OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 3200/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0109.5K3200.22.00
20Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Leitsätze zum Beschluss vom 9. Januar 2023 – 5 K 3200/22 –

  • 1.

    Neben dem bisherigen Sach- und Streitstand, d. h. der Frage, wer im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, ist im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung auch die Regelung des § 156 VwGO zu berücksichtigen.

  • 2.

    Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO liegt in den Fällen der beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten nur dann vor, wenn in dem Verhalten des Beklagten begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es einer zusätzlichen Klageerhebung bedarf, um dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen.

  • 3.

    Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beklagte nach rechtskräftiger Stattgabe eines Antrags auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle, die auf einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs beruht, von sich aus eine neue Auswahlentscheidung trifft und damit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Begehren des Klägers, den vorläufig gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, abhilft. In den beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO.

  • 4.

    Ist die Stellenbesetzung durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden, ist die Abgabe einer Erklärung, die ursprüngliche Auswahlentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuwählen, keine notwendige Voraussetzung, um von einem sofortigen Anerkenntnis des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den Beklagten im Sinne des § 156 VwGO ausgehen zu können.

  • 5.

    Sofern in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten neben dem Eilrechtsschutzersuchen gleichzeitig eine auf die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtete Klage erhoben wird, sind die Kosten des Hauptsacheverfahrens dem Kläger aufgrund des im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden § 156 VwGO grundsätzlich auch dann aufzuerlegen, wenn die Stellenbesetzung aufgrund einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist und der Beklagte in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen die mit Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – erfolgte Einstellung des Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge gegen die mit Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – ergangene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsätze zum Beschluss vom 9. Januar 2023 – 5 K 3200/22 – 1. Neben dem bisherigen Sach- und Streitstand, d. h. der Frage, wer im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, ist im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung auch die Regelung des § 156 VwGO zu berücksichtigen. 2. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO liegt in den Fällen der beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten nur dann vor, wenn in dem Verhalten des Beklagten begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es einer zusätzlichen Klageerhebung bedarf, um dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen. 3. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beklagte nach rechtskräftiger Stattgabe eines Antrags auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle, die auf einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs beruht, von sich aus eine neue Auswahlentscheidung trifft und damit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Begehren des Klägers, den vorläufig gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, abhilft. In den beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO. 4. Ist die Stellenbesetzung durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden, ist die Abgabe einer Erklärung, die ursprüngliche Auswahlentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuwählen, keine notwendige Voraussetzung, um von einem sofortigen Anerkenntnis des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den Beklagten im Sinne des § 156 VwGO ausgehen zu können. 5. Sofern in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten neben dem Eilrechtsschutzersuchen gleichzeitig eine auf die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtete Klage erhoben wird, sind die Kosten des Hauptsacheverfahrens dem Kläger aufgrund des im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden § 156 VwGO grundsätzlich auch dann aufzuerlegen, wenn die Stellenbesetzung aufgrund einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist und der Beklagte in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Die Anhörungsrüge gegen die mit Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – erfolgte Einstellung des Verfahrens wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge gegen die mit Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – ergangene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e I. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht durch die Berichterstatterin, die gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO die Entscheidung vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – getroffen hat. Denn außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Anhörungsrüge bezwecken eine Selbstkontrolle des Gerichts, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 55; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 152a, Rn. 4. II. Soweit sich die Anhörungsrüge des Klägers gegen die mit Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – erfolgte Einstellung des Verfahrens richtet, ist sie bereits unstatthaft und damit gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Sobald dem Gericht – wie hier – übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten vorliegen, ist das Verfahren unmittelbar beendet. Die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO hat nur noch deklaratorische Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75.98 –, juris, Rn. 2 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 92, Rn. 27 und § 161, Rn. 15. Die Verfahrenseinstellung ist daher keine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, durch die das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnte. Das Verfahren kann folglich über § 152a VwGO nicht in ein Stadium vor Abgabe der Erledigungserklärungen zurückversetzt werden. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 3. Januar 2006 – 8 C 2019/05 –, juris, Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 152a, Rn. 7. III. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – richtet, ist sie zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das beschließende Gericht hatte dort ausgeführt: „Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Demnach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Neben dem bisherigen Sach- und Streitstand, d. h. der Frage, wer im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, ist im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung auch die Regelung des § 156 VwGO zu berücksichtigen. Vgl. Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 156, Rn. 2. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 1. Zwar wäre die Beklagte im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen, wenn sich die Hauptsache nicht infolge der von ihr am 29. Juni 2022 abgegebenen Erklärung, unter Beachtung der im Rahmen des Beschlusses vom 23. Mai 2022 – 5 L 190/22 – dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, erledigt hätte. Denn diese Erklärung hinweggedacht wäre dem Antrag des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 00.00.0000 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, voraussichtlich entsprochen worden, weil die streitgegenständliche Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rahmen des gerichtlichen Beschlusses vom 23. Mai 2022 – 5 L 190/22 – Bezug genommen. Der Antrag des Klägers auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens war auch nicht von vornherein unzulässig, weil der Kläger gleichzeitig mit der Klageerhebung Eilrechtsschutz gegen die Beförderung der ausgewählten Konkurrentin ersucht hat. Denn während die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in den sogenannten Konkurrentenstreitverfahren dem Ziel dient, die in Streit stehende Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten und damit zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, juris, Rn. 16, kann die Beseitigung der geltend gemachten Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erst im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erreicht werden, indem das Gericht die Aufhebung der Auswahlentscheidung sowie die Verpflichtung zur Neubescheidung des Beförderungsbegehrens ausspricht. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013 – 1 E 681/13 –, juris, Rn. 8. Zwar nimmt das Gericht zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes bereits anlässlich des vorläufigen Rechtsschutzersuchens eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs vor. Dieser Prüfungsmaßstab trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vornahme einer Beförderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der abgelehnte Bewerber daher zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG auf eine umfassende gerichtliche Kontrolle im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, juris, Rn. 16. Die umfassende gerichtliche Kontrolle im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ändert jedoch nichts daran, dass durch diesen lediglich die Sicherung des Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG durch Verhinderung einer nicht rückgängig zu machenden Beförderung erreicht werden kann (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welche eine Behebung der fehlerhaften Auswahlentscheidung erfordert, kann hingegen nur mit einem dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Ausspruch der Verpflichtung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Beförderungsbegehren des fehlerhaft abgelehnten Bewerbers zu entscheiden, erzielt werden. 2. Aufgrund der im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigenden Vorschrift des § 156 VwGO entspricht es allerdings billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, obwohl die Beklagte in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Gemäß § 156 VwGO trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung soll der Kläger das Kostenrisiko für eine vorschnelle und im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, juris, Rn. 10. Von einer "Veranlassung zur Erhebung der Klage" im Sinne des § 156 VwGO ist auszugehen, wenn Tatsachen vorliegen, die in dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht gelangen. Demnach darf der Beklagte vorprozessual nicht den Eindruck erweckt haben, als könne der Kläger nur durch Klageerhebung sein Ziel erreichen. Vgl. BVerwG, Anerkenntnisurteil vom 17. August 2017 – 5 A 2.17 D –, juris, Rn. 47 m. w. N.; Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 156, Rn. 9. Da das Gericht in den Konkurrentenstreitverfahren bereits anlässlich des vorläufigen Rechtsschutzersuchens eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs vornimmt, kann im Wege der zusätzlichen Klageerhebung lediglich die Durchsetzung des im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruchs erreicht werden. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 156 VwGO liegt in den Fällen der Konkurrentenstreitverfahren folglich nur dann vor, wenn in dem Verhalten des Beklagten begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es einer Klage bedarf, um dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen. Solche Tatsachen sind vorliegend jedoch nicht gegeben mit der Folge, dass der Kläger sich nicht veranlasst sehen durfte, eine auf die bloße Durchsetzung seines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gesicherten Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtete Klage zu erheben. Das vorprozessuale Verhalten der Beklagten ließ nämlich in keiner Weise darauf schließen, dass sie eine im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtswidrig erachtete Auswahlentscheidung nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht von sich aus im Wege der Selbstkorrektur aufheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung treffen würde. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch „sofort“, mithin nach rechtskräftigem Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (5 L 190/22) anerkannt, indem sie mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 mitgeteilt hat, sie werde aufgrund des Beschlusses vom 23. Mai 2022 – 5 L 190/22 – eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts treffen.“ 1. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist nach § 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig, weil sie sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, die gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Die Anhörungsrüge ist auch gemäß § 152a Abs. 2 Sätze 1 und 4 VwGO innerhalb der Zweiwochenfrist schriftlich beim Verwaltungsgericht erhoben worden. Zudem ist der Kläger durch die angegriffene Kostenentscheidung beschwert. 2. Die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – ist jedoch unbegründet. Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen die gerichtliche Kostenentscheidung vom 24. November 2022 im Verfahren 5 K 874/22 ist kein Rechtsbehelf gegeben. Das rechtliche Gehör des Antragstellers wurde jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Vorliegend ist schon keine verbotene Überraschungsentscheidung ergangen (a). Ungeachtet dessen ist es auch ausgeschlossen, dass bei einer vorherigen Anhörung des Klägers im Hinblick auf den rechtlichen Gesichtspunkt des § 156 VwGO anders über die Kosten entschieden worden wäre (b). Jedenfalls ist eine etwaige Gehörsverletzung im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren geheilt worden (c). a) Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen Fragen zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 35, 39. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. So kann es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14 –, juris, Rn. 49 ff. m. w. N. und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 36. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Form einer verbotenen Überraschungsentscheidung liegt vor diesem Hintergrund erst dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 –, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 – 2 BvR 633/16 –, juris, Rn. 24 und vom 5. März 2018 – 1 BvR 1011/17 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 5 B 25.19 D –, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 19 A 2877/20.A –, juris, Rn. 7. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine (verbotene) Überraschungsentscheidung vorliegt. Der Kläger zeigt in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000auf, dass das Gericht seine Kostenentscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, namentlich die Vorschrift des § 156 VwGO gestützt hat, auf den es bislang nicht ausdrücklich hingewiesen und zu dem der Kläger bislang keine Ausführungen gemacht hat. Dass das Gericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zugrunde legen könnte, war jedoch keineswegs überraschend. Vielmehr musste der Kläger damit rechnen, dass das Gericht die der Vorschrift des § 156 VwGO zu entnehmende Wertentscheidung in seine nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Billigkeitsentscheidung einbeziehen würde. Vorliegend stellte die Beklagte die Frage der Kostentragung trotz der von ihr abgegebenen Erklärung, dem Begehren des Klägers abzuhelfen, streitig und führte in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 2022 aus, dass das beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren faktisch regelmäßig im Eilverfahren durch eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden werde, es insoweit vollständig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehme und dem Rechtsschutzbegehren damit bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen werde. Das Gericht bat den Kläger daraufhin mit Verfügung vom 00.00.0000 um Stellungnahme zu der Frage, worin angesichts der durch das Eilrechtsschutzersuchen des Klägers erfolgten Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Bedürfnis zur Klageerhebung gesehen werde. Vor diesem Hintergrund war für den Kläger deutlich erkennbar, dass das Gericht den Einwand der Beklagten für rechtlich relevant erachtete und eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten in Erwägung zog. Dementsprechend musste ein kundiger Prozessbeteiligter fortan damit rechnen, dass das Gericht den von der Beklagten vorgebrachten Einwand der fehlenden "Notwendigkeit" einer Klageerhebung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten in seine Entscheidung einbeziehen würde. Da im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO neben dem als Ausgangspunkt dienenden Erfolgsgrundsatz, d. h. der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, stets auch die besonderen Kostenregelungen wie § 155 Abs. 4 VwGO und § 156 VwGO zu berücksichtigen sind, vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 161, Rn. 17, musste der Kläger vorliegend insbesondere auch damit rechnen, dass das Gericht die in Streit stehende Frage nach dem Bedarf einer zusätzlichen Klageerhebung trotz anlässlich des vorläufigen Rechtsschutzersuchens erfolgter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur unter dem Aspekt des für die Erfolgsaussichten der Klage relevanten Rechtsschutzbedürfnisses berücksichtigen wird, sondern auch im Rahmen des für die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenso maßgeblichen § 156 VwGO würdigt. Eine überraschende Rechtserkenntnis, auf die besonders hinzuweisen gewesen wäre, kann darin nicht gesehen werden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der konkreten Formulierung der gerichtlichen Anfrage vom 00.00.0000: „In pp. wird um Mitteilung gebeten, worin mit Blick darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers durch das Eilverfahren gesichert wird, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung gesehen wird“. Zwar ist das Gericht hier nicht ausdrücklich auf die Frage des möglichen Vorliegens eines sofortigen Anerkenntnisses seitens des Beklagten im Sinne des § 156 VwGO eingegangen. Dem kann jedoch nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass das Gericht die in § 156 VwGO enthaltene Wertentscheidung für die Kostenentscheidung ausklammern würde. b) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen fehlt es auch an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger gerügten Gehörsverletzung. Eine Gehörsverletzung ist dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 – 1 BvR 765/89 –, juris, Rn. 36. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch vorliegend. Denn die der Anhörungsrügeschrift des Klägers zu entnehmenden Ausführungen sind von vornherein nicht geeignet, die Einschlägigkeit der besonderen Kostenregelung des § 156 VwGO sowie die Gebotenheit ihrer Berücksichtigung im Rahmen der gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in Frage zu stellen. Zunächst führt der Kläger aus, die Anwendung von § 156 VwGO sei angesichts des Umstandes, dass das Gericht die Klageerhebung für zulässig erachtet habe, in sich widersprüchlich und daher unzulässig. So könne nicht einerseits das Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung bejaht und andererseits angenommen werden, dass keine Veranlassung zur Erhebung der Klage im Sinne des § 156 VwGO bestanden habe. Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht. Denn wäre die Verneinung eines Anlasses zur Klageerhebung und damit die Anwendbarkeit des § 156 VwGO stets ausgeschlossen, wenn sich die Klage als zulässig erweist, würde die Vorschrift des § 156 VwGO vollständig ins Leere laufen, weil in den Fällen einer unzulässigen Klageerhebung dem Kläger die Kosten des Verfahrens bereits gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen sind. § 156 VwGO erfasst daher nach seinem Zweck gerade die besonderen Fälle, in denen eine Klage zwar prozessual zulässig ist, im konkreten Einzelfall jedoch für den Kläger kein Grund zu der Annahme bestand, er werde nur durch Klageerhebung zu seinem Recht gelangen. Von einer solchen Konstellation ging das Gericht in seinem Beschluss vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – aus, auf dessen Begründung insoweit verwiesen wird. Ferner wendet der Kläger gegen die Anwendbarkeit des § 156 VwGO ein, dass kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vorgelegen habe. So habe die Beklagte die Erklärung vom 29. Juni 2022, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, zum einen nicht „aus freien Stücken“ oder „sofort“, sondern erst abgegeben, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eine Klaglosstellung erbeten habe. Zum anderen sei die Erklärung erst unter dem Eindruck des für den Kläger erfolgreichen Ausgangs des Eilrechtsschutzverfahrens – 5 L 190/22 – abgegeben worden. Auch diesen Einwänden vermag das Gericht nicht zu folgen. Dass die Beklagte erst nach der vom Kläger erbetenen Klaglosstellung erklärt hat, die ursprüngliche Auswahlentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuwählen, steht der Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses vorliegend nicht entgegen. Denn angesichts des Umstands, dass in den Konkurrentenstreitverfahren der einstweilige Rechtsschutz in der Sache vollständig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und dort eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt, die nach Prüfungsmaßstab, Prüfungsumfang und Prüfungstiefe dem Hauptsacheverfahren entspricht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3.21 –, juris, Rn. 7 m. w. N., ist davon auszugehen, dass die Beklagte nach rechtskräftiger Stattgabe eines Antrags auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle, die auf einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs beruht, aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von sich aus eine neue Auswahlentscheidung trifft und damit dem Hauptsachebegehren des Klägers abhilft. Ist die Stellenbesetzung durch einstweilige Anordnung rechtskräftig untersagt worden, bedarf es daher schon keiner ausdrücklichen Abhilfeerklärung seitens der Beklagten, um von einem Anerkenntnis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Die vorliegend erfolgte Erklärung der Beklagten, die ursprüngliche Auswahlentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuwählen, hatte daher lediglich deklaratorischen Charakter mit der Folge, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Erklärung ankommen kann. Auch der Umstand, dass die Beklagte den Ausgang des Eilrechtsschutzverfahrens abwartete, bevor sie entschied, den Kläger durch die Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung klaglos zu stellen, vermag das Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 156 VwGO vorliegend nicht in Frage zu stellen. Denn vor dem Hintergrund, dass sich das sofortige Anerkenntnis lediglich auf den Streitgegentand des Hauptsacheverfahrens bezieht und dieser sich in den Konkurrentenstreitigkeiten in der Durchsetzung des im Eilrechtsschutzverfahren bejahten Bewerbungsverfahrensanspruchs erschöpft, kann das Anerkenntnis auch erst erfolgen, nachdem die Frage des (Fort-)Bestandes eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abschließend geklärt wurde. c) Schließlich ist die Anhörungsrüge auch deswegen unbegründet, weil ein etwaiger Gehörsverstoß jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Anhörungsrügeverfahrens geheilt worden ist. Eine Heilung von Gehörsverstößen ist im Rahmen von Anhörungsrügeverfahren möglich, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann. Denn in diesen Fällen wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes gilt lediglich in Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht zu heilen vermag, wie etwa bei der Übergehung eines erheblichen Beweisantrags. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09 –, juris, Rn. 15. Dies zugrunde gelegt ist eine Heilung durch das vorliegende Anhörungsrügeverfahren eingetreten, weil der Kläger ausschließlich einen Gehörsverstoß in Form einer Verhinderung von Ausführungen zur Rechtslage geltend gemacht hat, die er nunmehr im Rahmen seiner Anhörungsrüge durch seine Ausführungen zur Einschlägigkeit von § 156 VwGO nachgeholt hat, und das Gericht nunmehr unter b) darlegen konnte, dass es sich im Rahmen seines Beschlusses vom 24. November 2022 – 5 K 874/22 – bereits eine abschließende Meinung gebildet hatte, die den ergänzenden Vortrag des Klägers berücksichtigte, und ein etwaiger Gehörsverstoß damit jedenfalls nicht entscheidungserheblich war. I