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Beschluss

6 L 1267/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1027.6L1267.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war im vorliegenden Fall bereits deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen der Antragstellerin (§ 88 VwGO) geht die Kammer davon aus, dass der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, ausweislich ihrer Ausführungen im Eilverfahren daran gelegen ist, (überhaupt) zum streitgegenständlichen Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil bei der Antragsgegnerin zugelassen zu werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sie zur Begründung eines solchen Zulassungsanspruchs zum einen einen innerkapazitären Antrag innerhalb der Härtefallquote stellt. Zum anderen bringt sie das Begehren zum Ausdruck, aufgrund ihrer autismusbedingten exekutiven Funktionseinschränkungen bestimmte, für ihre Masterstudienbewerbung bei der Antragsgegnerin relevanten Dokumente nachträglich einreichen zu können. Sowohl mit der Härtefallzulassung als auch mit der erstrebten Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren verfolgt die Antragstellerin das oben dargestellte Ziel, einen Studienplatz im Wintersemester 2022/23 für den genannten Studiengang zu erhalten. Der so verstandene Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, sie vorläufig zum Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester in den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin ist zwar zulässig, weil sie mit Schriftsatz vom 11.08.2022 (Bl. 59 d. GA) formgerecht, per absenderbestätigter De-Mail im Sinne von § 55a Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 VwGO sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, einstweiligen Rechtsschutz zu begehren. Er ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.04.2007 – 6 L 213/07 –, juris, Rn. 24.; VG Berlin, Beschlüsse vom 22.02.2017 – 3 L 692.16 –, juris, Rn. 7, und vom 17.10.2014 – 3 L 802.14 –, juris, Rn. 5. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil im 1. Fachsemester im Wintersemester 2022/23 bei der Antragsgegnerin aufgrund einer Zulassung innerhalb der Kapazität aus Härtefallgründen (hierunter zu 1.) noch aufgrund einer erfolgreichen Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren (hierzu unter 2.). 1. Soweit dem Vortrag der Antragstellerin das Begehren entnommen werden kann, einen vorläufigen Zulassungsanspruch zum streitgegenständlichen Studiengang innerhalb der Kapazität über die sogenannte Härtefallquote zu erlangen, ist es ihr nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Es kann dahin stehen, ob die von der Antragstellerin zu den Akten gereichten Unterlagen und die dort aufgeführten Diagnosen – unter anderem das Asperger-Syndrom und eine milde Aufmerksamkeitsdefizitstörung – überhaupt geeignet sind, einen entsprechenden Härtefall im Sinne des § 23 i. V. m. § 2 Nr. 2, § 26 Abs. 2 i. V. m. § 10 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.05.2022 (nachfolgend VergabeVO NRW) bzw. § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil sowie den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 15.07.2015 (Amtliche Mitteilungen 138/2015), geändert durch Ordnung vom 30.09.2018 (Amtliche Mitteilungen 103/2018 – nachfolgend MZO) begründen. Für die Bejahung eines Härtefalls ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, da die Zulassung im Härteweg zur bevorzugten Zuweisung eines Studienplatzes und damit zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Studienbewerbers führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2010 – 13 B 504/10 –, juris, Rn. 3. Jedenfalls ist die vorläufige Zulassung über die Härtefallquote nach § 10 VergabeVO NRW nur dann möglich, wenn der Studienbewerber sich ordnungsgemäß beworben hat und entsprechend am Vergabeverfahren beteiligt worden ist. § 10 VergabeVO NRW setzt eine ordnungsgemäße, d. h. insbesondere vollständige und fristgerechte Bewerbung voraus. Die Norm kann hingegen nicht so verstanden werden, dass sie allen Studienbewerbern, also auch denjenigen, die unvollständige Unterlagen eingereicht und/oder die entsprechenden Bewerbungsfristen – aus welchen Gründen auch immer – haben verstreichen lassen, eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt werden soll, innerhalb der Kapazität am Studienplatzzulassungsverfahren teilzunehmen. Vgl. für einen ähnlichen Fall OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2014 – 13 B 1297/14 –, juris, Rn. 3, und vom 14.11.2013 – 13 B 1242/13 –, juris, Rn. 7. Dies ergibt sich ausdrücklich bereits aus §§ 25, 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VergabeVO NRW. Danach ist von der Beteiligung am örtlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer sich nicht innerhalb der Bewerbungsfrist bewirbt, wer den Antrag nicht innerhalb der Bewerbungsfrist formgerecht gestellt hat oder wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 VergabeVO NRW zum bisherigen studentischen Werdegang nicht fristgerecht abgegeben hat. Für eine Vergabe von Studienplätzen nach Härtefallgesichtspunkten ist denknotwendig schon kein Raum, wenn der betreffende Studienbewerber nicht am Vergabeverfahren beteiligt ist. Für diese Annahme spricht zudem der Wortlaut des § 26 Abs. 2 VergabeVO NRW („hinsichtlich der Auswahl“). Gemeint ist hiermit die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, die sich ordnungsgemäß beworben haben und infolge dessen am Vergabewahlverfahren teilnehmen. Gemessen daran kommt eine Härtefallzulassung schon nicht in Betracht, weil die Antragstellerin zu Recht mit Bescheid vom 28.07.2022 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist. Nach den Regelungen der Antragsgegnerin ist die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Härtefallquote