Leitsatz: Die sogenannte "MBST®-KernspinResonanzTherapie" (MBST = "Multi-Bio-Signal-Therapie") stellte im November 2011 in Bezug auf das Krankheitsbild "Coxarthrose" (Hüftgelenksarthrose) weder eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung dar, noch bestand insoweit eine begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen, die dem am 18. Februar 1930 geborenen Kläger für eine bei ihm durchgeführte „MBST®-KernspinResonanzTherapie“ (MBST steht für „Multi-Bio-Signal-Therapie; im Folgenden: MBS-Therapie) entstanden sind. Der Kläger ist als Versorgungsempfänger des Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent. Am 27. Oktober 2011 begab sich der Kläger in die Behandlung des Facharztes für Orthopädie Dr. T. in L. . Dieser diagnostizierte eine schwere beidseitige Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose, Grad IV), sowie eine degenerativ veränderte Lendenwirbelsäule (LWS) mit rezidivierenden Lumboischialgien. Zur Behandlung der Hüftgelenksarthrose wendete Dr. T. im Zeitraum vom 3. bis 14. November 2011 an sieben Behandlungstagen die MBS-Therapie an. In einem zur Vorlage bei der Beihilfestelle bestimmten Attest vom 1. Dezember 2011 führte Dr. T. aus: Die erfolgte Behandlung stelle im Falle des Klägers „die einzig noch sinnvolle Therapie“ dar. Bei dem Kläger bestehe ein erhöhtes Narkoserisiko. Außerdem sei der Kläger stark übergewichtig und leide an einer chronischen Bronchitis. Bei der Vorstellung bei Neurochirurgen (LWS-Operation) und „Orthopäden-Chirurgen“ (Hüft-Operation) sei „eine Erfolgsaussicht von max. 40 % in Aussicht gestellt“ worden. Unter dem 2. Dezember 2011 stellte Dr. T. dem Kläger für die insgesamt siebenstündige Behandlung mit der MBS-Therapie, für die er aus dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) die Gebührennummer 5731 analog in Ansatz brachte, 1.457,82 Euro in Rechnung. Weitere Posten der Rechnung waren Krankheitserörterung, Beratung und fachspezifische Untersuchung (insgesamt 72,41 Euro). Zu diesen Aufwendungen beantragte der Kläger am 9. Dezember 2011 bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Gewährung von Beihilfe. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 gewährte das LBV Leistungen nur in Bezug auf die o. a. weiteren Rechnungsposten. Die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen für die MBS-Therapie versagte es hingegen mit der Begründung, Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung seien nicht beihilfefähig. Den hiergegen am 16. Januar 2012 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Kern wie folgt: Eine finanzielle Abstandnahme von der MBS-Therapie sei für ihn völlig unzumutbar. Diese ihm für seinen Fall von Dr. T. als allein noch sinnvoll empfohlene Therapie könne als einzige überhaupt Arthrosen heilen und biete in 85 Prozent der Fälle erfahrungsgemäß fundierte Aussicht auf Erfolg. Operative Behandlungen hingegen seien nur handwerklicher Natur und brächten zahlreiche Gefahren (auch bei der Rehabilitation und im weiteren Nachgang) mit sich, die von den „Orthopäden-Chirurgen“ verschwiegen oder bagatellisiert würden, weil die Operationen profitträchtig seien. Bei einer Zusammenschau dieser Gegebenheiten sei es ihm als Menschen im Alter von 82 Jahren auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW nicht zumutbar, sich den Prozeduren einer Operation – ggf. bei einer Erfolgsaussicht von hier nur 40 Prozent – zu unterziehen. Verstärkt werde diese Bewertung noch durch den Umstand, dass die Implantate nicht zugelassene Medizinprodukte seien und ihre Identität patientenseitig nicht überprüft werden könne. Es sei gleichheitswidrig, zwar die MBS-Therapie, nicht aber auch die zum Einsatz kommenden Implantate einer wissenschaftlichen Kontrolle zu unterwerfen. Außerdem könnten „Orthopäden-Chirurgen“ sich wegen ihrer offensichtlichen persönlichen ökonomischen Interessen auch nicht als „Dritte“ zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der MBS-Therapie äußern. Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 wies das LBV den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und lehnte es darin auch ab, eine Einzelfallentscheidung durch den Finanzminister zu beantragen. Hiergegen hat der Kläger am 25. Juni 2012 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er über seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren hinausgehend ausgeführt: Auch wenn es ihm auf den Punkt allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung der MBS-Therapie nicht ankomme, sei anzumerken, dass das Erfordernis wissenschaftlicher Anerkennung einer Behandlungsmethode in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW grundsätzlicher Kritik ausgesetzt sei. Denn die Entscheidung, ob eine solche Anerkennung vorliege, werde letztlich behördlicher Willkür überlassen. Der realiter nicht zu führende Wirksamkeitsnachweis werde nämlich in positivistischer Weise fingiert, indem auf die Dogmen der – seriös ohnehin nur schwer feststellbaren – Mehrheit der maßgeblichen Schulmediziner abgestellt werde. Das gehe zu Lasten wirksamer, auf effektive Erfahrungswerte gestützter Außenseitermethoden. Der behauptete Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW. Für die MBS-Therapie, die die einzige und damit objektiv alternativlose Behandlung zur Heilung von Arthrose (Regeneration des Knorpelgewebes und des Gelenkwassers durch Energiezufuhr mittels eines Magnetfeldes) darstelle, bestehe nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft durchaus Aussicht auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung. Denn die Erforschung der Ursachen der Arthrose bzw. Hüftkopfnekrose sei in vollem Gange, und mit der MBS-Therapie sei schon in der noch gegebenen Erprobungsphase eine Vielzahl von Fällen auch höhergradiger Arthrosen geheilt worden. Außerdem werde die Therapie mit Magnetfeldern nach dem Bundesbeihilferecht schon für die Behandlung einzelner (anderer) Krankheitsbilder als beihilfefähig anerkannt, was auch eine Analogie rechtfertige. Die Aussicht auf Anerkennung ergebe sich ferner aus dem Gutachten des Pharmakologen Prof. Dr. med. vet. Dimpfel vom 10. März 2006. Das Erfordernis einer vorherigen erfolglosen Anwendung wissenschaftlich anerkannter Heilbehandlungen gelte hier nicht. Denn die in seinem – des Klägers – Falle mangels (hinreichender) Wirksamkeit von Schmerzmitteln und Physiotherapie nur noch in Betracht kommende Implantation einer Endoprothese diene lediglich dem Ausgleich eines erworbenen Körperschadens und damit einem Behandlungsziel, das nach § 3 Abs. 1 (Nr.1) BVO NRW gegenüber dem – hier mit der MBS-Therapie erreichbaren – Ziel der Wiedererlangung der ungestörten Gesundheit nachrangig sei; die MBS-Therapie sei hier also bereits objektiv alternativlos. Die bereits aufgrund der generell mit ihr verbundenen Risiken unzumutbare Implantation einer Endoprothese verbiete sich vorliegend auch wegen – im Einzelnen benannter – 2011 bereits vorhandener Gegenindikationen, so dass die MBS-Therapie sich in seinem Falle auch als subjektiv alternativlos darstelle. Dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW stehe auch nicht entgegen, dass eine (hinreichende) amtsärztliche Untersuchung und eine ministerielle Ermessensentscheidung unterblieben seien. Unabhängig von alledem folge der behauptete Anspruch wegen der „Erfolgswirksamkeit“ der MBS-Therapie, von der nach dem Vorstehenden auszugehen sei, auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Denn die erfolgte Behandlung sei im Sinne konkreter ärztlicher Verordnung notwendig gewesen, um die leiblich-seelische Integrität des Klägers zu wahren und eine unbarmherzige Überordnung sog. allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung über seine Lebensexistenz zu vermeiden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise eine Beweiserhebung zu seiner Behauptung beantragt, dass es unterhalb der Hüftgelenksoperation in seinem Behandlungsfall keine Therapiemöglichkeit mehr gebe, und den Sachantrag gestellt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 zu verpflichten, ihm zu den Kosten der durchgeführten Kernspinresonanztherapien in Höhe von 1.457,82 Euro nach seinem Beihilfebemessungssatz (70 Prozent) Beihilfen in Höhe von 1.020,47 Euro zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und ferner auf eine von ihm während des Klageverfahrens eingeholte, aufgrund anonymisierter Unterlagen gefertigte amtsärztliche Stellungnahme Bezug genommen, nach der die MBS-Therapie nach wie vor eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung darstellt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der behauptete Anspruch bestehe nicht. Dass die MBS-Therapie wissenschaftlich anerkannt sei, zeige der Kläger nicht auf. Seine pauschalen Behauptungen zur Wirksamkeit dieser Therapie seien nicht geeignet, die amtsärztliche Stellungnahme, die mit der in der Rechtsprechung vorgenommenen Einschätzung im Einklang stehe, durchgreifend infrage zu stellen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW lägen nicht vor. Offen bleiben könne insoweit, ob die in Rede stehende Therapie nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden könne. Denn es sei schon nicht davon auszugehen, dass anerkannte Heilverfahren zuvor bereits ohne Erfolg eingesetzt worden seien. Es fehle insoweit an substantiiertem und belegtem Vortrag, dass und weshalb der Kläger mit den Methoden der Schulmedizin „austherapiert“ gewesen sei. Eine Amtsermittlung sei insoweit nicht veranlasst gewesen, das der Kläger sich nicht eindeutig mit einer persönlichen amtsärztlichen Untersuchung einverstanden erklärt habe. Unabhängig davon fehle es an dem nach der Vorschrift erforderlichen Gutachten. Der Hilfsbeweisantrag werde abgelehnt, da er auf die Ausforschung eines Sachverhalts abziele, den der Kläger trotz entsprechender Obliegenheit nicht substantiiert dargelegt habe. Zudem könne die unter Beweis gestellte Behauptung aus zwei voneinander unabhängigen Gründen als richtig unterstellt werden. Zum einen fehle es an dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW erforderlichen Gutachten, und zum anderen gehöre auch die totalendoprothetische Versorgung der Hüftgelenke zu den vorrangig heranzuziehenden wissenschaftlich anerkannten Heilverfahren. Gegenindikationen habe der Kläger zwar behauptet, aber nicht substantiiert geltend gemacht. Der Klageanspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Deren Wesenskern werde nicht verletzt. Denn es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Lebensführung des Klägers durch die Nichtgewährung der beantragten Beihilfe in Höhe von 1.020,40 Euro nachhaltig beeinträchtigt worden sei oder dass dies künftig der Fall sein werde. Der behauptete Anspruch