Urteil
5 K 2697/22.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:1220.5K2697.22.F.00
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Leitsätze
Der Entscheidungsinhalt versammlungsrechtlicher Auflagen muss so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Im Rahmen der Regelung der Lautsprecherstärke bei Versammlungen können dazu zwar die allgemeinen technischen DIN-Normen wie die TA Lärm herangezogen werden, deren Maximalwerte als Richtschnur sachgerecht erscheinen. Die hinreichende Bestimmtheit der Regelung der Lautsprecherlautstärke setzt indes voraus, dass für den Versammlungsleiter aus der Beschränkung klar erkennbar ist, wie und wo der Lautstärkepegel zu messen ist (Anschluss an VG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 1 L 620/19 -, juris Rn. 8; VG Würzburg, Urteil vom 21. Januar 2015 - W 5 K 13.346 -, juris Rn. 111).
Die Vorgabe, die Lautstärke in der Art >>zu drosseln<<, dass unbeteiligte Dritte nicht >>unzumutbaren Geräuschbelästigungen<< ausgesetzt sind, genügt diesen Vorgaben ebenso wenig wie die Auflage, dass eine >>pausenlose Beschallung der Umwelt<< nicht statthaft sei.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 19. August 2022 insoweit rechtswidrig war, als darin für die angemeldete Versammlung aufgegeben wurde, die Lautstärke in der Art zu drosseln, dass unbeteiligte Dritte nicht unzumutbaren Geräuschbelästigungen ausgesetzt seien, eine pausenlose Beschallung der Umwelt nicht statthaft sei, die Kreistagssitzung im Gebäudeinneren nicht gestört werden dürfe (Nr. 7), die Benutzung von Fackeln, das Tragen von Transparenten strafbaren Inhaltes (sowohl in der Bundesrepublik als auch im Ausland) und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unzulässig sei und nur Fahnen mitgeführt werden dürfen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Ausland verboten seien und auch nicht gegen die öffentliche Ordnung verstießen (z.B. Reichskriegsflagge, Nr. 13).
Es wird weiter festgestellt, dass die ergänzende Verfügung der Beklagten vom 2. September 2022, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, fünf statt zwei Ordner einzusetzen, rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Entscheidungsinhalt versammlungsrechtlicher Auflagen muss so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Im Rahmen der Regelung der Lautsprecherstärke bei Versammlungen können dazu zwar die allgemeinen technischen DIN-Normen wie die TA Lärm herangezogen werden, deren Maximalwerte als Richtschnur sachgerecht erscheinen. Die hinreichende Bestimmtheit der Regelung der Lautsprecherlautstärke setzt indes voraus, dass für den Versammlungsleiter aus der Beschränkung klar erkennbar ist, wie und wo der Lautstärkepegel zu messen ist (Anschluss an VG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 1 L 620/19 -, juris Rn. 8; VG Würzburg, Urteil vom 21. Januar 2015 - W 5 K 13.346 -, juris Rn. 111). Die Vorgabe, die Lautstärke in der Art >>zu drosseln >unzumutbaren Geräuschbelästigungen >pausenlose Beschallung der Umwelt<< nicht statthaft sei. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 19. August 2022 insoweit rechtswidrig war, als darin für die angemeldete Versammlung aufgegeben wurde, die Lautstärke in der Art zu drosseln, dass unbeteiligte Dritte nicht unzumutbaren Geräuschbelästigungen ausgesetzt seien, eine pausenlose Beschallung der Umwelt nicht statthaft sei, die Kreistagssitzung im Gebäudeinneren nicht gestört werden dürfe (Nr. 7), die Benutzung von Fackeln, das Tragen von Transparenten strafbaren Inhaltes (sowohl in der Bundesrepublik als auch im Ausland) und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unzulässig sei und nur Fahnen mitgeführt werden dürfen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Ausland verboten seien und auch nicht gegen die öffentliche Ordnung verstießen (z.B. Reichskriegsflagge, Nr. 13). Es wird weiter festgestellt, dass die ergänzende Verfügung der Beklagten vom 2. September 2022, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, fünf statt zwei Ordner einzusetzen, rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 = Bl. 36 GA seitens des Klägers; Schriftsatz vom 1. November 2022 = Bl. 39 GA seitens der Beklagten). Die Klage hat Erfolg (I.