Beschluss
9 Nc 19/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0703.9NC19.20.00
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Leitsätze
Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Sommersemester 2020)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier ausgeschöpften - Aufnahmekapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das 1. klinische Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Sommersemester 2020) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum ersten klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2020 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020 vom 2. September 2019 (GV. NRW. 2019, S. 545) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020 vom 14. Januar 2020 (GV. NRW. 2020, S. 105) die Zahl der von der WWU Münster im ersten klinischen Fachsemester zum SS 2020 aufzunehmenden Studierenden auf 125 festgesetzt. Dieser Zahl steht nach der Mitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin eine tatsächliche Einschreibungszahl von 128 Studierenden (Stand: Vorlesungsbeginn am 20. April 2020) für das verfahrensbetroffene erste klinische Fachsemester gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig für das Sommersemester (SS) 2020 zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2020 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität der WWU Münster im Studiengang Humanmedizin (klinischer Teil) für das Studienjahr 2019/2020 bereits überprüft und dabei keine Fehler in der ministeriellen Zulassungszahlenfestsetzung festgestellt. Vgl. etwa den rechtskräftigen Beschluss vom 3. Januar 2020 – 9 Nc 25/19 – (1. klinisches Fachsemester des zum selben Berechnungszeitraum/Studienjahr 2019/2020 gehörenden WS 2019/2020), juris. Das dort bereits für das Sommersemester 2020 ausgeworfene Berechnungsergebnis von 125 Studienplätzen im ersten klinischen Fachsemester, auf das Bezug genommen wird und an dem nach nochmaliger Prüfung auch unter Berücksichtigung des antragstellerseitigen Vortrags festgehalten wird, entspricht der Regelung in Anlage 6 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020 vom 14. Januar 2020 (GV. NRW. 2020, S. 105). Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns am 20. April 2020 die Zahl der eingeschriebenen Studierenden im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin bei 128 lag. Anlass, an dieser Angabe der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht. Durch die Besetzungszahl von 128, der kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, vgl. im Übrigen zur kapazitätsdeckenden Wirkung auch von eingeschriebenen und beurlaubten Studierenden OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 13 C 20/18 –, juris, Rn. 38 f., wird die festgesetzte Zulassungszahl von 125 abgedeckt und sogar um die Zahl 3 überschritten. Weitere Studienanfängerplätze für das 1. klinische Fachsemester sind damit nicht vorhanden. Eine etwa im außerkapazitären Eilverfahren auch verfolgte Beteiligung an der Ausbringung vorhandener innerkapazitärer Restplätze kommt damit gleichfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.