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Urteil

1 K 691/19

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0618.1K691.19.00
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Leitsätze

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen nicht sogfältiger Verwahrung von Waffen und Munition.

Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer Person, die Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt hat, indem sie die Schlüssel für die Waffenschränke in einem Möbeltresor unmittelbar neben einem der Waffenschränke aufbewahrt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen nicht sogfältiger Verwahrung von Waffen und Munition. Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer Person, die Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt hat, indem sie die Schlüssel für die Waffenschränke in einem Möbeltresor unmittelbar neben einem der Waffenschränke aufbewahrt hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Beklagte erteilte dem Kläger am 19. Juni 2006 eine (unbefristete) Waffenbesitzkarte (Nr. 0000/0), in die zuletzt noch fünf Schusswaffen (vier Langwaffen und eine Kurzwaffe) eingetragen waren. Bis zum 18. September 2018 verfügte der Kläger zudem über einen Europäischen Feuerwaffenpass (Nr. 0000000). Zugleich war er Inhaber eines bis zum 31. März 2018 gültigen Jagdscheins (Nr. 00000/0000). Nach einer gegenüber dem Landrat als L. D. abgegebenen Erklärung des Klägers („Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition“) vom 20. April 2010, bewahrte er seine Langwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) sowie seine Kurzwaffe in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B auf. Ein Sohn des Klägers, M. B. N. L1. , verfügte seit dem 23. Oktober 2017 ebenfalls über eine Waffenbesitzkarte (Nr. 0000/0). In diese war eine Waffe eingetragen, die gleichfalls beim bzw. gemeinsam mit dem Kläger aufbewahrt wurde. Am 15. Januar 2018 kam es während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers zu einem Polizeieinsatz, nachdem sein Sohn M. einer Freundin per Smartphone ein Foto von sich mit einer Langwaffe übersandt hatte, was von dieser im Zusammenhang mit weiteren Chatnachrichten (WhatsApp) als Ausdruck einer Suizidabsicht gedeutet wurde. Im Verlauf des Polizeieinsatzes wurde M. an einer polizeilichen Absperrung in der Nähe des Wohnhauses des Klägers angehalten. Bei der Durchsuchung des von M. geführten PKW fanden die Polizeibeamten im Handschuhfach die in die Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragene Kurzwaffe, eine Pistole des Herstellers X. im Kaliber 7,65 mm (Nr. 000000), auf. Zudem führte M. ein dazugehöriges gefülltes Magazin in seiner Hosentasche mit sich. Bei der anschließenden Durchsuchung des Wohnhauses des Klägers stellten die Polizeibeamten fest, dass sich im Kellerraum die beiden in dem „Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition“ angegebenen Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B sowie zusätzlich ein kleiner Möbeltresor („Hotelsafe“) befanden. Dabei standen der Waffenschrank der Sicherheitsstufe B, der die Form eines Würfels aufwies, sowie der Möbeltresor nur wenige Zentimeter voneinander entfernt in einer gegenüber dem „A-Schrank“ stehenden Kommode, wobei der Möbeltresor auch bei geschlossener Kommode durch das Glasfenster der Tür sichtbar war. Die Schlüssel für die beiden Waffenschränke befanden sich in dem mit einem Zahlencode gesicherten Möbeltresor, der selbst nicht die Anforderungen der vorgenannten Sicherheitsstufen erfüllte. Ein weiterer Sohn des Klägers, C. L1. , öffnete den Möbeltresor und übergab den Polizeibeamten die Schlüssel für die Waffenschränke. Nach der Öffnung der Waffenschränke stellten die Polizeibeamten fest, dass sich in dem „A-Schrank“ – mit Ausnahme der im Handschuhfach des PKW aufgefundenen Pistole – alle auf den Kläger und seinen Sohn eingetragenen (Lang-)Waffen befanden. Im nicht mit einer zusätzlichen Sicherheitsstufe versehenen Innenfach dieses Schrankes befand sich zudem die Aufbewahrungsschachtel der von M. mitgeführten Pistole. Der Waffenschrank der Sicherheitsstufe B („Würfel“) war vollständig und ausschließlich mit der gesamten Munition des Klägers, darunter auch Munition für die Pistole, gefüllt. Darüber hinaus fanden die Polizeibeamten eine Bockflinte mit der Waffennummer 00000 im Waffenschrank auf, für die weder der Kläger noch sein Sohn M. über eine Besitzerlaubnis verfügten. Nach einem im Verlauf des später eingeleiteten waffenbehördlichen Verfahrens zum Verwaltungsvorgang gelangten Schriftstück, soll die Waffe M. im Wege der „Waffenausleihe“ überlassen worden sein. Auf diesem „Musterformular zu Waffenausleihe“ war als Datum der Übergabe ursprünglich „11.12.2017“ vermerkt; die Angabe wurde nachträglich mit einem anderen Stift in „11.1.2018“ geändert. Die Polizeibeamten stellten sämtliche Waffen und Munition sicher und durchsuchten auf ausdrücklichen Wunsch von C. auch die übrigen Räumlichkeiten des Hauses, ohne hierbei etwas Verdächtiges festzustellen. In der Folge wurde gegen M. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az. 80 Js 104/18) wegen Verstößen gegen das Waffengesetz eingeleitet, das die Staatsanwaltschaft N1. letztlich mit Verfügung vom 4. Juni 2018 nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 109 JGG einstellte. Seinen Jagdschein gab M. freiwillig zurück. Die gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse mit Ordnungsverfügung des Landrats als L. D. vom 29. Mai 2018 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage nahm M. zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 K 2031/18 - eingestellt wurde. Auch gegen den Kläger leitete die Staatsanwaltschaft N1. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz ein. Das Verfahren Az. 80 Js 105/18 wurde mit Verfügung vom 16. April 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Kläger die Tat bestreite und nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden könne, dass dieser seine Schusswaffen nicht sicher aufbewahrt habe. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der Kläger u.a. an: Er habe die bei seinem Sohn M. aufgefundene Pistole im Innenfach des gemeinsam genutzten Waffenschrankes aufbewahrt. Der Schlüssel für das Innenfach habe sich in seinem alleinigen Besitz befunden, während der Schlüssel für den Waffenschrank in dem durch ein Zahlenschloss gesicherten Tresor aufbewahrt worden sei. Hierdurch habe er angesichts der gemeinsamen Nutzung des Waffenschranks mit seinem Sohn sicherstellen wollen, dass die Kurzwaffe dem Zugriff Dritter entzogen sei. Den Schlüssel für den Innenschrank habe er in einer vermeintlich nur ihm bekannten geheimen Lade in seinem Schreibtisch versteckt. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass kein unbefugter Dritter Zugriff auf die Kurzwaffe habe. Sein Sohn habe den Aufbewahrungsort des Schlüssels nicht gekannt, sondern diesen erst während seines Urlaubs und ohne seine Kenntnis durch stundenlanges Suchen ausfindig gemacht und die Waffe widerrechtlich aus dem Innensafe entnommen. Nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hörte der Landrat als L. D. den Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2018 zum Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie seines Europäischen Feuerwaffenpasses an. Hierbei führte er aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig, weil er seine Waffen nicht sorgfältig verwahrt habe. Sein Sohn C. habe als Nichtberechtigter aufgrund der Kenntnis des Zahlencodes für den Möbeltresor Zugriff auf die Waffen gehabt. Außerdem müsse eine Kurzwaffe wie die Pistole in einem Waffenschrank aufbewahrt werden, der mindestens die Sicherheitsstufe B aufweise. Tatsächlich sei die Pistole aber in dem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A aufbewahrt worden. Für diesen Aufbewahrungsort spreche, dass sich im Innenfach des „A-Schrankes“ die entsprechende Aufbewahrungsschachtel und im „B-Schrank“ die gesamte Munition befunden habe. Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 31. August 2018 Stellung: C. habe von dem Zahlencode für den Möbeltresor erst anlässlich des Vorfalls am 15. Januar 2018 Kenntnis erlangt. Dieser sei auf dem Weg nach Hause von Polizisten angehalten und auf einem Parkplatz befragt worden. In dem Zusammenhang habe ein Polizist, vermutlich der Einsatzleiter, telefonisch Kontakt zu einem weiteren Polizisten aufgenommen, der bei M. den Code erfragt habe, der sich zur Vernehmung auf der Polizeiwache befunden habe. C. habe den ihm diktierten Code weisungsgemäß auf seinem Mobiltelefon gespeichert und später zur Öffnung des Möbeltresors verwendet. Der Beklagte behaupte, dass er, der Kläger, die Pistole nicht ordnungsgemäß aufbewahrt habe, weil sich die Aufbewahrungsschachtel im Innenfach des „A-Schrankes“ befunden habe. Es sei nicht überzeugend, von dem Aufbewahrungsort einer Verpackung auf den ihres Inhalts zu schließen. Hierzu