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen waren (II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), zu erklären war. I. Das Klagebegehren, das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Beschränkungen der für den 3. September 2022 angemeldeten Versammlung gerichtet ist – und zwar derjenigen Beschränkungen, die die Versammlungsbehörde der Beklagten einerseits mit Verfügung vom 19. August 2022 (dort Nr. 7 und 13) und andererseits mit ergänzender Auflagenverfügung vom 2. September 2022 angeordnet hat (§ 88 VwGO) –, ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Das Feststellungsverlangen des Klägers ist statthaft. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse an der Überprüfung der Verfügung, die sich mit dem Verstreichen des Tages, an dem die betreffende Versammlung stattgefunden hat (3. September 2022), nach § 43 Abs. 2 Alt. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) infolge Zeitablaufs erledigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers, in dem die Erledigung während des zulässigerweise noch durchführbaren bzw. laufenden Widerspruchsverfahrens eintrat, die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11–, BVerwGE 143, 74 = NJW 2012, 2676 Rn. 15), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse eines Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Es folgt hier sowohl aus der Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich wie einem Rehabilitierungsinteresse (hierzu Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Februar 2022, § 43 Rn. 35; siehe auch Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Februar 2022, § 113 Rn. 137, 142), ohne dass es noch auf die von den Beteiligten thematisierte Frage ankäme, ob darüber hinaus Wiederholungsgefahr festzustellen ist (vgl. zu dieser Fallgruppe BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 1946/06 –, juris Rn. 23). Dass die ergänzende Auflage vom 2. September 2022 per E-Mail versendet wurde, steht ihrer Qualifikation als Verwaltungsakt nicht entgegen, da ein solcher gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG auch elektronisch erlassen werden kann und der Kläger hierfür jedenfalls in dem konkreten Verwaltungsverfahren durch die Anmeldung der Versammlung durch E-Mail vom 5. August 2022 (vgl. Bl. 1 BA) konkludent einen Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 HVwVfG eröffnet hat (vgl. dazu Hornung, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: April 2022, § 3a VwVfG Rn. 47; Schmitz/Prell, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 3a Rn. 12; der Verwaltungsakt ist dem Kläger auch zugegangen, was dessen Widerspruch vom selben Tag belegt = Bl. 13 BA). 2. Die Klage ist auch begründet. Bei der angemeldeten Veranstaltung handelte es sich unzweifelhaft um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersG. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, dass eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen vorliegt, die der gemeinsame Zweck einer kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung – vgl. hierzu vorliegend den vom Kläger selbst angeführten Titel der Versammlung „B“ – für einen kürzeren Zeitraum verbindet (Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 Einl. Rn. 25). Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315, 343 = NJW 1985, 2395, 239 – „Brokdorf II“) und stellt sich so als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung dar. Auf dieses Grundrecht kann sich der Kläger als Deutscher berufen (Dürig-Friedl, a.a.O., Einl. Rn. 20). Mit den vom Kläger angegriffenen Regelungen unter Nr. 7 (a.) und Nr. 13 (b.) der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 19. August 2022 wie auch mit der ergänzenden Auflage vom 2. September 2022 (c.) hat die Beklage in dieses verfassungsrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Klägers eingegriffen, ohne dass dies berechtigt war: a. Bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) greift der Kläger mit seiner Klage isoliert die nachfolgenden Anordnungen unter Nr. 7 der Verfügung vom 