Beschluss
16 L 679/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0407.16L679.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung im Verfahren 16 K 1767/20 zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen des Soforthilfeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“) eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch - also das Bestehen des zu sichernden Anspruches (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) - sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg, da der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt und die Voraussetzungen für eine darauf gerichtete einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren 16 K 1767/20 . Denn mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Auge gefassten vorläufigen Gewährung der Soforthilfe verfolgt der Antragsteller sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren 16 K 1767/20. Gegen die an die Identität des Streitgegenstandes anknüpfende Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache lässt sich nicht einwenden, dass der Antragsteller nur eine in zeitlicher Hinsicht beschränkte Vorwegnahme der Hauptsache begehrt und die vorläufige Gewährung der Soforthilfe jederzeit wieder aufgehoben und das gezahlte Geld zurückgefordert werden könnte, wenn in der Hauptsache eine negative Entscheidung erginge. Zwar mag die vorläufige Gewährung der begehrten Soforthilfe als solche beendet werden können. Bereits in der Zwischenzeit bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung entfaltet eine solche vorläufige Gewährung aber erhebliche Wirkungen, die nicht oder nur teilweise rückgängig gemacht werden können. Denn bei Erlass der beantragten Entscheidung wäre nicht nur der Antragsteller betroffen, sondern auch andere (potenzielle) Empfänger, die auf Zahlungen aus dem begrenzten Fördermitteltopf angewiesen sind. Aus der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel ergibt sich, dass bei vorläufiger Gewährung von Fördermitteln an den Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung die an andere zu vergebenden Gelder gekürzt würden und diese unter Umständen in ihrer Existenz bedroht sein könnten. Diese Folgen könnten nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Im Übrigen folgt eine Vorwegnahme der Hauptsache daraus, dass eine Rückforderung der vorläufig gewährten Soforthilfe bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zwar rechtlich möglich, aber möglicherweise tatsächlich nicht Erfolg versprechend wäre. Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller, der sich zur Begründung des Anordnungsgrundes darauf beruft, ohne Gewährung der Soforthilfe einer „Existenzgefährdung“ seines Gewerbes ausgesetzt zu sein, in der Lage sein soll, die unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gezahlten, aber sodann verbrauchten Gelder zurückzuzahlen. Ein auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtetes Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1997 – 11 VR 3/97 – juris; BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 – BVerwG 2 ER 301.89, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15. Etwas anderes muss im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) allerdings gelten, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG aaO. Dies ist dann der Fall wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt würde oder wenn ihm aus sonstigen Gründen eine bloße vorläufige Regelung nicht zumutbar ist, z.B. weil er Nachteile erleidet, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können. In diesen Fällen ist für den Erlass der einstweiligen Anordnung darüber hinaus vorauszusetzen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss demnach offensichtlich erfolgreich erscheinen. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommen. Der Antragsteller hat nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen. Zwar kann dies beispielsweise angenommen werden, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Eine solche Existenzgefährdung hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung nur pauschal behauptet - „ Es besteht wegen der Krise Existenzgefärdung meines Gewerbes“, geschweige denn gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Auch wegen der Ausstrahlungswirkung auf Dritte, die eine vorläufige Gewährung der Fördermittel nach sich ziehen würde, sind hier an die Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1994, 9 S 687/94, DVBl. 1995, 160 ff. Diesen strengen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Der Antragsteller hat weder die Größe des ihm angeblich drohenden Schadens, die Dringlichkeit des behaupteten Anspruches noch eine seine Existenz bedrohende Situation hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Allein die bloße Behauptung der Existenzgefährdung reicht nicht aus, um die strengen Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache zu begründen. Dies umso mehr, als der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO), GV. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 6a vom 22.03.2020, S. 177a ff) weiterhin seiner Tätigkeit als Elektrohandwerker unter Beachtung der Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen nachgehen kann. Auch die vorgelegten Rechnungen geben nichts für zu einer konkreten Existenzbedrohung führende Nachteile her. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung hat sich der Antragsteller darauf beschränkt, die für die Antragstellung im Verwaltungsverfahren erforderlichen Versicherungen zu widerholen, was den strengen Anforderungen an die Geltendmachung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im gerichtlichen Verfahren nicht gerecht wird. Unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stehen der Kammer im vorliegenden Fall auch keine zumutbaren weiteren Mittel zur Verfügung, eine etwaige tatsächliche Existenzgefährdung des Antragstellers von Amts wegen aufzuklären. Allein der Antragsteller ist in diesem Zusammenhang in der Lage und vordringlich in der Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären. Für eine Akteneinsicht bestand angesichts dieser Rechtslage und mit Blick auf die erforderliche zügige Entscheidung keine Veranlassung, zumal der Antragsteller seinen eigenen, das Verwaltungsverfahren wesentlich bestimmenden Antrag, selbst vorgelegt hat. Das Gericht konnte ohne die Beiziehung des Verwaltungsvorgangs entscheiden, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Kammer legt dabei den vollen Betrag der begehrten Soforthilfe zu Grunde, weil der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.