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Beschluss

1 L 790/19

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0918.1L790.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Dieser dringt weder mit seinem Haupt- noch mit seinen Hilfsbegehren durch. I. Das Hauptbegehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik zu immatrikulieren, ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller der geltend gemachte (innerkapazitäre) Anspruch auf Einschreibung in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik zusteht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) wird ein Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2004, zuletzt geändert am 1. Februar 2017 (Einschreibungsordnung), in der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HG die Einschreibung geregelt wird, sieht in ihrem § 1 Nr. 2 vor, dass ein Studienbewerber für einen Studiengang einzuschreiben ist, wenn er die Voraussetzungen für die Einschreibung nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 der Einschreibungsordnung setzt die Einschreibung (neben anderen Voraussetzungen) für Studiengänge, bei denen – wie hier – Zulassungszahlen festgesetzt sind, den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus. Spiegelbildlich ist die Einschreibung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 HG und § 5 Nr. 1 a) der Einschreibungsordnung u.a. dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist. Hiernach erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen der Einschreibung jedenfalls deshalb nicht, weil ihm kein Studienplatz für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik zugewiesen ist. Der Antragsteller kann sein Begehren insoweit insbesondere nicht auf den Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2019 stützen. Denn die mit diesem zu Gunsten des Antragstellers erfolgte Zuteilung eines Studienplatzes zum Wintersemester 2019/2020 im 1. Fachsemester für den Studiengang „Wirtschaftsinformatik – Bachelor“ ist durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Zuteilung des Studienplatzes in dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2019 war mit einer wirksam erlassenen Nebenbestimmung des Inhalts versehen, dass diese Rechtswirkungen mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses wegfallen (auflösende Bedingung, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). In dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin heißt es nach der Zuteilung des Studienplatzes wörtlich: „Die Einschreibung muss ab dem 1.08.2019 bis spätestens 08.08.2019 (Ausschlussfrist! Siehe hierzu auch http://go.wwu.de/glqcn ) erfolgen. Hierzu führen Sie zunächst die Online-Einschreibung über das Infoportal ( https://studienbewerbung.uni-muenster.de/TLD.Zulix.info.Web/ ) durch. Danach erhalten Sie eine E-Mail mit Ihrem Antrag auf Einschreibung als PDF im Anhang. Bitte drucken Sie diesen aus und schicken ihn unterschrieben mit den im Antrag genannten Unterlagen an das Studierendensekretariat der WWU Münster. Wird die Ausschlussfrist versäumt, wird Ihr Studienplatz weitergegeben.“ Auf der Internetseite http://go.wwu.de/glqcn wird unter der Überschrift „Ausschlussfristen“ u.a. ausgeführt: „Ausschlussfristen sind nicht verlängerbar. […] Wird die Frist zur Einschreibung aus dem Zulassungsbescheid versäumt, ist eine Immatrikulation nicht möglich. Die Zulassung erlischt und Ihr Studienplatz wird an den nächsten Bewerber bzw. an die nächste Bewerberin weiter gegeben.“ Angesichts der Bezeichnung als „Ausschlussfrist“ sowie der Erläuterung, dass im Falle einer Säumnis der Studienplatz weitergegeben werde, wird bereits in dem Zulassungsbescheid selbst – ohne dass es auf die zusätzlichen Ausführungen auf der Internetseite noch entscheidungserheblich ankäme – hinreichend deutlich geregelt, dass die erfolgte Zuweisung des Studienplatzes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, wenn der Antragsteller mit Ablauf des 8. August 2019 keinen Antrag auf Einschreibung bei der Antragsgegnerin gestellt haben sollte. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Zuteilung des Studienplatzes nicht bereits kraft Gesetzes nach der – hier gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VergabeVO NRW entsprechend anwendbaren – Vorschrift des § 8 VergabeVO NRW, nach der der Zulassungsbescheid unwirksam wird, wenn die Einschreibung nicht bis zu einem von der Stiftung für Hochschulzulassung bzw. der Hochschule mitgeteilten Termin beantragt worden ist, als mit einer auflösenden Bedingung versehen gilt, die diesbezüglichen Ausführungen in dem Zulassungsbescheid lediglich mit deklaratorischer Wirkung auf die bestehende Rechtslage hinweisen und letzterer ergänzend eigenständig regelnd allein die erforderliche Fristsetzung vornimmt. Vgl. zu „Nebenbestimmungen kraft Gesetzes“ Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 33. Die so verstandene Nebenbestimmung ist wirksam erlassen worden, insbesondere wurde die Frist bis zum 8. August 2019 wirksam gesetzt. Sie ist – wie auch der Hauptverwaltungsakt – mit der fingierten Bekanntgabe am 4. August 2019 gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden. Nimmt die Hochschule – wie hier die Antragsgegnerin bei der Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters für den Studiengang „Wirtschaftsinformatik – Bachelor“ – am Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teil, so erfolgt die Erstellung von Bescheiden – wie hier des Zulassungsbescheids zu Gunsten des Antragstellers in der ersten Koordinierungsphase (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO NRW) – vollständig durch automatische Einrichtungen über das Webportal der Stiftung (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2 VergabeVO NRW). Nach § 27 Abs. 2 Satz 6 VergabeVO NRW, der gemäß § 1 Abs. 1 a.E. VwVfG NRW insoweit die entsprechenden Regelungen des VwVfG NRW verdrängt, vgl. dazu, dass zu den dem VwVfG NRW vorgehenden „Rechtsvorschriften des Landes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 a.E. VwVfG NRW auch Rechtsverordnungen gehören etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, DVBl 2016, 926 = juris, Rn. 68; siehe auch Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 220, gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Hiernach gilt der Zulassungsbescheid vom 1. August 2019 als am 4. August 2019 bekannt gegeben, weil der Antragsteller – unstreitig – am 1. August 2019 elektronisch (per E-Mail) über die Bereitstellung benachrichtigt worden ist. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller den Zulassungsbescheid tatsächlich erst am 9. August 2019 abgerufen hat. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die Nebenbestimmung zum Erlasszeitpunkt unwirksam gewesen sein könnte. Die auflösende Bedingung ist – mit der Folge der Unwirksamkeit der Zuteilung des Studienplatzes zu Gunsten des Antragstellers – eingetreten, weil dieser unstreitig mit Ablauf des 8. August 2019 keinen Antrag auf Einschreibung bei der Antragsgegnerin gestellt hatte. Gründe, die es möglicherweise gebieten könnten, von der strikten Wirkung der Fristversäumung abzusehen (vgl. auch § 4 Nr. 5 der Einschreibungsordnung), hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, der von ihm gegen die Fristsetzung für die Einschreibung erhobenen Klage komme nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt ungeachtet aller sonstigen Fragen jedenfalls deshalb, weil durch die Klageerhebung am 14. August 2019 kein Suspensiveffekt i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO eingetreten ist, da die Zuweisung eines Studienplatzes als Hauptverwaltungsakt und damit auch die angegriffene Nebenbestimmung, vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 20, bereits zuvor mit Eintritt der auflösenden Bedingung mit Ablauf des 8. August 2019 unwirksam geworden sind (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Nach Erledigung eines Verwaltungsaktes besteht kein Raum für eine aufschiebende Wirkung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 50, 130, 136, 181. Es spricht viel dafür, dass es zumindest aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist, im Rahmen dieses Verfahrens unter den hier gegebenen Umständen auch die Rechtmäßigkeit der erlassenen Nebenbestimmung zu überprüfen. Jedenfalls erweist sich diese als rechtmäßig. Sie findet ihre normative Grundlage in § 36 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 8 VergabeVO NRW. Diese Vorschrift findet (auch) für die – hier in Rede stehende – Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester von Studiengängen (wie hier „Wirtschaftsinformatik – Bachelor“), die nicht gemäß § 1 VergabeVO NRW in ein Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, entsprechende Anwendung (vgl. § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule – wie hier – am Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teilnimmt. Die in dem Fall vorrangig anzuwendenden § 27 Abs. 2 bis 12 VergabeVO NRW (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 6 VergabeVO NRW) regeln nämlich weder eigenständig Inhalt und Ausgestaltung eines Zulassungsbescheids noch geben sie sonst ausgehend von ihrer Gesamtkonzeption der Vergabe von Studienplätzen im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahrens durchgreifenden Anlass zur Annahme, sie schlössen die von § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO angeordnete (entsprechende) Anwendbarkeit von § 8 VergabeVO NRW aus. Nach § 8 VergabeVO NRW teilt die Stiftung für Hochschulzulassung bzw. die Hochschule im Zulassungsbescheid mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Ausgehend hiervon ist die erlassene Nebenbestimmung rechtmäßig gewesen. Der Antragsteller wurde – unabhängig davon, ob ein diesbezüglicher Fehler die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung zur Folge hätte – in nicht zu beanstandender Weise auf die Rechtsfolgen eines verspäteten Immatrikulationsantrages hingewiesen. In dem Zulassungsbescheid wird nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei der gesetzten Frist um eine Ausschlussfrist handele, deren Versäumung zur Folge habe, dass der Studienplatz weitergegeben werde. Hiermit hat die Antragsgegnerin die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Zulassungsbescheids hinreichend deutlich beschrieben. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Nebenbestimmung rechtswidrig gewesen sein könnte, insbesondere ist die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Beantragung der Einschreibung nicht unangemessen kurz gewesen. Ihm standen ab Bereitstellung des Bescheids zum Abruf am Abend des 1. August 2019, über die er unmittelbar per E-Mail informiert wurde und dessen Zeitpunkt anders als im Falle der postalischen Übermittlung des Bescheids allein in seiner Sphäre lag, sieben volle Tage zur Verfügung, die Einschreibung bei der Antragsgegnerin zu beantragen. Selbst unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der gesetzlich fingierten Bekanntgabe des Bescheids am 4. August 2019 verblieben dem Antragsteller bis zum Fristablauf noch mindestens vier volle Tage. Dass diese Frist unangemessen kurz gewesen wäre, lässt sich namentlich mit Blick auf den im in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot angelegten engen zeitlichen Rahmen des Verfahrens zur Vergabe von Studienplätzen nicht erkennen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich schon mit der vorherigen Annahme des Zulassungsangebots (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO NRW) für ein Studium an der Antragsgegnerin entschieden hatte, die hier in Rede stehende Frist mithin nur noch der Umsetzung der bereits getroffenen Entscheidung diente. Zugleich ist der Antragsteller unstreitig bereits im Vorfeld mehrfach und zuletzt noch mit seiner Annahme des Zulassungsangebots am 1. August 2019 darauf hingewiesen worden, dass der Zulassungsbescheid einen Tag nach der Annahme des Zulassungsangebots bereitgestellt werde und dann eine – so bezeichnete – einwöchige Einschreibefrist laufe. Unter diesen Umständen konnte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von ihm erwartet werden, den Zulassungsbescheid angesichts der erheblichen persönlichen Bedeutung für ihn unverzüglich abzurufen, jedenfalls aber sonst die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den rechtzeitigen Zugang seines Antrags auf Einschreibung innerhalb der ihm eingeräumten Frist bei der Antragsgegnerin sicherzustellen. Dem lassen sich auch nicht etwaige Postlaufzeiten entgegenhalten. Denn der Antragsteller hätte zumindest entweder eine Expresszustellung wählen oder – angesichts der räumlichen Entfernung seines Wohnortes Köln – ohne Weiteres auch eine persönliche Abgabe seines Immatrikulationsantrags vornehmen können. Der Antragsteller dringt schließlich auch nicht mit seinem Vorbringen durch, ihm stehe aus § 31 Abs. 7 VwVfG ein Anspruch auf rückwirkende Fristverlängerung bzw. zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Bestehen dieser Ansprüche, die hier in der Sache auf einen Neuerlass eines Verwaltungsaktes zielen, dem Antragsteller den geltend gemachten materiellen Anspruch auf Einschreibung