Urteil
13 K 3201/18.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0309.13K3201.18O.00
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Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens in das Amt eines Stadtobersekretärs (BesGr A 7) zurückgestuft.
Die Klägerin trägt ¼ und der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens in das Amt eines Stadtobersekretärs (BesGr A 7) zurückgestuft. Die Klägerin trägt ¼ und der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 6. Juli 1967 geborene Beklagte erwarb im Jahre 1985 die Fachoberschulreife. In der Zeit von August 1985 bis Januar 1989 absolvierte er eine Ausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller. Im Anschluss an eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf diente er – unterbrochen durch einen kurzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit – in der Zeit von Juni 1989 bis zu seiner Ernennung zum Stadtsekretäranwärter am 1. August 2001 als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung im Juli 2003 wurde der Beklagte zum Stadtsekretär zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 23. Januar 2004 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Juli 2006 wurde er zum Stadtobersekretär und im Juli 2007 zum Stadthauptsekretär befördert. Der Beklagte war im Bereich der Ordnungsverwaltung – zuletzt Bearbeitung aller Gewerbeangelegenheiten und Immissionsschutzrecht – tätig. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 24. Mai 2009 wurden die Leistungen mit „3 über Durchschnitt tritt hervor sehr gut geeignet“ bewertet. Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Am 26. September 2016 erstattete der Vorgesetzte des Beklagten, Herr B. T. (Abteilungsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Bürgerdienste) gegen den Beklagten Strafanzeige, weil dieser ihm mehrfach Geldbeträge von 5,- oder 10,- Euro aus dem in seinem Büro aufbewahrten Portemonnaie gestohlen habe. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 leitete die Klägerin gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein und setzte dieses wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gleichzeitig gemäß § 22 LDG NRW aus. Am 14. Oktober 2016 erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige, weil dieser sich trotz eines ausdrücklichen Hausverbots am 7. Oktober 2016 nochmals Zutritt zu seinem ehemaligen Büroraum verschafft habe. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren wegen des Verstoßes gegen das Hausverbot aus und setzte dieses hinsichtlich des Verdachts des Hausfriedensbruchs wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gleichzeitig gemäß § 22 LDG NRW aus. Darüber hinaus legte die Klägerin dem Beklagten zur Last, gegenüber dem Leitenden Städtischen Direktor B1. T1. wahrheitswidrig angegeben zu haben, den Schlüssel für seinen Bürorollcontainer nicht dabei zu haben. Am 7. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft I. das Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls (500 Js 605/16) nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 250,- Euro gemäß § 153a StPO ein. Mit Verfügung vom 17. November 2016 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 20 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Am 7. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft I. das Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs (500 Js 6667/16) gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren fort und dehnte es aus, weil der Beklagte im Verdacht stehe, am 6. Juli 2016 seinen Dienst gegen 13.30 Uhr ohne Ausbuchung aus dem Zeiterfassungssystem beendet zu haben, gegen 15.49 Uhr zum Rathaus zurückgekehrt zu sein und sich aus dem Zeiterfassungssystem ausgebucht zu haben. Zudem teilte die Klägerin die Bestellung des Rechtsanwalts G. I2. zum Ermittlungsführer mit. Am 28. März 2017 und am 19. Juli 2017 wurden im Rahmen der Ermittlungen sechs Bedienstete der Klägerin als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Zeugenvernehmungen wird auf Blatt 145 bis 168 und Blatt 189 bis 192 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17. November 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit und gab diesem Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat nahm unter dem 9. Oktober 2018 Stellung zu der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage (Beiakte Heft 1, Bl. 295 f.). Der Beklagte nahm unter dem 2. und 30. Mai 2018 – nach mehrfach von ihm erbetenen Fristverlängerungen - Stellung, lehnte den Ermittlungsführer wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte, diesen durch einen anderen Ermittlungsführer zu ersetzen. Zudem bat er um „Verlängerung der Frist zur weiteren Stellungnahme bis 18.7.2018“. Unter dem 12. Juni 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt werde, und lehnte