eingebettet in das sog. Auswahlverfahren nach § 5 MZO. Für die Fälle außergewöhnlicher Härte werden gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 MZO zwei Prozent der Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, von der festgesetzten Zulassungszahl abgezogen. Die Auswahl unter den jeweiligen Bewerbern erfolgt danach, ob sie die Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 MZO erfüllen, und ob sie einen für die Vergabe des Studienplatzes ausreichenden Rang in der Liste der Härtefallbewerbungen einnehmen, wobei sich die Rangfolge nach dem Grad der außergewöhnliche Härte bestimmt (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 MZO). Allerdings bestimmt § 4 Abs. 3 Nr. 2 MZO, dass bereits die Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 5 MZO zu versagen ist, wenn der Antrag auf Zulassung gemäß § 4 Abs. 1 MZO oder die mit diesem einzureichenden Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 MZO nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht werden. Nach § 4 Abs. 1 MZO finden das Zulassungsverfahren und das Auswahlverfahren gemäß § 5 MZO jeweils vor Beginn des Wintersemesters statt. Der Antrag auf Zulassung ist beim Zulassungsausschuss zu stellen. Form und Procedere der Antragstellung werden durch den Zulassungsausschuss im Internet auf der Seite der Humanwissenschaftlichen Fakultät in geeigneter Form bekannt gemacht. Die Frist zur Stellung des Antrags endet am 15. Juli des jeweiligen Jahres (Ausschlussfrist). Gemäß § 4 Abs. 2 MZO sind der Bewerbung näher bezeichnete Unterlagen beizufügen. Zu diesen zählt ausweislich § 4 Abs. 2 Nr. 7 MZO eine Erklärung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers, dass bislang ein Masterstudiengang im Fach Psychologie oder ein gleichwertiger oder ein fachlich vergleichbarer Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule weder bereits abgeschlossen oder endgültig nicht bestanden oder der Prüfungsanspruch im entsprechenden Studiengang erloschen ist. Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin nicht genügt. Sie hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Unterlagen nicht innerhalb der Ausschlussfrist vollständig der Bewerbung beigefügt. Es fehlte an einer Erklärung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 7 MZO. Eine Ausnahmeregelung, dass Unterlagen später, d. h. nach Ablauf des 15. Juli eines jeden Jahres, eingereicht werden können, existiert in der einschlägigen Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil sowie den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln nicht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin durch die Verwendung des Begriffs „Ausschlussfrist“ in § 4 Abs. 1 Satz 4 MZO hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Verstreichen dieser Frist ein Nachreichen der entsprechenden Dokumente nicht mehr möglich ist. Denn die Bezeichnung der Frist als „Ausschlussfrist“ ist – auch ohne weitere Erläuterung – für einen verständigen Adressaten jedenfalls so zu verstehen, dass im Falle des Verstreichens der Bewerbungsfrist später eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden können. Vgl. so für übertragbare Fälle OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2019 – 13 B 1309/19 –, juris, Rn. 9; Hamburg. OVG, Beschluss vom 28.01.2019 – 3 Bs 199/18 –, juris, Rn. 11 ff; VG Münster, Beschluss vom 18.09.2019 – 1 L 790/19 –, juris, Rn. 31; VG Köln, Beschlüsse vom 31.03.2022 – 6 L 479/21 –, juris, Rn. 18, und vom 20.10.2022 – 6 L 1555/22, n. v. Dafür, dass der Antragstellerin im konkreten Einzelfall die Bedeutung des Terminus „Ausschlussfrist“ unbekannt gewesen sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Entsprechendes hat sie auch nicht vorgetragen. Vielmehr lässt sie sich dergestalt ein, dass ihr die Einhaltung der ihr bekannten Frist autismusbedingt unmöglich war. Allerdings bleibt auch nach diesem Vortrag unklar, weshalb es ihr für die übrigen Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 MZO gelungen ist, die entsprechenden Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Eine Ausnahme für die Nachreichung von Unterlagen normiert indessen § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VergabeVO NRW. Nach dieser Vorschrift können, wenn der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden ist, nachgereichte Unterlagen für das Wintersemester bis zum 20. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Inwieweit die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil sowie den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, die ein solches Nachreichen nicht ausdrücklich vorsieht, (insoweit) Rechtmäßigkeit beanspruchen kann, bedarf für den hiesigen Fall keiner abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Denn die Antragstellerin hat die entsprechende Erklärung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 7 MZO nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin nie bei dieser eingereicht. Die entsprechende Vorlage der Erklärung vom 13.07.2022 (Bl. 15 d. GA) im gerichtlichen Hauptsacheverfahren 6 K 4524/22 erfolgte – unabhängig davon, ob eine solche die Übermittlung an die Antragsgegnerin überhaupt ersetzen kann – erst, als sie die entsprechende Klage samt Anlagen formgerecht per absenderbestätigter De-Mail vom 04.08.2022 – und damit außerhalb der oben bezeichneten Frist – anhängig machte. 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, außerhalb der Härtefallquote im Rahmen des weiteren Auswahlverfahrens nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 des § 5 MZO zugelassen zu werden. Auch insoweit ist ihr die Teilnahme daran verwehrt, nachdem sie vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf die entsprechenden Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.