Urteil
5 K 2957/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0615.5K2957.18.00
1mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1974 geborene Klägerin begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin studierte seit dem Jahr 1997 an der X. Universität N. Lehramt in den Fächern Deutsch, Hauswirtschaft und Geographie. Nachdem die Mutter der Klägerin im März 2003 bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam, blieb die Klägerin zwar für das Studium eingeschrieben, führte dieses aber nicht aktiv fort. Sie pflegte in der Folgezeit ihren erkrankten Vater bis zu dessen Tod im Jahr 2005. Zur Erhaltung ihrer Lebensgrundlage war die Klägerin während dieser Zeit als Kassiererin in einem Supermarkt tätig. Im November 2011 begab sie sich in verhaltenstherapeutische Behandlung (Krisenintervention) bei Frau Q. Sie nahm ihr Studium im Jahr 2013 wieder auf. Im Februar 2016 legte sie die erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I ab. In der Zeit vom 1. November 2016 bis zum 30. April 2018 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst und am 30. April 2018 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 teilte die Bezirksregierung N. der Klägerin mit, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Mai 2018 – vorbehaltlich des Vorliegens der laufbahnrechtlichen und sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften – beabsichtigt sei. Mit Wirkung zum 1. Mai 2018 wurde die Klägerin auf unbestimmte Zeit als tarifvertraglich beschäftigte Lehrerin von dem Beklagten angestellt. Mit Schreiben vom 21. August 2018 beantragte die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter zunächst ihren Vater, der an einer tödlich verlaufenden Krankheit gelitten habe, gepflegt habe. Zudem sei ihre wirtschaftliche Situation nach dem Tod ihrer Eltern völlig zusammengebrochen; ihr Vater sei alkoholkrank gewesen, habe ihr hohe Schulden hinterlassen und sie habe die Erbschaft ausschlagen müssen. Da ihre Verwandten sie für den Unfalltod ihrer Mutter verantwortlich gemacht hätten, habe sie auch von dieser Seite keine finanzielle Unterstützung erlangen können und habe einen sozialversicherungspflichtigen Job annehmen müssen. Ihr Studium habe sie zunächst aus diesen Gründen nicht fortführen können. Erst nachdem sie Unterstützung von Personen außerhalb der Familie bekommen habe, sei es möglich gewesen, das Studium wieder aufzunehmen. Zudem habe sie das Trauma, ihre Mutter sterben zu sehen, emotional stark belastet und der Verarbeitungsprozess habe viele Jahre gedauert. Aufgrund dieser unglücklichen Konstellation sei es nicht möglich gewesen, das Studium früher zu beenden. Die Bezirksregierung N. lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Bescheid vom 5. September 2018 ab. Nach den landesbeamtenrechtlichen Vorschriften sei eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nur möglich, wenn das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet sei. Diese Höchstaltersgrenze sei bei der Klägerin bereits am 00.00.2017 erreicht gewesen. Es könne auch keine Anrechnung von Pflegezeiten auf die Höchstaltersgrenze erfolgen, weil keine Pflegebedürftigkeit der Eltern nachgewiesen worden sei. Zudem liege die ärztlich bescheinigte Pflege des Vaters 13 Jahre nach dessen Tod. Die erlebten Schicksalsschläge begründeten keinen Erhöhungstatbestand. Die Klägerin hat am 25. September 2018 zunächst beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage (Az. 1 K 4938/18) erhoben, welches das Verfahren mit Verweisungsbeschluss vom 4. Oktober 2018 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Erst im Jahr 2011 sei ihr deutlich geworden, dass sie ohne professionelle Hilfe ihre Trauer nicht werde überwinden können. Sie habe sich in psychologische Behandlung begeben, die auch erfolgreich gewesen sei. So habe sie im Jahr 2013 ihr Studium wieder aufnehmen können. Zum Nachweis der Erkrankung ihres Vaters sowie ihrer eigenen Behandlung berufe sie sich auf die vorgelegten Atteste. Es müsse eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze in ihrem Fall zugelassen werden, da sich ihr beruflicher Werdegang aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert habe, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze als unbillig erscheinen ließe. Die Einstellungshöchstaltersgrenze verstoße zudem gegen höherrangiges Recht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 5. September 2018 zu verurteilen, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe neu unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es liege hier kein Ausnahmefall vor, der zur Unanwendbarkeit der Höchstaltersgrenze führen würde. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg könne für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 1) Dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe steht § 14 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) entgegen. Danach darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; OVG NRW Beschluss vom 19. Januar 2018 - 6 A 2604/17 -, juris, Rn. 9 ff. a) Die am 00.00.1974 geborene Klägerin ist zum jetzigen Zeitpunkt 45 Jahre alt und hat - wie im Übrigen auch schon bei der Beantragung der Verbeamtung im Jahr 2018 - die Altersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW von 42 Jahren überschritten. b) Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW ist mangels entsprechenden Nachweises der Pflegebedürftigkeit des Vaters der Klägerin vorliegend nicht möglich. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW erhöht sich die Höchstaltersgrenze um Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Pflegezeitgesetz ist die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen; nach Satz 2 der Vorschrift ist bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die vorliegenden ärztlichen Berichte des G- Hospitals N. vom 27. April 2005 und der S.