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Beschluss

5 K 2329/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0601.5K2329.20.00
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Tenor

beschlossen, den Beteiligten zwecks Gerichtskosten‑ und Zeitersparnis den folgenden Vergleich zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits vorzuschlagen:

1. Die Beklagte hebt den streitbefangenen Bescheid vom      00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom          00.00.0000 auf und entscheidet unter Außerachtlassung der in Nr. 236 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 festgesetzten Wartezeit von 00 Jahren über den Beförderungsantrag des Klägers vom        00.00.0000 neu.

2. Die Beklagte erlässt zugunsten des Klägers einen Leistungsbescheid, in dem sie ihm Schadensersatz in der Höhe gewährt, als wäre er zum       00.00.0000 zum T1.              befördert worden und vollzieht diesen Bescheid durch Zahlung an den Kläger.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 75%, der Kläger zu 25%.

Entscheidungsgründe
beschlossen, den Beteiligten zwecks Gerichtskosten‑ und Zeitersparnis den folgenden Vergleich zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits vorzuschlagen: 1. Die Beklagte hebt den streitbefangenen Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 auf und entscheidet unter Außerachtlassung der in Nr. 236 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 festgesetzten Wartezeit von 00 Jahren über den Beförderungsantrag des Klägers vom 00.00.0000 neu. 2. Die Beklagte erlässt zugunsten des Klägers einen Leistungsbescheid, in dem sie ihm Schadensersatz in der Höhe gewährt, als wäre er zum 00.00.0000 zum T1. befördert worden und vollzieht diesen Bescheid durch Zahlung an den Kläger. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 75%, der Kläger zu 25%. G r ü n d e Der Vergleichsvorschlag beruht auf einer rechtlichen Überprüfung des streitgegenständlichen Sachverhalts unter Berücksichtigung etwaiger materieller Beweislasten. Die zulässige Klage dürfte überwiegend begründet sein. Zwar dürfte kein Anspruch des Klägers auf Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt bestehen, weil ein Beförderungsanspruch des Klägers nicht dargetan, die Sache mithin nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO ist (1.). Der Kläger dürfte aber einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben, weil sich der streitbefangene Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 als rechtswidrig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO) (2.). Darüber hinaus dürfte dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung gegen die Beklagte zustehen, weil es insoweit anders als beim Beförderungsanspruch nicht darauf ankommt, dass der Kläger zweifelsfrei zu befördern gewesen wäre, sondern im Wege einer Beweiserleichterung im Zuge der gerichtlichen Schätzung, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 287 ZPO nur darauf, dass eine Beförderung des Klägers ernsthaft in Betracht kam (3.). 1. Dem Kläger dürfte kein Anspruch auf Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zustehen, weil ein Beförderungsanspruch des Klägers nicht dargetan, die Sache mithin nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO ist . Die Sache ist nicht spruchreif, weil dem Kläger kein Anspruch auf Beförderung zukommt, und zwar weder ab dem 00.00.0000, noch anknüpfend an seinen Beförderungsantrag vom 00.00.0000 zu einem späteren Zeitpunkt. Für Beförderungsansprüche von Soldaten gelten, da diese ebenfalls Teil des öffentlichen Dienstes sind und daher denselben verfassungsrechtlichen Grundsätzen unterliegen, dieselben Maßstäbe wie für Beamte. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung. Denn ein Beamter „kann zwar beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 m.w.N.). Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann (aber) nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält.“ BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 –, Rn. 7 - 8, juris. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere erstreckt sich auf die vom Kläger geltend gemachte Beweislastumkehr für die Fehlerlosigkeit des Bewerbungsverfahrens nicht darauf. Im Grundsatz ist nämlich auch bei einer auf Beförderung gerichteten Verpflichtungsklage der Kläger materiell beweisbelastet. Eine Beweislastumkehr findet mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur insoweit statt, als ihm im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung die Ermittlung der für den hypothetischen Kausalverlauf relevanten Tatsachen unmöglich ist. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37/04 –, Rn. 37, juris. 2. Der Kläger dürfte aber einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben, weil sich der streitbefangene Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 als rechtswidrig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Denn dem Kläger steht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch gerichtet darauf zu, dass über seine Beförderung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entschieden wird, den die Beklagte vorliegend verletzt hat. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54 <55>). Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124> und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114>); BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23/03 –, BVerwGE 122, 147-154, Rn. 11. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die ein Akt wertender Erkenntnis ist, beruht – entsprechend der normativen Gebundenheit dienstlicher Beurteilungen – auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen (unrichtigen) Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Maunz/Dürig/Badura, 93. EL Oktober 2020 Rn. 34, GG Art. 33 Rn. 34. Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 als rechtswidrig, weil diese auf der von der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 Nr. 236 geforderten Mindestwartezeit für die Beförderung zum T. von 00 Dienstjahren ab der Beförderung zum G1. beruhen. Diese untergesetzlichen Vorschriften sind jedoch mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar und daher zu verwerfen. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen an und überträgt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur in allen maßgeblichen rechtlichen Punkten parallelen Konstellation bei Polizisten (Beförderung von Polizeiobermeistern zu Polizeihauptmeistern) auf den Fall des Klägers. VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Februar 2018 – 7 K 6063/16 –, Rn. 96 - 97, juris. An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen stehen daher nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher "Bewährungszeiten" Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <152>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 35; Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 Rn. 23; vgl. auch die Vorgabe von zwei Jahren bei der Erprobung für Führungsämter in BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <228>).“ BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12/14 –, Rn. 16 – 17, juris. Im Widerspruch zu diesen Grundsätzen hat die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Bescheide ausschließlich darauf gestützt, dass der Kläger die Wartezeit von 00 Jahren ab seiner Ernennung zum G. nicht eingehalten hat. Während seiner Dienstzeit als I. ist der Kläger jedoch, wie aus seiner Personalakte ersichtlich ist, bereits verschiedentlich beurteilt worden. Die Wartezeit von 00 Jahren überschreitet den für Regelbeurteilungen nach Nr. 203 der zentralen Dienstvorschrift A-1340/50 vorgesehenen Zeitraum von zwei Jahren somit ersichtlich, nämlich um das Achtfache. 3. Darüber hinaus dürfte dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung gegen die Beklagte zustehen, weil es insoweit anders als beim Beförderungsanspruch nicht darauf ankommt, dass der Kläger zweifelsfrei zu befördern gewesen wäre, sondern im Wege einer Beweiserleichterung im Zuge der gerichtlichen Schätzung, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 287 ZPO nur darauf, dass eine Beförderung des Klägers ernsthaft in Betracht kam. VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Februar 2018 – 7 K 6063/16 –, Rn. 104, juris. Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dieses Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - 2 C 165.59 - BVerwGE 13, 17 <18 ff.> mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie Laubinger, VerwArch, Bd. 99 <2008> S. 278 ff.). Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. zur Bezugnahme auf Grundsätze der positiven Vertragsverletzung <pVV> auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBl 2010, 303 Rn. 9). BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12/14 –, BVerwGE 151, 333-348, Rn. 9. Dieser Anspruch besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch im Soldatenverhältnis, da die Rechts- und Interessenlage in einschlägigen Fällen im Soldatenverhältnis ohne weiteres derjenigen vergleichbar ist, wie sie im Beamtenverhältnis besteht. Namentlich der dem Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zugrunde liegende Gedanke, dass sich mit der Besetzung der Beförderungsplanstelle ein etwaiger Erfüllungsanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Beförderungsauswahl, dem schuldhaft nicht entsprochen worden ist, in einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung umwandelt, gilt im Soldatenrecht ebenso wie im Beamtenrecht. Denn ebenso wie die rückwirkende Ernennung eines Beamten unwirksam (§ 12 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 Nr. 3 BBG) und damit unmöglich ist, ist die rückwirkende Ernennung eines Soldaten, zu welcher auch die Verleihung eines höheren Dienstgrades gehört (§ 4 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 SG), unmöglich, vgl. § 41 Abs. 2 SG. OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, Rn. 31 - 33, juris. Ein Soldat kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Soldaten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Soldaten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.>, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 15, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 42). BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12/14 –, Rn. 12, juris. Wird - wie im Fall des Klägers - bereits im Vorfeld eines Beförderungsverfahrens die Teilnahme an diesem durch eine rechtswidrige Nichtberücksichtigung des jeweiligen Bewerbers unter Verweis auf die noch nicht erreichte Beförderungsreife abgelehnt, stellt dies eine relevante Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. die insoweit vergleichbare Konstellation bei BVerwG, a. a. O. juris Rn. 19; zu einer ähnlichen Konstellation der vorverlagerten Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs OVG NRW, Urteil vom 08.06.2010 - 1 A 2859/07 - juris Rn. 44). VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Februar 2018 – 7 K 6063/16 –, Rn. 107, juris. Eine derartige