Beschluss
8 L 1025/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:1126.8L1025.19.00
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Leitsätze
Da die landesinterne Zuweisung (§ 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG) einen Dauerverwaltungsakt beinhaltet, kommt es im Klageverfahren hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
Auf die landesinterne "Verteilung" bzw. "Zuweisung" ist die die Amtsermitt-lungspflicht einschränkende Regel des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht anwendbar.
Tenor
Das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da die landesinterne Zuweisung (§ 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG) einen Dauerverwaltungsakt beinhaltet, kommt es im Klageverfahren hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Auf die landesinterne "Verteilung" bzw. "Zuweisung" ist die die Amtsermitt-lungspflicht einschränkende Regel des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht anwendbar. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist einzustellen, nachdem es von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (entspr. § 92 Abs. 3 VwGO). Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, weil dies billigem Ermessen entspricht (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der Antragsgegner wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen. Das Klageverfahren und dementsprechend das vorläufige Rechtsschutzverfahren erstrecken sich nicht auf eine Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller erstrebt nicht eine Verteilung auf ein anderes Bundesland. Der Antragsteller, der nach Münster (Westfalen) zugewiesen werden wollte, wurde unstrittig auf Nordrhein-Westfalen verteilt. Das Klageverfahren und das vorläufige Rechtsschutzverfahren erstrecken sich auch nicht auf eine Anordnung der Bezirksregierung nach § 15a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz AufenthG. Der Antragsgegner hat von der dort bezeichneten Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Er hat mit dem angefochtenen Bescheid nicht angeordnet, dass der Antragsteller sich in eine von ihm bestimmte Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Er hat den Antragsteller unmittelbar einer Kommune „zugewiesen“. Da die landesinterne Zuweisung einen Dauerverwaltungsakt beinhaltet, kommt es im Klageverfahren hinsichtlich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen an (vgl. zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 7.12 -, juris Rn. 9). Für den vorläufigen Rechtschutz ist dann auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts abzustellen. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn der der Ausländer „vor Veranlassung der Verteilung“ nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen. Auf die landesinterne „Verteilung“ bzw. „Zuweisung“ ist die die Amtsermittlungspflicht einschränkende Regel des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG aber nicht anwendbar. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erstreckt sich auf die Entscheidung zur Verteilung der Ausländer auf die Bundesländer. Die bundesrechtliche Regel des § 15a Abs. 4 AufenthG zur landesinternen Verteilung verweist nicht auf § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 9 AufenthG). Anderes folgt nicht aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der vom Antragsgegner geltend gemachte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22. Juli 2014 - 18 B 695/14 - (juris Rn. 13) erstreckt sich nicht auf die Entscheidung zur landesinternen Verteilung (a. a. O.: „…im Rahmen ihrer öffentlichen Interessen dienenden Verteilung auf die Länder…“). Die Ermächtigung, einen Ausländer, der nach Nordrhein-Westfalen verteilt wurde, landesintern auf Gemeinden zu „verteilen“, folgt aus § 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 3, 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90). Mit § 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht - wie in Nordrhein-Westfalen mit dem FlüAG - durch Landesgesetz geregelt wird. Dieses Bundesrecht gibt vor, dass § 50 Abs. 4 AsylG entsprechende Anwendung findet. Materiell gibt § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG für die landesinterne „Verteilung“ damit vor, dass bei der „Zuweisung“ die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht „zu berücksichtigen sind“. Nach den landesrechtlichen Vorgaben erfolgt die Zuweisung durch die Bezirksregierung Arnsberg (§ 1 Abs. 2 FlüAG). Ausländische „Flüchtlinge“ in diesem Sinn sind auch unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15a AufenthG verteilt worden sind (§ 2 Nr. 4 FlüAG), also keinen Asylantrag