Klage ist statthaft; materiell unbegründet. Rechtsgrundlage ist § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. der örtlichen Beitragssatzung; Voraussetzungen für Vorausleistungen lagen vor, weil mit der Herstellung begonnen wurde und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten war. • Keine vorhandene Straße nach altem Recht: Nach objektiven Kriterien erfüllte die H.-M.-Straße zum Zeitpunkt des Ortsstatuts (1880) und auch bis zum Inkrafttreten des BBauG (1961) nicht die Herstellungsmerkmale; weder Fahrbahn noch Gehweg oder Entwässerung wurden kunstmäßig und endgültig hergestellt, sodass § 242 BauGB nicht den Beitragspflichten entgegensteht. • Beweis- und Sachverhaltswürdigung: Archivalische Unterlagen und ein geotechnischer Bericht belegten, dass vorhandene Beläge provisorisch waren (dünne Schwarzdecken, teils unbefestigte Flächen) und somit keine dauerhafte, programmgemäße Herstellung gegeben war. • Einbeziehung der Sackgasse: Die etwa 70 m lange Sackgasse L. ist als unselbständiger Bestandteil der verkehrlichen Anlage einzubeziehen, weshalb sie in die Abrechnung der Erschließungsanlage gehört. • Beitragsfähiger Aufwand: Zur beitragsfähigen Erschließung gehören nach §§ 127 ff., insbesondere § 128 O.1 BauGB, auch Aushub und Entsorgung der bisherigen Decken, der Neuaufbau von Gehwegen einschließlich Entfernung zuvor privat hergestellter Teilbefestigungen sowie die Straßenentwässerung und Beleuchtungsanlagen; PAK-belastete Materialien sind ebenfalls beitragsfähig. • Verteilung und Höhe: Die Kostenschätzung und die Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke waren nachvollziehbar und nicht zu beanstanden; Vorbelastungen durch frühere, provisorische Maßnahmen mindern den beitragsfähigen Aufwand nicht, sofern sie bei der endgültigen Herstellung zu entfernen sind. • Ermessensausübung: Die Beklagte hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; ein Vorfinanzierungsinteresse aufgrund der Haushaltssituation rechtfertigt die Anordnung von Vorausleistungen. Die Klage wird abgewiesen; der Vorausleistungsbescheid vom 20.09.2016 ist rechtmäßig. Die H.-M.-Straße/L.-Anlage ist nicht als bereits unter altem Recht vorhandene Erschließungsanlage einzustufen, sodass die Beklagte die Maßnahme nach den Regeln der Erschließungsbeitragsverordnung abrechnen durfte. Die geschätzten beitragsfähigen Kosten einschließlich Aushub, Entsorgung belasteter Materialien, Neuherstellung von Gehwegen, Entwässerung und Beleuchtung sind berücksichtigungsfähig und zutreffend verteilt. Die Entscheidung über die Erhebung der Vorausleistung beruhte auf ordnungsgemäßer Ermessensausübung; die Kläger tragen die Verfahrenskosten.