19. August 2022 an, denn hierauf bezieht sich die Klagebegründung vom 29. September 2022 ausdrücklich (vgl. auch Klarstellung vom 7. Dezember 2022 = Bl. 60 GA: „ausschließlich auf die von mir inhaltlich aufgegriffenen Punkte“): Zudem ist die Lautstärke in der Art zu drosseln, dass unbeteiligte Dritte nicht unzumutbaren Geräuschbelästigungen ausgesetzt sind. Eine pausenlose Beschallung der Umwelt ist nicht statthaft. Die Kreistagssitzung im Gebäudeinneren darf nicht gestört werden. Ob der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG, der hierdurch erfolgt ist, eine materiell-rechtliche Rechtfertigung in Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG findet, kann offenbleiben, denn die zitierten Auflagen erweisen sich mangels hinreichender Bestimmtheit bereits als formell rechtswidrig. Gemäß § 37 Abs. 1 HVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Der Entscheidungsinhalt muss so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 –, juris Rn. 29). Im Rahmen der Regelung der Lautsprecherstärke bei Versammlungen können dazu zwar die allgemeinen technischen DIN-Normen wie die TA Lärm herangezogen werden, deren Maximalwerte als Richtschnur sachgerecht erscheinen (vgl. Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 107). Die hinreichende Bestimmtheit der Regelung der Lautsprecherlautstärke setzt indes voraus, dass für den Versammlungsleiter aus der Beschränkung klar erkennbar ist, wie und wo der Lautstärkepegel zu messen ist (vgl. VG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 1 L 620/19 –, juris Rn. 8; VG Würzburg, Urteil vom 21. Januar 2015 – W 5 K 13.346 –, juris Rn. 111; siehe auch Dürig-Friedl, a.a.O., § 15 Rn. 107 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Auflage nicht. Sie enthält weder einen Richtwert, der dem klagenden Versammlungsleiter überhaupt eine Orientierungsmöglichkeit gibt und diesem gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Lautstärke erlaubt, noch lässt sie für ihn erkennen, woran etwaige Lärmimmissionen für eine Beurteilung der „Unzumutbarkeit“ zu messen wären. Eine Nichtigkeit der Auflage nach § 44 Abs. 1 HVwVfG ergibt sich aus diesen Umständen freilich nicht, denn aus der Verfügung lässt sich gerade noch hinreichend sicher entnehmen, welche konkrete Angabe fehlt, um sie hinreichend bestimmt zu machen (nämlich etwa ein Grenzwert in Bezug auf die Lautstärke), so dass kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG gegeben ist (vgl. dazu Tiedemann, in: BeckOK, VwVfG, Stand: Juli 2022, § 37 Rn. 24a.1). An einem wegen mangelnder Bestimmtheit durchgreifenden Defizit leiden auch die unter Nr. 7 enthaltenen weiteren Auflagen, wonach eine „pausenlose Beschallung der Umwelt“ nicht „statthaft“ und die „Kreistagssitzung im Gebäudeinneren“ nicht zu „stören“ sei. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen fragt es sich hier schon, ab wann die Grenze zum „Pausenlosen“ – eine Pause ließe sich möglicherweise bereits ab wenigen Sekunden feststellen – überschritten ist; konkrete Zeitfenster, die die Auflage beispielsweise operabel machen könnten, hat die Beklagte nicht angegeben. Was die Auflage hinsichtlich der „Kreistagssitzung im Gebäudeinneren“ angeht, so kann ihr Adressat nach Auffassung des Gerichts nicht erkennen, was ein „Nichtstören“, das hier verlangt ist, im Einzelnen zu bedeuten hat und auf welche Bereiche sich dieses beziehen soll, etwa ob das „Nichtstören“ (auch) auf Handlungen im Gebäude gerichtet ist oder (lediglich) solche Verhaltensweisen erfasst, die von außen in das Innere des Gebäudes hineinwirken sollen. Ob an dem betreffenden Tag am Ort der Versammlung überhaupt eine Kreistagssitzung stattgefunden hat und welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergäben, war für die Entscheidung so nicht mehr erheblich. b. Gegen diejenigen Anordnungen unter Nr. 13 der Verfügung vom 19. August 2022, die der Kläger im hiesigen Verfahren angreift (vgl. auch hierzu die Klarstellung vom 7. Dezember 2022 = Bl. 60 GA: „bei Auflage Nr. 13 die Sätze 1 und 2“, Die Benutzung von Fackeln, das Tragen von Transparenten strafbaren Inhaltes (sowohl in der Bundesrepublik als auch im