fehlten jegliche Feststellungen. Mit am 11. Februar 2019 zugestelltem Bescheid vom 4. Februar 2019 widerrief der Landrat als L. D. die Waffenbesitzkarte des Klägers (Ziffer 1.) und forderte diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 5.) auf, die Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft und Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen bzw. einem Büchsenmacher oder ihm zur Vernichtung zu überlassen (Ziffer 2.). Weiter gab er dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 200 Euro je Dokument (Ziffer 4.) auf, die Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass innerhalb eines Monats zurückzugeben (Ziffer 3.). Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 2019 setzte der Landrat als L. D. zudem eine Gebühr in Höhe von 165 Euro fest. Zur Begründung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend an: Wenn der Kläger die Pistole nicht in dem „A-Schrank“ aufbewahrt haben sollte, was nicht glaubhaft sei, dann müsse er sie in dem „B-Schrank“ untergebracht haben. Dies wäre aber ebenfalls unzulässig gewesen, weil für die gemeinsame Aufbewahrung von Pistole und dazugehöriger Munition ein Sicherheitsbehältnis mit dem Widerstandsgrad „0“ nach der Norm EN 1143-1 erforderlich sei. Außerdem hätten sich die Schlüssel für die Waffenschränke in einem nicht hinreichend gesicherten Möbeltresor befunden. In der Folge wurden die Waffen und Munition im Einverständnis des Klägers und seines Sohnes M. einem Flinten- und Büchsenmacher aus C1. übergeben. Der Kläger gab zudem seine Waffenbesitzkarte, nicht aber seinen Europäischen Feuerwaffenpass an den Beklagten zurück. Der Kläger hat am 11. März 2019 Klage gegen die beiden Bescheide vom 4. Februar 2019 erhoben. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Die Sachlage im Hinblick auf den Vorwurf der fehlerhaften Verwahrung der Kurzwaffe genüge nicht für den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. Daraus, dass die Aufbewahrungsschachtel im Innenfach des „A-Schrankes“ aufbewahrt worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich dort auch die Kurzwaffe befunden habe. Dem Foto 18 der (im Verwaltungsvorgang enthaltenen) Lichtbildmappe könne nicht entnommen werden, dass der (B-)Schrank so voll gewesen sei, dass dort nicht eine Kurzwaffe hätte untergebracht werden können. Selbst wenn die Kurzwaffenmunition dem B-Schrank entnommen worden sei, was bestritten werde, sei damit nicht belegt, dass sie dort gleichzeitig mit der Kurzwaffe aufbewahrt worden sei. Die Kurzwaffe sei bei der häuslichen Kontrolle nicht vorgefunden worden. Dies sei kein Grund, über den Aufbewahrungsort zu spekulieren und sich einen unzulässigen Ort „auszusuchen“. Die Aufbewahrung der Schlüssel für die Waffenschränke in dem Möbeltresor genüge den Anforderungen. Auf ausdrückliche schriftliche Nachfrage des Gerichts nach dem Aufbewahrungsort der Kurzwaffe und der Munition gibt der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 an: Er habe die Pistole in einem weiteren Schrank der Sicherheitsstufe B aufbewahrt, in dem er auch seine Münzsammlung verwahre. Der Schrank stehe in seinem Hobbyraum, zu dem nur er Zugang habe. Die Munition der Kurzwaffe sei wie auch alle übrige Munition in dem auf dem Foto 18 der Lichtbildmappe abgebildeten B-Schrank aufbewahrt worden. Auf weitere ausdrückliche schriftliche Nachfrage des Gerichts trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 im Wesentlichen vor: Er habe den „3. Schrank“ im Herbst 2010 spontan bei einer Haushaltsauflösung in der Umgebung von X1. in der Nähe seines Zweitwohnsitzes ohne Kaufbelege und Quittung erworben, um darin als Münzsammler wertvolle Gegenstände zu lagern. Im Herbst 2017 habe er aus Platzgründen sämtliche Munition in den „alten“ „B-Schrank“ geräumt und fortan die Kurzwaffe in dem „3. Schrank“ verwahrt. Der Raum „Münzkeller“, in dem der Schrank stehe, sei verschlossen, der dazugehörige Bartschlüssel werde in einer nicht verschlossenen Schreibtischschublade im Wohnzimmer verwahrt. Den Schlüssel für den „3. Schrank“ verwahre er „am Mann“. Vor seiner Abreise (in den Urlaub vor den Geschehnissen am 15. Januar 2018) habe er den Schlüssel seinem Sohn M. mit dem Auftrag übergeben, ihn ebenfalls „am Mann“ zu verwahren und, sofern nötig, für die Entnahme der Kurzwaffe zum Gebrauch im Jagdrevier zu verwenden. Die Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Landrats als L. D. vom 4. Februar 2019 sowie den Gebührenbescheid des