Urteil
5 K 3488/21
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Werbung mit einer "unverbindlichen Beratung" für individuell zu erbringende zahnärztliche Leistungen kann berufswidrige, anpreisende Werbung i.S. von § 21 Abs.1 BO sein, wenn sie beim durchschnittlich informierten Patienten die Erwartung kostenloser individueller Untersuchungen und Befunderhebungen weckt.
• Die Anpreisung einer kostenlosen Erstberatung zur Anbahnung kieferorthopädischer Behandlungen kann als unzulässige Werbegabe i.S. des HWG und als Verstoß gegen gebühren- und berufsrechtliche Vorgaben gewertet werden.
• Die Ankündigung einer "Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns" kann irreführend i.S. des § 21 Abs.1 BO sein, wenn sie bei Patienten den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs erweckt.
• Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach § 630c Abs.3 BGB begründet keine kostenfreie vorvertragliche Pflicht des Arztes zur Erbringung umfassender individualisierter Beratungs- und Untersuchungsleistungen.
Entscheidungsgründe
Werbeverbot: Unverbindliche, kostenlose Erstberatung und Sofortsimulation können berufsrechtswidrig sein • Die Werbung mit einer "unverbindlichen Beratung" für individuell zu erbringende zahnärztliche Leistungen kann berufswidrige, anpreisende Werbung i.S. von § 21 Abs.1 BO sein, wenn sie beim durchschnittlich informierten Patienten die Erwartung kostenloser individueller Untersuchungen und Befunderhebungen weckt. • Die Anpreisung einer kostenlosen Erstberatung zur Anbahnung kieferorthopädischer Behandlungen kann als unzulässige Werbegabe i.S. des HWG und als Verstoß gegen gebühren- und berufsrechtliche Vorgaben gewertet werden. • Die Ankündigung einer "Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns" kann irreführend i.S. des § 21 Abs.1 BO sein, wenn sie bei Patienten den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs erweckt. • Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach § 630c Abs.3 BGB begründet keine kostenfreie vorvertragliche Pflicht des Arztes zur Erbringung umfassender individualisierter Beratungs- und Untersuchungsleistungen. Die Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis und warben auf ihrer Homepage für eine "unverbindliche Beratung" bei kieferorthopädischen Aligner-Behandlungen sowie für eine "Sofortsimulation" des künftigen Lächelns. Die Zahnärztekammer beanstandete dies als berufsrechtswidrige Werbung nach § 21 BO und untersagte die Werbung per Bescheid, gestützt auf § 6 HeilBerG NRW i.V.m. § 21 BO. Die Kläger änderten teilweise ihre Angaben, hielten die Werbung aber für zulässig und erhoben Klage gegen die Bescheide. Sie machten u.a. geltend, die Werbung sei nicht anpreisend oder irreführend und die angebotene Beratung falle unter Informationspflichten (§ 630c BGB). Das Gericht und das Oberverwaltungsgericht bestätigten die Untersagungsverfügungen; die Klage wurde abgewiesen. • Rechtsgrundlage: § 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG NRW i.V.m. § 21 Abs.1 BO; Werbeverbot dient Schutz der Volksgesundheit und ist mit Art.12 GG vereinbar. • Abwägung: Zulässige sachliche Information ist möglich, aber im Einzelfall ist auf die Sicht des durchschnittlich informierten Patienten abzustellen; hier weckt die Formulierung "unverbindliche Beratung" die Erwartung einer umfassenden, individuellen, in der Praxis durchgeführten und damit eigentlich kostenpflichtigen Untersuchung und Befunderhebung. • Anpreisung/Irreführung: Das Inaussichtstellen kostenloser individueller Beratungen und einer Sofortsimulation stellt eine anpreisende Werbung dar, weil sie preisbezogenen Wettbewerb fördert und den Eindruck erweckt, dass erforderliche, gebührenpflichtige Leistungen unentgeltlich erbracht würden (§ 21 Abs.1 S.2 BO). • Gebühren- und berufsrechtliche Vorgaben: Gebührenrecht (GOZ/BEMA) und § 15 BO verlangen angemessene Vergütung; ein Honorarverzicht oder kostenlose Erbringung abrechenbarer Leistungen ist unzulässig. • Sofortsimulation: Die Werbung suggeriert einen sicheren Behandlungserfolg; eine solche Erfolgsgarantie ist irreführend und berufsrechtswidrig, weil reelle Erfolgsaussichten individuell und nicht sicher vorhergesagt werden können. • § 630c BGB: Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht im Rahmen eines konkreten Behandlungsverhältnisses und begründet keine Verpflichtung zur kostenlosen vorvertraglichen Durchführung umfassender individueller Beratungen. • HWG-Aspekt: Die kostenlose Ankündigung kann eine unzulässige Werbegabe i.S.d. § 7 HWG darstellen, weil die angebotene Leistung einen geldwerten Vorteil über der Geringwertigkeitsschwelle darstellt und der Absatzförderung dient. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Untersagungsbescheide sind rechtmäßig. Das Gericht folgt der Kammer und dem OVG darin, dass die Bewerbung einer "unverbindlichen" Erstberatung und die Ankündigung einer "Sofortsimulation" im konkret dargestellten Zusammenhang beim durchschnittlich informierten Patienten die Erwartung kostenloser, individueller Untersuchungs- und Beratungshandlungen sowie eines sicheren Behandlungsergebnisses wecken und damit berufsrechtswidrig und irreführend sind. Soweit auf berufs- und gebührenrechtliche Vorgaben wie § 15 BO und die GOZ sowie auf das Heilberufsrecht abgestellt wurde, bestehen ausreichende rechtliche Gründe für das Verbot; die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs.3 BGB begründet keine kostenfreie vorvertragliche Leistungspflicht. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.