OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2465/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0120.5K2465.18.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und wendet sich gegen die Rückforderung von ihm in der Zeit von August 2012 bis Juni 2015 gewährter Beihilfeleistungen. Mit Bescheiden vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 bewilligte das M. für C1. und W. O. (M. ) u. a. Beihilfen unter Berücksichtigung eines Bemessungssatzes von 50 % für von dem praktischen Arzt Dr. H. T. in Rechnung gestellte Aufwendungen in folgendem Umfang: Fall Rechnung Rechnungsbetrag Bescheid/Antrags-Nr. Beihilfe 1 00.00.00 1.318,81 Euro 16.8.2012/134 659,41 Euro 2 00.00.00 1.085,10 Euro 25.4.2013/153 542,55 Euro 3 00.00.0000 1.245.50 Euro 23.1.2015/190 622,75 Euro 4 00.00.00 1.569,02 Euro 27.4.2015/198 784,52 Euro 5 00.00.00 1.671,04 29.6.2015/205 835,52 Euro Im März 2015 leitete die Staatsanwaltschaft N. aufgrund einer anonymen Anzeige wegen „Versicherungs- und Abrechnungsbetrug“ strafrechtliche Ermittlungen gegen Dr. T. ein. Aufgrund eines weiteren anonymen Schreibens von August 2015 geriet u. a. der Kläger in Verbindung zu den strafrechtlichen Vorwürfen. Mit Strafbefehl vom 00.00.0000 (000000) setzte das Amtsgericht M1. gegen den Kläger wegen Betrugs in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe vier Monaten – unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung – fest. Den Schaden bezifferte das Amtsgericht auf 6.485,- Euro. Am 00.00.0000 legte der Kläger mit dem Hinweis, dass der Schaden nicht 6.485,- Euro, sondern maximal 1.500,- Euro betrage, Einspruch gegen den Strafbefehl vom 00.00.0000 ein. Mit Urteil vom 00.00.0000 (000000) verurteilte das Amtsgericht M1. den Kläger wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 80 Tagesätzen zu je 40,- Euro. Mit Beschluss vom selben Tage stellte das Amtsgericht M1. das Verfahren im Hinblick auf die weiteren vier angeklagten Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Das Amtsgericht traf in dem Urteil folgende Feststellungen: Der Angeklagte war zumindest im Zeitraum der Jahre 2012/2013 Patient des gesondert verfolgten Dr. T. , der als zugelassener Internist in M1. tätig ist und seit mehreren Jahren dort eine Arztpraxis betreibt. An einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 2011/Anfang 2012 fasste der Angeklagte auf Anregung einer Mitarbeiterin der Arztpraxis Gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Dr. T. den Entschluss, Rechnungen über nicht erbrachte ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung, die der gesondert verfolgte Dr. T. erstellen sollte, bei der Krankenversicherung des Angeklagten und der für ihn zuständigen Beihilfestelle als früherer Finanzbeamter beim Finanzamt M1. – dem M. für C1. und W. mit Sitz in E. – einzureichen, um so in den Genuss von Erstattungsbeträgen zu kommen, auf die kein Anspruch bestand, was sowohl der Angeklagte als auch der gesondert verfolgte Dr. T. wussten. Der gemeinsame Tatplan wurde umgesetzt. Der Angeklagte reichte Rechnungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 über 1.318,81 Euro, 1.085,10 Euro und 223,12 Euro bei der J. -Krankenversicherung a. G. und seiner Beihilfestelle ein. Die Krankenversicherung erstattete diese Rechnungen mit Beträgen in Höhe von 652,97 Euro, 542,56 Euro, sowie 31,54 Euro. Die Beihilfestelle erstattete Beträge in Höhe von 659,41 Euro, 542,55 Euro und 131,56 Euro. Auch wenn der gesondert verfolgte Dr. T. einige ärztliche Leistungen auf den Rechnungen tatsächlich erbrachte, waren diese allerdings nicht sehr kostenintensiv, so dass die Erstattungsbeträge weitestgehend insgesamt unberechtigt waren.“ Unter dem 00.00.0000 teilte das M. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, insgesamt neun – im Einzelnen aufgeführte - Beihilfebescheide zurückzunehmen und die Zuvielzahlung in Höhe von 3.943,74 Euro zurückzufordern. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Einräumung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) – gegeben. Mit Stellungnahme vom 00.00.0000 führte der Kläger aus, dass eine Zuvielzahlung in Höhe von 3.943,74 Euro nicht vorliege. Tatsächlich lägen die nicht an den Arzt gezahlten Beträge noch unter den gegenüber der Staatsanwaltschaft genannten Beträgen von maximal 1.200,- bis 1.500,- Euro. Unabhängig davon werde ein Betrag in Höhe von 750,- Euro überwiesen. Damit seien zu Unrecht vereinnahmte Beihilfebeträge jedenfalls vollständig ausgeglichen. Mit Bescheid vom 00.00.0000 nahm das M. die Beihilfebescheide vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 teilweise zurück, „soweit damit Beihilfen für Leistungen des Arztes Dr. T. gewährt worden sind, die tatsächlich nicht erbracht wurden (vgl. Tabelle im Anhang)“ (1.). Die aufgrund dieser Bescheide zuviel gezahlte Beihilfe in Höhe von 2.981,37 Euro wurde abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 750,- Euro zurückgefordert (2.). Dem Bescheid war folgende Aufstellung beigefügt: Antrag Nr Antrag Datum Eingang Datum Beleg Nr Rechnungs-datum Rechnungs-betrag Berechnete Beihilfe/Schad Bescheid Datum 134 00.00.0000 07.08.2012 13, 14 02.08.2012 1.318,81 659,41 16.08. 2012 146 Nb in 153 00.00.0000 19.02.2013 5 11.02.2013 1.085,10 542,55 25.04. 2013 190 00.00.0000 08.01.2015 5 08.01.2015 799,75 399,88 23.01. 2015 198 00.00.0000 20.04.2015 5, 6 10.04.2015 1.384,28 692,14 27.04. 2015 205 00.00.0000 22.06.2015 3, 4, 5 15.06.2015 1374,78 687,39 29.06. 2015 2.981,37 Zur Begründung führte das M. im Wesentlichen aus: Ein Abgleich der Patientenakte mit den vom Kläger eingereichten Rechnungen habe ergeben, dass sich nur für einen Teil der genannten Leistungen Dokumentationen in der Patientenakte befänden. Mit Blick auf die gemäß § 630 f BGB bestehenden Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes sei davon auszugehen, dass nur die in der Patientenakte dokumentierten Behandlungen tatsächlich entstanden seien. Die Beihilfebescheide seien nach § 48 Abs. 1 VwVfG O. zurückzunehmen. Auf Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG O. könne sich der Kläger nicht berufen, weil es sich um manipulierte Rechnungen gehandelt habe. In Ausübung des Ermessens könne an dem Bestand der Bescheide nicht festgehalten werden. Es spreche nichts dafür, dass die Rücknahme zu einer unbilligen Härte führe. Die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfen richte sich nach § 79 Abs. 3 LBG O. i. V. m. § 15 LBesG O. und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kläger habe gewusst, dass ihm die Beihilfeleistungen nicht zugestanden hätten und die Beihilfebescheide insoweit rechtswidrig erlassen worden seien. Im Hinblick auf die vorwerfbaren Handlungen komme auch keine Reduzierung der Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht. Zur Begründung des am 00.00.0000 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger in Ergänzung seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 aus: Er sei im fraglichen Zeitraum von Dr. T. behandelt worden. In den Jahren 2014 und 2015 seien Rechnungen in einem Gesamtumfang von 4.485,56 Euro geschrieben worden. Darauf seien Barzahlungen in Höhe von 4.300,- Euro geleistet worden. Insgesamt ergebe sich somit eine Differenz in Höhe von lediglich 185,56 Euro. Soweit Dr. T. tatsächlich Leistungen abgerechnet haben sollte, die tatsächlich nicht erbracht worden seien, hätte er – der Kläger – darauf keinen Einfluss. Insbesondere hätte er dies nicht merken oder kontrollieren können. Er sei davon ausgegangen, dass die Rechnungen im Übrigen in Ordnung seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das M. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es komme für die Rechtmäßigkeit der Beihilfezahlungen für eine medizinische Leistung allein darauf an, ob diese tatsächlich durch den Arzt erbracht worden sei. Selbst wenn der Kläger also Zahlungen an Dr. T. in Höhe von 4.300,- Euro geleistet hätte, seien die Beihilfezahlungen rechtswidrig erfolgt, da die Leistungen tatsächlich nicht entstanden seien. Dass der Kläger sich im fraglichen Zeitraum in ärztlicher Behandlung von Dr. T. befunden habe und es auch zu Behandlungen gekommen sei, sei unstreitig, allerdings nur bezüglich des in der Patientenakte vermerkten Umfangs. Die streitigen Behandlungen seien durch Dr. T. nicht in der Patientenakte dokumentiert worden und aufgrund der eigenen Einlassung des Klägers sei bekannt, dass generell Rechnungen manipuliert gewesen seien. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Behandlungen tatsächlich nicht durchgeführt worden seien und die Aufwendungen nicht entstanden seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aufgrund der Absprachen, die er mit Dr. T. getroffen habe, habe er gewusst, dass generell Rechnungen manipuliert gewesen seien. Er hätte daher erkennen müssen, dass die Aufwendungen tatsächlich nicht entstanden seien. Im Hinblick auf die strafbare Handlung der Manipulation komme auch keine Reduzierung der Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er unter Vorlage mehrerer Kontoauszüge nochmals auf von ihm geleistete Barzahlungen und führt ergänzend aus: Bei den Rechnungen zu den Anträgen Nr. 190 und Nr. 198 träfen die Rechnungsdaten in dem angefochtenen Bescheid nicht zu. Hinsichtlich des Antrag Nr. 205 sei ihm eine Rechnung vom 00.00.0000 unbekannt, ebenso ein Beihilfebescheid vom 00.00.0000 über 687,39 Euro. Es gebe einen Bescheid über 925,22 Euro. Dieser gehe zurück auf eine Rechnung vom 00.00.0000 über 1.671,04 Euro. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat das M. unter Vorlage einer siebenseitigen Aufstellung erklärt, dass nach aktueller Berechnung eine Rückforderungssumme von 2.071,66 Euro verbleibe. In der mündlichen Verhandlung hat das M. den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit ein Rücknahmebetrag von mehr als 2.821,66 Euro und ein Rückforderungsbetrag von mehr als 2.071,66 Euro in Rede steht. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des M2. für C1. und W. vom 00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben, soweit darin ein Rücknahme- und Rückforderungsbetrag von 2.071,66 Euro geltend gemacht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage, soweit noch streitgegenständlich, abzuweisen. Er tritt der Klage unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist – soweit noch streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die mit Nr. 1 des Bescheides vom 00.00.0000 erfolgte teilweise Rücknahme der Beihilfebescheide vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Teilrücknahme ist § 48 VwVfG O. . Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG O. kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG O. ). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG O. darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. a) Die o. a. Beihilfebescheide des M2. waren in dem sich aus der nachfolgenden Aufstellung ergebenden Umfang rechtswidrig: Antrag Nr. Rechnung Datum Rechnungsbetrag Bescheid Datum Beihilfebetrag 134 00.00.0000 1.318,81 16.08.2012 659,41 146 Nb in 153 00.00.0000 1.085,10 25.04.2013 542,55 190 00.00.0000 1.245,50 23.01.2015 278,24 198 00.00.0000 1.569,02 27.04.2015 692,14 205 00.00.0000 1.671,04 29.06.2015 649,32 2.821,66 Der Kläger hatte in Höhe des in der Aufstellung ausgewiesenen Beihilfebetrags von insgesamt 2.821,66 Euro keinen Anspruch gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 a) BVO O. auf die Bewilligung von Beihilfe, da Beihilfe nur zu Aufwendungen geleistet wird (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO O. ), die entstanden sind (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 BVO O. ). Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO O. gelten die Aufwendungen als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Nach den früheren Fassungen des § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO O. galten die Aufwendungen als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z. B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt. Hinsichtlich der o. a. Beihilfebeträge fehlt es an einer ärztlichen Behandlung des Klägers durch Dr. T. . Dies ergibt sich aus dem vom M. vorgenommenen Abgleich der Patientenakte mit den in den Rechnungen vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 abgerechneten Gebührenpositionen. Das M. hat im vorliegenden Verfahren mit dem Schriftsatz vom 00.00.0000 eine detaillierte und umfassende Aufstellung vorgelegt, aus der sich die von Dr. T. zwar in Rechnung gestellten, in der Patientenakte aber nicht dokumentierten ärztlichen Leistungen ergeben. Der Kläger hat die Richtigkeit dieser Aufstellung nicht in Abrede gestellt. Das Gericht sieht – namentlich vor dem Hintergrund der sich aus dem Strafverfahren ergebenden (Unrechts-)Vereinbarung des Klägers mit Dr. T. – auch sonst keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aufstellung zu zweifeln. Die Annahme des M2. , dass Dr. T. die in der Patientenakte nicht aufgeführten ärztlichen Leistungen tatsächlich auch nicht erbracht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierfür spricht bereits die sich aus dem Strafverfahren ergebenden (Unrechts-)Vereinbarung des Klägers mit Dr. T. (s. Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts M1. vom 00.00.0000). Es liegt zudem grundsätzlich in der Sphäre des Arztes, die vollständige Leistungserbringung, die seiner Abrechnung zugrunde liegt, nachzuweisen. Ein entsprechender Nachweis kann jedoch nur erbracht werden, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen zuvor ausreichend dokumentiert sind. Das Erfordernis der Dokumentation ärztlicher Leistungen ergibt sich aus § 10 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer X. -M3. (BO) und § 630f Abs. 2 Satz 1 BGB. Gemäß § 10 Abs. 1 BO sind über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen (Satz 1). Ärztliche Aufzeichnungen sind nicht nur Gedächtnisstützen, sie dienen auch dem Interesse der Patientinnen und Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation (Satz 2). Gemäß § 630f Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Fehlt eine Dokumentation insgesamt oder erfüllt sie nicht die Mindestanforderungen an Klarheit und Bestimmtheit, sind die Leistungen als nicht erbracht anzusehen. Vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. September 2019 – L 4 KA 26/18 -, juris, Rn. 56 f. Der Kläger hat dem nichts Substantielles entgegengesetzt. Soweit er hinsichtlich der Höhe des vom M. geltend gemachten Betrags einwendet, er habe auf die Rechnungen in den Jahren 2014 und 2015 Barzahlungen in Höhe von 4.300,- Euro geleistet, womit sich insgesamt eine Differenz in Höhe von lediglich 185,56 Euro ergebe, rechtfertigt dies keine ihm günstigere Bewertung. Für die Frage, ob die in Rede stehenden Bewilligungsbescheide rechtmäßig waren, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die ärztlichen Rechnungen – im überwiegenden Maße – beglichen hat, sondern darauf, ob die in Rechnung gestellten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. b) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG O. , wonach ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG O. zurückgenommen werden darf, liegen bezogen auf die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vor. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG O. darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der Kläger allerdings nicht berufen. Dem steht § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG O. entgegen. Der Kläger hat die in Rede stehenden Beihilfebescheide wenn nicht schon durch arglistige Täuschung (Nr. 1), so doch jedenfalls durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (hier: behauptetes Entstehen von Aufwendungen für ärztliche Behandlungen durch Einreichung der Rechnungen über zum Teil tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen, Nr. 2). Demzufolge hat er auch die Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (Nr. 3). Mit seinem insoweit erhobenen Einwand, er habe dies nicht merken oder kontrollieren können und er sei davon ausgegangen, dass die Rechnungen im Übrigen in Ordnung seien, dringt der Kläger nicht durch. In zutreffender Weise hat das M. dem entgegen gehalten, dass der Kläger aufgrund der Absprachen mit Dr. T. wusste, dass generell Rechnungen manipuliert waren und er daher hätte erkennen müssen, dass die Aufwendungen tatsächlich nicht entstanden waren. c) Die Rücknahme ist im Rahmen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG O. erfolgt. Hiernach ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG O. handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass die zuständige Behörde zu der Erkenntnis gelangt, dass der begünstigende Verwaltungsakt, der wegen seiner Rechtswidrigkeit aufgehoben werden soll, rechtswidrig ist. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Bedeutung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Zum anderen muss sich die zuständige Behörde darüber im Klaren sein, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG O. gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend zu beurteilen, und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Die Jahresfrist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Aufhebungsverfügung erheblichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt. Vgl. OVG O. , Urteil vom 10. November 2016 ‒ 4 A 466/14 ‒, juris, Rn. 60 ff. m. w. N. Die für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen lagen dem Beklagten frühestens nach der auf Antrag des M2. vom 00.00.0000 durch die Staatsanwaltschaft N. gewährten Einsicht in die Ermittlungsakte vor. Die Rücknahme selbst erfolgte unter dem 00.00.0000 und damit jedenfalls innerhalb der Jahresfrist. d) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die rechtswidrigen Bescheide zurückzunehmen, ist nicht fehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war sich ausweislich der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid bewusst, dass hinsichtlich der Rücknahme eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Auch im Übrigen ist die Ermessensbetätigung rechtsfehlerfrei. Insbesondere wird in dem – hier vorliegenden – Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG O. der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG O. ). Ein atypischer Fall, der Anlass zu einer abweichenden Beurteilung böte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 2. Der Anspruch des Beklagten auf Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfeleistungen in Höhe von – nunmehr – 2.071,66 Euro (2.821,66 Euro abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 750,- Euro) folgt aus § 79 Abs. 3 LBG O. i. V. m. § 15 Abs. 2 LBesG O. . Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG O. regelt sich die Rückzahlung – wie hier -zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Rechtsfolgenverweisung besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz (§ 818 Abs. 1 und 2 BGB), es sei denn, der Empfänger ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Allerdings haftet der Empfänger nach § 818 Abs. 4 BGB von der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften (sog. verschärfte Haftung); insbesondere ist ihm die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich. In gleicher Weise verschärft haftet der Leistungsempfänger gemäß § 819 Abs. 1 BGB, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, ab dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis. An diese Regelung knüpft – ergänzend und zugleich die Haftung erweiternd – § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG O. an. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Nicht erforderlich ist, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 10 f. m.w.N. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG O. kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Billigkeitsentscheidung). a) Ausgehend von diesen Maßgaben kann sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er haftet verschärft. Er hat wissentlich manipulierte Rechnungen zur Erstattung eingereicht und kannte daher den Mangel des rechtlichen Grundes der im Streit befindlichen Beihilfezahlungen, nämlich die –teilweise - Rechtswidrigkeit der den Zahlungen zugrunde liegenden Beihilfebescheide, jedenfalls dem Grunde nach (§ 819 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der Höhe des Überzahlungsbetrags ist dem Kläger zumindest entgegenzuhalten, dass dies für ihn bei hinreichender Überprüfung der Rechnungen ohne weiteres erkennbar war (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG O. ) und es im Übrigen nicht erforderlich ist, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. b) Die vom M. in dem angefochtenen Bescheid getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die – hier nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG O. zu treffende - Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Vgl. in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 -, juris, Rn. 32 m. w. N. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 33 m. w. N. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten (bzw. gar keinen) Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 34 m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das M. zu Recht keine Reduzierung des Rückforderungsbetrages aus Billigkeitsgründen vorgenommen. Die Überzahlung beruhte allein auf den dem Kläger vorwerfbaren Handlungen, nämlich der Einreichung der manipulierten Rechnungen. Namentlich mit Blick darauf, dass der Kläger trotz der ihm vor Erlass des angefochtenen Bescheides eingeräumten Möglichkeit keine für eine etwaige Zahlungserleichterung sprechenden Unterlagen vorgelegt hat, ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das M. dem Kläger keine Ratenzahlung eingeräumt hat.