Ausland) und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist untersagt. Es dürfen nur Fahnen mitgeführt werden, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Ausland verboten sind und auch nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (z.B. Reichskriegsflagge), erheben sich ebenfalls durchgreifende Bedenken. Soweit das Tragen von Transparenten „strafbaren Inhalts“ und das Mitführen von „verbotenen Fahnen“, ob auf das In- oder Ausland bezogen, untersagt wurde, ist dies aus den sub a. angeführten Gründen schon deshalb unzulässig, weil die Versammlungsteilnehmer nicht erkennen können, welche Kundgabemittel sie verwenden dürfen; welcher Inhalt konkret strafbar ist bzw. welche Fahnen „verboten“ sind oder gegen „die öffentliche Ordnung“ verstoßen, bleibt nämlich offen (vgl. hierzu Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 87; vgl. dazu auch VG Meiningen, Beschluss vom 8. Juni 2018 – 2 E 862/18 Me –, juris Rn. 37). Soweit „beispielhaft“ das Tragen der Reichskriegsflagge untersagt wurde, ist diese Auflage zwar bestimmt, findet indes keine Rechtfertigung in Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG. Danach kann die zuständige Behörde – hier nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Nr. 4 HSOG der Bürgermeister der Beklagten als allgemeine Ordnungsbehörde – die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. „Unmittelbar“ ist die Gefährdung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, a.a.O., § 15 Rn. 53 m.w.N.). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lag schon deshalb nicht vor, weil das Zeigen der Reichskriegsflagge weder den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB noch denjenigen des § 86a Abs. 1 StGB, der die Verwendung bestimmter politischer Organisationen unter Strafe stellt, verwirklicht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. Oktober 2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 6; siehe auch StAnz 4/2022 S. 122) und das Zeigen einer derartigen Flagge regelmäßig auch nicht über § 118 Abs. 1 OWiG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen kann (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Urteil vom 16. Oktober 2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 8). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung war in diesem Zusammenhang ebenso wenig festzustellen, denn unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Ordnung hier überhaupt bemüht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 30), fehlte es mit Blick auf den Kläger und das hinter ihm stehende Bündnis „A“ schon an hinreichenden Anhaltspunkten für einschlägige provokative und aggressive Begleitumstände, die geeignet gewesen wären, ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft zu erzeugen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 31; OVG Bremen, a.a.O., Rn. 10 f.; siehe hierzu auch StAnz 4/2022 S. 122, 123). Aus dieser Erwägung heraus, die auf das – ersichtlich nicht rechtsextreme – Lager des Klägers abstellt, fehlte es zum Zeitpunkt des Auflagenerlasses zudem an einer konkreten Sachlage, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens für die Verwirklichung von § 86a Abs. 1 StGB („Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“) mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwarten lassen können. Es ist deshalb festzustellen, dass auch diese Auflage mangels unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit keine Grundlage in Art. 8 Abs. 2 GG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersammlG findet und daher rechtswidrig war. Selbiges gilt mit Blick auf das Verbot, während der Versammlung Fackeln zu benutzen, wenngleich entsprechende Beschränkungen bei anders gelagertem Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. dazu Dürig-Friedl, a.a.O., § 15 Rn. 105). c. Auch die ergänzende Auflage vom 2. September 2022, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, fünf statt den bisher aufgegebenen zwei Ordnern einzusetzen, war mangels entsprechender unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtswidrig, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass die Heranziehung