Urteil
17 K 13292/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0112.17K13292.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren gemäß § 64 des Landeswassergesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 16. Juli 2016 in Verbindung mit §§ 6,7 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung der Beklagten zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) in der Fassung vom 19. Dezember 2016. Der Kläger ist Eigentümer der auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von W. , Gemarkung W. , Flur 53 Flurstücke 425, 957, 1260, 1261, 1262, 1264, 1265, 1266, 1515, 1516, 1517, 1518 (Grundstückseinheit Q.--------weg ). Die Gesamtfläche aller Flurstücke beträgt 90.471 m². Im März 2016 informierten die Technischen Betriebe W. AöR den Kläger schriftlich über die geplante Einführung einer Wasserverbandsumlage. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass für die Grundstückseinheit Q. die oben genannten Flurstücke veranlagt würden, wobei auch die jeweilige Gesamtgröße des Flurstücks und die Aufteilung in versiegelte und unversiegelte Flächen sowie Wald- und Gewässerflächen angegeben wurden. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die dortigen Angaben zu überprüfen und eventuelle Abweichungen schriftlich mitzuteilen. Wegen der Neufassung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen im Juli 2016 wurde jedoch von der Einführung der geplanten Wasserverbandsumlage abgesehen. Nach Inkrafttreten des LWG NRW am 16. Juli 2016 beschloss dann der Rat der Beklagten die der hier streitigen Gewässerunterhaltungsgebühr von der Beklagten zu Grunde gelegte Satzung in der Fassung vom 19. Dezember 2016. Unter dem 3. Februar 2017 (Kassenzeichen 93008689) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Gewässerunterhaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 102,30 Euro fest, wobei sie 571,39 m² versiegelte Flächen zu 3,70 Euro/100 m² /Jahr, 73.790,48 m² unversiegelte Fläche zu 0,11 Euro/100 m²/Jahr und 16.109,19 m² Fläche ohne seitlichen Zufluss in ein unterhaltenes Gewässer zu 0,00 Euro/100 m²/Jahr berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. Februar 2017 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Gebühr sei weder in der Höhe der Forderung noch in der angegebenen Fläche nachvollziehbar. Soweit es sich bei den versiegelten Flächen um öffentlich genutzte Straßen und Wege handele, sowie um Flächen, die auch durch die Öffentlichkeit genutzt würden, lehne er die Zahlung ab. Zudem bat er um Beantwortung von insgesamt neun Fragen, insbesondere zu den auf dem Stadtgebiet der Beklagten gemessenen Regenmengen, zu Verlusten durch Verdunstung und Speicherung des Bodens, zur Reinigungshäufigkeit von Bächen und Gräben, zu den Kosten der Instandhaltung, Reinigung und Pflege von Gräben, Bächen und kleinen Rinnen sowie zu den Vergabemodalitäten bei einer Beauftragung Dritter. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie an, sie habe den angegriffenen Bescheid mangels fehlender Begründung des Widerspruches allgemein geprüft und habe keine Fehler feststellen können. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26. Juni 2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 27. Juli 2017 hat der Kläger gegen den Abgabenbescheid vom 3. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 Klage erhoben. Die Klageschrift wurde zusammen mit der Klageschrift zum Verfahren 17 K 13293/17 (welches sich ebenfalls gegen die Veranlagung des Klägers zu Gewässerunterhaltungsgebühren für andere auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegene Grundstücke richtet) an das erkennende Gericht gesendet. Auf dem Umschlag befindet sich ein Aufkleber, wonach das Schreiben am 25. Juli 2017 per Einwurfeinschreiben zur Post gegeben wurde. Zur Begründung trägt der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten gerügten Zulässigkeit wegen Nichteinhaltung der Klagefrist vor, er sei nicht für den eigentlichen Postweg/Zustellung verantwortlich. Es werde in Grundrechte des Klägers eingegriffen und es bestehe ein öffentliches Interesse an der Klärung der Zulässigkeit der ergangenen bzw. noch kommenden Bescheide der Beklagten bezüglich der Gewässerunterhaltungsgebühren. Seine Grundstücke lägen im Landschaftsschutzgebiet und würden ausschließlich extensiviert bewirtschaftet. Eine Unterscheidung hinsichtlich der jeweiligen jährlichen Bestellung des Ackerlandes sei nicht erfolgt. Im Südwesten des Anwesens