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Urteil

7 K 857/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:1118.7K857.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung H. , Flur00, Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00 sowie der Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 0, 0, 0, 0, 00, 00. Die Gesamtfläche der unversiegelten Grundstücke beträgt 1.138.448 qm. Die Flächen, die alle auf dem Gemeindegebiet der Beklagten liegen, sind im Liegenschaftskataster als Wald, Teich, Sumpf, Gehölz ausgewiesen und teilweise unter Naturschutz gestellt. Die Grundstücke befinden sich zudem im Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes H1. . Der Kläger wandte sich bereits in der Vergangenheit gegen die als sog. C-Gebühren erhobenen Gebühren für den Unterhaltungsaufwand an fließenden Gewässern. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens 7 K 1537/15 schlossen die Beteiligten dahingehend einen Vergleich, dass die Beklagte bis zum Erlass einer neuen Satzung auf die Erhebung der Gebühren für die o.g. Flächen verzichte. Der Rat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20. November 2019 mit Wirkung zum 01. Januar 2020 die Satzung über die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gem. § 64 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) beschlossen und die alte Satzung außer Kraft gesetzt. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 00.00.0000setzte die Beklagte gegen den Kläger für das Jahr 2020 u.a. Gewässerunterhaltungsgebühren für unversiegelte Flächen in Höhe von 373,41 Euro fest. Dem lag eine Fläche von insgesamt 1.138.448 m² zugrunde. Mit Schreiben vom 00.00.0000legte der Kläger Widerspruch gegen die Abgaben betreffend die unversiegelten Flächen ein und ausführte aus, die geltend gemachten Gebühren verstießen gegen Art. 14 GG. Die Beklagte habe in der Vergangenheit anerkannt, dass jedenfalls für seine Wald- und Weidenflächen keine Gebühren zu erheben seien. Diese Flächen seien aufgrund der anhaltenden Trockenperioden dringend auf Wasser angewiesen. Mit Bescheid vom 00.00.0000wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Der Vergleich, der im Jahr 2017 geschossen worden sei, beziehe sich nur auf den Zeitraum bis zur Neuregelung der Satzung. Diese sei mit Wirkung zum 01. Januar 2020 neu geregelt worden, sodass der Vergleich nunmehr obsolet sei. Auch komme es auf die Frage, ob von den Grundstücken des Klägers Wasser zu den Gewässern fließe oder umgekehrt nicht an, da nach der Regelung des § 64 LWG NRW und der Satzung der Stadt allein die Lage im Gemeindegebiet ausschlaggebend sei. Die genauen Abflussverhältnisse seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 00.00.0000Klage erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 00.00.0000hat die Beklagte u.a. Gewässerunterhaltungsgebühren für unversiegelte Flächen in Höhe von 373,41 Euro erhoben. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter dem 00.00.0000zurück. Der Kläger hat am 00.00.0000seine Klage um den neuen Bescheid erweitert. Er ist der Ansicht, er würde durch die Gewässerunterhaltungsgebühren zu Unrecht belastet. Die Beklagte habe schon vorher versucht, die sog. C-Gebühren festzusetzen. Sie versuche, das Oberflächenwasser abzuleiten und zu versteuern. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte mit der Gebühr einer Entwässerung der nördlichen Naturschutzflächen anstrebe, obwohl die Pläne der Bezirksregierung Münster für diese Flächen eine Vernässung vorsähen. Eine etwaige Entwässerung erfolge im Übrigen aufgrund des Gefälles Richtung Norden nach Niedersachen. Zudem solle offenbar der See entwässert werden und die Wasserspeicherfunktion von Wald und Weiden würde nicht mehr anerkannt. Diese seien jedoch wichtig, um die Trockenheit der letzten Jahre auszugleichen. Soweit die Beklagte meint, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sowie die Fließrichtung des Wassers spielten keine Rolle, treffe dies nicht zu. Die Beklagte verkenne die örtlichen Gegebenheiten und die Bedeutung der Flächen für die Allgemeinheit. Auch komme es auf seinen unversiegelten Flächen nie zu Überschwemmungen, vielmehr würde der Boden dort das Niederschlagswasser wie ein Schwamm aufnehmen. Schließlich könnten nicht alle Flächen, die die Beklagte veranlagt, dem Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes H1. zugeordnet werden. Insbesondere die nördlichen Flächen unterlägen dem Europarecht und nicht der Satzung der Beklagten. Gleichfalls fielen Flächen zwar in den Bereich des Wasser- und Bodenverbandes H1. , befänden sich aber nicht auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Für diese habe sie in rechtswidriger Weise Gebühren erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000aufzuheben, soweit darin Gewässerunterhaltungsgebühren für unversiegelte Flächen in Höhe von 373,41 Euro festgesetzt werden sowie den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000aufzuheben, soweit darin Gewässerunterhaltungs-gebühren für unversiegelte Flächen in Höhe von 373,41 Euro festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Der im Jahr 2017 geschlossene Vergleich sei durch den Erlass einer neuen Satzung zum 01. Januar 2020 – wie bereits ausführt – obsolet. Die Argumentation des Klägers, dass die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr dazu diene, dass die sich im nördlichen Bereich befindlichen unter Naturschutz gestellten Flächen nicht wieder vernässen sollten, der im Forstbetrieb gelegene See entwässert werden solle und schließlich die Wasserspeicherfunktion des Waldes nicht mehr anerkannt werde, sei nicht nachvollziehbar. Ziel der Gewässerunterhaltungsgebühr sei es nicht, dass den o.g. Ökosystemen Oberflächenwasser entzogen werde. Die Gewässerunterhaltung erfolge vielmehr, damit das Wasser in einem Fluss oder Bach ordnungsgemäß abfließe und dieser keine Überflutungen auslöse, weil der ordnungsgemäße Wasserabfluss nicht sichergestellt sei. Dass keine Lastengemeinschaft vorliegen solle, könne nicht nachvollzogen werden, zumal sich auf dem Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes nicht nur Grundstücke des Klägers befänden. Entgegen des Vortrags des Klägers lägen alle veranlagten Grundstücke, wie sie sich bereits aus dem streitigen Bescheid ergäben, im Gemeindegebiet sowie auf dem Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 00.00.0000in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000und vom 00.00.0000in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung vom 03. Dezember 2019 (Satzung). Gebührenpflichtig sind danach die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer. Auf einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer kommt es nicht an. Gem. § 4 Abs. 1 der Satzung bemisst sich die Gebühr gemäß § 64 Abs. 1 S. 8 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zur Erfüllung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung (§ 1 dieser Satzung) gemäß § 64 Abs. 1 S. 7 LWG NRW zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt, die sich auf Grundstücken befinden, die im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen. Die Regelungen der Satzung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegen inhaltlich innerhalb des durch § 64 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW ) gesetzlich vorgegebenen Rahmens und stehen auch sonst mit höherrangigem Recht ein Einklang. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des § 64 Abs. 1 S. 8 LWG NRW bestehen nicht. Entgegen der klägerischen Auffassung steht höherrangiges Recht, insbesondere das Gebot der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) diesem nicht entgegen. Der Flächenmaßstab bildet einen geeigneten und zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet. Hierbei ist es auch zulässig, die Abflussverhältnisse des einzelnen Grundstücks zu vernachlässigen, weil es mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, zur genau vorteils- bzw. verursachungsgerechten Verteilung des Unterhaltungsaufwandes den Verhältnissen jedes einzelnen Grundstücks nachzugehen und weil sich die im Einzelfall durch die Typisierung möglicherweise ergebenden Ungerechtigkeiten wegen der verhältnismäßig geringen Kostenlast pro Grundstückseinheit in einem vertretbaren Rahmen halten. Es wäre besonders schwierig bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar, die sich aus der Gewässerunterhaltung ergebenden Vorteile bezogen auf das einzelne Grundstück nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Die die Unterhaltungslast und damit auch die Beitrags- bzw. Gebührenlast der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet bestimmenden Maßnahmen für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ergeben sich in ihrer Erforderlichkeit und in ihrem Umfang einerseits aus dem Zustand der zu unterhaltenden Gewässer und andererseits im Wesentlichen aus der Menge des ihnen nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet zufließenden Oberflächen- und Grundwassers. Hiernach ist der Flächenmaßstab ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2018 – 17 K 13292/17 –, juris m.w.N. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt. Die Grundstücke des Klägers befinden sich im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer. Auf die genaue Lage im Verhältnis zu den Gewässern kommt es nicht an, da gem. § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung die Kosten der Gewässerunterhaltung auf alle Grundstücke im gesamten Stadtgebiet umgelegt werden. Dies ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Argument des Klägers, nicht alle veranlagten Grundstücke würden im Gemeindegebiet der Beklagten bzw. im Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes H1. liegen, kann nicht gefolgt werden. Diese Behauptung findet in den – auch von der Klägerseite eingereichten Lageplänen – keine Stütze. Die Grundstücke Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00 sowie der Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 0, 0, 0, 0, 00, 0, die auf dem Lageplan Bl. 80 BA I farblich markiert sind, liegen alle auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Vgl. zu den Grenzen des Gemeindegebietes https://www.google.de/maps/place/48599+H. +(Westfalen)/@52.1891171,6.9565712,12z/data=!3m1!4b1!4m5!3m4!1s0x47b83fb1775158fd:0x427f28131547e70!8m2!3d52.1841199!4d7.0289361?hl=de . Aus dem Plan des Kreises Borken, Untere Wasserbehörde, betreffend die Grenzen des Wasser- und Bodenverbandes H1. (Beiakte II) ergibt sich, dass sämtliche Grundstücke zudem in das Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes H1. fallen. Soweit der Kläger sich mit dem Argument gegen die Gebührenerhebung wehrt, seine unversiegelten Flächen, die überwiegend aus Waldboden und Weideflächen bestünden, würden bei Starkregen ein Hochwasser mehr vermeiden als dies zu fördern, so kommt es darauf nicht an. Der Gesetzgeber hat diese positive Eigenschaft unversiegelter Flächen gesehen und diese daher nur mit einem Anteil von 10 % an den Gewässerunterhaltungsgebühren belastet. Vgl. Lt-Drs. 16/10799, S. 489 f. Eine darüber hinausgehende Einzelfallbetrachtung soll dagegen gerade nicht stattfinden. Soweit der Kläger ausführt, von seinem Grundstück fließe gar kein Wasser in die Gewässer und es habe auf den Flächen in den letzten 20 Jahren keine Überflutungen gegeben, so kommt es darauf nach alledem nicht an. Diese Argumentation des Klägers zeigt vielmehr, dass er die Zielrichtung der Gewässerunterhaltungsgebühr verkennt. Diese ist entgegen seiner Ansicht nicht dazu gedacht, seine Grundstücksflächen zu entwässern und diesen aktiv Wasser zu entziehen. An den aktuellen Gegebenheiten sollen keine Veränderungen stattfinden. Die Gebührenerhebung dient – wie die Beklagte bereits ausführt hat – vielmehr dazu, die Gewässer im Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes zu pflegen, damit diese im Falle beispielsweise eines Starkregenereignisses ausreichend Wasser aufnehmen und somit eine Überflutung der im Umkreis liegenden Grundstücke verhindern können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Überflutung der veranlagten droht. Die Abgabe ist vielmehr pauschal von allen Grundstückeigentümern im Gemeindegebiet zu zahlen, die hierdurch eine Lastengemeinschaft bilden. Die weiteren vom Kläger aufgeworfen Fragen sind daher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Der Sachverhalt war vor diesem Hintergrund nicht weiter aufzuklären und den schriftlich angekündigten Beweisanträgen des Klägers nicht nachzugehen. Schließlich ist die Gebührenerhebung Entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund des Vergleichs mit der Beklagten aus dem Jahr 2017 ausgeschlossen. In diesem Vergleich hat die Beklagte lediglich auf eine Gebührenerhebung bis zur Neuregelung des Gebührentatbestandes verzichtet. Unter den 03. Dezember 2019 hat die Beklagte nunmehr zum 01. Januar 2020 eine neue Satzung mit einem neuen Gebührentatbestand erlassen, sodass der Vergleich keine Wirkung mehr entfaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.