Beschluss
1 A 838/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0725.1A838.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist trotz seiner uneingeschränkten Formulierung sinngemäß dahin zu verstehen, dass die Beklagte allein begehrt, die Berufung (nur) insoweit zuzulassen, als das Verwaltungsgericht der Klage (durch die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung) stattgegeben hat. Ein Verständnis des Zulassungsantrags dahin, dass dieser sich auch gegen die Abweisung der Klage im Übrigen, also gegen die Abweisung des auf Beförderung gerichteten Hauptantrags, richten soll, verbietet sich, weil es insoweit an der erforderlichen materiellen Beschwer der Beklagten fehlt und ein entsprechender Antrag daher unzulässig wäre. Zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn der Beklagte durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist, vgl. etwa Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, VwGO Vorbemerkung § 124 Rn. 39 und 41, sowie Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 124 ff. VwGO Rn. 59 f. und 64 bis 66, jeweils m. w. N. Der so zu verstehende Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte (unter Abweisung der Klage im Übrigen, s. o.) zur Neubescheidung des Beförderungsantrags des Klägers verpflichtet. Zur Begründung hat es insoweit das Folgende ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, weil die Beklagte ihn zu Unrecht nicht in die Auswahlentscheidungen zur Beförderung zum Stabsfeldwebel einbezogen habe. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. März 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. September 2022 sei ausschließlich darauf gestützt, dass der am 26. Juni 2007 zum Feldwebel ernannte Kläger nicht die nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A‑1340/49 (Nr. 236 der ZDv a. F. bzw. Nr. 2027 der aktuellen, seit dem 9. September 2022 gültigen Fassung) vorgesehene Mindestdienstzeit für die Beförderung zum Stabsfeldwebel von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel erfülle. Das sei ermessensfehlerhaft. Das angewandte Kriterium stehe nicht mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang. Insoweit folge das Gericht dem Beschluss des VG Würzburg vom 4. Mai 2022– W 1 E 22.640 – (juris, Rn. 22 ff.) sowie dem Vergleichsvorschlagsbeschluss des VG Münster vom 1. Juni 2021 – 5 K 2329/20 – (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte). Die beiden Beschlüsse beträfen die auch hier in Rede stehende soldatenrechtliche Mindestdienstzeit und hätten diese unter Heranziehung der Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 – (juris, Rn. 16 f.) als rechtswidrig eingestuft. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu an das Dienstalter anknüpfenden Wartezeitregelungen im Polizeivollzugsdienst festgestellt, dass diese nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang stünden, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienten und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden solle. Diesem Zweck folgend dürften Wartezeiten nicht länger bemessen sein als es typischerweise erforderlich sei, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Andere Aspekte, wie beispielsweise das Interesse des Dienstherrn an einer ausgewogenen Altersstruktur in einer bestimmten Laufbahn, seien hingegen nicht geeignet, einen Eingriff in das Leistungsprinzip zu rechtfertigen, da ihnen selbst kein Verfassungsrang zukomme. Der Auffassung der Beklagten, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei wegen der strukturellen Besonderheiten des soldatischen Dienstes nicht auf die Streitkräfte übertragbar, könne nicht gefolgt werden. Die von ihr angeführten Kriterien der gewachsenen Autorität und Führungsverantwortung ließen sich als Leistungskriterien im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen abbilden. Die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben sei individuell unterschiedlich und hänge von der Persönlichkeit des jeweiligen Bewerbers ab. Hingegen gebe es weder einen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass Führungsqualitäten erst mit Ablauf einer gewissen Mindestdienstzeit erworben werden könnten, noch garantiere umgekehrt eine lange Dienstzeit ein besonderes Führungspotenzial. Die Heranziehung von Mindestdienstzeiten möge zwar die Personalverwaltung vereinfachen, führe aber dazu, dass aufgrund der Beschränkung des Bewerberkreises gerade keine Bestenauslese stattfinde. Damit schadeten starre Mindestdienstzeiten dem Ziel der bestmöglichen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leite sich aus dem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SLV (a. F.) geltenden Regelbeurteilungszeitraum für die Beförderung zum Stabsfeldwebel eine maximal zulässige Mindeststandzeit seit der Beförderung zum Hauptfeldwebel von zwei Jahren und seit der Ernennung zum Feldwebel von sechs Jahren ab. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt (noch) zulässig oder das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten als Rechtsmittelführerin für die Durchführung des Zulassungsverfahrens dadurch entfallen ist, dass sie den Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2023 (und damit vor Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) zum Stabsfeldwebel befördert hat, wodurch eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist. Vgl. hierzu: Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018. § 124a Rn. 338, und Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 161 Rn. 19. Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten liegen nicht vor. Weder hat die Beklagte das Zulassungsverfahren für erledigt erklärt noch hat der Kläger für das Hauptsacheverfahren eine Erledigungserklärung abgegeben. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 hat der Kläger zwar das Zulassungsverfahren für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte jedoch ausweislich ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 18. Juli 2024 ausdrücklich nicht angeschlossen. Der mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024 gestellte Antrag des Klägers, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, kann angesichts der diesem Antrag ausdrücklich entgegenstehenden Erklärung im Schriftsatz vom 3. Juli 2024nicht als Erledigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgefasst werden. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat ungeachtet der Frage des Fortbestandes seiner Zulässigkeit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des beschließenden Senats unter Ziffer II. in den der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschlüssen der Parallelverfahren 1 A 842/23, 1 A 840/23 und 1 A 841/23 verwiesen, die innerhalb weniger Tage in der kostenlos zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank NRWE im Volltext verfügbar sein werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragsstellung (hier: 4. Mai 2023) bekanntgemachten, für Soldaten geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem angestrebten Dienstposten verbundene Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte und wegen der Beschränkung des Zulassungsverfahrens auf die erstinstanzlich erfolgreiche Neubescheidung des klägerischen Beförderungsbegehrens nochmals auf die Hälfte, also insgesamt auf ein Viertel, zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) und bei Zugrundelegung der angesichts des Erreichens der Erfahrungsstufe 7 am 1. April 2023 anzusetzenden Erfahrungsstufen 6 bzw. 7 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 44.811,42 Euro (Januar, Februar und März 2023: jeweils 3.652,61 Euro = 10.957,83 Euro; restliche Monate jeweils 3.761,51 Euro = 33.853,59 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt aufgerundet auf den Wert von 11.202,86 Euro, der in die festgesetzte Wertstufe fällt (vgl. Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.