befänden sich Waldflächen, die der Naherholung des Bürgers dienten. Er sei gesetzlich verpflichtet, deren Betreten zu dulden, die Unterhaltung des Gewässers durch die Beklagte gehöre jedoch nicht zu dieser gesetzlichen Regelung dazu. Im Sommer ritten zudem Reiter durch den Bach, daher seien diese für die Gewässerunterhaltung in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen verweigere er seine Zustimmung zum Betreten der Grundstücke für die Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. Im Osten des Grundstücks führe eine asphaltierte Straße über das Grundstück, die von der Öffentlichkeit genutzt würde. Für eine durch die Öffentlichkeit genutzte Straße sei er nicht gewässerunterhaltungsgebührenpflichtig. Schließlich habe die Beklagte in den letzten zehn Jahren keine Leistungen zur Gewässerunterhaltung erbracht. Auch habe es die Beklagte versäumt, darzulegen und zu beweisen, wieviel Regen- bzw. Grundwasser überhaupt von seinem Grundstücken über die Bäche abflösse, um eine genaue Gewässerunterhaltungsgebühr festzulegen. Er müsse dem Grunde nach Regenwasser, dessen Menge er nicht beeinflussen könne, bezahlen. Es sei daher ungerecht, dass sich die Höhe der Gewässerunterhaltungsgebühr nach der Grundstücksfläche berechne. Gerechter sei es, wie beispielsweise in Niedersachsen praktiziert, den Grundstückseigentümer nur insoweit heranzuziehen, als auf seinem Grundstück Maßnahmen der Gewässerunterhaltung konkret durchgeführt werden. Der Kläger beantragt, den Abgabenbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 (Kassenzeichen 93008689) aufzuheben, soweit dort Gewässerunterhaltungsgebühren festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die fristgerechte Klageerhebung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist eingehalten. Zwar hat der Kläger die Klage nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 26. Juni 2017 zugestellt. Gemessen daran erfolgte die Klageerhebung am 27. Juli 2017 nicht innerhalb eines Monats und war daher nicht fristgerecht. Dem Kläger war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist zudem die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war, vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 9. Gemessen daran hat der Kläger die Klagefrist unverschuldet versäumt, weil er bei der Klageerhebung die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat. Der Kläger hat das Klageschreiben ausweislich des auf dem Umschlag, mit dem das Klageschreiben bei Gericht eingegangen ist (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte 17 K 13292/17), befindlichen Post-Aufklebers am 25. Juli 2017 in einer Postfiliale als Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Hiermit hat er seiner Sorgfaltspflicht zur rechtzeitigen Klageerhebung hinreichend genüge getan, weil er darauf vertrauten durfte, dass der Brief dem Gericht am folgenden Werktag zugestellt würde. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die eine ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen, so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 ‒ 4 C 2.12 ‒, juris, Rn. 8 m.w.N. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die Klageschreiben als Einschreiben an das Gericht versendet hat. Soweit die Rechtsprechung früher davon ausgegangen ist, ein Kläger, der die Klage mit eingeschriebenem Brief zur Post gebe müsse grundsätzlich mit Verzögerungen rechnen, weil für die Zustellung der Klageschrift in diesem Fall die Unterschrift des Empfängers erforderlich sei und bei öffentlichen Einrichtungen eine zeichnungsberechtigte Person regelmäßig nur zu den üblichen Geschäftszeiten anzutreffen sei, vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Februar 1974 ‒ 258 II 73 ‒, juris; siehe auch Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, März 2014, § 60 Rn. 61, bezog sich diese Rechtsprechung auf die klassische Versendungsart des herkömmlichen Einschreibens, die dem heute verfügbaren Übergabe-Einschreiben entspricht. Bei der vom Kläger gewählten Versendungsform des Einwurf-Einschreibens (welches erst zum 1. September 1997 und damit nach Ergehen der zitierten Entscheidungen eingeführt wurde) wird der Brief jedoch – ebenso wie ein normaler Brief – lediglich in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen und der Einwurf gegenüber dem Absender bestätigt. Eine persönliche Unterschrift des Empfängers ist gerade nicht erforderlich, weshalb die zitierte frühere Rechtsprechung auf das