den Antrag, den Ermittlungsführer wegen Befangenheit auszutauschen, ab. Am 11. Mai 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, - seinem Kollegen und Vorgesetzten T. am 1. August 2016 zehn Euro, am 15. August 2016 wiederum zehn Euro, am 21. September 2016 fünf Euro, am 22. September 2016 fünf Euro, am 26. September 2016 zehn Euro und am 28. September 2016 fünf Euro entwendet zu haben, - am 7. Oktober 2016 entgegen der ausdrücklichen Weisung durch Herrn T1. sein Büro aufgesucht und diesem gegenüber wahrheitswidrig angegeben zu haben, den Schlüssel für seinen Bürorollcontainer nicht dabei zu haben, - am 6. Juli 2016 seinen Dienst gegen 13.30 Uhr beendet, sich jedoch zunächst im Zeiterfassungssystem nicht ausgeloggt, sondern gegen 15.49 Uhr das Rathaus erneut aufgesucht zu haben, um sich erst zu diesem Zeitpunkt auszuloggen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei aus dem Dienst zu entfernen. Das Gericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten mit Beschluss vom 10. Juli 2019 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. S. . In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der den Beklagten behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie C. E. -H. . Der Sachverständige hat sein Gutachten mündlich erläutert. Auf das Gutachten vom 3. März 2020 (Gerichtsakte, Bl. 263 ff.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf den Diebstahlsvorwurf beschränkt und den vorgeworfenen Weisungs- und Wahrheitsverstoß (7. Oktober 2016) und den Vorwurf hinsichtlich des Zeiterfassungssystems (6. Juli 2016) ausgeschieden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen , hilfsweise auf eine mildere Maßnahme als die Höchstmaßnahme zu erkennen. Er führt zu dem verbleibenden Vorwurf im Wesentlichen aus: Er habe die Diebstahlshandlungen umgehend und unmittelbar eingeräumt, nachdem er erkannt habe, dass das Verschwinden der Geldscheine aus dem Portemonnaie des Herrn T. bemerkt worden sei und er zu dem potentiellen Kreis der Verdächtigen zu rechnen sei. Er bestreite weiterhin nicht, die ihm vorgeworfenen Diebstahlhandlungen begangen zu haben. Er habe jedoch nicht schuldhaft gehandelt, weil er an einem inneren Zwang gelitten habe, seinen Vorgesetzten zu bestehlen und die Geldscheine an sich nehmen zu müssen. Diesen Zwang habe er nicht überwinden oder sich diesem entziehen können. Er sei seinerzeit Opfer eines pathologischen, geradezu kleptomanischen Zwangs gewesen. Im Nachhinein sei er froh, dass die Diebstahlstaten aufgedeckt worden seien. Ohne die Entdeckung der Diebstahlstaten hätte er niemals von sich aus zugeben können, dass er dringend psychiatrische Unterstützung benötigt habe. Sein extremer innerer Zwang, stehlen zu müssen, sei intensiv behandelt worden und dürfte bereits seit längerer Zeit austherapiert sein. Er sei über seine eigenen Taten so schockiert gewesen, dass er seit ihrer Aufdeckung unter mittelschweren bis schweren Depressionen leide, die noch nicht austherapiert und weiterhin behandlungsbedürftig seien. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig. Bereits jetzt stünden die gesundheitlichen Folgen und die finanziellen Einschränkungen außer Verhältnis zu seinen Verfehlungen. Durch eine Entfernung wäre er existentiell bedroht. Er habe sich in mehr als drei Jahrzenten seiner Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst nie etwas zuschulden kommen lassen, bei der Klägerin ohne irgendwelche Beschwerden finanzielle Verantwortung getragen und in einer einmaligen Ausnahmesituation widerrechtlich Geld seines Vorgesetzten an sich genommen. Für sein Fehlverhalten entschuldige er sich nochmals in aller Form. Im Übrigen leide das Disziplinarverfahren an zahlreichen unheilbaren Fehlern, die bereits zu seiner Rechtswidrigkeit führten. Dem Ermittlungsführer habe es an der für die Führung des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens unverzichtbaren Unvoreingenommenheit ermangelt. Er habe den Ermittlungsführer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, diesen durch einen anderen Ermittlungsführer zu ersetzen. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert. Bereits dies mache das Verfahren unheilbar rechtswidrig. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, weil die Klägerin den Personalrat entweder übergangen oder sich über ein Votum des Personalrats hinweggesetzt habe. In beiden Fällen wäre die vorliegende Klage unheilbar rechtswidrig, zurückzunehmen und das vollständige Disziplinarverfahren erneut durchzuführen oder die Klage wäre wegen unheilbarer Verfahrensmängel abzuweisen. Die Aufstellung einer Kamera im Zimmer des Herrn T. sei ebenfalls unheilbar rechtswidrig; die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien unverwertbar. Schließlich dürfte die Vertretung der Klägerin unwirksam sein, weil die die Klägerin vertretenden Kollegen durch die Tätigkeit ihres Sozius als Ermittlungsführer ihrer gesetzlichen Pflicht, als Organ der Rechtspflege zu handeln, nicht genügten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) und der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft I. (Beiakten Hefte 3 und 4) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Disziplinarklage ist zulässig (A.) und im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und insoweit abzuweisen (B.). A. Die Disziplinarklage ist zulässig. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Insbesondere ist der Personalrat - entgegen der Auffassung des Beklagten – in hinreichender Weise beteiligt worden. Dieser hat nach Anhörung des Beklagten unter dem 9. Oktober 2018 ausführlich Stellung genommen. Ein Verfahrensfehler ist auch nicht festzustellen, soweit der Beklagte eine Befangenheit des Ermittlungsführers rügt. Selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers begründet wäre, wäre der darin liegende Verfahrensmangel unbeachtlich. Auch im Disziplinarrecht gilt der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz (§§ 57 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 86 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, so dass es auf eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris, Rn. 17, 18 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 25. September 2015 - 6 A 518/14.D - ,juris, Rn. 27. Schließlich ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht – wie von dem Beklagten gerügt – unwirksam vertreten. Dies ergibt sich namentlich nicht aus der von dem Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Unbeschadet aller sonstigen Fragen ist schon nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Tätigkeit des Rechtsanwalts einer Sozietät im behördlichen Verfahren einer Vertretung dieser Behörde in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren durch ebendiese Sozietät entgegenstehen sollte. Eine wie auch immer geartete und möglicherweise gegen § 1 BRAO verstoßende Interessenkollision lässt sich daraus nicht schließen. B. Die Disziplinarklage ist nur im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet. I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht hinsichtlich des nach der Beschränkung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verbleibenden Vorwurfs aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage von folgendem Sachverhalt aus: Seit Frühjahr 2016 stellte der Abteilungsleiter Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Bürgerdienste – Stadtoberamtsrat B. T. – mittags bei Einkäufen fest, dass sich in seinem Portemonnaie weniger Geld befand als angenommen. Nachdem sich diese Vorfälle häuften, begann Herr T. ab ca. Ende Juli 2016, seinen Geldbestand morgens genau zu kontrollieren. Dabei stellte er fest, dass ihm folgende Betrage fehlten: 1. August 2016: 10,- Euro, 15. August 2016: 10,- Euro, 21. September 2016: 5,- Euro, 22. September 2016: 5,- Euro, 26. September 2016: 10,- Euro (zwei Fünf-Euro-Scheine), 28. September 2016: 5,- Euro. Alle Diebstähle stellte er fest, nachdem er sein verschlossenes Büro für längere Zeitraume (zwischen 0,5 und 2 Stunden) verlassen hatte. Zuvor hatte er sich jeweils bei seiner Kollegin bzw. seinem Kollegen im Nebenzimmer abgemeldet unter Angabe des ungefähren Abwesenheitszeitraumes. Sein Portemonnaie befand sich zu allen Zeiten, in denen die Scheine abhandenkamen, in einem Rucksack, der in einem mit Schiebetüren verschlossenen Sideboard stand. Dieses war nicht abgeschlossen. Jedoch war jeweils die Zimmertür abgeschlossen. Zu dieser hatte nur eine begrenzte Anzahl von Personen, u. a die Mitarbeiter des Herrn T. , einen Schlüssel. Nach dem vierten von ihm registrierten Diebstahl am 22. September 2016 war Herr T. sich sicher, dass der Täter nur unter den Mitarbeitern sein konnte. Er informierte daraufhin seinen direkten Vorgesetzten, den Leitenden Städtischen Direktor B1. T1. . Aus einer Überprüfung der Anwesenheitszeiten aller Mitarbeiter anhand der Urlaubs- und Dienstpläne ließ sich schließen, dass nur der Beklagte als Täter in Betracht kam. Am Samstag, den 24. September 2016, baute Herr T. auf seinem Schreibtisch eine auf das Sideboard ausgerichtete digitale Fotokamera mit Videofunktion versteckt auf. Bevor er den Raum am Montag, den 26. September 2016, für einen Dienstgang verließ, schaltete er diese Kamera ein und präparierte den Rollschrank, indem er einen Gurt des Rucksackes in der Schiebetür einklemmte, sodass dieser bei Bewegung der Tür herunterfallen musste. Als Herr T. später am Tage in sein verschlossenes Büro zurückkehrte, stellte er fest, dass der Gurt heruntergefallen war und seine Geldbörse in dem Rucksack in einer anderen Position lag. Eine Ansicht des Videos zeigte eine männliche