Urteil
5 K 1678/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0806.5K1678.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine fokale Prostatabehandlung. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand im Dienst der Beklagten. Er ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Er unterzog sich am 00.00.0000 wegen eines Prostatakarzinoms einer operativen Behandlung im Wege der MRT-gesteuerten HIFU-Behandlung. Dabei wird der Tumor mittels hochintensivfokussiertem Ultraschall unter Einsatz der Magnetresonanztomographie zerstört. Die Behandlung erfolgte in der B. Klinik in C. bei Q. . E. . n.. E. . n.. i.. N. . Für die im Rahmen der Behandlung erbrachten Leistungen stellte die B. Klinik unter dem 00.00.0000 einen Gesamtbetrag von 9.535,73 Euro in Rechnung. Mit Antrag vom 00.00.0000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe u. a. zu der durch die Rechnung vom 00.00.0000 entstandenen Aufwendungen. Mit Bescheid vom 13. März 2018 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe hinsichtlich der o. a. Rechnung ab, weil die durchgeführte Behandlung wissenschaftlich nicht anerkannt sei und Aufwendungen hierfür nicht beihilfefähig seien. Zur Begründung seines hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger im Wesentlichen auf ärztliche Stellungnahmen von Q. . E. . n .. E. . n . i.. N. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird auf Blatt 8 bis 9 und Blatt 23 bis 24 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach den in § 4i Abs. 4 BVO und in der Anlage 6 Abschnitt 1 unter T. 126 BVO getroffenen Regelungen sei eine HIFU-Therapie nicht beihilfefähig. Selbst wenn man die HIFU-Therapie in ihren verschiedenen Varianten nicht unter den Oberbegriff der "Thermotherapie der Prostata" fassen wollte, so wäre sie dennoch mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung nicht beihilfefähig. Der Stand der Wissenschaft spiegele sich wider in der „Interdisziplinären Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms" - 53-Leitlinie Prostatakarzinom“ – (Langversion 5.0 – Aktualisierung April 2018). Nach deren Empfehlung 5.38 hätten fokalen Therapien als Behandlung eines Teils der Prostata beim lokal begrenzten Prostatakarzinoms einen hochexperimentellen Charakter und sollten nur im Rahmen prospektiver Studien angewendet werden. Selbst wenn die Anwendung des § 4i Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVO in Betracht käme, sei zwar zu konstatieren, dass eine Krebserkrankung im Zweifel eine lebensbedrohende Erkrankung darstelle. Allerdings fehle es weder an allgemein anerkannten medizinischem Standard entsprechenden Primärtherapien lokal begrenzter Prostatakarzinome noch gebe es einen Hinweis darauf, dass nach der Diagnosestellung schulmedizinische Primärtherapien eingesetzt worden seien bzw. der Kläger „austherapiert“ sei. Am 28. Mai 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Vorlage weiterer ärztlicher Stellungnahmen und unter Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg und des Oberlandesgerichts Koblenz im Wesentlichen aus: Die fehlende wissenschaftliche Anerkennung lasse sich nicht aus der einschlägigen S3-Leitlinie zum Prostatakarzinom herleiten. Q. . E. . N. habe in seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 darauf hingewiesen, dass durchaus wissenschaftliche Studien zur Wirksamkeit dieser Therapie vorlägen, die auch eine wissenschaftliche Anerkennung nahelegten. Eine ausdrückliche Empfehlung in der Leitlinie sei bislang offenbar deshalb unterblieben, weil randomisierte Studien größeren Umfangs praktisch nicht umsetzbar seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 6.675,01 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen, namentlich auch zu den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 ist – soweit streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die operative Behandlung des bei ihm diagnostizierten Prostatakarzinoms im Wege der MRT-gesteuerten HIFU-Behandlung. Gemäß § 75 Abs. 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) erhalten Beihilfeberechtigte im Sinne des § 75 Abs. 1 LBG NRW Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, u. a. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustands (einschließlich Rehabilitation). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen – hier: Januar 2018 – maßgeblichen Fassung (im Folgenden: BVO NRW) sind in Krankheitsfällen – wie hier – die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden beihilfefähig. Das Notwendige ergibt sich in der Regel aus dem, was der behandelnde Arzt durchführt oder anordnet. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band 1, B I § 3 Erl. 1, Bl. B 42 (Stand: Dezember 2018). Dazu muss die verordnete Heilbehandlung indes gemäß § 4i Abs. 2 Satz 1 BVO NRW nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden, wobei sich gemäß § 4i Abs. 4 Satz 1 BVO NRW Heilbehandlungen, die wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit beihilferechtlich nicht oder teilweise nicht berücksichtigt werden können, aus der nicht abschließenden Anlage 6 zu dieser Verordnung ergeben (1.). Zudem kann das Finanzministerium nach Satz 2 mit Ausnahme der in Abschnitt I der Anlage 6 aufgeführten Heilbehandlungen in begründeten Einzelfällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung eine Ausnahme zulassen (2.). Nach Satz 3 kann das Finanzministerium darüber hinaus aufgrund eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen für beihilfefähig erklären, soweit wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind (3.