Leitsatz: 1. Die Notwendigkeit von beitragsfähigen Grünanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Die Notwendigkeit entfällt u. a. nur, wenn bereits genügend andere Grün- oder Naturflächen in erreichbarer Nähe vorhanden sind, die in ihrer Nutzung einer öffentlichen Grünanlage vorgleichbar sind („Gartenersatz“). 2. Von einer selbständigen Grünanlage erschlossen sind solche Grundstücke, die sich in einer so nahen Entfernung von der Anlage befinden, dass die Anlage ohne nennenswerten Zeitaufwand aufgesucht werden kann. Das ist auch heutzutage noch bei Grundstücken der Fall, die mit ihrem der Anlage nächstgelegenen Punkt nicht weiter als 200 Meter Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugwandten Seite der Anlage entfernt sind. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X. , Gemarkung B. . Das Grundstück hat eine Fläche von 575 m² und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans B. . Mit der 3. Änderung dieses Bebauungsplans vom 7. 7. 1970 reichte die Bebauung nach Süden hin bis zur südlichen Häuserzeile der Straßen „ X. “ und „E. “. Am 8. 11. 2002 stellte die Beklagte den Bebauungsplan Nr. O. . (B. – E1.-----straße / X. / E. / C. ) auf, mit dem ein neues Baugebiet südlich des Gebiets erschlossen wurde, das die 3. Änderung des Bebauungsplans B. vom 7. 7. 1970 abgedeckt hatte. In der Mitte des neuen Baugebiets sah der Bebauungsplan eine Grünanlage vor, die im Wesentlichen in West-Ost-Richtung verlaufen sollte und von der im westlichen und im östlichen Teil jeweils ein Abzweig nach Süden mit einem Kinderspielplatz vorgesehen war. Die Straßen „U. “ im westlichen Teil und „X1. “ im östlichen Teil queren den Abzweig; die Kinderspielplätze befinden sich südlich der Straßen. Der westliche und der östliche Teil der Grünanlage werden durch die E1.-----straße getrennt. An der nördlichen Grenze des Gebiets des Bebauungsplans Nr. O. befindet sich östlich der E1.-----straße eine Wallhecke. Die Beklagte begann mit der Umsetzung des Bebauungsplans und des daraufhin erstellten Bauprogramms im Jahr 2005 und legte die Grünanlage entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans an. Am 24. 11. 2005 beschloss die zuständige Bezirksvertretung I. der Beklagten mit der Beschlussvorlage 855/2005 die Ausführung gemäß den Plänen G 227/1 und 2 sowie die Ausführung des öffentlichen Spielplatzes „X1. “ gemäß Plan K 272/1. Die Pläne waren am 21. 12. 2009 mit Ausnahme des Spielbereichs „U. “ umgesetzt. Am 4. 11. 2010 stellte die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung I. den Antrag auf Prüfung der Erweiterung des Spielplatzes „X1. “. In der Sitzung der Bezirksvertretung äußerte die Beklagte, die Erweiterung des Spielplatzes solle im Zusammenhang mit einer möglichen Planänderung wegen des Wegfalls der Kindertagesstätte geprüft werden. Aufgrund einer Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksvertretung I. vom 17. 7. 2012 aufgrund des dennoch realisierten Baus der Kindertagesstätte „X1. “ wurde ein 7,50 m breiter Streifen zwischen Spielplatz und Kindertagesstätte freigehalten, aber weder dem Spielplatz noch der Kindertagesstätte zugeordnet. In dem Zuge sollte nach dem Protokoll der Sitzung der Bezirksvertretung vom 11. 9. 2012 auf Bitte der SPD-Fraktion auch die Erweiterung des Spielplatzes „X1. “ geplant werden. Am 15. 10. 2012 beschloss die Beklagte auf der Grundlage des bisherigen grundsätzlichen Beschlusses der Bezirksvertretung I. die konkrete Herrichtung der Erweiterungsfläche für den Spielplatz „X1. “. Am 12. 11. 2012 wurde der Spielplatz „U. “ fertiggestellt. Die Herstellung der Erweiterung des Spielplatzes „X1. “ erfolgte ab Ende 2012; die letzte Unternehmerrechnung der Firma T. hierfür wurde am 3. 12. 2013 gestellt. Mit Bescheid vom 5. 12. 2017 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die Grünanlage in Höhe von 1196,90 Euro heran. Dabei reduzierte sie den beitragsfähigen Aufwand für die Anlage zunächst gemäß § 2 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N. (EBS) um 9,077097%, die die Anlage zu groß gegenüber einem Zehntel der vervielfältigten Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke war. Ferner reduzierte sie den Verteilerwert nach § 7 Abs. 2 EBS um die Hälfte des Werts, um den der errechnete Verteilerwert den Betrag von 1,38 Euro pro Quadratmeter vervielfältigter Grundstücksfläche überstieg, und legte damit einen Verteilerwert von 2,081558 Euro zugrunde, der mit der durch die aus Grundstücksgröße und Nutzungsfaktor errechnete vervielfältigte Grundstücksgröße multipliziert wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Grünanlage sei selbständig und daher eine Erschließungsanlage, deren Herstellung über die Erhebung von Beiträgen refinanziert werden müsse. Von der Grünanlage würden die Grundstücke erschlossen, die mit ihrem der Grünanlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 Meter Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Grünanlage entfernt seien. In diesen Bereich falle auch das Grundstück des Klägers. Die Beitragspflicht sei am 10. 12. 2013 durch die endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlage entstanden, so dass die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Am 4. 1. 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es habe keine Anhörung stattgefunden. Der Beitrag sei verjährt, da die Grünanlage bereits vor dem Jahr 2013 endgültig hergestellt worden sei. Es handele sich nicht um eine Grünanlage, sondern um zwei Anlagen, die durch die E1.-----straße getrennt seien. Die Grünfläche sei bereits im Jahr 2005 im östlichen Teil so weit hergestellt gewesen, dass sie habe genutzt werden können. Im westlichen Teil sei sie 2012 endgültig hergestellt gewesen. Außerdem komme es für den Beginn der Verjährung nicht auf die letzte Unternehmerrechnung, sondern auf die endgültige Herstellung der Anlage und damit auf die tatsächliche finale Gestaltung der gesamten gärtnerischen Fläche an. Die Grünanlage sei ferner nicht notwendig, da es genügend andere Grünanlagen in der Nähe gebe wie z. B. die das Wohngebiet umgebenden öffentlich zugänglichen Wälder und die von Spazierwegen durchzogenen Felder nordöstlich des Wohngebiets. Die unmittelbare Umgebung sei durch die ausgedehnten Waldflächen der E2. geprägt, die im Gebietsentwicklungsplan als Erholungsbereich ausgewiesen seien. Außerdem bestehe das Baugebiet nahezu vollständig aus Einfamilienhäusern, die jeweils von Gärten umgeben seien. Auch die wenigen Mehrfamilienhäuser verfügten über einen eigenen Garten oder einen großen Balkon im Obergeschoss, so dass die Bewohner keine zusätzlichen Erholungsflächen benötigten. Vor allem die Alteigentümer an den Straßen „X. “ und „E. “, die alle einen eigenen Garten besäßen, hätten keinen Nutzungsvorteil. Für die wenigen Wohnungen ohne Garten sei die Grünanlage überdimensioniert. Schließlich sei sein Grundstück auch nicht erschlossen. Der von der Rechtsprechung angenommene 200-Meter-Radius sei keine unabänderliche Grenze. Hier sei in den früheren Bebauungsgrenzen eine einleuchtende oder abgerundete Abgrenzung des Abrechnungsgebiets zu sehen. Er habe schließlich keinen direkten Zugang zur Grünanlage. Die Spielplätze seien ohnehin kein Bestandteil der Grünanlage. Zum einen seien sie durch die Straßen „X1. “ und „U. “ getrennt von der eigentlichen Grünanlage, zum anderen seien Kinderspielplätze nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB generell nicht abrechenbar. Das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft gebildet worden, weil Teile der Grundstücke E. 22 und 24 a als unbebaubar festgesetzt worden und daher nicht herangezogen worden seien. Ferner seien die Grundstückseigentümer im Baugebiet B. -Süd zu einem Beitrag mit einem geringeren Verteilerwert herangezogen worden. Er werde zu Unrecht doppelt herangezogen, weil die Grunderwerbs- und Freilegungskosten bereits bei Erwerb des Grundstücks bezahlt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. 