gestellt haben und nicht im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannt wurden. Auch diese Personen sollen den Gemeinden in der Regel entsprechend dem Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel) zugewiesen werden (§ 3 FlüAG). Nach dem gegenüber Bundesrecht nachrangigen Landesrecht (vgl. Art. 31 GG) sind nicht sonstige humanitäre Gründe im Sinn des § 15a Abs. 4 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG zu berücksichtigen; vielmehr „können“ allein humanitäre „Härte“-Fälle berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FlüAG). Für eine Zuweisung nach Münster erfüllt der Antragsteller nach der maßgeblichen heutigen Sachlage offenbar sowohl die bundes- als auch landesrechtlichen Voraussetzungen. Es bestehen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht. Der Antragsteller lebt in Münster in Haushaltsgemeinschaft mit seinem jetzt sieben Monate alten Sohn Q. . Dies wird von dem Antragsgegner nicht bestritten. Er hat den Antragsteller zwischenzeitlich mit (Umverteilungs-)Bescheid vom 20. November 2019 der Stadt Münster zugewiesen. Dass der Antragsteller im Rahmen seiner ersten Anhörung durch die Ausländerbehörde keine hinreichenden Angaben gemacht haben soll, steht der Billigkeitsentscheidung nicht entgegen. Im landesinternen Verteilungsverfahren ist auf die heutige Sachlage abzustellen. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist im landesinternen Verteilungsverfahren nicht anwendbar (vgl. oben Seite 2 f.). Im Übrigen ergeben sich aus der dem Antragsgegner übersandten Niederschrift der Ausländerbehörde Münster über die Anhörung des Antragstellers vom 14. August 2019 hinreichende Umstände des Kindeswohls, die bereits vor dem Zuweisungsbescheid vom 2. September 2019 für eine Zuweisung des Antragstellers nach Münster sprachen. Der Antragsteller hat - entgegen der Antragserwiderung - nicht allein mitgeteilt, in Deutschland arbeiten zu wollen. Aus der Niederschrift ist erkennbar, dass der Antragsteller, der in Münster wohnte, bereits damals intensiven Kontakt mit seinem damals vier Monate alten Sohn pflegte. Dass dies keine schutzwürdigen Bindungen beinhaltet, wie der Antragsgegner meint, ist nicht ersichtlich (vgl. für den Fall einer fehlenden Hausgemeinschaft auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 13). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Ein hohes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 14, vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 25 ff., und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 17 und 22). Soweit der Antragsgegner die Behauptung des Antragstellers bestreitet, hat er dem Antragsteller für die landesinterne Verteilung zuvor mindestens rechtliches Gehör geben müssen, wenn die Amtsermittlungspflicht (§ 24 VwVfG NRW) nicht sogar die Einholung einer Auskunft der Kindesmutter erforderte. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG steht - wie ausgeführt - nicht entgegen. Im Übrigen hatte die Ausländerbehörde allein mitgeteilt, dass die Kindesmutter „gegenwärtig noch nicht“ mit dem Antragsteller in einem Haushalt leben wolle, ohne dies aber für die Zukunft auszuschließen. Warum der Antragsgegner bei einer solchen Situation davon ausging, dass der Antragsteller keinen Kindeskontakt hat, hat er nicht dargetan. Dass der Antragsteller das Vaterschaftsanerkenntnis infolge der Weigerung des Jugendamts nicht beurkunden lassen konnte, steht der Billigkeitsentscheidung nicht entgegen. Zum einen bildet auch der allein biologische Vater mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn - wie zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn - eine sozial-familiäre Beziehung besteht (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 -, juris Rn. 90). Zum anderen liegt die damalige wohl rechtswidrige Weigerung des Jugendamts, die Beurkundung vorzunehmen (§ 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 107 - 109), nicht in seiner Sphäre. Im Übrigen gab es keine hinreichenden Gründe für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung. Der Antragsteller hatte sich insbesondere bereit erklärt, seine biologische Vaterschaft prüfen zu lassen. Die angeführten aus Art. 6 GG folgenden Umstände waren nicht allein „zu berücksichtigen“, sondern führten jedenfalls infolge des Alters des Kindes zur Pflicht des Antragsgegners, den Antragsteller der Stadt Münster zuzuweisen (vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 15. August 2019 - 15 L 732/19.A -, juris Rn. 6; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2012 ‑ 4 K 413/11 -, juris Rn. 19 a. E. zu § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.