Urteil
13 K 2690/19.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0412.13K2690.19O.00
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Leitsätze
- § 52 Abs. 2 LDG NRW, nach dem die Klageschrift den Umfang der richterlichen Prüfung und der gerichtlichen Disziplinarbefugnis bestimmt, ist dahingehend auszulegen, dass zu den mitteilungsbedürftigen Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, auch die so genannten Rechtstatsachen wie die Verletzung von Strafgesetzen gehören.
Tenor
Der Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 52 Abs. 2 LDG NRW, nach dem die Klageschrift den Umfang der richterlichen Prüfung und der gerichtlichen Disziplinarbefugnis bestimmt, ist dahingehend auszulegen, dass zu den mitteilungsbedürftigen Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, auch die so genannten Rechtstatsachen wie die Verletzung von Strafgesetzen gehören. Der Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 in H. geborene Beklagte wechselte nach vierjährigem Besuch der W. im Jahr 0000 auf die N. M. (ein privates Mädchengymnasium), wo sie am 00.00.0000 die fachgebundene Hochschulreife erlangte. Ab dem Wintersemester 0000/0000 bis einschließlich dem Sommersemester 0000 studierte sie an der X. X1. -V. N1. acht Semester die Fächer Englisch und Französisch für das Lehramt an Realschulen. Am 00.00.0000 bestand sie die Fachprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Gesamtnote „befriedigend“. Ihren Vorbereitungsdienst leistete sie in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 beim staatlichen Bezirksseminar für das Lehramt an der Realschule in S. ab. Am 00.00.0000 bestand sie die Zweite Staatsprüfung ebenfalls mit der Gesamtnote „befriedigend“. Zum 00.00.0000 schloss sie mit dem C. N1. einen Anstellungsvertrag auf Probe ab (Planstelleninhabervorvertrag) und erhielt seitdem Bezüge auf Basis der Besoldungsgruppe A13; Einsatzschule war die F. -L. -Realschule I. (Ersatzschule). Mit Schreiben vom 00.00.0000 an das Schulamt der Stadt I. (und später mit weiteren Schreiben an die staatliche Schulverwaltung) bewarb sie sich um eine Einstellung in den Landesschuldienst an der Gesamtschule der Stadt I. . Als Begründung gab sie an, dass sie seitens des C1. mit einer Kündigung rechnen müsse, weil sie nach am 00.00.0000 erfolgter Ehescheidung beabsichtige, demnächst wieder zu heiraten. Ihr Dienstverhältnis mit dem C. N1. endete am 00.00.0000. Zum 00.00.0000 erhielt die Beklagte einen bis zum 00.00.0000 befristeten Arbeitsvertrag als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe IIa) im Landesschuldienst und wurde der Gesamtschule der Stadt I. zugewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrerin zur Anstellung ernannt. Am 00.00.0000 endete ihr Mutterschaftsurlaub, den sie im direkten Anschluss an die Mutterschutzfrist anlässlich ihrer am 00.00.0000 erfolgten Entbindung genommen hatte. Am 00.00.0000 nahm sie ihren Dienst an der Gesamtschule I. mit halber Stundenzahl wieder auf. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Realschullehrerin ernannt. Ab dem 00.00.0000 nahm sie im direkten Anschluss an die Mutterschutzfrist anlässlich ihrer am 00.00.0000 erfolgten Entbindung Mutterschaftsurlaub. Dieser endete am 00.00.0000. Mit Wirkung vom 1. August 1993 wurde sie auf eigenen Antrag von der Gesamtschule I. an die Städtische Gesamtschule S. -T. versetzt. In den Jahren 1996, 1997 und 1998 wurde sie jeweils für mehrere Wochen kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilungsleiterin beauftragt. Am 00.00.0000 vollendete sie ihre 25-jährige Dienstzeit. 00 Jahre lang war sie an der Städtischen Gesamtschule S. -T. auch als Beratungslehrerin tätig. Am 00.00.0000 begann ihre beantragte Altersteilzeit (Blockmodell: Arbeitsphase bis zum 00.00.0000, Freistellungsphase vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000). Am 00.00.0000 vollendete sie ihre 40-jährige Dienstzeit. Nach Erreichen der Altersgrenze trat sie mit Ablauf des 00.00.0000 in den gesetzlichen Ruhestand. Im anlässlich der Beendigung der beamtenrechtlichen Probezeit am 00.00.0000 erstellten Leistungsbericht ist angegeben, dass die Beklagte während der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbrachte. Am 00.00.0000 heiratete sie Herrn S1. C2. . Die Ehe wurde mit Urteil des Landgerichts C3. vom 00.00.0000 geschieden. Am 00.00.0000 heiratete sie Herrn N2. H1. . Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, K1. I1. , geboren am 00.00.0000, und B1. D. , geboren am 00.00.0000. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, geschieden. In der LBV-Bezügemitteilung 00/0000 ist das Ruhegehalt mit 3.171,79 Euro brutto und 2.597,00 Euro netto (Auszahlungsbetrag) angegeben. Darüber hinaus bezieht sie von der Deutschen S2. C4. eine Rente, die sich seit dem 00.00.0000 auf 244,23 Euro monatlich beläuft. Mit Verfügung vom 00.00.0000 ordnete der Kläger gemäß § 38 Abs. 3 LDG die Einbehaltung eines Teils (30%) des Ruhegehalts an. Die Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, leitete der Kläger wegen des Verdachts eines äußerst distanzlosen Verhaltens (Liebesbeziehung, sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr und teilweise sexuelle Übergriffe) der Beklagten gegenüber dem seinerzeit minderjährigen Schüler G. (geboren am 00.00.0000) in den Jahren 1980 bis 1983 ein Disziplinarverfahren gegen diese gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein. Auslöser für die Einleitung des Disziplinarverfahrens war eine Mitteilung in Strafsachen (MiStra) der Staatsanwaltschaft C3. vom 19. März 2015 (Az.: 36 Js 89/15). Es wurde übermittelt, dass das (aufgrund einer Anzeige des Zeugen G. eingeleitete) Ermittlungsverfahren zum Vorwurf „schwerer sexueller Missbrauch von Kindern im Zeitraum 01.01.1981 bis 01.01.1983 in I. " mit Verfügung vom 19. März 2015 wegen Verjährung gemäß §§ 152 Abs. 2 i.V.m. 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Aufgrund von Zeugenvernehmungen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ergab sich zudem der Verdacht eines äußerst distanzlosen Verhaltens (Liebesbeziehung und eine auch sexuell ausgerichtete Beziehung) gegenüber dem seinerzeit minderjährigen Schüler (geboren am 00.00.0000) in den Jahren 1983 bis ca. 1984, weshalb das Disziplinarverfahren am 30. August 2016, zugestellt am 1. September 2016, um diesen Vorwurf gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW ausgedehnt wurde. Der Kläger hat am 4. November 2019 Disziplinarklage erhoben. Er wirft der Beklagten vor, im Lehrerin-Schüler-Verhältnis sowohl mit dem Zeugen G. S3. wie auch später zum Schüler B2. L1. eine Liebesbeziehung unterhalten zu haben. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe spätestens ab Anfang des Jahres 0000 begonnen, mit dem Zeugen G. S3. eine auch sexuell ausgerichtete Liebesbeziehung aufzubauen. In dieser sei es zumindest in den Jahren 0000 und 0000 an nicht mehr näher feststellbaren Tagen zu wiederholten einvernehmlichen sexuellen Handlungen sowie zu wiederholtem einvernehmlichen Beischlaf mit dem damals maximal 15-jährigen Schüler gekommen, der die Beziehung dann im Frühjahr 0000 beendet habe. Dabei sei es unter anderem zu folgenden Handlungen gekommen: An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im K. 0000 hätten die Beklagte und der Zeuge G. S3. bei ihr zu Hause auf einem Matratzenlager auf dem Boden gesessen. Ohne zu fragen und ohne, dass es Anlass dazu gegeben hätte, habe sie körperliche Nähe zu ihm hergestellt. Im Zuge dessen habe sie diesen durch die geschlossene Hose an dessen Geschlechtsteil berührt und im weiteren Verlauf stimuliert, so dass es zum Samenerguss gekommen sei. An einem anderen ebenfalls nicht mehr näher feststellbaren Tag im Frühjahr/Sommer 0000, jedenfalls als der am 00.00.0000 geborene Sohn der Beklagten noch so klein war, dass er in einem Kinderbuggy spazieren gefahren werden konnte, sei die Beklagte mit dem Zeugen G. S3. mit ihrem Auto zu einem Waldgebiet zwischen S. und I2 und dort auf einen abseits gelegenen Feldweg gefahren. Während des gemeinsamen Spaziergangs habe sie ungefragt körperlichen Kontakt zu ihm hergestellt. Nachdem man sich auf einem kleinen Stück Wiese hingesetzt habe, habe sie ungefragt die körperliche Nähe weiter gesteigert, die Hose des Zeugen G. S3. geöffnet und dessen Geschlechtsteil berührt. In der Situation habe sie ihn so weit geführt, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im K. 0000, als die Beklagte erneut im Mutterschaftsurlaub gewesen sei und dem Zeugen G. S3. bei sich zu Hause im Kinder- oder Arbeitszimmer private Nachhilfe im Fach Französisch gegeben habe, habe sie von diesem gegen seinen Willen sexuelle Handlungen eingefordert. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich in den Jahren 0000 bis ca. 0000 gegenüber dem seinerzeit minderjährigen Schüler B2. L1. durch eine auch sexuell ausgerichtete Liebesbeziehung äußerst distanzlos verhalten. Im zweiten Schulhalbjahr 0000 sei die Beklagte mit dem seinerzeit 17-jährigen Schüler B2. L1. zusammengekommen. In dieser Zeit habe der genannte Schüler „wie selbstverständlich" bei ihr zu Hause übernachtet. Es sei auch zum Austausch von Küssen gekommen. Der Kläger ist der Auffassung, indem die Beklagte mit minderjährigen Schülern über einen längeren Zeitraum eine Liebesbeziehung mit sexuellen Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr geführt habe, habe sie in besonders schwerwiegender Weise gegen ihre sich aus § 57 Satz 3 LBG a.F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) ergebende innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens habe sie das Vertrauen des Dienstherrn oder das der Allgemeinheit endgültig verloren. Das Gericht hat mit unanfechtbarem Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf den Vorwurf des äußerst distanzlosen Verhaltens gegenüber dem Zeugen G. S3. in den Jahren 0000 bis 0000 beschränkt und die Handlungen betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Schüler B2. L1. ausgeschieden. Der Kläger beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es habe mit dem Zeugen G. S3. weder eine Liebesbeziehung bestanden noch sexuelle Handlungen gegeben. Es sei weder zum Geschlechtsverkehr noch zu sexuellen Übergriffen gekommen. Das vom Zeugen G. S3. geschilderte Matratzenlager habe es nicht gegeben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt körperliche Nähe zum Zeugen G. S3. gesucht. Auch die beschriebenen Vorfälle im Waldgebiet zwischen S. und I2. am See bzw. im Kinder- oder häuslichen Arbeitszimmer im Rahmen privater Nachhilfe im Fach Französisch habe es nicht gegeben. Es habe sich lediglich im Mai 0000 ein Vorfall ereignet, welcher die fehlerhaften Erinnerungen des Zeugen G. S3. erklären könnte. Zu dieser Zeit habe der Zeuge sie angesprochen und berichtet, dass er unglücklich in seine Cousine G1. verliebt sei. Es sei in Tränen ausgebrochen. Sie habe den Zeugen G. S3. tröstend in den Arm genommen. Jener habe daraufhin eine Erektion bekommen. Er habe erschrocken und beschämt reagiert. Sie habe den sehr aufgewühlten Zeugen G. S3. beruhigt und versucht, die Situation zu normalisieren. Es sei zwar richtig, dass es eine Beziehung zu B2. L1. gegeben habe. Die Beziehung habe im Herbst 0000 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei B2. L1. , der in seinem 18. Lebensjahr gestanden habe, nicht mehr Schüler der Gesamtschule I. gewesen. Er habe sich bereits in der beruflichen Ausbildung befunden. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, das behördliche Disziplinarverfahren leide an wesentlichen Mängeln. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte hätten beteiligt werden müssen. Die Klageschrift sei auch nicht hinreichend bestimmt. Die Vorwürfe betreffend den Zeugen G. S3. seien nicht ansatzweise so datiert, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung habe erfolgen können. Das Gericht hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. S3. . Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf der Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Kläger überreichten Personalakten (Band AI, AII, BII und C) und Verwaltungsvorgänge (Disziplinarakte) sowie der vom Gericht gefertigten Kopie der Strafakte der Staatsanwaltschaft C3. mit dem Aktenzeichen 0 Js 0/0 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Disziplinarklage ist zulässig (A.) und begründet (B.). Der Beklagten ist wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. A. Die Disziplinarklage ist zulässig. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. 1. Namentlich genügt die Klage den formalen Anforderungen an die Klageschrift nach § 52 Abs. 2 LDG NRW. Die Disziplinarklage muss die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen ein Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beklagte sich gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegen. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen der Beamtin als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 59.11 -, juris, Rn. 5; VG N1. , Urteil vom 10. Juli 2017 - 13 K 5475/16.O -, juris, Rn. 44 ff. Hiervon ausgehend liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht vor, auch wenn nicht die exakten Daten der vorgeworfenen Ereignisse, die das distanzlose Verhalten der Beklagten beschreiben sollen, benannt werden (können). Denn gleichwohl wird der Zeitraum, in dem das Verhalten stattgefunden haben soll, durch die Angabe der Jahreszahlen klar und ausreichend umgrenzt. 