Landrats als L. D. vom 4. Februar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerrufsbescheid. Ergänzend bringt er vor: Falls der Kläger die Kurzwaffe seit Herbst 2017 in dem „3. Schrank“ verwahrt haben sollte, wäre dies (ebenfalls) waffenrechtlich unzulässig gewesen. Die Pistole hätte nämlich in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens dem Widerstandsgrad 0 der Norm DIN/EN 1143-1 entspreche, aufbewahrt werden müssen, weil unter diesen Umständen nicht mehr die Bestandsschutzregelung des § 36 Abs. 4 WaffG griffe. Außerdem stellte es einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG dar, wenn der Kläger ohne Mitteilung an ihn den Aufbewahrungsort der Pistole verändert haben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie im Verfahren 1 K 2031/18, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft N1. Az. 80 Js 104/18 und 80 Js 105/18 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) zulässigen Klagen sind unbegründet. Die beiden Bescheide des Landrats als L. D. vom 4. Februar 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der mit Ziffer 1. des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Waffenbesitzkarte Nr. 0000/0) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der formell nicht zu beanstandende Widerruf ist materiell rechtmäßig. Es sind nachträglich, das heißt nach Erteilung der Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die dem Kläger erteilten Erlaubnisse nach dem Waffengesetz (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) ist unter anderem, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Kläger hat die erforderliche Zuverlässigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 = juris, Rn. 35 m.w.N., nicht mehr besessen. 1. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. a) Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sie namentlich den Anforderungen entsprechend verwahren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 ‑ 6 B 4.08 -, juris, Rn. 5, und vom 12. Oktober 1998 ‑ 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr 83 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 28. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab dem zweiten Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 -, juris, Rn. 7. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 ‑ 6 B 4.08 -, juris, Rn. 5, und vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, DVBl 1995, 356 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 30 f. m.w.N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 32 f. m.w.N. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes vielmehr nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 = juris, Rn. 17. b) Hiernach ist die an Tatsachen anknüpfende Prognose des Beklagten, der Kläger werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren, nicht zu beanstanden. (aa) Der Kläger hat bereits in der Vergangenheit Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt. (1) Der Kläger hat die Pistole des Herstellers X. im Kaliber 7,65 mm (Nr. 000000) nicht sorgfältig verwahrt. Als erlaubnispflichtige Kurzwaffe muss die vorgenannte Pistole gemäß der für den Kläger bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung seiner Sicherheitsbehältnisse geltenden Bestandsschutzregelung des § 36 Abs. 4 WaffG nach § 36 Abs. 2 WaffG in seiner bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung mindestens in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden, wobei die Waffe und die dazugehörige Munition innerhalb desselben „B-Schrankes“ nur getrennt aufbewahrt werden dürfen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.; siehe auch § 13 Abs. 4 AWaffV in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) hat er die Pistole nämlich in seinem Waffenschrank der geringeren Sicherheitsstufe A aufbewahrt. Hierfür spricht zunächst, dass die Polizei im Rahmen des Einsatzes am 15. Januar 2018 – dokumentiert durch Fotos – festgestellt hat, dass sich in dem (nicht mit einer zusätzlichen Sicherheitsstufe versehenen) Innenfach des „A-Schrankes“ die Aufbewahrungsschachtel der Pistole befand und zugleich der „B-Schrank“ vollständig und ausschließlich mit Munition befüllt war. Hinzu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen des gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft N1. geführten Ermittlungsverfahrens (Az. 80 Js 105/18) dezidiert dahin eingelassen hat, dass er die Waffe in dem Innenfach des „A-Schrankes“ aufbewahrt