des Klägers als Ordner für die von ihm geleitete Versammlung („Personenidentität“, vgl. so schon Nr. 1 der Verfügung vom 19. August 2022; hieran hat die ergänzende Auflage vom 2. September 2022 nichts geändert) wegen der Rollenzuweisung aus § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 VersG ebenso rechtswidrig war. Zwar lässt sich die Verpflichtung zur Bereitstellung von Ordnern als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dem Grunde nach ebenso auf § 15 Abs. 1 VersG stützen (vgl. dazu VG Göttingen, Urteil vom 22. April 2009 – 1 A 355/07 –, juris Rn. 75), doch stand die Maßnahme nach Auffassung des Gerichts außer Verhältnis zu der Gefahr, die geschützten Rechtsgütern seinerzeit drohte. Wenngleich die grundsätzliche Annahme der Beklagten nicht rechtsfehlerhaft war, dass es aufgrund der politischen Ausrichtung der Versammlung zu Auseinandersetzungen insbesondere mit den – zu dem Kläger und seinem Bündnis konträr ausgerichteten – Gruppen „D“ und „E“ hätte kommen können, so konnten doch die Schäden, die deshalb zu besorgen waren – vor allem, aber nicht nur für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der beteiligten Personen –, nicht eine Anzahl von fünf Ordnern rechtfertigen (aa.), zumal dem Kläger zur Erfüllung dieser Auflage kein angemessener Zeitraum eingeräumt wurde (bb.). aa. Zwar steht der Behörde bei der konkreten Festlegung der Anzahl der einzusetzenden Ordner grundsätzlich ein gewisser Entscheidungsspielraum zu (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22. April 2009 – 1 A 355/07 –, juris Rn. 75), doch erscheint ohne das Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig ein Verhältnis von einem Ordner pro 25 angefangene Teilnehmer als ausreichend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 10 ZB 07.2665 –, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 29. März 2013 – W 5 S 13.264 –, juris Rn. 11; siehe auch VG Würzburg, Urteil vom 12. März 2009 – W 5 K 08.1758 –, juris Rn. 24; sogar strenger VG Braunschweig, Urteil vom 17. Mai 2018 – 5 A 238/15 –, juris Rn. 20). Gemessen hieran erweist sich das im konkreten Fall angeordnete Verhältnis zwischen Ordnern und Teilnehmern von 1 zu 10 (fünf Ordner bei 50 erwarteten Teilnehmern, vgl. Bl. 4 BA) als unangemessen und daher unverhältnismäßig. Die von zwei auf fünf Ordner nachgeschärfte Verfügung ließ sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht durch besondere Umstände der konkreten Versammlung rechtfertigen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen Pressebericht über die geplante Versammlung verweist (vgl. Zeitung C vom 23. August 2022 = Bl. 15 GA) und anführt, es sei infolge dieser Berichterstattung mit einer wesentlich größeren Teilnehmerzahl als ursprünglich angenommen zu rechnen gewesen, verfängt dies nicht. Der Kläger hatte bereits im Voraus angekündigt, dass er – mindestens über soziale Netzwerke, Plakate und Flyer und damit im größeren Umfang (vgl. Kooperationsgespräch vom 16. August 2022 = Bl. 4 BA) – für die Veranstaltung werben würde. Weshalb davon auszugehen gewesen sein soll, dass eine Vielzahl von Personen erst durch einen verhältnismäßig kleinen Artikel in einer Tageszeitung von der Versammlung Kenntnis erlangt und sich hierdurch gleichzeitig die Gefahrenprognose beachtlich verändert hat, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Die E-Mail-Korrespondenz, die als Anlage zur Klageerwiderung vom 1. November 2022 zu den hiesigen Akten gereicht wurde (Bl. 43 ff. GA), ändert daran nichts, äußert sie sich jedenfalls nicht zu etwaigen unmittelbaren Auseinandersetzungen zwischen beiden Gruppen, sondern lässt im Wesentlichen erkennen, dass zwischen beiden politische Divergenzen bestehen, was außer Streit steht. Nach Einschätzung des Gerichts ist in Zeiten des digitalen Wandels zudem davon auszugehen, dass politische Gruppierungen gut vernetzt und bereits frühzeitig um entsprechende geplante Versammlungen wissen, weshalb sie regelmäßig nicht erst ein analoger Zeitungsartikel darauf aufmerksam machen wird. bb. Die ergänzende Auflage ist schließlich auch im Hinblick auf den Zeitpunkt ihres Erlasses (2. September 2022, 13:02 