Einwurfeinschreiben nicht übertragbar ist und keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Absender müsse grundsätzlich mit Verzögerungen rechnen, so auch Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, März 2014, § 60 Rn. 61. Schließlich wurde die versäumte Rechtshandlung – hier die Erhebung der Klage – innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt, da die Klage bereits am Tag nach dem Ablauf der Frist bei dem erkennenden Gericht eingegangen ist. Eines Antrages auf Wiedereinsetzung bedurfte es daher gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 nicht. Auch sind die Tatsachen, auf Grund derer von einer unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen ist, hinreichend geltend gemacht, da sie ausweislich des Umschlags, mit welchem die Klage an das Gericht versendet wurde und des darauf befindlichen Versand-Aufklebers der Deutschen Post offenkundig erkennbar sind. II. Die Klage ist indes in der Sache unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 (Kassenzeichen 93008689), mit dem der Kläger zu Gewässerunterhaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 102,30 Euro veranlagt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr ist § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW i.V.m. §§ 6,7 KAG NRW i.V.m. §§ 2-5 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der gegen den Gebührenbescheid gerichteten Anfechtungsklage ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung. Demgemäß ist der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren hier das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 16. Juli 2016 geltenden Fassung sowie die für das Veranlagungsjahr 2017 maßgebliche Satzung der Beklagten zugrundezulegen. § 125 LWG NRW, wonach bei Inkrafttreten des LWG NRW bereits begonnene Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen sind, ist hier – ungeachtet der Frage, wie der Begriff der Verfahrensvorschriften auszulegen ist – nicht einschlägig. Zwar wurde mit der im März 2016 erfolgten Anhörung ein Verwaltungsverfahren begonnen. Der streitgegenständliche Bescheid ist jedoch nicht Bestandteil dieses Verwaltungsverfahrens. Dieses Verwaltungsverfahren wurde mit der Entscheidung, von einer Gebührenerhebung abzusehen, ohne Erlass eines Verwaltungsaktes beendet. Der hier streitgegenständliche Bescheid ist daher vielmehr das Ergebnis eines neuen, weiteren Verwaltungsverfahrens. 1.) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war eine (erneute) Anhörung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW i.V.m. 91 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung nicht erforderlich, da es sich bei der Heranziehung zur Gewässerunterhaltungsgebühr regelmäßig um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl handelt und für die Gewässerunterhaltungsgebühr feststehende Tatsachen (Grundstücksgröße und Versiegelung der Flächen), nicht hingegen zu klärende Rechtsfragen maßgeblich sind, vgl. Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 3, 57. EL September 2017, § 12 Rn. 15. 2.) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er basiert auf der rechtlich nicht zu beanstandenden Gewässerunterhaltungsgebührensatzung (a) und entspricht auch hinsichtlich seines konkreten Inhalts den rechtlichen Anforderungen (b). Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des KAG NRW unter anderem auf die Eigentümer von Grundstücken umlegen, die in dem Bereich aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) liegen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW tragen dabei die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der unversiegelten Flächen 10 Prozent der Kosten. Als Gebührenmaßstab ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW der Quadratmeter Grundstücksfläche zu Grunde zu legen. a) Von der gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW vorgesehenen Befugnis, diese Beiträge u.a. auf die Eigentümer, deren Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich der zu unterhaltenden Gewässer liegen, umzulegen, hat die Beklagte durch Erlass der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung in der gemäß § 2 Abs. 1 KAG NRW erforderlichen Form Gebrauch gemacht. Rechtmäßigkeitsbedenken ergeben sich hinsichtlich der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung nicht. aa) Die Beklagte ist unstreitig Mitglied im Bergisch-Rheinischen Wasserverband und ist ebenfalls unstreitig verpflichtet, hierfür Verbandsbeiträge