könne auch nicht jenseits davon aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden. Zwar könne die Fürsorgepflicht eine Beihilfegewährung zu einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung ausnahmsweise auch dann gebieten, wenn der Betroffene an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leide, für die eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, und hinsichtlich der wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Hier liege aber keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich ausgehende Erkrankung vor. Außerdem hätte nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer als Behandlung eine totalendoprothetische Versorgung des Hüftgelenks zur Verfügung gestanden. Zur Begründung seiner mit Senatsbeschluss vom 20. Januar 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens im Kern vor: Der behauptete Anspruch ergebe sich aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW. Er habe hinreichend substantiiert und eine weitere Aufklärung gebietend dargelegt, dass wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen in seinem Fall ohne Erfolg eingesetzt worden seien bzw. aufgrund bestehender Gegenindikationen nicht angewandt werden dürften. Die MBS-Therapie stelle auch eine noch nicht anerkannte Heilbehandlung i. S. d. vorgenannten Vorschrift dar, für die mithin nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung wissenschaftlicher Anerkennung bestehe. Zur Ergänzung des bisherigen diesbezüglichen Vortrags sei auf den Beitrag von Dr. René Toussaint im Wissenschaftsmagazin der Deutschen Sporthochschule Köln zu verweisen, nach welchem die Methode seit über 15 Jahren bei hunderten von Anwendern deutschlandweit eingesetzt werde und sich bei der Behandlung verschiedener Körperschäden bewährt habe. Letztlich lasse sich die Frage der begründeten Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung der MBS-Therapie nur durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens klären. Die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW (Gutachten, Erklärung des Finanzministeriums) könnten hier mit Blick auf das Vorstehende noch erfüllt werden. Gemäß dem Beweisbeschluss vom 11. April 2016, den der Senat mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hinsichtlich der Beweisfragen zu I. 1. bis I. 7. einschließlich zur Klarstellung und mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat, hat der Senat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben zu insgesamt acht unter Punkt I. des Beweisbeschlusses formulierten Fragen. Die Beweisfragen zu I. 1. bis I. 7. zielten auf die Klärung, in welchem Gesundheitszustand der Kläger sich im November 2011 befand, ob er „austherapiert“ war und ob sein Gesundheitszustand einer Hüftoperation entgegengestanden hätte. Die Beweisfrage zu I. 8. ging u. a. dahin, welche anderen wissenschaftlich anerkannten Methoden im November 2011 zur Behandlung der Hüftgelenksarthrose des Klägers ggf. in Betracht gekommen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisbeschlusses wird auf diesen Bezug genommen (Gerichtsakte, Blatt 331 f.). Der vom Senat beauftragte Sachverständige, Dr. K. , hat das erbetene fachchirurgische, orthopädische und traumatologische Gutachten nach Aktenlage unter dem 25. Juli 2016 erstellt, auf dessen Inhalt im noch interessierenden Umfang Bezug genommen wird (Blatt 397 bis 410 der Gerichtsakte). Zu der Beweisfrage I. 8. führt der Gutachter aus (Seite 12 bis 14 des Gutachtens), dass die in Rede stehende „Magnetresonanztomographie“ (Seite12 unten, Seite 13 oben) bzw. „Magnetresonanztherapie“ (Seite 13 Mitte und unten) wissenschaftlich nicht begründet sei. Er habe trotz ausgiebiger Recherche keine wissenschaftlich valide Studie gefunden, welche die Evidenz der Therapie beweise. Lediglich die Geräte bewerbende Artikel der Industrie besprächen die guten Erfolgsaussichten. Linderungen im Einzelfall seien möglich, aber u. U. auf einen Placeboeffekt zurückzuführen. Wissenschaftlich belegt sei jedoch, dass eine Regeneration des Knorpels derzeit und mit den jetzt zur Verfügung stehenden Mitteln nicht herbeigeführt werden könne. Hinsichtlich der Äußerung des Sachverständigen zu der Beweisfrage I. 8. bezieht sich der Kläger auf etliche, in Kopie als Anlage K1 bis K12 vorgelegte Studien, Erfahrungsberichte und sonstige Unterlagen, auf deren Inhalt hier verwiesen wird. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017, ergänzt durch Verfügung vom 18. Juli 2017, hat der Senat den Kläger nach eingehender Durchsicht der Verfahrensakten, Auswertung des vom Kläger vorgelegten Materials und Auswertung der vom Senat beigezogenen, im Einzelnen zitierten wissenschaftlichen Veröffentlichungen darauf hingewiesen, dass die Klage ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen nach vorläufiger Einschätzung voraussichtlich schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil die im FaIle des Klägers angewandte Behandlungsmethode „MBST-KernspinResonanz" im hier maßgeblichen Zeitpunkt weder wissenschaftlich (allgemein) anerkannt gewesen sei noch – vorliegend nur noch in Betracht kommend – nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung ihrer wissenschaftlichen Anerkennung bestanden habe. Mit Verfügung vom 24. August 2017 hat der Senat auf seine Absicht hingewiesen, den Beweisbeschluss vom 11. April 2016 aufzuheben, und mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat er diese Absicht umgesetzt. Zu den beiden Hinweisverfügungen macht der Kläger geltend: Der Rechtsbegriff der (allgemeinen) wissenschaftlichen Anerkennung und die damit gegebene beihilferechtliche Höherbewertung bzw. Bevorzugung der mehrheitlichen Therapieformen gegenüber sonstigen wirksamen Behandlungsformen verstoße gegen Art. 5 Abs. 3 GG. Außerdem sei er manipulierbar und diene in der Praxis häufig dazu, wirtschaftliche Auseinandersetzungen zu entscheiden. Zudem sei der Wissenschaftsklausel durch den Bologna-Prozess der Boden entzogen, da dieser die Unabhängigkeit und Freiheit der Anstalten aller Wissensbereiche (auch der Universitätskliniken) abgeschafft und zugleich die Qualität wissenschaftlicher Forschung nachhaltig beeinträchtigt habe. Generell sei der Wissenschaftsbetrieb schon 2011 in einem Zustand gewesen, der ein Abstellen auf das Merkmal wissenschaftlicher Anerkennung nicht mehr erlaube (Mangel an Forschungsmitteln; mangelndes Interesse an einer Außenseiterbehandlung; Unterdrückung oder Nichtpublikation unwillkommener Resultate, diskrete Widerrufe o. ä.) Der Senat habe in seiner Hinweisverfügung vom 17. Juli 2017 aus dem Faktum der tatsächlichen Nichtanerkennung der MBS-Therapie im November 2011 darauf geschlossen, dass diese Therapie zu dem genannten Zeitpunkt keine „noch nicht anerkannte“ Heilbehandlung gewesen sei. Das verstoße gegen die Denkgesetze. Es sei (bei zutreffender Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW) vielmehr „grundlegend davon auszugehen, dass (noch) jedenfalls Aussicht dafür“ bestehe, „dass die ärztliche Behandlung in Gestalt der Kernspinresonanztherapie in Zukunft wissenschaftliche Anerkennung gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1, Satz 3 BVO erhalten“ werde. Hierfür genüge es nämlich, „dass das zu beurteilende Heilmittel (Therapie) nach geltenden wissenschaftlichen Standards entwickelt und verwendet“ werde „unter Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Zukunftsperspektiven“ bzw. dass eine spätere Anerkennung nicht evident aussichtslos sei bzw. dass „eine Substantiierung der jedenfalls nicht auszuschließenden Anerkennungs möglichkeit “ genüge. Bis zu einer Klärung der Ursachen der (Cox-) Arthrose könne die nachweislich wirksame MBS-Therapie in jedem Fall noch allgemeine Anerkennung finden; insofern entfalle „auch die argumentative Ausweichmöglichkeit einer Erzielung eines Placebo-Effekts“. Der Senat habe im Teil II. seiner Hinweisverfügung nicht definitiv und nachvollziehbar dargelegt, dass der Stand der Wissenschaft „bereits in einem Stadium bemüht“ werde, „das überhaupt der in Frage stehenden Heilkraft oder Therapiewirkung der neuen Generation des MBST-Instrumentariums“ entspreche. Die „eher von statistischem Denken geprägte These“ des Senats, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung wissenschaftlicher Anerkennung bestehen müsse, führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Satz 2 und Satz 3 der einschlägigen Regelung. Außerdem verkehre sie den Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW willkürlich und widersprüchlich in sein Gegenteil. Dies dergestalt „dass man der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO so gut wie zeitlich-punktuelle (2011) Geltung absoluter Maßgeblichkeit“ unterstelle, obwohl der wissenschaftliche, auch von den Geräteherstellern betriebene Prozess der Erkenntnis niemals stillstehe. Die künftige Anerkennung „einer kognitiv und empirisch fundierten Heiltherapie“ durch Wissenschaft sei „keineswegs etwa von vornherein schlechthin auszuschließen“. Einer „solchen Annahme endgültiger Untauglichkeit der Therapie“ widerstritten hier auch „die dokumentierten erheblichen unbestreitbaren empirischen Heilerfolge der Kernspinresonanztherapie“ nicht nur in vier Fallgruppen [verzögerte Knochenbruchheilungen, Pseudoarthrosen (nicht heilende Knochenbrüche), Lockerungen von Endoprothesen, idiopathische Hüftkopfnekrosen], „sondern ganz allgemein bei der Arthrose-Schmerzbekämpfung überhaupt“. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW eröffne eine „prinzipiell eigenständige Kategorie der auch von naturwissenschaftlicher Majorisierung entkoppelten Beihilfefähigkeit“ im Falle erfolgloser oder unzumutbarer Anwendung wissenschaftlich anerkannter Heilbehandlungen. Selbst bei dem Verständnis der Norm durch den Senat sei die MBS-Therapie im Übrigen eine auf dem Weg zur wissenschaftlichen Anerkennung befindliche Heilbehandlung, weil sie zur Behandlung der angeführten vier Fallgruppen unumgänglich, also allgemein wissenschaftlich anerkannt sei. Entgegen der Auffassung des Senats sei der Streitfall noch nicht spruchreif. Es sei zu beanstanden, dass der Senat die Aussagekraft von Studien verneine, die andere Erkrankungen (z. B. Gonarthrose, Fingerarthrose) als die Coxarthrose beträfen. Denn diese Unterscheidungen eher formaler Art ließen „substantielle und vorgegebene individuelle Unterschiede der Therapiebehandlung als solcher und die Dominanz des behandelnden Arztes nicht erkennen“ bzw. blendeten jedenfalls hinsichtlich der neuen Gerätegeneration „die eigene substantielle Qualität und Wirkungsweise der Kernspinresonanztherapie als solche in den rechtlichen Bewertungen weitgehend“ aus. Nicht nachvollziehbar sei auch „die richterliche Ausgrenzung von wissenschaftlichen, die Anerkennung der Kernspinresonanztherapie indizierenden Abhandlungen und Studien wegen angeblich zu geringer Probandenzahlen bzw. Fehlens ausreichender experimenteller Studien“. Entscheidend sei nämlich nicht die Zahl der Probanden, sondern die Verifikation der Hypothese der Studie anhand tatsächlicher Erfolge bzw. die „ Erfahrungskomponente “. Es verstoße gegen die Denkgesetze, die Wirksamkeit einer Therapie trotz „unbestreitbar bleibender positiver Erfolge“ als nicht nachgewiesen zu bestreiten. Die „ignorierende Bemäkelung einer (objektiv gegenstandslosen) Nichterfüllung weiterer Feststellungsanforderungen“ in Bezug auf Studien, in denen die Patienten eindringlich zu ihrem Schmerzempfinden befragt worden seien, sei sachlich unbegründet. Überhaupt beinhalte Teil I. der Verfügung des Senats vom 24. August 2017, auf welchen Teil II. Bezug nehme, „weitgehend bei Vermeidung jedes Quellenstudiums vorwiegend zusammengefasste Wiedergaben von Sekundärliteratur unterschiedlicher Qualität. Die Texte seien „keineswegs sachlich gleichzusetzen mit fundierten, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kernspinresonanztherapie betreffenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und Original-Testaten namhafter wissenschaftlicher Autoritäten des orthopädischen Fachbereichs“. Dieses Defizit lasse sich „nicht einfach ummünzen in ein Faktum, wonach einschlägige Erkenntnisse überhaupt nicht existieren oder nach dem Stande der Wissenschaft nicht zu erzielen sind trotz vielfacher positiver Erfahrungen der Heilkraft der Therapie“. Die – wettbewerbsrechtlich erheblichen – Argumente des OLG Brandenburg seien ungeeignet, die Anerkennungsmöglichkeit der MBS-Therapie auszuschließen. Ferner werde die durchaus nicht fernliegende Einsicht, dass die MBS-Therapie zumindest eine „noch nicht anerkannte“ Heilbehandlung darstelle, durch neueste Forschung der Universität Innsbruck (Frau Dr. Egg) bestätigt, die den Konnex menschlicher Zellen mit der sog. „Inneren Uhr“ betreffe (Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 mit Anlage). Unterstelle man, dass der Beihilfeanspruch nicht aus § 4 BVO NRW hergeleitet werden könne, so folge er jedenfalls unmittelbar aus der Fürsorgepflicht, um die ausweglose Situation von Inoperabilität und fehlender Erstattung der einzig noch helfenden Heilbehandlung zu vermeiden, die mit bedrückenden Beeinträchtigungen einhergehe. Der Senat habe „die substantielle Bedrohlichkeit und Lebensentwertung der Arthrose in ihrer realen Dimension nicht erfasst“. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 mitgeteilt, eine künftige erneute Erforderlichkeit der erfolgten Behandlung nicht ausschließen zu können. Er beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die MBS-Therapie stelle keine wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilbehandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW dar, da es an entsprechenden klinischen Studien fehle. Sie sei bis heute auch kein Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 19. Oktober 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Heft) und des von dem Kläger vorgelegten Anlagenkonvoluts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen, die ihm wegen der bei ihm im November 2011 durchgeführten sieben „MBST-KernspinResonanzTherapien“ (MBS-Therapie) entstanden sind (Rechnung des Dr. T. vom 2. Dezember 2011 über einen Betrag in Höhe von 1.457,82 Euro). Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 ist, soweit er diesen Anspruch versagt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch ergibt sich weder aus den zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im November 2011 geltenden beihilferechtlichen Vorschriften (dazu I.) noch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht (dazu II.). Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 1 A 352/11 –, juris, Rn. 3 ff., insbesondere Rn. 7 f., m. w. N.; ferner BVerwG, Urteile vom 23. April 2015 – 5 C 2.14 –, juris, Rn. 10, und vom 24. Februar 2011– 2 C 40.09 –, juris, Rn. 7. I. Beihilfeberechtigte – wie der Kläger – erhalten nach § 77 Abs. 3 Spiegelstrich 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden– alten – Fassung (a. F.; heute: § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBG NRW) Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, (u. a.) zur Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes (einschließlich Rehabilitation). Der Verordnungsgeber hat diesen Anspruch auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 77 Abs. 8 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 lit. c) LBG NRW a. F. (heute: § 75 Abs. 8 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 lit. c) LBG NRW) in der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 5. November 2009 (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) näher geregelt. Nach der bis heute unverändert geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind u. a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (BVO NRW a. F.; seit dem 1. Januar 2016 entsprechend: § 4i Abs. 2 Satz 1 BVO NRW) Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung. Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW in der hier einschlägigen, bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung – BVO NRW a. F. –; seit dem 1. Januar 2016: § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW). Nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 BVO NRW a. F. kann die begehrte Beihilfe nicht gewährt werden. Denn die in Rede stehende Heilbehandlung war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (November 2011) weder wissenschaftlich allgemein anerkannt (dazu 1.) noch handelte es sich zu diesem Zeitpunkt um eine „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung“ (dazu 2.). Vgl. speziell dazu, dass sich auch die Frage der (ggf. nur noch nicht gegebenen) wissenschaftlichen Anerkennung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen beurteilt, OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 1 A 352/11 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N., und Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: August 2017, B I § 4i Erl. 2, Seite B 78/22z – 1. Die MBS-Therapie war zum maßgeblichen Zeitpunkt keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung. a) Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich (allgemein) anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem Urheber oder den Urhebern – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Geeignetheit und Wirksamkeit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten überwiegend als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995– 2 C 15.94 –, juris, Rn. 16, vom 18. Juni 1998– 2 C 24.97 –, juris, Rn. 11, und vom 30. Oktober 2003 – 2 C 26.02 –, juris, Rn. 14, sowie Beschluss vom 24. November 2004 – 2 B 65.04 –, juris, Rn. 7; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2014 – 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 9 f., und vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 38 f., jeweils m. w. N. Die zur Beurteilung herangezogenen Äußerungen müssen zuverlässig und wissenschaftlich nachprüfbar sein. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit einer neuen Behandlungsmethode können daher nur solche klinischen Studien sein, die wissenschaftlichen Standards genügen und deshalb einen hohen Evidenzgrad aufweisen. Dies setzt voraus, dass die beschriebenen Wirkungen unter gleichen Bedingungen, d.h. bei gleichem Studiendesign, jederzeit wiederholbar („verifizierbar“) sind. Insoweit bedarf es grundsätzlich der Einbeziehung einer adäquaten Kontrollgruppe, die entweder standardisiert behandelt wird oder – bei Fehlen eines allgemein akzeptierten Standards – mit einem Placebo behandelt wird bzw. unbehandelt bleibt. Die – bezogen auf die relevanten Zielkriterien ausreichend vielen – Patienten müssen den Therapien zufällig zugeordnet werden, um die Strukturgleichheit der Gruppen zu gewährleisten (Randomisierung). Um eine systematische Verzerrung des Studienergebnisses etwa durch Placebo-Effekte zu vermeiden, sollte die Gruppenzugehörigkeit der Patienten weder diesen noch den behandelnden Ärzte noch – idealerweise – den Auswertern bekannt sein (doppelte bzw. dreifache Verblindung). Vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 11, und vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 40 f., m. w. N.; Mildenberger, Anm. 6 zu § 6 BBhV Abs. 2, Gliederungspunkt (4), m. w. N.; Haake/König/Ziegler, Auswirkungen der Qualität klinischer Studien in der Orthopädie und Unfallchirurgie auf den Erkenntnisstand, VersMed 2004, 4 ff.; vgl. ferner Röhrig/du Prel/Blettner, Studiendesign in der medizinischen Forschung (Übersichtsarbeit), Deutsches Ärzteblatt 2009, 184, und Röhrig/du Prel/Wachtlin/Blettner, Studientypen in der medizinischen Forschung (Originalarbeit), Deutsches Ärzteblatt 2009, 262 ff. Nicht randomisierte Erfahrungsberichte und (retrospektive bzw. prospektive) Fallstudien insbesondere von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, weisen dagegen allenfalls einen geringen Evidenzgrad auf und reichen nicht aus. Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch dann, wenn dort tatsächliche Erfolge geschildert werden. Die Wirksamkeit einer neuen Behandlungsmethode ist auch angesichts geschilderter „unbestreitbar bleibender positiver Erfolge“ nicht schon nachgewiesen, sondern nur behauptet. Die Schilderungen nicht verblindeter Patienten bzw. Ärzte sind notwendig subjektiv und bergen daher die grundsätzliche Gefahr, dass andere mögliche Wirkungen wie etwa der Placebo-Effekt nicht oder zumindest nicht angemessen berücksichtigt werden. Für die Annahme, es liege eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW a. F. vor, bedarf es nicht des Nachweises, dass wissenschaftliche Studien der Heilbehandlung eine Anerkennung ausdrücklich versagen. Ausreichend ist vielmehr, dass in Auswertung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Äußerungen eine hinreichende, nämlich wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlung als wirksam und geeignet (noch) nicht festgestellt werden kann. Vgl. den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2013– 1 A 1234/11 –, juris, Rn. 11. b) In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden (und nimmt wohl auch der Kläger nicht an), dass die MBS-Therapie in der Fachwissenschaft auf der Grundlage geeigneter Studien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (November 2011) zumindest überwiegend als zur Behandlung der Coxarthrose geeignet und insoweit wirksam eingeschätzt wurde. Verneinend auch VG Köln, Urteile vom 29. September 2016 – 1 K 1910/15 –, juris, Rn. 23 ff. (Hüftgelenksarthrose), und – für einen früheren Zeitpunkt – vom 27. April 2007– 19 K 1173/06 –, juris, Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 30 (Arthrose im Knie- und Sprunggelenk); ferner Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: August 2017, B I § 4 Erl. 9.: keine wissenschaftliche Anerkennung der „MultiBioSignal-Kernspin-Resonanztherapie“, Seite B 72/1, und der „Pulsierenden Signaltherapie“, Seite B 72/3, sowie Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: März 2017, BBhV § 6 Rn. 77, wonach die Magnetfeldtherapie nach derzeitiger Erkenntnis (März 2016) nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt anzusehen ist. Vgl. insoweit auch die Rechtsprechung dreier Oberlandesgerichte, die zwar – wie dem Kläger zuzugeben ist – nicht an beihilferechtlichen Maßstäben orientiert ist, sondern die wettbewerbsrechtliche Fragestellung betrifft, ob die Werbung, welche dieser Therapie Wirkungen bei der Behandlung bzw. Schmerzlinderung bei Arthrose zuspricht, irreführend ist, die aber zu ihrer Bewertung, nach welcher die MBS-Therapie umstritten bzw. wissenschaftlich ungesichert ist, aufgrund einer Würdigung der wissenschaftlichen Äußerungen anhand der – auch vorliegend anzuwendenden – o. g. Evidenzkriterien gelangt und daher hier insoweit ohne Weiteres verwertbar ist: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris, insbesondere Rn. 86 ff., OLG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2012 – 2 U 90/11 –, juris, insbesondere Rn. 28 ff., und OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Mai 2010 – 6 U 254/07 –, juris, Rn. 21 ff. aa) Die von dem Kläger mit Schriftsätzen vom 6. August 2012 (Hinweis auf das Gutachten des Prof. Dr. Dimpfel), vom 23. März 2016 (Äußerung von Dr. René Toussaint) und vom 26. Oktober 2016 (Anlagen K 1 bis K 12) erwähnten bzw. vorgelegten Schriftstücke sind nicht geeignet, eine wissenschaftliche (allgemeine) Anerkennung der in Rede stehenden Behandlungsmethode zu belegen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Anlagen K 1 bis K 5 ohnehin erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (Dezember 2011) publiziert worden sind. (1) Ungeeignet im vorgenannten Sinne ist zunächst das von dem Kläger erwähnte Gutachten „Bewertung der KernspinResonanzTherapie MBST hinsichtlich ihres therapeutischen Potentials“ des Prof. Dr. W. Dimpfel vom 10. März 2006, nach welchem der Nachweis für eine therapeutische Wirksamkeit der MBS-Therapie im wissenschaftlichen Sinne erbracht worden sein soll. Dieses Gutachten ist gemessen an den oben aufgestellten Anforderungen (mindestens) in zweifacher Hinsicht ungeeignet, den behaupteten Wirksamkeitsnachweis zu erbringen. Der Autor zählt als Pharmakologe und Veterinär schon nicht zu den Fachwissenschaftlern, deren Äußerungen im vorliegenden Zusammenhang wissenschaftliche Relevanz zukommen kann. Vgl. insoweit das von dem Kläger selbst zitierte Urteil des VG Köln vom 27. April 2007– 19 K 1173/06 –, juris, Rn. 18 und insbesondere Rn. 21 (mit dem weiteren Argument, dass die dem Gutachten zugrunde gelegten vier klinischen Studien aus den Jahren 1998 bis 2005 ebenfalls sämtlich nicht die an sie zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen erfüllen); ebenso VG Köln, Urteil vom 29. September 2016– 1 K 1910/15 –, juris, Rn. 35. Zudem handelt es sich nur um eine nicht durch eigene Untersuchungen gestützte Meinungsäußerung. So bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Mai 2010 – 6 U 254/07 –, juris, Rn. 39. Das ergibt sich schon aus der dem Gutachten vorangestellten Zusammenfassung. Denn danach hat der Autor lediglich eine „Sichtung und Bewertung der KernspinResonanzTherapie (MBST)“ vorgenommen, und zwar „anhand der von der Firma MedTec Medizintechnik GmbH, Wetzlar“ – das ist der Gerätehersteller – „zur Verfügung gestellten Unterlagen“. (2) Nicht im Sinne des Klägers zielführend ist auch der mit Schriftsatz vom 23. März 2016 vorgelegte Text „Kernspinresonanz-Therapie Innovation bei der Behandlung von Sportverletzungen“ von R. Toussaint, einem freiberuflich tätigen Facharzt (u. a.) für Orthopädie aus Leipzig. Es handelt sich hierbei nicht um eine wissenschaftliche Äußerung, sondern um eine werbende Anzeige (links oben: „ADVERTORIAL“). Zudem betrifft die Anzeige die vorliegende Problematik nur in ihrem Abschnitt „Weitere Beobachtungen“. Dort werden signifikante Verbesserungen in Schmerz und Funktion bei den Probanden mit Coxarthrose durch die Behandlung mit der Kernspinresonanz-Therapie behauptet, und zwar unter Hinweis auf eine Studie des „Ludwig Boltzmann Instituts“ unter der Leitung von W. Kullich (Univ.-Doz. Dr.), bei der über einen Beobachtungszeitraum von zehn Jahren an 61 Kernspinbehandlungszentren die Therapieergebnisse dokumentiert und zusammengetragen worden seien. Hierbei handelt es sich um die vom Kläger als K 1 vorgelegte Studie (dazu nachfolgend (3)). Ferner wird noch eine Studie an 39 Patienten erwähnt, bei der es sich offenbar um die von dem Kläger als Anlage K 6 eingereichte Studie handelt (dazu nachfolgend (5)). (3) Nicht aussagekräftig ist die als Anlage K 1 vorgelegte, im Journal of Back and Musculoskeletal Rehabilitation 26 (2013), 93 – 104, veröffentlichte Studie „One-year-survey with multicenter data of more than 4,500 patients with degenerative rheumatic diseases treated with therapeutic nuclear magnetic resonance” von W. Kullich, J. Overbeck und H. U. Spiegel. Denn hierbei handelt es sich um eine Auswertung der Befragung von, soweit die Hüftarthrose betroffen ist, 673 Patienten, die in einer der teilnehmenden 61 Praxen, davon etliche „MBST-Zentren“ (vgl. den Abschnitt „Acknowledgements“), (u. a.?) mit der Methode der „therapeutic nuclear magnetic resonance“ behandelt worden sind. Eine solche (prospektive) Fallstudie genügt den wissenschaftlichen Standards ersichtlich nicht. Denn diese werden entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 25. September 2017, Seite 5, vorletzter Absatz) – wie oben dargestellt – erst durch randomisierte placebo-kontrollierte Doppelblindstudien erfüllt. Vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris,Rn. 93, m. w. N.; allgemein auch Haake/König/Ziegler, Auswirkungen der Qualität klinischer Studien in der Orthopädie und Unfallchirurgie auf den Erkenntnisstand, in: VersMed 2004, 4 ff., sowie Röhrig/du Prel/Wachtlin/Blettner, Studientypen in der medizinischen Forschung (Originalarbeit), Deutsches Ärzteblatt 2009, 262 ff. (zu den wissenschaftlichen Anforderungen an interventionelle klinische Studien). Eine entsprechende Kontrollgruppe war an der Studie aber nicht beteiligt. So schon Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris,Rn. 93 f. Vor diesem Hintergrund sind auch die Anlagen K 2 („Multizentrische Daten von über 4.500 Patienten mit degenerativ rheumatischen Erkrankungen bestätigen nachhaltige Wirkung der Kernspinresonanztherapie“ von W. Kullich), K 3 („Therapie mit Kernspinresonanz – Nachhaltige Verbesserung von Arthroseschmerzen („Multizentrische Beobachtungsstudie an 4.518 Patienten“ von W. Kullich und B. Steinecker) und K 4 („Langfristige Reduktion des Schmerzes bei verschiedenen Arthrosen nach Behandlung mit Kernspinresonanz von W. Kullich, B. Steinecker und J. Overbeck, in: Schmerznachrichten Nr. 4a/2013, Seite 1 ff.) nicht zielführend. Denn diese stellen lediglich (kurze bzw. ausführliche) deutschsprachige Zusammenfassungen der als Anlage K 1 vorgelegten Untersuchung dar. (4) Auch die Anlage K 5 [„Non-pharmacological treatment of osteoporosis with Nuclear Magnetic Resonance Therapy (NMR-Therapy)“ von D. Krpan, B. Stritzinger, I. Lukenda, J. Overbeck und W. Kullich, in: Periodicum Biologorum Vol. 117, No. 1, 161 -165, 2015] stützt den Klägervortrag nicht. Denn dort werden der Anwendung der MBS-Therapie positive Effekte (Erhöhung der Knochendichte) auf eine vorliegend nicht in Rede stehende Erkrankung zugeschrieben, nämlich auf die Osteoporose, welche nicht den Knorpel, sondern die Knochen betrifft. Zudem ergibt sich aus dem letzten Satz der Studie, dass die beobachteten Effekte selbst nach der Auffassung ihrer Verfasser erst noch durch einen „randomized double blinded controlled trial“ bestätigt werden müssen, also durch eine kontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studie. (5) Die als Anlage K 6 vorgelegte „Analyse der Langzeitwirkung der MBST® KernspinResonanzTherapie bei Gonarthrose“ von A. Levers, M. Staat und W. van Laack, „Sonderdruck aus Orthopädische Praxis 11/2011“, ist ebenfalls ungeeignet, die wissenschaftliche Anerkennung der in Rede stehenden Therapie für die beim Kläger gegebene Erkrankung zu belegen. Zunächst bezieht sie sich schon nicht auf die Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose), sondern auf die Gonarthrose (Kniegelenksarthrose). Dieser Unterschied ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb unerheblich, weil in beiden Fällen eine Arthrose in Rede stehe. Denn Untersuchungen, die nur die Therapie eines bestimmten Krankheitsbildes in den Blick nehmen, treffen auch nur insoweit Aussagen. Außerdem sind unterschiedliche Auswirkungen einer Therapie auf Gon- und Coxarthrose gerade angesichts der nach wie vor unklaren Ätiologie der Arthrose ohne weiteres denkbar. Unabhängig von alledem liegen dieser Untersuchung nur Schmerzabfragen bei 39 Patienten zugrunde. Das genügt den bereits oben dargestellten wissenschaftlichen Standards ersichtlich nicht. So schon Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris,Rn. 94; ebenso VG Köln, Urteil vom 29. September 2016– 1 K 1910/15 –, juris, Rn. 42. (6) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Anlage K 7 („Funktionsverbesserung bei Fingergelenksarthrosen durch therapeutischen Einsatz der Kernspinresonanz“ von W. Kullich und M. Außerwinkler, in Orthopädische Praxis 6/2008, Seite 287 – 290) berufen. Denn diese Studie, die im Übrigen nur an 35 Patienten und einer gleich großen Kontrollgruppe durchgeführt worden ist, befasst sich allein mit dem hier nicht einschlägigen Krankheitsbild der Fingergelenksarthrose, trifft aber keine Aussage dazu, ob Rückschlüsse auf die Behandlung anderer Gelenkarthrosen allgemein und namentlich einer (schweren) Coxarthrose gezogen werden können. Vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris,Rn. 92. Zudem sind die präsentierten Ergebnisse nicht verifizierbar, da sie lediglich auf einer Befragung der untersuchten Patienten nach ihrer Befindlichkeit beruhen. Vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2012 – 2 U 90/11 –, juris, Rn. 31, und OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Mai 2010 – 6 U 254/07 –, juris, Rn. 40. (7) Auch Anlage K 8 („Behandlung der Osteoporose mit MBST® Kern Spin“ von T. Handschuh und