Beschluss
9 Nc 25/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2022:0211.9NC25.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2021/2022 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 850, 854, 857 ZZahlen-VO) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2021/2022 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 151 sowie für den Masterstudiengang auf 139 festgesetzt. Diese Zahl ist in der Folgezeit unverändert geblieben (Änderungsverordnung vom 19. November 2021, GV. NRW. 2021 S. 1222, 1226, 1229). Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2021/2022 tatsächlich 167 (Stand: Vorlesungsbeginn 11. Oktober 2021, vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. November 2021), im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs 146 (Stand: Ablauf der Einschreibungsfrist 15. November 2021, vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2022 im Verfahren 9 Nc 29/21) Studierende eingeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und die hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum WS 2021/2022 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 167 Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht weist den tatsächlich vergebenen 167 Studienplätzen kapazitätsdeckende Wirkung zu. Insbesondere ergibt sich nach der einzig gebotenen summarischen Prüfung nicht, dass die Aufnahmekapazität bereits deshalb nicht als erschöpft anzusehen ist, weil die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der ZZahlen-VO als variable Größe, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 37 ff., unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, behandelt hat. Bedenken gegen die Festlegung eines Überbuchungsfaktors von 2,75, der somit im Vergleich zum Vorjahr sogar noch herabgesetzt wurde (3,1), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/2022 und damit für das WS 2021/2022 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017 S. 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Winter- bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend – ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfänger/innen nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2021 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot Die Antragsgegnerin (Bericht vom 24. September 2021 an das MKW, dem dieses mit der in der ZZahlenVO bestimmten Aufnahmekapazität gefolgt ist) hat auf der Lehrangebotsseite zugrunde gelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum letzten Berechnungsstichtag am 15. September 2021 für das Studienjahr 2021/2022 insgesamt 61,88 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden – DS –) zugeordnet worden: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen (einschl. Stellen aus dem Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken* ) { } = Stand 2020/2021 Summe DS { } = Stand 2020/2021 W3 Universitätsprofessor 9 10 {9} 90 {81} W2 Universitätsprofessor 9 7 {7} 63 {63} W1 Juniorprofessor 4 2 {2} 8 {8} A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 4 {4} 36 {36} A15 – 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 {1} 5 {5} A14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 4 {4} 28 {28} A13 Akad. Rat auf Zeit 4 11 {11} 44 {44} T-VL Wissenschaftl. Angestellter (befristet) 4 15,75 {5,5} 63 {22} TV-L Wissenschaftl. Angestellter (unbefristet) 8 5 {5} 40 {40} TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer 12 2,13 {4,55} 25,56 {54,60} Summe 61,88 {53,05} 402,56 {381,60} Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung {5,44 + 12,76}* 8,52 {18,20} Summe in DS 411,08 {399,80} (* = vormals Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III sowie des Masterprogramms 2014-2020) Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 61,88 Stellen und des zusätzlichen Lehrangebots von 8,52 DS – dazu siehe unten – das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2021/2022 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und das daraus resultierende – zunächst unbereinigte – Lehrdeputat beanstandungsfrei erfasst sind. Das zusätzliche Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung in Höhe von 8,52 DS beruht, wie die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 4. November 2021 und 18. Januar 2022 (im Parallelverfahren 9 Nc 29/21) dargelegt hat, darauf, dass 2,13 Stellen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Rahmen des „Zukunftsvertrags Studium und Lehre stärken“ (ZSL) nach Auslaufen des Hochschulpaktes III sowie des Masterprogramms NRW und dem damit verbundenen Wegfall der vormals in diesem Zuge geschaffenen Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben geschaffen wurden. Für diese wurden jeweils 4 DS zusätzlich in Ansatz gebracht, um die jeweiligen Deputate auf die Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV NRW) anzuheben, sodass die Stellen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben letztlich mit einem Deputat von jeweils 16 DS in die Kapazitätsberechnung Eingang finden. Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplan- und Besetzungsübersicht nicht festgestellt werden. Mit Blick auf die beiden Stellen als Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase mit einem Regellehrdeputat von jeweils 4 DS, die ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2021 sowie des vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsplans mit zwei Wissenschaftlich Beschäftigten mit einer vertraglichen Lehrverpflichtung von jeweils 4 DS besetzt sind, hat sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen einen höheren Ansatz von Deputatstunden ausgesprochen. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. abstrakten Stellenprinzip ( § 8 Abs. 1 KapVO NRW 2017). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 ; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 7 ff; VG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 9 Nc 26/20 – n.v. Im Übrigen würde auch eine diesbezüglich kapazitätsgünstige Berechnung, bei der ein Deputat von jeweils 5 DS für Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase zugrunde zu legen wäre, aufgrund der hier gegebenen Überbuchung nicht zu einem weiteren Studienplatz führen – wie unten noch auszuführen sein wird – und somit dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Erklärung zu zweifeln. Soweit die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung eine Stelle eines akademischen Rates ohne ständige Lehraufgaben ausweist, hat sie mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 einen entsprechenden Vermerk des Dekans im Sinne des § 3 Abs. 3 LVV NRW vom 1. September 2021 vorgelegt und diesen auf Aufforderung des Gerichts im Parallelverfahren 9 Nc 29/21 mit Schriftsatz vom 18. Januar 2022 weiter konkretisiert. Diesen Ausführungen lässt sich im Ergebnis beanstandungsfrei entnehmen, dass die Akademische Rätin vorliegend die Geschäftsführung im Fach Psychologie als Dienstaufgabe ohne Lehrverpflichtung übernommen hat, sodass aus Sicht des Gerichts keinerlei Gründe dafür ersichtlich sind, die Einwände gegen die Befreiung von den ständigen Lehraufgaben dem Grunde nach oder in ihrem konkreten Umfang zu begründen vermögen. Das (unbereinigte) Lehrdeputat von 411,08 DS ist wie in den Vorjahren, um 3 DS beanstandungsfrei wegen der von einer Lehrkraft des Instituts für Psychologie (Prof. Dr. C. ) wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz, vgl. zur Psychotherapieambulanz, einer Einrichtung am Fachbereich Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, sowie zur dortigen wissenschaftlichen Leitungsfunktion von Prof. Dr. C. etwa die Angaben im Internet unter https://www.uni-muenster.de/Psychologie.pta/index.html und unter https://www.uni-muenster.de/Psychologie.pta/personen/Team.html (jeweils Abruf vom 7. Februar 2022), reduziert worden. Die Ermäßigung des Lehrdeputats beruht auf § 5 Abs. 2 LVV NRW, wonach für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können. Für Herrn Prof. Dr. I. wurde zudem beanstandungsfrei wegen seiner Funktion als Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft (FB 07) in Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV NRW die Lehrverpflichtung um (75 % von 9 DS =) 6,75 DS ermäßigt. Ferner hat die Antragsgegnerin 65 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt zu Grunde, dass – wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist – unter anderem die Lehreinheit Psychologie der (virtuellen) Lehreinheit Bildungswissenschaften Lehrleistung zur Verfügung stellt, die hier durch das „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“, das seine Lehrleistung vollständig in die Lehreinheit Bildungswissenschaften einbringt, erbracht wird. Die Kammer hat in der Vergangenheit diese Reduzierung des Lehrangebots, das im Ergebnis über die Lehreinheit Bildungswissenschaften den Lehramtsstudiengängen zugutekommt und das der Höhe nach unverändert geblieben ist, gebilligt. Vgl. zuletzt VG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 9 L 796/19 -, juris, Rn. 29 ff; VG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 9 L 1076/18 -, juris, Rn. 21 ff.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris Rn. 5 ff. Daran hält die Kammer weiterhin fest. Unter Ansatz der oben angeführten Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat i.H.v. 411,08 DS auf (411,08 DS – 3 DS – 6,75 DS – 65 DS =) 336,33 DS. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden scheidet aus, weil im maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/2021) keine Lehraufträge vergeben worden waren. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Erziehungswissenschaft, den Bachelorstudiengang Human Movement in Sports and Exercise, den Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft und die Bachelor- und Masterstudiengänge Mathematics/Mathematik erbringt. Bedenken gegen den Ansatz der maßgeblichen Einsatzwerte der der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengänge bestehen nach summarischer Prüfung nicht, noch wurden solche substantiiert geltend gemacht. Danach führen die auf die nicht zugeordneten Studiengänge anfallenden Dienstleistungsexporte zu einem Abzug von (0,69 DS + 0,41 DS + 0,25 DS + 2,43 DS + 0,35 DS + 0,95 DS =) 5,08 DS. Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot in der Lehreinheit je Semester (Sb) in Höhe von (336,33 – 5,08 DS =) 331,25 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das Studienjahr 2021/2022 von (331,25 x 2 =) 662,50 DS folgt. 2. Lehrnachfrage Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der jeweiligen Anteilquoten und Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017. Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die jeweiligen curricularen Eigenanteile errechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Ist – wie hier für Universitäten nach der Anlage 1 der KapVO NRW 2017 – eine Curricularwertbandbreite für einen Bachelor- oder Masterstudiengang vorgegeben, so kann die Universität nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 innerhalb der vorgegebenen Bandbreite einen konkreten Curricularwert berechnen. Alternativ können die Hochschulen innerhalb der vorgegebenen Bandbreite die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor bzw. 40 Prozent für Master) verwenden. Ob die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin ggf. rechtsfehlerhaft erfolgt ist, kann vorliegend dahinstehen. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung dahingehend, ob in den Fällen, in denen – wie hier im Hinblick auf den Masterstudiengang (90 statt 100 Teilnehmer bei Vorlesungen) – nur geringfügig von der Obergrenze der Bandbreite der Gruppengrößen abgewichen wird, bzw. ein Wert nahe des Mittelwertes der Bandbreite gewählt wird – wie hier im Hinblick auf die Gruppengröße der Seminare des Bachelorstudiengangs (20 bzw. 24 Teilnehmer) auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende Begründung der Hochschule erforderlich ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris. Denn jedenfalls ergibt sich auch unter Zugrundelegung der abgeleiteten Curricularwerte kein weiterer freier Studienplatz, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte. Dabei legt das Gericht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Kapazitätsberechnung den Curricularwert nach Maßgabe der 1. Alternative der Anmerkung 1 der Anlage 1 KapVO NRW 2017 zugrunde. Nach Anlage 2 Nr. 23 der KapVO 1994 in der Fassung vom 12. August 2003 (GV.NRW. S. 544) galt ein Curricularnormwert für den Studiengang Psychologie von 4,0. Danach berechnet sich ein Curricularwert für den Bachelorstudiengang von (4,0 x 0,8 =) 3,2 und für den Masterstudiengang von (4,0 x 0,4 =) 1,6. Diese Zahlen sowie die von der Antragsgegnerin gewählten Anteilquoten von 0,493 für den Bachelorstudiengang und 0,507 für den Masterstudiengang, gegen deren Festsetzung weder Bedenken vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, ins Verhältnis gesetzt, ergeben einen gewichteter Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugewiesenen Studiengänge von (0,493 x 3,2 + 0,507 x 1,6 =) 2,39. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot i.H.v. 662,50 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2021/2022 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit i.H.v. (662,50 DS : 2,39 =) 277,20 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,493 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie i.H.v. (277,20 x 0,493 =) 136,66, gerundet 137 Studienplätzen. Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sogenannten Hamburger Modells angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 0,89 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf gerundet (136,66 : 0,89 =) 153,55, gerundet 154 Studienanfängerplätzen pro Jahr. Die Berechnung zum Stichtag 15. September 2021 weist zutreffend aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2021/2022 entfallen sollen. Hintergrund ist, dass das Bachelorstudium Psychologie bei der Antragsgegnerin nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Da die für das Studienjahr 2021/2022 im Bachelorstudiengang Psychologie gerichtlich ermittelte Zahl von 154 Studienanfängerplätzen mit der Einschreibung von 167 nicht nur ausgeschöpft, sondern um 13 Plätze überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Unabhängig davon, ob und in welcher Art ein Rückgriff auf den Ansatz der sogenannten „horizontalen Substitution“ überhaupt Geltung im Rahmen des nordrhein-westfälischen Kapazitätsrechts, das solches nicht vorsieht, zukommen kann, scheidet dieser mit Blick auf die Ist-Zahlen der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ohnehin aus. Denn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Lehreinheit ergibt sich, dass dort im Ergebnis keine Ausbildungskapazität ungenutzt geblieben ist, sodass keine nach Ablauf der Einschreibungs- und Rückmeldungsfristen nicht ausgeschöpfte Lehrkapazität in einem Studiengang einem anderen Studiengang zugutekommen müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht – der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts entsprechend – auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.