Urteil
4 K 1888/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:1026.4K1888.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Tatbestand Der Landrat der Beklagten ist zuständige Behörde für die tierschutzrechtliche Überwachung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben auf dem Grundstück T in T1. Ohne Zustimmung der zwei Betriebsinhaber wurden im Juni 2017 Fotos und Filmaufnahmen von der Schweinemast in den Betrieben gemacht. Die Fotos zeigen unter anderem verletzte Schweine. Der Beklagte stellte bei einer Kontrolle der Betriebe am 0000 Mängel bei der Schweinehaltung fest. In einem Fernsehbericht am 0000 wurden Filmaufnahmen gezeigt. Mit Schreiben vom 14. Ferbuar 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UIG NRW i. V. m. § 3 UIG schriftlich Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen: „1. Wie oft, an welchen Daten und mit welchen Ergebnissen hat der Kreis T1 in dem Betrieb C, T, T1 im Aufenthaltsbereich der Schweine Messungen durchgeführt der/des a) Konzentration von Ammoniak, b) Konzentration von Kohlendioxid, c) Konzentration von Schwefelwasserstoff, d) Konzentration von Staub, e) Luftfeuchtigkeit, f) Luftdrucks? 2. Wie oft, an welchen Daten und mit welchen Ergebnissen hat der Kreis T1 in dem Betrieb C, T, T1 im Aufenthaltsbereich der Schweine Messungen des Geräuschpegels durchgeführt? 3. Wie oft, an welchen Daten und mit welchen Ergebnissen hat der Kreis T1 in dem Betrieb C, T, T1 im Aufenthaltsbereich der Schweine Messungen der Stärke der Beleuchtung durchgeführt? 4. Wie oft, an welchen Daten und mit welchen Ergebnissen hat der Kreis T1 in dem Betrieb C, T, T1 im Aufenthaltsbereich der Schweine die Funktionsfähigkeit der Tränkeinrichtungen überprüft? 5. Mit welchem Desinfektionsmittel wurde bei dem „Kannibalismusvorfall 0000" a) wann, b) bei welchen Tieren, c) auf welche Körperstellen und d) bei welcher vorangegangenen Diagnose eine Wundreinigung vorgenommen? 6. Welche Antibiotika wurden bei dem „Kannibalismusvorfall 0000" a) wann, b) wie oft und c) nach Verschreibung durch wen verabreicht? 7. Welche Behandlung wurde bei dem „Kannibalismusvorfall 0000" bei solchen Tieren vorgenommen, die keine offensichtlichen Hautdefekte vorwiesen aber z.B. durch geschwollene Gliedmaßen/Gelenke auffielen? 8. Welche Diagnose wurde von den behandelnden Veterinären zu welchem Zeitpunkt und welcher Behandlungsempfehlung hinsichtlich Ziffer 7. erstellt? 9. Wurden zum Zeitpunkt der Wundversorgung und/oder separaten Haltung der erkrankten Tiere bei dem „Kannibalismusvorfall 0000" Schmerzmittel verabreicht und wenn ja, welche? 10. Welches System der kontrollierten Luftabfuhr und Luftrückführung mit korrelierenden Lüftungs- und Entmistungssystemen wird in den Ställen des Betriebs C, T, T1 eingesetzt?“ Außerdem beantragte der Kläger, ihm gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UIG NRW i. V. m. § 3 UIG Akteneinsicht in folgende Dokumente zu erteilen, indem diese entweder elektronisch an W übermittelt werden oder eine Abschrift davon erteilt wird: „1. Vollständige Messprotokolle und Messbericht der durchgeführten „Langzeit- Ammoniakmessung". … 3. Vermerk des Amtstierarztes vom 0000 zu den Schlachtbefunden des Betriebs C, T, T1. 4. Dokumentationen des Schlachtbetriebs über den Gesundheitszustand der aus dem Betrieb C, T, T1 stammenden Schweine, die 0000 geschlachtet wurden. 5. Sämtliche Protokolle der sog. „Tierschutzrechtlichen Überprüfungen" des Betriebs C, T, T1 einschließlich der bei den Überprüfungen gefertigten Lichtbilder. 6. Sämtliche auf der Grundlage des TierSchG gegenüber dem Betrieb C, T, T1 erlassenen Verwaltungsakte und Anhörungsschreiben zu (etwaigen) Verwaltungsakten, auch soweit solche nicht erlassen worden sind. 7. Sämtliche Korrespondenz zwischen Ihnen als Überwachungsbehörde und dem Betrieb C, T, T1„ Zu Begründung führte der Kläger aus: Bei den antragsgegenständlichen Informationen handele es sich um Umweltinformationen. Es sei allgemein anerkannt, dass Tiere - auch Nutztiere - zu den Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. I UIG zählen würden. Behördliche Überwachungsmaßnahmen nach dem Tierschutzschutzrecht seien deshalb rechtlich ebenfalls den Umweltinformationen zuzuordnen. Er habe ein Wahlrecht über die Art des Informationszugangs und könne Auskunftserteilung und/oder Akteneinsicht beantragen. Der Beklagte als auskunftspflichtige Stelle sei an die Wahl gebunden. Es mache ggf. Sinn, Auskunft und Akteneinsicht zu kombinieren. Beide seien nicht identische Instrumente des Informationszugangs. Mit Bescheid vom 0000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Bei der begehrten Auskunft handele es sich nicht um Umweltinformationen. Mastschweine seien aber keine Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG noch könnten sie unter den Begriff Artenvielfalt im Sinne dieser Vorschrift subsumiert werden. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Bei der begehrten Auskunft über die Haltung von Mastschweinen handele es sich auch nicht um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG. Insbesondere handele es sich bei den begehrten Informationen nicht um Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes. Des Weiteren ergäbe sich der Anspruch auf die begehrten Informationen auch nicht aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen. Dieser Zugang werde nur natürlichen Personen gewährt. Hierzu gehöre der Kläger als juristische Person nicht. Ein Anspruch auf die begehrten Informationen folge auch nicht aus § 29 VwVfG. Der Kläger sei nicht Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren bezüglich der begehrten Informationen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger unter Hinweis auf seine Antragsbegründung Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 0000 zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 0000. Der Kläger hat am 0000 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag und trägt weiter vor: Er habe auch nach dem Verbraucherinformationsgesetz einen Anspruch auf die begehrten Informationen. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 – 10 C 11.19 -, juris, seien die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen nicht geklärt. Das Urteil könne nicht als „Präjudiz“ herangezogen werden, weil das Bundesveraltungsgericht den von ihm entschiedenen Rechtsstreit fehlerhaft nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe. Außerdem stünde das Urteil mit Unionsrecht nicht in Einklang. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 0000 (Blatt 63 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den begehrten Informationszugang wiw im Antrag des Klägers vom 0000 beantragt, zu gewähren, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt weiter vor: Lebende Schweine und andere lebende landwirtschaftliche Nutztiere seien weder unions- noch nationalrechtlich Lebensmittel. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Informationszugang nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 0000 und sein Widerspruchsbescheids vom 0000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für den begehrten Informationszugang gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und c des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG), § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG und § 2 Abs. 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 UIG des Bundes liegen nicht vor. Das BVerwG, a. a. O. Rdn. 12 bis 26, hat insoweit ausgeführt: 1., a) „Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei besteht nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen (a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes und (c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit diesen Abweichungen getroffen worden sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Verstöße gegen Regelungen über lebende Tiere - unter Einschluss des Tierschutztransportrechts und des Tierschutzschlachtrechts - unterfallen entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Nach § 2 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147), sind Lebensmittel solche im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1). Lebende Tiere gehören nach Art. 2 UAbs. 3 Buchst. b dieser Verordnung nicht zu den Lebensmitteln, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind. Das Lebensmittel wird also grundsätzlich vom geschlachteten Tier gewonnen. Nur wenn lebende Tiere - wie etwa Austern - für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet werden, werden sie zu Lebensmitteln im Sinne des Gesetzes (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2019, Art. 2 EG-Lebensmittel-Basisverordnung Rn. 3). Anderes folgt nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Lebensmittel auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt. Mit dieser Vorschrift wird der Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in Einzelfällen auch auf lebende Tiere ausgedehnt. Eine derartige Erweiterung um lebende Tiere sieht § 10 Abs. 2 LFGB vor, wonach es verboten ist, lebende Tiere in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Dies dient der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 S. 10); aus Gründen der Lebensmittelsicherheit hielt der Gesetzgeber eine Kontrolle von Nutztieren vor der Schlachtung etwa wegen verabreichter verbotener Wachstumshormone für notwendig (vgl. BT-Drs. 15/3657 S. 