Beschluss
6a L 365/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0507.6A.L365.20.00
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Leitsätze
Schwangere Asylsuchende und Ehemann müssen wegen Corona-Ansteckungsgefahr nicht weiter in Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge wohnen.
Tenor
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus Münster beigeordnet.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verpflichtung der Antragsteller, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in 00000 S. in der N.-----straße 0 zu wohnen, vorläufig zu beenden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schwangere Asylsuchende und Ehemann müssen wegen Corona-Ansteckungsgefahr nicht weiter in Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge wohnen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus Münster beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verpflichtung der Antragsteller, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in 00000 S. in der N.-----straße 0 zu wohnen, vorläufig zu beenden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. aus N1. beizuordnen, hat Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig ist sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Der am 28. April 2020 gestellte wörtliche Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig oder jedenfalls vorübergehend dezentral außerhalb der Aufnahmeeinrichtung ZUE S. , N.-----straße 7, 00000 S. , unterzubringen, hat Erfolg. Das in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO ausgelegte tatsächliche Begehren der Antragsteller auf Aufhebung der Verpflichtung, in der im Tenor genannten Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 L 204/20.A –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2020 – 11 L 269/20.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 L 224/20.A; NK-AuslR/Dominik Bender/Maria Bethke, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 49 Rn. 7. und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Läuft die begehrte Anordnung praktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, so kann sie nur ausnahmsweise ergehen, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es spricht nach Lage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse alles dafür, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Aussetzung der Verpflichtung, in der im Tenor genannten Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, zur Seite steht; auch einen Anordnungsgrund haben sie glaubhaft gemacht. Nach § 49 Abs. 2 AsylG kann die Verpflichtung des Asylbewerbers, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 47 Abs. 1 AsylG – Zentrale Unterbringungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. §§ 44 ff. AsylG, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZustAVO NRW), unter anderem aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge beendet werden. Die Voraussetzungen für diese grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde stehende Entscheidung liegen hier vor. Gründe der Gesundheitsvorsorge können eine Beendigung der Wohnverpflichtung nahelegen, vor allem, wenn sie nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSG - relevant ist. Dann kann die Bestimmung nicht nur objektiv-rechtlichen Charakter haben, sondern es sind auch die verpflichteten Asylbewerber mit in den Blick nehmen und deren Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn Schutz vor Ansteckung begehrt und aus diesem Grund die Entlassung angestrebt wird. Dabei ist weiter zu beachten, dass die Gründe der öffentlichen Gesundheitsvorsorge von erheblichem Gewicht sein müssen. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 L 204/20.A –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2020 – 11 L 269/20.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 L 224/20.A; NK-AuslR/Dominik Bender/Maria Bethke, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 49 Rn. 7.Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblattsammlung, II – § 49 Rn. 17 (ErgLief 124, Dez. 2019). Solche gewichtigen, das behördliche Ermessen auf eine Entscheidung reduzierenden Belange liegen hier nach den dem Gericht vorliegenden Informationen vor. Die Beendigung der Wohnverpflichtung der Antragsteller ist nicht nur zur Seuchenprävention, sondern insbesondere zum Schutz der Antragsteller selbst vor Ansteckung mit dem Coronavirus Sars‐CoV‐2 geboten. Daher ist das Ermessen des Antragsgegners auf die Entscheidung reduziert, die Verpflichtung der Antragsteller, in der im Tenor genannten Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, vorläufig zu beenden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) erlassen. Maßgeblich ist derzeit die ab dem 7. Mai 2020 gültige Fassung. Die Verordnung enthält in zahlreichen Normen für verschiedene Lebensbereiche Abstandsregelungen von mindestens 1,50 m zwischen Personen, so in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12a. Dies sowie weitere Regelungen in der Verordnung zur Ansteckungsvermeidung – etwa zu Kontaktbeschränkungen (vgl. etwa §§ 11, 12, 12a) und das Vorsehen des Tragens von Mund-Nase-Bedeckungen (vgl. § 12a) – zeigen, dass der Verordnungsgeber eine Ausbreitung des Virus durch das Zusammentreffen von Menschen bei Zusammenkünften und in Einrichtungen aller Art als besonders wahrscheinlich ansieht. Auch das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt unter anderem die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m zu anderen Menschen und eine gute Händehygiene, vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html (abgerufen am 7. Mai 2020). Es würde nicht nur einen Wertungswiderspruch zu den Regelungen der Verordnung und den Empfehlungen des RKI darstellen, wollte man den Bereich der Asylbewerberunterkünfte anders behandeln, es würde vor allem dem Sinn und Zweck der Verordnung sowie den RKI-Empfehlungen zuwiderlaufen, nämlich der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2. Die Antragsteller, die aufgrund der Zuweisung nach § 47 AsylG verpflichtet sind, in der streitgegenständlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, haben dargelegt, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen zwei Personen von 1,50 m aufgrund der beengten Wohnverhältnisse nicht möglich ist. Sie haben weiter dargelegt, dass sie sich Sanitäranlagen mit anderen Bewohnern teilen müssen und dass Reinigungsmittel nicht zur Verfügung stehen. Weder die Abstandsempfehlung von 1,50 m noch eine ausreichende Hygiene sind somit sichergestellt. Dem ist der Antragsgegner in der Sache nicht entgegen getreten: Er hat insoweit lediglich ausgeführt, die geltend gemachten unzureichenden Hygienezustände aufgrund der Corona-Pandemie stellten keinen ausreichenden Grund dar und die Antragsteller seien gehalten, bei der für den Betrieb der Einrichtung verantwortlichen Stelle auf Abhilfe zu dringen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Zustände wie von den Antragstellern geschildert – und damit unzureichend – sind. Anders mag eine Situation (auch im Ergebnis) zu beurteilen sein, wenn der Antragsgegner überzeugend darlegt, dass und welche Maßnahmen in der Einrichtung zur Gewährleistung eines ausreichenden Ansteckungsschutzes vor dem Coronavirus Sars-CoV-2 getroffen wurden. Dies ist im vorliegenden Einzelfall jedoch gerade nicht erfolgt. Auch das Argument des Antragsgegners, die Antragsteller seien gehalten, bei der für den Betrieb der Einrichtung verantwortlichen Stelle auf Abhilfe zu dringen, überzeugt nicht. Zunächst kann nicht verlangt werden, dahingehend auf „Abhilfe“ zu dringen, dass in der Einrichtung ein ausreichender Schutzstandard hergestellt wird. Es ist Aufgabe des Antragsgegners und konkret der „für den Betrieb zuständigen Stelle“, über die Zustände vor Ort Kenntnis zu haben und bei Defiziten für Abhilfe zu sorgen, insbesondere angesichts der allgemein bekannten Pandemielage. Auch ein Abhilfeverlangen im Sinne eines Antrages auf Aufhebung der Wohnverpflichtung an die Bezirksregierung B. , die die Antragsgegner auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vertritt und nach § 5 Abs. 9 Nr. 2 ZustAVO NRW für die Entlassung nach § 49 Abs. 2 des AsylG aus den Aufnahmeeinrichtungen zuständig ist, ist im konkreten Fall jedenfalls nicht mehr zu verlangen (auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des gerichtlichen Eilantrages). Zwar wurde im Verwaltungsverfahren das durch eine Caritasmitarbeiterin im Namen der Antragsteller geäußerte Begehren auf „Sonderzuweisung“ in „eine eigene abgeschlossene Wohnung“ nicht auf die Pandemielage, sondern auf die Schwangerschaft und Gesundheit der Antragstellerin zu 1. gestützt. Unabhängig davon, ob ein mit der Pandemielage begründeter Antrag im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zu verlangen ist, hat die Bezirksregierung jedoch durch ihren Antrag auf Ablehnung des Eilantrages der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zu erkennen gegeben, dass sie einem solchen Antrag nicht entsprechen würde, so dass es bloße Förmelei wäre, einen solchen noch zu verlangen. Soweit der Antragsgegner weiter ausgeführt hat, „das Land NRW [habe] auf Grund der Corona-Pandemie auch Maßnahmen für den Bereich der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen getroffen bzw. eingeleitet, sodass die Antragsteller bereits darüber informiert, [sic] dass es sich bei der ZUE S. um eine vulnerable Unterbringungseinrichtung handelt“, ist weder ersichtlich, um was für Maßnahmen es sich handeln soll und wie diese sich im konkreten Fall auswirken sollen noch, inwiefern die Information über die Vulnerabilität der ZUE S. dem Begehren der Antragsteller entgegenstehen soll. Die Regelung des § 49 Abs. 2 Halbs. 1 Var. 1 AsylG („aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge“) dient, wie oben erläutert, nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem individuellen Interesse der Antragsteller des Schutzes vor Ansteckung. Dies gilt umso mehr, da die Antragstellerin zu 1. aufgrund ihrer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft und der alsbald bevorstehenden Entbindung – errechneter Geburtstermin ist laut eingereichter ärztlicher Unterlagen am 10. Juni 2020, d.h. in weniger als fünf Wochen – zu einer als besonders vulnerabel anzusehenden Personengruppe gehört. Dies gilt allgemein und kann auch speziell mit Blick auf eine mögliche Ansteckungsgefahr an Covid-19 und etwaige Folgen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. So heißt es in den Informationen des RKI: „Aktuell gibt es keine Daten zur Empfänglichkeit für eine SARS-CoV-2-Infektion in der Schwangerschaft. Aufgrund der physiologischen Anpassungen und immunologischen Vorgänge kann eine erhöhte Empfänglichkeit nicht ausgeschlossen werden. […] Hinsichtlich möglicher Auswirkungen einer COVID-19 Erkrankung auf das Ungeborene gibt es bisher nur wenige Daten, insbesondere fehlen hier Langzeituntersuchungen. Daher können zu dieser Fragestellung keine validen Aussagen gemacht werden. Generell kann hohes Fieber während des ersten Schwangerschaftsdrittels das Risiko von Komplikationen und Fehlbildungen erhöhen. Die Möglichkeit einer Übertragung im Mutterleib kann […] nicht ausgeschlossen werden.“ (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, abgerufen am 7. Mai 2020). Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Antragstellerin aufgrund der Schwangerschaft auf die (Lebens-)Hilfe ihres Ehemannes – der Antragsteller zu 2. – angewiesen ist. Vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2020 – 11 L 269/20.A –, juris. Ob der Betreiber der streitgegenständlichen Aufnahmeeinrichtung zwischenzeitlich notwendige Schutzmaßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der Mindestabstände u. ä. getroffen hat, ist derzeit für das Gericht nicht feststellbar und auch nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Sachlage kann daher nur davon ausgegangen werden, dass das Ermessen des Antragsgegners nach § 49 Abs. 2 AsylG jedenfalls derzeit dahingehend reduziert ist, den Aufenthalt der Antragsteller in der Aufnahmeeinrichtung vorläufig zu beenden. Auch sonstige mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, denn es liegt auf der Hand, dass sie - wie ausgeführt - durch die Verpflichtung zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt sind. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).