C. Melzer, Sonderdruck aus Orthodoc 05/2008) belegt die wissenschaftliche Anerkennung der fraglichen Methode im vorliegenden Zusammenhang nicht. Das gilt schon deshalb, weil sie eine andere Erkrankung betrifft, nämlich die Osteoporose. Zudem weist sie den erheblichen Mangel auf, dass bei den beteiligten Patienten zusätzlich zur Kernspinresonanztherapie eine Basistherapie mit Calcium und Vitamin D 3 sowie eine Hydrierung vor Behandlung mit etwa zwei Litern Flüssigkeit durchgeführt worden ist, ohne dass bei der Feststellung des Ergebnisses der therapeutische Effekt nach seiner Ursache entsprechend abgegrenzt wird. Vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris,Rn. 93, und OLG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2012– 2 U 90/11 –, juris, Rn. 32. (8) Nicht zugunsten des Klägers ergiebig ist auch die Anlage K 9 („Prospektive Untersuchung über 1 Jahr zur Wirksamkeit der MBST®-KernspinResonanz-Therapie bei der konservativen Therapie der Gonarthrose“ von B. Auerbach, A. Yacoub und C. Melzer; keine Angaben zum Ort der Veröffentlichung; nach Nr. 14 der Literaturliste in K 6 handelt es sich um ein beim Deutschen Orthopädiekongress im Jahre 2005 gezeigtes Poster). Denn diese Untersuchung betrifft nicht die Coxarthrose und äußert sich auch nicht zu einer Übertragbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse auf diese Erkrankung. Unabhängig davon war auch hier keine Kontrollgruppe Gegenstand der Begutachtung. Vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris, Rn. 94. (9) Ebenfalls nicht ergiebig ist die Anlage K 10 („NMR In Vitro Effects on Proliferation, Apoptosis, and Viability of Human Chondrocytes and Osteoblasts“ von A. Temiz-Artmann u. a., Methods Find Exp Clin Pharmacol 2005, 27(6): 391 – 394). Hierbei handelt es sich nämlich ersichtlich um eine in-vitro-Studie, die als solche nicht geeignet ist, den Nachweis einer therapeutischen Eignung am lebenden Organismus bzw. am Menschen zu erbringen. Vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris,Rn. 96; vgl. allgemein zu In-vitro-Studien ferner OLG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2012 – 2 U 90/11 –, juris, Rn. 33. Zudem räumt die Studie selbst ein, dass eine viel größere Zahl von Beobachtungen notwendig gewesen wäre, um eine „proving statistical significance“ (statistische Signifikanz mit Beweiskraft) zu erreichen (vgl. Seite 393), und hält deswegen nur fest, dass die Ergebnisse den Schluss darauf nahelegen („suggest“), dass die MBS-Therapie zu dem beobachteten Zellwachstum führt. (10) Nicht weiterführend ist auch Anlage K 11 (www.gesundheits-lexikon.com, Eintrag „Kernspin-Resonanz-Therapie“). Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine wissenschaftliche Studie, sondern nur um einen (nicht namentlich gezeichneten) Lexikoneintrag. Zudem überzeugt dieser Eintrag auch inhaltlich nicht. Denn seine Aussage, die fragliche Methode könne eine Alternative bei Arthrose-Formen sein, für die momentan kaum Behandlungsmöglichkeiten existieren, und sie könne „nachweislich Schmerzen lindern und die Bewegungsfähigkeit verbessern“, fußt auf vier hier schon als nicht aussagekräftig gewürdigten Publikationen (Anlage K 1, K 6, K 10 und K 8). (11) Schließlich ist auch Anlage K 12 (Deutscher Orthopäden-Verband e. V., Online-Magazin, Mai – Juni 2008, Artikel „MBST® KernSpin“) nicht zielführend. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Zeitschriftenartikel, nicht aber um eine Studie. Zudem überzeugt die in dem Artikel geäußerte Meinung, die „MBST® KernSpin-Therapie“ könne mit Erfolg u. a. bei arthrotischen Beschwerden im Hüftgelenk angewendet werden, nicht. Denn sie stützt sich auf Studien, die ihrerseits nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Standards genügen (dazu (a) bis (c)). (a) Als erste Studie zur Wirksamkeit der Therapie benennt der namentlich nicht bekannte Autor eine Studie mit dem Titel „Evaluation der Effektivität dreidimensionaler pulsierender elektromagnetischer Felder der MultiBioSignalTherapie (MBST®) auf die Regeneration von Knorpelstrukturen“ (I. Froböse et. al., Othopädische Praxis 8/2000, Seite 510 – 515). Diese Studie betrifft nicht die Coxarthrose, sondern die Gonarthrose. Selbst wenn aber die behaupteten positiven Effekte der Therapie auf die Knorpelstrukturen auch für die Coxarthrose angenommen werden könnten, ist die Studie zum Nachweis der Wirksamkeit der Therapie ungeeignet. Denn sie hat sich mit einer äußerst geringen Zahl von Probanden (14) begnügt und kann deswegen allenfalls einen Hinweis auf eine mögliche Wirksamkeit geben. Vgl. schon Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris,Rn. 91. (b) Ferner führt der Artikel die Studie „KernSpinResonanzTherapie verbessert den Rehabilitationserfolg bei chronischem Kreuzschmerz“ von W. Kullich et. al. aus dem Jahre 2005 an. Die dortige Schlussfolgerung, die zusätzlich zu einem standardisierten stationären Physiotherapieprogramm angewandte MBST®-Behandlung könne eine längerfristige Besserung des schmerzhaften chronischen Kreuzschmerzes bewirken, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend. Denn die Studie betrifft nicht die Coxarthrose und lässt außerdem keine Rückschlüsse auf die Regeneration vom Knorpel zu. Zu Letzterem vgl. schon Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28. April 2015 – 6 U 6/14 –, juris,Rn. 95. (c) Schließlich stützt sich der Artikel noch auf die mit Anlage K 9 und K 7 eingereichten – nach dem Vorstehenden unergiebigen – Äußerungen. bb) Zusammenfassend ist – auch nach einer erfolglosen Suche nach einschlägigen Studien zur Wirksamkeit der fraglichen Therapieform bei Arthrose in der Datenbank des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation (www.dimdi.de) – festzuhalten, dass bis 2011 und im Übrigen auch bis heute Studien fehlen, die die Wirksamkeit (Nutzen und Risiken) der fraglichen Therapieform für die hier gegebene Indikation der (schweren) Coxarthrose in einer den wissenschaftlichen Standards genügenden Weise nachprüfbar und reproduzierbar belegen. Vgl. insoweit auch VG Köln, Urteil vom 29. September 2016 – 1 K 1910/15 –, juris, Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 27 ff., und OLG Braunschweig, Urteil vom 7. März 2012– 2 U 90/11 –, juris, Rn. 34; vgl. ferner die Wikipedia-Einträge „Arthrose“ (Ausdruck vom 17. Juli 2017, Stand: 1. Juli 2017, 07:04 Uhr, Gliederungspunkt „Nicht ausreichend belegte Behandlungskonzepte“, wonach die Magnet-Kernspinresonanztherapie, vom Gerätehersteller als MBST bezeichnet, zur Zeit noch von den Orthopäden abgelehnt wird, weil das Therapieverfahren „bisher nicht wissenschaftlich begutachtet wurde“) und „Therapeutische Kernspinresonanz“ (Ausdruck vom 17. Juli 2017, Stand: 24. Oktober 2016, 13:16 Uhr, Gliederungspunkt „Einsatzbereiche“, wonach das Verfahren im Bereich der evidenzbasierten medizinischen Forschung keine Rezeption findet, und Gliederungspunkt „Kritische Rezeption“, wonach das Verfahren im Bereich der evidenzbasierten Medizin aufgrund der derzeitigen ungenügenden Studienlage keine Anerkennung findet). Die vom Kläger insoweit – unsubstantiiert – vorgebrachten Bedenken sind unerheblich. Dies gilt sowohl für die pauschale, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Behauptung, eine (weitere) Forschung in Bezug auf die MBS-Therapie scheitere an finanziellen Mitteln bzw. am (ökonomisch motivierten) Desinteresse der schulmedizinischen Forscher, als auch für die nicht im Ansatz belegte Vermutung, unerwartet positive Forschungsergebnisse zur Wirksamkeit der MBS-Therapie seien unterdrückt oder schlicht nicht veröffentlicht worden. cc) Der sich nach alldem ergebende Befund, dass in Ermangelung hinreichender wissenschaftlicher Äußerungen eine wissenschaftliche (allgemeine) Anerkennung der MBS-Therapie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, wird, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, durch weitere Umstände bekräftigt. Der vom Senat beauftragte Gutachter Dr. K. (Facharzt für Orthopädie, Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin und Phlebologie) hat in seinem Sachverständigengutachten unter Punkt II. 8. ausgeführt und näher begründet, dass die Magnetresonanztherapie nicht wissenschaftlich begründet sei (dazu (1)). Ferner finden sich fachwissenschaftliche Äußerungen mit der ausdrücklichen oder sinngemäßen Feststellung, die Wirksamkeit einschlägiger Therapiemethoden sei nicht (hinreichend) belegt, weshalb sie wissenschaftlich nicht anerkannt seien (dazu (2)). Schließlich räumt der Hersteller des bei der MBS-Therapie verwendeten Gerätes mit seinem „Verbraucherhinweis“ selbst ein, dass diese Therapie in der Schulmedizin als wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert angesehen wird (dazu (3)). (1) Zu der Beweisfrage, welche anderen wissenschaftlich anerkannten Methoden (neben einer Hüftoperation) im November 2011 zur Behandlung der Hüftgelenksarthrose und/oder der Lumboischialgien des Klägers ggf. in Betracht gekommen wären, im insoweit nicht aufgehobenen Beweisbeschluss vom 11. April 2016 hat der Sachverständige in Bezug auf die Hüftgelenksarthrose ausgeführt: Die Hüftgelenksarthrose sei nicht heilbar. Bei ihr komme es zu einer Schädigung der Knorpelsubstanz sowohl in der Hüftpfanne als auch im Bereich des Hüftkopfes. Der Knorpel an sich sei ein bradytrophes, d. h. schlecht durchblutetes Gewebe, das sehr anfällig für dann nicht ausheilende Schäden sei. Die exakte Ätiologie der Arthrose sei ungeachtet fördernder Bedingungen (Fehlstellungen, Verletzungen und Entzündungen, Übergewichtigkeit) noch nicht wissenschaftlich aufgearbeitet. Es sei bisher wissenschaftlich nicht gelungen, die Regeneration von Knorpelgewebe herbeizuführen. Das Verfahren, zumindest kleine, frische Defekte überwiegend im Bereich des Kniegelenks durch die sog. autologe Chondrozytentransplantation (Implantation zuvor entnommenen und im Labor angezüchteten körpereigenen Knorpelgewebes) zu beheben, habe sich bislang nicht durchsetzen können. Ebenso sei die „Magnetresonanztomographie“ (gemeint ist, da der Gutachter sich stets auf die von Dr. T. in Rechnung gestellte Behandlung bezieht und außerdem wiederholt, nämlich auf Seite 2 sowie auf Seite 13 Mitte und unten des Gutachtens korrekt von der „Magnetresonanztherapie“ spricht, offensichtlich diese) wissenschaftlich nicht begründet. Er habe nach ausgiebiger Recherche keine wissenschaftlich valide Studie gefunden, welche die Evidenz der Therapie beweise, also nachweise, dass durch diese eine (nach dem Stand der Wissenschaft nicht mögliche) Regeneration des Knorpels erreicht werde. Dass diese nachvollziehbaren und überzeugend begründeten Ausführungen des Gutachters noch erläuterungsbedürftig oder fehlerhaft sein