Person, höchstwahrscheinlich den Beklagten, der nach dem Verlassen des Büros durch Herrn T. das Büro betrat, gezielt auf den Rollschrank zuging, den Rucksack öffnete und dem Portemonnaie Scheine entnahm. Herr T. erstattete daraufhin im Beisein von Herrn T1. am Nachmittag des 26. September 2016 bei der Kriminalpolizei des F. -S1. -L. Strafanzeige wegen Diebstahls. Mit der Polizei wurde vereinbart, eingefärbte Geldscheine in das Portemonnaie von Herrn T. zu legen, um den Täter damit letztendlich zu überführen. Der Austausch der Scheine erfolgte am Vormittag des 27. September 2016. Fünf eingefärbte Fünf-Euro-Noten wurden eingelegt, ein weiterhin in dem Portemonnaie befindlicher Zwanzig-Euro-Schein wurde nicht gefärbt. Am Morgen des 28. September 2016 verabschiedete sich Herr T. bei dem Beklagten um 7.49 Uhr zu einem Dienstgang in das Hauptgebäude mit dem Hinweis, dass der Dienstgang ca. 30 Minuten in Anspruch nehmen könne. Um 8.20 Uhr kehrte er zurück und stellte fest, dass der Gurt des Rucksackes erneut nicht mehr in der Rolltür eingeklemmt war. Zudem fehlte ein präparierter Fünf-Euro-Schein. Herr T. verständigte daraufhin um ca. 8.25 Uhr die Kriminalpolizei und informierte Herrn T1. über den erneuten Diebstahl. Danach informierte Herr T. alle Mitarbeiter der Abteilung OA über den Diebstahl und teilte mit, dass keiner die Diensträume verlassen dürfe. Nach der Beobachtung seiner Kollegin K. H1. warf der Beklagte den entnommenen Geldschein daraufhin aus dem Fenster seines Büros. Um ca. 9.00 Uhr trafen drei Bedienstete der Kriminalpolizei ein und nahmen die Ermittlungen auf. Zunächst wurden die persönlichen Taschen und Portemonnaies kontrolliert, anschließend die Hände auf eine eventuelle Verfärbung durch den eingefärbten Schein untersucht. Bei keiner der anwesenden Personen verfärbten sich jedoch die Finger, sodass die Kriminalbeamten daraufhin alle Schreibtische der Mitarbeiter durchsuchten. Auch wurden die männlichen Mitarbeiter mit deren Einverständnis durchsucht. Kurz darauf überreichte der Beklagte Herrn T. einen von ihm per Hand geschriebenen Zettel, dass er Herrn T. gerne unter vier Augen sprechen wolle. Beide gingen zusammen in das Dienstzimmer von Herrn T. , wo der Beklagte diesem dann die Diebstähle gestand. Dieses Geständnis wiederholte er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. September 2016. Angesichts des ausdrücklichen – in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholten – Geständnisses des Beklagten kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Kamera im Zimmer des Herrn T. und der daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht an. II. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass der Beklagte vorsätzlich ein – einheitlich zu bewertendes – Dienstvergehen begangen hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Gemäß § 34 Satz 3 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) muss das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte vorsätzlich verstoßen. Indem er aus dem Portemonnaie seines Vorgesetzten und Kollegen, Herrn T. , insgesamt einen Betrag von 45,- Euro entnommen hat, hat der Beklagte mehrere Diebstähle im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB begangen und das Vertrauen seiner Kollegen und des Dienstherrn schwer beeinträchtigt. III. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer die Zurückstufung in das Amt eines Stadtobersekretärs (BesGr A 7) für geboten, aber auch für ausreichend. 1. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungs-kriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris, Rn. 44; BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 25, - 2 C 19.14 -, juris, Rn. 21 und ‑ 2 C 25.14 -, juris, Rn. 26. Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, zunächst auf den Strafrahmen zurückzugreifen, um durch die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes an dieser Vorgabe des Gesetzgebers eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten. Begeht ein Beamter – wie hier – innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht (§ 242 BGB), ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris, Rn. 14 und Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 18 f. Dies gilt namentlich für den Kollegendiebstahl, dem ein disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht zukommt. Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Beschäftigten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte jederzeit auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen verlassen können. Gleichermaßen muss auch der Dienstherr unbedingt und ausnahmslos darauf vertrauen können, dass ein Beamter die ihm mit der alltäglichen Zusammenarbeit unvermeidbar eröffneten Zugriffsmöglichkeiten nicht für strafbare Handlungen ausnutzt. Ein Diebstahl zum Nachteil eines Kollegen vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise. Vgl. VG München, Urteil vom 4. Februar 2020, - M 19B DK 19.2905 -, juris, Rn. 37 m. w. N. 2. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen – wie hier – kommt hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, anders als bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, weder dem ausgeurteilten Strafmaß noch einer Einstellungsentscheidung bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme eine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu, weil der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 50.16 -, juris, Rn. 10 f. 3. Die Ausschöpfung des mithin hier maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt indes nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dazu bedarf es regelmäßig einer Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 17, und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 3d A 2395/17.O -, juris, Rn. 162. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung des insgesamt gewonnenen Persönlichkeitsbildes des Beklagten nicht geboten. Der bei einem Kollegendiebstahl wegen der sich hieraus grundsätzlich ergebenden schweren Vertrauensbeeinträchtigung regelmäßig indizierten disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bedarf es hier nicht. a) Der der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannte" Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Rn. 14, liegt indes nicht vor. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, juris, Rn. 17. Das Verhalten des Beklagten stellt sich jedoch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar; er hat nicht lediglich einmalig gefehlt. b) Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegt ebenfalls nicht vor. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 34. Der Beklagte hat nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren zu jeder Zeit geordnet. c) Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung berufen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007, 2 C 25.07 -, juris, Rn. 21. Zwar hat er die Taten sowohl im Straf- als auch im gesamten Disziplinarverfahren uneingeschränkt eingeräumt. Dies geschah aber insgesamt erst nach Tatendeckung. d) Die Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossenen oder im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. (1) Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Beklagte den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 31. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Beklagten, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 33. (2) Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 30. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Die Schwelle der Erheblichkeit wird damit bei der Verletzung von ohne weiteres einsehbaren innerdienstlichen Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein. Vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris, Rn. 30. (3) Der Beklagte war zu den jeweiligen Zeitpunkten der Tatbegehung voll schuldfähig. Die Disziplinarkammer schließt das Vorliegen des Milderungsgrundes einer auch nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, aus. Diese Feststellungen trifft die Disziplinarkammer namentlich auf der Grundlage des Akteninhalts unter besonderer Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Herr Dr. med. Q. S. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 3. März 2020 überzeugend dargelegt, dass es bei dem Beklagten vermutlich ab Mitte des Jahres 2014 unter Würdigung einer sozialen, beruflichen und emotionalen Belastungssituation zur Entwicklung einer mittelgradigen depressiven Störung im Sinne einer „Anpassungsstörung“ (ICD-10: F 43.2) gekommen sei, welche nach dem erfahrenen Tod der Mutter im Jahr 2015 nochmals eine Akzentuierung erfahren habe und es im Rahmen dieser depressiven Folgereaktionen zur Delinquenzentwicklung mit den letztlich begangenen Taten gekommen sei. Diese Taten stellten sich als psychisch entlastendes, aber fehlgeleitetes dysfunktionales „Ventil“ dar. Zusammenfassend ist er unter Würdigung dieser Diagnose zu der abschließenden Bewertung gelangt, dass keines der Eingangskriterien der §§ 20/21 StGB erfüllt sei. Von einer Einschränkung bzw. Aufhebung der Einsichtsfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht auszugehen und auch unter Berücksichtigung der „Ventilfunktion“ der begangenen Taten ließen sich aus dem Tatablauf selbst keine Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung bzw. erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit ableiten. Dieses Ergebnis hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung noch einmal anschaulich erläutert und auf die entsprechende Nachfrage des Bevollmächtigten des Beklagten auch überzeugend dargelegt, dass bei dem Beklagten auch keine tiefgreifende affektive Störung vorgelegen hat, sondern aus psychiatrischer Sicht unter Betrachtung des rein funktionalen Ablaufs der Taten nicht von einer generell eingeschränkten Bewusstseinslage ausgegangen werden könne. Die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin, Frau E. -H. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, geben keinen Anlass für eine andere Bewertung. Die Zeugin hat ausführlich zur fachärztlichen Behandlung des Beklagten Stellung genommen und aus ihrer Sicht die Erkrankung als depressive Episode – reaktiv im Sinne einer Anpassungsstörung – eingestuft. Diese Einstufung deckt sich im Wesentlichen mit der des Gutachters. e) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann dem Beklagten auch nicht der Milderungsgrund einer Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase zu Gute gehalten werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Diese setzt aber außergewöhnlich belastende Notlagen voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 ‑ 3d A 932/14.O -, juris, Rn. 111. Solche kausalen außergewöhnlichen Verhältnisse sind jedoch weder vorgetragen noch feststellbar. Der Beklagte war bei Begehung der Taten nicht „vorübergehend aus der Bahn geworfen“. Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt; sein – sonstiges – Verhalten war in keiner Weise auffällig. Der Gutachter hat zudem überzeugend dargelegt, dass der Beklagte sich zwar ein als dysfunktional zu bezeichnendes Ventil ausgesucht hat, aber zur Umsetzung dieses Ventils seine Steuerungsfähigkeit erforderlich und auch gegeben war. f) Dem Beklagten kommt indes der Milderungsgrund der Geringwertigkeit zu Gute. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 Euro anzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 25 - 26. Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 28. Der Milderungsgrund ist auch nicht etwa ausgeschlossen, weil dem Beklagten hinsichtlich des von ihm insgesamt entwendeten Geldbetrags in Höhe von 45,- Euro mehrere Taten vorzuwerfen sind. Er hat in einem relativ kurzen und überschaubaren Zeitraum von gerade einmal zwei Monaten gefehlt. Vgl. VG München, Urteil vom 4. Februar 2020 - M 198 DK 19.2905 -, juris, Rn. 51. Es ist zwar zu Lasten des Beklagten in den Blick zu nehmen, dass er mit seinem zunächst zögerlichen Verhalten Kolleginnen und Kollegen der Belastung strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt hat. Zu seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass er sich gegenüber seinem Vorgesetzten offenbart und weitere belastende Ermittlungen damit beendet hat. Ohne dieses Geständnis wäre zudem eine Überführung des Beklagten zumindest erschwert worden; denn Farbanhaftungen eines der präparierten Geldscheine ließen sich – auch – beim Beklagten nicht nachweisen. Es tritt hinzu, dass der Beklagte sich bei seinem Dienstherrn und seinem Vorgesetzten mehrfach ausdrücklich für sein Fehlverhalten entschuldigt – auch schon unmittelbar bei dem polizeilichen Einsatz – und auch den Schaden ersetzt hat. Zudem ist er zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und hat über lange Jahre gute dienstliche Leistungen erbracht. Maßgeblich ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit längerem unter einer erheblich belastenden familiären Situation gelitten hat, die auch zu der behandlungsbedürftigen Anpassungsstörung beigetragen hat. Hierzu hat der Gutachter Dr. S. in dem Gutachten vom 3. März 2020 ausgeführt, dass sich die von ihm begangenen Taten „sozusagen als psychisch entlastendes, ungeachtet dessen aber fehlgeleitetes und dysfunktionales “Ventil“ darstellten. Schließlich hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich in ernsthafter und nachhaltiger Weise mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat und ersichtlich von dem Disziplinarverfahren und dessen Auswirkungen beeindruckt ist. Angesichts dieses von seiner Persönlichkeit unmittelbar gewonnenen Eindrucks lassen die schriftlichen Ausführungen des Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss zu, dass eine „tatsächliche Einsicht des Beklagten hinsichtlich des Unrechtes seiner Diebstahlshandlungen nicht ansatzweise vorliegt“. Unter Würdigung der dargelegten Gesamtumstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn bestehende Vertrauen noch nicht endgültig zerstört ist. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund des Eindrucks, den die Kammer von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Insbesondere dort hat er eine echte, von Reue über sein Fehlverhalten getragene Haltung vermittelt. Mit Blick auf die Schwere des von ihm zu verantwortenden Vertrauensverstoßes ist indes die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (9 Abs. 1 Satz LDG NRW) unumgänglich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.