Uhr) unverhältnismäßig. Dem Versammlungsleiter muss es möglich sein, rechtzeitig auf eine Auflage reagieren und diese ohne unangemessenen Aufwand erfüllen zu können; Unmögliches kann nicht gefordert werden („ultra posse nemo obligatur“; dieser Grundsatz findet nicht nur im Strafrecht Anwendung, vgl. etwa Neuner, ZfPW 2022, 257, 281; Lembke, NJW 2020, 1841, 1845). Eine rechtzeitige Reaktion war hier nicht mehr möglich. Der Erlass der Auflage erfolgte weniger als 24 Stunden vor der geplanten Versammlung (3. September 2022, 11:00 Uhr). Es war dem Kläger nicht zuzumuten – und von ihm auch nicht zu erwarten –, dass er noch am selben Tag drei weitere Ordner für den nächsten Vormittag organisieren kann. Zwar kann es im Einzelfall auch nötig und geboten sein, eine Auflage kurzfristig zu erlassen oder zu ändern, wenn besondere Umstände dafür vorliegen. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der betreffende Zeitungsartikel, der die ergänzende Auflage ausgelöst hat, bereits neun Tage vor Anordnung der Auflage veröffentlich worden war und die Beklagte damit ausreichend Zeit gehabt hätte, die Auflage auch zu einem früheren Zeitpunkt zu erlassen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterlegende Beteiligte – hier die Beklagte – die Kosten des Verfahrens. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 2 500 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 – (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2500 Euro an. Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 6. Oktober 2022 wird damit gegenstandslos. Der Kläger war Anmelder und Teilnehmer einer Versammlung, für die die Beklagte ordnungsbehördlich Auflagen verfügt hatte, und begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner dieser Auflagen. Mit E-Mail vom 5. August 2022 meldete der Kläger mit dem Bündnis „A“ bei der Beklagten eine Versammlung für den 3. September 2022 zwischen 11.00 und 13.00 Uhr auf dem Kellereiplatz in Hofheim am Taunus an, die unter dem Titel „B“ stehen sollte (vgl. Bl. 1 der Behördenakte – BA = Bl. 8 der Gerichtsakte – GA). Die Beklagte bestätigte den Eingang der Anmeldung und bat den Kläger zum Kooperationsgespräch, das am 16. August 2022 in den Amtsräumen der Beklagten stattfand; nach damaligen Angaben des Klägers seien etwa 50 Personen zu der Versammlung zu erwarten gewesen (vgl. dazu Bl. 2 ff. BA). Mit ordnungsbehördlicher Verfügung vom 19. August 2022 (Bl. 6 ff. BA = 9 ff. GA) „bestätigte“ die Beklagte die angemeldete Versammlung und ordnete gleichzeitig unter anderem Folgendes an: 1. Durch den Veranstalter ist der Versammlungsleiter als Ordner und ein weiterer Ordner einzusetzen. (…) 7. Sollten Megaphone oder andere schallerzeugende Geräte zum Einsatz kommen, ist im Einzelfall den polizeilichen Weisungen vor Ort Folge zu leisten. Die Wiedergabe von Tonfolgen, welche Sirenentönen, Schussgeräuschen o.ä. gleichen oder ähneln, ist nicht gestattet. Bei polizeilichen Durchsagen ist der Lautsprecherbetrieb unverzüglich ganz einzustellen. Zudem ist die Lautstärke in der Art zu drosseln, dass unbeteiligte Dritte nicht unzumutbaren Geräuschbelästigungen ausgesetzt sind. Eine pausenlose Beschallung der Umwelt ist nicht statthaft. Die Kreistagssitzung im Gebäudeinneren darf nicht gestört werden. Für die Innenräume des Landratsamts wird ausdrücklich keine Versammlung angemeldet, hier gilt allein das Hausrecht, welches durch den Kreistagsvorsitzenden ausgeübt wird. (…) 13. Die Benutzung von Fackeln, das Tragen von Transparenten strafbaren Inhaltes (sowohl in der Bundesrepublik als auch im Ausland) und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist untersagt. Es dürfen nur Fahnen mitgeführt werden, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Ausland verboten sind und auch nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (z.B. Reichskriegsflagge). (…) Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In der Begründung der Verfügung führte die Beklagte unter anderem aus, die Auflage Nr. 7 sei notwendig, weil die Gefahr einer übermäßigen Beschallung des ausgewiesenen Stadtgebietes bestehe und eine Einschüchterung von Passanten und Bewohnern