12. 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und trägt weiter vor, von der Anhörung habe abgesehen werden können. Verjährung sei nicht eingetreten, da die letzte Unternehmerrechnung für die Erweiterung des Kinderspielplatzes „X1. “ erst im Dezember 2013 eingegangen sei. Die Kinderspielplätze gehörten auch zur Grünanlage, da sie mit ihrer Gesamtgröße von ca. 1400 m² nicht selbständig, sondern deren integraler Bestandteil seien. Dies ergebe sich aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. O. und dem Gesamtbild der Anlage. Es handele sich auch um eine einheitliche Grünanlage. Die Grünanlage sei ferner notwendig, da nicht genügend andere, vergleichbare Erholungsmöglichkeiten in der Nähe beständen. Bei den Grünflächen im Umkreis von 200 Metern handele es sich – außer dem Heckenstreifen – um Flächen für die Landwirtschaft, Wald und Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die eine andere Funktion hätten. Die Notwendigkeit entfalle auch nicht wegen des Vorhandenseins von Gärten, da im Baugebiet nicht nur ca. 75% Einfamilienhäuser mit Gärten existierten, sondern auch Geschosswohnungen, ohne dass dabei eine Gartenbenutzung rechtlich gesichert sei. Der Verteilerwert bei den Grundstücken des Baugebiets sei nicht niedriger, sondern mit 2,50 Euro sogar höher gewesen. Die hinteren Grundstücksteile der Grundstücke E. 22 und 24 a seien nicht in die Verteilung einbezogen worden, weil es sich dabei jeweils um eigene Flurstücke handele, die nicht bebaubar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. 12. 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage der § 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt N. vom 11. 11. 2012 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) zu dem geforderten Erschließungsbeitrag für sein Eigentum am Grundstück in N. , X. , Gemarkung B. herangezogen. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung hat durch die Bürgerinformation vom 7. 9. 2017 stattgefunden, in der dem Kläger auch bereits die konkrete, auf sein Grundstück entfallende Beitragshöhe mitgeteilt worden war. Die Heranziehung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Grünanlage „B. -Süd“ ist in dem von der Beklagten angenommenen Umfang eine selbständige und einheitliche beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Die Bildung der Anlage ist rechtmäßig. Sie besteht aus den westlich und östlich der E1.-----straße gelegenen Teilen der Grünanlage unter Einschluss der Abzweige mit den dort jeweils am Ende gelegenen Kinderspielplätzen. Wesentlich für die Bestimmung der Erschließungsanlage ist eine natürliche Betrachtungsweise, d. h. maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, nicht nur die auf dem Papier stehende planerische Festsetzung. Es kommt auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei „natürlicher Betrachtungsweise“ vermitteln. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. 3. 2017 – 9 C 20.15 –, juris, Rdn. 12, und 7. 6. 1996 – 8 C 30.94 –, juris, Rdn. 13; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 12, Rdn. 5 ff. und 13. Aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters stellen sich der westlich und östlich der E1.-----straße gelegene Teil der Grünanlage als einheitliche Erschließungsanlage dar, auch wenn diese von der E1.-----straße durchschnitten wird. Angesichts der Breite der Fahrbahn der E1.-----straße von 5,6 Metern (inklusive der Flächen für die Bushaltestelle 10,2 m) vermittelt diese nicht den Eindruck einer Zäsur dergestalt, dass die Grünanlage, von der jeweiligen Seite aus kommend, dort endet. Vielmehr ist die Grünanlage auf beiden Seiten der E1.-----straße etwa in der gleichen Breite angelegt. Ohne weitere Hindernisse oder Verschwenkungen ist von beiden Seiten aus sichtbar, dass die Grünanlage sich jeweils hinter der E1.-----straße fortsetzt. Dabei muss der nicht zur Anlage, sondern zur Ausstattung der Straße gehörende und den Blick teilweise behindernde Haltstellenunterstand hinweggedacht werden. Auch der angelegte Weg durch die Grünanlage setzt sich auf der jeweils anderen Seite ohne wesentliche Änderung ungefähr in der Mitte der Grünanlage mit gleicher Breite und Ausstattung als Schotterweg sichtbar fort. Die Wegführung selbst vermittelt ebenfalls den Eindruck der Fortführung auf der anderen Seite. Das gilt auch, obwohl der geschotterte Weg nicht unmittelbar an die Straße heranreicht und leicht versetzt auf der anderen Seite fortgeführt wird. Dass an der westlichen Seite dabei ein schmaler Rasenstreifen zu überqueren ist, ist dabei unschädlich, sondern unterstreicht im Gegenteil noch den Charakter der bis an die Straße heranreichenden Grünanlage. Auch die Ausstattung der Grünanlage ist auf beiden Seiten der E1.-----straße gleich. Sie besteht im Wesentlichen aus einer mit Büschen und kleineren Bäumen bepflanzten Grünfläche, die durch einen Schotterweg in West-Ost-Richtung aufgelockert wird, sowie einer sparsamen Möblierung mit Findlingen und einzelnen Sitzgelegenheiten. Schließlich kann die E1.-----straße auch ohne größere Probleme überquert werden und stellt wegen des Verkehrs kein Hindernis dar, das nach natürlicher Betrachtungsweise eine Trennung der Grünanlage in einen West- und einen Ostteil ohne jegliche Zusammengehörigkeit erfordert. Es ist zunächst ohne Bedeutung, dass es keinen Fußgängerüberweg gibt. Die Beklagte hat unter Vorlage einer Verkehrszählung von 2016 sowie einer Karte zur Verkehrsentwicklungsplanung dargelegt, dass eine Lichtzeichenanlage oder ein Fußgängerüberweg wegen der geringen Verkehrsdichte bisher nicht erforderlich gewesen ist. Die Verkehrszählung von 2016 hat in diesem Bereich der E1.-----straße 4600 Fahrzeuge pro Tag ergeben. Damit zählt die E1.-----straße immer noch zu den mit am geringsten belasteten Straßen im Stadtgebiet der Beklagten. Für diese unterste von sechs Kategorien der Verkehrsbelastung – die oberste reicht für die Autobahnen und einen Teil der B 51 bis 100.000 Fahrzeuge pro Tag – sind nach Auskunft der Beklagten bei der Anlage von Straßen keine Überquerungshilfen für Fußgänger vorgesehen. Auch der Hinweis auf § 25 Abs. 3 StVO führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Danach hat, wer zu Fuß geht, Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen. Abgesehen davon, dass es sich um eine straßenverkehrsrechtliche Norm handelt, die allein straßenverkehrsrechtliche Pflichten des Fußgängers festlegt, und keine Rückschlüsse auf planungsrechtliche Vorgaben für die Anlage von Grünanlagen zulässt, besteht kein Grund zu Zweifeln, dass Fußgänger unter Beachtung dieser Norm die E1.-----straße an der Kreuzung mit der Grünanlage überqueren können. Da die Verkehrslage es wegen der erwähnten geringen Verkehrsbelastung in der Regel nicht erfordern wird, die Straße an der nächsten Kreuzung oder Einmündung zu überqueren, ist es ohne weiteres und ohne besondere Gefahren möglich, die E1.-----straße direkt an der Grünanlage quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Selbst wenn dies direkt an der Bushaltestelle wegen eines in der Haltestelle haltenden Busses nicht möglich sein sollte, wäre eine Überquerung ein paar Meter weiter bei der dann sogar geringeren Fahrbahnbreite von 5,60 m gefahrlos möglich. Auch die am Ende der Abzweige befindlichen Kinderspielplätze sind Teil der Erschließungsanlage. Es handelt sich bei den Kinderspielplätzen „U. “ und „X1. “ nicht um selbständige, hinreichend begrünte Kinderspielplätze, die nicht mehr zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB gehören würden, sondern um unselbständige Kinderspielplätze, die integraler Bestandteil der Grünanlage sind und damit das rechtliche Schicksal der selbständigen Grünanlage teilen. Auch für diese Beurteilung kommt es auf die natürliche Betrachtungsweise an. Es ist abzustellen auf die tatsächliche Beschaffenheit und Funktion der jeweiligen Anlage, so wie sie einem unbefangenen Beobachter vermittelt wird. Kann und muss ein solcher Beobachter aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse den Eindruck eines begrünten Kinderspielplatzes gewinnen, etwa weil die überwiegende Fläche von Spielgeräten und sonstigen Spielmöglichkeiten in Anspruch genommen wird, ist die betreffende Anlage aus dem Erschließungsbeitragsrecht zu entlassen. Wenn die überwiegenden Flächen aber begrünt oder mit für Grünanlagen typischen Wegen, Sitzbänken oder sonstigen insoweit üblichen Einrichtungen bedeckt sind, handelt es sich um eine nach wie vor beitragsfähige Grünanlage mit einem unselbständigen Kinderspielplatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1994 – 8 C 28.92 –, juris, Rdn. 21. Nach dieser Maßgabe stellen sich die Kinderspielplätze nicht als abgegrenzter Bereich dar, sondern sind in die Grünanlage eingebettet. Die Abgrenzung des Spielplatzes „U. “ durch einen Zaun erfolgt zur Straße „U. “, nicht jedoch zwischen Spielplatz und Grünanlage. Zudem wird durch die offene Gestaltung des Zauns durch Metallgitter der optische Eindruck vermittelt, dass es sich nicht um eine Begrenzung handelt. Der Spielplatz „X1. “ ist zudem vor allem durch einen Zaun zur Kindertagesstätte und damit nach außen hin abgegrenzt. Es handelt sich somit um die Außengrenzen der Grünanlage, nicht um eine Abgrenzung zwischen Spielplatz und Grünanlage. Der Charakter der Grünanlage herrscht auch im Bereich der Kinderspielplätze vor. Für den unbefangenen Beobachter stellt es sich so dar, dass auf einem Teil der im Rahmen der Grünanlage angelegten Grünfläche Sand aufgeschüttet ist bzw. eine Fläche für Sand freigelassen worden ist und auf dieser Fläche Spielgeräte aufgestellt worden sind. Die Spielflächen sind von Rasen und einzelnen Büschen umgeben. Das Ausmaß der Begrünung entspricht dem, was auch ansonsten in der Grünanlage vorzufinden ist. Die Grünanlage als solche setzt sich im Bereich der Kinderspielplätze in ähnlicher Breite fort, ohne dass ein wesentlicher Unterschied zum übrigen Teil der Anlage erkennbar ist. Auch der durch die gesamte Grünanlage verlaufende Weg setzt sich am Kinderspielplatz vorbei fort. Die Ausstattung von Weg und übriger Grünfläche ist im Bereich der Kinderspielplätze mit der der Grünanlage ebenfalls weitgehend identisch. Auch hier sind einzelne Sitzgelegenheiten wie Bänke sowie Findlinge aufgestellt. Eine Bepflanzung mit größeren Büschen und einzelnen Bäumen ist ebenfalls ähnlich wie im übrigen Teil der Grünanlage vorhanden. Gleichzeitig führt die Ausstattung eines Teils der Grünanlage mit Spielflächen und Spieleinrichtungen nicht dazu, dass sie ihren Charakter als selbständige öffentliche Grünanlage verliert. Denn die beiden Kinderspielplätze, die sich am Ende der beiden Abzweige befinden, nehmen im Vergleich zur Gesamtanlage einen derart geringen Raum ein, dass sie das Gesamtbild weder insgesamt noch in der jeweiligen Umgebung des Kinderspielplatzes prägen. Die Straßen „U. “ und „X1. “, die die Kinderspielplätze vom übrigen Teil der Grünanlage abtrennen, bilden auch hier keine derartige Zäsur, dass der unbefangene Beobachter die Kinderspielplätze als selbständige Anlagen wahrnehmen würde. Bei natürlicher Betrachtungsweise setzt sich die Anlage auf beiden Seiten der Straßen „U. “ und „X1. “ in ähnlicher Breite fort. Die beiden Straßen sind nicht als trennendes Element wahrzunehmen. Das liegt zum einen an ihrer geringen Breite von 4,5 bzw. 4,6 Metern, zum anderen an der Wegführung des durch die Anlage verlaufenden Fußwegs. Dieser setzt sich unmittelbar auf der jeweils anderen Straßenseite in gleicher Breite fort, so dass eine Unterbrechung kaum wahrnehmbar ist. Die rein verkehrsmäßige Absperrung durch die Schranke hat dabei keinen Einfluss auf die Wegführung. Dass der Teil des Weges, der am Spielplatz vorbeiführt, kein Schotterweg ist, sondern gepflastert ist, fällt demgegenüber nicht mehr so stark ins Gewicht, dass allein deshalb eine selbständige Anlage angenommen werden könnte. Das gilt in besonderem Maße für den Spielplatz „U. “. Dort geht die Grünanlage – auch unter Herausnahme einer nicht mehr zur Grünanlage gehörenden bebaubaren Wiese – noch in ungefähr derselben Breite bis zur nächsten Bebauung weiter und weist ab der hinter dem Kinderspielplatz befindlichen Absperrung wiederum einen Schotterweg auf, in dem sich der gepflasterte Teil unmittelbar in gleicher Breite fortsetzt. Dass diese unselbständigen Kinderspielplätze „U. “ und „X1. “ Bestandteile einer beitragsfähigen Erschließungsanlage sind, ist auch nicht wegen der Regelungen in § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB und § 242 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausgeschlossen. Die Herausnahme der Kinderspielplätze aus dem Kreis der beitragsfähigen Erschließungsanlagen durch das Baugesetzbuch von 1987 (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) sowie die Übergangsregelung des § 242 Abs. 5 Satz 2 BauGB betreffen nach der Rechtsprechung und Literatur nur die selbständigen Kinderspielplätze. Ein unselbständiger Kinderspielplatz teilt weiterhin das rechtliche Schicksal der selbständigen Grünanlage, so dass der für seine erstmalige endgültige Herstellung entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe der für selbständige Grünanlagen geltenden Regeln auf die durch diese Anlagen erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1994 – 8 C 28.92 –, juris, Rdn. 18 f.; Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 14. Aufl., 2019, § 127 BauGB, Rdn. 36, und § 242 BauGB, Rdn. 5; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 12, Rdn. 99. Für die so gebildete Erschließungsanlage liegen die Voraussetzungen der Beitragsfähigkeit aus § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB vor. Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind Grünanlagen beitragsfähig, soweit sie Bestandteil von Verkehrsanlagen sind oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Die zweite Variante ist gegeben. Die Grünanlage „B. -Süd“ war notwendig. Dabei ist die Frage, was unter dem Begriff der "Notwendigkeit" im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift zu verstehen ist, nicht nach dem reinen Wortsinn dahin zu beantworten, dass eine Erschließung des Baugebietes ohne gleichzeitige Herstellung der Grünanlage überhaupt nicht möglich wäre. Würde man die "Notwendigkeit" in diesem Sinne verstehen, wäre sie wohl in den allermeisten Fällen zu verneinen. Die Grünanlage muss also nicht unerlässlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 10. 1970 – IV C 72.69 –, juris, Rdn. 11. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen dienen nicht nur oder gar in erster Linie der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern vornehmlich der physischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. 10. 1970 – IV C 72.69 –, juris, Rdn. 11, und 10. 5. 1985 – 8 C 17-20.84 –, juris, Rdn. 15. Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 11. 1988 – 8 C 71.87 –, juris, Rdn. 13. Demnach kommt einer Grünanlage grundsätzlich die Eigenschaft der Notwendigkeit für die Erschließung in einem Baugebiet zu, es sei denn, dass bestimmte Sachverhalte vorliegen, die die eine Beitragserhebung rechtfertigende Gewährung eines Sondervorteils wieder entfallen lassen. So scheiden große Grünanlagen aus, die als Erholungsgebiete für die Gesamtbevölkerung einer Gemeinde oder auch nur eines Ortsteils in Frage kommen. Das ist der Fall, wenn sie zu groß sind für die Erschließung der ihnen nach Lage der Dinge zuzuordnenden Baugebiete. Das kann aber grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Fläche einer solchen Grünanlage die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten schlicht sprengt, so dass sich der Eindruck aufdrängt, die Anlage könne in ihrer Bedeutung für die physisch und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein, sie komme vielmehr in ihrer Funktion darüber hinausgehend einer ganzen Gemeinde oder (bei größeren Städten) einem ganzen Stadtteil zugute, wie dies zutrifft beim Tiergarten in Berlin oder dem Englischen Garten in München. Nur bei Anlagen dieser Größenordnung, d. h. einer Größenordnung, die verbietet, annehmen zu können, die Anlage füge sich derart in ihre Umgebung ein, dass der betreffende Bereich noch als von einer baulichen Nutzung geprägt angesehen werden kann, steht mit Blick auf ihre besondere Ausdehnung das Merkmal der Notwendigkeit und damit deren Qualität als beitragsfähige Erschließungsanlage auf dem Spiel. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 11. 1988 – 8 C 71.87 –, juris, Rdn. 13. Umgekehrt darf die Grünanlage nicht so klein sein, dass sie sich für eine Erholung nicht eignet, denn die Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht reicht gerade nicht aus, um die Notwendigkeit zu begründen. An der Notwendigkeit fehlt es außerdem dann, wenn genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind oder wenn sich in dem erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Gelegenheit zur Erholung garantieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 4. 1975 – IV C 37.73 –, juris, Rdn. 7; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 12, Rdn. 96. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die Grünanlage „B. -Süd“ die Voraussetzungen für die Annahme einer beitragsfähigen selbständigen Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erfüllt. Nach dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial lassen sich keine Tatsachen feststellen, die die der abgerechneten Anlage als einer Grünanlage in einem Wohngebiet grundsätzlich zukommende Erschließungsnotwendigkeit wieder entfallen ließen. Die im Stadtteil B. gelegene Grünanlage „B. -Süd“ ist im Bebauungsplan Nr. O. als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Sie durchzieht das gesamte durch den Bebauungsplan Nr. O. neu festgelegte Baugebiet. Ihre Fläche beträgt unter Zugrundelegung der für die Herstellung erworbenen Flurstücke 30.161 m². Die Grünanlage ist damit nach dem oben Gesagten keinesfalls als zu groß anzusehen, um eine Erschließungsfunktion allein für das ihr zurechenbare, unmittelbar sie umgebende Baugebiet erfüllen zu können. Bei dem ihr zurechenbaren Baugebiet ist nicht allein auf die Bewohner abzustellen, die keinen eigenen Garten besitzen, sondern auf die Gesamtheit der Bewohner der von der Wohnanlage erschlossenen Grundstücke, denn auch sie haben die Möglichkeit, die Grünanlage in Anspruch zu nehmen, so dass ihnen ein Sondervorteil zugutekommt, unabhängig davon, ob sie ihn wegen des Vorhandenseins von eigenen Gärten tatsächlich nutzen. Bei einer Fläche von 30.161 m² ist ersichtlich keine Größenordnung erreicht, von der angenommen werden müsste, sie sprenge die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten. Selbst bei einer Größe von 78.000 m² ist diese Grenze noch nicht erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 8. 1993 – 8 C 47/91 –, juris, Rdn. 14. Das gilt auch noch, wenn man für die überörtliche Bestimmung der Grünanlage auch die Relation zwischen ihrer Größe und der Einwohnerzahl der entsprechenden Gemeinde berücksichtigt. Denn selbst dann drängt sich angesichts der Gesamtfläche und der konkreten Ausstattung der recht schmalen Anlage nicht der Eindruck auf, die Grünanlage „B. -Süd“ könne in ihrer Bedeutung unmöglich nur dem sie umgebenden Baugebiet zuzuordnen sein, sondern sei für den gesamten Stadtteil B. oder gar für ganz N. gedacht. Andererseits ist die Grünanlage auch nicht zu klein, um dem Erholungszweck der in dem Baugebiet lebenden Menschen zu dienen. Dass sie von der Bevölkerung tatsächlich nicht angenommen wird, ist dabei ohne Belang. Des Weiteren wird die Notwendigkeit der Grünanlage zur Erschließung des Baugebietes auch nicht durch den Verweis des Klägers in Frage gestellt, dass sich in der Nähe bereits anderweitig Flächen befänden, denen eine ausreichende Erholungsfunktion für die Anwohner des Baugebiets zukomme, wie etwa die Waldflächen der E2. und die umliegenden Felder, die von Wegen durchzogen seien. Denn die Grünanlage ist – insbesondere für ältere Menschen und Kinder – auf die Erholungs- und Aufenthaltsfunktion im Grünen ausgerichtet mit der im Vordergrund stehenden Möglichkeit des Naturgenusses. Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Notwendigkeit einer Grünanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB u. a. nur entfällt, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 4. 