2. Ein wesentlicher Mangel liegt ebenfalls nicht darin begründet, dass eine Beteiligung des Personalrats nicht stattgefunden hat. Gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW wirkt der Personalrat bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin mit. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier jedoch nicht eröffnet. Denn die Beklagte befand sich bei Erhebung der Disziplinarklage am 00.00.0000 bereits im Ruhestand und war deshalb nicht mehr Beamtin im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 5 Abs. 2 LPVG NRW bestimmen die Beamtengesetze, wer Beamtin ist. Die für die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten maßgebliche Vorschrift des § 21 Nr. 4 BeamtStG regelt, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Daraus folgt, dass das Beamtenstatusgesetz, wenn es von Beamtinnen sowie dem Beamtenverhältnis spricht, die aktive Beamtin sowie deren Rechte und Pflichten und nicht die Ruhestandsbeamtin sowie deren sich an das aktive Beamtenverhältnis anschließende Ruhestandsbeamtenverhältnis meint. Vgl. OVG O. , Urteil vom 9. März 2016 - 3d A 2434/13.O -, juris, Rn. 70 m.w.N. B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen, weil sie als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG O. ), da sie sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, durch das sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG O. ). I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht aufgrund der Einlassung der Beklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 12. April 2021 ergibt, und der sich aus den beigezogenen Akten ergebenden Beweislage von folgendem Sachverhalt aus: 1. In den Jahren 0000 bis 0000 unterhielt die Beklagte eine deutlich über die Lehrerin-Schüler-Beziehung hinausgehende freundschaftliche (Liebes-) Beziehung zum Zeugen G. S3. . An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im ersten Halbjahr des Jahres 0000 befanden sich die Beklagte und der Zeuge G. S3. außerhalb der Schulzeit in der Wohnung der Beklagten und ihres Ehemanns. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt die Tutorin (eine von zwei Lehrkräften, die sich die Funktion der Klassenlehrerin teilten und die nach dem damaligen pädagogischen Konzept besondere Bezugspersonen der Schülerinnen und Schüler darstellen sollten) des damals dreizehnjährigen Schülers G. S3. in der siebten Klasse der Gesamtschule I. . Bei diesem privaten Treffen stellte die Beklagte körperliche Nähe zum Zeugen G. S3. her. Sie berührte ihn begleitend mit verbalen Sympathiebekundungen durch die geschlossene Hose an seinem Geschlechtsteil und stimulierte ihn im weiteren Verlauf, so dass es zum Samenerguss kam. Es war für den Zeugen G. S3. , der alters- bzw. entwicklungsbedingt erhebliche Schwierigkeiten mit der Einordnung der Situation hatte, der erste sexuelle Kontakt mit einem anderen Menschen. Anschließend fuhr der Zeuge G. S3. mit der klebrigen Hose auf dem Fahrrad nach Hause. In den folgenden Monaten kam es bis zur Beendigung der Beziehung durch den Zeugen G. S3. im Frühjahr 0000 neben privaten freundschaftlichen Treffen und dem Austausch von vertraulichen Briefen an nicht näher bestimmbaren Tagen in nicht näher bestimmbarer Anzahl zu weiteren sexuellen Handlungen, unter anderem mehrfach zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen der Beklagten und dem dreizehnjährigen Zeugen G. S3. . Der vaginale Geschlechtsverkehr fand auch mindestens einmal während der fortgeschrittenen, d.h. sichtbaren Schwangerschaft der Beklagten statt. Nach Beendigung der Paarbeziehung Anfang des Jahres 0000 blieben die Beklagte und der Zeuge G. S3. für mehrere Jahre freundschaftlich – auch per Briefkontakt – verbunden. 2. Zwar hat die Beklagte das ihr vorgeworfene und festgestellte distanzlose Verhalten einschließlich der sexuellen Komponente in Gänze bestritten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass das von dem Zeugen G. S3. beschriebene Ereignis seines ersten Sexualkontaktes im K. 0000 und die in der Folgezeit benannten weiteren sexuellen Handlungen, unter anderem vaginaler Geschlechtsverkehr auch mindestens einmal während der fortgeschrittenen, d.h. sichtbaren Schwangerschaft im K. 0000, mit der Beklagten stattgefunden haben. Eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt – wie hier vorhanden – ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt. Vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2016 - 1 StR 456/15 -, juris, Rn. 22 m.w.N. Dieses Maß an Sicherheit hat das Gericht auch durch die Vernehmung des Zeugen G. S3. gewonnen. Dessen zwar detailarme, aber uneingeschränkt glaubhafte Aussage wird eindrucksvoll insbesondere durch die glaubhafte Aussage der Zeugin B3. M1. bestätigt und präzisiert. Schon diese übereinstimmenden und sich perfekt ergänzenden Zeugenaussagen genügen für die Überzeugung des Gerichts zur Feststellung der annähernd 40 Jahre zurückliegenden Ereignisse. Es kommt im Besonderen hinzu, dass auch die dem Gericht vorliegenden Briefe, deren Urheberschaft die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, schon bei isolierter Betrachtung und erst recht im Zusammenspiel mit den Zeugenaussagen nur den Schluss zulassen, dass zwischen der Beklagten und dem Zeugen G. S3. in den Jahren 0000 bis 0000 neben der Paarbeziehung eine (auch) sexuelle Beziehung bestand. a) Nachvollziehbar und (noch) ausreichend detailliert hat der Zeuge G. S3. sowohl im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung am 12. April 2021, als auch bei den förmlichen Vernehmungen im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens am 00.00.0000 und am 00.00.0000 zur Überzeugung des Gerichts den Ablauf des ersten Sexualkontaktes mit der Beklagten in deren häuslichen Bereich außerhalb der Schulzeit geschildert und diesen Vorfall in das Frühjahr des Jahres 0000 datiert. Gerade durch die emotionale Schilderung der von ihm empfundenen Scham und Hilfslosigkeit in der Situation wird deutlich, dass der Zeuge von real Erlebten berichtet. In Bezug auf die weiteren den Vorwurf des distanzlosen Verhaltens konkretisierenden Ereignisse verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge G. S3. erhebliche, allein mit dem Zeitablauf nicht, durch einen aber sehr naheliegenden, vom Zeugen selbst beschriebenen Verdrängungsprozess jedoch durchaus erklärbare Erinnerungslücken hatte. Der Zeuge, der die Erinnerungslücken offen und glaubhaft zugab, war zwar auch auf konkrete Nachfragen nicht ansatzweise in der Lage, sich konkret an den Ablauf des von ihm behaupteten, dem ersten geschilderten Ereignis nachfolgenden, ersten