Pflichtverletzung ist im vorliegenden Fall bereits ab Eintritt der Beförderungsreife des Klägers anzunehmen, da es ausweislich ihrer am 00.00.0000 im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, auch ohne Initiativbewerbungen beförderungsreife Bewerberinnen und Bewerber in die für offene Beförderungsstellen eingeleiteten Auswahlverfahren einzubeziehen. Die aufgezeigten Rechtsverstöße sind von der Beklagten auch zu vertreten. Insoweit gilt der zivilrechtliche Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 - juris = BVerwGE 124, 99 (104)). Von den für die Beförderungsrunden und anschließenden Auswahlentscheidungen verantwortlichen Beamten der Beklagten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus sachfremden Erwägungen gewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können (BVerwG, Urteil vom 26.02.2002 - 2 A 7.09 - juris Rn. 39 = BVerwGE 141, 369). VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Februar 2018 – 7 K 6063/16 –, Rn. 108, juris. Die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG zu den Fällen von Polizeiobermeistern auf die Konstellation von Soldatinnen und Soldaten war bei dieser zu fordernden gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller zu Gebote stehenden Hilfsmittel aus Sicht des Gerichts erkennbar. Dies gilt spätestens ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2015, vgl. zur zeitlichen Obergrenze insbesondere BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12/14 –, Rn. 16 – 17, juris, zu der in jeder maßgeblichen rechtlichen Kategorie parallel laufenden Rechtslage im Polizeidienst. Ferner setzt ein Schadensersatzanspruch aus dem soldatenrechtlichen Schuldverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB voraus, dass diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt adäquat kausal geworden ist, der Kläger also befördert worden wäre, wenn die Pflichtverletzung ausgeblieben wäre. Diesen Beweis wird ein Kläger in der Regel – und auch hier – nicht führen können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung der schadensausfüllenden Kausalität gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 ZPO der gerichtlichen Schätzung unterliegt. Das Gericht kann sich hier aufgrund von Beweisschwierigkeiten mit einem wesentlich geringeren Beweismaß als beim ansonsten geltenden Vollbeweis begnügen, auch schon überwiegende Wahrscheinlichkeit kann ausreichend sein. In diesem Zusammenhang kommt dem Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem eine Beweiserleichterung, die bis zu einer Beweislastumkehr führen kann, zugute. Denn die Ermittlung des für den Schadensersatzanspruch konstitutiven hypothetischen Kausalverlaufs kann auch dann für einen Kläger schwierig bis unmöglich sein, wenn der Dienstherr zu seiner Aufklärung nichts beiträgt, vor allem, wenn ihm dies möglich wäre, etwa durch umfassende Aktenvorlage (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <379>). Denn unter diesen Umständen ist das Fehlen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage auf die Verwaltungspraxis oder das Verhalten des Dienstherrn im Prozess zurückzuführen und kann dem Beamten nicht angelastet werden. Dies gilt in gleichem Maße, wenn Unterlagen zwar vorgelegt werden, ihnen aber nicht zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 –, Rn. 44. In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 109 f.; ebenso Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2 A 1.94 - Schütz BeamtR ES/B III 8 Nr. 10). Dies schließt die Möglichkeit ein, dass in Einzelfällen nicht nur ein, sondern mehrere unterlegene Kandidaten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung geltend machen können, wenn sie die ernsthafte Möglichkeit einer für sie positiven Auswahlentscheidung darlegen können. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 –, Rn. 45. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Beförderung des Klägers ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zumindest in Anschluss an den Beurteilungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 (Nr. 203 Zentrale Dienstvorschrift 1340/50) ernsthaft möglich gewesen wäre. Mit Blick auf die guten Bewertungen des Klägers in den Jahren 00 und 00, wie sie aus der beigezogenen Personalakte des Klägers hervorgehen, wäre die Beförderung des Klägers ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge aus Sicht des erkennenden Gerichts ernsthaft möglich gewesen. Dort finden sich vonseiten seiner Vorgesetzten mehrfach herausragende Beurteilungen der Art „Portepeeoffizier der Spitzenklasse (…)“ (00), „deutlich erkennbar, dass sein Horizont weit über das (..) erwartbare Maß hinaus reicht“ (00), „(dieser) sehr talentierte und vielseitig einsetzbare (…) ideale Anwärter für einen Laufbahnwechsel“ (00) oder „I. O. hat den Zenit seiner Leistungsfähigkeit noch nicht erreicht. (…) überaus leistungsstarker Unteroffizier (...)“ (00) und „sein erhebliches Leistungspotential (…) zeigt deutlich über die allgemeine Laufbahnperspektive hinaus“ (00). Die Kostenverteilung ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 VwGO. Zwar wäre der Kläger mit seinem Bescheidungsantrag voraussichtlich unterlegen. Im Übrigen dürfte seine Klage aber erfolgreich sein. Zu beachten ist ferner die Ersparnis von zwei Gerichtsgebühren – immerhin aus einem Streitwert von ca. 00 €, die den Beteiligten durch eine vergleichsweise Regelung – neben dem damit verbundenen zügigen Verfahrensabschluss und dem Zugewinn an Rechtssicherheit für die Beteiligten des Rechtsstreits – zugutekommt.