in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vermitteln bzw. sonst Anlass zum Erlass einer einstweiligen Anordnung des hier begehrten Inhalts geben könnte(n). Denn jedenfalls kommt eine rückwirkende Fristverlängerung von vornherein schon deshalb nicht in Betracht, weil § 31 Abs. 7 VwVfG auf die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist keine Anwendung findet. § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG NRW sieht vor, dass behördlich gesetzte Fristen auch nach deren Ablauf rückwirkend verlängert werden können, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Ob eine Frist verlängert werden darf, bestimmt sich dabei nach materiellem Recht. Vgl. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 45, 47, 49 ff. Hiernach scheidet eine Anwendbarkeit von § 31 Abs. 7 VwVfG NRW auf die im Zulassungsbescheid gesetzte Frist für den Antrag auf Einschreibung bei der Antragsgegnerin aus, weil diese als eine nicht verlängerbare materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach der ihr zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelung nicht zur (weiteren) Disposition der Antragsgegnerin steht. Die normative Grundlage für die dem Antragsteller gesetzte Frist bildet § 8 VergabeVO NRW (s.o.). Nach dieser gesetzlichen Regelung ist die mit dem Zulassungsbescheid gesetzte Frist nicht verlängerbar, es handelt sich vielmehr um eine Frist mit ausschließender Wirkung. Hierfür spricht zunächst, dass § 8 Satz 2 VergabeVO NRW an ein Fristversäumnis ipso jure die Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides knüpft, ohne dass es insoweit noch einer Entscheidung der Stiftung bzw. Hochschule bedarf. Die Verpflichtung, auf diese Rechtsfolge hinzuweisen, bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass der Normgeber von einer besonderen Verbindlichkeit der im Zulassungsbescheid genannten Frist ausgegangen ist. Sinn und Zweck der Fristenregelung stützen dieses Verständnis. Die in der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung geregelte Studienplatzvergabe nach verschiedenen Quoten folgt (wie auch im Rahmen des hier Anwendung findenden Dialogorientierten Serviceverfahrens) einem engen zeitlichen Rahmen. Die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens dient dem Ziel, sicherzustellen, dass sämtliche Studienplätze im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn auch tatsächlich besetzt werden. Das Verfahren ist Ausdruck des in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebots. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die einzelnen Verfahrensstufen optimiert werden und sich die zugelassenen Studienbewerber innerhalb einer kurzen Frist verbindlich und endgültig zu der Annahme des ihnen angebotenen Studienplatzes erklären sowie dann ggf. einen Antrag auf Einschreibung stellen. Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris, Rn. 11 ff. zur gleichlautenden dortigen Landesnorm § 8 VergabeVO Stiftung. Dass es sich bei der dem Antragsteller für den Antrag auf Einschreibung gesetzten Frist um eine nicht verlängerbare materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, spiegelt sich im Übrigen im Zulassungsbescheid wider, wenn sie dort ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet und zugleich darauf hingewiesen wird, dass eine Versäumung der Frist zur Weitergabe des Studienplatzes führt. II. Die Hilfsbegehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Frist für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik angemessen zu verlängern, hilfsweise, ihm die „Online-Einschreibung“ über das Infoportal https://studienbewerbung.uni-muenster.de/TLD.Zulix.info.Web/ zu eröffnen, ihm nach erfolgter „Online-Einschreibung“ ein Antragsformular für die Einschreibung in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik zu übermitteln, ihm für die Einreichung des Antrags eine angemessene Frist zu setzen und ihn unter Maßgabe der Erfüllung der gesetzlichen Immatrikulationsanforderungen in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik einzuschreiben, hilfsweise, über seinen Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung zu entscheiden, bleiben – losgelöst von allen sonstigen sich dort stellenden Fragen – jedenfalls aus den vorstehenden Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Auffangwert von 5.000 Euro ist wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens zu halbieren.