60; vgl. auch Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2019, § 10 LFGB Rn. 46). Eine umfassende Einbeziehung lebender Tiere in den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist damit jedoch nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bewirkt auch § 39 Abs. 1 LFGB keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf lebende Tiere. Nach dieser Vorschrift ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB Aufgabe der zuständigen Behörden. Die Vorschrift enthält keine materiellen Regelungen, sondern regelt nur die Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden für deren Vollzug. Das gilt auch in Ansehung der Bestimmungen zu lebenden Tieren, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB wie gezeigt nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Fällen eine Geltung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vorsieht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Überwachungsbehörden neben der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts nach der sog. Kontroll-Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 165 S. 1) ebenso wie nach der Nachfolge-Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1) auch die Einhaltung von Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu überprüfen haben. Richtig ist, dass diese Verordnungen Kontrollen im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vorsehen. Ihr Anwendungsbereich geht aber darüber hinaus, indem sie - schon ausweislich ihrer Überschriften, aber auch ihrer Erwägungsgründe - zusätzlich der Überwachung nach dem Tierschutzrecht dienen. Dadurch werden die in Bezug genommenen tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht zu lebensmittelrechtlichen. Die Gewährleistung tierschutzrechtlicher Bestimmungen liegt außerhalb des Anwendungsbereichs des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und damit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Verbraucherinformationsgesetzes auf tierschutzrechtliche Belange widerspräche auch seinem Gesetzeszweck. Nach § 1 VIG bezweckt das Gesetz den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und die Verbesserung vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Es dient mithin dem Gesundheitsschutz sowie der Lauterkeit des Verkehrs mit Verbraucherprodukten. Insoweit soll die Fähigkeit des Verbrauchers zur eigenverantwortlichen Kaufentscheidung gestärkt werden (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497 <1498>). Die Auffassung, auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln seien unabhängig davon, ob das Tier bereits geschlachtet worden sei oder noch lebe, einzubeziehen (vgl. Rossi, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 1 VIG Rn. 7), weist keinen Bezug zu gesundheitsschädlichen Erzeugnissen oder zu einer Täuschung beim Verkehr mit ihnen auf und überschreitet deshalb die Zielsetzung des Gesetzes. b) Der behauptete Informationsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 vorhanden sind. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften über den Tiertransport zum Schlachthof unterfielen jedenfalls dem "Herstellen" von Lebensmitteln, geht fehl. Von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG sind allein Informationen über den regelgerechten Herstellungsprozess eines Lebensmittels umfasst. Das ergibt sich sowohl aus Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher Kenntnis über Herkunft und Herstellung von Lebensmitteln zu verschaffen, als auch aus der Systematik des § 2 Abs. 1 VIG. Das Verbraucherinformationsgesetz unterscheidet zwischen nicht zulässigen Abweichungen von Herstellungsvorschriften, über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, und zugelassenen Abweichungen, über die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG zu informieren ist. Soweit der regelgerechte Herstellungsprozess in Rede steht, sind daher die beiden genannten Normen nicht einschlägig, sondern § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. Das wird durch § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e VIG bestätigt. Hiernach ist der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange in der Regel ausgeschlossen, wenn die Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Diese zeitliche Beschränkung besteht für nicht zulässige Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, nicht aber für Informationen über den Herstellungsprozess im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 VIG. Informationsansprüche über Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften zeitlich zu beschränken, ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, da der objektive Informationswert umso geringer ist, je weiter sie zurückliegen; von einem Verstoß in der Vergangenheit lässt sich mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen (zu § 40 LFGB vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 Rn. 58). Das würde unterlaufen, wenn Informationen über Abweichungen vom regelgerechten Herstellungsprozess nicht nur § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfielen, sondern zugleich § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG. 2. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 94), - NUIG - verneint. Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz ist Landesrecht, das als solches nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Es nimmt aber in § 2 Abs. 5 und § 3 Satz 2 NUIG auf Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) - UIG - Bezug, das seinerseits der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - UIRL -, ABl. L 41 S. 26) dient. Ob die vom Oberverwaltungsgericht gefundene Auslegung des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes mit dem Umweltinformationsgesetz und der Umweltinformationsrichtlinie in Einklang steht, ist eine Frage des revisiblen Bundesrechts (stRspr, vgl. zum Unionsrecht BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat die begehrten Informationen zu tierschutzrechtlichen Verstößen bei Transport und Aufenthalt der Puten im Verantwortungsbereich der Beigeladenen nicht als Umweltinformationen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG gewertet. Dies begegnet keinen Bedenken. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG und Art. 2 Nr. 1 Buchst. a UIRL sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Tierschutzrechtliche Informationen gehören nicht dazu. Sie beziehen sich insbesondere nicht auf das Schutzgut der Artenvielfalt und ihrer Bestandteile, selbst wenn diese Begriffe - wie es geboten ist - weit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 <227>; EuGH, Urteile vom 17. Juni 1998 - C-321/96 [ECLI:EU:C:1998:300], Mecklenburg/Pinneberg - Rn. 19 und vom 12. Juni 2003 - C-316/01 [ECLI:EU:C:2003:343], Glawischnig - Rn. 24). Anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Entstehungsgeschichte der Umweltinformationsrichtlinie herleiten. Die Richtlinie hat die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158 S. 56) - UIRL a.F. - ersetzt, ohne dass damit eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs einhergehen sollte. Daraus mag zu folgern sein, dass jedenfalls gesicherte Schutzaspekte der alten Fassung die Auslegung der neuen Fassung bestimmen. Die Umweltinformationsrichtlinie a.F. enthielt in Art. 2 Buchst. a zu "Informationen über die Umwelt" statt des Begriffs "Artenvielfalt" das Merkmal "Tier- und Pflanzenwelt". Dies sollte nach verbreiteter Ansicht die gesamte Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Nutz- und Haustiere umfassen (vgl. Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht, 2011, S. 254) und wäre damit weiter als der Begriff der Artenvielfalt, sofern dieser nur auf den Schutz wildlebender Pflanzen und wildlebender Tiere bezogen wird (etwa Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2019, § 2 UIG Rn. 34). Hierzu muss nicht abschließend Stellung genommen werden. Geschützt ist jedenfalls nur die Art als solche. Beim Artenschutz geht es um den Erhalt der Biodiversität, mithin insbesondere um den Schutz bedrohter Arten. Das hatte auch schon die alte Fassung der Umweltinformationsrichtlinie im Blick. In Gefangenschaft gehaltene Tiere sind daher nur erfasst, wenn es sich hierbei um bedrohte Arten handelt (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Mai 2011 - 22 B 10.1875 - DVBl 2011, 1045). Dies gilt auch dann, wenn die Tierart nicht mehr in natürlichen Lebensräumen vorkommt, sondern beispielsweise nur noch in einem Zoo oder in Gefangenschaft als Nutztier existiert. Um solch einen Artenschutz geht es bei den hier in Rede stehenden Puten nicht. Aus dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 - Aarhus-Konvention (AK) - lässt sich nichts anderes ableiten. Die Umweltinformationsrichtlinie hatte die Umweltinformationsrichtlinie 90/313 ersetzt, um den Anforderungen der Aarhus-Konvention zu genügen. Die Umweltinformationsrichtlinie dient daher der Umsetzung von Art. 4 AK, der den Zugang zu Informationen über die Umwelt regelt (vgl. Epiney, Umweltrecht der Europäischen Union, 4. Aufl. 2019, 6. Kap. Rn. 39). Das Ziel der Aarhus-Konvention ist der Schutz des Rechts jeder Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und Wohlbefinden zuträglichen Umwelt (Art. 1). Die in Art. 4 Abs. 1 AK genannten "Informationen über die Umwelt" werden in Art. 2 Nr. 3 Buchst. a AK definiert. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a der Umweltinformationsrichtlinie entspricht dieser Begriffsbestimmung. Eine am Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - orientierte Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie bestätigt, dass Informationen zu tierschutzrechtlichen Verstößen keine Umweltinformationen sind. Art. 191 Abs. 1 AEUV schützt Tiere als Teil der natürlichen Umwelt unter dem Aspekt der Biodiversität. Diesem unionsrechtlichen Umweltbegriff unterfällt ebenfalls der Artenschutz (vgl. Epiney, Umweltrecht der EU, 4. Aufl. 2019, 1. Kap. Rn. 5 ff.). Der darüber hinausgehende Schutz des Wohlergehens des einzelnen Tieres als fühlendes Wesen tritt erst mit der tierschutzrechtlichen Querschnittsklausel des Art. 13 AEUV hinzu (vgl. Calliess, in: Ruffert/Calliess, 5. Aufl. 2016, AEUV, Art. 13 Rn. 2, Art. 191 Rn. 9; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Oktober 2019, Art. 13 AEUV Rn. 7). Diese Trennung zwischen Artenschutz und Tierschutz setzt die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fort, der vor Inkrafttreten von Art. 13 AEUV im Zusammenhang mit möglichen Leiden von Nutztieren betont hatte, dass das Unionsrecht keinen allgemeinen Grundsatz des Wohlergehens der Tiere kenne, allerdings ein Interesse festzustellen sei, das die Gemeinschaft der Gesundheit und dem Schutz der Tiere entgegenbringe (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - C-189/01 [ECLI:EU:C:2001:420], Jippes u.a. - Rn. 71 ff.). Nach nationalem Recht verhält es sich nicht anders. So ist die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG, die sich zunächst nur auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bezog, um den Tierschutz erweitert worden (BGBl. I 2002, S. 2862). Diese Ergänzung zeigt, dass der Tierschutz nicht zum Umweltschutz zu rechnen ist (vgl. Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 1 Rn. 136 f.; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 20a Rn. 2 und 23 ff.). Der Einzelrichter schließt sich diesen Ausführungen an. Sie gelten auch für das vorliegende Verfahren, in dem es um etwaige tierschutzrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit Schweinehaltung geht. Denn Schweine sind wie Puten anders als etwa Austern nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verkehr hergerichtet. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Nds. UIG gelten entsprechend für das UIG NRW, weil das UIG NRW in § 2 Abs. 2 ebenso wie das Nds. UIG auf das UIG des Bundes Bezug nimmt. Die umfangreichen Einwände des Klägers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts greifen aus den Gründen des Beschlusses des Einzelrichters vom 17. September 2021 nicht durch. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Soweit er geltend gemacht hat, Nr. I. 10. des Antrags vom 0000 ziele auf Umweltinformationen, weil Nr. I. 10. nicht nur im Zusammenhang mit der Schweinemasthaltung in dem Betrieb C zu sehen sei, sondern auf den „Zustand der Luft“ abziele, ist dem Antrag ein neuer Inhalt gegeben worden, den er vor Klageerhebung nicht hatte. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. I. 10. zielt die Fragestellung allein auf den Betrieb C und nicht allgemein auf „den Zustand der Luft“. Das bestätigt auch eine Gesamtschau der Fragestellung in Nr. I. 10. mit dem übrigen Inhalt des Antrags vom 0000, der insgesamt ausschließlich auf Kontrollen und Zustände im Betrieb C zielt. Soweit der Kläger sein Informationsbegehren auch auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW und § 29 VwVfG NRW stützt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Beklagten vom 0000 Bezug genommen. Der Einzelrichter folgt den Ausführungen in vollem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin juristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 – 26 K 1585/04 -, juris, Rdn. 27. Der Kläger stützt sein Begehren auch ohne Erfolg auf das „Landes-DSG“. Er hat bereits nicht substantiiert dargelegt, auf welche konkrete datenschutzrechtliche Vorschrift er sein Begehren stützt. Eine solche landesdatenschutzrechtliche Anspruchsnorm ist auch nicht erkennbar. Soweit der Kläger auf das Urteil des VG Augsburg vom 7. September 2020 – Au 9 K 19.1246, juris, verweist, wird darauf hingewiesen, dass das nordrhein-westfälische Datenschutzrecht keinen dem in der Entscheidung des VG Augsburg angeführten allgemeinen Auskunftsanspruch „Jeder hat das Recht …“) in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG enthält. Der Einzelrichter hat von einer Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), abgesehen, weil für den Antrag ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Kläger, wie hier, keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 162 Rdn. 115, m. w. N.