1975 – IV C 37.73 –, juris, Rdn. 7. Das bedeutet, dass nicht jede andere Grün- oder Naturfläche die Notwendigkeit der abzurechenden Grünfläche entfallen lässt, sondern nur eine solche, die in ihrer Nutzung einer öffentlichen Grünanlage vergleichbar ist. Da es sich bei der Grünanlage um eine Art „Gartenersatz“ handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1994 – 8 C 28.92 –, juris, Rdn. 26, müssen für eine Funktionsgleichheit dieselben Tätigkeiten wie im eigenen Garten möglich sein. Wanderwege als solche können keine anderen Grünanlagen in diesem Sinne sein, auch wenn dem Spaziergang auf ihnen Erholungsfunktion zukommt. Das Spazierengehen, das im Übrigen selbst auf Gehwegen neben Straßen möglich ist, bietet aber nicht vollständig den einer Grünanlage entsprechenden Naturgenuss, denn eine Grünanlage bietet weitere Nutzungsmöglichkeiten wie Spielen, Ausruhen, Picknicken u. ä., die auf bloßen Wegen nicht möglich sind. Was die Ausgleichsflächen anbelangt, schließen diese nicht die Notwendigkeit der abgerechneten Grünanlage aus. Sie sind als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 1 a Abs. 3 BauGB geschaffen worden. Auch wenn die Ausgleichsflächen als Naturflächen ebenfalls der physischen und psychischen Erholung der Anwohner dienen, ist nicht gesichert, dass in jedem Fall ein Spazierengehen, Verweilen und Spielen auf diesen Flächen uneingeschränkt wie in einer Grünanlage möglich ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Ausgleichsflächen zum einen zur Entfaltung der Natur vorgesehen seien und zum anderen auch faktisch nicht betreten werden könnten. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn selbst bei einem Zusammentreffen von zwei in ihrer Funktion im Wesentlichen vergleichbaren, unmittelbar aneinandergrenzenden öffentlichen Grünanlagen, die der Allgemeinheit durchgehend zur Verfügung stehen, fehlt für die hinzukommende Grünanlage die Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nur dann, wenn für den Fall, dass die Flächen der vorhandenen und der hinzukommenden Anlage gemeinsam eine Grünanlage bildeten, angenommen werden müsste, die Notwendigkeit dieser (gedachten) Gesamtanlage sei ihrer Größe wegen zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 8. 1993 – 8 C 47/91 –, juris, Rdn. 13. Das ist hier nicht der Fall, da auch die Fläche, die die Grünanlage „B. -Süd“ und die – wenigen – Ausgleichsflächen zusammen bilden, nicht ein Maß erreicht, das die Grünanlage als zu groß erscheinen ließe. Sie bleibt immer noch deutlich unter den genannten 78.000 m². Die von dem Kläger weiterhin genannte Waldfläche der E2. ist hingegen keine „andere Grünanlage“, denn sie ist mit der Funktion einer Grünanlage nur bedingt vergleichbar und für die Anwohner nicht in gleichem Maße wie die Grünanlage nutzbar. Auch wenn die Möglichkeit des Naturgenusses durch Spazierengehen zumindest auf den angelegten Wegen möglich ist, ist eine umfassende Nutzung des Waldes vor allem außerhalb des Wegenetzes durch die Anwohner nicht ohne weiteres möglich. Der Wald hat neben der Erholungsfunktion auch eine Nutzfunktion und Bedeutung z. B. für die Umwelt, das Klima, den Wasserhaushalt und die Agrar- und Infrastruktur (vgl. § 1 BWaldG). Der Wald dient nach § 13 Abs. 1 BWaldG nur allein der Erholung, wenn er zu Erholungswald erklärt wird, weil das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Dies ist bei der E2. nicht der Fall. Um ansonsten einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen, gelten im Wald Beschränkungen der Nutzung z. B. durch die Betretungsverbote des § 14 Abs. 2 Satz 2 BWaldG i. V. m. 3 LFoG NRW. Zudem können bestimmte Waldflächen nach § 4 LFoG gesperrt werden, so dass der Zutritt zu diesen Flächen ausgeschlossen, untersagt oder zeitlich beschränkt werden kann. Aber auch auf den zugänglichen Flächen, die zum Zwecke der Erholung betreten werden dürfen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG), ist keine Nutzung wie in einer Grünanlage möglich. Das zeigt sich schon daran, dass waldtypische Gefahren auftreten können (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BWaldG). Dazu gehören herunterfallende Äste oder Gefahren durch Wildtiere, denen gerade Kinder und ältere Menschen, denen der Wald als Ersatz für die Grünanlage in erster Linie dienen sollte, ausgesetzt wären. Regelmäßig fehlt es zudem im Wald an Möblierungen wie Sitz- und Ruhebänken, die für ältere Menschen von besonderer Bedeutung sind, sowie Spielmöglichkeiten, die Kinder zur physischen und psychischen Erholung benötigen und erwarten. Hinzu kommt, dass die E2. zum großen Teil als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen ist. Dadurch gelten über die Vorschriften des Bundeswaldgesetzes hinaus weitergehende Beschränkungen der Nutzung. In Naturschutzgebieten steht nicht die Erholung im Vordergrund. Gemäß § 2 Abs. 1 BNatSchG sollen dort die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwirklicht werden. Jeder hat sich dort so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Um diesen Vorrang des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewährleisten, sind nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden können Naturschutzgebiete gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nur, soweit es der Schutzzweck erlaubt. Daher ist z. B. in Naturschutzgebieten das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten (§ 59 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG NRW). Auch die von Wegen durchzogenen Felder haben eine andere Funktion als die Grünanlage und sind nicht durchgehend von den Bewohnern des Baugebiets nutzbar. Allenfalls die Wege durch die Felder sind zur Erholung geeignet, wobei aber auch hier spezifische, durch die Landwirtschaft hervorgerufene Gefahren durch Erntemaschinen oder nur durch Unebenheiten der mit schweren Landmaschinen befahrenen Wege auftreten, die besonders älteren Menschen und Kindern zum Verhängnis werden können. Ansonsten dienen die Flächen der Landwirtschaft und nicht der Erholung der Anwohner, so dass typische Erholungstätigkeiten wie Rasten oder Spielen dort nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. Ein freies Betreten der Acker- und Wiesenflächen, die durch die Landwirtschaft genutzt werden, ist nur mit dem Einverständnis des jeweiligen Landwirts und – wie die von der Beklagten vorgelegten Fotos zeigen – auch in tatsächlicher Hinsicht wegen der Einzäunung und teilweisen Haltung von Pferden nicht gegeben. Der Grundstückseigentümer kann auch insofern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW eine freie Benutzung durch jedermann untersagen oder durch Sperren tatsächlich ausschließen. Der weitere Einwand des Klägers, die angelegte Grünanlage sei auch deshalb nicht notwendig, weil deren Umgebung nicht durch Geschosswohnungsbau geprägt sei, sondern dominiert sei von Einfamilienhäusern in offener Bauweise und Reihenhäusern, die entsprechende Gärten hätten, vermag ebenfalls nicht zu greifen. Zwar kann eine Grünanlage dann nicht als notwendig für die Erschließung eines Baugebietes angesehen werden, wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. In solchen Gebieten kann die Notwendigkeit zur Erschließung entfallen, wenn dort keine Mieter wohnen bzw. nur Mieter, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. 5. 1985 – 8 C 17-20.84 –, juris, Rdn. 15, und 25. 4. 1975 – IV C 37.73 –, juris, Rdn. 7. In dem Einzugsbereich der vorliegend abgerechneten Grünanlage befinden sich jedoch nicht ausschließlich Einfamilienhäuser mit Gärten. Einfamilienhäuser in Form von Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern sind in dem neuen, vom Bebauungsplan Nr. O. erfassten Baugebiet nach Ziffer 6 der Begründung des Bebauungsplans zwar mit ca. 75%, in tatsächlicher Hinsicht mit möglicherweise auch 88% zwar vorherrschend, aber nicht ausschließlich vorhanden. Das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Kartenmaterial lässt vielmehr erkennen, dass auch Geschosswohnungsbau mit zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss in dem von der Grünanlage erschlossenen Gebiet vorgesehen und nach den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern auch tatsächlich vorhanden ist. Demnach hat die Grünanlage „B. -Süd“ in jedem Fall eine Erschließungsaufgabe, indem sie zumindest den Bewohnern, die keinen Garten haben, durch einen Aufenthalt im Freien Erholung ermöglicht. Dass sämtliche Mieter ohne eigenen Garten einen rechtlich gesicherten Zugang zu einem Garten haben, ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Da der Kläger überhaupt keinen objektiven Anhaltspunkt dafür geliefert, sondern dies ohne nähere Erläuterungen ins Blaue hinein behauptet hat, sieht das Gericht auch keinen Anlass, dieser Frage im Rahmen der Amtsermittlung weiter nachzugehen. Vielmehr ist auf mehreren Lichtbildern erkennbar, dass in den Mehrfamilienhäusern im 1. Obergeschoss Balkone vorhanden sind. Regelmäßig ist in solchen Häusern, wie gerichtsbekannt ist, eine Gartennutzung nur für die Bewohner des Erdgeschosses vorgesehen, nicht aber für die Bewohner des Obergeschosses oder gar des ausgebauten Dachgeschosses. Dass der atypische Fall einer nicht nur tatsächlichen, sondern auch rechtlich gesicherten Gartennutzung für alle Bewohner eines Mehrfamilienhauses im gesamten Wohngebiet „B. -Süd“ durchgehend verwirklicht worden ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Es reicht aus, dass ein Teil der im Wohngebiet vorhandenen Häuser keine Einfamilienhäuser mit Gärten sind. Das Vorherrschen einer besonders verdichteten Geschosswohnungsbauweise ist für die Notwendigkeit einer Grünanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 9. 2. 2007 – 3 L 922/06 –, juris, Rdn. 27. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die ausgebaute Grünanlage selbst ihrer Größe oder ihrer Ausstattung nach nicht im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich wäre. Bedenken gegen die konkrete Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sind ebenfalls nicht gegeben. Zu den Bestandteilen einer selbständigen Grünanlage gehören neben der jeweiligen Grundfläche auch Grünpflanzen, Wege, Sitzbänke sowie sonst übliche Einrichtungen mit der Folge, dass sie rechtlich das Schicksal der Hauptsache (Grünanlage) teilen, d. h. ihre Kosten in den beitragsfähigen Aufwand der Grünanlage eingehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1994 – 8 C 28.92 –, juris, Rdn. 19. Dementsprechend sind die Grunderwerbs-, Befestigungs- und Bepflanzungskosten zu Recht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt worden. Ferner ist davon auszugehen, dass das Abrechnungsgebiet fehlerfrei gebildet worden ist (§ 131 Abs. 1 BauGB) und das Grundstück des Klägers von der beitragsfähigen Erschließungsanlage erschlossen wird (§ 133 Abs. 1 BauGB), da es im Einzugsbereich der Grünanlage liegt. Die Frage, welche Grundstücke von der Anlage erschlossen werden, lässt sich bei einer Grünanlage nicht so einfach beantworten wie bei Verkehrsflächen, bei denen im Wesentlichen die anliegenden Grundstücke als erschlossen anzusehen sind. Schon eine Luftverbesserung kann bei einer Grünanlage weiteren Grundstücken zugutekommen als den an der Grünanlage oder einer nebenher verlaufenden Straße anliegenden Grundstücken. Auf die Lage im Gebiet des Bebauungsplans Nr. O. kommt es nicht an. Auch wenn die Grünanlage „B. -Süd“ in erster Linie für Bewohner des vom Bebauungsplan Nr. O. umfassten neuen Wohngebiets gedacht war, stellt dies doch nur den Anlass für die Anlage der Grünanlage dar, schließt aber andererseits nicht aus, dass auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans liegende Grundstücke durch die Grünanlage erschlossen sind. Insofern ist zwischen dem Planungsziel des Bebauungsplans und der von der Grünanlage ausgehenden Erschließungswirkung zu unterscheiden. Die Erschließung ist allgemein anhand der von der Rechtsprechung zu § 131 Abs. 1 BauGB entwickelten Kriterien und unabhängig von Zielen, Festlegungen und Begründung des Bebauungsplans zu beurteilen. Geht man weiter davon aus, dass der von der Grünanlage gegebene Vorteil auch darin liegt, dass man sich innerhalb dieser Grünanlage erholen kann, so lässt sich nicht allein auf die nächsten, umliegenden Grundstücke abstellen. Ein mehr oder weniger langer Weg zur Grünanlage muss in Kauf genommen werden. Dabei ist wiederum zu bedenken, dass eine Erholung in solchen Grünanlagen im Wesentlichen für Kinder oder ältere Personen in Frage kommt, da sich der arbeitende Mensch seine Erholung lieber und besser innerhalb größerer Erholungsgebiete sucht, zumeist unter Zuhilfenahme eines Autos. Eine Einschränkung ist daher dahingehend zu machen, dass das Erschließungsgebiet einer Grünanlage sich nicht auf Grundstücke erstrecken kann, von denen aus ein zu langer Weg zur Grünanlage erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 10. 1970 – IV C 72.69 –, juris, Rdn. 12. Von einer selbständigen Grünanlage erschlossen sind unter Berücksichtigung dieser Aspekte solche Grundstücke, die sich in einer so nahen Entfernung von der Anlage befinden, dass die Anlage ohne nennenswerten Zeitaufwand aufgesucht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 4. 1975 – IV C 37.73 –, juris, Rdn. 8; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 17, Rdn. 130. Das ist bei Grundstücken der Fall, die nicht weiter als 200 Meter von der Grünanlage entfernt liegen. Die Entfernung bemisst sich dabei nicht nach der tatsächlichen Wegstrecke, sondern nach der Luftlinie zwischen Anlage und Grundstück. Denn Rechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität erfordern, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmt werden kann. Demzufolge werden von einer Grünanlage grundsätzlich alle Grundstücke erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstgelegenen Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 5. 1985 – 8 C 17-20.84 –, juris, Rdn. 19. An dieser Rechtsprechung hält das Gericht trotz in der Literatur geäußerter Bedenken angesichts der zunehmenden Vitalität und Mobilität auch der älteren Bevölkerung, Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 17, Rdn. 131, fest, zumal keine anderen plausiblen Abgrenzungskriterien feststehen, die eine Abrechnung ebenso praktikabel machen würden. Zum Erfordernis einer praktikablen Abrechnung und Berechenbarkeit der Heranziehung BVerwG, Urteil vom 10. 