gemäß § 64 Abs. 3 LWG NRW zu entrichten. bb) Die Regelungen der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung liegen auch inhaltlich innerhalb des durch § 64 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. §§ 6 und 7 KAG NRW gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Insbesondere der von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4, 5 der Gewässerunterhaltungssatzung gewählte Gebührenmaßstab wonach allein auf die Quadratmeter Grundstücksfläche sowie die Lage des Grundstücks im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers abzustellen ist und es auf einen unmittelbaren Zufluss zum Gewässer nicht ankommt, ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, wie der Umstand, dass eine Differenzierung allein zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen erfolgt. § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW bestimmt ausdrücklich, dass als Gebührenmaßstab der Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde zu legen ist. Einen Gestaltungsspielraum hat die Beklagte insoweit nicht, weshalb die vom Kläger präferierte Gebührenveranlagung auf Grundlage der tatsächlich für seine Grundstücke angefallenen Kosten der Gewässerunterhaltung schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Verfassungsrechtliche, Bedenken an der Rechtmäßigkeit des § 64 Abs. 1 Satz 8 LWG NRW bestehen nicht. Entgegen der klägerischen Auffassung steht höherrangiges Recht, insbesondere das Gebot der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) diesem nicht entgegen. Der Flächenmaßstab bildet einen geeigneten und zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet. Hierbei ist es auch zulässig, die Abflussverhältnisse des einzelnen Grundstücks zu vernachlässigen, weil es mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, zur genau vorteils- bzw. verursachungsgerechten Verteilung des Unterhaltungsaufwandes den Verhältnissen jedes einzelnen Grundstücks nachzugehen und weil sich die im Einzelfall durch die Typisierung möglicherweise ergebenden Ungerechtigkeiten wegen der verhältnismäßig geringen Kostenlast pro Grundstückseinheit in einem vertretbaren Rahmen halten. Es wäre besonders schwierig bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar, die sich aus der Gewässerunterhaltung ergebenden Vorteile bezogen auf das einzelne Grundstück nach einem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen. Die die Unterhaltungslast und damit auch die Beitrags- bzw. Gebührenlast der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet bestimmenden Maßnahmen für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ergeben sich in ihrer Erforderlichkeit und in ihrem Umfang einerseits aus dem Zustand der zu unterhaltenden Gewässer und andererseits im Wesentlichen aus der Menge des ihnen nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet zufließenden Oberflächen- und Grundwassers. Hiernach ist der Flächenmaßstab ein sachgerechter, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbarer Maßstab zur Verteilung der Kostenlast, weil der Umfang des Wasserabflusses vornehmlich durch die auf ein Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht, bestimmt wird, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 ‒ 9 A 1818/87 ‒, ZfW 1990, 341, 344 f. m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 ‒ 9 B 15/02 ‒, juris, Rn. 15 i.V.m. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 ‒ IV C 21.70 ‒, juris, Rn. 18ff. Ist somit die Bemessung der Gewässerunterhaltungsgebühr nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden, kommt es für die Gebührenpflicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die Beklagte darlegen und beweisen kann, wieviel Regen- bzw. Grundwasser von den Grundstücken des Klägers über die Bäche abfließt und wieviel Gewässerunterhaltungsaufwand konkret von seinen Grundstücken verursacht wird. Lediglich ergänzend sei im Übrigen angemerkt, dass sich etwaige Ungerechtigkeiten im Einzelfall im Übrigen auch nicht vermeiden ließen, wenn Gewässerunterhaltungsgebühren – wie vom Kläger favorisiert – nur von dem Eigentümer eines Gewässergrundstücks für die konkret auf seinem Grundstück durchgeführten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen erhoben würden, weil dann der Eigentümer des Gewässergrundstücks ggf. auch für solche Maßnahmen aufkommen müsste, die von einem nicht unmittelbar an das Gewässer angrenzenden und im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstück zumindest mit verursacht würden. Auch soweit der Kläger rügt, die Beklagte nehme eine Unterscheidung hinsichtlich der jeweiligen Art der jährlichen Bestellung des Ackerlandes nicht vor, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des von der Beklagten in § 4 der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung gewählten Gebührenmaßstabes. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW tragen die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent des veranlagungsfähigen Aufwandes und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent des Aufwandes. Diese durch das Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 eingeführte Fassung der Norm (GV.NRW. 2016, 559), differenziert im Gegensatz zu früheren Fassungen der Vorschrift (vgl. beispielsweise § 92 LWG in der bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung) hinsichtlich des Gebührenmaßstabs lediglich zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen. Diese Differenzierung ist nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend, weshalb für eine weitergehende Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten der Bestellung der Ackerflächen kein Raum (mehr) ist, vgl. LT-Drs. 16/10799, S. 489; vgl. auch Queitsch, in Queitsch/Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. EL, Stan: 23. Juni 2017, § 64 LWG Rn. 19 wonach nur noch zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen zu differenzieren ist. Auch sind sowohl § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW als auch § 4 der Gewässerunterhaltungsgebührensatzung mit dem Gebot der Abgabengerechtigkeit vereinbar. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Flächenmaßstab verwiesen. Weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Der Gebührenbescheid ist auch in hinsichtlich seines konkreten Inhalts rechtmäßig. aa) Der Kläger ist unstreitig Eigentümer der veranlagten Flächen. bb) Diese liegen auch ausweislich der vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Internet siehe www.elwasweb.nrw.de veröffentlichten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Gewässerkarte (Anlage 2 zum Protokoll) im seitlichen Einzugsbereich des Asbachs, für den die Beklagte gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW gewässerunterhaltungspflichtig ist. cc) Die Summe der veranlagten Flächen entspricht der Summe der im Grundbuch verzeichneten Flächen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erfassung der Flächen oder eine fehlerhafte Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Gebührenmaßstäbe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd) Auch die weiteren Argumente des Klägers stehen seiner Veranlagung zur Gewässerunterhaltungsgebühr nicht entgegen. Soweit er ausführt, die Unterhaltung eines Gewässers durch die Beklagte gehöre nicht zur gesetzlichen Regelung, er verweigere seine Zustimmung dazu, dass die Beklagte seine Flächen zur Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen betrete, zudem fühle er sich diesbezüglich in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt, führt dies nicht zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht. Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht ist allein, dass die in § 64 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. §§ 6,7 KAG NRW i.V.m. §§ 2-5 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung normierten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, was hier wie dargelegt der Fall ist. Die Frage, inwieweit die Grundstücke des Klägers zur Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen betreten und genutzt werden dürfen, steht nicht im Zusammenhang mit seiner Gebührenpflicht und ist daher für das vorliegende Verfahren unerheblich. Insbesondere kann sich der Kläger durch die Verweigerung des Zutritts nicht selbst von der Gebührenpflicht befreien. Schließlich verfängt auch der Einwand, auf einem Teil der veranlagten Fläche befinde sich eine von der Öffentlichkeit genutzte Straße, nicht. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Gewässerunterhaltungsgebührensatzung kommt es für die Gebührenpflicht allein darauf an, dass der Kläger Eigentümer der veranlagten Flächen ist, was hier unstreitig der Fall ist. B. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS: Der Streitwert wird auf 102,30 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 3 GKG. Sie entspricht der Höhe der streitigen Gewässerunterhaltungsgebühr.