habe. Weiterhin ist der Kläger auch nach Abschluss des Strafverfahrens der entsprechenden Annahme des Beklagten (zunächst) nicht in der Sache entgegengetreten. Im Rahmen der Anhörung vor Erlass des angegriffenen Widerrufsbescheids widersprach er dieser nicht etwa unter Angabe des seiner Kenntnis nach tatsächlichen Aufbewahrungsortes, sondern bemängelte lediglich die Art der Beweisführung des Beklagten (der Schluss vom Aufbewahrungsort der Verpackung sei „in keinster Weise überzeugend“, es fehlten „jegliche Feststellungen“, auf eine „bloße Möglichkeit der Aufbewahrungsart“ könne der Widerruf nicht gestützt werden). Nichts anderes gilt für seine Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 12. April 2019. Im Übrigen wäre – worauf der Beklagte ebenfalls bereits zutreffend hingewiesen hat – auch eine Aufbewahrung der Waffe im Waffenschrank der Sicherheitsstufe B nach den obigen Maßgaben nicht zulässig gewesen, weil sich dort – wie der Kläger nach vorherigem Bestreiten auf schriftliche gerichtliche Nachfrage letztlich selbst eingeräumt hat – die dazugehörige Munition befand. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 – und erst auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage nach dem Aufbewahrungsort der Pistole – behauptet, er habe sie seit Herbst 2017 in einem weiteren, zuvor noch nicht erwähnten Wertschrank der Sicherheitsstufe B gemeinsam mit seiner Münzsammlung aufbewahrt, ist dies unglaubhaft. So spricht bereits die aufgezeigte Genese seiner Schilderung massiv dagegen, dass sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen hat, wie er es zuletzt behauptet. Der Kläger hat auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung weder einen plausiblen Grund genannt noch ist dieser sonst ersichtlich, warum er diesen Aufbewahrungsort nicht – wie es sich angesichts der offenkundigen Bedeutung dieser Frage zwingend aufgedrängt hätte – bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, jedenfalls aber nach dessen Abschluss im Verwaltungsverfahren der Waffenbehörde oder zumindest zuvor im laufenden gerichtlichen Verfahren benannt bzw. warum er dort teilweise sogar abweichende Angaben gemacht hat. Dies ist umso augenfälliger, als der durchweg anwaltlich vertretene Kläger in einem anderen Punkt, nämlich in Bezug auf die Umstände, unter denen sein Sohn C. Kenntnis von dem Zahlencode des Möbeltresors erlangt hat, dem von dem Beklagten angenommenen Sachverhalt bereits in der Anhörung vor Erlass des Widerrufsbescheids unter (im Verwaltungsverfahren durchaus ungewöhnlichem) Antritt des Zeugenbeweises dezidiert entgegengetreten ist. Darüber hinaus fügen sich seine zusätzlichen Angaben mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 nicht widerspruchsfrei in sein neues Vorbringen ein bzw. passt er dieses hiermit auf weitere gerichtliche Nachfragen situationsbedingt und ergebnisorientiert an. In dem erstgenannten Schriftsatz behauptete der Kläger noch ohne jede Einschränkung, der „dritte“ Wertschrank stehe in seinem Hobbyraum, zu dem nur er Zugang habe. Demgegenüber gab der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 an, er habe den Schlüssel zum Raum in einer nicht verschlossenen Schreibtischschublade im Wohnzimmer und den Schlüssel für den Wertschrank „am Mann“ verwahrt; seinem Sohn M. habe er den Schlüssel für den Wertschrank vor seiner Abreise (in den Urlaub vor den Geschehnissen am 15. Januar 2018) „mit dem Auftrag übergeben, ihn ebenfalls ‘am Mann’ zu verwahren und, sofern nötig für die Entnahme der Kurzwaffe zum Gebrauch im Jagdrevier zu verwenden“. Dies schließt mit ein, dass M. entweder bereits zuvor Kenntnis von dem Aufbewahrungsort des Raumschlüssels (und damit Zugang zum Raum) hatte oder aber diese vom Kläger spätestens mit der Übergabe des Schlüssels für den Wertschrank erhielt. Auch diese Diskrepanz konnte der Kläger mit seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung, die erstgenannte Aussage sei faktisch zu verstehen gewesen, weil sein Wort zu Hause „Gesetz“ sei, nicht plausibel auflösen. Zudem steht dieses Vorbringen auch insofern in Widerspruch zu der Einlassung des Klägers im gegen ihn gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, als er dort detailliert geschildert hat, dass er seinem Sohn M. gerade keinen Zugriff auf die Pistole eingeräumt habe und dieser erst durch stundenlanges Suchen in seiner Abwesenheit und ohne seine Kenntnis den die Ansichnahme der Waffe ermöglichenden Schlüssel gefunden