5. 1985 – 8 C 17-20.84 –, juris, Rdn. 19; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. 3. 2013 – 9 S 27.12 –, juris, Rdn. 8. Dementsprechend kommt es auf einen direkten Zugang zu der Grünanlage nicht an. Es reicht grundsätzlich aus, dass sie auch über kürzere Umwege und unter Überquerung von Straßen erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt das Grundstück des Klägers innerhalb des Radius‘ von 200 Metern und damit im Einzugsgebiet der Grünanlage. Besondere Umstände, die zu einer Abweichung der so festgelegten Grenze des Abrechnungsgebietes nötigen könnten, liegen nicht vor. Die Grenze von 200 Metern kann in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden, wenn besondere Gründe vorliegen wie etwa besondere topographische Verhältnisse, ein einheitlicher Baukomplex, eine verkehrsreiche Straße oder eine einleuchtende „abgerundete“ Abgrenzung des Abrechnungsgebiets. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 5. 1985 – 8 C 17-20.84 –, juris, Rdn. 19. An das Vorliegen solcher Umstände sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht der Grundgedanke der Berechenbarkeit aufgegeben wird. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. 12. 1985 – 6 B 82 A.617 –, KStZ 1986, 154 (156). Topographische Verhältnisse, die es erforderten, das Abrechnungsgebiet zu verkleinern, sind nicht gegeben. Insbesondere stellt die Wallhecke mit dem Vorfluter keinen solchen Umstand dar. Sie trennt einen Teil der Häuser des Einzugsgebiets nur östlich der E1.-----straße von der Grünanlage. Das schließt aber die Erreichbarkeit der Grünanlage für den Kläger nicht aus, denn sein Grundstück befindet sich westlich der E1.-----straße , wo diese Wallhecke nicht verläuft. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, eine Korrektur des 200 m-Radius‘ vorzunehmen. Es nicht erkennbar, inwieweit die Herausnahme der Grundstücke nördlich des neuen Baugebiets B. -Süd eine abgerundete Abgrenzung des Abrechnungsgebiets darstellen soll. Gegen eine solche Sichtweise spricht schon, dass eine Abrundung dem Wortsinn nach eine leichte Korrektur darstellen soll. Auch in Fällen der Abrundung des Innenbereichs durch sogenannte Abrundungssatzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG (vgl. jetzt § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB) ist anerkannt, dass von einer Abrundung nur gesprochen werden kann, wenn durch Einbeziehung einzelner kleinerer Flächen eine Grenzlinie begradigt und damit eine Vereinfachung der Abgrenzung erzielt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 5. 1990 – 4 C 37.87 –, juris, Rdn. 12; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 24. 9. 2014 – 1 K 418/14.NW –, juris, Rdn. 33, jeweils zu Abrundungssatzungen i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG. Die vom Kläger angenommene Grenzziehung an der Grenze des ursprünglich bebauten Gebiets südlich der Straßen „X. “ und „E. “ ist mehr als eine Begradigung der Grenzziehung und sprengt damit eine zulässige Abrundung des Abrechnungsgebiets. Eine solche Abgrenzung würde eher zu einer Beitragsungerechtigkeit führen, weil angesichts der Verkehrsverhältnisse auf den Straßen nicht einsichtig ist, warum die Anlieger an der Südseite der Straße von der Grünanlage erschlossen sein sollen, die Anlieger an der Nordseite hingegen nicht. Auch ein nachvollziehbarer Grund, warum den Alteigentümern gegenüber den Bewohnern des neuen Baugebiets die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Grünanlage nicht als Sondervorteil zugutekommen sollte, ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich; dies würde den Grundsatz des Erschlossenseins innerhalb des 200 m-Radius‘ aushebeln. Die räumlich nahe Beziehung zur Grünanlage „B. -Süd“ und damit die Nutzungsmöglichkeit ist für Alt- und Neubebauung in gleicher Weise vorhanden. Da es bei dem 200 m-Radius auf die zumutbare Erreichbarkeit der Grünanlage und damit auf tatsächliche Verhältnisse ankommt, endet das Abrechnungsgebiet auch gerade nicht an der Grenze des Bebauungsplans. Ebenso wenig ist es unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung möglich, eine Differenzierung des Erschließungsvorteils eines Grundstückes entsprechend der Entfernung zur abgerechneten Grünanlage vorzunehmen, um dem Einwand des Klägers, er habe gegenüber den näher an der Grünanlage liegenden Grundstücken nur einen minimalen Sondervorteil. Dies widerspräche dem Praktikabilitätsgedanken. Angesichts der Schwierigkeiten, die eine auf die konkrete Entfernung abgestellte Verteilung mit sich bringen würde, kann eine gleichmäßige Heranziehung aller im Erschließungsgebiet liegenden Grundstücke nicht als Willkür angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 10. 1970 – IV C 72.69 –, juris, Rdn. 14. Die Beklagte hat schließlich die hinteren Grundstücksteile der Grundstücke E. 22 und 24 a zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen, weil es sich dabei von vornherein jeweils um eigene Flurstücke handelte, die nicht bebaubar sind. Es handelt sich gerade nicht – wie der Kläger meint – um eine nur teilweise Heranziehung der jeweiligen Grundstücke und auch nicht darum, dass der jeweils hintere Grundstücksteil erst zu einer unbebaubaren Grünfläche erklärt wurde. Die Berechnung des konkreten Beitrags für den Kläger ist rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand für die Anlage zunächst gemäß § 2 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N. (EBS) um 9,077097%, die die Anlage zu groß gegenüber einem Zehntel der vervielfältigten Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke war, reduziert. Ferner hat sie den Verteilerwert nach § 7 Abs. 2 EBS um die Hälfte des Werts, um den der errechnete Verteilerwert den Betrag von 1,38 Euro pro Quadratmeter vervielfältigter Grundstücksfläche überstieg, reduziert und damit einen Verteilerwert von 2,081558 Euro zugrundegelegt, den sie mit der durch die aus Grundstücksgröße und Nutzungsfaktor errechnete vervielfältigte Grundstücksgröße multipliziert hat. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Es ergibt sich auch kein Nachteil für den Kläger gegenüber den Eigentümern des Baugebiets B. -Süd, bei deren Grundstücken ein anderer Verteilerwert zugrundegelegt worden ist. Zum einen sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, weil die Eigentümer des Baugebiets Ablöseverträge geschlossen haben, die auf einer Schätzung der Herstellungskosten beruhen, zum anderen ist dem Kläger dadurch kein Nachteil entstanden, da der bei ihm zugrundegelegte Verteilerwert von 2,081558 deutlich geringer ist als der Verteilerwert von 2,50 Euro, der nach Auskunft der Beklagten Berechnungsgrundlage der Ablöseverträge war. Eine doppelte Heranziehung des Klägers hat nicht stattgefunden. Soweit der Kläger unsubstantiiert geltend macht, er habe bereits früher für Grunderwerbs- und Freilegungskosten gezahlt, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei tatsächlich um Kosten der Grünanlage und nicht um Kosten für andere Erschließungsanlagen gehandelt hat. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist lief bis Ende des Jahres 2017; der angefochtene Bescheid ist am 5. 12. 2017 erlassen worden. Da das Baugesetzbuch keine Regelungen über die Verjährung enthält, sind die Bestimmungen des Landesabgabenrechts anzuwenden. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 19, Rdn. 38. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Erschließungsbeiträge vier Jahre. Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Die Festsetzungsfrist begann danach mit Ablauf des Jahres 2013, da in diesem Jahr die Beitragsforderung entstanden ist. Die Beitragsforderung entstand mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Gemäß § 11 Abs. 3 EBS gelten Grünanlagen, die nicht Bestandteil einer anderen Erschließungsanlage sind, als endgültig hergestellt, wenn die gesamte Fläche gärtnerisch gestaltet ist durch Bepflanzung, Einsaat, Wegeflächen, Treppen, Spielflächen oder sonstigen Einrichtungen der Gartenbaukunst. Das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter und unveränderbarer abstrakter sachlicher Beitragspflichten setzt – wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe zum einen von dem Umfang der erschlossenen Grundstücksflächen und zum anderen vom umzulegenden Aufwand – voraus, dass die Größe der erschlossenen Grundflächen bestimmbar ist und dass der zu deckende Aufwand zumindest ermittlungsfähig ist. Die Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwands ist regelmäßig erst im Zeitpunkt des Eingangs der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung erfüllt; in diesen Regelfällen ergibt sich die Höhe des umlagefähigen Aufwands ohne weiteres durch einen Abzug des satzungsmäßig bestimmten Gemeindeanteils von dem nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststehenden beitragsfähigen Aufwand. Erst dann kann die Beitragspflicht nicht mehr geändert werden. Daher kann die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. BVerwG, Urteil vom 22. 8. 1975 – IV C 11.73 –, juris, Rdn. 25 ff.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 19, Rdn. 6 ff. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Schlussrechnung, die sich auf die Erweiterung des Spielplatzes „X1. “ bezieht. Nach dem oben Gesagten stellt die Grünanlage westlich und östlich der E1.-----straße mitsamt den Kinderspielplätzen „U. “ und „X1. “ eine einheitliche selbständige Erschließungsanlage dar. Die Erweiterung des Spielplatzes „X1. “ ist die letzte Baumaßnahme gewesen, die sich auf die Gesamtanlage bezog, da die hierauf bezogene Änderung des Bauprogramms noch vor der endgültigen Herstellung der Anlage im Übrigen erfolgte. Am 24. 11. 2005 beschloss die zuständige Bezirksvertretung I. der Beklagten mit der Beschlussvorlage 855/2005 die Ausführung gemäß den Plänen G 227/1 und 2 sowie die Ausführung des öffentlichen Spielplatzes „X1. “ gemäß Plan K 272/1. Die Pläne waren am 21. 12. 2009 mit Ausnahme des Spielbereichs „U. “ umgesetzt. Am 4. 11. 2010 stellte die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung I. den Antrag auf Prüfung der Erweiterung des Spielplatzes „X1. “. In der Sitzung der Bezirksvertretung äußerte die Beklagte, die Erweiterung des Spielplatzes solle im Zusammenhang mit einer möglichen Planänderung wegen des Wegfalls der Kindertagesstätte geprüft werden. Aufgrund einer Dringlichkeitsentscheidung der Bezirksvertretung I. vom 17. 7. 2012 aufgrund des dennoch realisierten Baus der Kindertagesstätte „X1. “ wurde ein 7,50 m breiter Streifen zwischen Spielplatz und Kindertagesstätte freigehalten, aber weder dem Spielplatz noch der Kindertagesstätte zugeordnet. Die Erweiterung des Spielplatzes „X1. “ war zwar nicht ausdrücklich Inhalt der Dringlichkeitsentscheidung, aber durch die Herausnahme des Erweiterungsstreifens aus der Kindertagesstätte wurde es der Beklagten möglich, im Sinne des von der Bezirksvertretung zur Kenntnis genommenen Antrags der SPD-Fraktion die Erweiterung des Spielplatzes zu planen und das Bauprogramm zu ändern. Am 15. 10. 2012 und damit noch vor vollständiger Realisierung des bisherigen Bauprogramms im Westteil der Anlage beschloss die Beklagte daher auf der Grundlage des bisherigen grundsätzlichen Beschlusses der Bezirksvertretung I. die konkrete Herrichtung der Erweiterungsfläche für den Spielplatz „X1. “. Für die Aufstellung des Bauprogramms als solches ist weder ein Beschluss der Bezirksvertretung noch des Rates erforderlich. Das Bauprogramm kann durch die Verwaltung formlos erstellt werden; es kann sich mittelbar aus Beschlüssen des Rates, den den Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 11, Rdn. 58. Daher reichte im vorliegenden Fall die Grundsatzentscheidung der Bezirksvertretung I. und des Rates, den 7,50 m breiten Streifen nicht für die Kindertagesstätte zu nutzen, und der Auftrag (die Bitte) an die Verwaltung aus dem Protokoll der Bezirksvertretung I. unter Punkt 7.3 der Tagesordnung vom 11. 9. 2012, im Sinne des Antrags der SPD-Fraktion vom 4. 11. 2010 im Zuge der Baumaßnahmen an der Kindertagesstätte gleichzeitig auch die Erweiterung des Kinderspielplatzes „X1. “ zu planen. Einer Änderung des Bauprogramms zu diesem Zeitpunkt steht schließlich nicht entgegen, dass der Spielplatz „X1. “ nach der ursprünglichen Planung im Jahr 2009 bereits endgültig hergestellt worden war. Das Bauprogramm kann solange geändert werden, wie die Anlage insgesamt noch nicht dem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht, d. h. noch nicht im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB endgültig hergestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 12. 1985 – 8 C 66.84 –, juris, Rdn. 31; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 11, Rdn. 58 und 77. Da die Anlage – wie oben erörtert – beide Abzweige mit den jeweiligen Kinderspielplätzen umfasste, war sie mit der Herstellung des Kinderspielplatzes „X1. “ im Jahr 2009 noch nicht endgültig hergestellt, sondern konnte dies erst auch mit Herstellung des zweiten Kinderspielplatzes „U. “ sein. Die Änderung des Bauprogramms am 15. 10. 2012 erfolgte aber bereits vor der endgültigen Herstellung des Spielplatzes „U. “ am 12. 11. 2012. Ferner kann auch nicht angenommen werden, dass mit der ursprünglich endgültigen Herstellung des Kinderspielplatzes „X1. “ im Jahr 2009 bereits eine Teileinrichtung endgültig hergestellt worden ist, die dann nicht mehr verändert werden durfte. Denn nach dem oben Gesagten ist der Kinderspielplatz nicht selbständig, sondern Bestandteil der einheitlichen selbständigen Grünanlage. Die Anlage lässt sich nicht in Kinderspielplätze und sonstige Grünanlage aufteilen, da es sich bei den Kinderspielplätzen nur um eine besondere Ausgestaltung dieses Abschnitts der Grünanlage handelt. Die Herstellung der demnach maßgeblichen Erweiterung des Spielplatzes „X1. “ erfolgte ab Ende 2012 und vorwiegend im Jahr 2013; sie wurde im Jahr 2013 abgeschlossen. Die letzte Unternehmerrechnung der Firma T. hierfür datiert vom 3. 12. 2013. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.