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Beschluss

1 L 620/19

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0621.1L620.19.00
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Leitsätze

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Lärmschutzauflage

Zu der Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, nach der die Lautstärke akustischer Hilfsmittel einen Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten darf.

Die hinreichende Bestimmtheit der Regelung der Lautsprecherlautstärke setzt voraus, dass für den Versammlungsleiter erkennbar ist, wie und wo der Lautstärkepegel zu messen ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2019 ‑ 1 K 1632/19 - gegen die versammlungsrechtliche Auflage des Landrats als Kreispolizeibehörde D.        vom 14. Juni 2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Lärmschutzauflage Zu der Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, nach der die Lautstärke akustischer Hilfsmittel einen Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten darf. Die hinreichende Bestimmtheit der Regelung der Lautsprecherlautstärke setzt voraus, dass für den Versammlungsleiter erkennbar ist, wie und wo der Lautstärkepegel zu messen ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2019 ‑ 1 K 1632/19 - gegen die versammlungsrechtliche Auflage des Landrats als Kreispolizeibehörde D. vom 14. Juni 2019 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2019 - 1 K 1632/19 - gegen die versammlungsrechtliche Auflage des Landrats als Kreispolizeibehörde D. vom 14. Juni 2019 wiederherzustellen, ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides vom 14. Juni 2019 fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die versammlungsrechtliche Auflage erweist sich nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus zeitlichen Gründen allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten wegen fehlender Bestimmtheit der getroffenen Regelung als offensichtlich rechtswidrig. Der Landrat als Kreispolizeibehörde D. bestätigte unter dem 14. Juni 2019 dem Antragsteller die Anmeldung der Versammlung in Form einer Standkundgebung mit dem Thema „Aufklärung über den politischen Islam“ am 22. Juni 2019 in der Zeit von 11.00 bis 15.30 Uhr auf dem D1. Marktplatz. Zugleich erteilte er diesem die verfahrensgegenständliche Auflage folgenden Inhalts: „Die akustischen Hilfsmittel sind in einer Lautstärke zu verwenden, so dass zwar alle Teilnehmer erreicht werden können, jedoch die Lärmeinwirkung auf Dritte minimiert wird. Daher darf die Lautstärke einen Wert von 70 dB(A) und in einzelnen Geräuschspitzen von 90 dB(A) nicht überschreiten.“ Diese Auflage ist aller Voraussicht nach offensichtlich rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Die hinreichende Bestimmtheit der Regelung der Lautsprecherlautstärke setzt voraus, dass für den Versammlungsleiter erkennbar ist, wie und wo der Lautstärkepegel zu messen ist. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. Januar 2015 - W 5 K 13.346 -, juris, Rn. 111; siehe auch Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 107 m.w.N. Hieran fehlt es in dem angegriffenen Bescheid. Diesem lässt sich weder in seinem Tenor noch in der dazugehörigen Begründung entnehmen, in welchem Abstand von den beiden Lautsprechern die festgesetzte Maximallautstärke erreicht werden darf. Der Bescheid wurde insoweit auch nicht abgeändert oder konkretisiert durch die E-Mails von Herrn PHK I. , KPB D. , vom 18. und 21. Juni 2019. Sie lassen jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen entsprechenden Regelungswillen erkennen. Außerdem unterscheidet sich der Empfänger dieser E-Mails von dem Adressaten der Auflage. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass es die Auflage ihrem Inhalt nach und auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgeschlagenen Modalitäten – Messung in 5 Meter Entfernung von der (jeweiligen) Geräuschquelle – unter den derzeit ersichtlichen Umständen für voraussichtlich rechtmäßig hält. Die Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den mit ihr befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 12 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Begrenzung der Lautstärke auf 70 dB(A) mit Geräuschspitzen von bis zu 90 dB(A) als nicht zu beanstanden. Sie gewährleistet eine praktische Konkordanz der widerstreitenden Interessen, insbesondere der vorrangig betroffenen Grundrechte, auf Seiten des Antragstellers die Versammlungsfreiheit, die auch den Einsatz von Lautsprechern umfasst, vgl. näher VG Münster, Urteil vom 1. März 2013 - 1 K 1350/11 -, juris, Rn. 45 ff., und auf Seiten der Versammlungsteilnehmer, Polizisten, Anwohner, Passanten und anderer Dritter u.a. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose lässt eine Gefahrsituation im vorstehenden Sinne erkennen. Die mit dem Lautsprechereinsatz einhergehenden Gefahren liegen auf der Hand. Es erscheint bei summarischer Prüfung als sachgerecht und ohne Weiteres plausibel, dass sich der Antragsgegner insoweit als Richtschnur an den Maximalwerten der TA Lärm (vgl. Ziffern 6.1 a) und 6.3) orientiert hat, vgl. Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 15 Rn. 107 m.w.N., die im Übrigen auch durch den Runderlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2006 aufgegriffen und grundsätzlich bestätigt (vgl. Ziffern 3.1 und 3.2) werden. Hierbei sind auch die vom Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid sowie in der Antragserwiderung angesprochenen örtlichen Gegebenheiten des Markplatzes in D. zu berücksichtigen, dessen bauliche Gestaltung durch die umliegenden Gebäude eine Reflektion der Schallwellen begünstigt. Hinzu kommt noch, dass es sich um eine mehrstündige Standkundgebung handelt, so dass sich beispielsweise Anwohner den Immissionen über einen längeren Zeitraum ausgesetzt sehen. Es ist unter diesen Umständen bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass mit dieser Beschränkung die Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Der Antragsgegner hat seine Versammlung nicht vollständig verboten, sondern als milderes Mittel eine Auflage gewählt, um den nach dem Vorstehenden bestehenden Gesundheitsgefahren zu begegnen. Es steht für das Gericht unter den hier gegebenen Umständen nicht in Frage, dass der Antragsteller auch mit einer Lautstärke von 70 dB(A) – gemessen in einem Abstand von 5 m vom Lautsprecher – seine Versammlung nicht nur intern organisieren, sondern auch potentiell Interessierte erreichen und über sein mit der Anmeldung zum Ausdruck gebrachtes Anliegen informieren kann. Dies gilt umso mehr, als ausdrücklich Geräuschspitzen von bis zu 90 dB(A) zulässig sind und es sich – wahrnehmungsverstärkend – um informationshaltige Geräusche (vgl. A.2.5.2 der Anlage TA Lärm) handelt. Darüber hinaus werden nach den Angaben des Antragstellers Redebeiträge immer wieder durch Pausen oder Dialoge und Interviews unterbrochen werden, so dass auch das Wiedereinsetzen eines Redebeitrages die Anwesenden auf diesen Umstand besonders aufmerksam macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.