-klinik vom 22. August 2005 vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen. Ebensowenig ist die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin, H. N1. , vom 27. März 2018 geeignet, den Nachweis gem. § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Pflegezeitgesetz zu erbringen. Auch die ebenfalls dem Beklagten vorgelegte Bescheinigung der E1. vom 17. Mai 2018 bestätigt insoweit nur, dass keine Pflegeanträge gestellt und keine Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung gezahlt worden sind. Letzteres bestreitet die Klägerin auch nicht. c) Die (Neu-)Regelung der Höchstaltersgrenze gemäß § 14 Abs. 3 LBG NRW verstößt auch weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Die Regelung stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) GG dar, sie ist jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) vor. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 A 2505/16 -, juris, Rn. 3 ff. und Beschluss vom 4. Juni 2018 - 6 A 1321/17 -, juris, Rn. 4 ff. 2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine weitere Ausnahme von der Einstellungsgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW nach § 14 Abs. 10 LBG NRW. a) Gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW können weitere Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze für einzelne Fälle oder Gruppen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen und Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW - soweit sich die Klägerin hierauf überhaupt beruft - dient allein öffentlichen Interessen und vermittelt für die Klägerin kein subjektives öffentliches Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 27 f. b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berufen. Danach können weitere Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 -, juris, Rn. 59. Als Härtefallklausel erfasst die Vorschrift ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 6 A 2649/10 -, juris, Rn. 40 und vom 20. November 2014 - 6 A 1349/13 -, juris, Rn. 24, zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs auf von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruht. Für die Annahme, dass der Klägerin die Ursachen für die Verzögerung der Wiederaufnahme des Studiums und damit auch des Vorbereitungsdienstes als Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht zurechenbar sind, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar ist die Klägerin selbstverständlich nicht für die eingetretenen Schicksalsschläge betreffend den Tod ihrer Eltern verantwortlich und es ist menschlich gut nachvollziehbar, dass sie – wie sie anschaulich in der mündlichen Verhandlung berichtet hat – diese Ereignisse (zunächst) „aus der Bahn geworfen“ und eine Handlungs- und Orientierungslosigkeit begründet haben. Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen ist allerdings nicht ausschließlich der – vorliegend unbestrittene – Ereignisfall als solcher, sondern der gesamte Verzögerungszeitraum. Tritt eine zeitliche Verzögerung aufgrund eines in der Sphäre des Beamten liegenden Umstandes ein, ist dieser gehalten, die Verhinderung in geeigneter Form gegenüber dem Gericht nachzuweisen; im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung – auf die der Vortrag der Klägerin vorliegend abzielt – etwa durch die Vorlage der Stellungnahme eines behandelnden Arztes. Die von der Klägerin zum Nachweis vorgelegte Stellungnahme der Praxis für Psychotherapie vom 10. Februar 2020, Frau Q. , bestätigt zwar u.a. eine Therapie der Klägerin zur Aufarbeitung der biographischen Vorgeschichte unter der besonderen Berücksichtigung des tragischen Unfalltods der Mutter der Klägerin; allerdings befand sich die Klägerin ausweislich der Bescheinigung erst seit November 2011 in dieser Behandlung. Für den Zeitraum seit 2003 bzw. 2005 bis zum Beginn der Therapie trifft sie keine Aussage. Hinsichtlich dieses Zeitraumes fehlt es an hinreichend substantiierten Darlegungen hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der eingetretenen zeitlichen Verzögerung und dem Gesundheitszustand der Klägerin. Vergleichbares gilt für die Bescheinigung vom 23. Oktober 2018. Dabei ist es aus Sicht des Gerichts, anders als von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angeführt, allerdings unbeachtlich, ob bereits vor Eintritt der geltend gemachten Verzögerung im Anschluss an die familiären Schicksalsschläge Zeiten vorliegen, die den beruflichen Werdegang aus anderen Gründen zusätzlich „verlängert“ haben. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, vermag das Gericht zudem entgegen der Auffassung der Beklagtenvertreterin keine Beziehung zwischen der hier zu prüfenden Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Härtefalles i.S.d. § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und der Frage der persönlichen, fachlichen oder gesundheitlichen Eignung der Klägerin für den Lehrerberuf erkennen. bb) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob vorliegend ein Sachverhalt gegeben ist, der sich als ganz außergewöhnlich darstellt und eine Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin als unerträglich erscheinen ließe. cc) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich ihr Studium und damit ihre Einstellung in den Schuldienst insbesondere deshalb um etwa 10 Jahre verzögert habe, weil sie nach dem Tode ihrer Mutter ihren erkrankten Vater bis zu dessen Versterben habe pflegen müssen, so ist dieser Sachverhalt in Bezug auf eine geltend gemachte Pflegebedürftigkeit bereits Gegenstand des Erhöhungstatbestandes des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW und kann nicht noch einmal im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berücksichtigt werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.