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Bei der Operation im Wege der MRT-gesteuerten handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des bei dem Kläger diagnostizierten Prostatakarzinoms. Ob die HIFU-Behandlung unter den Oberbegriff der „Thermotherapie der Prostata" zu fassen ist und deshalb bereits nach Anlage 6 Abschnitt I, T. 126 BVO NRW als nicht beihilfefähige Methode zu qualifizieren ist, kann dahinstehen. Unbeschadet einer Zuordnung zu der nicht abschließenden Anlage 6 ist eine eine Behandlungsmethode wissenschaftlich (allgemein) anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Geeignetheit und Wirksamkeit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten überwiegend als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilen. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 -, juris Rn. 49 ff. m.w.N. Die zur Beurteilung herangezogenen Äußerungen müssen zuverlässig und wissenschaftlich nachprüfbar sein. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können daher nur solche klinischen Studien sein, die wissenschaftlichen Standards genügen und deshalb einen hohen Evidenzgrad aufweisen. Dies setzt voraus, dass die beschriebenen Wirkungen unter gleichen Bedingungen, d.h. bei gleichem Studiendesign, jederzeit wiederholbar ("verifizierbar") sind. Insoweit bedarf es grundsätzlich der Einbeziehung einer adäquaten Kontrollgruppe, die entweder standardisiert behandelt wird oder - bei Fehlen eines allgemein akzeptierten Standards - mit einem Placebo behandelt wird bzw. unbehandelt bleibt. Die - bezogen auf die relevanten Zielkriterien ausreichend vielen - Patienten müssen den Therapien zufällig zugeordnet werden, um die Strukturgleichheit der Gruppen zu gewährleisten (Randomisierung). Um eine systematische Verzerrung des Studienergebnisses etwa durch Placebo-Effekte zu vermeiden, sollte die Gruppenzugehörigkeit der Patienten weder diesen noch den behandelnden Ärzte noch - idealerweise - den Auswertern bekannt sein (doppelte bzw. dreifache Verblindung). OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 -, juris Rn. 54 f. m.w.N. Nicht randomisierte Erfahrungsberichte und (retrospektive bzw. prospektive) Fallstudien insbesondere von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, weisen dagegen allenfalls einen geringen Evidenzgrad auf und reichen nicht aus. Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch dann, wenn dort tatsächliche Erfolge geschildert werden. Die Wirksamkeit einer neuen Behandlungsmethode ist auch angesichts geschilderter "unbestreitbar bleibender positiver Erfolge" nicht schon nachgewiesen, sondern nur behauptet. Die Schilderungen nicht verblindeter Patienten bzw. Ärzte sind notwendig subjektiv und bergen daher die grundsätzliche Gefahr, dass andere mögliche Wirkungen wie etwa der Placebo- Effekt nicht oder zumindest nicht angemessen berücksichtigt werden. Für die Annahme, es liege eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung vor, bedarf es nicht des Nachweises, dass wissenschaftliche Studien der Heilbehandlung eine Anerkennung ausdrücklich versagen. Ausreichend ist vielmehr, dass in Auswertung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Äußerungen eine hinreichende, nämlich wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlung als wirksam und geeignet (noch) nicht festgestellt werden kann. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 -, juris Rn. 56 ff. m.w.N. So liegt es hier. Eine hinreichende, nämlich wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlung als wirksam und geeignet kann angesichts der vorliegenden Erkenntnislage, namentlich mit Blick auf die „Interdisziplinäre Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms; Version 5.1 – Mai 2019)“ nicht festgestellt werden. Die Leitlinien der Mitgliedsgesellschaften der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) werden in drei auf die Entwicklungsmethodik bezogene Klassen eingeteilt: S1: von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeitet (Ergebnis: Empfehlungen) S2: eine formale Konsensfindung ("S2k") und/oder eine formale "Evidenz"-Recherche ("S2e") hat stattgefunden S3: Leitlinie mit allen Elementen einer systematischen Entwicklung. Vgl. Leitlinien-Glossar (= Band 30 der Schriftenreihe des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin, eines gemeinsamen Instituts von Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung), 2007, S. 66, abgerufen unter: https://www.awmf.org/fileadmin/user_upload/Leitlinien/Werkzeuge/ll-glossar.pdf. Bei der Leitlinie zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms handelt es sich um eine S3-Leitlinie mit höchster methodischer Qualität. In der evidenzbasierten Empfehlung 6.37 wird die