könnten, hat der Kläger – namentlich mit dem Verweis auf die von ihm vorgelegten, hier bereits gewürdigten Unterlagen – nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht erkennbar. (2) Eine Sichtung der – verwertbaren (dazu (c)) – fachwissenschaftlichen Literatur bestätigt nachdrücklich, dass im November 2011 (und auch zu späteren, vom jeweiligen Veröffentlichungsdatum markierten Zeitpunkten) von einer wissenschaftlichen (allgemeinen) Anerkennung der MBS-Therapie nicht die Rede sein konnte. Maßgeblich sind dabei die nach November 2011 erfolgten Äußerungen. Denn sie erlauben ohne weiteres den Rückschluss, dass die fragliche Anerkennung ihnen zufolge auch schon zu diesem Zeitpunkt gefehlt hat (dazu (a)). Ergänzend weist der Senat aber auch auf Stellungnahmen hin, die vor dem hier interessierenden Zeitpunkt abgegeben worden sind (dazu (b)). (a) In ihrem 2013 erschienenen Aufsatz „Konservative Therapie der Arthrose“ (erschienen in „Orthopädie und Unfallchirurgie up2date 8 / 2013, Seite 419 – 436) halten die Autoren P. Orth und H. Madry zunächst fest, dass die Arthrose eine fortschreitende, nach wie vor nicht heilbare Erkrankung ist (Seite 422), ebenso etwa die randomisierte kontrollierte Studie von Krauß/Steinhilber/Haupt/Miller/Mar-tus/Janßen, „Sporttherapie bei Coxarthrose“, Deutsches Ärzteblatt 2014 , 592, für die dementsprechend bislang kein therapeutisches Verfahren existiert, das die arthrotische Knorpeldegeneration aufhalten oder gar umkehren kann (Seite 419, 433). Ferner stellen die Autoren die für die Behandlung der Arthrose in Betracht kommenden nichtpharmakologischen Maßnahmen dar (Seite 422 bis 424: Aufklärung und Beratung; Gewichtsreduktion; Verhaltensregeln; Sportberatung; Physikalische Therapie; Hilfsmittel) und führen im Zusammenhang mit der physikalischen Therapie ausdrücklich aus, dass die klinische Wirksamkeit u. a. der elektromagnetischen Feldtherapie (pulsed electromagnetic Fields, PEMF) „nicht gesichert“ sei. In einem letzten Abschnitt („Perspektiven“, Seite 434) wenden sich die Autoren perspektivisch interessanten Therapieansätzen zu. Dabei werden elektromagnetische Verfahren wie etwa die MBS-Therapie nicht mehr erwähnt, obwohl die Autoren sie zuvor durchaus noch im Blick hatten. Das spricht für sich. Indirekt, nämlich durch Nichtberücksichtigung der MBS-Therapie oder ähnlicher Behandlungsmethoden bei der Aufzählung der konservativen Therapiemöglichkeiten, ergibt sich aus etlichen weiteren Veröffentlichungen, dass die MBS-Therapie zum jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt nicht wissenschaftlich (allgemein) anerkannt war. Die Rheumatologen M. Krasselt und C. Baerwald benennen in ihrem Aufsatz „Konservative Therapie der Arthrose“ (Deutsche Medizinische Wochenschrift 2015 , 1839 ff.) zunächst die Möglichkeiten der symptomatischen (lindernden, nicht durch Bekämpfung der Krankheitsursache heilenden) Therapie, und zwar ohne Erwähnung der MBS-Therapie oder vergleichbarer Methoden. Sodann stellen sie bei der Erörterung kausaler, d. h. sich gegen die Krankheitsursache wendender Therapieansätze fest, die für die Arthrose etablierten konservativen Therapieoptionen seien „ausschließlich symptomatischer Natur“. Eine kausale Therapie sei nicht zuletzt aufgrund der unvollständig verstandenen Pathogenese schwierig. Als neuen, vielversprechenden, aber noch weiter abzusichernden Therapieansatz nennen die Autoren allein die intraartikuläre (in die Gelenkhöhle erfolgende) Injektion von Wachstumsfaktoren sowie grundsätzlich u. U. auch die Gabe von Chondroprotektiva. Auch in der Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 54, Arthrose, herausgegeben vom Robert Koch-Institut, 2013 , Seite 11, Punkt 6.1.1 „Nichtmedikamentöse Therapie“ werden die hier in Rede stehende Behandlungsmethode und ähnliche Methoden bei der Aufzählung nichtmedikamentöser Therapien zur Behandlung der Arthrose nicht erwähnt. Es heißt dort vielmehr: „Den Ausgangspunkt der nichtmedikamentösen Therapie bildet die Aufklärung, Beratung und Schulung des Betroffenen hinsichtlich des Krankheitsverlaufs und der Notwendigkeit der eigenverantwortlichen Mitarbeit. Letztere umfasst die Modifizierung alltäglicher Verhaltensweisen, um gelenkbelastende Faktoren auszuschalten (z. B. Gewichtsreduktion) bzw. die Aufnahme gelenkschonender, schmerzlindernder Aktivitäten zu fördern. Je nach Arthrosestadium und-lokalisation werden hierbei Physio-, Ergo- und physikalische Therapie eingesetzt bzw. die Verwendung orthopädischer Heil- und Hilfsmittel empfohlen (Tabelle 1) (…).“ Die 2012 veröffentlichten Leitlinien des unabhängigen und nicht gewinn-orientierten „American College of Rheumatology“ für den Gebrauch nichtpharmakologischer und pharmakologischer Therapien bei (u. a.) der Hüftarthrose (Osteoarthritis of the hip) empfehlen als nichtpharmakologische Therapien allein die Folgenden: Bewegungsübungen, Gewichtsreduktion, Teilnahme an „self-management programs“, Manuelle Therapie zusammen mit überwachten Übungen, psychosoziale Intervention, Einweisung in die Benutzung thermischer Mittel und, wenn nötig, Ausstattung mit Gehhilfen (M. Hochberg u. a., „American College of Rheumatology 2012 Recommendations fort he Use of Nonpharmacologic and Pharmacologic Therapies in Osteoarthritis of the Hand, Hip and Knee“, Arthritis Care & Research 2012, 465 ff., 470 f. mit Tafel 5). Entsprechendes gilt für die im November 2009 erstellte und bis November 2014 gültige S 3-Leitlinie – zur Einteilung der Leitlinien der Mitgliedsgesellschaften der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) in drei auf die Entwicklungsmethodik bezogene Klassen (S 1-, S 2- und S 3-Leitlinien) sowie dazu, dass die S 3-Leitlinien als Metaanalysen den höchsten Grad an Wissenschaftlichkeit aufweisen: Senatsurteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 96 f., m. w. N. – der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC) und des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie (BVO) mit dem Titel „Koxarthrose“. Denn auch dort werden bei der detaillierten Darstellung der konservativen Therapiemöglichkeiten (Gliederungspunkt „11. Konservative Therapie“) Behandlungen mittels eines Magnetfeldes nicht aufgeführt. (b) Nach dem Aufsatz „Arthrose – zum aktuellen Kenntnisstand über die Ätiologie, Diagnose und Therapie“ von S. Mayer, K. Vitzthum, N. Schöffel, D. A. Groneberg und M. Spallek (Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 2010 , 154 ff.) sind Arthrosen aktuell nicht heilbar, da der zerstörte Anteil des Knorpels nicht im Sinne einer „restitutio ad integrum“ regeneriert werden könne. Dementsprechend werde nur symptomatisch therapiert (Seite 160). Als Behandlung gebe es die nichtpharmakologische Therapie (allgemeine Maßnahmen wie Aufklärung des Patienten und Verringerung des Körpergewichts, Krankengymnastik, physikalische Therapie und unterstützende Maßnahmen wie Schienen oder Orthesen), die pharmakologische Therapie und die chirurgische Therapie. Als Alternative Therapiemethode diskutieren die Autoren sodann allein die Akupunktur. Zu dem Bereich der Therapieforschung führen sie schließlich aus, dass neue Therapien darauf abzielten, den Knorpelschaden durch transplantiertes Knorpelgewebe zu reparieren. Magnetfeldtherapien haben die Autoren weder bei ihren Ausführungen zu bestehenden Therapien noch im Abschnitt „Therapieforschung“ erwähnt. Die Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e. V. ordnete die „Magnetfeldtherapie“ und die „Biosresonanztherapie“ in ihrer seit Januar 2008 im Internet verfügbaren Veröffentlichung „Qualitätssicherung in der Rheumatologie ausdrücklich als wissenschaftlich nicht anerkannte Therapieverfahren ein. Unter Punkt 5.5.27 des „Qualitätsmanuals in der Rheumatologie“ wurden im Rahmen der Therapieempfehlungen zur Coxarthrose als nichtmedikamentöse Therapien lediglich physikalische Therapien, krankengymnastische Behandlungen, orthopädische Hilfsmittel und die operative Therapie aufgeführt. Sodann wurden unter Punkt 6. des Qualitätsmanuals die beiden Therapiearten „Magnetfeldtherapie“ und „Bioresonanztherapie“ als wissenschaftlich nicht anerkannte Therapieverfahren bezeichnet, also als Verfahren, die sich keiner stets reproduzierbaren qualifizierten Überprüfung auf Nutzen und Risiko durch kontrollierte Untersuchungen unterworfen haben. Auch in den „Empfehlungen zur Therapie degenerativer Gelenkerkrankungen“ der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, 3. Aufl. 2008 , Seite 8, wurde ausgeführt, dass sich für Verfahren wie den Einsatz von pulsierenden elektrischen und elektromagnetischen Feldern keine sicheren Nachweise für eine wirksame und klinisch relevante Beeinflussung der Arthrose fänden; aufgrund methodischer Mängel und zum Teil widersprüchlicher Ergebnisse seien weitere Untersuchungen erforderlich. In dem Aufsatz „Hüftgelenk – Arthrose und Arthritis“ von K.-P. Günther und J. Ziegler, Orthopädie und Unfallchirurgie up2date 2006 ; 1(1): 57 – 71 (liegt als abstract vor) wurden als nichtmedikamentöse Therapiealternativen nur „Aufklärung, Übungsbehandlung, Gewichtsreduktion und Entlastung“ aufgezählt. Prof. em. Dr. rer. nat. habil R. Glaser (Biophysiker) schließlich hat bereits 2004 in seinem Aufsatz „Elektrische und magnetische Felder in Diagnostik und Therapie – Ein Gebiet zwischen Scharlatanerie und wissenschaftlichem Fortschritt“ (in: Skeptiker-Zeitschrift 4/2004, S. 136 ff.) unter zutreffendem Verweis auf die Übersichtsarbeit „Pulsierende Elektromagnetische Felder in der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen der Bewegungsorgane – eine Übersicht und Metaanalyse“ von B. Schmidt-Rohlfing, J. Silny und F. U. Niethard (Zeitschrift für Orthopädie und ihre Grenzgebiete 2000; 138(5): 379 – 389; Auswertung 37 klinischer Studien, durchgeführt an 3379 Patienten) ausgeführt, dass die Wirksamkeit eines Einsatzes pulsierender elektromagnetischer Felder (PEMF-Therapien) bei orthopädischen Krankheiten bislang – d. h. jedenfalls bis 2004 – nicht belegt sei; zu Verfahren wie „MultiBioSignalTherapie“ und „Kernspin-Resonanz-Therapie“ gebe es kaum wissenschaftliche Publikationen. Physikalisch unsinnig sei die Behauptung der Vertreter der „Kernspin-Resonanz-Therapie“, mit Milli-Tesla-Impulsen bleibenden Einfluss auf den Kernspin körpereigener Atome ausüben zu können. (c) Der Einwand des Klägers, (zu seinen Lasten gehende) Äußerungen von „Orthopäden-Chirurgen“ könnten wegen deren Interesse an lukrativen Operationen und daraus folgender Befangenheit nicht verwertet werden, greift nicht durch. Er ist in dieser Allgemeinheit schon substanzlos. Außerdem wird die Implantation einer Hüft-Endoprothese von den unter Punkt (1) und (2) zitierten Autoren, soweit diese die