Urteil
4 K 2888/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0211.4K2888.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Tatbestand Die 1946 geborene Klägerin erhält monatlich von der Deutschen Rentenversicherung eine Witwenrente in Höhe von ca. 729,00 Euro und eine Rente aus eigenen Rentenansprüchen in Höhe von ca. 300,00 Euro. Sie ist tätig als selbstständige Handelsvertreterin im Bereich Heimtextilien. Die Klägerin heiratete am 19. Mai 2017 den am 23. September 2017 verstorbenen Polizeihauptkommissar a. D. Herrn T. Bereits seit 1996 lebten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen. Lebensmittelpunkt war das dem Ehemann gehörende Wohngrundstück H.-straße 5 in X. Im Juli 2013 bewilligte er der Klägerin ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht. Außerdem setzt er im Juli 2013 seine noch lebenden drei Kinder und den Sohn der Klägerin zu gleichen Teilen als Erben ein. Im Juni 2015 erteilte er zwei Söhnen und der Klägerin eine General- und Vorsorgevollmacht. Herr T. war mit der Klägerin in dritter Ehe verheiratet. Aus den früheren Ehen des Verstorbenen sind vier Kinder hervorgegangen. Er war seit März 1971 Beamter. Er wurde im September 1977 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zuletzt zum Polizeihauptkommissar, Besoldungsgruppe A 11, befördert. Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 wurde er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Nach der Rechnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau N. in X. erfolgte im April 2016 bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Blutuntersuchung. In der Rechnung heißt es unter anderem: „V.a. Motoneuronerkrankung/ALS“. Im Februar 2017 wurde bei dem verstorbenen Ehemann als gesicherte Diagnose eine amyotrophe Lateralsklerose (ALS) vom bulbären Verlaufstyp festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztliche Bescheinigung des Hausarztes I., Facharzt für Allgemeinmedizin und die ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums Münster (UKM) vom Bezug genommen. Nach der Stellungnahme des UKM beträgt nach Studien die mittlere Überlebenszeit bei einer Erkrankung an ALS 2 bis 5 Jahre, in der Literatur werde beschrieben, dass Patienten mit bulbärer ALS eine geringere Lebenserwartung hätten. Nach der Einschätzung des Hausarztes ist der Ehemann der Klägerin überraschend verstorben. Nach Vorlage der Bescheinigung des Hausarztes lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit Bescheid vom 16. März 2018 die Gewährung eines Witwengeldes ab. Zur Begründung führte das LBV aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwengeld, weil die Ehe mit Herrn T. weniger als ein Jahr bestanden habe und bei derart kurzen Ehen gesetzlich vermutet werde, dass eine Versorgungsehe geschlossen worden sei. Diese Vermutung sei hier nicht widerlegt. Die Ehe sei geschlossen worden, als Herr T. lebensbedrohlich erkrankt gewesen sei. In derartigen Fällen sei eine bei Eheschließung bestehende Versorgungsabsicht auch dann anzunehmen, wenn vor der Ehe eine langjährige persönliche Bindung bestanden habe. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend: Die gesetzliche Vermutung sei schon deshalb widerlegt, weil sie aufgrund des Todes ihres ersten Ehemannes eine Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung erhalte. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei Herr T. auch nicht lebensbedrohlich erkrankt gewesen. Denn nach der Bescheinigung des Hausarztes sei er überraschend und auch nicht an ALS verstorben. Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2018 zurück und führte aus: Die Ehe sei im Zeitpunkt einer lebensbedrohlichen Erkrankung von Herrn T. geschlossen worden. Denn ALS sei eine nicht heilbare Erkrankung, die tödlich verlaufe. Auch die Bescheinigung des Hausarztes schließe das Vorliegen einer solchen Erkrankung nicht aus. Die Witwenrente der Klägerin widerlege die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht, weil das beamtenrechtliche Witwengeld stets zu einer finanziellen Besserstellung führe. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Schriftsätzlich trägt die Klägerin im Wesentlichen weiter vor: Ihr Ehemann sei nicht an ALS, sondern an einem plötzlichen Herztod gestorben. Es komme entgegen der Auffassung des LBV nicht darauf an, ob sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die schwere Erkrankung gekannt habe und die Eheschließung in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgt sei. Auch die Feststellung des LBV, ALS führe bei den Betroffenen in kurzer Zeit immer zum Tod, führe nicht weiter. Bekanntlich würden bei einer Eheschließung angesichts einer lebensbedrohlichen Erkrankung auch und besonders emotionale Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Sie und ihr Ehemann seien bei der Heirat nicht davon ausgegangen, dass er bald sterben werde. Vor der Eheschließung sei sie nicht nur in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Vielmehr habe sie auch Herrn T. finanziell partnerschaftlich unterstützt. Sie habe die Kosten seines Lebensunterhalts sowie seiner Freizeit und seiner Urlaube getragen. Denn er habe den „Abtrag“ für sein Haus und Unterhalt für zwei Kinder tragen müssen. Sie habe mit ihm vereinbart, nach der 2014 erfolgten Beendigung der Unterhaltszahlungen zu heiraten. Dieser Plan sei auf 2015 verschoben worden, um die Heirat in Ruhe planen zu können. Die Hochzeit sei anlässlich einer Schiffsreise mit der „Aida“ im Mai 2015 geplant gewesen. Die Familie sei darüber jedoch nicht begeistert gewesen. Deshalb sei der Plan gefasst worden, ein Jahr später am 19. Mai 2016, dem 20. Jahrestag ihrer Partnerschaft, im Kreis der Familie und Freunde zu heiraten. Drei Monate vor dem Termin seien die Zeugen Frau und Herr O. beauftragt worden, das Catering für die Hochzeit durchzuführen. Der Ehemann sei jedoch ab Mitte 2015 erkrankt gewesen, ohne dass die Krankheitsursache zunächst geklärt werden konnte. Anfang 2016 sei eine durch einen Zeckenbiss hervorgerufene Borreliose diagnostiziert worden, die im August 2016 und Januar 2017 in B. behandelt worden sei. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes sei deshalb die Heirat auf den 19. Mai 2017 verschoben worden. Die Erbeinsetzung auch ihres Sohnes im Juli 2013 sei in Ansehung des Entschlusses zur Heirat erfolgt. Dass sie und Herr T. schon lange vor der Heirat wie ein Ehepaar zusammengelebt hätten und füreinander eingetreten seien, zeige sich auch daran, dass sie die auf sie ausgestellten Rechnungen der Firmen L., U. und V. bezahlt habe. Die in Rechnung gestellten Arbeiten beträfen Renovierungsarbeiten am „gemeinschaftlichen Eigenheim“. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Außerdem wird auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Endbefund“ der J. Bezug. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 16. März 2018 und des Widerspruchs-bescheides des LBV vom 29. August 2018 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2017 Witwengeld zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor: Pauschale Heiratsabsichten seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Das jahrelange Zusammenleben der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes spreche eher für eine Versorgungsehe, weil sie sich lange bewusst gegen eine Ehe entschieden hätten und sich diese Einstellung erst mit der schweren Erkrankung des Ehemannes geändert habe. Die finanzielle Eigenständigkeit der Klägerin sei unerheblich. Ein zusätzliches Witwengeld sei immer eine „lukrative Einnahme“. Einen konkreten Heiratsentschluss bereits vor Feststellung der schweren Erkrankung ihres Ehemannes habe die Klägerin nicht dargelegt. So sei auch die Anmeldung der Heirat am 19. Mai 2017 beim Standesamt X. erst am 18. April 2017 und damit unmittelbar nach der Diagnose der ALS-Erkrankung erfolgt. Auch vor der Reise mit der „Aida“ im Jahr 2015 sei keine Heirat angemeldet worden. Es sei aber notwendige Voraussetzung für eine Heirat auf dem Schiff, dass die Heirat schon bei der Buchung der Reise angemeldet werde. Pauschale Heiratsabsichten seien dagegen nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung die Zeugen Frau und Herrn O. dazu vernommen, ob die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann vor Februar 2017 den Entschluss gefasst hatten zu heiraten und welche Vorbereitungen sie für eine Heirat getroffen hatten. Auf die protokollierten Aussagen der Zeugen wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 16. März 2018 und der Widerspruchsbescheid des LBV vom 29. August 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Witwengeldes ab dem 1. Oktober 2017. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 23 Abs. 1 LBeamtVG NRW. Danach erhält die Witwe eines Beamten unter bestimmten Voraussetzungen Witwengeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW wird das Witwengeld jedoch nicht gewährt, wenn die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es die anspruchsausschließende Vermutung einer sog. Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N. Besondere Umstände des Falles müssen daher geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen. Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 15 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18. Die gesetzliche Vermutung des § 23 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 18 f., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 19. Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt. Der Witwe und dem Witwer, die die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände tragen, stehen alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 20 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18. Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Witwengeldes nicht zu. Ihre Ehe mit ihrem verstorbenen Ehemann Herrn T. bestand weniger als ein Jahr und sie hat die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe nicht widerlegt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Heirat insgesamt gesehen den Versorgungszweck nicht. Sie sind der Versorgungsabsicht auch nicht zumindest gleichwertig. Bei der Heirat am 19. Mai 2017 war Herr T. lebensbedrohlich erkrankt. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin ist unzutreffend. Nach der Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin I. bestand seit Februar 2017 die gesicherte Diagnose, dass Herr T. an ALS erkrankt war. Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Stellungnahme des UKM ist ALS eine lebensbedrohliche Erkrankung, weil der fortschreitende Verlauf der Erkrankung durch keine therapeutische Maßnahme aufgehalten werden kann. Die mittlere Überlebenszeit beträgt nach der vom UKM angeführten Studienlage zwei bis fünf Jahre und kann bei einer ALS vom bulbären Verlaufstyp, an der Herr T. litt, kürzer sein. Das UKM betreut regelmäßig Patienten mit primär bulbärer Verlaufsform der ALS, bei denen die Lebenserwartung in Abhängigkeit von der Effektivität geeigneter therapeutischer Maßnahmen zwei bis drei Jahre übersteigt. Der Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht an ALS, sondern an Herzversagen gestorben, ändert nichts daran, dass ihr und dem Verstorbenen bei der Heirat die unheilbare Erkrankung bekannt war. Davon abgesehen gibt es keinen greifbaren Anhalt dafür, dass Herr T. nicht an ALS gestorben ist. Die Stellungnahme des UKM gibt dafür nichts her. Das Gleiche gilt für die Bescheinigung von Herrn I. Soweit es dort heißt, „der Tod kam … völlig überraschend“, lässt sich der Bescheinigung auch nicht ansatzweise entnehmen, dass nach Einschätzung von Herrn I. Herzversagen zum Tod führte. Die Klägerin selbst hat ihren Vortrag, ihr Ehemann sei an Herzversagen gestorben, nicht mit einer ärztlichen Bescheinigung oder auf andere Weise belegt. Unerheblich ist der Vortrag der Klägerin, sie und ihr Ehemann seien bei der Heirat nicht davon ausgegangen, dass er bald sterben werde. Auf die subjektive Einschätzung der Eheleute und auch der Ärzte über den Verlauf der bei Heirat bekannten lebensbedrohlichen Erkrankung kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass, wie hier, objektiv eine lebensbedrohliche Erkrankung vorlag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 – 3 A 1215/15 -, juris, Rdn. 12 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3. Januar 2008 – 2 A 10800/07 -, juris, Rdn. 23. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Heirat am 19. Mai 2017 eine konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gefassten Heiratsentschlusses war. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn ein in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasster und nach außen manifestierter Heiratsentschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und die Heirat innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt wäre. Das Gleiche würde gelten, wenn der Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums besondere Umstände objektiv entgegengestanden hätten, d. h. der Heiratsentschluss aus wirklichkeitsnahen Gründen nicht sofort umgesetzt, sondern aufgeschoben wurde. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 – 2 B 32.12 -, juris, Rdn. 25 f. , und 19. Januar 2009 – 2 B 14.08 -, juris, Rdn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 3 A 2344/08 -, n. v.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 3 ZB 11.1167 -, juris, Rdn. 2; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3. Januar 2008 – 2 A 10800/07 -, a. a. O., Rdn. 24; VG Münster, Urteil vom 24. November 2014 ‑ 4 K 2349/13 -. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es mag entsprechend dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sein, dass sie und ihr verstorbener Ehemann 2014 und schon vor 2014 die Absicht hatten zu heiraten. Allerdings ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine konkrete Heiratsabsicht bestand. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 28. Dezember 2018, Hochzeitsabsichten hätten 2014 nicht bestanden, dahin zu verstehen seien, dass 2014 noch keine konkrete Heiratsabsicht bestanden habe. Ergänzend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt, sie hätten sich schon frühzeitig mit dem Thema Heirat befasst, konkret sei die Heiratsabsicht aber erst geworden, nachdem ihr verstorbener Ehemann keinen Unterhalt mehr an seine Kinder gezahlt habe. Nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28. November 2018 erfolgten die Unterhaltszahlungen bis 2014. Die danach bis 2014 auch nach dem Vortrag der Klägerin bestehende bloße Absicht der Heirat ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Heiratsabsichten können nur dann die Vermutung widerlegen, wenn sie hinreichend ernsthaft und konkret sind. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus. Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 3 B 17.369 -, a. a. O., Rdn. 38, m. w. N. Auch nach Beendigung der Unterhaltszahlungen an die Kinder in 2014 gab es keine konkreten Heiratsabsichten. Nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28. November 2018 wurden zunächst „die Pläne zur Eheschließung auf das Jahr 2015 vertagt“. Die Heirat habe anlässlich einer Kreuzfahrt mit Freunden auf der „Aida“ im Mai 2015 erfolgen sollen. Dieser Plan wurde jedoch nach den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 28. November 2018 bereits „Ende 2014/Anfang 2015“ aufgegeben, weil die Familie über den Plan „nicht begeistert“ gewesen sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin und ihr Ehemann keine konkreten Schritte zur geplanten Heirat auf der „Aida“ eingeleitet hatten. Nach den vom LBV eingeholten Auskünften der „Firma AIDA-Kreuzfahrt“ kann eine Heirat auf dem Schiff nicht ohne Weiteres erfolgen. Vielmehr muss die Absicht einer Heirat auf dem Schiff bereits bei der Buchung der Schiffsreise mitgeteilt werden, damit – unter anderem - geklärt werden kann, in welchem Hafen geheiratet werden kann, welche Papiere benötigt werden und welche Fristen zu beachten sind. Denn die Trauung auf dem Schiff erfolgt nicht durch den Kapitän, sondern durch einen Standesbeamten, der sich an Bord begibt. Anlässlich der Schiffsreise im Mai 2015 hätten die Klägerin und ihr Ehemann danach nur in A. heiraten können. Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, dass sie und/oder Herr T. sich bemüht hatten, diese Voraussetzungen für eine Heirat auf der „Aida“ zu erfüllen. Soweit die Klägerin geltend macht, nachdem die Familie nicht „begeistert“ über den Plan einer Heirat auf der „Aida“ gewesen sei, sei der Plan gefasst worden am 19. Mai 2016 zu heiraten, ist ebenfalls eine konkrete Heiratsabsicht nicht erkennbar. Der Vortrag der Klägerin, der die behauptete Heiratsabsicht für Mai 2016 betrifft, ist unglaubhaft. Im Ausgangspunkt kommt insoweit als ein nach außen manifestierter konkreter Heiratsentschluss der Vortrag der Klägerin in Betracht, bei den befreundeten Zeugen Frau und Herrn O. sei das Catering für die geplante Hochzeit im Mai 2016 bestellt worden; als Ort der Hochzeitsfeier sei das Wohnhaus des verstorbenen Ehemannes festgelegt worden. Die Bestellung der Bewirtung für eine Hochzeitsfeier kann ebenso wie die Bestimmung einer konkreten Lokalität für die Hochzeitsfeier ein Indiz für eine konkrete Heiratsabsicht sein. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 3 B 17.369 -, a. a. O., Rdn. 43. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass die Klägerin und/oder ihr verstorbener Ehemann Catering bei den Zeugen Frau und Herrn O. bestellt hatten. Bereits der eigene diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist widersprüchlich. Nach den Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2018 soll die Bestellung „ca. drei Monate vor dem 19.05.2016“ erfolgt sein. Dagegen behauptete sie in der mündlichen Verhandlung, das Catering sei sechs Wochen vor dem Hochzeitstermin mit den Zeugen Frau und Herrn O. besprochen worden, an das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Trotz Vorhalts des widersprüchlichen Vortrags hat die Klägerin den Widerspruch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass die Vernehmung der Zeugen Frau und Herr O. ihren Vortrag nicht bestätigten. Vielmehr bekundete die Zeugin Frau O., das Catering sei bereits Anfang 2014 bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber nach dem Vortrag der Klägerin noch gar keine konkrete Heiratsabsicht. Auch der Zeuge Herr O. bestätigte nicht die Behauptung der Klägerin, das Catering sei sechs Wochen oder drei Monate vor dem 19. Mai 2016 bestellt worden. Vielmehr gab er an, er könne dazu nichts sagen. Ob diese Aussage darauf beruht, so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass der Zeuge aus gesundheitlichen Gründen keine näheren Angaben machen kann, kann dahinstehen. Selbst wenn das so ist, ändert das nichts daran, dass auch der Zeuge die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigt hat. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin in einem für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Punkt kann ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie und ihr verstorbener Ehemann, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, „etwa im November 2015“ mündlich Familienangehörige zu der Hochzeit am 19. Mai 2016 eingeladen hätten. Hinzu kommt, dass sich dieser Vortrag nicht mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin in Einklang bringen lässt. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 hat sie geltend gemacht, die Hochzeitsfeier im Mai 2016 hätte „im kleinen Kreis lediglich mit den gemeinsamen Kindern und Schwiegerkindern sowie den Zeugen Eheleute S., C., O. und G. stattfinden“ sollen. Im Widerspruch hierzu soll nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch die Mutter von Herrn T. eingeladen worden sein. Hinzu kommt weiter, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 28. November 2018 keine Einladungen zur Hochzeitsfeier im Mai 2016 vorgetragen hat. Vielmehr hat sie dort ausgeführt, die „Planung“ der Hochzeit im Mai 2016 sei „im Familien- und Freundeskreis kommuniziert“ worden. Die Klägerin hat weiter keinen wirklichkeitsnahen Grund für die Verschiebung des behaupteten Hochzeitstermins am 19. Mai 2016 vorgetragen. Als Grund für die Verschiebung führt sie eine Erkrankung von Herrn T. ab Mitte 2015 und seinen sich daraus ergebenden „schlechten Gesundheitszustand“ an; die Erkrankung sei Anfang 2016 als Borreliose infolge eines Zeckenbisses diagnostiziert und zwischen Juni 2016 und Januar 2017 in B. behandelt worden. Substantiierte Angaben zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes hat die Klägerin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann sei Anfang 2016 müde und zerschlagen gewesen. Die im „Endbefund“ der J. angeführten Laborwerte lassen keine hinreichenden Rückschlüsse auf den damaligen Gesundheitszustand des Verstorbenen zu. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin stand der Gesundheitszustand bis sechs Wochen oder drei Monaten vor dem 19. Mai 2016 einer Heirat zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen. Die ungenauen Angaben der Klägerin zum Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes erwecken den Eindruck, dass sie bewusst hierzu keine näheren Angaben macht. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau N. Danach bestand schon im April 2016 und damit vor dem vermeintlichen Hochzeitstermin am 19. Mai 2016 der Verdacht, dass Herr T. an ALS erkrankt war. Zudem hat die Klägerin für die Zeit nach der behaupteten Verschiebung des Heiratstermins am 19. Mai 2016 keine konkreten Vorbereitungen für eine Heirat angeführt. In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, mit dem Verstorbenen „etwa Ende August/Anfang September 2016 nochmals über Heirat gesprochen“ zu haben. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Ehe genügt es jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht, eine spätere Heirat lediglich in den Blick zu nehmen. Eine konkrete Vorbereitung der Heirat ist deshalb erst im April 2017 zu erkennen, nachdem die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann den Heiratstermin am 19. Mai 2017 beim Standesamt in X. angemeldet hatten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die lebensbedrohliche Erkrankung des Verstorbenen als sicher diagnostiziert worden. Die von der Klägerin angeführte finanzielle Selbstständigkeit ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Eigene Einkünfte und/oder Vermögen der Witwe oder des Witwers sind regelmäßig ‑ und so auch hier - nicht geeignet, die Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe gilt nicht nur in den Fällen, in denen eine geringe oder sogar möglicherweise fehlende eigene Versorgung vorliegt, sondern auch dann, wenn die Hinterbliebenenversorgung die eigene Versorgung aufbessert, sich mithin die wirtschaftliche Situation der Witwe merklich verbessert. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 2 B 14.08 -, juris, Rdn. 6 ff.; VG Münster, Urteil vom 24. November 2014 – 4 K 2349/13 -; VG München, Urteil vom 6. Juni 2013 – M 12 K 12.4547 -, juris, Rdn. 19; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 26. September 2018 – L 5 R 355/18 -, juris, Rdn. 46. So liegt es hier. Das Witwengeld würde die Einnahmen der Klägerin deutlich verbessern.