vaginalen Geschlechtsverkehrs im K. 0000 sowie den weiteren folgenden sexuellen Handlungen oder sich an die von ihm im Rahmen der behördlichen Vernehmung mitgeteilten sexuellen Handlungen während der Schwangerschaft zu erinnern. Dennoch zeigen die Schilderungen des Zeugen G. S3. in ihrer Gesamtheit eine innere Stimmigkeit und Plausibilität, die – verstärkt durch den persönlichen Eindruck, den das Gericht gewonnen hat – an der Glaubhaftigkeit der Aussage schon keine vernünftigen Zweifel lässt. Besondere überbordende Belastungstendenzen sind, auch vor dem Hintergrund, dass strafrechtliche Sanktionen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche mittlerweile sämtlich verjährt sind, nicht zu erkennen. Die Glaubwürdigkeit wird dadurch verstärkt, dass das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Zeugenvernehmung, aber bereits auch aus dem Protokoll der Vernehmung des Zeugen G. S3. vor der behördlichen Ermittlungsführerin, wahrnehmen konnte, wie jener Privatsphären Dritter, wie z.B. die des B2. L1. oder die der Zeugin B3. M1. , aber auch persönlich Anvertrautes, wie z.B. der nach seinen Angaben ihm offenbarte Missbrauch der Beklagten durch ihren Vater, schützen wollte. b) Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen G. S3. in Bezug auf die fortgesetzten sexuellen Handlungen einschließlich des Geschlechtsverkehrs zwischen der Beklagten und ihm wird im Besonderen gestützt durch die Aussage der Zeugin B3. M1. , die jene am 00.00.0000 im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens getätigt hat. Für das Gericht nachvollziehbar und vollends überzeugend schilderte die Zeugin B3. M1. , dass zu Beginn der Beziehung zum Zeugen G. S3. im K. 1983 die beiden sich über vorangegangene Beziehungen sowie über sexuelle Vorerfahrungen ausgetauscht haben. Das ist zum einen nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr plausibel und auch ausdrücklich von dem Zeugen G. S3. in seiner gerichtlichen Vernehmung bestätigt worden. Zum anderen schilderte sie nachdrücklich Umstände aus den Erzählungen des Zeugen G. S3. wie dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Beklagten während deren Schwangerschaft, die sie nachvollziehbar bis heute – obwohl zwischen den beiden Zeugen seit Jahren keinerlei noch so geartete Beziehung oder Kontakt mehr besteht – begleiten. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Zeugin B3. M1. in ihrer Vernehmung das geschildert hat, was der Zeuge G. S3. ihr damals wahrheitsgemäß über seine vorherige Beziehung zur Beklagten berichtet hat. Die gilt auch vor dem Hintergrund, dass für den Zeugen G. S3. angesichts der langjährigen und weit über das Ende der Beziehung andauernden freundschaftlichen Verbundenheit zur Beklagten kein Grund bestand, 0000 wahrheitswidrig eine Beziehung zur Beklagten sowie Sexualkontakte mit dieser zu behaupten. c) Schließlich lassen auch die dem Gericht vorliegenden Briefe, deren Urheberschaft die Beklagte vollumfänglich eingeräumt hat, nur den Schluss zu, dass die Beklagte und der Zeuge G. S3. eine (auch) sexuelle Paarbeziehung geführt haben. Die Beklagte schrieb unter anderem am 00.00.0000 an den Zeugen G. S3. anklagend, dass sie sich als „Frau“ von ihm „ausradiert“ fühle. Sie erinnere die „sexuelle, Beziehungs- oder was auch immer - Ebene“, die sie hatten. Damit erklärt die Beklagte offenkundig mit eigenen von ihr gewählten Worten, dass es eine sexuelle Beziehungsebene zwischen ihr und dem Zeugen G. S3. gegeben hat. Schon allein dieser Brief lässt bei unbefangener Betrachtungsweise nahezu zwingend nur den Schluss zu, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen der Beklagten und dem Zeugen G. S3. gekommen ist. Die hiermit in der mündlichen Verhandlung konfrontierte Beklagte hat für diesen Briefinhalt auch keine andere Erklärung geben können. In diesem Kontext ist ebenfalls der Brief vom 00.00.0000 zu sehen, mit dem die Beklagte dem Zeugen G. S3. mitteilt, sie habe zeitweilig ihre „Gefühle“ für ihn „ganz zur Seite gedrängt, sie wolle „nicht mehr verliebt sein“ und sie „habe ständig gespürt“, wie schwierig es für ihn sei, sie „gern zu haben“. Sie stellt fest, sie habe akzeptieren können, „dass es die Verliebtheit nicht mehr gibt“, und wirft die Frage auf, wie sie es hätten „schaffen können“. Ebenfalls bestätigt wird die vorhandene Paarbeziehungsebene durch den Brief vom 00.00.0000, in dem die Beklagte beschreibt, „wie oft und leicht“ sie „getroffen war“, wenn sie sich „nicht so bestätigt gefühlt habe“ wie sie es von dem Zeugen G. S3. gebraucht hätte. Sie schildert ein Ereignis, bei dem „alles“, was sie für den Zeugen G. S3. gefühlt habe, wieder dagewesen sei. Sie habe sich bei allem, was danach gekommen sei, „wundervoll gefühlt, ganz sicher locker und echt“. d) Die Behauptung der Beklagten, es habe weder äußerst distanzloses Verhalten noch sexuelle Handlungen gegeben, ist nach alledem als vollumfänglich widerlegte Schutzbehauptung zu werten. Die in Bezug auf den Disziplinarvorwurf belastende Aussage des Zeugen G. S3. erfährt durch die benannte Zeugenaussage und die Briefe eine nochmals gesteigerte Stimmigkeit, die gerade bei Berücksichtigung der Gesamtschau der Indizien etwaige letzte (Rest-) Zweifel an der Schilderung des Zeugen G. S3. aufgrund des geringen Detailgrades der Schilderung ausschließen. II. Mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt hat sich die Beklagte eines sehr schweren vorsätzlichen innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Die Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG O. a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, indem sie schuldhaft gegen die ihr obliegende Pflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG O. a.F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG), mit ihrem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern, – die so genannte Wohlverhaltenspflicht – verstoßen hat. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 00.00.0000 am 00.00.0000 kein materiell-rechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 17, und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 8; OVG O. , Urteil vom 8. März 2017 - 3d A 1815/13.O -, juris, Rn. 106 f. m.w.N. 1. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kommt es für die Feststellung einer beamtenrechtlichen Pflichtenverletzung im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob ein strafrechtlich erhebliches Handeln der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts feststellbar ist. Vgl. OVG O. , Urteil vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, juris, Rn. 53. a) Das Gericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes zwar keinen Zweifel daran, dass sich die Beklagte durch den im K. 1981 vollzogenen Beischlaf mit dem damals dreizehnjährigen Zeugen G. S3. in mindestens zwei Fällen (einen zeitlich vor und einen während der fortgeschrittenen, d.h. sichtbaren Schwangerschaft der Beklagten) eines besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975, gültig bis zum 31. März 1987) und durch die Stimulation des Geschlechtsteils des Zeugen G. S3. mit der Folge eines Samenergusses eines sexuellen Missbrauchs (§ 176 Abs. 1 StGB a.F.), tateinheitlich jeweils mit dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 2. Juli 1976, gültig bis zum 31. März 1987) schuldig gemacht hat. § 176 Abs. 1 StGB a.F. sah als das gegenüber § 174 StGB a.F. schwerere Delikt für die Vornahme von sexuellen Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, ein solcher wurde in der Regel als benanntes Beispiel in der Vollziehung des Beischlafes gesehen, sah die damalige Rechtslage eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu einer Höchststrafe von zehn Jahren vor. Jedoch war vorliegend zu berücksichtigen, dass mit der Disziplinarklage vom 00.00.0000der Beklagten bei der Konkretisierung der Pflichtenverletzung nicht (ausdrücklich) die schuldhafte Verletzung eines Strafgesetzes durch die Verwirklichung eines Straftatbestandes vorgehalten worden ist. Über die Grenzen der speziellen Verfahrensrechte gewährleistet das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG der Beklagten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Disziplinarverfahren. Zwar enthält das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines Prozessgrundrecht keine ins Einzelne gehenden Gebote und Verbote. Vgl. zum Strafprozess BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 787/02 -, juris, Rn. 4; zu den Grundsätzen des fairen Verfahrens im Disziplinarverfahren siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris, Rn. 25. Unter besonderer Beachtung des Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK, vgl. zur Anwendung im Rahmen des Verfahrensrechts BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris, Rn. 93, ist § 52 Abs. 2 LDG O. , nach dem die Klageschrift den Umfang der richterlichen Prüfung und der gerichtlichen Disziplinarbefugnis – d.h. den Streitgegenstand im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG O. – bestimmt, dahingehend auszulegen, dass zu den mitteilungsbedürftigen Tatsachen, in denen das Dienstvergehen gesehen wird, auch die so genannten Rechtstatsachen (wie die Verletzung von Strafgesetzen) gehören. Denn der Gegenstand der Klage ist dem Klageantrag, den Sachverhaltsangaben und der rechtlichen Würdigung der Klageschrift zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 65.10 -, juris, Rn. 11. Ohne ausdrücklichen strafrechtlichen Vorwurf in der Klageschrift oder zumindest ohne einen weiteren gerichtlichen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Rechtsgedanke des § 265 StPO) ist sowohl angesichts des Zusammenhanges zwischen der Strafandrohung und der Disziplinarmaßnahme, vgl. zur grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, nur BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn.19, als auch angesichts der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zur Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Schülern durch Lehrer, wonach bei sexuellem Missbrauch von anvertrauten Schülern im Alter von unter 16 Jahren durch Lehrer gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst regelmäßig indiziert ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris, Rn. 9; OVG O. , Urteil vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris, Rn. 127 f., das (bloße) Abstellen auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes im Rahmen des § 57 Satz 3 LBG O. a.F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) nicht möglich. b) Auch unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung hat die Beklagte sich eines sehr schweren vorsätzlichen innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. In Konkretisierung der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten trägt eine Lehrerin nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule sowohl die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht, also die Vermittlung von Wissen, als auch die Verantwortung für die Erziehung, Beratung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Der Lehrerin kommt damit eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülerinnen und Schülern zu. Sie muss die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung der Lehrerin insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und die glaubwürdige eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und ‑empfindungen. Diese Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer entsprechen den Vorgaben der nordrhein-westfälischen Landesverfassung (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 Verf O. ). Lehrerinnen und Lehrer bedürfen in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben und – auf der Grundlage einer Schulpflicht – geben müssen. Die Eltern und die Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass eine Lehrerin ihre (minderjährigen) Schülerinnen oder Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass sie die psychische und körperliche Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Die Wahrung der Integrität der Schülerinnen und Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrerinnen und Lehrer das (auf Grund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene) Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülerinnen und Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verbieten ihnen demnach übergriffige Verhaltensweisen jedweder Art. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das – ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung – den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Vgl. OVG O. , Urteile vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O, juris, Rn. 56, und vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris, Rn. 104; Beschluss vom 11. März 2014 - 6 A 157/14 -, juris, Rn. 10. Die so beschriebene Grenze ist überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden durch Lehrerinnen bzw. Lehrer als ihre Vorbilder – auch psychisch – beeinflusst. Damit dies ausschließlich auf dem dafür wie oben beschriebenen Boden geschieht, müssen partnerschaftliche und freundschaftliche ebenso wie erst recht Liebesbeziehungen oder der Austausch von sexuellen Handlungen zwischen Lehrerinnen und Lehrern auf der einen sowie Schülerinnen und Schülern auf der anderen Seite unterbleiben. Körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrerinnen und Lehrern einerseits und Schülerinnen und Schülern andererseits selbst dann zu prägen, wenn jene mit deren Aufgabe (vordergründig) einverstanden sind. Vgl. OVG O. , Urteil vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, juris, Rn. 58 ff. m.w.N. c) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die gebotene körperliche, aber auch die erforderliche psychische Distanz gegenüber ihrem damaligen Schüler G. S3. in den Jahren 0000 bis 0000 grundlegend vermissen lassen. Auf diese Weise hat sie massiv gegen ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Das Unterhalten einer das schulisch veranlasste Lehrerin-Schüler-Verhältnis bei weitem übersteigenden Freundschaftsbeziehung zu einem Schüler und die zeitnahe Intensivierung zu einer Art Liebesbeziehung mit der mehrmaligen Ausübung von sexuellen Handlungen (u.a. Geschlechtsverkehr) sind Gesichtspunkte, die mit den Anforderungen an eine verbeamtete Lehrerin unvereinbar sind. Vgl. OVG O. , Urteil vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, juris, Rn. 61. Zwar konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob der Zeuge G. S3. erkennbare dauerhafte gesundheitliche, d.h. psychische Beeinträchtigungen, für die durchaus Anhaltspunkte bestehen, erlitten hat. Aber unabhängig davon, ob ein Schüler im Einzelfall durch die sexuelle Beziehung zu einer Lehrerin tatsächlich in seiner seelischen Entwicklung Schaden genommen hat, reicht allein die theoretische Möglichkeit einer solchen Schädigung aus, sexuelle Kontakte zu Schülerinnen und Schülern der eigenen Schule mit dem Amt einer Lehrerin als grundsätzlich unvereinbar anzusehen. d) Das etwaige Einverständnis von Sorgeberechtigten – welches hier ohnehin nicht mehr feststellbar ist und kaum vorgelegen haben dürfte – ist ebenso unbeachtlich wie das (damalige) mögliche Einverständnis des betroffenen Schülers. Es handelt sich bei der schulischen Ausbildung erkennbar um eine mehrpolige Rechtsbeziehung: Schule, Schulleitung sowie Lehrerinnen und Lehrer auf der einen Seite, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern auf der anderen Seite. Hinzu kommen noch die Schülerschaft, die Elternschaft und – ganz allgemein – die Öffentlichkeit (mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht). Damit sind sexuelle Kontakte zudem nicht nur zum Schutz der einzelnen Schülerinnen und Schüler aus dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis fernzuhalten, sondern auch im Interesse der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes. Wenn Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder – zumindest bis zu einem gewissen Alter – beschulen zu lassen, müssen sie darauf vertrauen können, dass die eingesetzten Lehrerinnen und Lehrer zu jeder Zeit dem Distanzgebot Rechnung tragen. Ansonsten steht ein Fundament staatlicher wie ersatzschulmäßiger Beschulung in Frage. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit zudem von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. Durch das Eingehen sexueller Beziehungen mit einer Schülerin oder einem Schüler – sogar wenn diese bzw. dieser nicht oder nicht mehr von ihm unterrichtet wird – verliert eine Lehrerin die für die Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgabe notwendige Distanz. Abgesehen von den Folgen für den betroffenen Schüler müssen sexuelle Beziehungen die Schüler- und die Elternschaft generell befürchten lassen, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis damit sachwidrig beeinflussbar ist. Das Schulklima würde dadurch in unerträglicher Weise belastet. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Rechtsverzicht eines Schülers oder aber seiner Erziehungsberechtigten nur das Verhältnis zur Lehrerin und ggf. zur Schule betrifft. Da aber zugleich die Rechtskreise der anderen Schülerinnen und Schüler, der Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit betroffen sind und einzelnen die Befugnis zur Disposition hierüber fehlt, ist der Rechtsverzicht insoweit unwirksam und mithin unbeachtlich. Vgl. OVG O. , Urteil vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, juris, Rn. 63; VG N1. , Urteil vom 23. Januar 2018 - 13 K 1651/16.O -, juris, Rn. 74. e) Die Beklagte handelte schuldhaft. Auch sie selbst macht nichts dafür geltend, bei ihr hätte während des in Rede stehenden Zeitraums auch nur eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden. 2. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung – hier die außerschulisch ausgelebte Liebes- oder Sexualbeziehung im Lehrerin-Schüler-Verhältnis – kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris, Rn. 54; OVG O. , Urteile vom 27. Februar 2019 - 3d A 87/14.O -, juris, Rn. 149, und vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, juris, Rn. 50 m.w.N. Diese kausale und logische Einbindung in das Amt der Beamtin als Lehrerin ist beim Eingehen einer Lehrerin-Schüler-Beziehung mit sexuellen Handlungen grundsätzlich gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt vorliegend aus der Stellung der Beklagten gegenüber dem Schüler als seine Klassenlehrerin (Tutorin) im Schuljahr 1980/1981 sowie bis zum Beginn der Mutterschutzfrist im November 1981 im Schuljahr 1981/1982. III. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Disziplinarkammer nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte die Verhängung der Höchstmaßnahme für Ruhestandsbeamtinnen, die Aberkennung des Ruhegehaltes, für zwingend geboten. 1. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG O. . Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG O. . Das Vergehen muss nach seinem Gewicht somit einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG O. aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Zudem ist das Persönlichkeitsbild der Beamtin einschließlich ihres bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen, § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG O. . Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG O. . Eine Beamtin, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG O. . Der Ruhestandsbeamtin wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie als noch im Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG O. . a) aa) Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Verletzung von Kern- oder Nebenpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 16. bb) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ der Beamtin erfasst deren persönliche Verhältnisse und ihr sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild der Beamtin übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. cc) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG O. ) betrifft die Erwartung, dass sich die Beamtin aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihr im Hinblick auf ihre Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person der Beamtin bezieht sich in erster Linie auf deren allgemeinen Status als Beamtin, daneben aber auch auf deren konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen konnte, dass die Beamtin in Zukunft ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit der Beamtin noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 26; OVG O. , Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris, Rn. 132. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, die Beamtin werde auch künftig ihren Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund ihres Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG O. , Urteil vom 18. September 2019 - 3d A 86/18.O -, juris, Rn. 109. b) Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG O. ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG O. ) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52.02 -, juris, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris, Rn. 34. 2. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von der Beklagten begangenen Verfehlungen, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, der Häufigkeit und Dauer des wiederholten Fehlverhaltens sowie der persönlichen Verhältnisse und des Persönlichkeitsbildes der Beklagten ergibt sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn bei einer aktiven Beamtin endgültig zerstört wäre mit der Folge, dass die Beklagte – wäre sie noch im aktiven Dienst – aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. a) Anders als etwa im Falle eines vorgeworfenen und (strafrechtlich) festgestellten sexuellen Missbrauchs im Sinne des § 176 StGB liegt kein Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme aufgrund der allgemeinen Bewertung der Handlungen durch den Gesetzgeber vor, da die Zuordnung des konkreten Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 2 LDG O. nicht am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ausgerichtet werden kann. b) Der Eingriff in die ungestörte geschlechtliche Entwicklung von Kindern ist jedoch bereits unabhängig einer möglichen Strafbarkeit ein Kriterium, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert erscheinen lässt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrerinnen und Lehrern an den ihnen anvertrauen Schülerinnen und Schülern betreffen den Kernbereich ihrer elementaren dienstlichen Pflichten. Das große Gewicht, das dem Rechtsgut der Entwicklung junger Menschen im sexuellen Bereich zukommt, die unbehelligt durch von außen kommende Störungen bleiben soll, findet seinen Grund darin, dass sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern für jene in hohem Maß persönlichkeits- und sozialschädlich sind. Diese Handlungen greifen in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährden die harmonische Entfaltung ihrer bzw. seiner Persönlichkeit sowie ihre bzw. seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können, wie auch der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Dem Opfer werden – typischerweise – erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2018 - 14 LB 2/17 -, juris, Rn. 48. c) Zudem fällt bei der Festlegung des Ausgangspunktes der konkreten Maßnahmebestimmung ins Gewicht, dass die Beklagte die (sexuelle) Beziehung mit dem Zeugen G. S3. über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem K. geführt hat. Bereits der Umstand, dass die Beklagte vor der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs den Schüler, den sie als Klassenlehrerin (Tutorin) unter anderem im Fach Englisch unterrichtete, bei einem Treffen in ihrer privaten Umgebung sexuell stimulierte, verletzt die Wohlverhaltenspflicht und den Erziehungsauftrag, der der Beklagten bekannt war, massiv. Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass die sexuellen Handlungen wegen Art (hier: sexuelle Stimulation mit Samenerguss bzw. Geschlechtsverkehr) und Anzahl (hier: mehrmalig) einen außerordentlich massiven Verstoß gegen die Distanzpflicht darstellen und sehr erhebliches Unrechtsgehalt aufweisen. Vgl. OVG O. , Urteil vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, juris, Rn. 61, welches allein schon die Entwicklung zu einer Liebesbeziehung mit dem Austausch von Küssen mit den Anforderungen an einen verbeamteten Lehrer für im Ansatz unvereinbar hält. d) Ein solches Verhalten stellt bei einer Lehrerin ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich ihrer Pflichten dar. Sie beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel ihre Nichteignung für den Lehrerberuf. Eine Lehrerin ist – wie ausgeführt – nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Sie muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihr anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich generell und unbedingt darauf verlassen können, dass partnerschaftlich-emotionale Verhältnisse und darüber hinausgehend Liebesbeziehungen von Lehrern und Schülern mit Verletzungen des Distanzverbots unterbleiben. Deshalb ist in der Regel bei schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzungen des Distanzgebots – unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit – die Höchstmaßnahme angezeigt. Vgl. OVG O. , Urteil vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, juris, Rn. 78 m.w.N. 3. Ist demzufolge die Aberkennung des Ruhegehalts Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG O. derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris, Rn. 9. Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall. a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen hier im Ergebnis nicht vor. Diese anerkannten Milderungsgründe zeichnet aus, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rn. 27 m.w.N. aa) Die Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 -, juris, Rn. 21, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, juris, Rn. 19 . Für eine Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten im Tatzeitraum fehlen tatsächliche Anhaltspunkte. Die Beklagte befand sich im fraglichen Zeitraum nicht wegen etwaiger psychischer Beeinträchtigung in Behandlung. Sie war in der Lage, ihren Dienst ohne nach außen tretende Auffälligkeiten auszuüben. Insbesondere sieht das Gericht keinen Anlass, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG O. ) ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit der Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nur beim Vorliegen derartiger tatsächlicher Anhaltspunkte muss das Disziplinargericht indes die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit der Beamtin weiter aufklären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 -, juris, Rn. 19; OVG O. , Urteil vom 11. Januar 2017 - 3d A 204/16.O -, juris, Rn. 67. bb) Das Verhalten der Beklagten stellt sich auch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris, Rn. 14. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn eine Beamtin im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14, juris, Rn. 29. Gegen die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat spricht schon die mehrmonatige Dauer der Beziehung zu dem Zeugen G. S3. , im Rahmen derer es zu mehreren Sexualkontakten, insbesondere auch zum Geschlechtsverkehr, gekommen ist. cc) Schließlich kann auch der anerkannte Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ nicht festgestellt werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Diese setzt aber außergewöhnlich belastende Notlagen voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 36 m.w.N.; OVG O. , Urteil vom 5. April 2017 - 3d A 932/14.O -, juris, Rn. 111. Solche kausalen, außergewöhnlichen Verhältnisse sind jedoch weder vorgetragen noch feststellbar. b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen die Beklagte wegen des ihr zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG O. kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines der so genannten anerkannten Milderungsgründe nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte zu der Bewertung, dass es in diesem Einzelfall nicht möglich ist, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. aa) Zugunsten der Beklagten hat das Gericht die in der gesamten Dienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erbrachten ordentlichen Leistungen der Beklagten ohne disziplinar- oder strafrechtliche Belastungen berücksichtigt, wobei dies angesichts der Schwere ihres Versagens nicht maßgeblich ins Gewicht fällt und nicht dazu führen kann, dass ihr noch ein Rest an Vertrauen entgegen gebracht werden kann. Auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen ist regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen, da jede Beamtin generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris, Rn. 13 m.w.N. bb) Ein etwaiges tragfähiges Einverständnis des damaligen Schülers – hierfür gibt es für das Gericht keine Anhaltspunkte – kann das Dienstvergehen nicht durchgreifend mildern. Mit Blick auf die geschilderte mehrpolige Rechtsbeziehung bei Schulverhältnissen würden ansonsten die berechtigten Interessen von Schüler- und Lehrerschaft sowie der Öffentlichkeit zu Unrecht vernachlässigt. Vgl. OVG O. , Urteil vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, juris, Rn. 100. Dem Umstand, dass der Schüler G. S3. die (freundschaftliche) Beziehung möglicherweise ebenso gesucht hat wie die Beklagte, hätte sie sich in ihrer Stellung als Lehrerin schlichtweg entziehen müssen. Vgl. VG N1. , Urteil vom 23. Januar 2018 - 13 K 1651/16.O -, juris, Rn. 82. Soweit aus der Sicht der Beklagten eine „echte“ Liebesbeziehung vorgelegen haben mag und es der Beklagten nicht vordergründig nur um Bedürfnisbefriedigung ging, ist dieser Umstand kein durchgreifender Milderungsgrund, da von einer Lehrerin erwartet werden muss, dass sie derartige Situationen zu meistern versteht und die gebotene Distanz aufrechterhält. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2018 - 80 K 21.17 OL -, juris, Rn. 17. 4. a) Ist aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Dienstherrn endgültig zerstört, ist die lange Dauer des vorliegend Ende Mai 0000 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris, Rn. 13. b) An dem endgültigen Vertrauensverlust, den die Beklagte durch ihr Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag ebenso ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann auch nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 LDG O. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 84; OVG O. , Urteil vom 23. September 2020 - 3d A 3226/19.BDG -, juris, Rn. 116. 5. Der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme steht auch nicht das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 LDG O. entgegen. Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO stellt keinen rechtskräftigen Freispruch im Sinne des § 14 Abs. 2 LDG O. dar. 6. Die Versetzung der Beklagten in den Ruhestand rechtfertigt ebenfalls kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Versetzung einer Beamtin in den Ruhestand die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht beeinträchtigt. Denn auch Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte verfolgen den Zweck, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu erwarten, wenn eine Ruhestandsbeamtin trotz eines erheblichen, während ihrer aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, durch das sie das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin ihr Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Auch gebietet der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Beamtin, die nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden darf als eine Beamtin, die bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die Disziplinarmaßnahme nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris, Rn. 6; OVG O. , Urteil vom 27. Januar 2016 - 3d A 2381/13.O -, juris, Rn. 115 f. 7. Angesichts der von der Beklagten begangenen schweren Pflichtverletzung und der aufgezeigten Gesamtwürdigung verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. a) Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die der Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von der Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. b) Die Entfernung einer Beamtin aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts beruht hier auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beamtin und ist dieser daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juris, Rn. 49; OVG O. , Urteil vom 27. Februar 2019 - 3d A 87/14.O -, juris, Rn. 191. Die darin liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihr zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten. IV. Das Ruhegehalt wird bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in Form eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts geleistet, das der Ruhestandsbeamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht, § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG O. . Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG O. liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind nicht vorgetragen worden, § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG O. . V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG O. i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG O. i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.