HIFU-Ganzdrüsen-Therapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom auf der Grundlage eines Evidenzgrades von 3 („Nicht-analytische Studien, z. B. Fallberichte, Fallserien“) als experimentelles Verfahren eingestuft, das nur im Rahmen prospektiver Studien angewendet werden soll. Nach der Empfehlung 6.38 haben Fokale Therapien als Behandlung eines Teils der Prostata beim begrenzten Prostatakarzinom sogar einen hoch-experimentellen Charakter und sollen ebenfalls nur im Rahmen prospektiver Studien angewendet werden. In den Erläuterungen zu den Empfehlungen wird dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Empfehlung der HIFU als routinemäßig einzusetzende Behandlungsmethode aufgrund der ausgeführten Studienergebnisse nicht vorliegen. Die Datenlage für eine fokale Therapie definierter Areale der Prostata ist danach je nach Methode noch schwächer. Da zur Wirksamkeit und Sicherheit der verschiedenen Therapien prospektive Studien mit langfristiger Beobachtung und Daten im Vergleich zu etablierten Verfahren gänzlich fehlen, schätzt die Autorengruppe alle fokalen Therapien als hoch-experimentell ein. Die Validität der Leitlinie wird durch die Einwendungen des Klägers nicht erschüttert. Namentlich die Stellungnahmen von Q. . E. . N. sind nicht geeignet, Zweifel an den Empfehlungen zu 6.37 und 6.38 zum Stellenwert der HIFU-Therapie und der fokalen Therapien beim lokal begrenzten Prostatakarzinom zu hegen. Q. . E. . N. konstatiert selbst bereits in seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 die „Tatsache der eingeschränkten Evidenz der Behandlungsprinzipien“. Auch in der Stellungnahme vom 00.00.0000 wird zunächst „Evidenz der niedrigsten Stufe“ für die hier in Rede stehende Behandlung zugestanden. Die anschließend vertretene These, „dass keinesfalls die Behauptung zu rechtfertigen ist, es gäbe keine Evidenz und somit keine wissenschaftliche „Anerkennung“ “, es für die HIFU-Behandlung ausreichend Evidenz aus Studien gebe und die Ablehnung der Erstattung aufgrund fehlender wissenschaftlicher Anerkennung nicht gerechtfertigt sei, ignoriert den hier maßgeblichen rechtlichen Maßstab der wissenschaftlich allgemeinen Anerkennung der Behandlung. Dies gilt gleichermaßen für die im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 00.00.0000. In zutreffender Weise hat der Beklagte im Übrigen darauf hingewiesen, dass gerade der von Q. . E. . N. in dieser Stellungnahme hervorgehobene „internationale HTA-Bericht“ vom 5. April 2018 zu dem Fazit gelangt, dass die Datenlage derzeit für unzureichend gehalten wird, um die Gleichwertigkeit der HIFU als Primär- oder Rettungstherapie mit den zuwartenden und/oder radikalen Standardtherapien hinsichtlich Wirksamkeit und Sicherheit zu belegen. Soweit Q. . E. . N. hier nochmals die Auffassung vertritt, die Ablehnung der Erstattung aufgrund fehlender wissenschaftlicher Anerkennung sei nicht gerechtfertigt, ist im schließlich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine rechtliche dem Gericht vorbehaltene und anhand der oben dargelegten – rechtlichen - Maßstäbe vorzunehmende Wertung handelt. Es trifft auch nicht zu, dass in den Leitlinien – wie der Kläger meint - eine ausdrückliche Empfehlung nicht erfolgt sei, weil randomisierte Studien größeren Umfangs praktisch nicht umsetzbar seien. Die Leitlinien sprechen – wie oben dargelegt – klare Empfehlungen aus, nämlich die Anwendung der Therapien nur im Rahmen prospektiver Studien. Das hinreichend aussagekräftige Studien bislang nicht vorliegen, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 11. Juli 2008 – 10 U 1437/07 -) und des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 15. Januar – W 1 K 13.12 -) helfen nicht weiter. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz lässt sich für die vorliegende Konstellation nichts herleiten, weil dort versicherungsrechtliche Maßstäbe in Rede standen und die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung im dortigen Zusammenhang nicht von Belang war. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat – anders als der Kläger meint – lediglich die sogenannte Greenlight-Laser-Therapie als beihilfefähig anerkannt und ist hinsichtlich der HIFU-Methode zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hierbei nicht um eine wissenschaftlich (allgemein) anerkannte Behandlungsmethode handelt. Angesichts all dessen wird der lediglich schriftsätzlich gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob die HIFU-Methode wissenschaftlich anerkannt sei, als unsubstantiiertes und damit unzulässiges Ausforschungsbegehren abgelehnt. Tatsächliche Grundlagen, die Zweifel an der vorliegenden Erkenntnislage begründen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Einer Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO bedurfte es nicht. 2. Eine ausnahmsweise Zulassung nach § 4i Abs. 4 Satz 2 BVO NRW kommt nicht in Betracht, weil wirksame und wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. 3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW nicht vor, weil der Kläger sich von vorneherein für die HIFU-Methode entschieden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.