Therapieoptionen erörtern, nur als ultima ratio angesehen. Ferner müssen die (pauschal) angegriffenen Äußerungen vor dem oben unter aa) ausführlich dargelegten Hintergrund bewertet werden, dass die vom Kläger behauptete Wirksamkeit der MBS-Therapie und namentlich die damit verbundene These, Knorpel könne durch ein Heilverfahren regeneriert werden, bislang nicht hinreichend wissenschaftlich belegt sind. (3) Dafür, dass eine wissenschaftliche (allgemeine) Anerkennung der MBS-Therapie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, spricht weiter der „Verbraucherhinweis“, welchen der Hersteller der MBST-Geräte unter www.mbst.de gibt (Ausdruck vom 17. Juli 2017) und den die Privatarztpraxis Q. T. – das ist der Sohn des behandelnden Arztes des Klägers, der die Praxis seines Vaters weiterführt – ihren Ausführungen im Internet – Ausdruck vom 12. Juli 2017 – zu ihrer therapeutischen Leistung „MBST®- KernspinResonanzTherapie“ heute selbst beifügt. Danach ist die „MBST®“ derzeit kein Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkasse und sehen Vertreter der Schulmedizin diese Therapie hinsichtlich ihrer Wirksamkeit als „wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert“ an. So auch schon VG Köln, Urteil vom 29. September 2016 – 1 K 1910/15 –, juris, Rn. 48 bis 51. Das gleiche Bild ergibt sich bei Berücksichtigung des aktuellen „Verbraucherhinweises“ des Geräteherstellers (Ausdruck vom 26. September 2017). Dort heißt es u. a., „die MBST-Therapie“ werde „von den Vertretern der Schulmedizin als noch nicht hinreichend gesichert angesehen“. Damit wird (weiterhin) erklärt, dass die Therapie auch heute nicht wissenschaftlich (allgemein) anerkannt ist. Soweit mit der Einfügung des Wortes „noch“ jedenfalls bei dem beihilferechtlichen kundigen Leser der Eindruck erweckt wird, die MBS-Therapie stelle zumindest eine noch nicht anerkannte Behandlungsmethode – etwa i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW a. F. – dar (dazu nachfolgend I. 2.), wird dies durch die weitere Aussage im „Verbraucherhinweis“ revidiert, die Aussagen zur Wirksamkeit der MBS-Therapie beruhten „auf Erfahrungen der behandelnden Ärzte sowie deren Patienten in der Anwendung der Therapie“. Denn damit ist der Sache nach gesagt, dass die Wirksamkeit der Therapie eben nicht wenigstens schon durch einzelne evidenzbasierte Studien belegt ist, sondern lediglich von Behandlern und Patienten behauptet wird. c) Die grundsätzlichen Einwände des Klägers gegen das Tatbestandsmerkmal wissenschaftlicher (allgemeiner) Anerkennung bzw. gegen dessen Anwendung auf seinen Einzelfall greifen nicht durch. aa) Das Argument, es verstoße gegen Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), „mehrheitlich“ anerkannte Therapieformen gegenüber sonstigen wirksamen Therapieformen beihilferechtlich zu bevorzugen, überzeugt schon im Ausgangspunkt nicht. Die hier unterstellte Wirksamkeit der sonstigen Therapieform ist im Falle mangelnder Anerkennung durch die Fachwissenschaft gerade nicht gegeben. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die gerügten beihilferechtlichen Regelungen in die Freiheit von Wissenschaft oder Forschung eingreifen würden. Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe. Es garantiert also einen Freiraum, der wissenschaftlich Tätige vor jeder staatlichen Einwirkung auf Prozesse der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 – 1 BvL 8/10 –, juris, Rn. 49, m. w. N., und vom 11. Januar 1994 – 1 BvR 434/87 –, juris, Rn. 46, sowie Urteil vom 24. November 2010– 1 BvF 2/05 –, juris, Rn. 143. Unter den Begriff der Wissenschaft fällt dabei alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist; ein Werk ist danach dem Bereich der Wissenschaft erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994– 1 BvR 434/87 –, juris, Rn. 47 bis 49. Danach mögen zwar Äußerungen, die MBS-Therapie könne Heilerfolge bei der Behandlung der Arthrose erzielen, jeweils als Ausdruck von Wissenschaft einzuordnen sein. Der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiraum ist aber nicht dadurch unmittelbar tangiert, dass Beamten die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung mit der Begründung versagt wird, diese Behandlungsmethode habe in der Fachwissenschaft bislang keine Ankerkennung als wirksam finden bzw. sich nicht durchsetzen können. Ein allenfalls denkbarer mittelbarer Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit wäre jedenfalls gerechtfertigt. Denn die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW a. F. konkretisierte gesetzliche Regelung des § 77 Abs. 3 Spiegelstrich 1 LBG NRW a. F., nach der Beihilfen nur für Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen gezahlt werden, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, verfolgt das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Effektivität der von den Beamten in Anspruch genommenen Behandlungen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), und strebt außerdem an, eine sparsame Haushaltsführung (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Verf NRW, § 6 Abs. 1 HGrG, § 34 Abs. 2 Satz 1 LHO NRW) sicherzustellen (keine Ausgaben für nicht wirksame Behandlungen). Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 –, juris, Rn. 59, wonach es dem Gesetzgeber (bei der Regelung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht von Verfassungs wegen verwehrt ist, zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten und zum Zweck der Ausrichtung der Leistungen am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren vorzusehen, in dem neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung auf ihren diagnostischen und therapeutischen Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sachverständig geprüft werden, um die Anwendung dieser Methoden zu Lasten der Krankenkassen auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige Grundlage zu stellen (dort: Behandlung der lebensbedrohlichen Erkrankung an der Duchenne’schen Muskeldystrophie mittels der „Bioresonanztherapie“). bb) Auch der behauptete Gleichheitsverstoß liegt nicht vor. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, zwar die MBS-Therapie, nicht aber auch die bei einer Hüftoperation zum Einsatz kommenden Implantate einer wissenschaftlichen Kontrolle zu unterwerfen. Denn insoweit liegen keine gleichartigen Sachverhalte vor. Zu vergleichen wäre die MBS-Therapie hier mit wissenschaftlich anerkannten Therapien der Coxarthrose, also etwa mit der operativen Therapie (Implantation einer Endoprothese). Die operative Therapie wird indes ebenfalls – allerdings erfolgreich – am Maßstab (allgemeiner) wissenschaftlicher Anerkennung gemessen. cc) Dass der „Wissenschaftsklausel“ durch den Bologna-Prozess der Boden entzogen sei, da dieser die Unabhängigkeit und Freiheit der Anstalten aller Wissensbereiche (auch der Universitätskliniken) abgeschafft habe, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar gemacht. Solche Auswirkungen des Bologna-Prozesses sind auch nicht ersichtlich. Die von den Unterzeichnerstaaten der Bologna-Erklärung angestrebte Etablierung des Europäischen Hochschulraums zielt, wie allgemein bekannt ist, auf eine europaweite Harmonisierung von Studiengängen und –abschlüssen sowie auf internationale Mobilität der Hochschulangehörigen ab. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Bologna-Prozess die Unabhängigkeit der (zunehmend von der Lehre getrennten) universitären oder nichtuniversitären Forschung tangiert haben könnte. dd) Dem Tatbestandsmerkmal „wissenschaftlicher (allgemeiner) Anerkennung fehlt die Grundlage auch nicht wegen der Mängel des Wissenschaftsbetriebs, auf die sich der Kläger beruft. Zwar wird es zutreffen, dass die sich immer weiter ausdehnende „Wissenschaftliche Erkenntnismaschinerie“ eine Vielzahl von Fachaufsätzen („scientific papers“) produziert und zur Publikation gelangen lässt, deren Qualität aufgrund systemischer Mängel (mangelhafte „peer reviews“), handwerklicher Fehler, mangelnder Reproduzierbarkeit der Ergebnisse oder sogar wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht immer den wissenschaftlichen Standards genügen wird und die bei Aufdeckung der Mängel oft nur diskret widerrufen werden. Vgl. insoweit den in der Zeit Nr. 01/2014 erschienenen Artikel „Rettet die Wissenschaft“ von Stefan Schmitt und Stefanie Kara, in welchem die von dem Kläger (ohne nähere Angaben) in Bezug genommenen Wissenschaftskritiker Ivan Oransky, Adam Marcus, Hans-Hermann Dubben, Andreas Neidlinger und Diana Deca zu Wort gekommen sind. Diese Umstände sprechen aber nicht schon grundsätzlich gegen die Möglichkeit der Prüfung, ob eine hinreichende Anzahl zuverlässiger und wissenschaftlich nachprüfbarer Äußerungen zur Wirksamkeit einer Behandlungsmethode vorliegt, ob diese also wissenschaftlich (allgemein) anerkannt ist. Denn es kann – wie vorliegend geschehen – insbesondere anhand des offen gelegten und einer Prüfung zugänglichen Studiendesigns untersucht werden, ob Studien bzw. die sie publik machenden Fachaufsätze wissenschaftlichen Standards genügen. Unabhängig davon würde das das pauschale Argument des Klägers auch die von ihm bemühten wissenschaftlichen Äußerungen von vornherein in Zweifel ziehen und entwerten. ee) Schließlich kann auch dem Einwand des Klägers nicht gefolgt werden, die Entscheidung, ob eine wissenschaftliche Anerkennung vorliege, werde letztlich behördlicher Willkür überlassen, da der Wirksamkeitsnachweis realiter nicht geführt werden könne und deshalb durch die positivistische Fiktion einer (schwer feststellbaren) Mehrheit der maßgeblichen Schulmediziner ersetzt werde. Denn eine im Einzelfall notwendige Prüfung – anders für die hier streitbefangene Behandlungsmethode die mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW (GVBl. NRW. 2015, Seite 844) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in die BVO NRW eingefügte und für nach dem 31. Dezember 2015 entstandene Aufwendungen geltende generelle Regelung des § 4i Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 Abschnitt II Nr. 10 (schon seit dem 14. Februar 2009 ebenso: § 6 Abs. 2 BBhV i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Spiegelstrich 6/Nr. 6/Nr. 7): Ausschluss der Magnetfeldtherapie von der Beihilfefähigkeit, wenn nicht eine der vier geregelten, bestimmte Knochenerkrankungen betreffenden Behandlungen vorliegt und die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird – der Beihilfebehörde, ob eine Heilbehandlung wissenschaftlich (allgemein) anerkannt ist (oder noch anerkannt werden kann, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW a. F.), kann durch Auswertung allgemein zugänglichen oder von den Beteiligten vorgelegten Tatsachenmaterials (Veröffentlichungen) erfolgen, und die Einschätzung der Behörde kann in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt überprüft werden. 2. Bei der in Rede stehenden Heilbehandlung handelte es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (November 2011) nicht um eine „wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung“ i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW a. F. Eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung liegt ausweislich des Wortlautes der Norm („noch nicht“) und des Inhaltes der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995– 2 C 15.94 –, juris, Rn. 20 f., und vom 28. November 1963 – 8 C 72.63 –, DÖD 1965, 11 ff. (13). auf die die Norm erkennbar zurückgeht, vor, wenn die Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, wenn also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat in inzwischen ständiger Rechtsprechung folgt, zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2011– 2 B 76.10 –, juris, Rn. 7, und vom 20. Oktober 2011 – 2 B 63.11 –, juris, Rn. 9, und die Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2017 – 1 A 1419/16 –, juris, Rn. 8 f., und vom 17. Februar 2014– 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 40 bis 43, 64 bis 69, jeweils m. w. N.; ebenso Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Stand: August 2017, B I § 4i Erl. 2, Seite B 78/22z. Insoweit wendet der Kläger ein, für die Aussicht auf Anerkennung müsse es genügen, dass das zu beurteilende Heilmittel (Therapie) nach geltenden wissenschaftlichen Standards entwickelt und verwendet werde unter Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Zukunftsperspektiven bzw. dass eine spätere Anerkennung nicht evident aussichtslos sei. Das greift nicht durch. Zunächst ist zu betonen, dass es für die Frage, ob für eine bestimmte Heilbehandlung die begründete Erwartung wissenschaftlicher Anerkennung besteht, irrelevant ist, ob ein zur Durchführung der Behandlung entwickeltes und benötigtes Gerät den einschlägigen (technischen oder wissenschaftlichen) Standards genügt. Es reicht nach der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des diesem folgenden Senats auch nicht aus, dass eine spätere Anerkennung lediglich nicht evident aussichtslos erscheint. Wie bereits dargelegt bedarf es schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen der begründeten, also auf konkrete wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung. Vor diesem Hintergrund genügt es insoweit eben nicht, auf eine in unbestimmter Zukunft liegende Klärung der Ursachen der (Cox-)Arthrose und/oder auf eine neue, bei dem Kläger aber offenbar noch nicht angewendete „Generation des MBST-Instrumentariums“ (und damit etwa erzielter Behandlungserfolge) zu verweisen. Dass das Verständnis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW a. F. in Sinne der o. a. ständigen Rechtsprechung, wie vom Kläger behauptet, zu Abgrenzungsschwierigkeiten zu der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW a. F. führt und den Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW a. F. willkürlich und widersprüchlich in sein Gegenteil verkehren würde, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Verbleibt es daher bei der dargelegten Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW a. F., so spricht in Ansehung der Ausführungen unter dem Gliederungspunkt I. 1. b), die das Fehlen aussagekräftiger Studien bis heute belegen, nichts dafür, dass sich die MBS-Therapie im November 2011 zumindest auf dem Wege zu einer von der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung als wirksam und geeignet angesehenen Methode zur Behandlung der Coxarthrose befunden hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Klägers auf neueste Forschungsergebnisse der Universität Innsbruck (Frau Dr. Egg). Wie dem Artikel „Sauerstoffmangel verstellt innere Uhr“ vom 15. März 2013 auf der Webseite der Universität (www.uibk.ac.at) zu entnehmen ist, konnte hier an Zebrafischen auf molekularer Ebene nachgewiesen werden, dass die innere Uhr der Lebewesen „wechselwirkt mit zellulären Prozessen, die bei Sauerstoffmangel aktiviert werden“. Nach dem weiteren Eintrag zur aktuellen Forschung von Frau Egg sind neben dem Sauerstoffmangel auch „weitere potentielle Zeitgeber der Inneren Uhr und deren Auswirkungen auf den Hypoxie Signalweg wie zum Beispiel Licht, körperliche Aktivität oder Magnetismus“ Gegenstand der Forschung. Dies allesweist schon keinen unmittelbaren Konnex zu der hier maßgeblichen Frage auf, ob menschliches Knorpelgewebe durch Energiezufuhr mittels eines Magnetfeldes regeneriert werden kann. Es handelt sich erkennbar um Grundlagenforschung, die allenfalls Vorstufe zu späteren (bislang eben nicht vorliegenden, s. o.) wissenschaftlichen Studien zur Wirksamkeit der MBS-Therapie sein könnte. Die Bewertung, dass nichts dafür spricht, die MBS-Therapie habe sich im November 2011 zumindest auf dem Wege zu einer von der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung als wirksam und geeignet angesehenen Methode zur Behandlung der Coxarthrose befunden, erfährt keine Änderung dadurch, dass die MBS-Therapie – wie weiter oben ausgeführt – inzwischen in den beihilferechtlichen Regelungen des Beklagten und auch des Bundes insoweit unter bestimmten Voraussetzungen Anerkennung gefunden hat, als vier bestimmte Erkrankungen [in NRW und im Bund: atrophe Pseudoarthrosen (von Durchblutungsstörungen behinderte Heilung eines Knochenbruchs); Endoprothesenlockerungen; idiopathische Hüftkopfnekrose (Erkrankung ohne fassbare Ursache, die durch ein Absterben eines Teils des knöchernen Oberschenkelknochenkopfes gekennzeichnet ist); verzögerte Knochenbruchheilung] in Rede stehen. Diese Anerkennung hat für die Frage, ob die MBS-Therapie in Bezug auf die Coxarthrose oder überhaupt in Bezug auf Arthrosen begründete Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung hat, keine Bedeutung. Denn bei den vier aufgeführten Erkrankungen handelt es sich sämtlich um solche, die die knöchernen Strukturen betreffen und nichts mit der „Heilung“ von Knorpel zu tun haben. Nach alledem muss der Senat nicht mehr klären, ob die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind bzw. noch erfüllt werden können. Namentlich ist also für die Entscheidung des Senats unerheblich, ob im Falle des Klägers wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Es bedarf mithin keiner Klärung mehr, ob der Kläger sich nicht auf die schulmedizinisch verbleibende, von ihm, was sein gutes Recht ist, abgelehnte operative Behandlung verweisen lassen muss und ob dieser Verweis zumindest aus in der Gesundheit des Klägers liegenden Gründen scheitern müsste. Aus diesem Grund konnte der Senat auch seinen Beweisbeschluss vom 11. April 2016 hinsichtlich der Beweisfragen I. 1. bis I. 7. aufheben. II. Die begehrte Beihilfe kann auch nicht unter unmittelbarem Rückgriff auf die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zählende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewährt werden, deren Erfüllung der Beamte beanspruchen kann. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für – wie hier – wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich – von Sonderfällen abgesehen – nicht fürsorgepflichtwidrig. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. dem Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht nicht dadurch verletzt, dass der Normgeber nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang als beihilfefähig anerkennt. Zwar wird bei der Prüfung der Notwendigkeit regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein. Eine Ausnahme gilt jedoch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig, effektiv und sicher ist und daher hinreichende Gewähr für einen raschen Behandlungserfolg bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zulässt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz gestalten die Normen, die Aufwendungen für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausschließen (hier: § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW a. F.) normativ aus und präzisieren den Begriff notwendiger Aufwendungen (hier nach § 3 Abs. 1 BVO NRW a. F.). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995– 2 C 15.94 –, juris, Rn. 18 f. Allerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot, zu notwendigen Aufwendungen eine Beihilfe zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht u. a. dann, wenn – erstens – zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen (Nichtexistenz, Kontraindikation) oder bei dem Beamten bereits ohne Erfolg angewendet worden sind und wenn – zweitens – mit der wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder zumindest auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verbunden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007– 2 B 37.07 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris, Rn. 20; vgl. insoweit auch die dem Rechnung tragenden, hier aber noch nicht anwendbaren Regelungen in Nr. 4.1.1.2 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) vom 15. September 2014 (MBl. NRW Seite 530) bzw. in § 4i Abs. 4 Satz 2 BVO NRW (in Geltung seit dem 1. Januar 2016). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Zwar verursacht eine Hüftgelenksarthrose schweren Grades, was der Senat nicht verkennt, regelmäßig besondere Bewegungseinschränkungen und erhebliche Schmerzen. Sie kann aber (auch im Zusammenwirken mit degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule) dennoch nicht als lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit im vorgenannten Sinne qualifiziert werden. Denn von ihr geht, wie allgemein bekannt ist, weder eine akute Bedrohung des Lebens aus noch führt sie im Falle ihrer Nichtbehandlung regelhaft unmittelbar zum Tode. Dass die Fürsorgepflicht es hier aus Gründen der wirtschaftlichen Lage des Klägers gebieten könnte, die begehrte Beihilfe zu gewähren, ist nicht erkennbar. Dieser Gesichtspunkt dürfte bei nicht einmal ausnahmsweise notwendigen Aufwendungen (s. o.) schon generell nicht berücksichtigungsfähig sein. Jedenfalls aber ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Versagung der begehrten Beihilfe (1.020,47 Euro) unzumutbar belastet wäre. Hierbei ist zweierlei in Rechnung zu stellen: Zum einen ist der Kläger als Jurist (vgl. die vom Kläger vorgelegte Anlage K01) ein Ruhestandbeamter des höheren Dienstes und bezieht damit eine nicht geringe Versorgung. Zum anderen hat er die in Rede stehende Therapie (jedenfalls) im Zeitraum vom 15. November 2011 bis Dezember 2016 nicht erneut in Anspruch genommen, so dass nicht von fortlaufenden, immer wieder entstehenden Kosten ausgegangen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.