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Urteil

4 K 2349/13

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2014:0210.4K2349.13.0A
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Leitsätze
1. Bei § 37 Abs 1 S 2 VersAusglG geht es ausschließlich um Beiträge, die im Versorgungsausgleich zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden.(Rn.19) 2. Bezüglich § 37 Abs 1 S 2 VersAusglG spricht einiges dafür, dass diese Vorschrift hinsichtlich des Zeitpunkts erst ab dem Versorgungsausgleich gelten soll.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 37 Abs 1 S 2 VersAusglG geht es ausschließlich um Beiträge, die im Versorgungsausgleich zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden.(Rn.19) 2. Bezüglich § 37 Abs 1 S 2 VersAusglG spricht einiges dafür, dass diese Vorschrift hinsichtlich des Zeitpunkts erst ab dem Versorgungsausgleich gelten soll.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet, da der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift sind Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. Die Vorschrift trifft zwar keine ausdrückliche Aussage darüber, ab welcher Zeit und für welche Art Beiträge sie gelten soll, sie ist indessen dahingehend auszulegen, dass es ausschließlich um Beiträge geht, die im Versorgungsausgleich zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden. Nach dem bloßen Wortlaut der Vorschrift, auf die sich der Kläger im Hinblick auf die vor seiner Scheidung zugunsten seiner Ehefrau gezahlten Versorgungswerksbeiträge beruft, ist ihre Anwendung im vorliegenden Fall zwar noch nicht ausgeschlossen. Es existiert allerdings eine ausgleichsberechtigte und eine ausgleichspflichtige Person vor der Rechtsordnung erst dann, wenn im Scheidungsverfahren auch eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen wurde, denn erst im Versorgungsausgleich wird festgestellt, auf welcher Seite der Eheleute die Versorgung überwiegt, so dass ein Ausgleichsbedarf besteht. Schon dieser Umstand spricht stark dafür, dass die Vorschrift hinsichtlich des Zeitpunkts erst ab dem Versorgungsausgleich gelten soll. Hinzu kommt der systematische Standort der Vorschrift: Diese steht zunächst im Zusammenhang mit Satz 1 der Regelung, wonach ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Hier ist klar, dass die Kürzung mit dem Versorgungsausgleich im Zusammenhang steht. Satz 2 des § 37 Abs. 1 VersAusglG befasst sich dann mit anderen Folgen des Versorgungsausgleichs. Noch klarer wird der Zusammenhang, wenn man in Betracht zieht, dass das gesamte 4. Kapitel des Versorgungsausgleichsgesetzes mit „Anpassung nach Rechtskraft“ überschrieben ist. Dies heißt aber, dass es in diesem Kapitel ausschließlich um Abänderungen der Versorgungsausgleichsregelung nach ihrer Rechtskraft gehen kann, d. h. eine Anpassung wird später, nachdem die Regelung des Versorgungsausgleichs gilt, aus unterschiedlichen Gründen vom Gesetzgeber als anpassungsbedürftig empfunden. Einen Hinweis bieten auch die Regelungen des § 187 Abs. 6 SGB VI, wonach Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften noch innerhalb bestimmter Fristen ab der Regelung im Versorgungsausgleich erfolgen können. Auch § 37 Abs. 4 und 5 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes ergeben den unmittelbaren Zusammenhang anwartschaftsbegründender Zahlungen mit dem Versorgungsausgleich. All diesen Regelungen ist gemeinsam, dass sie vor Ende der Ehe und vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs bewirkte Zahlungen nicht erfassen. Schließlich ergibt auch Sinn und Zweck der Regelung, dass es nur um Zahlungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich gehen kann. Nur solche Zahlungen, zu denen der ausgleichspflichtige Teil als Folge der Scheidung verpflichtet wurde oder sich verpflichtet hat, sollen in eng umrissenen Härtefällen wieder zurückverlangt werden können. Ob es sich um solche Zahlungen handelt, hängt nicht von der persönlichen Motivation des Leistenden für die Vornahme der Zahlungen ab, sondern richtet sich allein nach der nach außen erkennbaren Zweckbestimmung der Leistung. Dies war hier die Erfüllung der Beitragsschuld der Ehefrau. Nach alldem ist der maßgebliche Zeitpunkt, um den es in der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 geht, derjenige der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift besteht kein Bedürfnis. Der Kläger hat auf eigenes Risiko die Anwartschaft seiner Ehefrau erhöht und für diese eigene Rechte vor der Scheidung begründet. Dass der mit diesen Zahlungen verfolgte Zweck letztlich nicht erreicht wurde, stellt eine schicksalhafte Wendung dar. Immerhin aber hat der Kläger - aufgrund der Vorschrift des § 37 Abs. 1 VersAusglG - seine eigene, von ihm aufgebaute Versorgung wieder ungeschmälert zurückübertragen bekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 10. Februar 2014 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 26.676,65 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von ihm von Januar 1998 bis Juli 2000 für seine damalige Frau bezahlter