habe. In dieses Bild fügen sich schließlich auch die vom Kläger behaupteten Umstände des Erwerbs des „3. Schrankes“ ein. Im Übrigen wäre, wie der Beklagte zurecht ausgeführt hat, auch eine im Herbst 2017 begonnene Aufbewahrung der Pistole in dem „3. Schrank“ mit der Sicherheitsstufe B waffenrechtlich unzulässig gewesen. Die dem Kläger die Weiternutzung seiner Sicherheitsbehältnisse ermöglichende Bestandsschutzregelung des § 36 Abs. 4 WaffG greift in diesem Fall nicht, weil sie die unter diesen Umständen nicht gegebene Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen voraussetzt. Nach den dann anzuwendenden Vorgaben von § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 AWaffV dürfen (Kurz-)Waffen nicht mehr in einem „B-Schrank“ aufbewahrt werden, sondern nur noch in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht. Andere mögliche, den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechende Aufbewahrungsorte für die Kurzwaffe hat der Kläger nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. (2) Unabhängig vom Vorstehenden hat der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt, indem er die Schlüssel für die beiden Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) in einem Möbeltresor unmittelbar neben einem der Waffenschränke aufbewahrt hat. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Diesen allgemein an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellenden Anforderungen ist der Kläger mit der Aufbewahrung der Schlüssel in dem Möbeltresor nicht gerecht geworden, weil damit jedenfalls angesichts der unmittelbaren räumlichen Nähe des Möbeltresors zu den Waffenschränken eine Abwertung des Schutzes der Waffenschränke einhergegangen ist. Gelingt es einem unbefugten Dritten, den – nicht den Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse zur Aufbewahrung von Waffen entsprechenden und auch bei geschlossener Kommode durch das Glasfenster der Tür sichtbaren – Möbeltresor zu öffnen, steht ihm unmittelbar der Zugriff auf die direkt daneben bzw. im selben Raum befindlichen Waffenschränke offen. (bb) Das vorstehende Verhalten des Klägers trägt je für sich ohne Weiteres den Schluss des Beklagten, er werde auch in Zukunft Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Die Prognose, dass beim Kläger auch zukünftig ein eher nachlässiger Umgang mit Waffen und Munition zu befürchten ist, hat sich im Übrigen – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt – nachträglich eindrucksvoll durch sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. So lässt etwa seine Erklärung auf die gerichtliche Nachfrage, warum er denn nur den Schlüssel für den „3. Schrank“ „am Mann“ getragen haben will, während sich die Schlüssel für die übrigen Waffenschränke alle in dem Möbeltresor befunden haben, dass in dem „3. Schrank“ ja seine wertvolle Münzsammlung aufbewahrt würde, erkennen, dass er sich offenbar der Bedeutung einer sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition und den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren (auch jetzt noch) nicht hinreichend bewusst ist. 2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger seinem Sohn C. als Nichtberechtigtem durch Preisgabe des Zahlencodes für den Möbeltresor Zugriff auf die Waffen ermöglicht hat. Ebenso kann an dieser Stelle dahin stehen, ob und inwieweit der Kläger in die die Bockflinte mit der Waffennummer 00000 betreffenden Geschehnisse involviert war. Diese war bei dem Polizeieinsatz im Haus des Klägers am 15. Januar 2018 im Waffenschrank aufgefunden worden, obwohl weder er noch sein Sohn M. über eine Erlaubnis zum Besitz der Waffe verfügten. Nach einem im weiteren Verlauf zum Verwaltungsvorgang gelangten Schriftstück, soll die Waffe M. im Wege der „Waffenausleihe“ überlassen worden sein. Auffällig ist dabei, dass das ursprünglich eingetragene Datum der Übergabe „11.12.2017“ mit einem anderen Stift nachträglich in „11.1.2018“ geändert wurde. Nur bei letztgenanntem Übergabedatum wäre die von der Erlaubnispflicht freistellende Frist des § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung noch nicht verstrichen gewesen. II. Dass die übrigen in den beiden Bescheiden des Landrats als L. D. vom 4. Februar 2019 getroffenen Regelungen unabhängig von dem ausgesprochenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte rechtswidrig sind, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst im Ergebnis nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.