vermieden sowie die Kenntnisnahme polizeilicher Durchsagen und Anordnungen sichergestellt werden müsse. Die Auflage unter Nr. 13 wurde im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass diese für einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Versammlung notwendig sei. Nach einem Pressebericht über die geplante Versammlung (vgl. Zeitung C vom 23. August 2022 = Bl. 15 GA) meldete sich die Beklagte mit E-Mail vom 2. September 2022 bei dem Kläger und führte darin aus, dass ihr von einem beabsichtigten Werben für die Versammlung in der lokalen Presse nichts bekannt gewesen sei; es seien nunmehr Gegenmaßnahmen in Bezug auf die beabsichtigte Versammlung nicht auszuschließen. Aus diesem Grund wurde von der Beklagten „ergänzend verfügt“ (vgl. Bl. 12 BA = 16. GA): Zur Auflage Nr. 1 vom 19.08.2022: Durch den Veranstalter sind fünf Ordner einzusetzen und zu kennzeichnen, statt der bisher geplanten zwei Ordner. Noch am selben Tag antwortete der Kläger mit E-Mail auf diese Nachricht und teilte der Beklagten mit, dass er hiergegen Widerspruch erhebe, den er zugleich begründete (vgl. dazu Bl. 13 f. BA = Bl. 17 f. GA). Am 29. September 2022 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Auflagen unter Nr. 7 und 13 aus der Verfügung vom 19. August 2022 sowie der Auflage vom 2. September 2022 begehrt. Zur Begründung führt der Kläger an, er plane auch zukünftig Versammlungen in der Stadt Hofheim, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die Beklagte künftig Auflagen ähnlichen Inhalts erlasse. Zudem bestehe in zeitlicher Hinsicht die Gefahr, dass die Beklagte – wie mit Blick auf die ergänzende Auflage vom 2. September 2022 – erneut kurzfristig Auflagen erlasse, die infolge der unmittelbar bevorstehenden Veranstaltung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden könnten. Die Auflage unter Nr. 7 sei rechtswidrig, da die Beklagte fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass am betreffenden Tag eine Kreistagssitzung stattfinden würde; eine solche Sitzung habe indes nicht stattgefunden. Ferner sei die Anordnung, „die Lautstärke in der Art zu drosseln, dass unbeteiligte Dritte nicht unzumutbaren Geräuschbelastungen ausgesetzt sind“, generell zu unbestimmt. Die unter Nr. 13 erlassene Auflage sei rechtswidrig, da sie unter anderem das Tragen von Transparenten mit „im Ausland strafbaren“ Inhalt pauschal untersage, jedoch hier allein die deutsche Rechtslage Geltung haben könne. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Auflagen Nr. 7 und Nr. 13 der Beklagten aus dem Auflagenbescheid vom 19. August 2022 rechtswidrig waren; 2. festzustellen, dass die ergänzende Auflage der Beklagten vom 2. September 2022, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, für die am 3. September 2022 in der Zeit von 11 bis 13 Uhr angemeldete Versammlung fünf statt zwei Ordner einzusetzen, rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte an, die Klage sei hinsichtlich des Klageantrags zu 1. bereits unzulässig, da es am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Eine Wiederholungsgefahr, die ein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen könnte, sei sowohl hinsichtlich der Auflage unter Nr. 7 als auch hinsichtlich der Auflage unter Nr. 13 nicht gegeben, da es sich bei diesen Auflagen um redaktionelle Versehen gehandelt habe, die seitens der Beklagten nicht beabsichtigt gewesen seien und die in exakt dieser Form nicht mehr verwendet würden. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. sei die ergänzende Auflage rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig gewesen. Das zahlenmäßige Verhältnis von Ordner zu Teilnehmern sei nicht zu beanstanden und aufgrund zu erwartender Gegenbewegungen notwendig gewesen. Zwar sei die Auflage dem Kläger erst einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben worden; der Organisation von drei weiteren Personen als Ordner komme allerdings kein solch erheblicher Aufwand zu, dass diese nicht innerhalb eines Tages möglich sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der vorgelegten Behördenakte (Bl. 1 bis 19) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.