Beschluss
26 K 1585/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Informationsfreiheitsrecht des Landes NRW (§ 4 Abs. 1 IFG NRW) gewährt nur natürlichen Personen Zugang zu amtlichen Informationen; juristische Personen sind ausgeschlossen.
• § 2 Abs. 4 IFG NRW erweitert den Behördenbegriff nicht auf alle privaten Stellen, sondern bezieht sich nur auf Beliehene, also Privaten mit gesetzlicher Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
• Ist eine private Stelle nicht belehnt, so bleibt ihr Handeln privatrechtlich; in solchen Fällen sind Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
• Ein Informationsersuchen ist unzulässig, wenn die antragstellende natürliche Person nur als vorgeschobene Vertretung einer juristischen Person auftritt und dadurch der Ausschluss juristischer Personen umgangen werden soll.
Entscheidungsgründe
Informationszugang nach IFG NRW beschränkt auf natürliche Personen; keine Anwendung auf nicht beleihte Privatrechtsträger • Das Informationsfreiheitsrecht des Landes NRW (§ 4 Abs. 1 IFG NRW) gewährt nur natürlichen Personen Zugang zu amtlichen Informationen; juristische Personen sind ausgeschlossen. • § 2 Abs. 4 IFG NRW erweitert den Behördenbegriff nicht auf alle privaten Stellen, sondern bezieht sich nur auf Beliehene, also Privaten mit gesetzlicher Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. • Ist eine private Stelle nicht belehnt, so bleibt ihr Handeln privatrechtlich; in solchen Fällen sind Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. • Ein Informationsersuchen ist unzulässig, wenn die antragstellende natürliche Person nur als vorgeschobene Vertretung einer juristischen Person auftritt und dadurch der Ausschluss juristischer Personen umgangen werden soll. Der Kläger beantragte nach IFG NRW Zugang zu Unterlagen zum Ausbau der Xer T, zugleich machte er in seinem Antrag erkennbar, dass er die rechtlichen Interessen der U GmbH als deren Geschäftsführer vertrete und verwendete die Firmenanschrift. Die Beklagte verweigerte den Zugang mit der Begründung, sie sei eine juristische Person des Privatrechts und nehme keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 IFG NRW als beleihte Stelle wahr. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Beklagte zur Gewährung der Auskünfte zu verpflichten. Die Beklagte hielt die Klage für unzulässig und rügte rechtsmissbräuchliche Antragstellung zugunsten der U GmbH; sie bestreitet, dass ihr Handeln öffentlich-rechtlich sei oder dass eine Beleihung vorliegt. • Zulässigkeit: Die Kammer folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ließ die Klage trotz grundsätzlicher Bedenken hinsichtlich der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu. • Auslegung IFG NRW: § 4 Abs. 1 IFG NRW räumt das Informationszugangsrecht ausdrücklich nur natürlichen Personen ein; juristische Personen sind damit nach Wortlaut und Gesetzesverständnis ausgeschlossen. • Bedeutung von § 2 Abs. 4 IFG NRW: Diese Vorschrift stellt klar, dass nur solche natürlichen oder juristischen Privatrechtsträger als Behörden im Sinne des Gesetzes gelten, die öffentlich-rechtliche Aufgaben als Beliehene wahrnehmen; sie erweitert das Gesetz nicht auf alle privaten Stellen. • Beleihungserfordernis: Beliehene sind nur Privaten, denen durch Gesetz die Befugnis zur eigenständigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in hoheitlicher Form verliehen wurde; liegt keine Beleihung vor, bleibt das Handeln privatrechtlich und das IFG NRW findet keine Anwendung. • Rechtsfolgen des Ausschlusses juristischer Personen: Da juristische Personen vom Antragsrecht ausgeschlossen sind, ist auch die vorgeschobene Verwendung einer natürlichen Person zur Umgehung dieses Ausschlusses unzulässig. • Anwendung auf den Streitfall: Der Antrag des Klägers war detailliert und auf Kenntnisse der U GmbH gestützt; der Kläger trat ersichtlich als Vertreter der Gesellschaft auf und handelte nicht als unabhängiger, außenstehender Informationssuchender; daher liegt eine unzulässige vorgeschobene Antragstellung vor. • Kosten und Vollstreckung: Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erachtet die Beklagte nicht als anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne des IFG NRW, weil sie nicht als beleihte Stelle hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, und das Informationszugangsrecht des § 4 Abs. 1 IFG NRW gilt ausschließlich für natürliche Personen. Zudem hat der Kläger das Auskunftsersuchen erkennbar im Interesse und mit Kenntnissen der U GmbH gestellt, so dass es sich um eine unzulässige vorgeschobene Antragstellung handelt. Deshalb besteht kein Anspruch auf die begehrten amtlichen Informationen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.