Beiträge an das beklagte Versorgungswerk. Der Kläger heiratete am 01.11.1991 die Rechtsanwältin M., die Mitglied des beklagten Versorgungswerks war. Der Kläger selbst betrieb eine eigene Anwaltskanzlei und ist Mitglied des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern, von dem er eine Altersversorgung bezieht. Die Ehe des Klägers mit Frau M. wurde mit Urteil des Familiengerichts K. vom 30.07.2001 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften bei Versorgungswerken wurde dahingehend geregelt, dass zugunsten der Ehefrau des Klägers eine Rentenanwartschaft bei der M. Versicherungs AG zu begründen war, die einer dynamischen Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 349,95 DM, bezogen auf den 31.12.2000, entsprach. Die Regelungen zum Versorgungsausgleich wurden am 11.09.2001 rechtskräftig. Zuvor hatte der Kläger von Januar 1998 bis Juli 2000 die Versorgungswerksbeiträge seiner Ehefrau aus seinen Privatmitteln an das beklagte Versorgungswerk bezahlt. Die Ehefrau des Klägers verstarb am 04.12.2012; sie hatte zuvor keine Rente vom beklagten Versorgungswerk bezogen. Auf den Antrag des Klägers hin wurde mit Bescheid des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 07.05.2013 die zuvor gekürzte Rente des Klägers in den ungekürzten Zustand versetzt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich - VersAusglG). Mit Schreiben vom 11.04.2013 machte der Kläger beim beklagten Versorgungswerk Ansprüche nach § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG geltend. Die Beiträge 1998 bis Juli 2000 seien von seinem Privatkonto aufgrund einer durch seine frühere Ehefrau erteilte, von ihm jedoch geduldete Einzugsermächtigung bezahlt worden. Es handle sich um den Betrag von 52.175,00 DM, was 26.676,65 EUR entspreche. Das beklagte Versorgungswerk antwortete, bei Ableben eines Mitglieds seien geleistete Beiträge auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Mitglied vor Beginn des Rentenbezuges sterbe. Eine Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei daher nicht erkennbar. Die vom Kläger angesprochene Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sei nicht einschlägig, denn der Kläger habe kein Versorgungsanrecht gegenüber dem beklagten Versorgungswerk und das Anrecht des Mitglieds werde durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs in seinem Bestand nicht berührt. Der Kläger antwortete, der Gesetzgeber wolle mit der angesprochenen Regelung vermeiden, dass Aufwendungen eines Ehegatten für die Versorgung des anderen nur deshalb verloren gingen, weil der Berechtigte nach Rechtskraft der Scheidung und vor Rentenbeginn versterbe. Der Satz 2 des § 37 Satz 1 VersAusglG stelle finanzielle Aufwendungen rechtlich den übertragenen Anwartschaften gleich. Hätte der Kläger die Zahlungen nicht geleistet, wäre die zu übertragende Anwartschaft höher gewesen und jetzt nach Satz 1 im Zuge der Anpassung rückübertragen worden. Am 10.07.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, bereits im Dezember 1997 sei es zwischen den Eheleuten X. zu einem Zerwürfnis gekommen. Seitdem seien die Rentenversicherungsbeiträge vom Privatkonto des Klägers gezahlt worden, was dessen Frau veranlasst habe. Der Kläger habe dies geduldet, um keine Vergrößerung eventuell bestehender Versorgungsdifferenzen eintreten zu lassen. Diese Zahlungen seien bis Juli 2000 in der Höhe von 26.676,65 EUR erfolgt. Passiv legitimiert sei das beklagte Versorgungswerk, denn gegen dieses bestehe ein Zahlungsanspruch aus § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Im Gegensatz zu Satz 1 der Vorschrift verzichte Satz 2 auf einen Bezug zum durchgeführten Versorgungsausgleich. Er erfasse demnach alle Leistungen des Ausgleichspflichtigen, die zur Abwendung oder Verringerung einer Kürzung oder zur Begründung von Anrechten geleistet worden seien. Diesen Zweck, nämlich Anrechte des Mitgliedes zu begründen, hätten die Zahlungen des Klägers gehabt. Durch den Erwerb der Anrechte seien gleichzeitig wachsende Versorgungsanrechtsdifferenzen vermieden worden. Zumindest sei die Vorschrift analog anzuwenden, denn die Zahlungen hätten die Ausgleichsdifferenz bei Versorgungsausgleich vermindert. Die durch die Zahlungen begründeten Anrechte gingen nach Scheidung und vorzeitigem Tod der Berechtigten verloren. Zahlungen im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens oder solche vor diesem Verfahren entsprächen der gleichen Interessenlage der Beteiligten. Im Übrigen habe die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu geführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Witwerrente nach dem Versterben seiner früheren Ehefrau habe. Hätte er den Betrag für sich behalten oder auf sein eigenes Rentenkonto eingezahlt, dann hätte er diesen noch. Das beklagte Versorgungswerk habe erhebliche Zinsvorteile aus den Zahlungen des Klägers gezogen. Die zeitliche Nähe der Zahlungen des Klägers an den Beklagten zum Scheidungsverfahren schließe eine unterschiedliche Behandlung mit Zahlungen im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahren aus. Ein Teil der geltend gemachten Zahlung sei auch während der Trennung der Eheleute X., welche ab Ende Oktober 1999 bestanden habe, erfolgt. Nach der Trennung seien Zahlungen mit einem Gesamtbetrag von 7.635,42 EUR auf das Beitragskonto der verstorbenen Ehefrau geflossen. Der enge zeitliche Zusammenhang mit dem dann durchgeführten Ehescheidungsverfahren sei offenbar. Der Kläger beantragt, das beklagte Versorgungswerk zur Zahlung von 26.676,65 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit 12.05.2013 zu verurteilen. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, mit den fraglichen Beitragszahlungen seien in der Ehezeit Versorgungsanrechte für das Mitglied, also nicht für den Kläger, begründet worden. Die Versorgungsanrechte des Mitglieds, die dieses in der Ehezeit aus den auf ihr Beitragskonto eingezahlten Beträgen erworben habe, seien durch die Entscheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in keiner Weise berührt oder verändert worden. Auch nach dieser Entscheidung habe das Mitglied sämtliche in der Ehezeit beim Beklagten erworbenen Versorgungsanrechte behalten. Eine Kürzung beim Beklagten, die dieser rückgängig machen müsse, sei nie erfolgt. An den Beklagten seien keine Beiträge im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bezahlt worden. In der gesetzlichen Regelung seien nur solche Beiträge angesprochen, die nach Vorliegen der Entscheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, also nach dem Ehezeitende, erbracht worden seien. Die gesetzliche Regelung beziehe sich hingegen nicht auf Beiträge, die in der Ehezeit zur Begründung von Anrechten zugunsten eines der Ehepartner gezahlt worden seien, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch völlig unklar gewesen sei, ob die Ehe jemals geschieden würde und welcher der Partner hierbei Ausgleichsberechtigter oder Ausgleichspflichtiger sein werde. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass der Ehepartner, dessen Versorgung durch eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich Einbußen erlitten habe, diese Einbußen nicht hinnehmen müsse, wenn der andere Ehepartner sterbe und bis zu seinem Tod keine oder längstens für 36 Monate eine Versorgung bezogen habe. Der Rückabwicklung unterlägen damit nur solche Beitragszahlungen für die Ausgleichsberechtigte, die nach dem Ehezeitende bzw. nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgrund einer Regelung/Vereinbarung im Rahmen der Versorgungsausgleichssache erbracht worden seien. Ein Anspruch eines Ehepartners auf Rückzahlung von in der Ehe erbrachten Beitragszahlungen lasse sich dagegen dem Gesetz nicht entnehmen. Auch wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, hätte bei Ableben des Mitglieds kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von zu Lebzeiten des Mitglieds in eine Versorgung eingezahlten Beiträgen bestanden. Dass es in § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur um einen im Rahmen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Ausgleichsvorgang gehen könne, ergebe sich aus dem Verweis auf eine ausgleichsberechtigte bzw. ausgleichspflichtige Person. Dies zeige auch der systematische Standort der Vorschrift im Kapitel 4 „Anpassung nach Rechtskraft“ des VersAusglG. Gleiches ergebe sich aus Abs. 2 des § 37 VersAusglG, der mit einer Anpassung an eine zunächst durch Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung anknüpfe. Für eine Rückabwicklungsmöglichkeit sei damit erforderlich, dass im Zusammenhang mit einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beiträge entrichtet worden seien. Die verstorbene Ehefrau des Klägers habe aber bezogen auf ihr Anrecht beim Beklagten durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nichts erhalten, damit sei kein Raum für eine Anpassung im Sinne von § 37 Abs. 1 VersAusglG. Die Vorschrift öffne keine Türe für postume Rückforderungsverlangen für irgendwann in einer Ehe erfolgte ehebezogene Zuwendungen von später geschiedenen Eheleuten, erst recht nicht gegenüber Dritten. Auch eine Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen nach §§ 242, 313 BGB komme nicht in Betracht, denn diese könne sich allenfalls gegen den Zuwendungsempfänger, hier die verstorbene Ehefrau, richten. Ein Ausgleich erfolge hier aber durch die Regelungen zum Versorgungsausgleich bei Scheitern der Ehe. Durch die Zahlungen für die Versorgung der Ehefrau habe der Kläger das Risiko einer weit erheblicheren lebenslangen Kürzung seiner Versorgung reduziert. Geschäftsgrundlage der Beitragszahlungen sei weder der Fortbestand der Ehe noch das Scheitern der Ehe gewesen, sondern die Zahlungen hätten der Sicherstellung einer Altersversorgung für die damalige Ehefrau des Klägers gedient. Die Möglichkeit, eine aufgebaute Altersversorgung auch zu genießen, sei durch die jeweilige Lebensdauer der leistungsberechtigten Personen begrenzt. Dies sei eine versicherungsmathematische Grundtatsache. Dem Gericht liegen die Akten des beklagten Versorgungswerks vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.