Beschluss
9 L 303/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2021:0526.9L303.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.436,21 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 9 K 1025/21 die Leistungen der „Überbrückungshilfe II“ und „NRW Überbrückungshilfe Plus“ entsprechend ihres Antrags vom 27. November 2020 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl der Anordnungsanspruch (das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs) und der Anordnungsgrund (die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 6 Ist der Antrag – wie im vorliegenden Fall – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Denn dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur einem Klageverfahren erreichen könnte. 7 Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag der Antragstellerin unbegründet, da es jedenfalls an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache fehlt. 8 Die Antragstellerin begehrt vorliegend die (bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufige) Auszahlung der „Überbrückungshilfe II“ und „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Dies stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens (also der Entscheidung über die ebenfalls erhobene Klage) nicht mehr rückgängig gemacht werden können. 9 Vorliegend könnte der Antragstellerin im Falle eines Obsiegens in dem ebenfalls anhängigen Klageverfahren nicht mehr zugesprochen werden, als es bei der Stattgabe im Rahmen des hier verfahrensbetroffenen Eilantrags der Fall wäre. Denn ihr Antrag ist in beiden Fällen im Ergebnis auf die Auszahlung der „Überbrückungshilfe II“ und „NRW Überbrückungshilfe Plus“ gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn man im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin davon ausgeht, dass sich ihr Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf eine vorläufige Zahlung und damit eine in zeitlicher Hinsicht beschränkte Vorwegnahme der Hauptsache beziehen soll. Zwar könnte bei einem so ausgelegten Begehren im Falle einer vollständigen oder teilweisen Klageabweisung in der Hauptsache die vorläufige Gewährung der „Überbrückungshilfe II“ und „NRW Überbrückungshilfe II“ jederzeit wieder aufgehoben werden und das bereits an sie ausgezahlte Geld vom Antragsgegner zurückgefordert werden. Jedoch entfaltet auch eine solche vorläufige Gewährung – wie auch der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung ausführlich darstellt – in der Zwischenzeit, also bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren, erhebliche Wirkungen, die letztlich wohl überhaupt nicht oder allenfalls teilweise rückgängig gemacht werden können. Denn vom Erlass der beantragten Entscheidung wären nicht nur die Antragstellerin betroffen, sondern auch andere (potentielle) Empfänger dieser Fördermittel, die auf Zahlungen aus dem begrenzten Fördermitteltopf (begrenzt verfügbare Haushaltsmittel, vgl. Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen – Überbrückungshilfe II NRW, Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 2 – 81.11.14 – vom 1. Oktober 2020 (im Folgenden: FRL)) angewiesen sind. So könnten aufgrund der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel die an andere Empfänger zu vergebenden Gelder eventuell gekürzt werden, wenn der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Fördermitteln gewährt würden. Diese könnten dadurch unter Umständen in ihrer Existenz bedroht sein, was nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden könnte. 10 Vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 14. Juli 2020 - M 31 E 20.2819 -, juris, Rn. 17; VG Köln, Beschluss vom 7. April 2020 - 16 L 679/20 -, juris, Rn. 9 f. 11 Darüber hinaus wäre im Falle einer vorläufigen Gewährung dieser Leistungen nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin diese im Falle eines für sie negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens auch zurückzahlen könnte. Dies ergibt sich daraus, dass eine solche Rückforderung zwar rechtlich möglich wäre, in tatsächlicher Hinsicht jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht Erfolg versprechend erscheint. Denn die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Anordnungsgrundes schon selbst darauf, dass ohne die Gewährung der begehrten „Überbrückungshilfe II“ und „NRW Überbrückungshilfe Plus“ ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie die ihr vorläufig gewährten Gelder vollständig verbrauchen würde und infolgedessen nicht mehr dazu in der Lage wäre, diese zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen. 12 Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt hier auch nicht ausnahmsweise vor dem Hintergrund des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1997 - 11 VR 3/97 -, juris, Rn. 13. 14 Vorliegend ist es nicht hoch wahrscheinlich, dass ihr die begehrten Leistungen tatsächlich zustehen, sodass das Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich erfolgversprechend erscheint. 15 Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung. Ungeachtet der übrigen noch offenen Fragen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Antragstellerin, wie in Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 1 lit. c) FRL verlangt, pandemiebedingt Umsatzrückgänge bzw. -ausfälle hat erleiden müssen. Denn ausweislich der Angaben des Antragsgegners hat sie im Internet auf der Webseite betterplace.me eine Spendenkampagne zu ihren Gunsten und denen ihres Ehemannes initiiert, weil dieser aufgrund einer Demenzerkrankung pflegebedürftig geworden und sie deshalb nicht mehr dazu in der Lage sei, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Dies widerspricht jedenfalls im Eilverfahren unauflöslich den von der Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemachten Angaben. So gab sie zu damaligen Zeitpunkt an, dass sie nach dem Tod der von ihr im Jahr 2019 noch betreuten Person und aufgrund der Corona-Pandemie die von ihr erbrachten Pflegeleistungen habe zurückfahren müssen und keine neuen Aufträge für ihr Unternehmen mehr – wie sonst üblich – über das Internetportal ebay-Kleinanzeigen habe akquirieren können. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes um die Hälfte nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit scheidet wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus.