Beschluss
5 L 399/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0512.5L399.20.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verpflichtung der Antragsteller, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in 00000 S. in der N.-----straße 0 zu wohnen, vorläufig zu beenden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verpflichtung der Antragsteller, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in 00000 S. in der N.-----straße 0 zu wohnen, vorläufig zu beenden. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Verpflichtung, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in 00000 S. in der N.-----straße 0 zu wohnen, vorläufig zu beenden, hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Insbesondere kann eine einstweilige Anordnung schon vor Klageerhebung ergehen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2. Der Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch, hierzu a)) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund, hierzu b)) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des hier einschlägigen § 49 Abs. 2 AsylG liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Verpflichtung des Asylbewerbers, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen unter anderem aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge beendet werden. Die Voraussetzungen für diese grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde stehende Entscheidung liegen hier vor. Der Antragsteller ist gegenwärtig verpflichtet, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in S. zu wohnen (vgl. § 47 Abs. 1 AsylG – Zentrale Unterbringungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. §§ 44 ff. AsylG, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZustAVO NRW). Gründe der öffentlichen Gesundheitsvorsorge liegen vor. Gründe der Gesundheitsvorsorge, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz - IfSG – ergeben, können eine Beendigung der Wohnverpflichtung nahelegen. Dabei kann die Bestimmung nicht nur objektiv-rechtlichen Charakter haben, sondern es sind auch die verpflichteten Asylbewerber mit in den Blick zu nehmen und deren Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn Schutz vor Ansteckung begehrt und aus diesem Grund die Entlassung angestrebt wird. Dabei ist weiter zu beachten, dass die Gründe der öffentlichen Gesundheitsvorsorge von erheblichem Gewicht sein müssen. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 L 204/20.A –, juris, Rn. 18; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2020 – 11 L 269/20.A –, juris, Rn. 22; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 L 224/20.A -. Der Schutz der Bewohner einer Aufnahmeeinrichtung vor Ansteckung mit dem Coronavirus Sars‐CoV‐2 ist ein solcher gewichtiger Belang. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) erlassen. Maßgeblich ist derzeit die ab dem 11. Mai 2020 gültige Fassung. Die Verordnung enthält in zahlreichen Normen für verschiedene Lebensbereiche Abstandsregelungen von mindestens 1,50 m zwischen Personen, so in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14. Dies sowie weitere Regelungen in der Verordnung zur Ansteckungsvermeidung – etwa zu Kontaktbeschränkungen (vgl. etwa §§ 1, 9, 13, 14) und das Vorsehen des Tragens von Mund-Nase-Bedeckungen (vgl. § 2) – zeigen, dass der Verordnungsgeber eine Ausbreitung des Virus durch das Zusammentreffen von Menschen bei Zusammenkünften und in Einrichtungen aller Art als besonders wahrscheinlich ansieht. Auch das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt unter anderem die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m zu anderen Menschen und eine gute Händehygiene. Vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html (abgerufen am 12. Mai 2020). Es würde nicht nur einen Wertungswiderspruch zu den Regelungen der Verordnung und den Empfehlungen des RKI darstellen, wollte man den Bereich der Asylbewerberunterkünfte anders behandeln, es würde vor allem dem Sinn und Zweck der Verordnung sowie den RKI-Empfehlungen zuwiderlaufen, nämlich der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2. Der Antragsteller, der aufgrund der Zuweisung nach § 47 AsylG verpflichtet ist, in der streitgegenständlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, hat dargelegt, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen zwei Personen von 1,50 m aufgrund der beengten Wohnverhältnisse nicht möglich ist. Er hat weiter dargelegt, dass er sich Sanitäranlagen mit anderen Bewohnern teilen muss, wobei sich diese Einrichtungen wie auch andere Gemeinschaftseinrichtungen nach seinen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen nicht auf der Etage, die er bewohnt, sondern im Erdgeschoss befinden. Soweit die Zentrale Ausländerbehörde des Kreises D. (ZAB), an die sich der Antragsteller mit seinem Ansinnen gewandt hat, diesen hinsichtlich der Wohnsituation auf seine Eigenverantwortlichkeit und auf die entsprechende Praxis von zusammenlebenden Familien in ganz Deutschland verwiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Ein solcher Vergleich wird der vom Antragsteller beschriebenen Wohnsituation ersichtlich nicht gerecht. Es ist im Übrigen Aufgabe des Antragsgegners und konkret der „für den Betrieb zuständigen Stelle“, über die Zustände vor Ort Kenntnis zu haben und bei Defiziten für Abhilfe zu sorgen, insbesondere angesichts der allgemein bekannten Pandemielage. Ein (vorheriges) ausdrückliches Abhilfeverlangen im Sinne eines Antrags auf Aufhebung der Wohnverpflichtung an die Bezirksregierung Arnsberg, die den Antragsgegner auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vertritt und nach § 5 Abs. 9 Nr. 2 ZustAVO NRW für die Entlassung nach § 49 Abs. 2 des AsylG aus den Aufnahmeeinrichtungen zuständig ist, ist im konkreten Fall jedenfalls nicht mehr zu verlangen. Die ZAB hat den Antragsteller zwar darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über eine anderweitige Unterbringung oder kommunale Zuweisung regelmäßig den zuständigen Bezirksregierungen obliege und der Antragsteller bei der Bezirksregierung B. einen Antrag auf kommunale Zuweisung stellen könne, aber mit einer Ablehnung zu rechnen sei. Die Bezirksregierung B. hat in dem ähnlich gelagerten Verfahren 6a L 365/20 die Ablehnung des Antrags beantragt. Im vorliegenden Verfahren hat sie trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht Stellung genommen. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Dringlichkeit in der Sache ist ein vorheriger Antrag hier entbehrlich. Die Regelung des § 49 Abs. 2 Halbs. 1 Var. 1 AsylG („aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge“) dient, wie oben erläutert, nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem individuellen Interesse des Antragstellers am Schutz vor Ansteckung. Dies gilt umso mehr, da der Antragsteller aufgrund der bei ihm bestehenden chronischen Hepatits B zu einer als besonders vulnerabel anzusehenden Personengruppe gehört. Dies gilt allgemein und kann auch speziell mit Blick auf eine mögliche Ansteckungsgefahr an Covid-19 und etwaige Folgen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach Erkenntnissen des Robert Koch Instituts (RKI) zeigen u. a. Personen mit chronischen Lebererkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html (abgerufen am 12. Mai 2020). bb) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf (vorläufige) Beendigung der Verpflichtung, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen. Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen, da mildere Mittel gegenwärtig nicht ersichtlich sind, auf Null reduziert und die Verpflichtung vorläufig zu beenden. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, denn es liegt auf der Hand, dass er - wie ausgeführt - durch die Verpflichtung zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt ist. Soweit mit der Anordnung – zumindest auf beschränkte Zeit – die Hauptsache vorweggenommen wird, ist dies mit Blick auf die dem Antragsteller ansonsten drohenden, nicht wieder gut zu machenden gesundheitlichen Nachteile gerechtfertigt.